Religionskritik

Die dem katholischen Priester gebührende Ehre (1905)

von

Johannes Kardinal Katschthaler


Herausgegeben von Alois Payer (payer@payer.de)


Zitierweise / cite as:

Katschthaler, Johannes <Fürsterzbischof, Kardinal, Primas von Deutschland> <1832 - 1914>: Die dem katholischen Priester gebührende Ehre : Hirtenbrief.  -- 1905. -- Fassung vom 2005-01-24. -- URL:  http://www.payer.de/religionskritik/katschthaler01.htm      

Erstmals publiziert: 2005-01-24

Überarbeitungen:

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Dieser Text ist Teil der Abteilung Religionskritik  von Tüpfli's Global Village Library


Ursprünglich erschienen als:

Hirtenbrief des Fürsterzbischofs Johannes Katschthaler von Salzburg, Kardinalpriester, Primas von Deutschland, Legatus natus des Apostolischen Stuhles, vom 2. Februar 1905, (13 S. 4°).

Wieder abgedruckt in:

Quellen zur Geschichte des Papsttums und des römischen Katholizismus / von Carl Mirbt. -- 4., verb. und wesentl. verm. Aufl. --  Tübingen : Mohr, 1924.  -- 680, XXXII S. ; 4°. -- S. 497 - 499 [Nach dieser Quelle hier wiedergegeben]


Vorbemerkung: So befremdlich er erscheinen mag, der im folgenden wiedergegebene Hirtenbrief steht fest auf den Fundamenten der bis heute unvermindert gültigen katholischen Lehre. Um dieses Fundament zu erhellen gebe ich im Anschluss an den Text des Hirtenbriefs Informationen zur katholischen Lehre über die drei zentralen Themen des Hirtenbriefs wieder: Priestertum, Beichte, Eucharistie. Besonders wertvoll ist dabei der kleine Katechismus von Wilhelm Pichler und die entsprechenden Artikel von Karl Hörmann aus seinem Lexikon der katholischen Moral. Beide Texte zeichnen sich durch die Klarheit ihrer Aussageweise aus, was sie sehr positiv von dem Wischi-Waschi-Gelabber vieler heutiger theologischer und kirchenamtlicher Texte unterscheidet. Die dogmatischen Aussagen sind alle noch uneingeschränkt gültig, nur in den kirchenrechtlichen Bestimmungen gab es kosmetische Änderungen.


Übersicht



Über Johannes Katschthaler


"KATSCHTHALER, Johannes Baptist, katholischer Theologe, Fürsterzbischof von Salzburg, Kardinal, * 29.5. 1832 in Hippach (Zillertal) als Lehrersohn, + 27.2. 1914 in Salzburg.

Katschthaler studierte zunächst in Wien, dann Theologie in Salzburg. Hier wurde er 1864 Dogmatikprofessor. 1875 übernahm er, ohne Jesuit zu sein, Dogmengeschichte und Apologetik in Innsbruck. Seine Dogmatik stellt sich unter den Leitbegriff »regnum divinum«, berücksichtigt bemerkenswert die dogmengeschichtliche Entwicklung, nimmt Stellung zu aktuellen philosophischen Fragen und verweist auf das praktische Moment der Lehre.

Im Tiroler Landtag vertrat Katschthaler den Salzburger Erzbischof.

1880 wurde Katschthaler Domkapitular in Salzburg, 1882 Direktor des Priesterhauses, 1891 Weihbischof, 1892 Dompropst, 1900 Kapitelsvikar und Fürsterzbischof. 1903 ernannte ihn Papst Leo XIII. zum Kardinal, 1912 erhielt er das Großkreuz des St. Stephansordens.

Katschthaler förderte tatkräftig die Idee einer katholischen Universität in Salzburg, mühte sich um eine katholische Presse, sorgte sich für die cäcilianische Reform der Kirchenmusik. Sein Hirtenbrief über die Würde des Priestertums (1905) erregte heftiges öffentliches Aufsehen. Besorgt wegen unkirchlicher Tendenzen in der modernen Gesellschaft, feierte er 1906 ein Provinzialkonzil.

Werke: Zwei Thesen für das allgemeine Concil von Dr. G. C. Mayer, beleuchtet, 2 Abt., 1868-1870; Theologia dogmatica catholica specialis, 5 Bde., 1877-1888 (hieraus erschienen separat: De gratia sanctificante, 1878, 18863; De ss. eucharistia, 1883, 18862); Begriff, Nutzen und Methode der Dogmengeschichte, in: ZKTh 6, 1882, 472-528; Marianische Vorträge, 1885; Kurze Geschichte der Kirchenmusik, 1893; Predigten und kurze Ansprachen, 10 Bde., 1892-1896; Sonntagspredigten, 2 Bde., 1899-1908; Eucharistische Predigten, 1905, 19122. "

[Quelle: Erich Naab. -- http://www.bautz.de/bbkl/k/Katschthaler.shtml. -- Zugriff am 2005-01-21] 


Hirtenbrief des Fürsterzbischofs Johannes Katschthaler von Salzburg, Kardinalpriester, Primas von Deutschland, Legatus natus des Apostolischen Stuhles, vom 2. Februar 1905, (13 S. 4°).


 


Abb.: "Ehret Eure Priester!"

[Bildvorlage: Gross, Claus-Peter:  ... verliebt ... verlobt ... verheiratet ... : 1871 - 1918 ; unter Adlers Fittichen ; [Begleitbuch zur gleichnamigen Ausstellung in Berlin und Bielefeld]. -- Berlin : Arenhövel,1986. -- 411 S. : zahlr. Ill. (z.T. farb.) ; 26 cm. -- ISBN 3-922912-17-6. -- S. 170]

"Ehret  Eure Priester!" — Ehret den Priester1 wegen der beiden unbegreiflich hohen Gewalten, mit denen er durch die Güte Gottes ausgestattet ist. —


Abb.: "der katholische Priester hat die Gewalt die Sünden zu vergeben": Sündenlossprechung im Beichtstuhl [Aus Persönlichkeitsschutzgründen wird die Bildquelle nicht angegeben]

I. Ihr wisst es, Geliebteste, der katholische Priester hat die Gewalt die Sünden zu vergeben2. "Empfanget den heiligen Geist! Welchen ihr die Sünden nachlassen werdet, denen sind sie nachgelassen"; sprach Christus zu Seinen Aposteln [Johannesevangelium 20,20.23]. Und diese Worte gelten,  wie Ihr alle wisst, nicht den Aposteln allein, sondern auch den rechtmäßigen Nachfolgern derselben, den Bischöfen und Priestern der katholischen Kirche.

Lebte irgendwo jemand, der durch sein bloßes Wort einen Mohren weiß zu machen verstünde, wie würdet Ihr darüber staunen? Wäre irgendwo jemand, auf dessen Wort hin: "Ich will, sei rein!" "Ich will, sei gesund!" ein über und über mit Aussatz Bedeckter auf einmal nicht bloß  vom Aussatze ganz rein, sondern auch vollständig wieder gesund wäre — wie würdet ihr staunen — Aber— wenn der verordnete Priester im Beichtstuhle zu euch spricht: "Ich spreche dich los von deinen Sünden", so wirkt er noch viel Größeres. Denn nicht am Leibe, sondern an der Seele geschieht es; und die Seele ist ja viel vorzüglicher als der Leib. Was ist die Wunde des Leibes und deren Heilung im Vergleiche zu den Wunden der Seele und deren Heilung? Was ist die Hässlichkeit eines Mohren im Vergleiche mit der Abscheulichkeit eines Sünders, der vor dem reinsten Auge Gottes und seiner Heiligen wirklich ein wahrer Greuel ist, was ist der Aussatz des Leibes im Vergleich zum schauerlichen Aussatz an der Seele?

Ja, wahrhaft ein göttlicher Akt ist die Nachlassung der Sünden, nicht bloß ein gewöhnliches Werk göttlicher Macht, sondern das größte Werk Gottes. — Gewiss! Gott ist allmächtig, Und  wenn ich auf seine Macht sehe, ist ihm ja nichts schwer. Aber wenn ich auf die Objekte, die Gegenstände sehe! Sehet, das Nichts, aus dem Gott die Welt erschaffen hat und etwa neue Welten schaffen würde, setzt seinem heiligsten Willen keinen Widerstand entgegen. Aber bei der Rechtfertigung des Sünders, ist da nicht auch der böse Wille zu überwinden, der böse Wille, in dem der Sünder Gott widersteht? Den Willen des Menschen, ohne dass die Freiheit desselben im mindesten  verletzt wird, so beeinflussen, so lenken, dass derselbe freiwillig sich von der Sünde ab- und zu Gott hinwende, dass er fortan das liebe, was er früher gehasst, das verabscheue, was er früher geliebt hat, mit einem Worte: dass er sich bekehre — das ist wirklich mehr als neue Welten aus dem Nichts hervorbringen, das ist das größte Werk des Allerhöchsten.

Und sehet, Geliebteste, bei diesem großen Akte Gottes wirkt der katholische Priester mit, ja was sage ich, wirkt der Priester mit? Das Wort des Priesters selbst, das Wort: "Ich spreche dich los von deinen Sünden" bewirkt die Vergebung derselben. Dieses Wort kündigt nicht allein an, sondern bewirkt die Nachlassung der Sünden, die Rechtfertigung des Sünders, wie der hl. Kirchenrat von Trient lehrt. Gott hat gleichsam seine Allmacht für diesen Zweck, für diesen Augenblick an seinen Stellvertreter auf Erden, den bevollmächtigten Priester, abgetreten. Nein, nicht ein leeres Wort ohne Kraft ist das "Ich spreche dich los von deinen Sünden", sondern ein Wort von göttlicher Kraft, ein Wort, das selbst vor dem Throne des Allerhöchsten volle Geltung hat, ein Wort, auf das hin die Ketten, mit denen der  Teufel die Seelen gebunden hatte, zerspringen, obwohl sie hart wie Diamant waren, ein Wort, auf das hin die Gerechtigkeit Gottes das Schwert in die Scheide steckt, auf das hin die bösen Geister fliehen, auf das hin die unersättlichen Flammen, welche für diesen Sünder in der Hölle schon bereitet waren, erlöschen. —

Freilich nicht aus sich hat der Priester diese ganz und gar wunderbare Gewalt, sondern kraft der Weihe und der Ermächtigung hiezu durch die heilige Kirche. —

Geliebteste! Wo auf der ganzen Erde ist eine Gewalt, welche dieser Gewalt gleichkommt? Die Gewalt der Fürsten und Könige? O, die Gewalt des katholischen Priesters steht nicht hinter derselben, sondern übersteigt und übertrifft sie vielmehr! Die Macht der irdischen Kaiser und Könige erstreckt sich ja nur auf die Leiber und keineswegs auf die Seelen, ist nur auf gewisse Länder der Erde beschränkt, die Gewalt des Priesters, loszusprechen, ist aber auf der ganzen bewohnten Erde in Tätigkeit, ja, was der Priester löset und bindet, hat nicht bloß auf Erden, sondern auch im Himmel Geltung. Wo, Geliebteste, ist selbst im Himmel eine solche Gewalt? Wenn du dort dich umschauest, so siehst du die Schar der Patriarchen und Propheten, der Märtyrer und Blutzeugen und die Scharen der hl. Jungfrauen und dann die Engel und Erzengel und die Throne und Herrschaften, können sie dich lossprechen von deinen Sünden? Nein. Die Patriarchen mit all ihrem Glauben, die Propheten mit all ihrer Wissenschaft, die Einsiedler mit all' ihrer Strenge, die Jungfrauen mit all ihrer Reinheit, sie vermögen es nicht. Die hocherhabenen Geister des Himmels, die Engel und Erzengel und Herrschaften, die Cherubim und Seraphim, obwohl sie die hochgestellten Geister im Reiche des Himmels sind, sie können den Herrn  der Gewalten nur bitten, dass er unsere Sünden lösen möge; selbst aber dieselben lösen können sie nicht. Ja noch mehr! Selbst Maria, die Gottesmutter, die Königin des Himmels, sie kann es nicht, obwohl sie die Braut des heiligen Geistes, die Herrin des Weltalls ist, sie kann für uns nur bitten, dass uns die Lösung der Schulden zuteil werde; selbst sie zu lösen, das vermag auch sie nicht.

Geliebteste! Merket ihr nun, wie hoch, wie erhaben, wie ganz wunderbar die Gewalt des Priesters, Sünden zu vergeben, ist! des katholischen Priesters, sage ich nochmals; die protestantischen Pastoren haben die Priesterweihe nicht, durch welche diese so hohe Gewalt nach der Anordnung Christi übertragen wird. —



Abb.: "sie haben die Gewalt zu konsekrieren": Wandlung von Brot in den Leib Christi durch einen Priester mit den Worten "Dies ist mein Leib"
[Bildquelle: http://www.ikonrtv.nl/kerknieuws/html/defaultNieuws.asp?oId=4966. -- Zugriff am 2005-01-21]

II. Ehret die Priester, denn sie haben die Gewalt zu konsekrieren3. —

Kraft der Weihe hat der katholische Priester und wieder nur er, und nicht die protestantischen Pastoren, diese wunderbare Gewalt. — Die Gewalt zu konsekrieren, den Leib des Herrn mit dem kostbaren Blute, mit Seiner ganzen heiligen Menschheit und Seiner Gottheit unter den Gestalten des Brotes und Weines gegenwärtig machen; Brot und Wein verwandeln in den wahren Leib und das kostbare Blut unseres Herrn, welch' hohe, erhabene, ganz wunderbare Gewalt! Wo im Himmel ist eine solche Gewalt, wie die des katholischen Priesters? Bei den Engeln? Bei der Mutter Gottes? Maria hat Christum, den Sohn Gottes, in ihrem Schoße empfangen und im Stalle zu Bethlehem geboren. Ja. Aber erwäget, was bei der heiligen Messe vorgeht! Geschieht nicht unter den segnenden Händen des Priesters bei der heiligen Wandlung gewissermaßen dasselbe? Unter den Gestalten des Brotes und Weines wird Christus wahrhaft, wirklich und wesentlich gegenwärtig und gleichsam wiedergeboren. Dort zu Bethlehem gebar Maria ihr göttliches Kind und wickelte es in Windeln, der Priester tut gleichsam dasselbe und legt die Hostie auf das Korporale. Einmal hat Maria das göttliche Kind zur Welt gebracht. Und sehet, der Priester tut dies nicht einmal, sondern hundert und tausendmal, so oft er zelebriert. Dort im Stalle war das göttliche Kind, das durch Maria der Welt gegeben ward, klein, leidensfähig und sterblich. Hier auf dem Altare unter den Händen des Priesters ist es Christus in seiner Herrlichkeit, leidensunfähig und unsterblich, wie er im Himmel sitzt, zur Rechten des Vaters, glorreich triumphierend, vollkommen in jeder Beziehung. — Machen sie den Leib, das Blut des Herrn bloß gegenwärtig? Nein. Sondern sie opfern, sie bringen dem himmlischen Vater das Opfer dar. Es ist dasselbe, was Christus blutiger Weise auf Kalvaria und unblutigerweise beim letzten Abendmahl getan hat. Dort hat der ewige Hohepriester Jesus Christus Sein Fleisch, Sein Blut und Leben selbst dem himmlischen Vater zum  Opfer gebracht, hier in der heiligen Messe tut Er dasselbe durch seine Stellvertreter, die katholischen Priester. Die Priester hat er an Seine Stelle gesetzt, damit sie dasselbe Opfer, das Er dargebracht, fortsetzen. Ihnen hat Er das Recht über Seine heilige Menschheit übertragen, ihnen gleichsam Gewalt über Seinen Leib gegeben. Der katholische Priester kann ihn nicht bloß auf dem Altare gegenwärtig machen, Ihn im Tabernakel verschließen, Ihn wieder nehmen und den  Gläubigen zum Genusse reichen, er kann sogar Ihn, den Mensch gewordenen Gottessohn, für Lebendige und Tote als unblutiges Opfer darbringen. Christus, der eingeborene Sohn Gottes des Vaters, durch den Himmel und Erde geschaffen sind, der das ganze Weltall trägt, ist dem katholischen Priester hierin zu Willen. —

Und wenn wir den heiligen Dionysius [De coelesti hierarchia] erstaunt fragen hören, ob man denjenigen noch einen  Menschen nennen soll, den Gott aus den Menschen ausgewählt, über die Schar der übrigen so hoch emporgehoben, den Gott so innig mit Sich verbunden, ihm sogar über Sich Gewalt gegeben hat? O Geliebteste, werden wir uns noch wundern, wenn die Jahrbücher der heiligen Kirche uns erzählen, wie alle, die den Priester mit den Augen des Glaubens ansahen, denselben hoch verehrt haben? —

Die katholischen Priester sind höchst ehrwürdig, denn unbegreiflich hoch ist die Würde derselben. Sie haben die Gewalt, Sünden zu vergeben und die Gewalt, zu konsekrieren. —

Geliebteste! Nun eine Frage: Wird dem Priester auch von allen diese Ehrfurcht dargebracht? "Sie werden euch aus den Synagogen ausstoßen", prophezeite Christus [Johannesevangelium 16,2] seinen Aposteln und deren Nachfolgern. "Ja es kommt die Stunde, dass ein jeder, der euch tötet, Gott einen Dienst  zu tun glauben wird." Diese Aussicht hat der göttliche Heiland den katholischen Priestern gestellt, und so ist es vielfach auch gekommen, von den Tagen der Apostel an bis heute. Ihr wisst es alle, auch heute gibt es solche, welche den Priester schmähen und lästern, alles mögliche aussagen in Wort und Schrift, ihn verachten und verächtlich zu machen suchen, in der Gesellschaft, in Theatern, ihn darstellen als Unterwühler der staatlichen Ordnung, und als vernichte er das  Wohl des Volkes, als verdumme er das Volk, auch heute gibt es viele, die das Ansehen des Priesters auf alle Weise schädigen und dessen Wirksamkeit lähmen wollen. —

Und wenn Ihr an einem Priester etwas wirklich Tadelnswertes findet, was sollt Ihr tun? Wie die Feinde unserer heiligen Kirche es machen? Es ausposaunen, vergrößern, generalisieren? Was ein einziger getan, dem ganzen Stande zur Last legen? O nein das tut Ihr nicht, ich weiß es. —

Wenn es also in seltenen Fällen geschieht, dass ein Priester, während er andere mit Schätzen der Kirche bereichert, selbst nichts davon für sich erhält, wenn es in seltenen Fällen geschieht, dass ein Priester, ohne im Stande der Gnade zu sein, Beichte hört oder zelebriert, die hl. Messe feiert, wenn er also zwar andere reinigt und deren Sünden tilgt, aber die Seinigen vermehrt, wenn es in seltenen Fällen geschieht, dass dasjenige, wodurch er anderen den Himmel verschafft, für  ihn Anlass zur Verdammnis wird, was tun, Geliebteste? Beten für einen solchen ganz und gar unglücklichen Priester und die priesterliche Würde auch an einem solchen noch ehren! — Betet und richtet nicht! denn "Mein ist die Rache" spricht der Herr; und es ist entsetzlich, in die Hände des lebendigen Gottes zu fallen.


Hintergrundinformationen


1 Priester


"Priesteramt, in der katholischen Kirche die von Christus seinen Aposteln und deren Nachfolgern, den Bischöfen und Priestern übertragene Aufgabe oder Vollmacht, an seiner Statt und in seiner Kraft die Vermittelung zwischen Gott und den Menschen, d. h. das Erlösungswerk fortzusetzen, teils im Opfer zur Verherrlichung und Versöhnung Gottes, teils in der Gnadenzuwendung zur Entsühnung und Heiligung der Menschen.

Das Priesteramt teilt sich ein seinem Inhalte nach in das

  • Lehramt (magisterium), zur Pflege der Heilslehre,
  • Weiheamt (ministerium), zur Verwaltung des Kultus,
  • Hirtenamt (regimen), zur Wahrung der Disziplin,

gemäß der dreifachen Eigenschaft Christi als Prophet, Hohepriester und König, seiner Befugnis nach in die Weihegewalt (potestas ordinis) und Regierungsgewalt (potestas jurisdictionis). Die Fortpflanzung der Übertragung des Priesteramtes geschieht durch die Ordination (s. d.). Vgl. Hierarchie und Ordo."

[Quelle: Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.]

"Geistliche. Alle christlichen Kirchenparteien, ausgenommen die Wiedertäufer, Quäker und Darbysten (s.d.), stimmen darin überein, dass die Kirche, um ihre Tätigkeiten zum Besten der Kirchenglieder entfalten zu können, besonderer, aus der Gesamtheit der Christen ausgewählter Organe (ministri ecclesiae) oder eines geordneten geistlichen Standes bedürfe. Nach katholischer Lehre ist der geistliche Stand oder Klerus (s.d.) der von Christus eingesetzte, durch eine in ununterbrochener Erbfolge erteilte Weihe mit eigentümlicher Gnadengabe ausgerüstete Stand zur ausschließlichen Verwaltung der Sakramente und zur Regierung der Kirche und vermittelt alle Gemeinschaft zwischen Christus und dem christlichen Volk (Laien). Der Protestantismus achtet dagegen den geistlichen Stand für ein aus der Gemeinde hervorgehendes Amt, nach Christi Vorgang eingesetzt um der Ordnung willen zur Verwaltung der Lehre, der Sakramente und der Seelsorge. Seine Rang- und Funktionsverschiedenheiten, Pfarrer (Prediger, Pastoren), Superintendenten (Dekane), Kirchenräte und Mitglieder der Konsistorien und Oberkirchenräte, bestehen nur nach menschlicher Ordnung (jure humano); nur die englische Episkopalkirche nähert sich in dieser Hinsicht der katholischen Kirchenverfassung, indem dort drei verschiedene Ordines clericorum (Diakonat, Presbyteriat und Episkopat) bestehen und für jeden Stand eine besondere Weihe eingeführt und ein abgeschlossener Kreis amtlicher Handlungen bestimmt ist. Geht nach katholischer Anschauung die Berufung vom Episkopat, d. h. in letzter Instanz vom Oberhaupt der Kirche, aus, und erhält der Geistliche durch die Ordination einen Character indelebilis, der ihn für immer über den Laien erhebt, so fordert die protestantische Kirche die Berufung durch die Gemeinde und sieht in der Ordination lediglich eine Feierlichkeit, mittels welcher der zu einer geistlichen Stelle Berufene zur treuen Erfüllung seiner Amtspflichten aufgefordert wird. Nach kirchlichen (kanonischen) Satzungen beanspruchten die Geistlichen früher Vorrechte verschiedener Art, von denen die meisten jetzt geschwunden sind. Das wichtigste Vorrecht ist zurzeit das der Zeugnisverweigerung im Zivil- und Strafprozess über alles das, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist. Die Feststellung der Befugnisse der Geistlichkeit und die Abgrenzung des Gebietes ihrer Wirksamkeit war früh schon Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung. Wiederholt sah sich die Staatsgewalt in der Lage, gegen Übergriffe der Kirche auf das Gebiet der staatlichen Hoheitsrechte vorgehen zu müssen, namentlich um das Recht des Staates auf Oberaufsicht und seine Autorität in Ansehung der richterlichen Gewalt zu wahren (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Aus neuerer Zeit ist hier besonders anzuführen: Das Reichsgesetz vom 10. Dez. 1871, durch das zusätzlich zum Art. 130 des Strafgesetzbuches der sogen. Kanzelparagraph geschaffen wurde (s. Kanzelmissbrauch). Außerdem muss der Staat berücksichtigen, dass die Beamten der anerkannten Kirchen eine ähnliche Stellung wie die Staatsbeamten haben, und dass es deshalb und bei der regen und notwendigen Wechselbeziehung zwischen Staat und Kirche nicht nur in seinem Interesse, sondern in seinem Oberaufsichtsrecht liegt, dafür zu sorgen, dass auch in der katholischen Kirche keine Geistlichen zu kirchlichen Ämtern gelangen, deren Anstellung bedenklich erscheint. Deshalb haben die meisten Staaten die Voraussetzungen für Erlangung eines kirchlichen Amtes bestimmt und Vorschriften über die Ausbildung zum geistlichen Stand erlassen. Vgl. außer den Lehrbüchern des Kirchenrechts die Ausgaben der preußischen Kirchengesetze von Hinschius (Berl. 1873-86, 4 Bde.); Gautsch von Frankenthurn, Die konfessionellen Gesetze Österreichs vom 7. und 20. Mai 1874 (Wien 1874); Mejer, Zur Geschichte der römisch- deutschen Frage (Freib. i. Br. 1871-85, 3 Tle.)."

[Quelle: Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.]

"Klerus (griech., »Los«, franz. Clergé, engl. Clergy), Benennung des geistlichen Standes in der katholischen Kirche im Gegensatz zu den Laien (s. d.). Der Klerus allein bildet hier die eigentliche aktive Kirche; der Eintritt in den Klerus erfolgt durch die Ordination (s. d.).

Die katholische Kirche legt dem Kleriker (s. d.) bestimmte Standespflichten auf, als da sind:

  1. Enthaltung von Gelagen, Maskeraden, Tanz, Theater, Jagd etc.;
  2. sich einfach und anständig zu kleiden, die Tonsur zu tragen, keine Perücke auszusetzen, keinen Bart wachsen zu lassen;
  3. für die höhern Weihen den Zölibat (s. d.);
  4. Unterlassung aller weltlichen Geschäfte, des Handels, des ärztlichen oder juristischen Berufs, der Übernahme von Staatsämtern, des Eintritts in Kriegsdienste;
  5.  die tägliche Verrichtung des Breviergebets.

Die protestantische Kirche verlangt von ihren Geistlichen: Vorsicht bei der Beteiligung an erlaubten öffentlichen Vergnügungen, Anstand und Einfachheit des Auftretens, Nichtbeteiligung an bürgerlichen Geschäften.

Das kanonische Recht sprach dem Klerus folgende Standesrechte zu:

  1. das (noch bestehende) privilegium canonis, das auf die tätliche Verletzung eines Klerikers die sofortige Exkommunikation stellt;
  2. das (aufgehobene) privilegium fori, Exemption von jeder weltlichen Gerichtsbarkeit (s. Geistliche Gerichtsbarkeit);
  3. das privilegium immunitatis (s. Immunität, S. 773);
  4. das (noch bestehende) beneficium competentiae, wonach die Exekution das Amtseinkommen nur so weit treffen soll, als der Kleriker desselben entbehren kann, ohne Not zu leiden.

Die Kirchenordnungen des 16. Jahrh. gewährten den evangelischen Geistlichen dieselben Standesrechte wie das jus canonicum.

Schon früh hielt die christliche Kirche darauf, dass ihre Kleriker selbst im gewöhnlichen Leben ihren Stand irgendwie schon durch die Kleidung bekannten. Farbige Gewandung wurde durch das Laterankonzil 1215 untersagt, und Sixtus V. bestätigte 1589 ausdrücklich noch einmal das lange, schwarze, geschlossene Gewand als die entsprechende Tracht. Schon viel früher stellte sich ein fester Gebrauch hinsichtlich der liturgischen Gewänder ein, indem die Kleriker teils auf natürlichem Wege dazu kamen, die bessere Kleidung für die kultischen Funktionen zu reservieren, teils durch den Begriff des Priestertums selbst sich auf Nachahmung alttestamentlicher und heidnischer Amtstrachten gewiesen sahen. Das eigentliche Messgewand war und blieb seither die Alba, der lange, weiße Talar mit dem Gürtel (cingulum, wie auch die Schnur der Mönchskleidung genannt wird); darüber die Casula (Kasel), das mit einem Kreuz bezeichnete, früher ärmellose, jetzt zu beiden Seiten aufgeschlitzte Messgewand. Von dem ursprünglichen Priesterkleid, der Stola, ist mit der Zeit nur der lange, breite Streifen kostbaren Gewebes übriggeblieben, den der Diakon über der linken Schulter, der Presbyter über beiden trägt. Als Kopfbedeckung dient das drei- oder vierkantige Barett (birretum). Dazu kommen noch besondere Stücke, die, wie die Dalmatika, ein langes, weißes Ärmelgewand, teils dem Diakonus, teils dem Bischof zukommen, und das erzbischöfliche Pallium (vgl. die betreffenden Artikel, teilweise mit Abbildungen). Die schwarze Standestracht außerhalb des Gottesdienstes haben schon die Lateransynode 1215 und Papst Sixtus V. 1589 vorgeschrieben.

Die Kleidung der griechischen Geistlichen entspricht dem in der Hauptsache, die der protestantischen besteht meist im schwarzen Chorrock (Talar) mit weißen Beffchen; daneben haben sich in Schweden und England Erinnerungen an die katholische Messtracht erhalten.

Vgl. J. Braun, Die priesterlichen Gewänder des Abendlandes nach ihrer geschichtlichen Entwickelung (Freiburg 1898) und Die pontifikalen Gewänder etc. (das. 1898)."

[Quelle: Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.]

"Priestertum

I. Im Leben der Kirche spielt das Priestertum eine wichtige Rolle.

  1. 1. Das christliche Priestertum hängt wesentlich mit Jesus Christus zusammen.
    1. a) Der Heilsgott, "der will, dass alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,4), hat seinen Sohn zum Werk der Versöhnung gesandt (vgl. Joh 3,17; 1 Joh 4,9 f.14) "Denn einer ist Gott und einer ist Mittler zw. Gott und den Menschen, nämlich der Mensch Christus Jesus, der sich selbst als Lösegeld für alle hingegeben hat" (1 Tim 2,5 f). Eben durch seinen Sühnedienst ist er Mittler und Hohepriester des Neuen Bundes (vgl. Hebr 2,17; 5,1-5; 8,6; 9,15; 12,24; 2. Vatikanisches Konzil, LG 10 18; PO 1).
    2. b) Wer durch die Taufe in Schicksalsgemeinschaft mit Christus tritt, wird dadurch nicht nur zum passiven, sondern auch zum aktiven Teilhaber am Erlösungswerk. Er ist berufen, an der Geistesfülle Christi teilzunehmen und in ihr sich und die Welt zu weihen und so Gott zu verherrlichen. Sein Leben gewinnt damit einen priesterlichen Zug. "Tretet hin zu ihm, dem lebendigen Stein, der zwar von den Menschen verworfen worden, bei Gott aber auserlesen kostbar ist, und lasst euch selbst als lebendige Steine aufbauen als geistiges Haus zu einer hl. Priesterschaft, um geistige Opfer darzubringen, die Gott wohlgefällig sind, durch Jesus Christus" (1 Petr 2,4 f). "Ihr aber seid ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein hl. Stamm, ein zu eigen erworbenes Volk, auf dass ihr die Großtaten dessen verkündet, der euch aus der Finsternis berufen hat in sein wunderbares Licht" (1 Petr 2,9; vgl. Offb 1,6; 5,9 f; 20,6). In allgemeiner Form wird dieses gemeinsame Priestertum durch die Verherrlichung Gottes in Gebet (vgl. Apg 2,42.47) und umfassender Hingabe des Lebens an ihn (vgl. Röm 12,1) und im Zeugnis für seinen Sohn Jesus Christus (vgl. 1 Petr 3,15) betätigt (vgl. D 3851-53; LG 10 f; PO 2).
    3. c) Innerhalb des gemeinsamen Priestertums gibt es eine vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen nicht bloß gradmäßig, sondern wesentlich verschiedene Teilnahme am Priestertum Christi: das Amts-Priestertum

      Beide sind "einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil". Aufgabe des Amtspriesters ist es, kraft seiner priesterlichen Gewalt das priesterliche Volk Gottes heranzubilden und zu leiten. Die Gläubigen aber wirken kraft ihres königlichen Priestertums an dem mit, was der Amtspriester als solcher tut (LG 10 f; vgl. PO 1; GS 38; Paul VI., "Mysterium fidei" AAS 1965,761; D 1767 3849 f).
       

  2. 2. Das Amts-Priestertum ist als besonderer Dienstauftrag (vgl. Apg 1,17.25; 21,19; Röm 11,13; 1 Tim 1,12; Mt 20,26-28) im Mystischen Leib Christi anzusehen, in dem "nicht alle Glieder den gleichen Dienst verrichten" (Röm 12,14; vgl. LG 24; PO 2). "Die Amtsträger, die mit hl. Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder" (LG 18).
     
    1. a) Ihr Dienstauftrag geht auf Christus zurück. Er, der selbst vom Vater zum Dienst der Erlösung in die Welt gesandt (Mt 20,26; Joh 17,18; 20,21) und dazu mit aller Gewalt im Himmel und auf Erden ausgestattet ist (Mt 28,18), beruft die Apostel zur Teilnahme an seiner Sendung ("Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch", Joh 20,21) und rüstet sie mit dem Hl. Geist aus (Joh 20,22 f; Apg 1,8; 2,4), in dessen Kraft sie seine Zeugen "in Jerusalem und in ganz Judäa und Samaria und bis an das Ende der Erde" werden sollen (Apg 1,8; vgl. 9,15; 26,17 f; Mt 28,18; Mk 16,15 f). Ihnen fällt es zu, "Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes" zu sein (1 Kor 4,1), das Evangelium zu verkünden (Apg 6,2-4; 20,24; Röm 15,16), den Gottesdienst der christlichen Gemeinde zu leiten (Apg 6,4; 13,1-3), das Opfer darzubringen (Lk 22,19 f; 1 Kor 11,25; Apg 2,42.46), Sünden nachzulassen (Mt 18,18; Joh 20,22 f), durch Handauflegung den Hl. Geist mitzuteilen (Apg 8,15-18; 19,6), Kranke unter Gebet zu salben (Jak 5,14), "die Heiligen heranzubilden zur Ausführung ihres Dienstes, zum Aufbau des Leibes Christi" (Eph 4,12; vgl. D 1740 1752 1771 1773 3449 f 3857; LG 18 21 24 28; CD 1; PO 2).

      Die Apostel gewannen für die Teilhabe an der Sendung Christi neue Träger (vgl. Apg 1,15-25; 6,2-6; 11,30; 13,1; 14,23; 20,17; 21,18; Phil 1,1; Kol 4,11; 1 Thess 5,12 f; 1 Tim 3,1 f; Jak 5,14; 1 Petr 5,1 f), denen sie durch Handauflegung die Geisteszurüstung verliehen ("Vernachlässige nicht die Gnadengabe in dir, die dir verliehen worden ist durch Prophetenwort mit Handauflegung der Ältesten", 1 Tim 4,4; vgl. 2 Tim 1,6 f; Apg 6,6; 13,1). Sie waren darauf bedacht, in ihnen nicht nur Helfer, sondern, vor allem in ihren unmittelbaren Mitarbeitern, Fortsetzer ihres Werkes zu haben, die nach ihrem Scheiden ihr Dienstamt übernehmen konnten (vgl. Apg 20,25-28; 1 Tim 5,22; 2 Tim 2,2; 4,5 f; Tit 1,5). Amt und Geistesgabe der Apostel können so durch alle Zeiten in der Kirche fortleben (vgl. D 718 1764; LG 20 f 28; CD 2; PO 2).
       

    2. b) Die Betrauung mit dem Amts-Priestertum umfasst die Übertragung einer Sendung und die ihr entsprechende Gnadenausrüstung.
       
      1. aa) Die Sendung ist keine andere als die Sendung Christi selbst. Am Heilswirken Christi, des Lehrers, Priesters und Königs, teilzuhaben wird der Priester berufen und bevollmächtigt (D 1764; LG 10 18 20; PO 1 f; Cat. Rom. II 7,2.6-8.23.28).

        Seine Aufgabe ist es, das Wort Gottes zu verkünden; in der Eucharistie das Opfer Christi zu vergegenwärtigen, das Bußsakrament und die Krankensalbung zu spenden und für die Gläubigen zu bitten; die Familie Gottes als Brüdergemeinde zu sammeln und durch Christus im Geist zum Vater zu führen (D 1743 3755 3757 3850; LG 17 28).

        Diese Bevollmächtigung zeichnet die Priester "mit einem besonderen Prägemal und macht sie auf diese Weise dem Priester Christus gleichförmig, so dass sie in der Person des Hauptes Christus handeln können" (PO 2; LG 10 21; D 825 1609 1767 1774; CICc. 211 §1; c.732 §1).
         

      2. bb) Die Teilhabe an der Sendung Christi setzt sinnvollerweise ein enges persönliches Verhältnis des Teilhabenden zu Christus voraus; eben durch die enge Gnadenverbindung mit Christus kann der Amtspriester seine Aufgabe gut erfüllen. "Aus diesem Grund ermahne ich dich: entfache zu lodernder Flamme die Gnadengabe Gottes, die dir durch meine Handauflegung innewohnt" (2 Tim 1,6; vgl. D 1326 3857).

        Die Geistesausrüstung des Amts-Priestertums wird seit den Zeiten der Apostel durch Handauflegung übertragen (Apg 6,6; 13,1; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6 f). Ein äußeres Zeichen, dem infolge göttlicher Zusage solche Wirkung zukommt, wird Sakrament genannt (D 860 1310 1326 1601 1764 1766 1771 1773 1864 2536 3857; PO 1; Cat. Rom. II 7,10).
         

    3. c) Seit den ersten Jahrhunderten wird das Weihesakrament in mehreren Stufen gespendet. Am reichsten haben an Christi Weihe und Sendung als Apostelnachfolger die Bischöfe teil; "diese wiederum haben die Aufgabe ihres Dienstamtes in mehrfacher Abstufung verschiedenen Trägern in der Kirche rechtmäßig weitergegeben. So wird das aus göttlicher Einsetzung kommende kirchliche Dienstamt in verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone heißen" (LG 28; vgl. 20; CD 15; PO 2; AG 39; D 1765 1772 1776; CICc. 108 §3).
       
      1. aa) Die Fülle des Priestertums verleiht die Bischofsweihe. "Die hl. Synode lehrt aber, dass durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird" (LG 21; vgl. 41; CD 15; D 1768 1777 f). Die Bischöfe sind bestellt, im Vollsinn "die Kirche Gottes zu weiden" (Apg 20,28). In hervorragender und sichtbarer Weise vertreten sie die Stelle Christi, des Lehrers, Hirten und Priesters (LG 21; vgl. 20). Sie als die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes (CD 15) werden mit Recht Hohepriester genannt (SC 41), wie auch ihr Dienst als höchstes Priestertum und als Summe des hl. Dienstes bezeichnet wird (LG 21).
         
      2. bb) Den Bischöfen stehen als Teilhaber des Priestertums in untergeordneter Stufung die Priester als Mitarbeiter zur Seite (LG 21 28; PO 2; AG 39). Sie unterscheiden sich von den Bischöfen dadurch, dass sie nicht die Fülle des Priestertums besitzen (D 215 1777) und in der Ausübung ihrer Gewalt von den Bischöfen abhängen. Dennoch sind sie kraft des Weihesakramentes (D 1763-78) wirkliche Priester des Neuen Bundes (D 215) nach dem Bild des Hohenpriesters Christus und mit den Bischöfen in der priesterlichen Würde verbunden (LG 28 41; CD 15 f; AG 38).
         
      3. cc) Unterhalb der Weihestufe der Priester steht die der Diakone (vgl. 1 Tim 3,8-13). Auch sie gewinnen durch eine Weihe, die den Charakter des Sakramentes trägt (AG 16; D 1765 1776), Anteil an der Sendung und der Gnade des Hohenpriesters Christus (LG 29). Sie werden zu bestimmtem Dienst geweiht (CD 15), nämlich zum Dienst der Liturgie, des Wortes und der Liebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium. An Dienstleistungen kommen ihnen zu: Spendung der Taufe, Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie (auch Überbringen der Wegzehrung), Assistenz beim Abschluss der Ehe; Schriftlesung, Unterricht, Predigt; Leitung von Wortgottesdiensten; Spendung von Sakramentalien; Leitung von Beerdigungen; karitative und Verwaltungstätigkeit (LG 29; DV 25). Das 2. Vatikanische Konzil sieht den Diakonat als notwendiges Amt an (AG 15) und wünscht nicht nur das längere Verbleiben der Priesterkandidaten auf dieser Stufe (OT 12), sondern wegen der Zeitnotwendigkeiten seine Erneuerung als Dauereinrichtung dort, wo er nicht mehr als solche besteht, überlässt aber die Entscheidung darüber den Bischofskonferenzen (LG 29; OE 17; AG 16).
         
      4. dd) Diesen Stufen des Sakramentes hat die Kirche andere Weihestufen hinzugefügt, die den Charakter von Sakramentalien haben (Ostiarier, Lektor, Exorzist, Akolyth, Subdiakon; D 836 1765 1772; CICc. 108 §3). Sie dienten der würdigen Ausgestaltung des Gottesdienstes (D 1765) und verliehen nach der Absicht der Kirche bestimmte geistliche Befugnisse und die zu ihrer Ausübung notwendigen Gnaden. Da manche ihre Bedeutung verloren haben, lässt die Kirche jetzt nur die "Dienstämter" des Lektors und des Akolythen weiterbestehen, die auch Laien übertragen werden können (Motuproprio "Ministeria quaedam", 15.8.1972, AAS 1972,529-534, II.-IV.).

        Kirchenrechtlich wurden höhere Weihen (alle Weihen mit sakramentalem Charakter und Subdiakonat) und niedere (die übrigen) unterschieden (CICc. 949). Die Tonsur wurde gelegentlich zu den niederen Weihen gerechnet (c.950), obwohl sie nicht als Weihe, sondern nur als Aufnahme in den geistlichen Stand (Klerus, mit besonderer Hinordnung auf den Gottesdienst; vgl. LG 31; Cat. Rom. II 7,13) gemeint war (c.108 §1). Nach der neuesten Regelung ist die Tonsur abgeschafft und tritt der Kandidat erst durch die Diakonatsweihe in den Klerikerstand (Motupr. "Ad pascendum", 15.8.1972, AAS 1972,534-540).
         

II. Mit der Sendung und Weihe des Amts-Priestertums kann und darf sinnvollerweise nur betraut werden, wer die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
 

  1. 1. Das Sakrament der Weihe kann gültig nur der Getaufte empfangen (CICc. 968 §1; Priestertum ist ja Dienst in der Kirche, in die man durch die Taufe aufgenommen wird), der wenigstens die habituelle Absicht hat, sich weihen zu lassen.

    Niemand ist befugt, sich die Teilnahme an der Sendung Christi, wie sie dieses Sakrament gewährt, selbst anzumaßen; nur wer zu ihr berufen wird, darf sie übernehmen (vgl. II 2). Ferner verlangt die Weihe ihrer Natur nach, dass ihr Empfänger im Leben der Gnade mit Christus verbunden sei ("Sakrament der Lebenden").
     

  2. 2. Dass man zum christlichen Amts-Priestertum nicht schon durch eigenes Angebot, sondern nur durch Berufung kommt, deutet sich darin an, dass die ersten Träger dieses Priestertums vom Herrn berufen werden: "Und er stieg auf den Berg hinauf und rief die zu sich, die er selbst wollte, und sie kamen zu ihm. Und er bestellte zwölf, dass sie mit ihm zusammen seien und dass er sie aussende zu verkündigen und Vollmacht zu haben, Dämonen auszutreiben" (Mk 3,13-15). "Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt" (Joh 15,16). Die tiefere Begründung ergibt sich aus dem Hinweis, dass Christus sich die Ehre seines Hohenpriestertums nicht selbst genommen, sondern sie vom Vater empfangen hat (Hebr 5,4-6).
     
    1. a) Das Wesen der notwendigen Berufung liegt nicht in einer Art Privatoffenbarung, einer ganz außerordentlichen Anregung des Hl. Geistes, die im Berufenen eine starke gefühlsmäßige Neigung zum geistlichen Stand schaffen und die kirchlichen Oberen verpflichten würde, ihn zum Priestertum zuzulassen (L. Brancherau, De la vocation sacerdotale. Paris 1896, wollte es auf einen solchen "attrait" des Hl. Geistes ankommen lassen). Wie sollten denn die kirchlichen Oberen eine solche Anregung und Neigung zweifelsfrei feststellen? In der Urzeit der Kirche geschah die Berufung zum Priestertum durch die kirchliche Autorität (Apg 1,15-21; 6,1-6; 13,1-3; 14,23; 2 Tim 2,2; Tit 1,5). Der Cat. Rom. (II 7,3) erklärt daher: "Berufen von Gott aber, sagt man, seien die, welche von den rechtmäßigen Dienern der Kirche berufen werden" (im Anschluss daran betont J. Lahitton, La vocation sacerdotale, Paris 1909, der Priesterberuf liege wesentlich in der Berufung und Annahme des Kandidaten durch den Bischof und nicht in einer unmittelbar von Gott her kommenden inneren Neigung; er sei äußere Gnade, die durch die befugten Organe der Kirche vermittelt werde; diese Auffassung wurde durch eine zur Untersuchung der Frage eingesetzte Kardinalskommission mit Zustimmung Pius' X. bestätigt, AAS 1912,485). Das 2. Vatikanische Konzil spricht von der Berufung durch die rechtmäßigen Amtsträger (OT 2), durch den Bischof (PO 11); dieser vollzieht die äußere oder kanonische Berufung.

      Nach dem Kirchenrecht soll er keinen Weltkleriker weihen, den er nicht für den kirchlichen Dienst in der Diözese als notwendig oder nützlich erachtet oder künftig einer anderen Diözese zur Verfügung stellen will (CICc. 969).

      Die Kirche beruft gemäß den Berichten des NT und ihrer ständigen Übung nur Männer zum Priestertum (CICc. 968 §1). Dass sie auch Frauen berufen könnte, wie manche Theologen meinen, ist nicht gesichert.
       
    2. b) Der Bischof darf niemanden zum Priestertum berufen, von dem er sich nicht überzeugt hat, dass er gewisse Eigenschaften besitzt, die als innere Berufung bezeichnet werden (vgl. CICc. 973 §3; Sakramentenkongregation 27.12.1930, AAS 1931,120).

      Die Apostel berufen niemanden unbeschaut, sondern prüfen sorgfältig die Eignung (Apg 1,24 f; 6,3; 1 Tim 3,10). Das 2. Vatikanische Konzil schärft ein: "Bei der Auslese und Prüfung der Kandidaten soll man mit der nötigen geistigen Festigkeit vorgehen, auch dann, wenn Priestermangel zu beklagen ist. Gott lässt es ja seiner Kirche nicht an Dienern fehlen, wenn man die fähigen auswählt, die nicht geeigneten aber rechtzeitig in väterlicher Weise anderen Berufen zuführt und ihnen dazu verhilft, dass sie sich im Bewusstsein ihrer christlicher Berufung mit Eifer dem Laienapostolat widmen" (OT 6; vgl. 2).

      Vor einem Geeigneten soll der Bischof so viel Achtung haben, dass er ihn nicht abweist (vgl. CICc. 971). Die Förderung der Berufe muss sogar den Bischöfen und ihren priesterlichen Mitarbeitern sehr am Herzen liegen. Es geht dabei um die Schaffung der äußeren Voraussetzungen dafür, dass junge Menschen dem Ruf Gottes folgen können, mehr aber noch um ihre kluge Erziehung dazu, den Ruf Gottes zu hören und in Freiheit hochherzig darauf einzugehen (PO 11; OT 2 f 8-12; "Ad pascendum" I 3). Größte Bedeutung hat dabei das Beispiel eifriger Priester (OT 2).

      Die Kirche hat die Voraussetzungen, die mit der inneren Berufung gemeint sind, in den Bestimmungen über die kanonische Eignung näher umschrieben:
       

      1. aa) Unbedingt notwendig ist der freie Entschluss des Kandidaten, sich für diesen Dienst anzubieten (PO 11; OT 2 6). Er reift heran vom ersten keimhaften Berufswunsch über die Erkenntnis der Berufung nicht so sehr aus außerordentlichen Zeichen wie vielmehr aus der Sorge des Herrn für seine Herde und den Erfordernissen der Kirche (PO 11) sowie aus der eigenen Befähigung bis zur Reife des rationalen und freien Aktes. Wenn der Entschluss richtig motiviert ist, spricht man von der rechten Absicht (recta intentio; OT 2 6; AG 23).

        Die Freiheit des Entschlusses will die Kirche sorgfältig feststellen (Sakramentenkongregation 27.12.1930; Religiosenkongregation 1.12.1931; AAS 1931,120; 1932,74). Jeden Zwang sieht sie als Unrecht an (CICc. 971). Ein unter Zwang geweihter Kleriker kann in den Laienstand zurückversetzt werden, wenn er nicht die Weihe nachher wenigstens stillschweigend durch Ausübung der Weihegewalt angenommen hat (c.214 §1). Der Bischof darf niemanden, der irgendwelche Weihen empfangen hat, zum Empfang weiterer Weihen nötigen (c.973 §2).
         

      2. bb) Ebenso wesentlich ist die Fähigkeit zur Erfüllung der priesterlichen Aufgaben und zur priesterlichen Lebensform (PO 11; OT 2 6; AG 23). Der Weihebischof muss sich darüber (moralische) Gewissheit verschaffen (c.973 §§1.3). Auch diese Eignung wird dem Kandidaten allmählich einsichtig; ihrer Feststellung und Förderung dient das Priesterseminar (OT 4; vgl. c.972).

        Als unerlässliche Voraussetzung des Priesterberufes ist die (körperliche und seelische) Gesundheit anzusehen, die zur Erfüllung der priesterlichen Aufgaben notwendig ist (OT 6; AG 23).

        Die Lehrtätigkeit und das übrige Wirken des Priesters macht für ihn ein entsprechendes Wissen notwendig (vgl. Cat. Rom. II 7,26). Das 2. Vatikanische Konzil ist auf eine zeitgemäße und sinngerechte Erneuerung der kirchlichen Studien bedacht (OT 13-21; DV 25; UR 10). Zur Aufnahme unter die Kandidaten für Diakonat und Priesterweihe wird wenigstens der Beginn theologischen Kurses gefordert ("Ad pascendum" I a), für den Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe der Abschluss der vom Apostolischen Stuhl vorgeschriebenen Studien, für den Dauerdiakonat der Abschluss jener theologischen Studien, die von der Bischofskonferenz vorgeschrieben und von der Kongregation für die katholische Erziehung genehmigt wurden (ebd. VII), für die Priesterweihe die 2. Hälfte des 4. Jahres des theologischen Studiums; dieses darf nicht privat, sondern muss in theologischen Lehranstalten betrieben werden (CICc. 976). Die Kandidaten sollen vor der Weihe über ihr Wissen geprüft werden (cc. 996 f).

        Zur geistlichen und sittlichen Eignung (PO 11; OT 2 6; AG 23; "Ad pascendum" I b) gehört ein christliches Leben im allgemeinen Wer dieses Erfordernis nicht erfüllt, läuft nicht nur Gefahr, die Weihe sakrilegisch zu empfangen, sondern erscheint auch als unfähig, anderen zum Vorbild der christlichen Lebensformung zu werden, wie es Aufgabe des Priesters ist (vgl. PO 12; OT 8 f). Dem Bischof steht es zu, nötigenfalls darüber Erkundigungen einzuziehen (CICc. 993 n.3). Ferner muss der Weihekandidat den priesterlichen Berufserfordernissen im besonderen gerecht werden (Dienstbereitschaft, Selbstlosigkeit usw.; vgl. OT 9). In der lateinischen Kirche sind die unverheirateten Diakone und die Priester zu einem ehelosen Leben um des Himmelreiches willen verpflichtet; unverheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat und Priesteramtskandidaten, die den Diakonat nur als Durchgangsstufe empfangen, übernehmen mit einem besonderen Ritus, der der Diakonatsweihe unmittelbar vorausgeht, die Verpflichtung zum Zölibat ("Ad pascendum" VI.X). Die Weihe darf ihnen nur erteilt werden, wenn sie dazu bereit sind und sich im Vertrauen auf Gottes Hilfe dazu imstande sehen (vgl. OT 10; Sakramentenkongregation 27.12.1930; Religiosenkongregation 1.12.1931; AAS 1931,120; 1932,74).

        Wer weiß, dass es ihm an der Eignung oder an der Bereitschaft zur priesterlichen Lebensführung mangelt, dass er also in diesem Sinn zum Priestertum nicht berufen ist, verfehlt sich in schwerer Weise, wenn er sich trotzdem zum Diakon oder zum Priester weihen lässt; er beschwört ja damit die Gefahr bedeutenden Schadens für sich und andere herauf.
         
    3. c) In der Sorge um geeignete Diakone und Priester hat die Kirche genaue Bestimmungen über die kanonische Eignung getroffen, an die sich die Beteiligten halten müssen.
       
      1. aa) Für die Aufnahme unter die Kandidaten zum Diakonat als Durchgangsstufe zum Priestertum verlangt sie das vollendete 20. Lebensjahr ("Ad pascendum" I 2), für die Weihe verheirateter Kandidaten zu Dauerdiakonen das vollendete 30. Lebensjahr, für die Priesterweihe das vollendete 24. (CICc. 975), für die Bischofsweihe das vollendete 30. (c.331 §1 n.2). Das 2. Vatikanische Konzil überlässt es den Bischöfen, das derzeit rechtlich geforderte Weihealter nach den regionalen Gegebenheiten zu erhöhen (OT 12).
         
      2. bb) Notwendig ist der vorherige Empfang der Firmung (c.974 §1 n.1; c.993 n.1) und der Dienstämter des Lektors und des Akolythen (eine Dispens davon müsste vom Hl. Stuhl erteilt werden; "Ad pascendum" II).
         
      3. cc) Ferner soll durch einen kanonischen Titel (c.974 §1 n.7) für den hinreichenden Lebensunterhalt des Geweihten gesorgt sein (cc. 979.981 f).
         
      4. dd) Der Kandidat soll von Irregularitäten und anderen Hindernissen frei sein (c.968 §1).
         
    4. d) Durch die von der Kirche aufgestellten Weihehindernisse soll alles Ungeziemende vom hl. Dienst ferngehalten werden; nicht jedes Hindernis ist eine Strafe. Das Kirchenrecht unterscheidet Irregularitäten und einfache Hindernisse.
       
      1. aa) Eine Irregularität ist ein durch Kirchengesetz aufgestelltes beständiges Hindernis (CICc. 983), das den Empfang oder die Ausübung einer Weihe unerlaubt macht (c.968). Unwissenheit verhindert nicht, dass Irregularitäten und einfache Hindernisse eintreten (c.988).
         
      2. bb) Eine Irregularität ex defectu wird durch den Mangel einer für Empfang und Ausübung notwendigen Eigenschaft (der nicht aus einem Vergehen stammen muss) begründet (c.984). Solche Mängel sind: uneheliche Geburt, wenn sie nicht durch nachfolgende kirchliche Legitimierung oder durch feierliche Ordensgelübde behoben ist (erweiterte Dispensvollmacht der Ortsordinarien in "Pastorale munus", 30.11.1963, I 31.35); Körperfehler, die an der sicheren oder geziemenden Verrichtung des Altardienstes behindern (z.B. Blindheit; Dispensvollmacht der Ortsordinarien, a.a.O., 5 f); Mängel in der Geistesverfassung (Epilepsie, Geisteskrankheit, Besessenheit); neue Eheschließung nach Auflösung der früheren Ehe (wegen Trübung der Ehe als des Bildes der unauflöslichen Vereinigung Christi mit der Kirche, Eph 5,32); rechtlicher Ehrverlust (c.2293 §§2.4); Mitwirkung an einer Hinrichtung (Fällen des Todesurteils durch den Richter, Ausführung durch den Henker und seine freiwilligen unmittelbaren Helfer).
         
      3. cc) Irregularitäten ex delicto (c.985) können nur aus Vergehen entstehen, die nach der Taufe als schwere Sünden begangen werden (c.986): Abfall vom Glauben; die (außer der Todesgefahr) von Nichtkatholiken empfangene Taufe; Versuch einer (wenn auch nur zivilen) Eheschließung eines Mannes, der durch Eheband, höhere Weihe oder Ordensgelübde gebunden ist, oder mit einer Frau, die durch solche Gelübde oder das Eheband behindert ist; Mord oder erfolgreiche Abtreibung und Mithilfe dabei; (Selbst-) Verstümmelung und Selbstmordversuch; Ausübung der den Klerikern verbotenen medizinischen oder chirurgischen Praxis, wenn daraus der Tod eines Menschen folgt; Anmaßung eines Aktes der Diakonats-, Priester- oder Bischofsweihe durch solche, die die betreffende Weihe nicht empfangen haben oder denen ihre Ausübung verboten ist.
         
      4. dd) Einfache Hindernisse können mit der Zeit von selbst aufhören. Einfach behindert sind (c.987): die Söhne nichtkatholischer Eltern, solange diese im nichtkatholischen Bekenntnis verharren; verheiratete Männer (mit Ausnahme der zum Diakonat zugelassenen); jene, die durch ein den Klerikern verbotenes Amt (c.139 §3) zur Rechnungslegung verpflichtet sind, solange sie nicht das Amt niedergelegt und Entlastung erhalten haben; Personen, die nach den staatlichen Gesetzen zum ordentlichen Militärdienst verpflichtet sind und ihn noch nicht geleistet haben; Neugetaufte, solange sie sich nach dem Urteil des Ordinarius noch nicht genügend bewährt haben (vgl. 1 Tim 3,6); jene, die an tatsächlichen Ehrverlust leiden, solange dieser nach dem Urteil des Ordinarius andauert.
         
      5. ee) Bestehende Irregularitäten und einfache Hindernisse können durch Dispens behoben werden. Diese kann vom Papst und in gewissem Ausmaß vom Ordinarius erteilt werden (CICcc. 15.81.990 §1; "Pastorale munus" I 16 f). Der Beichtvater kann innerhalb der Beichte seine Pönitenten in geheimen und dringenden Fällen von allen Irregularitäten aus Vergehen (ausgenommen Mord, Abtreibung und alles, was vor Gericht gebracht wurde) zur Ausübung schon empfangener Weihen dispensieren (c.990 §2).
  3. 3) Wer das Priestertum in freier Entscheidung übernommen hat, ist verpflichtet, an der Sendung Christi als Amtspriester mitzuwirken und ein entsprechendes Leben zu führen.
     
    1. a) Das Priestertum verlangt seiner Natur nach ein Mittragen der Erlöseraufgabe Christi (OT 4). An ihr nehmen die Träger des Priestertums in verschiedener Stufung teil. Der Papst hat die "höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt" (CD 2). Die Bischöfe als Apostelnachfolger sind gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität Hirten, die als Kollegium für die Gesamtkirche und einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Kirche (Diözesen) Verantwortung tragen (CD 3 11). Die Priester arbeiten im pfarrlichen Dienst und in überpfarrlichen Werken mit den Bischöfen mit (LG 28 41; CD 28-31; PO 2). Schließlich leisten die Diakone zusammen mit Bischöfen und Priestern seelsorgliche Dienste (LG 28 f 41). Sie alle sind berufen, "nach dem Beispiel unseres Herrn Jesus Christus, des Lehrers, Priesters und Hirten", wahre Seelenhirten zu sein (OT 4; PO 1), also in verschiedenen Grad das Lehramt, das Priesteramt (im engeren Sinn) und das Hirtenamt auszuüben (Bischöfe LG 25-27; CD 12-16; Priester LG 28; CD 30; PO 4-6; Diakone LG 29). Richtiger Seelsorgseifer treibt sie dazu an, Laien zu verschiedenen Formen des Apostolates anzuregen und mit ihnen zusammenzuarbeiten (CD 17-20; PO 9; AAS 21 25 30; AG 17).

      Innerhalb der Diözese ist der Bischof als Oberhirte für die Seelsorge verantwortlich Ihm kommt es zu, den Einsatz der geweihten Helfer und der Mitarbeiter aus dem Laienstand zu planen und anzuordnen (CD 11 17 28-32 35; die unbefugte Anmaßung eines kirchlichen Amtes wurde mit der dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo vorbehaltenen Exkommunikation bedroht, Konzilskongregation 29.6.1950; AAS 1950,601 f), freilich in brüderlichem Verhalten gegenüber seinen Priestern (CD 28; PO 7). Alle Kleriker, bes. die Priester, sollen die Würde und die Rechte des Bischofs in Ehrfurcht und Gehorsam achten (LG 28; PO 7; CICc. 127). In dieser Einstellung übernehmen und erfüllen sie willig die ihnen vom Bischof übertragenen Aufgaben, wenn nicht triftige Gründe dagegensprechen (CD 16; CICc. 128). In der Regel verlangt ihre Aufgabe von ihnen, dass sie ihren Dienstort nicht für längere Zeit ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen (c.143). Als Teilhaber an der weltweiten Sendung, die Christus den Aposteln übertrug, sollen sie sich aber über ihren engeren Tätigkeitsbereich hinaus für die Aufgaben der Kirche interessieren; z.B. sollen Priester aus Diözesen mit größerer Zahl von Berufungen auch zum Dienst in Missionsgebieten und in priesterarmen Gegenden bereit sein (PO 10; CD 6 15; AG 38 f).
       

    2. b) Jeder Christ ist schon durch die Taufe zum Vollkommenheitstreben verpflichtet (vgl. Mt 5,48). Für den Priester kommt als neuer Verpflichtungsgrund dazu, dass er dem ewigen Hohenpriester in der Erneuerung der Menschheit als lebendiges Werkzeug dienen und diese Erneuerung zu allererst an sich selbst zur Wirklichkeit werden lassen soll. Gott ist in seinem Heilswirken zwar von der Heiligkeit des menschlichen Werkzeuges unabhängig, wirkt aber in der Regel reicher durch einen heiligen Vermittler. Der Priester soll daher nach der Vollkommenheit dessen streben, an dessen Stelle er steht, und soll mit Hilfe des Hl. Geistes darin zur Mannesreife gelangen. Am meisten hilft ihm darin gerade die Erfüllung seines Berufsauftrages. Der ganze Priesterdienst ist ja auf die Vervollkommnung des Menschen in Christus ausgerichtet. Je treuer er geleistet wird, umso mehr vermittelt er dem Priester die Gnade, die Vollkommenheit Christi zu verwirklichen und dadurch die Schwächen der menschlichen Natur zu heilen (PO 12; LG 28 41). Die priesterliche Heiligung steht also im Dienst der priesterlichen Berufung und wird durch sie geprägt. Wesentlich ist ihr die Bereitschaft des Menschen, nicht den eigenen Willen zu suchen, sondern den Willen des sendenden Gottes, und ihm in Demut zu dienen. Der Auftrag Gottes tritt an den Priester durch die Kirche heran; so hat dieser in der Kirche Gott zu dienen, in geordneter Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof und mit dem Papst, wie sie sich im Memento der Messe und in der Konzelebration mit dem Bischof ausdrückt (PO 7; SC 57). Auch beim verantwortungsbewussten Suchen neuer Wege darf er diese Einordnung nicht vernachlässigen. Gerade das demütige und gehorsame Dienen lässt ihn in der Gleichgestaltung mit Christus reifen (Röm 5,19; Phil 2,7-9; PO 7). Die Treue zu Christus kann nicht von der Treue zur Kirche getrennt werden (PO 14). Die Bischöfe, die andere in der Heiligkeit fördern sollen, sind selbst gehalten, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Gehorsam zu geben (CD 15).

      Der Auftrag Gottes an die Priester lässt sich in dem Wort zusammenfassen: in der Liebe Gottes dem Heil der Mensch dienen (PO 22), an der Erlöserliebe Christi teilnehmen (PO 14). Wenn die Berufung zum Amts-Priestertum die Priester mit einem Dienst betraut und wenn sie verpflichtet sind, ein anderes als das irdische Leben zu verkünden und auszuspenden und sich dieser Welt nicht gleichförmig zu machen, dürfen sie sich doch nicht von den Menschen trennen, müssen vielmehr ihre Aufgabe mitten unter den Menschen und an ihnen erfüllen. Von besonderer Wichtigkeit sind daher für den Priester die Tugenden des menschlichen Zusammenlebens, wie Herzensgüte, Aufrichtigkeit, Seelenstärke, Ausdauer, Gerechtigkeitssinn, Höflichkeit (PO 3). In dienender Liebe sollen sie jeden ernstnehmen und zur Liebe Christi zu führen trachten (PO 9). Zu allernächst sollen sie die brüderliche Gemeinschaft untereinander verwirklichen (PO 8).

      Im wesentlichen wird der Priester durch die gute Erfüllung seiner Aufgaben geheiligt (PO 13). Zur Pflege der rechten inneren Haltung empfiehlt ihm die Kirche verschiedene Hilfsmittel (PO 13 18; CICc. 125) wie häufige Beichte, tägliche Zelebration (SC 26 f; PO 13; Paul VI., "Mysterium fidei", AAS 1965,761 f; Ritenkongregation 25.5.1967, AAS 1967,542), bestimmte Gebetsübungen, tägliche Gewissenserforschung, Lesung der Hl. Schrift, Exerzitien wenigstens jedes 3. Jahr (CICc. 126).
       
    3. c) Der Priester, dem es mit der Erfüllung seiner Aufgabe ernst ist, passt ihr auch sein äußeres Verhalten an.
       
      1. aa) Manche der Vorschriften, die die Kirche darüber getroffen hat, mögen einem rascheren Wandel unterworfen sein, z.B. die Vorschriften hinsichtlich der Kleidung. Andere betreffen dauernde Anliegen, etwa die Vermeidung alles dessen, was sich mit der priesterlichen Sendung nicht gut vereinbaren lässt. Politische Ämter z.B. werden immer eine gewisse Gefahr für die eigentliche priesterliche Aufgabe bedeuten; Handelsgeschäfte verschieben die Beziehungen zw. dem Priester und den Menschen, die er betreuen soll, auf ein Geleise, das der priesterlichen Betätigung fremd ist (vgl. CICcc. 138-140.142; Konzilskongregation 22.3.1950, AAS 1950,330 f; PO 17).
         
      2. bb) Im besonderen wünscht die Kirche, dass Priester mit den ihnen anvertrauten materiellen Gütern verantwortungsbewusst umgehen. Sie sollen diese Güter zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit und zur Erfüllung ihrer Sendung dankbar benützen, aber innerhalb des Rahmens, der ihnen durch die Lehre Christi und die Weisungen der Kirche gezogen ist, und sollen sich von ungeordneter Anhänglichkeit an sie freihalten (PO 17).

        Die eigentlichen Kirchengüter sollen sie entsprechend der Natur der Sache und den kirchlichen Gesetzen verwalten und sich dabei nach Möglichkeit durch erfahrene Laien unterstützen lassen. Sie dürfen solche Güter nur für rechtmäßige kirchliche Zwecke (Gottesdienst, angemessener Unterhalt des Klerus, apostolische und karitative Zwecke) einsetzen (PO 17).

        Die Priester haben ein Recht, für ihren Dienst gerecht entlohnt zu werden ("Der Arbeiter ist seines Lohnes wert", Lk 10,7; "So hat der Herr auch verordnet, dass die, welche das Evangelium verkünden, vom Evangelium leben sollen", 1 Kor 9,14). Die dazu nötigen Mittel aufzubringen ist Sache der Gemeinde der Gläubigen; die Bischöfe haben die entsprechenden Anordnungen zu treffen (PO 20 f).

        Das Einkommen, das die Träger des Amts-Priestertums für kirchliche Dienste erhalten, sollen sie zum standesgemäßen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer Standespflichten verwenden, soweit es dafür notwendig ist; das übrige sollen sie nicht zur Anhäufung von Vermögen benützen, sondern es dem Wohl der Kirche oder karitativen Zwecken widmen. Für den Priester geziemt es sich ja, alles zu meiden, was den Armen Anstoß geben kann. Vielmehr empfiehlt sich für ihn Anspruchslosigkeit in der Nachfolge Christi, etwa auch in der Form des mit anderen geteilten Eigentums an den notwendigen Dingen (PO 17; CICc. 1473).
         

    4. d) Damit die Priester in der Hingabe an Gott und im Heilsdienst an den Menschen ungeteilt seien, schreibt ihnen die Kirche im lateinischen Ritus die Ehelosigkeit vor und lässt nur solche unverheiratete Männer zum Diakonat und zum Priestertum zu, die sich zum Zölibat frei bereiterklären (LG 29; PO 16; OT 10; "Ad pascendum" VI); die Übernahme der Verpflichtung drücken unverheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat und Priesteramtskandidaten, die den Diakonat nur als Durchgangsstufe zur Priesterweihe empfangen, in einem Ritus aus, der der Diakonatsweihe unmittelbar vorangeht ("Ad pascendum" X).

      Diakone und Priester, die die Zölibatsverpflichtung ernstnehmen, meiden im Umgang mit Frauen alles, was unnötige Gefahren oder Verdächtigungen hervorrufen könnte (vgl. PO 16; CICc. 133). Zw. ihnen und Frauen soll es Vertrauen, nie aber Vertraulichkeiten geben. Sehr erleichtert wird die sinnvolle Einhaltung des Zölibates durch das gemeinsame Leben der Geweihten, das aus diesem und anderen Gründen wünschenswert ist (CICc. 134; PO 8 10; LG 28).
       

    5. e) Damit der Priester für die gute Erfüllung seiner seelsorglichen Aufgaben geeignet bleibe und noch geeigneter werde, muss er nach Abschluss seiner eigentlichen Studienjahre auf Fortbildung bedacht sein (Theologie PO 19; CD 16; sonstiges Wissen im Dienst der Verkündigung PO 19; GS 43; neue Methoden der Evangelisation und des Apostolates PO 19). Die Bischöfe haben die Pflicht, sich einerseits von der wissensmäßigen und sonstigen Eignung der Priester für bestimmte Aufgaben zu überzeugen (Triennalprüfungen CICc. 130; Prüfungen für das Pfarramt c.459 §3; CD 31), anderseits zur Fortbildung anzuregen und für Möglichkeiten dazu zu sorgen (OT 22; PO 19; CD 16; CICc. 131).
       
    6. f) Der Heilsdienst an den Menschen, den der Priester leisten soll, muss in seiner eigenen Verbindung mit Gott grundgelegt sein. Der Förderung seiner Hingabe an Gott dient das Stundengebet (Liturgia Horarum, Divinum Officium, Brevier), durch das zugleich die Kirche als solche ihr Gebet verrichten will.

      Das 2. Vatikanische Konzil kennzeichnet das Stundengebet als Fortsetzung der Priesteraufgabe Christi durch die Kirche; der menschgewordene Gottessohn wolle auf diese Art die Menschheit in das ewige Lob Gottes im Himmel einbeziehen; die Kirche lobe dadurch unablässig Gott und trete bei ihm für das Heil der ganzen Welt ein (SC 83). Die Kirche versteht das Stundengebet auch so, dass dadurch sie als Braut zum Bräutigam Christus spricht und dass sie mit ihm zusammen zum Vater betet (SC 84; OT 8). Das Stundengebet ist öffentliches Gebet der Kirche (vgl. CICc. 1256); alle, die daran teilnehmen, stehen im Namen der Mutter Kirche vor dem Thron Gottes (SC 85; PO 5). Die Kirche fördert das gemeinsame Verrichten des Studengebetes (SC 96 99-101).

      Die Kirche will, dass neben den Ordensgemeinschaften und den Kapiteln an Dom- und Kollegiatskirchen alle Kleriker ab der Diakonatsweihe täglich das Stundengebet verrichten (SC 95 f; Dauerdiakone in einem von der Bischofskonferenz festzulegenden Ausmaß, "Ad pascendum" VIII). Diakone und Priester sollen dieses Gebet umso eifriger pflegen, als sie wissen, dass sie für ihre Arbeit den Segen des Herrn erbitten müssen (Joh 15,5; Apg 6,4; SC 86). Aus entsprechenden Gründen können die Ordinarien in Einzelfällen ihre Untergebenen von der Verpflichtung des Stundengebetes ganz oder teilweise dispensieren oder eine andere Verpflichtung an seine Stelle setzen (SC 97; im besonderen für Schlechtsehende, "Pastorale munus" I 26).

      In der auf Anregung des 2. Vatikanischen Konzils (SC 89) geschaffenen neuen Gestalt gehören zum Stundengebet täglich das Officium lectionis, die Laudes matutinae, eine Hora media (Terz, Sext oder Non), die Vesperae und das Completorium. Die näheren Einzelheiten sind durch das 2. Vatikanische Konzil (SC 83-101) und die Rubriken des Breviers geregelt.
       

III. Die Teilnahme an der Sendung und Weihe Christi im Amts-Priestertum gewährt die Kirche durch ihre Vorsteher, die Bischöfe.
 

  1. 1. Diakonat und Priesterweihe werden durch den konsekrierten Bischof als den Träger der Fülle des Weihesakramentes gespendet. Durch diese Weihegewalt steht der Bischof über dem Priester (D 128 1136 1178 1326 1768 1777; LG 26; Cat. Rom. II 7,25; CICc. 951; c.957 §1).

    Wenn gelegentlich auch Priester ermächtigt wurden, Diakone und Priester zu weihen (D 1145 f 1290 1435), scheint (ähnlich wie bei der Ermächtigung von Priestern zur Firmung) die Erklärung darin zu liegen, dass wohl das Sakrament der Weihe von Christus stammt, dass aber die Kirche mitbestimmen kann, in welchem Ausmaß die Weihestufen des Priesters und des Diakons an der dem Bischof voll verliehenen Weihegewalt (vgl. I 2 c) Anteil haben sollen.

    Dass die Kirche zur Spendung jener von ihr geschaffenen Weihestufen, die den Charakter von Sakramentalien haben, Priester ermächtigen konnte (D 1145 f 1435; CICc. 239 §1 n.22; c.957 §2; c.964 n.1; LG 29; SC 79), lässt sich unschwer verstehen. Die Dienstämter des Lektors und des Akolythen kann heute der zuständige Ordinarius, also außer dem Ortsbischof auch der höhere Ordensobere, nach dem dafür geschaffenen Ritus erteilen ("Ministeria Quaedam" IX).
     
  2. 2. Wie jedes Sakrament kommt auch die Weihe nur zustande, wenn der Spender sie erteilen will (vgl. D 3318) und wenn er dabei den wesentlichen Ritus einhält (D 3315-17). Zur Erlaubtheit seines Handelns ist erforderlich, dass er sich im Gnadenstand befindet und die Vorschriften der Kirche hinsichtlich der Weihen beachtet.
     
  3. 3. Der wesentliche Ritus der Weihe besteht im sinnlich wahrnehmbaren Zeichen (Materie), das durch die dabei gesprochenen Worte (Form) als Weihehandlung bestimmt wird.
     
    1. a) Als bezeichnende und bewirkende Handlung (Materie) wird bei den Weihen die Handauflegung verwendet (Apg 6,6; 13,1; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6 f): bei der Weihe des Diakons die einzige Handauflegung des Bischofs, die im Weiheritus vorkommt; bei der des Priesters die erste Handauflegung des Bischofs unter Stillschweigen, nicht aber das darauf folgende Ausstrecken der Hände oder die Handauflegung nach der Kommunion; bei der Bischofsweihe die Handauflegung durch den Konsekrator (D 326-328 826 3315 3860).
       
    2. b) Die Worte, durch die die Materie als Weihehandlung bestimmt wird (Form, D 1326 3316), finden sich jeweils in der Weihepräfation. Wesentlich und zur Gültigkeit erforderlich sind für die Weihe des Diakons die Worte: "Emitte in eum, quaesumus, Domine, Spiritum Sanctum, quo in opus ministerii tui fideliter exsequendi septiformis gratiae tuae munere roboretur"; für die Priesterweihe: "Da, quaesumus, omnipotens Pater, in hunc famulum tuum Presbyterii dignitatem; innova in visceribus eius spiritum sanctitatis, ut acceptum a Te, Deus, secundi meriti munus obtineat censuramque morum exemplo suae conversationis insinuat"; für die Bischofsweihe: "Comple in Sacerdote tuo ministerii tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum coelestis unguenti rore sanctifica" (D 3860; vgl. 3316 f).
       
  4. 4. Der Weihende ist verpflichtet, die Vorschriften der Kirche einzuhalten. Sie sind verschieden wichtig.
     
    1. a) Von größter Bedeutung sind die Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Erteilung von Weihen.

      Die Bischofsweihe kann nur ein geweihter Bischof spenden. "Sache der Bischöfe ist es, durch das Weihesakrament neue Erwählte in die Körperschaft der Bischöfe aufzunehmen" (LG 21). Der Bischof darf jedoch seine Gewalt "ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums" ausüben (ebd.; vgl. CD 4). So darf er niemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weihen (CICc. 953; vgl. c.109). Niemand kann zur Ausübung des Bischofsamtes zugelassen werden, wenn der Papst Einspruch erhebt oder die apostolische Gemeinschaft verweigert (LG 24; vgl. CD 20). Wenn jemand zum Bischof geweiht wird, der nicht vom Apostolischen Stuhl ernannt oder ausdrücklich bestätigt wurde, trifft ihn und den weihenden Bischof die Exkommunikation, deren Lösung dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist (Hl. Offizium 9.4.1951, AAS 1951,217 f).

      Die anderen Weihen darf nur der eigene Bischof des Kandidaten oder ein fremder Bischof mit Erlaubnis des eigenen erteilen (CICc. 955). Für die Weltgeistlichen ist der eigene Bischof jener Bischof, in dessen Diözese sie ihren Wohnsitz (domicilium) haben oder in dessen Diözese sie inkardiniert wurden (c.956). Die Ordensgeistlichen dürfen von dem Bischof geweiht werden, zu dem ihre Oberen sie zu diesem Zweck mit entsprechender Vollmacht schicken (cc. 964-966).

      Einem vom Papst Geweihten darf niemand ohne Vollmacht des Apostolischen Stuhles eine weitere Weihe erteilen (c.952).
       

    2. b) Der Spender hat sich an die Vorschriften der Kirche über Zeit, Ort, Abstand und Reihenfolge der Weihen zu halten.
       
      1. aa) Als Weihetag sind vorgesehen (c.1006):
         
        • für die Bischofsweihe die Sonntage und die Apostelfeste;
        • für Diakonat und Priesterweihe die Quatembersamstage und der Samstag vor dem 5. Sonntag in der Fastenzeit, aus schwerwiegenden Gründen jedoch jeder Sonntag oder gebotene Feiertag (nach "Pastorale munus" I 18 aus seelsorglichen Gründen auch andere Tage).
      2. bb) Die Weihen sollen an folgenden Orten gespendet werden (c.1009):
         
        • die Bischofsweihe, wenn sie außerhalb Roms erteilt wird, in der Kirche des zu weihenden Bischofs, außer der Apostolische Stuhl hätte es anders erlaubt;
        • die allgemeine Diakonats- oder Priesterweihen in der Kathedralkirche nach Einladung und in Gegenwart der Kanoniker öffentlich; an einem anderen Ort der Diözese in der würdigeren Kirche und in Anwesenheit des Ortsklerus (nach "Pastorale munus" I 18 steht es dem Residentialbischof frei, aus seelsorglichen Gründen die allgemeinen Weihen auch außerhalb der Kathedralkirche zu spenden); Einzelweihen aus triftigen Gründen auch in anderen Kirchen und Oratorien.
           
      3. cc) Zw. der Übertragung der einzelnen Dienstämter und der Weihen zum Diakon und zum Priester schreibt die Kirche jeweils einen passenden Zeitabstand vor, der die Einübung in die entsprechenden Aufgaben ermöglichen soll ("Ministeria quaedam" X; "Ad pascendum" IV; CICc. 978; OT 12).
         
      4. dd) Die Weihen sind in der Reihenfolge ihres Ranges zu spenden: (nach den Dienstämtern, "Ad pascendum" II) Diakonat, Priester-, Bischofsweihe (CICc. 977).
         
      5. ee) Selbstverständlich darf der Spender Weihen nur solchen Kandidaten erteilen, die sie empfangen dürfen."
[Quelle: Karl Hörmann <1915 - 2004>. -- In: Lexikon der christlichen Moral / hrsg. von Karl Hörmann. -- 2., völlig neu bearb. Aufl. -- Innsbruck, Wien, München : Tyrolia-Verlag, 1976. --  1756 Sp., LXIII S. ; 24 cm. -- 1. Aufl. u.d.T.: Hörmann, Karl : Lexikon der christlichen Moral. -- ISBN 3-7022-1232-9. -- Sp. 1301-1325

2 Beichte


"Beichte (althochd. pigihti, bigihti, mittelhochd. bîhte), dem Wortsinn nach jedes Geständnis, im kirchlichen Sinn aber das Sündenbekenntnis, das der Christ vor dem Geistlichen ablegt, ursprünglich in der Absicht, mit der Kirche, die er durch Übertretung ihrer Gebote beleidigt, wieder ausgesöhnt und vereint zu werden. Schon in den ersten Jahrhunderten der christlichen Kirche ward es Gebrauch, dass ausgeschlossene Gemeindeglieder, um wieder aufgenommen zu werden, als Anfang ihrer Buße das Vergehen, um deswillen sie exkommuniziert waren, vor der versammelten Gemeinde bekannten.

Aber auch die Mitglieder der Kirche selbst pflegten bald vor dem Genuss des Abendmahls sich durch Sündenbekenntnisse zu erleichtern, und einzelne Bischöfe hatten im 3. und 4. Jahrh. zum Behuf der Entgegennahme solcher Bekenntnisse einen besondern Bußpresbyter (Presbyter poenitentiarius) angenommen. Dies die Entstehung der Privatbeichte und der priesterlichen Absolution.

Die seit Abschaffung des Bußpresbyters (etwas andres ist der spätere Poenitentiarius) erfolgte Ermächtigung eines jeden Priesters zur Absolution vermehrte nur die Anzahl der Beichtiger; aber auch noch bei Leo d. Gr. (440-461) bezieht sich dieses geheime Bekenntnis nur auf schwere Sünden, und es erscheint der Priester, dem bekannt wird, nur als Fürbitter vor Gott, dem die Sünde vorher und vor allem zu bekennen ist.

Bald aber wurden auch sündliche Zustände und Gedankensünden in den Kreis der Privatbeichte hereingezogen, und die letztere gewann in demselben Maß an Bedeutung, als die Vorstellung sich ausbildete, dass die Kirche das ausschließlich berechtigte Organ der göttlichen Sündenvergebung sei, d. h. dass der Priester als Richter an Stelle Gottes selbst die Sünden zu vergeben und entsprechende Bußleistungen zu bestimmen habe.

Dies die sogen. Ohrenbeichte (confessio auricularis). 1215 wurde auf der vierten Lateransynode verordnet, dass jeder katholische Christ, sobald er die Entscheidungsjahre (anni discretionis) erreicht habe, jährlich wenigstens einmal seinem Priester ein geheimes Bekenntnis aller seiner Sünden ablegen und im Unterlassungsfall aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen und eines christlichen Begräbnisses verlustig gehen solle.

Als notwendiger Bestandteil des Sakraments der Buße (s. d.) wird ein solches geheimes Bekenntnis aller schwerern Sünden (peccata mortalia), seien sie in Gedanken, Worten oder Werken begangen, gefordert, das Bekenntnis der geringern Vergehen (peccata venialia) aber nur für heilsam, nicht für notwendig erklärt. Durch eine wissentlich verschwiegene schwere Sünde wird der Beichtakt nichtig und das Sakrament entweiht.

Nur ein geweihter Priester, der dabei im Namen Gottes und der Kirche fungiert, kann die Beichte abnehmen und Absolution erteilen. Strenge Verschwiegenheit ist ihm zur Pflicht gemacht.

Geistliche, Mönche und Nonnen sollen öfters zur Beichte gehen.

Insbesondere soll bei einer bevorstehenden Todesgefahr, oder wenn man irgend ein Sakrament empfangen will und eine Sünde auf dem Gewissen hat, gebeichtet werden.

Der Ort der Beichte ist der Regel nach die Kirche (s. Beichtstuhl). Sie erfolgt kostenlos; freiwillige Gaben (Opferpfennige, Opfergroschen) sind indes zulässig.

In der griechisch katholischen Kirche hat man sich im Laufe der Zeit die wesentlichen Bestimmungen der abendländischen Lehrweise angeeignet. Unter den schismatischen Parteien der griechischen Kirche haben die monophysitischen Jakobiten in Syrien die strengste Beichtpraxis, während die nestorianischen Christen die Beichte ganz aufgegeben haben. Die Maroniten und Armenier fordern nur Bekenntnis des Mordes, Ehebruchs und Diebstahls. Die Raskolniken der russischen Kirche verwerfen wenigstens die priesterliche Absolution.

Die lutherische Kirche hat sich zwar von Anfang an gegen die Ohrenbeichte als nicht in der Heiligen Schrift begründete »Gewissensmarter« erklärt, wollte jedoch die Privatbeichte, die je nach Bedürfnis zum Bekenntnis bestimmter Sünden übergehen kann, im Zusammenhang mit der dem Predigtamt zustehenden Gewalt der Schlüssel beibehalten wissen, so dass also niemand ohne diese Beichte, außer in besondern Notfällen, zum Abendmahl zugelassen werden sollte. Es war dies eine erzieherische Maßregel, welche die Bestimmung hatte, die Massen die sittlich-religiöse Autorität der Kirche empfinden zu lassen. Indes wich man in einzelnen Ländern gleich anfangs hiervon ab, und anderswo ist die Privatbeichte zur bloßen Formel geworden. Als der Pietist J. C. Schade, Prediger zu Berlin, 1695 das ganze bisherige Beichtwesen, das allerdings zu der protestantischen Geltung der Rechtfertigungslehre in auffallendem Kontrast steht, verwarf, traf man infolge des hierdurch hervorgerufenen Streites für das Kurfürstentum Brandenburg die Bestimmung, dass es einem jeden freistehen solle, ob er vor der Kommunion beichten wolle oder nicht. Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurde bei weitem in den meisten lutherischen Ländern eine allgemeine Beichte üblich, gewöhnlich darin bestehend, dass der Geistliche ein allgemeines Bekenntnis der Sündhaftigkeit vorträgt und, nachdem sich die Gemeinde dazu bekannt hat, die Absolution verkündigt. Die Privatbeichte dagegen wurde erst neuerdings wieder seitens der restaurationslustigen Kirchlichkeit angestrebt.

Die reformierte Kirche bestritt jederzeit die Notwendigkeit der Privatbeichte, aber ihre Vorbereitung zur Kommunion ist wenigstens einer allgemeinen Beichte ganz ähnlich.

Die englische Episkopalkirche hat keine besondere Vorbereitungsandacht auf den Genuss des Abendmahls, sondern nimmt eine allgemeine Beichte und Absolution in den sonntäglichen Gottesdienst auf.

Die schottische Presbyterialkirche verwirft jedes stehende Sündenbekenntnis, alle Beichte und Absolution.

Eine Art von Beichte findet sich auch bei den Juden, indem bei ihnen sowohl beim öffentlichen als beim Privatgottesdienst eine kleinere und eine feierliche größere Beichtformel, z. B. am Vorabende des großen Versöhnungstages, angewendet zu werden pflegt.

Vgl. Steitz, Das römische Bußsakrament (Frankf. 1854); Kliefoth, Die Beichte und Absolution (Schwerin 1856); E. Fischer, Zur Geschichte der evangelischen Beichte (Leipz. 1902, Teil 1)."

[Quelle: Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.]

"Das Sakrament der Buße.

114. Wie hat Jesus Christus das Sakrament der Buße eingesetzt?

Jesus Christus hat das Sakrament der Buße eingesetzt, indem er zu den Aposteln sprach: „Empfangt den Heiligen Geist! Wem ihr die Sünden nachlasst, dem sind sie nachgelassen; wem ihr sie behaltet, dem sind sie behalten."

115. Auf wen ist die Gewalt, Sünden nachzulassen, von den Aposteln übergegangen?

Die Gewalt, Sünden nachzulassen, ist von den Aposteln auf die Bischöfe und auf die Priester übergegangen.

116. Welche Gnaden gibt uns das Sakrament der Buße?

Das Sakrament der Buße gibt uns folgende Gnaden:

  1. es tilgt Sünden und Sündenstrafen,
  2. es erteilt oder vermehrt die heiligmachende Gnade,
  3. es gibt uns helfende Gnade zu einem gottgefälligen Leben.

117. Mit welchen Worten lässt der Priester die Sünden nach?

Der Priester lässt die Sünden nach mit den Worten: „Ich spreche dich los von deinen, Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen."

118. Was müssen wir tun, um das Sakrament der Buße würdig zu empfangen?

Um das Sakrament der Buße würdig zu empfangen, müssen wir:

  1. das Gewissen erforschen,
  2. Reue erwecken,
  3. einen ernstlichen Vorsatz machen,
  4. die Sünden aufrichtig beichten,
  5. die Buße verrichten.

119. Was heißt, das Gewissen erforschen?

Das Gewissen erforschen heißt, nachdenken, welche Sünden man begangen hat.

120. Worüber muss man sich bei schweren Sünden besonders erforschen?

Bei schweren Sünden muss man sich besonders über ihre Zahl und die erschwerenden Umstände erforschen.

121. Reue und Vorsatz:

O Gott, du hassest die Sünde, du strafest sie streng — und ich habe so viel gesündigt, Du bist voll Liebe gegen mich, du bist für mich am Kreuze gestorben — und ich habe dich so oft beleidigt. Es reut mich jetzt von Herzen. Ich will nicht mehr sündigen. Ich will auch die Gelegenheit zur Sünde meiden. Verzeih mir, barmherziger Vater!

122. Welche Sünden muss man beichten?

Man muss wenigstens alle schweren Sünden beichten mit ihrer Zahl und den erschwerenden Umständen.

123. Ist die Beichte gültig, wenn jemand aus eigener Schuld eine schwere Sünde nicht beichtet?

Wenn jemand aus eigener Schuld eine schwere Sünde nicht beichtet, so ist die Beichte ungültig und er begeht eine neue schwere Sünde.

124. Was muss der tun, der ungültig gebeichtet hat?

Wer ungültig gebeichtet hat, muss dies bekennen und alle schweren Sünden beichten, die er seit der letzten gültigen Beichte begangen hat.

125. Ist die Beichte gültig, wenn jemand ohne seine Schuld eine schwere Sünde nicht gebeichtet hat?

Wenn jemand ohne seine Schuld eine schwere Sünde nicht gebeichtet hat, so ist die Beichte gültig; jedoch muss er die schwere Sünde bei der nächsten Beichte sagen.

126. Gebet vor der Beichte:

Ich habe... das letzte Mal gebeichtet. Ich bekenne vor Gott, dass ich folgende Sünden begangen habe.

127. Gebet nach der Beichte:

Es ist mir von Herzen leid, dass ich Gott beleidigt habe. Ich will mich ernstlich bessern.

128. Wozu werden für die gebeichteten Sünden Bußwerke auferlegt?

Für die gebeichteten Sünden werden Bußwerke auferlegt, damit wir zeitliche Sündenstrafen abbüßen und damit wir uns bessern.

129. Was wird durch den Ablass nachgelassen?

Durch den Ablass werden zeitliche Strafen für solche Sünden nachgelassen, die schon vergeben sind."

[Quelle: Pichler, Wilhelm <1862 - 1938>: Katholisches Religionsbuch : [biblische Geschichte]. -- Aufl. 1992. -- St. Andrä-Wördern bei Wien : Mediatrix-Verl., 1992. -- 215 S. : Ill. ; 22 cm. -- Erstmals erschienen 1931/32. -- ISBN: 3-85406-046-7. -- S. 167ff.]

"Bußsakrament

I. Der getaufte Sünder erlangt durch das Bußsakrament Versöhnung mit Gott.
 

  1. 1. Schon der Alte Bund, der Israel in besondere Gottesnähe brachte, verlangte von diesem Volk Heiligkeit. "Denn ein Jahwe, deinem Gott, geheiligtes Volk bist du; dich erwählte Jahwe, dein Gott, vor allen Völkern auf Erden, dass du ihm sein Eigentumsvolk seiest... So sollst du denn erkennen, dass Jahwe, dein Gott, der wahre Gott ist, der treue Gott, der den Bund und die Huld bis auf tausend Geschlechtern denen bewahrt, welche ihn lieben und seine Gebote halten, der aber dem, der ihn hasst, an seiner eigenen Person vergilt" (Dtn 7,6.9 f; vgl. 6,4 f; 11,1; 30,1-3; Ex 19,5 f; 24,7 f). Die Sünde stört diesen hl. Bund, sollte deshalb im Bundesvolk nicht geduldet werden ("So sollst du das Böse aus deiner Mitte austilgen", Dtn 13,6); am schärfsten ging man gegen jene Arten der Sünde, die den Bund am empfindlichsten verletzten, durch Vernichtung der Träger des Bösen vor (Bann); ein anderes Kampfmittel war der mehr oder minder weitgehende Ausschluss des Übeltäters aus der Heilsgemeinschaft seines Volkes.
     
  2. 2. Noch mehr erscheint der Neue Bund, zu dem Gott die Menschheit in der Kirche Christi berufen hat, als Bund der Sündenlosigkeit und Heiligkeit (vgl. Jer 31,34; Ez 36,25-27). "Christus hat die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben, um sie zu heiligen, indem er sie reinigte im Wasserbad durch das Wort. Er wollte sich selbst die Kirche herrlich zuführen, ohne Flecken oder Runzeln oder dergleichen, sondern heilig und makellos" (Eph 5,25-27; vgl. 5,1-5). Um der Erwartung Christi zu entsprechen, strebt die Kirche, die Sünde aus ihrer Mitte zu entfernen. Wenn sich der Sünder trotz Mahnung nicht bessern will, behandelt sie ihn wie einen Heiden und Zöllner, d.h. einen außer ihrer Gemeinschaft Stehenden (Mt 18,17). Sie will sich von denen fernhalten, die ihr Leben nicht christlich. ordnen (2 Thess 3,6.14) oder gar im Widerspruch zur überlieferten Lehre Spaltung und Ärgernisse verursachen (Röm 16,17), will mit lasterhaften Scheinchristen keinen Verkehr unterhalten (1 Kor 5,9.11 f; 2 Tim 3,5). Durch diesen Abbruch der Gemeinschaft überantwortet sie den Sünder dem Satan "zum Verderben des Fleisches" (1 Kor 5,5; vgl. 1 Tim 1,20), d.h., sie zeigt seine wirkliche Lage mit aller Deutlichkeit auf. Damit will sie der Gefahr der Ansteckung, dem "Sauerteig der Schlechtigkeit und Bosheit" in ihren eigenen Reihen entgegenwirken (1 Kor 5,6-8). Sie ist überzeugt, durch Jesus Christus ermächtigt zu sein, in seinem Namen und in seiner Kraft zu handeln (1 Kor 5,4), nämlich durch Aufzeigen der Bindung des Sünders an die Macht des Bösen die ihr vom Herrn verliehene Bindegewalt (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23) zu betätigen. Aber wie Christus den Sünder nicht untergehen lassen will (vgl. Mt 18,12-14), hofft auch die Kirche, dass es nicht beim Ausschluss bleibt, dass vielmehr der Ausgeschlossene gerade durch den Ausschluss ernüchtert wird und sich bekehrt, "damit sein Geist gerettet werde am Tage des Herrn" (1 Kor 5,5; vgl. 1 Tim 1,20). Durch keines der im NT berichteten Ausschlussurteile wird dem Sünder die Aussicht auf Versöhnung genommen (vgl. 1 Kor 5,1-5; Apg 8,20-23; 1 Tim 1,19 f; Apk 3,1 f); ausdrücklich ist sogar von der liebevollen Verzeihung die Rede (2 Kor 2,5-11), die kraft der Lösegewalt der Kirche (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23) dem reuig Bekennenden (Apg 19,18; Jak 5,16) gewährt wird. Für diese Versöhnung scheint Paulus als Ritus die Handauflegung anzudeuten: Timotheus soll sie nicht voreilig gewähren (d.h. einem Sünder, der sich noch nicht wahrhaft bekehrt hat), da sie ihn in diesem Fall fremder Sünde mitschuldig machen (1 Tim 5,22) und dem Sünder nichts nützen würde (vgl. Hebr 6,4-6; 10,26; 1 Joh 5,16).

    Mag sich auch die heutige Ausübung der Binde- und Lösegewalt in manchen Stücken von jener früherer Jahrhunderte unterscheiden, so hält die Kirche doch das Wesentliche fest: Sie verweist den Sünder darauf, dass er im Stand der Todsünde die hl. Kommunion nicht empfangen darf, und will, dass er nicht schon auf entschiedene Reue hin, sondern erst nach Aussöhnung mit der Kirche, deren Heiligkeit er verletzt hat, an der eucharistischen Mahlgemeinschaft teilnimmt (D 1647 1661 [880 893]; CICcc. 807.856; vgl. D 212 308 [95 146]). Durch dieses Zurückhalten betätigt die Kirche ihre Bindegewalt; sie tut es, damit der Sünder die Bedenklichkeit seiner Sünde deutlicher erkenne, sich entschiedener bekehre, zum fruchtbaren Empfang der Eucharistie bereiter werde und dadurch ihre eigene Heiligkeit, die er zuerst gemindert hat, fördere. Wenn sie sich mit dem Sünder versöhnt und ihn zur eucharistischen Tischgemeinschaft zulässt, betätigt sie ihre Lösegewalt. Diesem ihrem Vorgehen gibt sie großen Nachdruck, wenn sie wegen schwerer Vergehen kirchenrechtliche Strafen (Zensuren) verhängt, die den Ausschluss vom Sakramentenempfang mit sich bringen, und unter entsprechenden Voraussetzungen wieder davon löst. Der sündige Christ muss bereit sein, sich mit der Kirche, der er durch seine Sünde geschadet hat, zu versöhnen; nur so kann er zur Versöhnung mit Gott gelangen. Das Binden und Lösen der Kirche gilt ja vor Gott (Mt 16,19; 18,18). "Empfanget Heiligen Geist. Welchen ihr die Sünden nachlasset, denen sind sie nachgelassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten" (Joh 20,22 f). Das Lösewort, das die Kirche spricht, ist so aufzufassen wie das Wort Christi selbst: "Mut, Kind, deine Sünden sind dir vergeben" (Mt 9,2; vgl. Cat. Rom. II 5,9).
     

  3. 3. Die Versöhnung, die die Kirche kraft ihrer Lösegewalt gewährt, zielt also darauf hin, für den Christen, der gesündigt hat, Versöhnung mit Gott zu wirken (vgl. D 1674 1701 [896 911]; 2. Vat. Konz., Presbyterorum ordinis 5), nämlich
     
    1. a) Vergebung der Sünden, die nach der Taufe begangen wurden (D 308 348 349 802 855 1323 1542 1579 1668 1680 1701 [146-167 430 464 699 807 839 894 899 911]) CICc. 870), Erlass der ewigen Strafen (D 1543 [807]), wenigstens Teilerlass der zeitlichen Sündenstrafen (D 838 1010 1543 1580 1689 1712 1715 [456 535 807 840 904 922 925]), Hilfen zur Überwindung von Sündenfolgen,
       
    2. b) Erteilung und Stärkung des Gnadenlebens (D 1528 1957 f [799 1057 f]).

    Erlebnismäßig können sich damit Friede und Ruhe des Gewissens und starker Trost der Seele verbinden (vgl. D 1674 [896]; Cat. Rom. II 5,9). Man darf jedoch diese psychologisch fühlbare Wirkung nicht als das Wesentliche des Sakraments ansehen; sie stellt sich nicht unfehlbar ein, das Sakrament erschöpft sich nicht in ihr; dessen wesentliche Wirkung ist vielmehr die Aufhebung der Schuld und die Versöhnung mit Gott (vgl. Pius XII., UG 2311 [DRM XV 75]).

    Die Kirche ist überzeugt, dass der von ihr in der Vollmacht Christi gesetzte Akt, der solches bewirkt, als ein von Christus eingesetztes eigenes Sakrament zu bezeichnen ist (D 308 348 349 761 794 860 1310 1323 1542 1601 1667 1668 1670 1679 1701 1702 1706 1864 2536 [146-167 402 424 465 695 699 807 893a 894 899 911 912 916 996 1470]; Cat. Rom II. 5,10). Man kann es kurz als das Sakrament der Sündenvergebung bestimmen.

    Der von der Kirche Beauftragte darf das Lösewort nur sprechen, wenn er sich überzeugt hat, dass der Sünder die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt, nämlich die Bekehrung. Sein auf einer Untersuchung aufbauendes Lossprechen kommt in gewissem Sinn der Tätigkeit des Richters nahe. Die kirchliche Lehre nennt daher die Spendung dieses Sakramentes ein richterliches Tun (D 1671 1679 1684 f 1709 [895 899 902 919]; CICcc. 870.888 §1).
     

II. Das Bußsakrament hilft dem sündiggewordenen Christen zur Versöhnung mit Gott.
 

  1. 1. Zum Heil notwendig ist es dem Christen, der nach seiner Taufe schwer gesündigt hat. Durch seine Sünde hat er sich von Gott getrennt und die Kirche geschädigt. Nach göttlicher Bestimmung soll er daher die Versöhnung mit Gott durch eine Bekehrung finden, die die Aussöhnung mit der Kirche im Bußsakrament einschließt (D 1524 f 1668-70 1672 1679 1706 [807 894 f 899 916]; CICc. 901, Cat. Rom. II 5,37). Die Bekehrung des sündigen Christen erweist sich daran als echt, dass er zum Empfang des Bußsakraments bereit ist und danach verlangt (votum sacramenti; D 1543 3869 [807 -]; die Ausführung dieses Vorhabens steht freilich nicht immer in seinem Belieben. Obwohl z.B. die Kirche den Todsünder nicht zur Kommunion zulässt, wenn er zwar entschieden bereuen, aber nicht das Bußsakrament empfangen will, zeigt sie sich doch dem reuigen Sünder, der zum Bußsakrament bereit ist, aber keine Gelegenheit zum Empfang hat, so weit versöhnlich, dass sie ihm in manchen Situationen den Kommunionempfang nicht verwehrt (vgl. CICcc. 807.856).

    Von Gott ist dem sündigen Christen zum Empfang des Bußsakraments keine Frist gesetzt. Der Natur der Sache nach wird die Pflicht des Empfanges für ihn drängend, wenn er in Todesgefahr gerät oder voraussieht, dass er während seiner weiteren Lebenszeit vermutlich keine Beichtgelegenheit mehr finden wird, oder aus Erfahrung weiß, dass er ohne die Hilfe des Bußsakraments schwere Versuchungen kaum überwinden kann. Jedem Todsünder ist es zu raten, mit seiner Bekehrung und ihrer Besiegelung im Bußsakrament nicht lang zuzuwarten.

    Die Kirche hält seit dem 4. Laterankonzil die Gläubigen, die zu den Unterscheidungsjahren gekommen, also der Sünde fähig geworden sind, dazu an, alle ihre Sünden wenigstens einmal im Jahr zu beichten (D 812 1683 1708 [437 901 918]; CICc. 906). Diese Beichte können sie bei jedem bevollmächtigten Priester, auch bei dem eines anderen Ritus, ablegen (CICc. 905). Das Gebot hat jene Gläubigen im Auge, die schwer gesündigt haben; auch den übrigen empfiehlt es sich, zur Überwindung ihrer lässlichen Sünden wenigstens einmal im Jahr zu beichten (vgl. D 880 [470]; Thomas von A., S.Th. Suppl. q.6 a.3 ad 1), zumal in vielen Fällen der Mensch die Schwere seiner Sünde nicht eindeutig erkennen kann. Durch eine sakrilegische Beichte erfüllt man das Gebot nicht, da man seinem Sinn widerspricht (D 2034 [1114]; CICc. 907). Die Beichte einmal im Jahr sieht die Kirche als das Mindestmaß an; dringlich wünscht sie, dass alle Gläubigen das Bußsakrament öfter empfangen, auch wenn sie nicht schwere Sünden auf sich haben, und dadurch im christlichen Leben Fortschritte machen (vgl. Cat. Rom. II 5,46; Rit. Rom. IV 1,20). Von Geistlichen, Ordensleuten und Seminaristen verlangt sie die Beichte in kürzeren Abständen.
     

  2. 2. Das Bußsakrament kann nur ein Mensch empfangen, der nach seiner Taufe gesündigt hat (CICcc. 787.870). Durch die Taufe ist er Glied der Kirche geworden; als solches hat er durch seine Sünde auch die Kirche, die in Heiligkeit Gott gehören soll, verletzt und muss daher nach göttl. Anordnung die Versöhnung mit Gott durch Versöhnung mit der Kirche suchen. Selbstverständlich kann der sündige Christ das Bußsakrament nur mit seinem Willen empfangen.
     
  3. 3. Seinen Sinn erreicht das Bußsakrament nur bei dem Sünder, der sich mit Hilfe der Gnade (D 1526 [798]) innerlich um seine Bekehrung bemüht. Zur Bekehrung gehören drei wesentlich notwendige Elemente (Akte oder Teile, D 1323 1673 1704 [699 896 914]: Reue, Bekenntnis, Genugtuung (D 794 1323 1455 1673 1704 [424 699 745 896 914]). Diese Voraussetzungen für die Versöhnung des Sünders mit Gott durch seine Versöhnung mit der Kirche können in einem gewissen Sinn als (nähere) Materie (quasi materia, D 1323 1673 1704 [699 896 914]) bezeichnet werden, da ohne ihr Vorhandensein das Lossprechungswort (Form) sinnlos wäre; freilich hat diese Materie einen anderen Charakter ("quasi" m.) als die sonstige bei den Sakramenten vom Spender zu leistende nähere Materie (vgl. Cat. Rom. II 5,12).
     
    1. a) Unerlässlich zum Empfang des Bußsakramentss ist die Reue des Sünders. Gott achtet den Menschen als der Entscheidung fähiges Wesen (Sittlichkeit, Willensfreiheit). So kann nur der Mensch von der Sünde gelöst werden, der sich von ihr abwenden und zu Gott hinwenden will. Die willensmäßige Abkehr von der Sünde und Hinkehr zu Gott geschieht durch die Reue.

      Der Mensch kann Vergebung seiner Sünden nur erlangen, wenn er sie entschieden bereut, d.h. bereit ist, auf jeden Fall von ihnen zu lassen und sein Leben Gott zu unterstellen. Diese entschiedene Reue muß allumfassend sein, d.h. sich über alle begangenen und noch nicht vergebenen Todsünden erstrecken, da jede nicht genügend bereute schwere Sünde ein Hindernis für die Versöhnung mit Gott bliebe. Nach der (thomistischen) Auffassung, die den Leistungen des Pönitenten den Charakter der Materie des Bußsakraments zuschreibt, muss die Reue in Hinordnung auf die sakramentale Lossprechung eigens erweckt und als zum sinnlichen Zeichen des Sakraments gehörig wahrnehmbar ausgedrückt werden.

      Wer bis zur Lossprechung seine Sünden nicht genügend bereut, lässt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Zustandekommen des Bußsakraments (oder an einem Wesensbestandteil der näheren Materie) fehlen und kann daher nicht gültig losgesprochen werden. Wenn auch die Erweckung entschiedener Reue unmittelbar vor der Lossprechung (aus eigenem Antrieb oder unter Anleitung des Beichtvaters) zur Gültigkeit des Bußsakraments genügt, ist es doch zu raten, dass man sich um Vertiefung der Reue schon vor der Beichte bemüht. Dabei kann es nützen, wenn man sich die vorgekommenen Todsünden wenigstens zum Teil vor Augen stellt; an alle einzelnen kann man sich nicht immer erinnern, daher genügt es, in einen einzigen Reueakt alle vorhandenen Todsünden einzuschließen (vgl. Cat. Rom. II. 5,28). Die Reue wird manchmal lebendiger, wenn man sich eine Sünde aus dem früheren Leben in Erinnerung ruft, um sich nochmals von ihr loszusagen. Wenn auch lässliche Sünden die Versöhnung mit Gott nicht unmöglich machen, ist es doch besser, auch sie in die Reue einzuschließen.

      Echte Reue ist mit dem Vorsatz verbunden, künftig nicht mehr zu sündigen (D 1323 1676 [699 897]; vgl. Augustinus, De sancta virg. 50, PL 40,425 f), d.h., die Sünde auf jeden Fall zu meiden. Der Vorsatz muss dahin gehen, alle möglichen Todsünden in Zukunft zu meiden, und er muss wirksam sein, d.h., den Sünder zum Unternehmen der notwendigen Schritte (Meiden der nächsten Gelegenheit zur schweren Sünde, Leisten der Genugtuung, Verzeihung erlittenen Unrechts, Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und Ärgernisses, Anwendung geeigneter Mittel zur Festigung in der guten Haltung) bewegen. Unabhängig von der gegenwärtigen Festigkeit des Vorsatzes ist die Frage, ob der Reuige den Vorsatz auch später wirklich halten wird. Der Rückfall in die Sünde ist noch kein Beweis dafür, dass er keinen Vorsatz hatte; eine solche Annahme rechtfertigt sich nur dann, wenn er gleich nach der Beichte wieder sündigt.
       

    2. b) Um durch die Kirche mit Gott versöhnt zu werden, muss der Christ seine nach der Taufe begangenen Sünden beichten, d.h. sie vor dem zuständigen Priester zu dem Zweck, von ihnen losgesprochen zu werden, bekennen (D 1085 1323 1679 1684 f [574a 699 899 902]; Cat. Rom. II 5,33). Die Notwendigkeit solchen Bekenntnisses ergibt sich aus der Bestimmung Christi: Der getaufte Sünder findet Versöhnung mit Gott durch Unterwerfung unter die kirchliche Buße (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,22 f). Er muss daher seine Sünden dem bevollmächtigten Vertreter der Kirche unterbreiten und diesen darüber urteilen lassen, ob und unter welchen Bedingungen der Sünder in seiner jetzigen Verfassung das versöhnende Wort empfangen kann (D 1679 1707 [899 917]). Durch das Bekenntnis erfährt der Sünder eine nicht unbedeutende Hilfe zu seiner Läuterung: Wer seine Sünden als solche nicht wahrnehmen will, bleibt ihnen verfallen; wer sie vor sich und anderen eingesteht, tut damit einen wichtigen Schritt zu ihrer Überwindung. "Wenn wir behaupten, wir haben keine Sünden, dann täuschen wir uns selbst, und die Wahrheit ist nicht in uns. Wenn wir unsere Sünden bekennen, dann ist er treu und gerecht, so dass er uns die Sünden erlässt und uns von jegl. Ungerechtigkeit reinigt" (1 Joh 1,8 f; vgl. Jak 5,16). So drängt echte Reue ihrer Natur nach den Sünder zum Geständnis seiner Fehler und zur Bitte um Verzeihung.

      Das Bußsakrament kann nur auf Grund einer Selbstanklage, die der Sünder vor dem bevollmächtigten Priester zum Zweck der Lossprechung macht, zustandekommen. Wenn er seine Sünden dem Priester zu einem anderen Zweck erzählt, könnte ein solcher Bericht nachher durch einen entsprechenden Zusatz zur sakramentalen Beichte gemacht werden. Nach überkommener Gewohnheit wird das Bekenntnis mündlich abgelegt. Aus triftigen Gründen (z.B. Schwerhörigkeit des Beichtvaters, Sprachschwierigkeiten des Beichtenden) kann man auch schriftlich oder durch Zeichen beichten. Der Natur der Sache nach können die Sünden der Binde- und Lösegewalt der Kirche durch öffentliches oder geheimes Bekenntnis unterworfen werden. Die Kirche begnügt sich im Interesse des Beichtenden mit dem geheimen Bekenntnis und wünscht es in der Regel (D 323 812 1414 1683 f 1706 1710 [145 437 727 901 f 916 920]).

      Dem Getauften, der sich durch die Sünde von Gott getrennt und damit zugleich die Heiligkeit der Kirche verletzt hat, bietet Gott die Vergebung im Bußsakrament an, das den Sünder mit der Kirche versöhnt und dadurch zu Gott zurückführt. Von Gott getrennt wird der Mensch durch jede schwere Sünde. So muss der Christ jede Todsünde, die er nach der Taufe begangen hat, vor dem von der Kirche bevollmächtigten Priester bekennen. Seine Beichte kann ihren Sinn nur erreichen, wenn sie jeweils vollständig abgelegt wird ("integraliter" D 1323 [699]; "integram peccatorum confessionem" D 1679 [899]; "fideliter" D 812 [437]), d.h. alle begangenen schweren Sünden umfasst, die noch nicht der Binde- und Lösegewalt der Kirche unterworfen und von ihr vergeben wurden (D 1085 1458 f 1680 1682 1707 [574a 748 f 899 900 917]), samt den Umständen, die einen neuen Zug schwerer Sünde hinzufügen ("quae speciem peccati mutant" D 1681 1707 [899 917]; vgl. 813 f [437 f] CICc. 901). Die Todsünden muss der Beichtende so angeben, dass sich der Beichtvater ein richtiges Bild von seinem seelischen Zustand machen kann, also genau genug (nicht bloß "in genere", sondern "in specie", D 1411 1679 [724 899]; "omnia et singula peccata mortalia", D 1707 [917]).

      Die nach der Taufe begangenen und noch nicht gebeichteten und vergebenen Todsünden bezeichnet man als Materie, die notwendigerweise der kirchlichen Buße zu unterwerfen ist (materia necessaria, CICc. 902). Dabei wird das Wort "Materie" nicht im selben Sinn gebraucht wie bei den übrigen Sakramenten: Hier wird entfernte Materie das in der sakramentalen Handlung verwendete stoffliche Element genannt, beim Bußsakrament aber das, worauf sich die Akte des Beichtenden (quasi materia) beziehen, nämlich die zu tilgenden Sünden (materia circa quam). Wenn der getaufte Sünder verpflichtet ist, seine Todsünden vollständig zu beichten, muss er auch alles ihm Mögliche unternehmen, was ihm zu einem vollständigen Bekenntnis hilft. Vor allem muss er vor der Beichte sein Gewissen erforschen, d.h. sorgfältig überlegen, welche nach der Taufe begangenen Sünden ihm noch nicht auf sakramentales Bekenntnis hin vergeben wurden (D 1680 1682 1707 [899 f 917]; CICc. 901), außer sie wären unzweifelhaft seinem Bewusstsein ohnehin lückenlos gegenwärtig. Die Sorgfalt bei der Gewissenserforschung muss nicht die überhaupt menschenmögliche sein (man könnte immer noch genauer fragen), wohl aber jene, die kluge Menschen auch sonst in wichtigen Dingen aufzuwenden pflegen. Sie richtet sich nach dem Bildungsgrad, der seelischen Verfassung und dem Gesundheitszustand des Beichtenden, nach den Gefahren und Versuchungen, denen er ausgesetzt ist, nach der Zeit seit seiner letzten Beichte. Schuldbare Nachlässigkeit in der Gewissenserforschung kann die Ursache dafür sein, dass der Beichtende nicht zu jener entschiedenen Lossage von seinen Sünden kommt, ohne die eine Versöhnung mit Gott unmöglich ist; sein leichtsinniges Umgehen mit dem Sakrament nimmt sakrilegischen Charakter an (hl. Sache). - Man kann sein Gewissen in verschiedener Reihenfolge erforschen, z.B. nach den Geboten Gottes und der Kirche und den Hauptsünden oder nach Pflichtenkreisen. Wichtig ist, dass man es in einer Weise tut, die dem eigenen Entwicklungsstand entspricht.

      Trotz allem guten Willen ist es dem Beichtenden nicht immer möglich, alle seine Todsünden mit ihren artändernden Umständen und Zahlen so zu bekennen, wie sie tatsächlich vorgekommen sind. Da niemand zu Unmöglichem verpflichtet ist, muss der Beichtende seine Todsünden nicht immer so vollständig bekennen, wie er sie begangen hat (integritas materialis), sondern nur so vollständig, wie er sie bekennen kann (i. formalis). Zweifellos entschuldigt den Beichtenden vom material vollständigen Bekenntnis die physische Unmöglichkeit, d.h. ein solcher Zustand, dass er das Bekenntnis auf keinen Fall vollständig leisten kann, auch wenn er noch sosehr möchte. Aber auch moralische Unmöglichkeit reicht zur Entschuldigung hin, d.h. eine große Schwierigkeit, die mit dem vollständigen Bekenntnis in einer besonderen Situation verbunden wäre (wenn auch nicht die innere Schwierigkeit, die die Beichte ihrem Wesen nach mit sich bringt, nämlich die Demütigung vor dem Beichtvater, die der Beichtende auf sich nehmen muss; vgl. D 1682 [900]). Der Beichtende, der durch physische oder moralische Unmöglichkeit von der Vollständigkeit des Bekenntnisses entschuldigt ist, muss dabei doch den Willen haben, die nicht gebeichteten Sünden bei Aufhören des Entschuldigungsgrundes sakramental zu bekennen (D 2031 3835 [1111 -]).

      Aus verschiedenen Gründen kann es dem Beichtenden physisch unmöglich sein, seine Sünden in ihrer Vollständigkeit dem Beichtvater mitzuteilen. Entschuldigt ist der Beichtende z.B. vom Bekenntnis der Sünden, die er infolge Alters- oder Geistesschwäche, mangelnder Ausbildung oder aus anderen Gründen bei der Gewissenserforschung nicht mehr als Todsünden erkannte oder an die er sich nicht mehr erinnerte oder die ihm bei der Beichte entfielen (D 2031 [1111]). Die Kirche fordert das Bekenntnis aller Todsünden, deren man sich nach sorgfältiger Gewissenserforschung bewusst ist (D 1680 1682 1707 [899 f 917]; CICc. 901). - Wer sich durch schwere Krankheit in äußerster Schwäche befindet und daher seine Sünden überhaupt nicht näher sagen kann oder wer nach dem Bekenntnis der einen oder anderen Sünde die Kraft verliert, kann auf dieses unvollständige Bekenntnis hin losgesprochen werden (Rit. Rom. IV 1,25). - Die Beichten von Tauben oder Schwerhörigen, die reden können, soll der Beichtvater in einem abgesonderten Raum ohne Ohrenzeugen hören und sie dort, wenn nötig, nach dem fragen, was an der Vollständigkeit des Bekenntnisses mangelt. Wenn die Schwierigkeit der Verständigung zu groß ist und bes. wenn sie in den gewöhnlichen Beichtstuhl kommen, darf und soll er sich zur Wahrung des Beichtsiegels mit dem Bekenntnis zufrieden geben, das sie von sich aus machen. Stumme und Taubstumme können ihr Bekenntnis, soweit es ihnen möglich ist, durch Zeichen (wenn sie wollen, auch schriftlich) ausdrücken und daraufhin losgesprochen werden. Fremdsprachige, die keinen Beichtvater finden können, der sie versteht, brauchen in Todesgefahr, bei der jährlichen Beichte und bei sonstigen ihnen notwendig scheinenden Beichten nur durch Zeichen zu bekennen, dass sie Sünder sind. Wenn für einen Sterbenden oder für eine große Schar in Todesgefahr die Zeit zum vollständigen Bekenntnis nicht reicht, genügt das Bekenntnis, das sie leisten können (D 2031 3834 [1111 -]). Eine große Schar, die sich in Todesgefahr oder in sonstiger schwerer Not (z.B. in der Gefahr, das Bußsakrament und die Eucharistie lang entbehren zu müssen, nicht aber schon bei großem Andrang zum Beichtstuhl) befindet und wegen Mangels an Zeit nicht vollständig beichten kann, darf auf ein gemeinsames bloß allgemeines Sündenbekenntnis hin losgesprochen werden (D 3834 [-]).

      Moralisch unmöglich ist das vollständige Bekenntnis dort, wo es nicht ohne schweren (geistlichen oder zeitlichen) Nachteil für den Beichtenden, den Beichtvater oder einen Dritten geschehen kann. Moralische Unmöglichkeit berechtigt zum Auslassen nur der Sünden, die nicht ohne diesen Nachteil gebeichtet werden können, und zwar dann, wenn ein triftiger Grund zur Beichte drängt und der Beichtende nicht einen anderen Beichtvater finden kann, dem er die Sünden ohne Nachteil bekennen kann. So muss der Beichtende, um nicht an seinem Ruf Schaden zu leiden, seine Sünden nicht vollständig sagen, wenn auch andere das Bekenntnis hören können (z.B. in Krankensälen) oder wenn die zur Vollständigkeit notwendige lange Beichte sehr auffallen würde. - Der Fremdsprachige, den der Beichtvater nicht versteht, kann durch einen Dolmetsch beichten (CICc. 903), ist dazu aber mit Rücksicht auf sein Ansehen, das er bei diesem einbüßen könnte, nicht verpflichtet. Der Beichtende ist von der Vollständigkeit des Bekenntnisses entschuldigt, wenn er begründetermaßen daraus (oder im besonderen als Skrupulant aus der dazu notwendigen längeren Gewissenserforschung) schwere seelische Schäden für sich oder den Beichtvater befürchtet. - Für den Priester ist die Vollständigkeit seiner eigenen Beichte nicht notwendig, ja sogar verboten, wenn er sie nur unter Angabe von Dingen leisten könnte, die er unter Beichtgeheimnis halten muss. Wer eine Todsünde mit einem Gefährten begangen hat, soll dessen Ruf schonen und daher am besten bei einem Priester beichten, der die Verhältnisse nicht kennt. Wenn er einen solchen nicht finden kann, darf er sich die wohlbegründete Meinung zu eigen machen, dass er mit Rücksicht auf das Ansehen des Gefährten beim Beichtvater in diesem Fall nicht vollständig beichten muss. Der Beichtvater darf nie absichtlich nach der Person des Mitschuldigen fragen (CICc. 888 § 2).

      Die lässlichen Sünden trennen den Menschen nicht von Gott, machen daher den Sünder nicht der grundlegenden Versöhnung mit Gott durch das Bußsakrament bedürftig und fallen nicht unter die Beichtpflicht. Immerhin kann man auf Grund des Bekenntnisses lässlicher Sünden das Bußsakrament empfangen ("materia sufficiens, sed non necessaria" CICc. 902; Andachtsbeichte) und hat es einen guten Sinn, sie zu beichten (D 1458 f 1680 1707 2639 3818 [748 f 899 917 1539 - ]; 2. Vat. Konz., Christus Dominus 30; Presbyterorum ordinis 18). Zunächst wird in praktische Schwierigkeiten geraten, wer sich peinlich genau auf das Bekenntnis der schweren Sünden beschränken will, da es oft nicht leicht fällt, eine konkrete Sünde in ihrer Schwere zu beurteilen. Ferner ist das Bußsakrament Heilmittel für die Sündhaftigkeit schlechthin ("per paenitentiam spiritualiter sanamur", D 1311 [695]), auch für die leichten Sünden. Diese können zwar auch auf verschiedene andere Arten vergeben werden, das Bußsakrament ist aber dazu am meisten geeignet, enthält sein Empfang doch das deutliche Bekenntnis, dass Gottes Tat allein unsere Sünden tilgt und dass Gott uns eben durch die Kirche sein verzeihendes Wort zukommen lassen will. Wer sich auf das pflichtgemäße Bekenntnis der schweren Sünden allein versteift, kommt damit einem unerquicklichen Minimalismus zumindest sehr nahe. Es fragt sich, ob ihm an der Überwindung der lässlichen Sünde wirklich etwas liegt. Gerade dazu und zum Fortschritt in der Vollkommenheit könnte ihm die Beichte der lässlichen Sünden bedeutend nützen. Schließlich ermöglicht die Beichte, wenn in ihr auch nur lässliche Sünden bekannt werden, am leichtesten eine Seelenführung auf dem Weg der Vollkommenheit. Andere Möglichkeiten stehen dazu zwar auch offen, können aber nur seltener benützt werden. Selbstverständlich muss der Seelsorger Fehlentwicklungen entgegenwirken, etwa dem häufigen Beichten ohne entsprechendes sittliches Bemühen oder dem Bestehen auf der Andachtsbeichte, auch wenn man damit andern die Möglichkeit nimmt, schwere Sünden zu beichten.

      Auch Sünden, die auf ein sakramentales Bekenntnis hin schon vergeben wurden, können sinnvoll nochmals gebeichtet werden ("materia sufficiens, sed non necessaria", CICc. 902; vgl. D 880 [470]). In den ersten Jahrhunderten wurden schwere Sünden erst nach langer Buße vergeben. Jetzt erhält der Beichtende, der in entsprechender Verfassung ist, die Lossprechung gleich nach seinem Bekenntnis. Er wird dadurch zwar in Gnade und Liebe begründet, es kann aber sein, dass seine Gottverbundenheit noch nicht in allen seinen Bestrebungen und Handlungen ganz wirksam wird. Eben dazu soll ihm die wiederholte Unterwerfung unter die kirchliche Buße helfen. Auch durch diese Art der Andachtsbeichte soll also der Mensch immer mehr von der Sünde befreit und in der Hingabe an Gott vervollkommnet werden.

      Für das Zustandekommen des Bußsakraments reicht das Bekenntnis bloßer Unvollkommenheiten (unbewusster Übertretungen sittlicher Gebote oder Nichtbeachtung nicht verpflichtender Räte) nicht hin (materia non sufficiens). Sie dürfen jedoch in der Beichte gesagt werden, da ihre Kenntnis dem Beichtvater ein bessere Seelenführung ermöglicht. Wenn der Beichtende nur Sünden zu bekennen hat, von denen er nicht sicher weiß, dass er sie begangen hat oder dass sie wirkliche Sünden sind (materia dubia), kann er zur Sicherstellung des Bußsakraments früher gebeichtete Sünden wenigstens im allgemeinen nochmals bekennen.
       

    3. c) Die für das Zustandekommen des Bußsakraments unerlässliche Reue des Sünders zeigt sich in seiner Bereitschaft zur sakramentalen Genugtuung, zur Leistung der Bußwerke, die ihm der Beichtvater auferlegt (vgl. Cat. Rom. II 5,52).

      Der Mensch kann zwar von sich aus das Unrecht, das er durch die Sünde gegen Gott begeht, nicht sühnen und gutmachen. Einzig Christus konnte dafür Sühne leisten und durch Zuwendung seiner Verdienste Schuld und ewige Strafe tilgen. In der Kraft der Gnade kann der Mensch aber durch Sühnewerke eine tiefere Teilhabe am sündenüberwindenden Leiden Christi suchen. Das ist der Sinn der Bußwerke des Christen, der frei gewählten und der bei der Spendung des Bußsakraments auferlegten (vgl. D 1690 f [904]). Der wahrhaft Reuige will vergangene Sünden gutmachen und künftige meiden. Eben dazu hilft ihm die Genugtuung. So enthält wahre Reue ihrer Natur nach die Bereitschaft zur Genugtuung. Der reuige Sünder ist nicht nur bereit, die von Gott auferlegten Prüfungen geduldig zu ertragen, sondern trachtet auch nach freigewählten Bußwerken (vgl. D 1693 1713 [906 923]); Cat. Rom. II 5,60). In dieselbe Richtung zielt die sakramentale Genugtuung; Sie soll Ersatz für das Unrecht der Sünde leisten (vindikativer Zweck), gegen die Sünde für die Zukunft festigen (medizinaler Zweck) und durch Tilgung zeitlicher Sündenstrafen zur volleren Vergebung der Sünden führen (vgl. D 1689-92 [904 f]). Hinsichtlich der letzten Wirkung ist zu bedenken: nicht immer durchdringt die Reue den Sünder, der zur Versöhnung mit Gott gelangt, in allen Seinsbereichen derart, dass sie ihn von allen Folgen der Sünden befreit. Die Bibel zeigt uns, dass Gott nicht immer mit der Schuld und der ewigen Strafe alle zeitlichen Strafen erlässt. David findet auf seine Buße hin Verzeihung seiner Sünden gegen Urias und muss doch noch dafür leiden (vgl. Ps 50 [51],3-6; 2 Sam 12,13 f; andere Beispiele Gen 3,16-19; Num 12,14 f; 20,11 f). Die vom Christen begangenen Sünden bedürfen übrigens einer sorgfältigeren Sühne als die Sünden des Ungetauften, da der Christ durch seine Sünden den Hl. Geist betrübt, der in ihm wohnt (vgl. Eph 4,30), und sich als den Tempel Gottes befleckt (vgl. 1 Kor 3,17; D 1543 1690 [807 904]). Die Kirche hält deshalb daran fest, dass manchmal auch nach dem Nachlass der Sünden und der ewigen Strafe zeitliche Sündenstrafen zurückbleiben, die durch Bußwerke getilgt werden können (D 1689 1711 1715 [904 922 925]). Deren Sinn ist es eben, die durch die Sünde geschädigte Wirklichkeit des Menschen umfassend in die Liebe Gottes heimzuholen. Mit dem bloßen Beginn eines besseren Lebens sind die vergebenen Sünden nicht immer ganz bereinigt (D 1457 1692 1713 [747 905 923]).

      Die Notwendigkeit der sakramentalen Genugtuung für den sündigen Christen (D 1323 1673 1704 [699 896 914]) ergibt sich daraus, dass der Wille zur Sühne überhaupt wesentlich Element der Reue ist und dass die Unterwerfung unter die kirchliche Buße, die dem getauften Sünder als Weg der Versöhnung mit Gott bestimmt ist, das Jasagen zu den von der Kirche auferlegten Bußwerken einschließt. Damit wird auch klar, in welchem Sinn die Genugtuung notwendig ist: Es kommt auf die Bereitschaft zur Genugtuung an (satisfactio in voto); ohne sie kann es nicht zur Versöhnung des Todsünders mit Gott kommen. Die tatsächliche Leistung der Genugtuung (satifactio in re) liegt nicht immer in der Macht des Sünders. Sie gehört zwar zur Vollständigkeit des Bußsakraments, ihre Unterlassung (auch ihre schuldbare) ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Sakraments, wenn nur der Beichtende zur Zeit des Empfanges zur Genugtuung bereit war.

      Als Element der kirchlichen Buße nimmt die sakramentale Genugtuung an der Wirkweise des Sakraments teil und lässt dadurch dem Sünder das die Sünden tilgende Erlöserleiden sicherer zugute kommen als eine selbst gewählte Buße (vgl. D 1690 [904]). Damit sie sich als Vollenderin der Wende zu Gott auswirken kann, muss der Sünder schon mit Gott versöhnt (im Gnadenleben) sein (Cat. Rom. II 5,58). Eine vorher verrichtete Buße kann ihm allerdings helfen, zur Vertiefung der Reue und zur Versöhnung mit Gott zu gelangen. Der Beichtvater ist befugt und verpflichtet, dem Beichtenden eine Genugtuung aufzuerlegen (D 308 1692 1714 f [146 905 924 f]; CICc. 887). Am besten tut er dies vor der Lossprechung. Wenn die Kirche auch die alte Bußstrenge nicht erneuern will (D 129 212 2316-22 [57 95 1306-12]), verlangt sie doch, dass die auferlegten Bußwerke in etwa der Art, der Schwere und der Zahl der Sünden entsprechen (vindikativer Zweck) und womöglich Gegenmittel gegen die gebeichteten Sünden seien (medizinaler Zweck; D 717 1692 [366 905]; CICc. 887; Cat. Rom. II 5,63; Rit. Rom IV 1,19 f). Als Beispiele nennt sie Fasten, Almosen, Gebete und andere Übungen des geistlichen Lebens (D 1323 1543 1793 [699 807 923]). Übungen, die keine sinnvollen Bußwerke darstellen, sollen nicht auferlegt werden (vgl. die Ablehnung von Salbungen zur sakramentalen Genugtuung D 832 [451]). Natürlich muss der Beichtvater auf die Leistungsfähigkeit des Beichtenden achten (D 1692 [905]; CICc. 887); es hätte ja keinen Sinn, ihm Bußen aufzuerlegen, die er nicht zustandebringt. So kann es triftige Gründe geben, einem Beichtenden, dem mit Rücksicht auf seine Sünden eine schwere Buße auferlegt werden müsste, diese zu mildern, vor allem wegen seiner Krankheit oder Schwäche (vgl. Rit. Rom. IV 1,26).

      Das Bußsakrament kann nur zustandekommen, wenn der Beichtende bereit ist, die ihm vom Beichtvater auferlegte Buße anzunehmen (CICc. 887). Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Beichtvater ein für ihn unmögl. oder ein unsinniges Bußwerk zumutet. Wenn auch die Gültigkeit des Bußsakraments nur von der Bereitschaft zur Genugtuung, nicht von ihrer tatsächlichen Leistung abhängt, kann doch nur eine wirklich verrichtete Buße zur vollen Überwindung der Sünde beitragen. Da es dabei um eine ganz persönliche Angelegenheit des Sünders, um seine Bekehrung und ihre Vollendung, geht, ist die auferlegte Buße natürlich von ihm selbst zu verrichten und kann nicht einem anderen übertragen werden (D 2035 [1115]; CICc. 887). Wenn etwa der Beichtvater einen Teil der Buße an Stelle des Beichtenden übernimmt, kann er damit höchstens ihren vindikativen, nicht ihren medizinalen Sinn erreichen. - Die Genugtuung ist in der Art auszuführen, wie sie vom Beichtvater auferlegt wurde. Wenn dieser keine Frist festgesetzt hat, soll sie möglichst bald geleistet werden.
       

  4. 4. Es kann sein, dass der Christ nach der Taufe begangene Todsünden schon gebeichtet, aber nicht ihre Vergebung durch die Kirche erhalten hat (ungültige Beichte). Der Grund kann darin liegen, dass er nicht die Absicht hatte, das Bußsakrament zu empfangen (er hat nur zum Schein gebeichtet oder war in Glaubensdingen wo unwissend, dass er gar nicht sinnvoll nach dem Sakrament verlangen konnte) oder dass es ihm am nötigen Bekehrungswillen fehlte: Er war in der Gewissenserforschung grob nachlässig, hatte nicht entschiedene Reue (mit dem ihr wesentlichen guten Vorsatz, alle Todsünden und die nächste Gelegenheit zur schweren Sünde zu meiden und ungerecht zugefügten schweren Schaden wiedergutzumachen), hat unaufrichtig (formal unvollständig) gebeichtet, war zu einer ihm möglichen Genugtuung nicht bereit.

    Auch vom Beichtvater her könnte die Ungültigkeit verursacht sein: Er war nicht von der Kirche zur Lossprechung bevollmächtigt (jurisdiktioniert) oder leistete nicht, was er notwendigerweise zum Zustandekommen des Bußsakraments tun muss (Mangel der Absicht, das Sakrament zu spenden; wesentliche Änderung des sakramentalen Ritus).

    Wer sicher ungültig gebeichtet hat, ist zur Wiederholung der Beichte verpflichtet. Wer einmal ungültig gebeichtet, dies aber vergessen und später guten Glaubens andere Beichten abgelegt hat, muss nach Entdeckung des Sachverhalts nur die bei der ungültigen Beichte bekannten Sünden ausdrücklich der Schlüsselgewalt der Kirche unterwerfen. Für eine Beichte, gegen deren Gültigkeit ernste Gründe sprechen, ist die Wiederholung zur Gewissenberuhigung ratsam, aber nicht geboten ("In dubio standum est pro valore actus"). Wenn die Wiederholungsbeichte beim selben Beichtvater abgelegt wird wie die ungültige und sich der Beichtvater an das frühere Bekenntnis erinnert, genügt der Hinweis auf dieses mit den etwa notwendigen Ergänzungen. Jedenfalls muss ein formal vollständiges Bekenntnis abgelegt werden.

    Auch gültige Beichten werden manchmal mit Nutzen wiederholt (Generalbeichte). Der Überblick über einen größeren Lebensabschnitt oder das ganze Leben kann zu besserer Selbsterkenntnis, zu gründlicherer Reue, zu entschiedenerer Besserung helfen und Demut, Dankbarkeit, Gottvertrauen, Trost und seelischen Frieden bringen. Zu empfehlen ist die Generalbeichte zu Zeiten religiöser Besinnung (Missionen, Exerzitien, Einkehrtage), für den Beginn eines neuen Lebensabschnittes, in lebensgefährlicher Krankheit, beim Vorhaben der ernstlichen Bekehrung nach einem längeren Leben in Sünde, bei begründeten Zweifeln an der Gültigkeit früherer Beichten. Schaden kann sie dem Skrupulanten; ihm soll der Beichtvater die Generalbeichte nicht öfter als einmal erlauben.
     

III. Durch die Sünde begeht der Christ ein Unrecht gegen Gott, das nur von Gott vergeben werden kann. "Wer kann Sünden vergeben als Gott allein?" (Mk 2,7). Gott gewährt Vergebung durch die Kirche, die durch die Sünde des Christen gleichfalls ein Unrecht erfahren hat, da sie in ihrer Gottverbundenheit geschädigt wurde. Der Gottessohn hat die Vorsteher der Kirche beauftragt und bevollmächtigt, Sünden nachzulassen.

  1. 1. So konnten die Apostel und können heute die Bischöfe als ihre Amtsnachfolger und die an ihrer Gewalt teilhabenden Priester im Namen der Kirche Sünden derart vergeben, dass es auch vor Gott gilt. Nur der geweihte Priester (Bischof) kann das Bußsakrament spenden (D 1260 1323 1684 1706 1710 [670 699 902 916 920]); 2. Vat. Konz., Presbyterorum ordinis 5 13, CICc. 871), nicht aber der Laie (D 866 1260 1463 1684 1710 [- 670 753 902 920]). Beichten an nichtpriesterliche Mönche oder Laien, die sich hie und da einbürgerten, konnten zur Erlangung jener Reue, die außerhalb des Bußsakraments rechtfertigt, nicht aber zur sakramentalen Lossprechung helfen.
     
  2. 2. Ohne Priesterweihe gibt es zwar keine Sündenvergebungsgewalt. Die Kirche berechtigt aber nicht jeden Priester schon mit der Weihe dazu, in ihrem Namen dem sündigen Christen Versöhnung zu gewähren. Zur Ausübung dieser richterlichen Tätigkeit muss er von ihr eine eigene Vollmacht (Jurisdiktion) erhalten (D 1323 1686 2637 [699 903 1537]; CICc 872). Ohne diese Vollmacht, die ihm Anteil an der Binde- und Lösegewalt der Kirche gewährt, ist er nicht befugt, im Namen der Kirche den Sünder mit Gott zu versöhnen, kann er nicht gültig lossprechen. Wenn er es sich ohne jegliche Jurisdiktion anmaßt, bestraft ihn die Kirche mit dem Verbot aller Akte der Weihegewalt, wenn er über die Grenzen seiner Jurisdiktion hinaus von Sünden, deren Lossprechung jemandem vorbehalten ist, absolviert, verfällt er dem Verbot des Beichthörens, und wenn die Sünden dem Apostolischen Stuhl speciali oder specialissimo modo zur Lossprechung reserviert sind, darüber hinaus einer Exkommunikation, deren Lösung dem Apostolischen Stuhl einfach reserviert ist (CICc. 2366; c.2338 §1).

    Die Oberen, die die Jurisdiktion verleihen, können sie in verschiedenem Ausmaß gewähren (D 1261 1265 [671 675]). Sie sollen sie nur Priestern geben, von deren Eignung (Wissen und Lebenswandel) sie sich überzeugt haben (CICc. 877). Priester dürfen Beichten nur auf Grund einer (schriftlich oder mündlich) ausdrücklich verliehenen Jurisdiktion, nicht schon auf ihre Annahme hin, hören (c.879 §1). Die Gewährung kann allerdings in einem anderen Akt (z.B. in der Übertragung eines Amtes) eingeschlossen sein. Der Priester, der an einem Ort Beichtjurisdiktion hat, kann und darf dort alle Katholiken, die bei ihm beichten wollen (auch Fremde und Angehörige eines östlichen Ritus), lossprechen (c.881 §1; vgl. 2. Vat. Konz., Orientalium Ecclesiarum 16).

    1. a) Ordentlich wird die Jurisdiktion genannt, wenn sie nach der rechtlichen Bestimmung mit einem Amt verbunden ist (CICc. 197). Man erwirbt und verliert sie daher mit dem Amt; außerdem kann sie strafweise entzogen werden (CICc. 873 § 3; c.880 § 2). Sie berechtigt den Bevollmächtigten, auf seinem Gebiet alle Katholiken, auf fremdem Gebiet seine eigenen Untergebenen loszusprechen (c.881). Ordentliche Jurisdiktion besitzen
      • der Papst als Nachfolger des hl. Petrus für die gesamte Kirche (c.218 § 1);
      • die Kardinäle ebenfalls für die gesamte Kirche (mit Ausnahme der Zensuren, die dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo reserviert sind, und jener, die als Strafe für die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre verhängt werden; c.239 § 1 n.1; c.873 §1);
      • die Ortsordinarien für ihre Gebiete (c.873 §1);
      • die Pfarrer und die ihnen rechtlich Gleichgestellten für ihre Gebiete (c.873 §1);
      • die Canonici poenitentiarii von Kathedral- und Kollegiatskirchen (c.401 §1; c.873 §2);
      • die höheren Oberen (Äbte, Generalobere, Provinziale und ihre Stellvertreter und Gleichgestellte; c.488 n.8) von Priesterorden, die von der bischöflichen Gewalt ausgenommen sind, gemäß den Konstitutionen (c.873 §2) über Professen, Novizen, Zöglinge, Pfleglinge, Diener und Gäste, die Tag und Nacht im Ordenshaus wohnen (c.514 § 1; c.875 § 1).

      Die Genannten (mit Ausnahme der Kardinäle, der Pfarrer und der Canonici poenitentiarii) können nach allgemeinem Recht ihre Jurisdiktion auch anderen delegieren (c.199 § 1; c.874 § 1).
       

    2. b) Wenn die Jurisdiktion nicht mit einem Amt verbunden ist, sondern der Person übertragen wird, nennt man sie delegiert (CICc. 197). Die Übertragung kann durch das Recht (a iure) oder durch den befugten Oberen (ab homine) geschehen; durch das Recht sind z.B. alle Bischöfe, sobald sie ihre kanonische Einsetzung verbürgt erfahren haben, bevollmächtigt, an jedem beliebigen Ort die Beichten der Gläubigen, auch der Ordensfrauen, zu hören, wenn nicht der Ortsordinarius ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt (Paul VI., "Pastorale munus", 30.11.1963, II 2). In manchen Fällen geschieht die Übertragung indirekt, nämlich dadurch, dass ein Priester durch einen dazu Berechtigten zum Beichtvater erwählt wird (die Beichtväter der Kardinäle und der Bischöfe erhalten so Jurisdiktion, CICc. 239 § 1 n.2; c.349 § 1 n.1). Außer dem Papst können die Orts- und die Ordensordinarien je für ihren Bereich zum Beichthören bevollmächtigen; die delegierte Jurisdiktion erstreckt sich nicht über den Bereich des Delegierenden hinaus. Der Ortsordinarius kann auf seinem Gebiet Welt- und Ordenspriestern die Jurisdiktion für die Beichten von Welt- und von Ordensleuten geben; Ordenpriester sollen sie nur mit (wenigstens rechtmäßig vermuteter) Zustimmung ihres Oberen benützen, bedürfen aber seiner Erlaubnis nicht, wenn ein anderes Ordensmitglied zur Gewissensberuhigung bei ihnen beichten will (c.874 § 1; c.519). Der Ordinarius eines exempten Priesterordens kann für den ihm unterstehenden Personenkreis Welt- und Ordenspriester (auch anderer Orden) zum Beichthören bevollmächtigen (CICc. 875 § 1). Pfarrer sind zwar nicht nach allgemeinem Recht, wohl aber in vielen Diözesen nach Sonderrecht befugt, in ihrem Sprengel auswärtigen Priestern, die von ihrem Ordinarius jurisdiktioniert sind, für kurze Zeit die Beichtjurisdiktion zu erteilen. Der Delegierte besitzt die Jurisdiktion in dem Umfang, wie sie ihm gewährt wurde. Er verliert sie mit dem Erreichen der in der Gewährung gesetzten (zahlenmäßigen oder zeitlichen) Grenze, nicht aber mit dem Amtsverlust des Gewährenden, wenn dieser es nicht so vorgesehen hat (c.61; c.207 §1). Auch strafweise kann die Jurisdiktion entzogen werden; nach allgemeinem Recht geht sie dem Priester verloren, dessen Exkommunikation, Suspension oder Interdikt gerichtlich verhängt oder festgestellt wird (cc. 2264.2284).

      Die Jurisdiktion auf See- und auf Luftreisen gewährt das allgemeine Recht den Priestern, die von ihrem eigenen Ordinarius oder vom Ordinarius des Ausgangs- oder eines Zwischenhafens zum Beichthören bevollmächtigt wurden. Sie können auf der ganzen Reise auf dem Schiff oder im Flugzeug die Beichten nicht nur der Mitreisenden, sondern auch derer, die bei Zwischenlandungen an Bord kommen oder die sie bei vorübergehendem Landaufenthalt (bis zu drei Tagen) auf dem Land treffen, hören und sie auch von Fällen, die sonst dem Ortsordinarius zur Absolution vorbehalten sind, losssprechen (c.883, AAS 1948,17). Das allgemeine Recht sieht ferner vor, dass den (aus welcher Ursache immer) in Todesgefahr schwebenden sündigen Christen jeder Priester, auch der nie jurisdiktionierte oder der mit Kirchenstrafen behaftete, ausnahmslos von sämtlichen Sünden lossprechen kann und darf (D 1688 [903]; CICc. 882).

      In manchen Fällen rüstet die Kirche zugunsten des Beichtenden den Priester mit der ihm fehlenden Jurisdiktion beim Akt der Lossprechung selbst aus (supplet Ecclesia), nämlich

      • 1. wenn der Priester nicht bemerkt, dass die beschränkt gewährte Jurisdiktion durch Erreichung der zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenze erloschen ist (CICc. 207 § 2; selbstverständlich hat der Priester, sobald er den Mangel bemerkt, um Jurisdiktion anzusuchen oder das Beichthören einzustellen) oder dass sich seine Jurisdiktion auf eine Sünde nicht erstreckt, weil diese unter reservierter Zensur steht (ausgenommen die Zensuren ab homine und jene, die dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo reserviert sind, c.2247 § 3);
         
      • 2. wenn die Gläubigen einen nichtjurisdiktionierten Priester für jurisdiktioniert halten (allgemeiner Irrtum, c.209; der um den Mangel wissende Priester darf nur im Notfall auf dieser Grundlage lossprechen);
         
      • 3. wenn positive Gründe für das Vorhandensein der Jurisdiktion im erforderlichen Ausmaß, andere dagegen sprechen und sie tatsächlich fehlt (zweifelhafte Jurisdiktion, c.209; der Priester muss sich selbstverständlich nach Kräften um die Behebung der Unsicherheit bemühen).
         
    3. c) Hinsichtlich der Jurisdiktion für die Beichten der Ordensleute trifft die Kirche Sonderregelungen. Die ordentliche Jurisdiktion über sie besitzen die Ortsordinarien und in exemten Priesterorden auch die Ordensordinarien; beide können die Jurisdiktion delegieren (CICc. 874 § 1; c.875 § 1) und sie aus schwerwiegenden Gründen wieder entziehen (c.527; c.880 § 1). Für die Beichten nichtexempter Priesterorden, aller laikalen Orden und aller Frauenorden gewährt der Ortsordinarius die Jurisdiktion (c.874 § 1; c.876 § 2), wobei der Obere eines nichtexemten Priesterordens, der Obere eines exempten laikalen Ordens und der Obere eines Männerordens, dem ein Frauenorden untersteht, ein Vorschlagsrecht haben (c.875 § 2; c.525). Wenn der Ortsordinarius Ordenspriester bevollmächtigt, soll er mit ihren Oberen das Einvernehmen pflegen (c.874 § 2). - Vom allgemeinen Recht sind mit der Beichtjurisdiktion für Ordensleute die Kardinäle (c.239 § 1 n.1) und sämtliche Bischöfe, wenn nicht der zuständige Ortsordinarius ausdrücklich Einspruch erhebt (Paul VI., "Pastorale munus" II 2), ausgerüstet.

      In Priesterorden sollen je nach Notwendigkeit für jedes Ordenshaus mehrere Beichtväter bestellt werden, die auch von den den Ordensoberen zur Absolution vorbehaltenen Fällen lossprechen (c.518). Den Ordensmitgliedern wird aber der Zugang zu anderen Beichtvätern nicht verwehrt; auf ihr Verlangen darf sie jeder vom Ortsordinarius zum Beichthören im allgemeinen bevollmächtigte Priester lossprechen, selbst im Ordenshaus und von den im Orden reservierten Fällen (c.519). Die Oberen selbst dürfen die Beichten ihrer Untergebenen hören, wenn diese sie freiwillig darum bitten, sollen es aber nicht ständig tun und dürfen ihre Untergebenen in keiner Weise dazu nötigen (c.518 §§ 2 f; c.530 §§ 1 f).

      In laikalen Orden sollen ähnlich wie in Frauenorden ordentliche und außerordentliche Beichtväter bestimmt werden; wenn der Ordensmann einen eigenen Beichtvater verlangt, soll ihm dieser ohne Schwierigkeit zugestanden werden (c.528).

      Auch für die Novizen von Männerorden sollen je nach Bedarf ein oder mehrere ordentliche Beichtväter und ein außerordentl. Beichtvater bestellt werden, ferner sollen ihnen leicht erreichbare andere Beichtväter bezeichnet (designiert) werden (c.566 § 2). Außerdem können sie jedem beliebigen Priester beichten, der vom Ortsordinarius gewöhnliche Jurisdiktion hat (c.519; c.566 §2). Der Novizenmeister und sein Helfer sollen die Beichten ihrer Novizen nur ausnahmsweise auf deren Verlangen hören (c.891).

      Zum Beichthören der Ordensfrauen bedürfen alle Priester einer besonderen Bevollmächtigung (c.876 § 1). Vom Recht sind mit dieser Vollmacht für jeden Ort nur die Kardinäle (CICc. 239 § 1 n.1) und die Bischöfe (Paul VI., "Pastorale munus" II 2) ausgerüstet. Für jedes Ordenshaus sind je nach Bedarf ein oder mehrere ordentliche Beichtväter aufzustellen (c.520 § 1); ihre Aufgabe wird ihnen für drei Jahre übertragen, nach deren Ablauf sie wegen Priestermangels oder auf Verlangen des größeren Teiles der Gemeinschaft noch für eine zweite und auch eine dritte Periode bestellt werden können, wobei immer für den Teil der Gemeinschaft, der damit nicht einverstanden ist, anders vorgesorgt werden muss (c.526; Paul VI., "Pastorale munus" I 33 lässt im Notfall eine fünfmalige Bestellung zu). Aus ernsten Gründen kann eine Schwester einen speziellen Beichtvater verlangen und erhalten (c.520 § 1). Der ordentliche Beichtvater, dessen Aufgabe endet, kann erst nach einjähriger Pause außerordentl. oder wieder ordentl. Beichtvater werden (c.524 § 2). Für den Bedarfsfall sollen den Schwestern noch andere Beichtväter jurisdiktioniert und bezeichnet (designiert) und soll ihnen der Zugang zu diesen leichtgemacht werden (c.521 §§ 2.3). Die ordentlichen und die außerordentlichen Beichtväter sollen im äußeren Rechtsbereich keine Gewalt über die Ordenfrauen haben und sich nicht in die Leitung der Gemeinschaft mischen (c.524 §§ 1.3). Überdies kann jede Ordensfrau zur Gewissensberuhigung jedem beliebigen Priester, der vom Ortsordinarius für Frauenbeichten bevollmächtigt ist, beichten und darf ihr der Weg dazu nicht erschwert werden; die Gültigkeit der Lossprechung ist davon abhängig gemacht, dass diese Beichte dort geschieht, wo sonst rechtmäßig Frauenbeichten gehört werden (c.522; AAS 1928,61; 1935,92). In Krankheit können alle Ordensfrauen jeden beliebigen für Frauenbeichten bevollmächtigten Priester rufen lassen und bei ihm beichten; die Oberinnen dürfen ihnen dabei keine Schwierigkeiten machen (c.523).
       

    4. d) Die kirchlichen Oberen können die Beichtjurisdiktion unter mancherlei Einschränkungen (nach Personen, Ort und Zeit) gewähren. Sie können z.B. auch die Lossprechung von manchen Sünden sich selbst vorbehalten (reservieren), so dass der gewöhnliche Beichtvater dazu nicht bevollmächtigt ist (CICc. 893). Dieser Vorbehalt hat den Sinn, den Sünder auf die Schwere seiner Vergehen aufmerksam zu machen, ihn zu größerem Bußeifer und gründlicherer Besserung anzuregen und so zu einer gründlicheren Überwindung der Sünde in der Gemeinschaft der Kirche zu helfen. Kirchliche Obere betätigen in der Reservation ihre Bindegewalt, um bessere Voraussetzungen für die Betätigung der Lösegewalt zu schaffen. Die Reservation soll daher von den Ortsordinarien ihren Untergebenen bekannt gemacht werden (c.899 § 1) und nicht länger in Kraft bleiben, als zur Ausrottung eines Lasters und zur Wiederherstellung der christlichen Zucht notwendig ist (c.897).

      Die Reservation kann die Sünde unmittelbar betreffen: Die Lossprechung von ihr wird dem gewöhnlichen Beichtvater entzogen und dem kirchlichen Oberen vorbehalten (ratione sui). Sie kann auch auf dem Weg über eine Besserungsstrafe (Zensur) eintreten, die den Empfang von Sakramenten, auch des Bußsakraments, behindert (CICc. 2241 § 1; c.2255 § 1). Manche Zensuren sind nämlich reserviert, d.h., sie können nur von kirchlichen Oberen aufgehoben werden (c.2245 § 1). Dem einfachen Priester ist die Lossprechung von manchen Sünden entzogen, weil er die Zensur, die den Empfang des Bußsakraments behindert, nicht aufheben kann (ratione censurae). Die meisten Reservationen beziehen sich auf Zensuren; dem Papst z.B. ist unmittelbar nur eine Sünde zur Lossprechung vorbehalten (falsche Anklage wegen sollicitatio, c.894); die Reservationen, die die Ortsordinarien auf ihren Gebieten für sich anordnen, betreffen gewöhnlich die Sünden unmittelbar.

      Wer kraft seines Amtes andere bevollmächtigen kann, Sünder mit der Kirche zu versöhnen, kann sich diese Versöhnung hinsichtlich mancher Sünden selbst vorbehalten (vgl. D 1687 1711 [903 921]). Dem Papst steht durch seine apostolische Vollgewalt das Recht zu, für die ganze Kirche Sünden sich oder andern zur Lossprechung zu reservieren; tatsächlich ist dem Papst selbst eine große Zahl von Zensuren mit verschiedenem Nachdruck reserviert (CICc. 2245 § 3):

      specialissimo modo

      • die Exkommunikation wegen grober Verunehrung der eucharistischen Gestalten (Wegwerfen, Mitnehmen oder Zurückhalten zu schlechten Zwecken; c.2320),
      • wegen gewaltsamen Handanlegens an den Papst (c.2343 § 1 n.1),
      • wegen Lossprechung eines Mitschuldigen in einer Geschlechtssünde (c.2367),
      • wegen direkter Verletzung des Beichtsiegels (c.2369 § 1),
      • wegen Erteilens oder Empfangens der Bischofsweihe ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhls (Hl. Off. 9.4.1951, AAS 1951, 217 f);

      speciali modo u. a.

      • die Exkommunikation wegen Apostasie, Häresie, Schisma (c.2314),
      • wegen gewaltsamen Handanlegens an einen Kardinal oder päpstlichen Legaten (c.2343);

      simpliciter u. a.

      • die Exkommunikation wegen Beitritts zur Freimauerei (c.2335),
      • wegen bestimmter Verletzungen der klösterlichen Klausur (c.2338 § 1),
      • wegen gewaltsamen Handanlegens an einen Patriarchen, Erzbischof, Bischof (c.2343 § 3),
      • wegen Duells (c.2351),
      • wegen Versuches der Eheschließung durch Kleriker mit höheren Weihen oder Personen mit feierlichen Ordensgelübden oder mit ihnen (c.2388 § 1),
      • wegen Simonie (c.2392 n.1).

      Die Ortsordinarien können sich außer den Sünden, die ihnen schon das allgemeine Recht reserviert (dazu zählen

      • die Exkommunikation, die einen Katholiken betrifft, wenn er bei der Eheschließung die nichtkatholische Erziehung seiner Kinder vereinbart, seine Kinder in einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft taufen oder erziehen lässt, c.2319;
      • die Exkommunikation wegen Herstellens falscher Reliquien, ihres wissentlichen Verkaufens oder Verteilens, ihres Ausstellens zur öffentlichen Verehrung, c.2326;
      • wegen gewaltsamen Handanlegens an Kleriker oder Ordensleute, c.2343 §4;
      • wegen erfolgreicher Abtreibung, c.2350 §1;
      • wegen unrechtmäßigen Austrittes aus einem Orden, c.2385;
      • wegen vermessenen Eingehens einer Ehe durch Ordensleute mit ewigen einfachen Gelübden, c.2388 § 2),

      andere zur Lossprechung vorbehalten. Vorher sollen sie mit ihren Beratern feststellen, ob die Reservation notwendig und nützlich ist (c.895); zur Sicherung ihres Sinnes sollen sie nur wenige genau bestimmte Vergehen reservieren (c.897), und zwar in der Regel nur solche, die nicht ohnehin schon vom Recht mit einer Zensur belegt sind (c.898). Reservationen, die die Ortsordinarien innerhalb ihres Gebietes verfügen, gelten nur dort. Auch ihre Untergebenen können von jedem jurisdiktionierten Priester losgesprochen werden, wenn sie auf fremden Gebiet beichten und die Reservation nicht auch vom dortigen Ordinarius ausgesprochen wurde (c.900; c.2247 § 2). Vom Kirchenrecht ist auch den Generaloberen exemter Priesterorden und den Äbten rechtlich selbständiger Klöster mit ihren Räten hinsichtlich ihrer Untergebenen das Recht der Reservation zugestanden (c.896). Von Zensuren, die niemandem reserviert sind (z.B. Exkommunikation wegen Zwanges zum Eintritt in den geistlichen Stand oder in eine Ordensgemeinschaft oder zur Ablegung von Ordensgelübden, c.2352), kann bei Aufhören der Verstocktheit jeder gewöhnliche bevollmächtigte Beichtvater lossprechen.

      Durch die Reservation will die Kirche dem Sünder bewusstmachen, dass er sie in der hl. Verbindung mit Christus verhängnisvoll geschädigt hat. Nur unter Voraussetzung einer feststellbaren derartigen Verfehlung verhängt sie eine Reservation, also nur für eine (dem Geschehen und der Sündhaftigkeit nach) sichere (c.2245 § 4) vollendete (c.2228; c.2242 § 1) äußere (= Tat-) Sünde (c.897; c.2242 § 1; c.2195 § 1; freilich auch bei geheimer Täterschaft, c.2242 § 1) der bezeichneten Art (cc. 897.2228), die ihrem objektiven Gehalt nach die sittliche Ordnung schwer verletzt (c.897; 2242 § 1) und subjektiv so begangen wird, dass der Sünder durch sie in der angegebenen Art schwer schuldig wird (c.2218 § 2). Für die Zensuren im besonderen ist zu beachten, dass ihnen nur verfällt, wer verstockt ist, d.h. trotz ausdrücklicher Mahnung vom sündhaften Vorhaben nicht absteht oder die Buße für die begangenen Sünden mit Wiedergutmachung des Schadens und des Ärgernisses verweigert oder trotz gesetzlich angedrohter Zensur sich der Verfehlung schuldig macht (c.2242 § 2).

      Alle jene sind als nicht verstockt anzusehen, denen es zum Zeitpunkt der Tat an der (vollen) Zurechnungsfähigkeit fehlt, nämlich

      •  unter einer bestimmten Altersgrenze (männliche Jugendliche vor vollendetem 14., weibliche vor vollendetem 12. Lebensjahr; c.88 § 2; c.2230),
      • in einfacher Unkenntnis der kirchlichen Strafandrohung (arge Unwissenheit hält den Eintritt der Strafe nicht auf, wenn sich nicht aus dem Wortlaut ergibt, dass der Gesetzgeber auch sie als entschuldigend gelten lässt, während gekünstelte Unwissenheit auf keinen Fall entschuldigt, c.2229; dasselbe gilt von Unaufmerksamkeit und Irrtum, c.2202 § 3),
      • in schwerer Furcht (wenn die Handlung nicht eine Verachtung des Glaubens oder der kirchlichen Autorität ausdrückt oder das seelische Heil der Allgemeinheit schädigt; c.2229 § 3 n.3),
      • in einem Zustand, der schwere Sünde nicht zustandekommen lässt (Trunkenheit, Geisteschwäche, Unaufmerksamkeit, leidenschaftliche Erregung = sinnliche Regung; c.2229 § 3 n.2).

      Wenn das kirchliche Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, trifft die Zensur, die auf ein Vergehen gesetzt ist, auch alle, die daran näher mitwirken (c.2231), falls die Voraussetzungen für das Eintreten einer Zensur bei ihnen bestehen; nähere Mitwirkung kommt zustande durch verabredete gemeinsame Ausführung, durch Beteiligung an einem Vergehen, das seiner Natur nach einen Gefährten fordert (z.B. Duell, Ehebruch, verbotene Schließung einer Ehe), durch Auftrag, Verführung, Mithilfe, Ausführung, wenn die Sünde ohne die Beteiligung nicht begangen worden wäre (c.2209 § 1). Die entfernter Mitwirkenden, die geringere Verantwortung haben, bleiben von der Zensur frei (c.2231; c.2209 §§ 4-7).

      Dieselbe Person ist mit gesetzlich angedrohter Zensur (censura latae sententiae) mehrfach behaftet, wenn sie mehrere Sünden begangen hat, von denen jede eine Zensur herbeigeführt hat, oder wenn sie sich einer Sünde, die mit einer Zensur bestraft wird, öfters schuldig gemacht hat, oder wenn dieselbe begangene Sünde von verschiedenen Oberen mit verschiedenen Zensuren bedacht wurde; die von einem kirchlichen Oberen über eine Person eigens verhängte Zensur (censura ab homine) wird vervielfacht, wenn die Strafverfügung wegen einer komplexen Verfehlung es so vorsieht (c.2244).

      Wenn für einen Sünder feststeht, dass er einer gesetzlich angedrohten Zensur verfallen ist, bindet sie ihn sofort im Gewissen und im äußeren Rechtsbereich. Falls er sie nicht ohne Ehrverlust einhalten kann, ist er zu ihrer Beobachtung nicht verpflichtet, solang sie nicht durch richterliche Erklärung festgestellt wird. Bis dahin darf im äußeren Rechtsbereich von ihm auch niemand ihre Beobachtung verlangen, wenn das Vergehen nicht öffentlich bekannt ist (c.2232 § 1). Ob der kirchliche Obere den Eintritt einer solchen Zensur bei einem Untergebenen feststellen soll, ist seiner Klugheit überlassen; verpflichtet ist er dazu nur dort, wo das berechtigte Interesse anderer Personen oder das Gemeinwohl es verlangt (c.2223 § 4).

      Voraussetzung für die Lösung von reservierten Sünden und Strafen ist die rechte Verfassung des Sünders, d.h. Reue, Vorsatz der Besserung und ernstlicher Wille zur Wiedergutmachung von Schaden und Ärgernis. Die Reservation soll ja gerade dem Sünder seine Schuld bewusst machen, damit er die für die Tilgung notwendige Voraussetzung schafft. Wenn diese Verfassung erreicht ist, kann die Reservation aufhören. Über ihr Vorhandensein hat der Absolutionsberechtigte zu urteilen (c.2242 § 3). Einem recht Gesinnten darf er die Absolution nicht verweigern, wohl aber darf er ihm eine entsprechende Buße auferlegen (c.2248 § 2). Wenn der Sünder mit Zensuren behaftet ist, die den Sakramentenempfang behindern, kann er erst nach deren Lösung von den Sünden losgesprochen werden (c.2250 §§ 1 f). Die Zensur kann (in der im Rituale vorgesehenen Form) in Verbindung mit dem Bußsakrament oder außersakramental aufgehoben werden (c.2250 § 3). Im zweiten Fall erlischt sie für den äußeren Rechtsbereich und den Gewissensbereich; einen bloß sakramental Losgesprochenen könnten die kirchlichen Oberen im äußeren Bereich als noch gebunden behandeln, weshalb bei Gefahr von Schwierigkeiten auch die außersakramentale Lösung erwirkt werden soll (vgl. c.2251).

      Der Beichtvater, dem ein Beichtwilliger eine (ratione sui) reservierte Sünde bekennt, tut gut daran, zunächst zu überlegen, ob er nicht doch Vollmacht hat, den Beichtenden loszusprechen. Das kirchliche Recht sieht nämlich vor, dass die Reservation wegfällt:

      • 1. wenn sich der Beichtende in Todesgefahr befindet (c.882),
      • 2. wenn er als Kranker nicht außer Haus gehen kann und zu Hause beichtet,
      • 3. wenn er zur Vorbereitung auf die Eheschließung beichtet,
      • 4. wenn die Absolutionsvollmacht vom zuständigen Oberen nicht ohne schweren Nachteil des Beichtenden oder ohne Gefahr der Verletzung des Beichtsiegels erbeten werden kann,
      • 5. wenn der zuständige Obere die für diesen Fall erbetene Absolutionsvollmacht verweigert hat (c.900).

      Falls sich der Beichtende in keiner dieser Situationen befindet, ist zu prüfen, ob zur Zeit der Tat alle Voraussetzungen für den Eintritt der Reservation bei ihm gegeben waren. Wenn in irgendeinem Punkt vernünftige Gründe für ein Nein sprechen, kann der Beichtvater annehmen, die Reservation sei nicht eingetreten, und ihn lossprechen. Wenn sie doch da wäre, suppliert die Kirche (im Zweifel) die fehlende Jurisdiktion. - Wenn die Sünde jedoch nach derartiger Prüfung als reserviert feststeht, soll der Beichtvater sich fragen, ob er nicht (etwa durch den Ortsordinarius) in besonderer Weise zum Lossprechen von reservierten Sünden bevollmächtigt ist. Trifft dies nicht zu, so bleibt ihm nichts übrig, als sich für diesen Sünder die Absolutionsvollmacht zu verschaffen oder ihn zu einem Bevollmächtigten zu schicken. Für Sünden, deren Lossprechung dem Ortsordinarius reserviert ist, kann der Priester die Jurisdiktion in dringenden Fällen vom Dechant (c.899 § 2), sonst vom Ordinarius erhalten; für die dem Papst zur Lossprechung reservierten Sünden erteilt die Hl. Pönitentiarie die Vollmacht; im Ansuchen muss der Beichtvater das Beichtsiegel wahren, er darf also den Beichtenden nicht nennen oder sonst kenntlich machen. Die zur Lossprechung von bischöflichen Reservaten Befugten, zu denen der Beichtvater den Beichtenden schicken kann, sind

      • 1. in der Osterzeit die Pfarrer und die mit pfarrlicher Gewalt Ausgerüsteten,
      • 2. während einer Volksmission (in Exerzitien) die Missionare (Exerzitienleiter),
      • 3. die Dechanten,
      • 4. die vom Ordinarius bes. Bevollmächtigten,
      • 5. der Canonicus poenitentiarius (c.899),
      • 6. der Ortsordinarius und seine Generalvikare,
      • 7. sämtliche Residential- und Weihbischöfe (Paul VI., "Pastorale munus" II 3).

      Der Ortsordinarius kann auf Ansuchen des Sünders einen Priester zur Lossprechung bevollmächtigen. Von der dem Papst (ratione sui) reservierten Sünde können der Papst, die von ihm Delegierten und die Kardinäle (c.239 § 1 n.1) lossprechen.

      Bei den vom kirchlichen Gesetz angedrohten Zensuren empfiehlt sich dem Beichtvater ein ähnliches Vorgehen. Jede Reservation ist für den Beichtenden aufgehoben, der sich in Todesgefahr befindet (c.882). Wenn er in solcher Situation losgesprochen wird und mit dem Leben davonkommt, muss er sich bei zwei Arten von Zensuren später an einen Bevollmächtigten wenden und sich an seine Weisungen halten, nämlich wenn die Zensur, von der er losgesprochen wurde, ein kirchlicher Oberer ausdrücklich über ihn verhängt hatte (censura ab homine), oder wenn sie dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo zur Lossprechung vorbehalten war; bei Nichterfüllung dieser Pflicht (innerhalb eines Monats nach wiedererlangter Gesundheit oder eines Jahres nach Beendigung des Krieges) verfällt er wieder der Zensur (c.2252). Sonst ist es ratsam, zunächst zu überprüfen, ob beim Beichtenden zur Zeit der Tat alle Voraussetzungen für den Eintritt der Zensur gegeben waren; im Zweifelsfall kann man ihr Nichtvorhandensein annehmen. Wenn die Zensur sicher ist, soll der Beichtvater überlegen, ob er nicht kraft besonderer Vollmacht (die er etwa vom Ordinarius erhalten hat) lossprechen kann. Falls dies nicht zutrifft, bleibt ihm nur übrig, den Beichtenden zu einem Bevollmächtigten zu schicken oder ihn zu einem Ansuchen um Delegation der Vollmacht anzuleiten oder selbst darum anzusuchen. Absolutionsvollmacht haben

      • 1. die Ordinarien hinsichtlich der ihnen reservierten Zensuren auf ihrem Gebiet für alle und in der Fremde für ihre Untergebenen (c.2253),
         
      • 2. sämtliche Residential- und Weihbischöfe überall für alle Gläubigen hinsichtlich aller Zensuren mit Ausnahme
        • a) jener ab homine,
        • b) der dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo reservierten,
        • c) der auf die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre gesetzten,
        • d) der Exkommunikation, die Priester und ihre Gefährten treffen, wenn sie in einem der Zölibatsverpflichtung widersprechenden Eheverhältnis leben (Paul VI., "Pastorale munus" II 4),
           
      • 3. die Kardinäle hinsichtlich aller Zensuren mit Ausnahme jener, die dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo reserviert sind, und jener, die auf die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre gesetzt sind (CICc. 239 § 1 n.1),
         
      • 4. der Papst und der Kardinalgroßpönitentiar hinsichtlich sämtlicher Zensuren (CICc. 2253 n.3).

      Delegieren kann die Jurisdiktion zur Lossprechung von reservierten Zensuren der Ordinarius im Rahmen seiner eigenen Vollmacht (CICc. 2253 n.3; c.2237 § 2; Paul VI., "Pastorale munus" I 14) und der Papst uneingeschränkt. In dringenden Fällen (wenn die Beobachtung einer vom Recht verhängten Zensur die Gefahr schweren Ärgernisses oder Ehrenschadens heraufbeschwört oder ein Beichtvater es als hart empfindet, die ganze Zeit bis zur Lösung durch den zuständigen Oberen im Stand der Todsünde bleiben zu müssen) kann jeder Beichtvater im sakramentalen Bereich von allen durch das Recht verhängten Zensuren lösen, muss aber dem Beichtenden unter Strafe des Rückfalls in die Zensur die Pflicht auferlegen, sich innerhalb eines Monats (wenigstens schriftlich, auch durch den Beichtvater, wobei dieser den Namen des Beichtenden geheimhalten muss) an einen Bevollmächtigten zu wenden und seine Weisungen zu erfüllen (CICc. 2254 § 1). Ausgenommen sind von dieser Art der Lossprechung die Zensuren ab homine und die Exkommunikation eines Priesters, der sich aus schwerwiegenden Gründen von einer Frau, mit der er eine Zivilehe geschlossen hat, nicht trennen will, aber keusch zu leben verspricht (er darf außer in Todesgefahr nur von der Hl. Pönitentiarie losgesprochen werden; AAS 1936, 242; 1937, 283). Das Urteil über Lage und seelische Verfassung des Beichtenden steht dem Beichtvater zu (CICc. 2242 § 3). Dieser ist berechtigt, dem Beichtenden die erwähnten Schritte zu erlassen, wenn sie sich nicht ohne Schwierigkeiten durchführen lassen, muss ihm in einem solchen Fall aber eine entsprechende Buße auferlegen, die der Beichtende bei Strafe des Rückfalls innerhalb einer angemessenen Zeit leisten muss. Den Erlass darf der Beichtvater nicht einem Priester gewähren, der wegen Lossprechung eines Mitschuldigen in einer geschlechtlichen Sünde der dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo reservierten Exkommunikation verfallen ist (c.2254 § 3). Wenn der so losgesprochene Sünder nach dem Ansuchen an den zuständigen Oberen einen bevollmächtigten Beichtvater findet, kann er diesem die reservierte Sünde nochmals bekennen und nach Lösung der Zensur mit entsprechenden Weisungen losgesprochen werden; an die später einlangende Antwort des Oberen braucht er sich dann nicht mehr zu halten (c.2254 §2).

      Zensuren, die von einem kirchlichen Oberen (ab homine) eigens über eine bestimmte Person verhängt werden, sind überall dem Verhängenden reserviert (c.2247 § 2; 2253 n.2).
       

    5. e) Zur Verhütung von Missbräuchen nimmt die Kirche aus der Jurisdiktion die Lossprechung eines Mitschuldigen in einer Sünde der Unkeuschheit aus: Ein sonst jurisdiktionierter Priester ist nicht bevollmächtigt, einen Christen von einer äußeren Sünde loszusprechen, die dieser mit dem Priester zus. sicher mit beiderseitiger schwerer Schuld begangen hat. In der Todesstunde des Gefährten belässt die Kirche zwar dem Priester die Jurisdiktion, erlaubt ihm aber die Lossprechung nur, wenn ein anderer (auch nicht bevollmächtigter) Priester nur unter Gefahr des Ehrverlustes und des Ärgernisses beigezogen werden kann oder der Sterbende sich weigert, einem anderen zu beichten (CICc. 884; c.2367 § 1). Außer diesem Fall ist die Lossprechung des Gefährten in solcher Sünde (absolutio complicis in peccato turpi) ungültig. Die Kirche verleiht dem Entzug der Jurisdiktion damit Nachdruck, dass sie über einen Priester, der seinen Gefährten in dieser Sünde losspricht oder loszusprechen vorgibt, die Exkommunikation verhängt, deren Lösung dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist. Der Priester verfällt der Exkommunikation auch, wenn er den Gefährten direkt oder indirekt anleitet, diese bisher nicht gebeichtete und vergebene gemeinsame Sünde im Bekenntnis auszulassen, und ihn nach einem solchen Bekenntnis losspricht oder loszusprechen vorgibt (c.2367).
       
  3. 3. Der Priester, der mit der Sündenvergebungsgewalt ausgerüstet wird, erhält damit den Dienstauftrag, die getauften Sünder mit der Kirche und dadurch mit Gott zu versöhnen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, den Sündern zum Dienst der Versöhnung bereit zu sein. Besonders die amtlichen Seelsorger sollen den Gläubigen häufig Beichtgelegenheit bieten und bei allem notwendigen Achten auf Ordnung auch zu außerordentlichen Zeiten zum Beichthören bereit sein, falls die Gläubigen aus triftigen Gründen darum bitten (2. Vat. Konz., Christus Dominus 31,2; Presbyterorum ordinis 13; CICc. 892 § 1).
     
  4. 4. Selbstverständlich hat sich der Priester, der das Wort der Versöhnung im Namen der Kirche gewährt, dabei an die Vorschriften der Kirche zu halten.
     
    1. a) Das Wesen des Versöhnungsritus machen die Lossprechungsworte aus, die als Form des Bußsakraments bezeichnet werden (D 1323 1673 [699 896]; Rit. Rom. IV 1,1). Der von der Kirche vorgeschriebene Wortlaut drückt sicher den von Christus beabsichtigten Sinn des Bußsakraments aus, nämlich die durch die Kirche gewährte Versöhnung des Sünders mit Gott. Er heißt:

      "(Misereatur) Der allmächtige Gott erbarme sich deiner; er lasse dir die Sünden nach und führe dich zum ewigen Leben. Amen.

      (Indulgentiam) Nachlass, Vergebung und Verzeihung deiner Sünden schenke dir der allmächtige und barmherzige Herr. Amen.

      (Dominus) Unser Herr Jesus Christus löse dich, und in seiner Vollmacht löse ich dich von jeder Fessel der Exkommunikation, der Suspension und des Interdikts, soweit ich es vermag und du es brauchst.

      (Deinde) Hierauf löse ich dich von deinen Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes. Amen.

      (Passio) Das Leiden unseres Herrn Jesus Christus, die Verdienste der seligen Jungfrau Maria und aller Heiligen, was du Gutes tust und Übles erleidest, mögen dir zur Vergebung der Sünden, zum Wachstum in der Gnade und zum Lohn im ewigen Leben gereichen. Amen."

      Die Formeln Misereatur, Indulgentiam und Passio dürfen aus triftigen Gründen weggelassen werden. Wenn bei Todesgefahr des Beichtenden die Zeit drängt, kann die Kurzformel angewandt werden:

      "Ich löse dich von allen Kirchenstrafen und Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes. Amen."

      Die Worte Passio zeigen, dass der sakramentale Ritus nicht End-, sondern Wendepunkt ist: Die Unterwerfung unter die kirchliche Buße soll durch Verbindung mit dem Leiden Christi, den Verdiensten der Heiligen und der ganzen Kirche zu neuem Eifer im christlichen Leben helfen.
       

    2. b) Bei den Worten Indulgentiam soll der Priester über den Pönitenten die rechte Hand heben; darin kann man mit Recht einen Rest der Handauflegung erblicken, die früher zum Versöhnungsritus gehörte (vgl. 1 Tim 5,22). Sinnvoll, wenn auch zur Gültigkeit nicht erforderlich, ist das Kreuzzeichen, das der Priester während der Lossprechungsworte über dem Sünder macht. Nach dem Wunsch des 2. Vatikanischen Konzils werden Ritus und Formeln des Bußsakraments so umgestaltet, dass sie Natur und Wirkung des Sakraments deutlicher ausdrücken (Sacrosanctum Concilium 72).
       
    3. c) Die Kirche bestimmt als passenden Ort für die Spendung des Bußsakraments einen Gottesdienstraum (Kirche, öffentliches oder halböffentliches Oratorium, CICc. 908) und dort den Beichtstuhl (c.909 § 2). Eher gestattet sie für Männerbeichten, weniger für Frauenbeichten, ein Abgehen von dieser Regel (c.910)
       
  5. 5. Der Beichtpriester ist von der Kirche mit der Versöhnung der Sünder verantwortlich betraut. Er hat daher darauf zu achten, ob der Sünder alle Voraussetzungen erfüllt, um sinnvoll das Wort der Versöhnung empfangen zu können, und sich, wenn nötig, um die Schaffung dieser Voraussetzungen seeleneifrig zu bemühen. Klugheit, Takt, Geduld, milde Festigkeit, Demut, Frömmigkeit sind ihm in der Erfüllung dieser Aufgabe, in der er nicht nur als Richter, sondern auch als Lehrer, Arzt und Vater waltet, notwendig.
     
    1. a) Die Tätigkeit des Beichtvaters trägt richterliche Züge: Er muss streben, sich über den Tatbestand und die jetzige Verfassung des Sünders ein richtiges Bild zu machen, und schließlich das Urteil fällen.
       
      1. a.1) Den Tatbestand lernt der Beichtvater durch schweigendes, aufmerksames, geduldiges, demütiges Anhören der Selbstanklage des Sünders kennen. Wenn er sich daraus kein genügendes Bild machen kann, muss er das Fehlende durch Fragen zu ergänzen trachten. Dabei geht es nicht nur um den objektiven Gehalt der gebeichteten Sünden, sondern letztlich um die subjektive Schuld des Sünders.
         
      2. a.2) Der Beichtvater hat darauf zu achten, ob der Beichtende in solcher Verfassung ist, dass er ihm das Lossprechungswort sinnvoll sagen kann (Reue mit Vorsatz und Genugtuungswillen). Als Kennzeichen der richtigen Verfassung kann er die glaubwürdige Versicherung des Beichtenden, seine ernste Art zu beichten, seinen freien Entschluss zu beichten, etwaige besondere Umstände (die eine ehrliche Bekehrung vermuten lassen) ansehen. In die entgegengesetzte Richtung weisen erzwungene oder rein gewohnheitsmäßige Beichten; Oberflächlichkeit und Unaufrichtigkeit bei der Anklage; Verkleinerung und Entschuldigung der eigenen Fehler; die Weigerung, schwer sündhafte Gewohnheiten aufzugeben, die nächste Gelegenheit zur schweren Sünde zu meiden, die notwendigen Besserungsmittel anzuwenden, ungerechten schweren Schaden und großes Ärgernis wiedergutzumachen.

        Mit dem Feststellen allein darf sich der Priester nicht begnügen. Er muss vielmehr trachten, durch väterlichen Zuspruch die etwa fehlende gute Verfassung des Beichtenden herbeizuführen und die vorhandene zu vertiefen. So wird er nur selten gezwungen sein, einen Beichtenden ohne Lossprechung wegzuschicken.

        Der Zuspruch umfasst als notwendige Stücke die Auferlegung der Genugtuung (II 3 c) und gegebenenfalls das Hinwirken auf die Behebung von Mängeln im Bekenntnis oder in der seelischen Verfassung des Beichtenden. Sonstige Anweisungen für das Leben mit Gott können in Art und Ausmaß verschieden gestaltet werden. Am besten wirkt ein leicht verständlicher, ehrfürchtiger, kurzer Zuspruch, der auf die persönliche Lage des Beichtenden eingeht, ihn zu gutem Streben eindringlich mahnt und ihm neuen Mut gibt.
         

      3. a.3) Wenn der Beichtpriester zur Überzeugung kommt, dass er zur Lossprechung der gebeichteten Sünden bevollmächtigt und der Beichtende in der dazu nötigen Verfassung ist, muss er ihn lossprechen (CICc. 885). Er soll ja seine Vollmacht nicht willkürlich, sondern zum Wohl des reuigen Sünders gebrauchen (vgl. c.888 § 1).

        Einem Beichtenden, dem eindeutig die notwendige Verfassung fehlt, ist die Lossprechung (die sakrilegisch wäre) zu verweigern. Durch ein solches Binden (Mt 16,18; 18,18) und Behalten (Joh 20,23) bringt die Kirche dem Sünder zum Bewusstsein, dass er in Schuld ist, von der er sich nicht genügend trennen will, und dass er eben deshalb nicht am Gnadenleben des Mystischen Leibes teilhaben kann. Das tut sie, um ihn zur Umbesinnung zu bringen und schließlich doch von seiner Schuld lösen und damit für die Gnadengemeinschaft des Mystischen Leibes offen machen zu können. Eine nicht zu vermeidende Verweigerung soll in solcher Weise geschehen, dass der Beichtende die Überzeugung gewinnt, der Priester wolle nicht endgültig verurteilen, sondern die Lossprechung nur bis zur ersehnten Beseitigung der Hindernisse aufschieben.

        Im Zweifel, ob der Loszusprechende fähig ist, das Bußsakrament zu empfangen (ob er getauft ist, Sünden begehen konnte, tatsächlich gesündigt hat, noch lebt, usw.) empfiehlt sich die bedingungsweise Lossprechung ("wenn du fähig bist").
         

      4. a.4) Bes. umsichtiger Behandlung bedürfen die Beichtenden, die in nächster Gelegenheit zur Sünde leben, einer sündhaften Gewohnheit verhaftet sind oder nach (mehrmaliger) Beichte derselben Sünde wieder in sie zurückfallen.

        Gelegenheitssünder (occasionarii) können erst losgesprochen werden, wenn sie eine freie nächste Gelegenheit zur schweren Sünde aufgeben oder sich um die Überwindung der Gefahren einer notwendigen derartigen Gelegenheit bemühen wollen.

        Gewohnheitssünder (consuetudinarii) können und sollen losgesprochen werden, falls sie Besserungswillen haben, wenn auch keine Besserung vorangegangen ist. Böse Gewohnheit und Besserungswille können ja noch miteinander ringen. Mit Umsicht, Festigkeit und Geduld soll daher der Beichtvater zus. mit dem Beichtenden, der an einer sündhaften Gewohnheit hängt, Mittel zu ihrer Überwindung suchen und dem Sünder Vertrauen auf sein von Gott gestärktes Können einflößen.

        Rückfällige (recidivi) ohne Besserungswillen dürfen nicht losgesprochen werden. Die Tatsache des Rückfalls lässt vermuten, dass der Besserungswille fehlt, ist aber noch kein Beweis dafür, vor allem bei Sünden, die nicht aus Bosheit, sondern aus Schwachheit begangen wurden. Im Zweifel am Besserungswillen kann sich ein Aufschub der Lossprechung (zur Festigung des Willens des Beichtenden, bes. zum Aufgeben äußerer Gelegenheiten oder zum Erfüllen von Verpflichtungen) manchmal empfehlen. Wenn Rückfällige jedoch bei der Beichte Besserungswillen glaubhaft zeigen, sind sie loszusprechen.
         

    2. b) Der Beichtpriester muss sich häufig als Lehrer betätigen. Nötigenfalls hat er den Beichtenden über das zu belehren, was zum richtigen Empfang des Bußsakraments notwendig ist, und zwar wenigstens so, dass er sinnvoll beichten und losgesprochen werden kann. Darüber hinaus soll er ihn anleiten, sich möglichst bald ein gründlicheres Wissen zu verschaffen.

      Wenn der Priester erfasst, dass der Beichtende in Fragen seiner sittlichen Lebensführung unwissend ist oder irrt, muss er ihn aufklären. Grundvoraussetzung ist dabei freilich, dass durch die Aufklärung nicht größerer Schaden entsteht als durch das Schweigen. Auf jeden Fall ist aufzuklären, wer für Sünde oder Todsünde hält, was es nicht ist. Im übrigen muss man unterscheiden, ob die Unwissenheit (der Irrtum) überwindlich oder unüberwindlich ist. Einem überwindlich und schwer schuldbar Unwissenden oder Irrenden fügt die Aufklärung keinen Schaden zu, da er auch ohne sie schuldig wird, möglicherweise aber hilft sie ihm zur Besserung. Einen unüberwindlich Unwissenden oder Irrenden darf man im guten Glauben lassen, wenn er voraussichtlich nach der Aufklärung an seinem verkehrten Verhalten festhalten und damit formal sündigen wird, außer es würde durch das Schweigen größerer Schaden drohen als durch das Reden, z.B. weil der Aufzuklärende in einer Haltung verfestigt würde, die er früher oder später unausbleiblich als sündhaft erkennt, oder weil er in einer bes. gefährlichen nächsten Gelegenheit zur Todsünde verharrt oder das Schweigen des Beichtvaters als positive Billigung seines (sittlich unzulässigen) Verhaltens ansieht oder weil aus der Fortsetzung seines Verhaltens Dritten oder dem Gemeinwohl beträchtlich Schaden droht.
       

    3. c) Der Beichtpriester soll in seiner Tätigkeit nicht nur als Richter die göttliche Gerechtigkeit, sondern auch als Arzt die göttliche Barmherzigkeit verkörpern, der es um das Heil des Menschen geht (vgl. CICc. 888 § 1). Um die Wurzeln der zu heilenden Sünden feststellen zu können, braucht er eine tiefe Seelenkenntnis im allgemeinen und gründliche Kenntnis des Beichtenden im besonderen, zu der ihm außer dem Bekenntnis ergänzende Fragen verhelfen können. Er handelt weise, wenn er zunächst den Hauptfehlern des Beichtenden zu Leibe rückt und erst nach ihrer Überwindung auf die kleineren Dinge eingeht. In kluger Umsicht soll er alle natürlichen und übernatürlichen Hilfen anwenden, um den Beichtenden von der Anhänglichkeit an die Sünde zu lösen und zu Gott hinzuwenden. Wie auf der natürlichen Ebene das Vertrauen zum Arzt eine große Rolle spielt, so im geistlichen Leben das Vertrauen zum Beichtvater. Da es von vielen Dingen abhängt, kann es nicht erzwungen werden. Kein Priester soll sich daher als Beichtvater aufdrängen.
       
    4. d) Seine väterliche Gesinnung zeigt der Beichtpriester, wenn er gern zum Beichthören bereit ist, unparteiisch allen zur Verfügung steht, mit den Mängeln und Sünden der Beichtenden Geduld hat, ihnen aus ihren Nöten mit gütiger Festigkeit heraushelfen will.
       
  6. 6. Aufgabe des Beichtvaters ist es, dem Sünder den Weg von der Sünde zu Gott zu ebnen. Von den wichtigen Teilaufgaben seien einige genannt.
     
    1. a) Der Beichtvater muss den Beichtenden unterweisen, wie dieser das Bußsakrament empfangen und sein Leben christlich gestalten soll. Zur guten Erfüllung dieser Aufgabe braucht er ein hinreichendes Wissen in der Theologie und in der Seelenführung. Welches Wissen genügt, unterscheidet sich freilich nach Ort und Zeit. Jedenfalls ist der künftige Beichtvater verpflichtet, vor Beginn des Beichthörens ein Mindestwissen zu erwerben, und hat der Priester, der als Beichtvater tätig ist, die Pflicht, sein Wissen zu vervollkommnen. Wenn der Beichtvater dem Beichtenden schuldlos eine falsche Auskunft gibt, durch die der Beichtende oder ein Dritter schwer geschädigt wird, muss er die Auskunft (in der nächsten Beichte oder mit Erlaubnis des Beichtenden außerhalb der Beichte) richtigstellen, wenn es ohne übergroße Schwierigkeit (moralische Unmöglichkeit) geschehen kann. Schwerer ist die Pflicht des Beichtvaters, der den Beichtenden schuldbar in Irrtum geführt oder eine mögliche Berichtigung schuldbar unterlassen hat. Durch Vernachlässigung der Richtigstellung ersteht ihm die Pflicht der Wiedergutmachung am Geschädigten.
       
    2. b) Der Beichtvater erfüllt seine Aufgabe gut, wenn er sich nach Kräften bemüht, den Sünder von der Sünde zu lösen und zu Gott zu führen. Es muss ihm darum gehen, dem Sünder die Augen über seine Sünden zu öffnen und ihn dazu zu bringen, dass er sich (in Reue mit Besserungsvorsatz und Genugtuungsbereitschaft) innerlich von ihnen trennt und sie dem Bußgericht der Kirche unterwirft. Der Priester würde schuldig, wenn infolge seiner Nachlässigkeit der Beichtende nicht zur wahren Bekehrung käme, und hätte die Pflicht, bei Gelegenheit das Versäumte nachzuholen.

      In geradem Gegensatz zu seiner Aufgabe handelt der Priester, wenn er den Beichtenden nicht von der Sünde ab-, sondern zu ihr hinzieht. Die Kirche will selbstverständlich allgemein, dass die Beichte nicht in das Gegenteil ihres Sinnes verkehrt werde. Besondere Maßnahmen hat sie dagegen getroffen, dass der Beichtende durch den Beichtvater im Zusammenhang mit der Beichte absichtlich zu einer geschlechtlichen Sünde angereizt werde (sollicitatio in confessione). Um solche Verfehlungen zu verhüten, verpflichtet die Kirche den Beichtenden, den schuldig gewordenen Priester innerhalb eines Monats dem Gericht des Ortsordinarius oder der Kongregation für die Glaubenslehre anzuzeigen; ein anderer Beichtvater, dem der Beichtende das Geschehen berichtet, muss diesen auf seine schwere Pflicht aufmerksam machen (CICc. 904), jedoch ohne nach dem Namen des schuldigen Beichtvaters zu fragen und nur nach Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beichtenden. Die Anzeigepflicht ist für den Beichtenden nicht drängend, solange ihm ihre Erfüllung (physisch oder moralisch) unmöglich ist. Wenn er sie aber trotz Möglichkeit innerhalb eines Monats nicht erfüllt, verfällt er der Exkommunikation, deren Lossprechung niemandem vorbehalten ist; erst nach Erfüllung seiner Pflicht oder ihrem ernsthaften Versprechen kann er losgesprochen werden (c.2368 § 2). Über den als schuldig erwiesenen Beichtvater verhängen die kirchlichen Oberen die ihnen nützlich scheinenden Strafen (c.2368 § 1). Die Kirche will auch den Beichtvater davor schützen, dass er fälschlich eines solchen Vergehens beschuldigt wird. Die falsche Anklage ist als einzige Sünde dem Apostolischen Stuhl ratione sui zur Lossprechung vorbehalten (c.894). Außerdem ist darauf die Exkommunikation gesetzt, die dem Apostolischen Stuhl speciali modo vorbehalten ist; der falsche Ankläger kann nur losgesprochen werden, wenn er die Anzeige formell zurückzieht, den entstandenen Schaden nach Kräften wiedergutmacht und eine entsprechend schwere Buße auf sich nimmt (c.2363).
       

    3. c) Pflicht des Beichtvaters ist es schließlich, dafür zu sorgen, dass der Sünder nicht durch die Furcht, an seinem Ruf oder anderweitig Schaden zu erleiden, davon abgehalten wird, seine Sünden vollständig dem kirchlichen Bußgericht zu unterbreiten. Er muss daher über das, was er in der Beichte erfahren hat, nicht nur schweigen, sondern darf diese Kenntnisse auch nicht zum Nachteil des Beichtenden ausnützen.

      Zum Schweigen (Beichtsiegel) sind schon von Natur aus alle verpflichtet, die irgendwie den Inhalt der Beichte erfahren haben; der Beichtende wäre berechtigterweise über die Offenbarung seines Bekenntnisses unwillig (natürliches Geheimnis). Verstärkt würde die Pflicht für jene Wissenden, die vom Beichtenden im nachhinein um das Schweigen ersucht wurden und es versprochen haben (versprochenes Geheimnis). - Von Christus, der vom Sünder verlangt, er solle seine Sünden der Schlüsselgewalt der Kirche unterwerfen, ist anzunehmen, dass er in seiner Hirtenliebe doch vom Sünder alle Lasten fernhalten will, die nicht zum Wesen der Beichte gehören, also auch die Bloßstellung des Beichtenden vor andern.

      Die Kirche hat darum ausdrücklich das Beichtgeheimnis geboten. Schon zur Zeit Gregors d. Gr. lässt es sich nachweisen. Das 4. Konz. vom Lateran schärft es sein (D 814 [438]; vgl. 2195 [1220]). Das gegenwärtig gültige Kirchenrecht (von 1917) erklärt es für unverletzlich (CICc. 889 § 1) und bedroht seine Verletzung mit schweren Strafen (c.2369). Die von der Kirche auferlegte sakramentale Schweigepflicht entsteht aus jeder sakramentalen Beichte und nur aus ihr, d.h. aus all dem, was der Beichtende dem Priester im Hinblick auf die erbetene sakramentale Lossprechung mitteilt, selbst wenn diese dann nicht erteilt wird. Unter das Beichtgeheimnis fallen also alle gebeichteten Sünden, aber auch alle Dinge, die zur Erkenntnis der Sünden oder des Sünders führen und deren Bekanntmachung diesen verdächtigen, beschämen oder vom Bußsakrament abschrecken könnten (Umstände, Gefährten und Auswirkungen der Sünde, Verweigerung oder Verschiebung der Lossprechung, auferlegte Buße, erteilte Räte; Mängel, die in Zusammenhang mit Sünden stehen; unter Umständen die Tatsache der Beichte).

      Gebunden ist durch das Beichtgeheimnis in erster Linie der Beichtvater (c.889 § 1). Selbst mit dem Beichtenden darf er nur mit dessen Erlaubnis außerhalb der Beichte über die gebeichteten Sünden reden. Auf seine schwere Pflicht nehmen die staatlichen Gesetze vielfach Rücksicht (Österr. Konkordat 1933 Art. XVIII; Deutsch. Konk. 1933 Art. 9; ö. Strafprozessordnung § 151; ö. Zivilprozessordnung § 320; dt. Strafprozessordnung §§ 53.56; dt. Zivilprozessordnung § 383,4). Wenn ein Priester über Dinge befragt würde, die er in der Beichte erfahren hat, hätte er das Recht zu sagen, er wisse es nicht, weil allen vernünftigen Menschen klar ist, dass diese Antwort heißt, er wisse es nicht mit mitteilbarem Wissen (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.70 a.1 ad 2; suppl. q.11 a.1 ad 3). Entbinden kann den Beichtvater von seiner Schweigepflicht nur der Beichtende; der Priester soll die Sprecherlaubnis natürlich nur aus ernstlichen Gründen erbitten. Vor kirchlichen Gerichten wird die Aussage des Beichtvaters selbst nach solcher Erlaubnis nicht zugelassen (c.1757 § 3 n.2).

      Außer auf dem Beichtvater liegt die sakramentale Schweigepflicht auf allen, die irgendwie Kenntnis vom Inhalt der Beichte erlangt haben (c.889 § 2).

      Direkte Verletzung des Beichtsiegels (durch Bekanntgabe des Sünders und der gebeichteten Sünde) ist Sünde gegen die Heiligkeit des Sakraments und gegen den Ruf des Beichtenden. Den Beichtvater, der sich vermessen in dieser Weise verfehlt, trifft die Exkommunikation, deren Lösung dem Apostolischen Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist; wenn ein anderer vermessen das Beichtsiegel direkt verletzt, soll er je nach der Schwere der Schuld heilsam bestraft werden. Falls aus dem, was der Beichtvater oder der sonstige Wissende sagt oder tut, die Gefahr entsteht, dass andere die Sünde des Beichtenden erkennen (indirekte Verletzung des Beichtsiegels), soll der Beichtvater so bestraft werden wie einer, der sich der Sollicitatio (III 6 b) schuldig gemacht hat, und sollen andere ja nach ihrer Schuld mit heilsamer Strafe belegt werden (c.2369).

      Auch ohne Gefahr der Verletzung des Beichtsiegels ist es dem Beichtvater verboten, das in der Beichte erworbene Wissen so zu gebrauchen, dass der Beichtende dadurch belastet wird. Im besonderen dürfen geistliche Obere ein Wissen über Sünden, das aus einer früheren oder jetzigen Beichtstuhltätigkeit stammt, nicht zu einer äußeren Leitung benützen (c.890). Darum auch der Wunsch der Kirche, dass die Oberen nicht die Beichten ihrer Untergebenen hören sollen (c.891)."

[Quelle: Karl Hörmann <1915 - 2004>. -- In: Lexikon der christlichen Moral / hrsg. von Karl Hörmann. -- 2., völlig neu bearb. Aufl. -- Innsbruck, Wien, München : Tyrolia-Verlag, 1976. --  1756 Sp., LXIII S. ; 24 cm. -- 1. Aufl. u.d.T.: Hörmann, Karl : Lexikon der christlichen Moral. -- ISBN 3-7022-1232-9. -- Sp. 133 - 184]

Der Ritus der Beichte

Begrüßung

Wenn der Beichtende den Beichtstuhl oder das Beichtzimmer betritt, begrüßt ihn der Priester. Dann macht der Beichtende das Kreuzzeichen und spricht:

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

P: Gott, der unser Herz erleuchtet, schenke dir wahre Erkenntnis deiner Sünden und seiner Barmherzigkeit

Antwort: Amen.

Der Priester kann nun, wenn es Zeit und Umstände erlauben, ein Schriftwort lesen oder sprechen.

Bekenntnis und Genugtuung
Es folgt das Bekenntnis der Sünden und das Beichtgespräch, bei dem der Beichtende ein angemessenes Bußwerk zur Genugtuung für seine Sünden übernimmt.

Reuegebet und Lossprechung
Nach einem Bekenntnis soll der Beichtende ein kurzes Reuegebet sprechen. Er kann z. B. sagen:

Ich bereue, dass ich Böses getan und Gutes unterlassen habe. Erbarme dich meiner, o Herr.

Der Priester erteilt die Lossprechung mit folgenden Worten:

Gott, der barmherzige Vater, hat durch den Tod und die Auferstehung seines Sohnes die Welt mit sich versöhnt und den Heiligen Geist gesandt zur Vergebung der Sünden. Durch den Dienst der Kirche schenke er dir Verzeihung und Frieden.

So spreche ich dich los von deinen Sünden.

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Antwort: Amen.
 

Dank und Entlassung
P: Dankt dem Herrn, denn er ist gütig. Antwort: Sein Erbarmen währt ewig.

Dann entlässt der Priester den Gläubigen, der Vergebung seiner Sünden empfangen hat, mit den Worten:

Der Herr hat dir die Sünden vergeben. Geh hin in Frieden.

Nach der Entlassung durch den Priester soll der Gläubige noch eine Danksagung halten. Dazu kann er folgendes Gebet verwenden:

Gebet zur Danksagung

Ich danke dir, Herr, für die Vergebung, die ich erfahren habe, und für den Mut zu einem neuen Beginn.

Ich danke auch für die Versöhnung mit der Kirche, der ich mit meiner Schuld Schaden zugefügt habe.

Ich will mir Mühe geben, nicht nur mit Worten dankbar zu sein. Auch ich will vergeben, wenn andere mir schaden oder mir wehe tun.

Ich weiß, Herr, es wird nicht alles ganz anders werden in meinem Leben. Aber ich vertraue darauf, dass du mich nicht verwirfst und dass die Kirche mir immer wieder deinen Frieden schenkt, auch wenn nicht alles gelingt, was ich mir vornehme.

Ich danke dir, Herr, dass ich solches Vertrauen haben darf, weil du unsere Schuld getragen hast, und weil dein Erbarmen fortlebt in deiner Kirche.


Wenn der Priester eine Gebetsbuße aufgetragen hat, kann sie jetzt verrichtet werden.

Aus seelsorglichen Gründen kann der Priester einige Teile der Feier auslassen oder abkürzen.

Gotteslob Nr. 60

[Quelle: http://www.erzbistum-muenchen.de/EMF042/EMF004167.asp. -- Zugriff am 2005-01-22]


3 Eucharistie (Messe, Abendmahl)


"Abendmahl (Nachtmahl, Sakrament des Altars, Eucharistie), die allen christlichen Kirchen und Konfessionen, mit Ausnahme weniger Sekten, gemeinsame, aber in Form und Auffassung sehr verschiedene, mit dem Genuss von Brot und Wein verbundene Feier des Todes Christi und der Wirkungen desselben für die Gemeinde. Nach dem ersten Korintherbrief und den synoptischen Evangelien eine Stiftung Jesu, der es bei dem letzten Mahl mit seinen Jüngern (dem Passahmahl) in der Nacht vor seinem Tod eingesetzt haben soll, war das Abendmahl ursprünglich eine Gedächtnisfeier Jesu und seines Todes. Die Symbolik der Handlung schließt reiche und tiefe Beziehungen auf die religiöse Bedeutung dieses Todes in sich, während sie an sich einem rituellen Gebrauch bei der Passahmahlzeit der Juden entspricht, nämlich der dem Hausvater obliegenden Austeilung des von ihm zuvor gebrochenen Brotes und des Bechers mit Wein unter bestimmten Gebeten und Lobpreisungen. Feierte das Volk Israel im Passah seine Befreiung aus der ägyptischen Knechtschaft, seine Erwählung zum Bundesvolk, so gibt sich das Abendmahl einerseits als eine die Stiftung eines neuen Bundes inaugurierende Feier, durch welche der Tod des Stifters als die geschichtliche und fortwirkende Ursache eines neuen Verhältnisses der Gemeinde zu Gott erscheint, anderseits als Feier der Gemeinschaft dieser Jünger untereinander, als spezifisch christliches Liebesmahl (Kommunion). Wenn trotz dieses überall festgehaltenen Grundgedankens die Lehre vom Abendmahl im Mittelalter und im Reformationszeitalter der Gegenstand der erbittertsten Lehrstreitigkeiten geworden ist, so erklärt sich dies daraus, dass es sich in den verschiedenen Lehrgebieten um ein tiefgreifendes Auseinandergehen der Auffassungen des religiösen Gutes selbst und seiner Vermittelung handelt.

In der ersten Gemeinde wurde diese Gedächtnisfeier mit den Agapen (s. d.) verbunden. Bald genug wurde das Abendmahl aus diesem Verband und überhaupt aus dem Rahmen des jüdischen Bildes gelöst und dafür in Beziehung zu Anschauungen und Bräuchen gesetzt, die den heidnischen Mysterienkulten angehörten, es erscheint daher in den ältesten Kirchenordnungen als eine esoterische Feier, von der alle Ungetauften und unter Kirchenzucht Stehenden ausgeschlossen blieben (s. Sakrament). Desgleichen wurde nach Analogie jüdischer und heidnischer Opfermahlzeiten der Opferbegriff auf das Abendmahl angewendet und solches begründet mit dem Opfertode Christi. Dies geschah zuerst allerdings in durchaus schwankender, meist allegorisierender Weise. Ursprünglich bezeichnete das Wort Opfer (oblatio) sogar bloß die Darreichung der Bedürfnisse der Feier, d.h. der Elemente (Brot und Wein), durch die Gemeinde; sofort aber wurden diese Elemente vom Bischof durch ein Dankgebet abermals dargebracht oder geweiht, und so hieß denn bald das ganze Abendmahl ebenso Dankgebet (eucharistia) wie Opfer (thysia, sacrificium). Schon im 3. Jahrh. bezeichnete man als dieses Opfer speziell den eucharistischen, d.h. im Abendmahl gegenwärtig gedachten wahrhaftigen Leib Christi.

Je höher in der Folge die Vorstellungen von dem Gewicht und Erfolg des priesterlichen Handelns im Kultus stiegen, desto unwillkürlicher und unvermeidlicher setzten sich die mehr oder weniger symbolischen Anschauungen um in den Glauben an geheimnisvolle, aber reale Wirkungen, die von dem eucharistischen Leib und Blut ausgehen. Die Abendmahlsstreitigkeiten des Mittelalters, die im 9. (gegen Ratramnus) und im 11. Jahrh. (gegen Berengar von Tours) spielten, führten 1215 zur Proklamierung des Dogmas von der Verwandlung der Elemente (Brot und Wein) in Leib und Blut Christi (Transsubstantiation). Gleichzeitig trat die sakramentliche Bedeutung des Abendmahls hinter der sakrifiziellen, d.h. die Kommunion hinter der Messe (s. d.), zurück. Die Laien kommunizierten meist nur noch zu Ostern, und in den spätern Jahrhunderten des Mittelalters wurde ihnen auch der Kelch entzogen. Diesen forderten die Hussiten und die Reformatoren mit Erfolg zurück, und die letztern verwarfen auch die Transsubstantiation, ohne es indessen zur Übereinstimmung in den positiven Anschauungen zu bringen. Nur Zwingli ging bewusst und konsequent bis zu dem Gedächtnismahl zurück und gestaltete die Kommunion trotz Beibehaltung einiger an die Messe erinnernder liturgischer Stücke zu einer Gemeinschaftsfeier um; überall, wo der reformierte Typus zum unverkümmerten Ausdruck gelangte, nahmen auch die Teilhaber an der Feier die Elemente selbst in die Hand. Dagegen charakterisiert sich Luthers A., das er als ein wesentliches Glied eines vollständigen Gottesdienstes betrachtete, als geheimnisvolle Austeilung überirdischer Gnadengüter schon dadurch, dass der Geistliche die Elemente jedem einzelnen zum Altar hinzutretenden Gast unter steter Wiederholung einer die Gegenwart des wahrhaftigen Leibes Christi bezeugenden Spendeformel darreicht. Schon von seiner mönchischen Vergangenheit her haftete in ihm das Bedürfnis nach einem mündlichen Genuss des wahren Leibes und Blutes Christi, welche himmlischen Dinge der Konkordienformel gemäß kraft der Einsetzungsworte in, mit und unter den Elementen zum Genuss vorhanden sind und Gottlosen wie Frommen gespendet werden. Calvin nahm eine Mittelstellung ein, indem er Christi verklärte Leiblichkeit vom Himmel herab in geheimnisvoller Weise auf die gläubigen Abendmahlsgenossen einwirken und von ihnen geistlich genossen werden ließ (s. Ubiquität). Während seit den Zeiten der Aufklärung selbst supernaturalistische Lutheraner mehr in der Weise Calvins lehrten, hat der Rationalismus die Betrachtungsweise Zwinglis wieder aufgenommen, und wo die Union (s. d.) und mit ihr Abendmahlsgemeinschaft zwischen gebornen Lutheranern und Reformierten eingeführt ward, da ging man von den Grundsätzen aus, dass einmal die im Abendmahl statthabende Vereinigung mit Christus und die Aneignung der in ihr beschlossenen Heilsgüter eine Tatsache seien, die von den bestehenden Unterschieden der Vorstellung über den Hergang dabei nicht berührt werde, und dass zweitens eine Hauptbedeutung der Feier in ihrem sozialen Charakter beruhe. Vgl. D. Schulz, Die Lehre vom Abendmahl (2. Aufl., Leipz. 1831); Ebrard (reformiert), Das Dogma vom Abendmahl und seine Geschichte (Frankf. 1845); Kahnis (luther.), Die Lehre vom Abendmahl (Leipz. 1851); Rückert, Das Abendmahl (das. 1856); H. Schultz, Zur Lehre vom heil. Abendmahl (Gotha 1886); Grase, Die neuesten Forschungen über die urchristliche Abendmahlsfeier (Freib. 1895).

Wegen seiner großen geschichtlichen und rituellen Bedeutung ist das Abendmahl auch einer der wichtigsten Darstellungsgegenstände der christlichen Kunst geworden. Erst reihte man seine Darstellung in die Zyklen der Heils- und Passionsgeschichte ein; nachdem das Sakrament in der höchsten Steigerung des kirchlichen Begriffs anerkannt war, begann man es in großartiger Selbständigkeit auszuführen, indem man von zwei ganz verschiedenen Momenten ausging, entweder von der Einsetzung des Sakraments (so Signorelli im Chor des Doms zu Orvieto, wo aber der übliche Tisch entfernt ist und Christus durch die prächtig bewegte Gruppe der Jünger schreitet) oder von dem Augenblick, wo Christus die Gewissheit des Verrats ausspricht. Letzterer Moment konnte wieder nach den Worten der Schrift teils so gefasst werden, dass sich durch gleichzeitiges Ergreifen des einzutauchenden Bissens der Verräter kenntlich machte (so Andrea del Sarto im Kloster San Salvi), teils in der Weise, dass das Wort Christi allein die geistige und physische Bewegung hervorruft (s. Leonardo da Vinci). Hierbei luden die reichen psychologischen Motive (besonders der Charakter des Judas Ischariot) zu individualisierender Behandlung ein. Als Bahnbrecher erscheinen nach den mancherlei Versuchen des Mittelalters Duccio di Buoninsegna mit seinem Bild im Dom zu Siena und Giotto mit seinem Fresko in der Kirche der Madonna dell' Arena zu Padua, beide zu Anfang des 14. Jahrh.; sie folgen in ihrer schon ziemlich bewegten Darstellung dem biblischen Berichte. Dagegen hat Fra Angelico da Fiesole (im 15. Jahrh.) in dem großen Bilde des Klosters San Marco zu Florenz das Abendmahl einfach als eine kirchliche Kommunion aufgefaßt, an der er auch die Jungfrau Maria teilnehmen lässt. Eine Lieblingsdarstellung ward das Abendmahl für die Refektorien der Klöster, und für diesen Zweck hat Leonardo da Vinci das überhaupt bedeutendste Bild des Abendmahls, dessen Motiv die Ankündigung des Verrats ist, gegen Ende des 15. Jahrh. in dem Dominikanerkloster der Maria delle Grazie zu Mailand gemalt. Unter den Deutschen haben Dürer, Cranach der ältere, Holbein der jüngere, in neuerer Zeit Overbeck, Schnorr, Cornelius (Glaubensschild Friedrich Wilhelms IV.), Heinr. Heß, Wach, Pfannschmidt, E. von Gebhardt, F. von Uhde, E. Zimmermann u. a., in Frankreich Dagnan-Bouveret hervorragende Darstellungen des Abendmahls geschaffen. Rubens malte das Abendmahl für die Romualdskirche in Mecheln (jetzt in der Brera zu Mailand) und Nicolas Poussin in seiner Darstellung der sieben Sakramente. Vgl. Riegel, Über die Darstellung des Abendmahls, besonders in der toskanischen Kunst (Hannov. 1869); Dobbert, Die Darstellung des Abendmahls durch die byzantinische Kunst (Leipz. 1872); Derselbe, Das Abendmahl Christi in der bildenden Kunst bis gegen Schluß des 14. Jahrhunderts (»Repertorium für Kunstwissenschaft«, Bd. 13 ff.)."

[Quelle: Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.]

"Das Allerheiligste Sakrament des Altars.

Die Einsetzung.

96. Wann hat Jesus Christus das Sakrament des Altars eingesetzt?

Jesus Christus hat das Sakrament des Altars beim letzten Abendmahl eingesetzt.

97. Wie hat Jesus Christus das Sakrament des Altars eingesetzt?

Jesus Christus hat das Sakrament des Altars auf folgende Weise eingesetzt:

  1. Er nahm Brot, segnete es, gab es seinen Jüngern und sprach: „Nehmt hin und esset; das ist mein Leib."
  2. Dann nahm er einen Kelch mit Wein und sprach: „Trinkt alle daraus; denn das ist mein Blut."
  3. Er befahl den Aposteln: „Das tut zu meinem Andenken."

98. Was hat Jesus getan, als er sprach: „Das ist mein Leib"?

Als Jesus sprach: „Das ist mein Leib", hat er das Brot in seinen Leib verwandelt.

99. Was hat Jesus getan, als er sprach: „Das ist mein Blut"?

Als Jesus sprach: „Das ist mein Blut", hat er den Wein in sein Blut verwandelt.

100. Was hat Jesus getan, als er sprach: „Das tut zu meinem Andenken"?

Als Jesus sprach: „Das tut zu meinem Andenken", hat er den Aposteln die Gewalt gegeben, Brot in seinen Leib und Wein in sein Blut zu verwandeln.

101. Auf wen ist die Wandlungsgewalt von den Aposteln übergegangen?

Die Wandlungsgewalt ist von den Aposteln auf die Bischöfe und auf die Priester übergegangen.

102. Wann üben die Bischöfe und die Priester die Wandlungsgewalt aus?

Die Bischöfe und die Priester üben dann die Wandlungsgewalt aus, wenn sie in der heiligen Messe über Brot und Wein die Worte Jesu sprechen: „Das ist mein Leib" — „Das ist mein Blut".

103. Was ist das Sakrament des Altars?

Das Sakrament des Altars ist der wahre Leib und das wahre Blut unseres Herrn Jesus Christus unter den Gestalten des Brotes und des Weines.

Die heilige Messe.

104. Wer opfert in der heiligen Messe?

In der heiligen Messe opfert sich Jesus unter den Gestalten des Brotes und Weines seinem himmlischen Vater.

105. Welches sind die Hauptteile der heiligen Messe?

Die Hauptteile der heiligen Messe sind:

  1. die Opferung,
  2. die Wandlung,
  3. die Kommunion.

106. Was tut der Priester bei der Opferung?

Bei der Opferung opfert der Priester Brot und Wein dem himmlischen Vater auf.

107. Was tut der Priester bei der Wandlung?

Bei der Wandlung verwandelt der Priester Brot und Wein in den Leib und das Blut Jesu.

108. Was tut der Priester bei der Kommunion?

Bei der Kommunion empfängt der Priester den Leib und das Blut Jesu.

Die Kommunion.

109. Wen empfangen wir bei der Kommunion?

Wir empfangen bei der Kommunion Jesus im Allerheiligsten Sakramente des Altars.

110. Welche Gnaden gibt uns die Kommunion?

Die Kommunion gibt uns folgende Gnaden:

  1. sie vereinigt uns aufs innigste mit Jesus,
  2. sie vermehrt die heiligmachende Gnade,
  3. sie schwächt die bösen Neigungen und gibt Kraft zum Guten,
  4. sie reinigt uns von lässlichen Sünden, bewahrt vor Todsünden und tilgt zeitliche Sündenstrafen.

111. Wie müssen wir unsere Seele auf die Kommunion vorbereiten?

Wir müssen unsere Seele auf die Kommunion vorbereiten indem wir

  1. uns von schweren Sünden durch die Beichte reinigen,
  2. uns bemühen, die rechte Andacht zu haben.

112. Wie müssen wir unseren Leib auf die Kommunion vorbereiten?

Wir müssen unseren Leib auf die Kommunion vorbereiten, indem wir

  1. drei Stunden vorher keine festen Speisen und alkoholischen Getränke zu uns nehmen und eine Stunde vorher keine flüssigen Speisen. Das Trinken von Wasser ist erlaubt; und
  2. uns ehrbar kleiden.

113. Was sollen wir nach dem Empfang der heiligen Hostie tun?

Nach dem Empfang der heiligen Hostie sollen wir den Heiland anbeten, ihm danken und ihn um Gnaden bitten."

[Quelle: Pichler, Wilhelm <1862 - 1938>: Katholisches Religionsbuch : [biblische Geschichte]. -- Aufl. 1992. -- St. Andrä-Wördern bei Wien : Mediatrix-Verl., 1992. -- 215 S. : Ill. ; 22 cm. -- Erstmals erschienen 1931/32. -- ISBN: 3-85406-046-7. -- S. 165ff.]

"Eucharistie

1. Als Handeln Christi und des hierarchisch gegliederten Volkes Gottes ist die Feier der hl. Messe für die Welt- und Ortskirche wie auch für jeden einzelnen Gläubigen Mitte des ganzen christlichen Lebens (vgl. 2. Vat. Konz., SC 41; LG 11; PO 2 5 6; CD 30; UR 15). In ihr findet das Wirken Gottes seinen Höhepunkt, durch das er in Christus die Welt heiligt, aber auch der Kult, den die Menschen dem Vater erweisen, indem sie ihn durch Christus, seinen Sohn, verherrlichen (SC 10). In der Eucharistiefeier werden zudem die Mysterien der Erlösung im Jahreslauf so begangen, dass sie in einer gewissen Weise gegenwärtig sind (SC 102). Alle anderen gottesdienstlichen Feiern und alle Werke christlichen Lebens stehen mit der Messe in Zusammenhang: sie gehen aus ihr hervor und führen zu ihr hin (SC 10)" (Miss. Rom., Instr. gen. n 1). Als "Mitte des ganzen christlichen Lebens" trägt sie in höchstem Maß dazu bei, "dass das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi und des eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird" (SC 2).

  1. a) Die Eucharistie ist von Christus gestiftet (D 846 1637 1727 1740-42 1752 3445; SC 47; UR 2). "In der Nacht, in der er verraten wurde" (1 Kor 11,23), "nahm er Brot, sagte Dank, brach es und gab es ihnen mit den Worten: Das ist mein Leib, der für euch hingegeben wird; tut dies zu meinem Gedächtnis. Und ebenso nahm er nach dem Mahle auch den Kelch mit den Worten: Dieser Kelch ist der Neue Bund in meinem Blute, das für euch vergossen wird" (Lk 22,19 f). Gemäß dem Auftrag des Herrn (Lk 22,19; 1 Kor 11,25) hat die Kirche zu seinem Gedächtnis das Mahl zu feiern, das mit dem Mahl jener Nacht eins ist, in dem er, der Mensch gewordene Gottessohn, der sich am Kreuz in seiner Leibwirklichkeit hinopfert (Lk 22,19; 1 Kor 11,24) und sein Blut zur Stiftung des Neuen Bundes vergießt (Lk 22,20; 1 Kor 11,25; Mt 26,28; Mk 14,24), gegenwärtig wird (vgl. D 3848), um sich als Nahrung für das Leben des Heiles anzubieten, das Leben des Teilhabens an seiner Opferhingabe an den Vater, die in der Verklärung besiegelt wird. "Wie mich der lebendige Vater gesandt hat und ich durch den Vater lebe, so wird auch der, der mich isst, durch mich leben. Dies ist das Brot, das vom Himmel herabgekommen ist ... Wer dieses Brot isst, wird in Ewigkeit leben" (Joh 6,57 f). Eben durch dieses Anteilnehmen ihrer Glieder am Leben Christi gestaltet sich die Vollwirklichkeit der Kirche, da "die Gläubigen, die schon getauft und gefirmt sind, durch den Empfang der Eucharistie ganz dem Leib Christi eingegliedert werden" (PO 5; vgl. UR 22; Apost. Konst. "Divinae consortium naturae" 15.8.1971). "Ist der Segenskelch, den wir segnen, nicht die Gemeinschaft des Blutes Christi? Ist das Brot, das wir brechen, nicht die Gemeinschaft des Leibes Christi? Weil es ein einziges Brot ist, sind wir vielen ein einziger Leib; denn wir alle haben Anteil an dem einen Brot" (1 Kor 10,16 f). Das 2. Vatikanische Konzil nennt darum die eucharistische Zusammenkunft "die Mitte der Gemeinschaft der Gläubigen" (PO 5; vgl. CD 30).
     
  2. b) In der Eucharistie wird Christus durch die Konsekration (sacramentum in fieri) wahrhaft und real gegenwärtig (D 690 700 782 794 802 846 849 860 1321 1352 1636 1639 f 1642 1651 f 1654 1866 2535 2629 2718; Paul VI., "Myst. fid.", AAS 1965, 762-769) und bleibt gegenwärtig, solange die sakramentalen Gestalten dauern (sacramentum in facto esse; D 1101-03; Cat. Rom. II 4,8). Die Kirche lässt seit alter Zeit über die hl. Messe hinaus konsekrierte Hostien aufbewahren und schreibt vor, dass es in einer Menge geschieht, die zur Kommunion der Kranken und der übrigen Gläubigen ausreicht (CICc. 1270). Dem göttlichen Herrn gebührt auch in der Eucharistie Anbetung (D 1643 f 1656; CICc. 1255 § 1). Wenn auch die Aufbewahrung der Eucharistie in erster Linie auf eine notwendig werdende Spendung der Wegzehrung hingeordnet ist, weiß die Kirche doch, dass sie das Allerheiligste auch zur sonstigen Kommunionspendung und zur Anbetung des Herrn unter den eucharistischen Gestalten verwahren darf. Sie regt zu einer Verehrung Christi in der Eucharistie an, die auf den Zusammenhang der eucharististischen Gegenwart Christi mit dem Opfer und der Kommunion achtet; zu einer Frömmigkeit, die zur vollen Teilnahme am Pascha-Mysterium und zur Vereinigung mit dem sich opfernden Christus in Glaube, Hoffnung und Liebe führt (Pius XII., "Med. Dei", AAS 1947, 568-572; Paul VI., "Myst. fid.", AAS 1965, 769-774; Instr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, 49 f; Apostolischen Konst. "Missale Rom.", Prooem. n.3). Von der Ehrfurcht der Kirche vor dem in der Eucharistie gegenwärtigen Herrn zeugen die Bestimmungen über die Aufbewahrung des Allerheiligsten: Sie darf nur in einem gottesdienstlichen Raum (Kirche, Oratorium) und nur unter der Voraussetzung, dass jemand dafür Verantwortung trägt, geschehen; für manche Kirchen (Oratorien) ist sie vorgeschrieben, für andere kann sie vom Ortsordinarius oder vom Papst erlaubt werden (CICc. 1265; Paul VI., "Pastorale munus", 30.11.1963, II 5). "Für die Aufbewahrung der Eucharistie ist eine vom Kirchenraum getrennte und für das private Gebet des einzelnen Gläubigen geeignete Kapelle sehr zu empfehlen. Wo das nicht möglich ist, soll man das Sakrament - entsprechend den Gegebenheiten des Raumes und den rechtmäßigen Bräuchen - auf einem Altar oder an einer anderen ehrenvollen und entsprechend eingerichteten Stelle des Kirchenraumes aufbewahren" (Miss. Rom., Instr. gen. n.276, mit Verweis auf die Instr. "Euch. Myst." n.53 und "Inter Oecum." n.95). In einem solchen Raum soll die Eucharistie in einem einzigen würdig ausgestatteten Tabernakel (Miss. Rom., Instr. gen. n.277) aus festem Material, der nicht leicht entfernt werden kann, verwahrt werden; seinen Platz soll er an einer ausgezeichneten Stelle der Kirche oder in einer zur Anbetung der Gläubigen bes. geeigneten Seitenkapelle haben, nach Möglichkeit jedoch nicht auf dem Altar, an dem die Messe für das Volk gefeiert wird, damit unterschieden werde zwischen der Gegenwart Christi in der versammelten Gemeinde (Kirchenschiff), in seinem Wort (Ambo), in seinem Opfer (Altar) und unter den aufbewahrten eucharistischen Gestalten (Tabernakel). Auf letztere sollen das Conopeum (Vorhang um den Tabernakel) und das Ewige Licht hinweisen (CICcc. 1269.1271; Instr. vom 25.5.1967, 52-57). Die kleinen konsekrierten Hostien sind in einem reinen Speisekelch aus festem und würdigem Material zu verschließen (c. 1270), eine große Hostie nicht in der Monstranz, sondern in einem schlichteren Metallgefäß (Custodia). Die konsekrierten Hostien sollen in (vom Ortsordinarius zu bestimmenden) nicht allzu großen Abständen erneuert werden, damit sie nicht verderben (c. 1272).

    Die Kirche wünscht nicht nur die private Anbetung des Herrn in der Eucharistie (Kirchen und öffentliche Oratorien, in denen das Allerheiligste aufbewahrt wird, sollen dazu den Gläubigen täglich wenigstens durch mehrere Stunden am Morgen und am Abend offenstehen; die Seelsorger sollen darin den Gläubigen mit gutem Beispiel vorangehen; CICc. 1266; Instr. 50), sondern empfiehlt auch öffentliche eucharistische Andachtsübungen (pia exercitia eucharistica; Instr. 59; 2. Vat. Konz., SC 13). Die Aussetzung des Allerheiligsten im Speisekelch oder in der Monstranz hat den Sinn, den Geist der Gläubigen auf die wunderbare Gegenwart Christi in der Eucharistie hinzulenken und sie zur Herzensvereinigung mit ihm einzuladen. Die Messfeier vor ausgesetztem Allerheiligsten ist nicht mehr gestattet; wohl aber soll zur längeren Anbetung das Allerheiligste nach Möglichkeit im Anschluss an die hl. Messe ausgesetzt werden, damit der Zusammenhang mit dem eucharistischen Opfer verdeutlicht werde. Eine längere Aussetzung (etwa in Form des 40stündigen Gebetes) darf einmal im Jahr in jeder Kirche, in der das Allerheiligste aufbewahrt wird, stattfinden; sinnvoll ist sie nur dort, wo man eine entsprechende Zahl von Betern erwarten kann (CICc. 1274; Instr. 60-66). Die Entscheidung über öffentliche eucharistische Prozessionen, durch die ein Zeugnis des Glaubens und der Verehrung des heiligsten Sakramentes abgelegt werden kann, steht den Ortsordinarien zu (Instr. 59). Eucharistische Kongresse, während derer in einigen Kirchen ständig Anbetung gehalten werden soll, erreichen ihren Höhepunkt in einer festlich gestalteten Opferfeier (Instr. 67).
     

  3. c) Die Feier der Eucharistie geschieht als Opfer (D 794 802 834 856 1740-42 1751 1764 1866 1945 2535 3847; 2. Vat. Konz., SC 2 7 10 47 f; LG 3 10 f 17 26 28; CD 30; PO 2 5 13 f; AG 15; Apostolischen Konst. "Miss. Rom.", Prooem. n.2; CICc. 801; Cat. Rom. II 4,25): Die Kirche setzt dabei gemäß dem Willen Christi dessen einziges Opfer (Hebr 9,14-28; 10,12.14), das Kreuzesopfer, unter den Symbolen seines Leibes und Blutes (sakramental) zwar unblutig, aber real gegenwärtig (D 1636 1640 1651 1740 f 1743 1754 3847 f; SC 47; LG 3 28; PO 2 13; Cat. Rom. II 4,76; Johannes Chrys., In Ep. ad Hebr. 17,3, PG 63,131; Thomas von A., S.Th. 3 q.83 a.1); Christus selbst ist in der Eucharistie wie am Kreuz Opferpriester (offerens principalis; D 802 1743 3678 3850) und Opfergabe (802 1741 1743 3678) zugleich. Als Opfer fordert die Eucharistie von denen, die sie feiern, das Eingehen in die Hingabe Christi. "Sie sollen die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch die Hand des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich selber darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler, von Tag zu Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und untereinander gelangen, damit schließlich Gott alles in allem sei" (SC 48). Der Herr will in der Eucharistie der Kirche gegenwärtig sein als ihr umfassendes geistliches Gut (Thomas vonA., S.Th. 3 q.66 a.3 ad 1; q.79 a.1 c. ad 1; D 3847; 2. Vat. Konz., PO 5; Rit. Rom. V 1,1), als Osterlamm, als sich Opfernder, "der durch sein im Hl. Geist lebendiges und lebendig machendes Fleisch den Menschen Leben spendet" (PO 5; vgl. SC 7). In der Eucharistie will er als Lebensbrot (vgl. PO 5) gesucht werden (vgl. OT 8), will er sein Kreuzesopfer den Gläubigen zuwenden (D 1739 f; SC 7 47; LG 28) und an ihnen das Werk der Erlösung vollziehen (SC 2; UR 22). In der Eucharistie sollen sie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und lieben lernen (CD 15), ja es sich zu eigen machen, sodass die Eucharistie ihnen zum überreichen Quell des geistlichen Lebens, des Lebens der Gnade, wird (PO 7; SC 10 47). Dies geschieht durch das Eingehen des Christen in die Gemeinschaft des Opfers mit Christus (vgl. 1 Kor 10,16). Der Herr wird ja als der sich Opfernde gegenwärtig, damit die Gläubigen in der Eucharistiefeier nicht nur die göttliche Opfergabe dem Vater darbringen, sondern mit ihr die Hingabe ihres eigenen Lebens verbinden (SC 48; PO 5; LG 11); Christus, Opferpriester und Opfergabe, fordert sie auf, "auch sich selbst, ihre Arbeiten und alles Geschaffene mit ihm darzubringen" (PO 5). Wenn sie sich in der Eucharistie mit dem Opfer Christi verbinden, haben sie "Zutritt zu Gott dem Vater durch den Sohn, das fleischgewordene Wort, der gelitten hat und verherrlicht wurde, in der Ausgießung des Hl. Geistes" (UR 15; vgl. SC 48; AG 15), erlangen sie die Gemeinschaft mit der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, werden sie der göttlichen Natur teilhaftig (2 Petr 1,3; UR 15). Durch dieses Eingehen in das Opfer Christi wird das geistige Opfer der Gläubigen vollendet (vgl. PO 2), werden die Gläubigen geheiligt, wird Gott verherrlicht (vgl. SC 10). Die Opferhingabe aber wird in der Erfüllung des Willens Gottes vollzogen, in der Ausrichtung auf die Bestimmung, die Gott dem Menschen zudenkt, letztlich auf die Verwirklichung der Liebe. Die richtig gefeierte Eucharistie lässt in der Seele den guten Samen der Liebe wachsen und fruchtbar werden (vgl. LG 42), der Liebe zu Gott und den Menschen (LG 33), die sich im christlichen Leben betätigt (SC 10; PO 6) und die Welt zu Gott heimführt (vgl. LG 34). Das eucharistische Opfer ist so Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens (LG 11), Mitte und Höhepunkt des Lebens der christlichen Gemeinde (CD 30; vgl. PO 5; Miss. Rom., Instr. gen. n.1). Eben dadurch trägt sie in höchstem Maß dazu bei, dass das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung nicht nur des Mysteriums Christi, sondern auch des eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird (SC 2 41). Dem ganzen Tun der Kirche ist ja die Heiligung der Menschen und die Verherrlichung Gottes zum Ziel gesetzt (SC 10). Gerade in der Eucharistiefeier aber wird die Kirche sichtbar und betätigt sich als jene, die diesem Ziel zustrebt, da sie die Einheit der Menschen mit Gott und miteinander durch Christus verwirklicht, "damit schließlich Gott alles in allem sei" (SC 48), und bezeichnet (die Eucharistie "Zeichen der Einheit"; Augustinus, In Io tr. 26,6/13, PL 35,1613; SC 47) und bewirkt sie damit ihre eigene Einheit (UR 2), die Einheit der Gläubigen ("Weil es ein einziges Brot ist, sind wird vielen ein einziger Leib; denn wir alle haben Anteil an dem einen Brot", 1 Kor 10,17; "Wie dieses Brot auf den Bergen zerstreut war und durch Sammlung eins wurde, so werde Deine Kirche von den Enden der Erde in Dein Reich gesammelt", Didache 9,4; vgl. D 802 1320 1322 1638). In der Eucharistiefeier tritt die Kirche als Gemeinschaft um Christus, die durch das Band der Liebe geeint ist, in Erscheinung (AA 8); die Altargemeinschaft weist auf die Liebe und Einheit des mystischen Leibes hin (Thomas von A., S. Th. 3 q.73 a.3; LG 26), bes. eindrucksvoll in der Konzelebration (vgl. UR 15). Diese Einheit wird durch die Eucharistie aber nicht nur angedeutet, sondern bewirkt (LG 11): Die Gläubigen werden durch die Teilhabe an demselben Leib und Blut Christi miteinander verbunden (LG 26), konkret in den örtlichen Opfergemeinschaften (LG 26; UR 15); der (mystische) Leib Christi wird durch die Teilnahme der Gläubigen am (eucharistischen) Leib des Herrn aufgebaut und festgefügt (LG 17; CD 15; PO 5). Die Kirche wächst und lebt also immerfort durch die Eucharistie, ihre Lebensquelle (SC 10; LG 26; DV 26; UR 15), die für die Gläubigen das Band der Liebe ist (Augustinus, in Io tr. 26,6/13, PL 35, 1613; SC 47), durch das sie zum Tempel des Herrn erbaut und verbunden werden, die den Außenstehenden aber die Kirche als das Zeichen vor Augen stellt, das unter den Völkern aufgerichtet ist und unter dem die Kinder Gottes zur Einheit gesammelt werden sollen (SC 2). "Eine christliche Gemeinschaft wird aber nur dann aufgebaut, wenn sie ihre Wurzeln und ihren Angelpunkt in der Eucharistiefeier hat" (PO 6). Die Kirche strebt daher in ihrer gesamten apostolischen Arbeit, die Menschen durch Glauben und Taufe zu Kindern Gottes zu machen und sie zu häufiger bewusster und tätiger Teilnahme am eucharistischen Opfer und Mahl zu führen (D 3364; SC 10; OE 26; CD 30; PO 5; Instr d. Ritenkongregation 25.5.1967, 29). Im eucharistischen Opfer geht die Kirche in die Liebeshingabe Christi ein. In seiner Kraft wird sie fähig, in ihren Gläubigen und für sie Gott zu loben, ihm zu danken, ihm Sühne zu leisten, ihn wirksam zu bitten (vgl. Pius XII., "Med. D.", AAS 1947, 549 f). Die sog. Messopferfrüchte liegen z.T. in dieser Richtung (vgl. D 1743 1753 1866 2535; SC 6 48 106; PO 5; CICc. 809). Sie kommen der opfernden Gesamtkirche (offerens generalis; "in der Teilnahme am eucharistischen Opfer ... bringen sie [die Gläubigen] das göttliche Opferlamm dar und sich selbst mit ihm", LG 11; auch die Messe ohne Beteiligung der Gläubigen, die sog. Privatmesse, ist nie Privatangelegenheit des Priesters, sondern immer "Akt Christi und der Kirche", PO 13; vgl. Pius XII., "Med. D.", AAS 1947,552; Paul VI., "Myst. fid.", AAS 1965, 761), in deren Namen und für die das Opfer dargebracht wird, zu (fructus generalis), im besonderen aber den an der Eucharistiefeier Mitwirkenden je nach der Stärke ihrer seelischen Beteiligung (vgl. D 3845 f), also dem zelebrierenden Priester (offerens ministerialis inmediatus; vgl. die Mahnung an ihn, sich das Vollzogene innerlich zu eigen zu machen, PO 13 f 18) und den irgendwie (durch Mitfeier, Bereitstellung des notwendigen Bedarfes usw.) anteilnehmenden Gläubigen (fr. specialissimus für die offerentes speciales; "So übernehmen alle bei der liturgischen Handlung ihren je eigenen Teil, sowohl in der Darbringung wie in der hl. Kommunion, nicht unterschiedslos, sondern die einen so, die anderen anders", LG 11; vgl. Paul VI., "Myst. fid., AAS 1965, 761; Ritenkongregation 25.5.1967, 11), sowie denen, für die das Opfer dargebracht wird, nach dem Maß ihrer Empfänglichkeit (fr. specialis oder ministerialis; D 1753 2630).
     
  4. d) In größter Fülle macht sich der Christ die Opferhingabe, die in der Eucharistie vergegenwärtigt wird, zu eigen, wenn er bereiten Herzens den Opferleib und das Opferblut Christi im hl. Mahl genießt.

    Wohl kann man sich auch bloß geistig (tantum spiritualiter) in das in der Eucharistie gegenwärtige Opfer des Herrn einschließen (geistige Kommunion), voller tut man es aber durch tatsächliches Essen und Trinken in entsprechender Seelenverfassung (sacramentaliter simul et spiritualiter; D 1648 1658; Pius XII., "Med. Dei", AAS 1947, 563; SC 55). "Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esst und sein Blut trinkt, habt ihr das Leben nicht in euch. Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben" (Joh 6,53 f). "Wer dieses Brot isst, wird in Ewigkeit leben" (Joh 6,58). In diesem Essen und Trinken nimmt der Christ den Herrn an, der sich für das Heil der Menschen dem Vater hinopfert ("Meine Speise ist es, den Willen dessen zu tun, der mich gesandt hat, und sein Werk zu Ende zu führen", Joh 4,34), und gewinnt Anteil an seinem Leben der Hingabe. Die Eucharistie nährt in ihm das geistliche Leben (D 847 1311 1322 1638 3360), stärkt und entfaltet das Leben der Gnade ("Wer mich isst, wird durch mich leben", Joh 6,57; vgl. D 846 1020 1322; SC 10; PC 7; Cat. Rom. II 4,11), eben das Leben der Vereinigung mit Christus ("Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, bleibt in mir und ich in ihm"; Joh 6,56; vgl. Leo d. Gr., Serm. 63,7, PL 34,357; D 1322 1638 1658 3360; LG 26; PO 5; OT 8). Dieses Teilhaben der Gläubigen am Leben des einen Christus aber ist der tiefste Grund ihrer Verbundenheit miteinander in der Kirche, wie schon gezeigt wurde.

    Dem Gläubigen, der im hl. Mahl in die Opferhingabe Christi eingeht, wird die Eucharistie zum Unterpfand der künftigen Herrlichkeit mit dem Herrn. "Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben, und ich werde ihn auferwecken am Jüngsten Tage" (Joh 6,54; vgl. D 1638; SC 47; UR 15).

    Mit dem Erstarken des Gnadenlebens durch die Eucharistie entfalten sich all die Anlagen dieses Lebens, im besonderen die übernatürlichen Tugenden (D 846), deren Sinn und Vollendung die Liebe ist (vgl. LG 33 42). Geistige Hochstimmung kann sich einstellen (D 1322), wenn sie auch nicht zum Wesen des fruchtbaren Eucharistieempfanges gehört.

    Je inniger der Christ durch die Eucharistie mit Christus und durch ihn mit dem Vater verbunden wird (SC 48; AG 15), umso gründlicher überwindet er die Sünde, die ihn von Gott trennen würde (vgl. D 846 1322): Er wird gegenüber den Regungen der ungeordneten Begierlichkeit entschiedener (D 3375) und lässt sich durch sie nicht zur Todsünde führen (D 1638 3375), gibt aber auch die Anhänglichkeit an geschehene Sünden vollkommener auf und wird dadurch reifer, Vergebung (lässlicher) Sünden (D 1020 1322 1638 3375) und Nachlass von Sündenstrafen (D 1020) zu erhalten. Der Todsünder freilich bedarf zur Versöhnung mit der Kirche und durch sie mit Gott des Bußsakramentes; die Eucharistie ist nicht auf die Sündenvergebung als ihren Haupt- oder gar einzigen Sinn hingeordnet (D 1655).

    (Die fromme Übung, die Kommunion für andere aufzuopfern, darf nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Wirkungen der Eucharistie einfach vom Empfänger auf andere übertragen werden könnten. Wohl aber mag der Empfänger durch seine in der Kommunion erreichte innigere Verbindung mit Christus fähiger sein, sich bittend und sühnend für andere einzusetzen, und soll es tun.)

    Betrachtet man, dass die Eucharistie im Empfänger ihre Wirkungen gemäß der Bestimmung Christi unter Verwendung sinnlich wahrnehmbarer Zeichen (der stofflichen Elemente von Brot und Wein) hervorbringt, so ergibt sich, dass sie mit Recht Sakrament genannt wird (D 718 761 783 846 860 1310 1320 1601 1635-37 1727 1864 2536; SC 47; LG 3 11; PO 5; CICc. 801; Cat. Rom. II 4,25). Sie ist das Sakrament, durch das das Heilsopfer Christi gegenwärtig gesetzt und zugewandt wird; das Sakrament, durch welches das sich hingebende Leben Christi in den Gläubigen genährt wird (vgl. D 1638) und durch das diese ganz dem Leib Christi eingegliedert werden (vgl. PO 5). Die gebräuchlichsten Namen für dieses Sakrament, dessen Fülle sich nicht leicht mit einem einzigen Ausdruck bezeichnen lässt (Cat. Rom. II 4,3), sind Eucharistie (von griech. eucharistein = danksagen; in Anlehnung an 1 Kor 11,24), Kommunion (Vereinigung mit Christus), Abendmahl, Wegzehrung.

    Die sakramentale Gegenwart Christi beginnt schon mit der Konsekration von Brot und Wein; ihre sakramentalen Wirkungen aber bringt die Eucharistie erst beim Empfang (in usu) hervor (vgl. Joh 6,53 f.58; Cat. Rom. I 4,9). Wenn auch zur Bezeichnung des Opfers (Trennung des Blutes vom Leib im Tod) die Konsekration beider stofflichen Elemente (Brot und Wein) erforderlich ist und für die Kommunion unter beiden Gestalten wichtige liturgische Gründe sprechen (vgl. SC 55; Instr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, 32), empfängt doch der unter nur einer Gestalt Kommunizierende die volle geistige Stärkung (D 1198-1200 1258 1466 1726-34 1760; CICc. 852), da der sich opfernde Herr unter jeder der beiden Gestalten ganz gegenwärtig ist (D 1199 1257 1321 1640 f 1651 1653 1729 1760 1733 1866 2535; Leib = die ganze konkret-leibhaftige Person, Blut = die Lebenssubstanz und ihr Träger, das blutgebundene Lebewesen [J. Betz]). Aus guten Gründen bleibt im allgemeinen weiterhin die Kommunion unter einer Gestalt üblich, für gewöhnlich unter der des Brotes; Kranken, denen sie so nicht möglich ist, darf sie unter der Gestalt des Weines gereicht werden (Ritenkongregation 25.5.1967, 40; Ordo Unctionis n.95).

2. Zur Teilnahme an der Eucharistie, in der Christus den Gläubigen sein Kreuzesopfer zuwenden und an ihnen das Werk der Erlösung vollziehen will (1 c), sind eben die Gläubigen aufgerufen.

  1. a) Zweifellos ist dem Menschen das Eingehen in die Hingabe Christi an den Vater heilsnotwendig. Soweit die Teilnahme am eucharistischen Opfer dazu eine (unersetzliche) Hilfe ist, kann man sie als der Natur der Sache nach heilsnotwendig (necessitate medii) bezeichnen (wohl im Sinn einer moralischen Notwendigkeit: der Christ kann ohne die Teilnahme an der Eucharistie die Lebensverbindung mit Christus nur schwer bewahren). Darauf scheinen die Worte des Herrn hinzudeuten: "Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esset und sein Blut nicht trinket, habt ihr das Leben nicht in euch. Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, hat ewiges Leben, und ich werde ihn auferwecken am Jüngsten Tage" (Joh 6,53 f). Dazu tritt der ausdrückliche Auftrag: "Tut dies zu meinem Gedächtnis" (Lk 22,19; 1 Kor 11,24; necessitas praecepti divini). Aus den Worten Christi ergibt sich mindestens, dass der Christ wenigstens einige Male im Leben die Eucharistie mitfeiern und die hl. Kommunion empfangen soll. Eine besondere Notwendigkeit der Teilnahme an der Eucharistie scheint für Situationen, in denen der Christ ohne sie kaum im Gnadenleben beharren kann, und für die Todesstunde mit ihren Gefahren zu bestehen.

    Aus der ihr von Christus aufgetragenen Sorge für das Heil der Menschen heraus leitet die Kirche ihre Kinder durch ihre Gebote zur Teilnahme an der Eucharistie näher an (necessitas praecepti ecclesiastici) und verpflichtet sie zur Mitfeier des eucharistischen Opfers an Sonntagen und gebotenen Feiertagen und zum Kommunionempfang wenigstens in der Osterzeit jeden Jahres und in Todesgefahr (Ordo Unctionis nn. 26 f.29). Dem kirchlichen Kommuniongebot wird nur eine würdige, nicht aber eine (sinnwidrige) sakrilegische Kommunion gerecht (D 2155; CICc. 861).

    Nach anscheinend eifriger Teilnahme der Christen an der Eucharistie in den ersten Jahrhunderten sah sich die Kirche auf dem 4. Lat. Konz. (1215) zum Gebot der Osterkommunion genötigt (D 812; vgl. 1659 3533). Heute sagt sie, dass jeder Gläubige, der zum Vernunftgebrauch gekommen ist (vgl. CICc. 860), wenigstens einmal im Jahr, und zwar in der (dem Heilsgeheimnis des Todes und der Verklärung des Herrn geweihten) Osterzeit (nach allgemeinem kirchlichem Gesetz vom Palmsonntag bin zum 2. Ostersonntag, in vielen kirchlichen Gebieten aber länger; aus triftigen Gründen darf der einzelne Gläubige mit seinem Seelsorger einen Aufschub vereinbaren) die Eucharistie empfangen und den in der Osterzeit (ohne oder mit Schuld) versäumten Empfang möglichst bald nachholen soll; erwünscht ist der Empfang in der eigenen Pfarre oder zumindest die Verständigung des eigenen Pfarrers vom Empfang in einer fremden Pfarre (c. 859). Durch Nichterfüllung dieser für sein religiöses Leben bedeutsamen Pflicht kann der Katholik schwer schuldig werden.

    Ferner legt die Kirche den Gläubigen die Pflicht auf, bei auftauchender Todesgefahr (nicht erst in der Todesstunde) die Eucharistie als Wegzehrung (viaticum; Ordo Unctionis nn. 26 f) zu empfangen, und empfiehlt ihnen dies sogar, wenn sie am selben Tag schon gewöhnlich kommuniziert haben, und bei länger dauernder Gefahr auch an mehreren Tagen hintereinander (c. 864).

    Mit diesen Geboten spricht die Kirche nur von jener Mindestzahl des Kommunionempfanges, die sie als unerlässlich für das christliche Leben ansieht. Darüber hinaus will sie den Christen zu kraftvoller Christusverbundenheit durch häufige Kommunion führen. Selbst in den Jahrhunderten, da man vom ursprünglichen Ideal des Kommunionempfanges bei jeder Teilnahme an der Eucharistiefeier abgekommen war, fehlte es nicht an Stimmen, die die häufige, ja tägliche Kommunion (natürlich in entsprechender Seelenverfassung) empfahlen (vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.80 a.10; D 1649 1747; Cat. Rom. II 4,47). Die Jansenisten dagegen forderten so strenge Bedingungen für die Kommunion, dass sie die Leute abschreckten (vgl. D 2322 f). Sie fassten die Kommunion mehr als Lohn für die Tugend denn als Hilfe zum christlichen Leben auf. Ihre Gegner nahmen vielleicht eine manchmal zu laxe Haltung ein. Innozenz XI. wollte deshalb über die häufige Kommunion keine allgemeine Regel aufstellen, sondern das Urteil im Einzelfall dem seelenkundigen Beichtvater überlassen; niemand solle vom häufigen Empfang abgeschreckt werden und niemand unvorbereitet hinzutreten (D 2090-94). Derselbe Papst lehnte freilich die Meinungen ab, die tägliche Kommunion sei von Gott geboten (D 2095; vgl. D 3377), und schon die Tatsache der häufigen Kommunion sei auch bei heidnischer Lebensführung ein Zeichen der Vorherbestimmung (D 2156). In der Folgezeit hielt man sich in der Praxis im allgemeinen mehr an die seltene Kommunion. Erst Pius X. beseitigte alle Hindernisse und öffnete den Gläubigen den Zugang zur häufigen, auch täglichen Kommunion (D 3375-83; CICc. 863; SC 55; OE 15; CD 30; Instr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, Art. 37). Ältere Theologen waren der Ansicht, zur häufigen Kommunion müsse eine vollkommenere Seelenverfassung (Disposition) verlangt werden als zur selteneren. Diese Frage wurde durch Pius X. entschieden: Wer den Gnadenstand und die rechte und fromme Absicht hat, darf von der häufigen und täglichen Kommunion nicht zurückgehalten werden (D 3379), auch nicht durch den Beichtvater, der ihn in dieser Sache zu beraten hat (D 3383).

    Da gewohnheitsmäßiger öfterer Kommunionempfang am selben Tag über die seelische Aufnahmefähigkeit der meisten Christen hinausginge, schränkt die Kirche die Erlaubtheit auf einmal am Tag ein (CICc. 857). Ausnahmen lässt sie z. B. für Weihnachten und Ostern zu, an denen man in der Mitternachtsmesse und in einer Tagesmesse kommunizieren darf (Instr. d. Ritenkongregation 26.9.1964, 60); für die (mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles) am Samstagabend vorausgenommene Sonntagsmesse, in der auch jene schon für den Sonntag (Ritenkongregation 25.5.1967,28) kommunizieren dürfen, die am Samstagmorgen das Sakrament empfangen haben; für die plötzlich auftretende Todesgefahr, in der die Wegzehrung empfangen darf, wer am selben Tag schon gewöhnlich kommuniziert hat; für die Notwendigkeit, das Heilige Sakrament durch den Genuss vor der drohenden Verunehrung zu bewahren (CICc. 858 § 1).
     

  2. b) Der vollen Teilnahme an der Eucharistie (mit Kommunionempfang) fähig ist nur der Getaufte und jeder Getaufte (CICc. 853). Durch die Eucharistie soll ja jene Eingestaltung in Christus und seinen mystischen Leib vervollkommnet und vollendet werden, die durch die Taufe begonnen (und durch die Firmung entfaltet) wurde (SC 10; CD 5). Bes. in der Mitfeier der Eucharistie üben die Getauften ihr gemeinsames Priestertum aus (LG 10; PO 2). Soweit Ungetaufte durch ihre Seelenverfassung irgendwie mit der Kirche verbunden sind, mag ihre etwaige Teilnahme an der Eucharistiefeier für sie auch nicht ohne Gnadenfrucht bleiben.

    Da durch die Eucharistiefeier die Kirche als die in Christus begründete Gemeinschaft der Liebe bezeichnet und verwirklicht wird, haben ein Recht zur Teilnahme an ihr nur jene Getauften, die voll zu ihrer Gemeinschaft gehören (diese dürfen in jedem kath. Ritus kommunizieren, c. 866), nicht aber jene, für deren getrübtes Verhältnis zur Kirche die Kommuniongemeinschaft nicht der wahre Ausdruck wäre (c. 853). Die Kirche schließt daher manche Getauften von der Kommunion aus, nämlich Todsünder, solang sie sich nicht durch das Bußsakrament mit der Kirche und dadurch mit Gott versöhnt haben (c. 856); mit Kirchenstrafen Belegte (Exkommunizierte, persönlich Interdizierte, öffentlich Ehrlose; c.855 § 1; c.2260 § 1; c.2275 n.2), solange sie sich nicht bekehrt und das öffentliche Ärgernis gutgemacht haben; Häretiker und Schismatiker (c. 732 § 2). Bezüglich der Teilnahme der letzteren an der kath. Eucharistiefeier mit Kommunion (communicatio in sacris) beachtet die Kirche zweierlei, nämlich dass durch die eucharistische Gemeinschaft die Einheit der Kirche kundgetan und verwirklicht wird (vgl. 1 c) und dass die Eucharistie dem Christen heilsnotwendig ist (vgl. 2 a). Der Grund der mangelnden Einheit fordert meistens die Unterlassung der Com. in sacr.; in manchen Fällen aber spricht die Notwendigkeit der Eucharistie für das Heil des einzelnen (nicht-kath.) Christen als stärkerer Grund für seine Zulassung zur Kommunion (2. Vat. Konz., UR 8; OE 26; Sekr. f. d. Einheit d. Chr., Directorium oecumenicum 14.5.1967, 38 55). Bei den getrennten Ostchristen ist zu beachten, dass sie im Glaubensgut eng mit der kath. Kirche verbunden sind und wahre Sakramente, vor allem kraft der apostolischen Sukzession das besondere Priestertum und die Eucharistie, besitzen; ferner, dass in ihren Einzelkirchen eben durch die Eucharistiefeier die Kirche Gottes wächst (vgl. UR 15); mit Rücksicht auf die Eucharistie als Sakrament der kirchlichen Einheit besteht also eine sehr tragfähige ekklesiologische und sakramentale Grundlage für eine gewisse Com. in sacr. mit ihnen (UR 14 f; Dir. oec. 39 f). Unter der Voraussetzung, dass in der gegebenen Situation die Einheit der Kirche nicht verletzt oder eine Häresie formal bejaht wird und keine Gefahr des Glaubensabfalls von Katholiken, des Ärgernisses und der relichen Gleichgültigkeit (Indifferentismus) droht, gestattet die Kirche, dass Ostchristen, die guten Glaubens von der Kirche getrennt sind, zum Empfang der Eucharistie zugelassen werden, wenn sie von sich aus darum bitten und richtig vorbereitet sind (OE 27; Dir. oec. 41). Die nähere Regelung steht den Oberhirten eines Gebietes zu, die darüber miteinander beraten und das Einvernehmen mit den Oberhirten der getrennten Kirchen pflegen sollen (UR 8; OE 29; Dir. oec. 27 f), da die Kirche in diesen Dingen auf legitime Gegenseitigkeit höchsten Wert legt (Dir. oec. 27 41). Als gültiger Grund für die Zulassung getrennter Ostchristen zum Empfang der Eucharistie wird außer der Todesgefahr die lange (physische oder moralische) Unmöglichkeit, das Sakrament in der eigenen Kirche zu empfangen, angesehen (OE 27; Dir. oec. 44). Hinsichtlich der Com. in sacr. mit den übrigen von der kath. Kirche getrennten Christen bestehen größere Schwierigkeiten, da es an der durch die Eucharistie aufzuzeigenden und zu verwirklichenden Einheit in Glauben (bes. auch im Punkt der Eucharistie), Gottesdienst und Leben weitgehend fehlt (vgl. UR 19 22); solche Christen dürfen daher zu den Sakramenten (der Buße und des Altars) nur in Todesgefahr oder in schwerer Not (Verfolgung, Gefängnis) zugelassen werden, wenn sie Amtsträger ihrer eigenen relichen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und aus eigenem Antrieb vom kath. Priester die Sakramente verlangen, an die sie im kath. Sinn glauben und zu deren Empfang sie in der rechten inneren Verfassung sind (Dir. oec. 55).
     

  3. c) Wie jedes andere Sakrament kann auch die Eucharistie nur ein Mensch mit seinem eigenen Willen (mit wenigstens habitueller Intention) empfangen. Das eigene Wollen aber setzt den Vernunftgebrauch voraus.

    Wenn in der lateinischen Kirche bis zum 12. Jh. Kindern schon im frühesten Alter die Kommunion gereicht wurde und wenn es in andern Teilen der Kirche heute noch geschieht, lässt sich das damit rechtfertigen, dass (wie auch sonst in wichtigen Dingen) an Stelle der Kinder die für sie Verantwortlichen entscheiden. Die bessere Praxis scheint aber doch die zu sein, die sich in der lateinischen Kirche schließlich eingebürgert hat, nämlich dass getauften Kindern vor dem Vernunftgebrauch (ungefähr vor Vollendung des 7. Lebensjahres) die Eucharistie nicht zu reichen sei, zumal sie in ihrem Gnadenleben nicht gefährdet sind (D 812 1730 1734 3530; CICc. 854 § 1; Thomas von A., S.Th. 3 q.80 a.9 ad 3). Die Kirche wünscht aber, dass sie bald nach Erlangung des Vernunftgebrauches zur Kommunion geführt werden (Pius X., D 3530-36). Bes. in Todesgefahr soll ihnen schon vor Vollendung des 7. Lebensjahres die Eucharistie als Wegzehrung gereicht werden, wenn sie nur den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und ehrfürchtig anbeten können (D 3536; CICc. 854 § 2). Außer der Todesgefahr wird mit Recht eine vollere Kenntnis der christlichen Lehre (entsprechend der Fassungskraft der Kinder) und sorgfältigere Vorbereitung verlangt (D 3531; CICc. 854 § 3). Verantwortung dafür tragen Seelsorger und Eltern bzw. ihre Stellvertreter (c. 854 § 4), im besonderen die Pfarrer, die noch nicht zum Vernunftgebrauch gekommene und unvorbereitete Kinder von der Kommunion fernhalten, solche aber, die schon so weit sind, möglichst bald zu ihr führen sollen (D 3535; CICc. 854 § 5). Die Verantwortlichen sollen ferner Kinder nach der Erstkommunion (bes. solche, die vor vollendetem 7. Lebensjahr die "Frühkommunion" empfangen haben) weiter betreuen, bes. sie zu einem volleren Verständnis und zur häufigen Kommunion anleiten (D 3534). - Menschen, die nie den Vernunftgebrauch erlangen, sind gleich den kleinen Kindern nicht zur Eucharistie zuzulassen.
     

  4. d) Da die Eucharistie das in der Taufe begonnene Leben der Christusverbundenheit nähren soll, setzt sie ihrem Wesen nach im Empfänger eben dieses Leben (den Gnadenstand) voraus (Sakrament der Lebenden); negativ ausgedrückt: Der Empfänger soll von Todsünden frei sein und den Vorsatz haben, sie auch später nicht zu begehen (D 3381; vgl. 2156 3379). Von dieser wesentlichen Voraussetzung gelten die Worte des Apostels: "Wer also unwürdig das Brot isst oder den Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und Blut des Herrn. Jeder prüfe sich aber selbst und esse dann von dem Brot und trinke aus dem Kelch. Denn wer isst und trinkt, der isst und trinkt sich das Gericht, wenn er den Leib (des Herrn) nicht unterscheidet" (1 Kor 11,27-29). Das Konz. von Trient weist die Ansicht zurück, der Glaube allein sei genügende Vorbereitung auf den Eucharistieempfang (D 1661). Wer sich schwerer Sünde bewusst ist, muss sich also vor der Kommunion durch entschiedene Reue von ihr ab- und zu Gott hinwenden; überdies schreibt ihm die Kirche vor, dass er es mit noch so großer Reue nicht genug sein lasse, sondern vor der Kommunion auch das Bußsakrament empfange (D 1647 1661; CICc. 856; Intr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, 35). Dies gilt auch für den Priester, der zelebrieren soll (D 1647 2058 f; CICc. 807). Für diese Betätigung ihrer Bindegewalt hat die Kirche mehrere Gründe: Sie will den Sünder auf die Bedenklichkeit seiner Sünde nachdrücklich aufmerksam machen, zur Reue anregen und dadurch zum fruchtbaren Empfang der Eucharistie bereit machen; ferner weist sie ihn darauf hin, dass er durch seine schwere Sünde nicht nur gegen Gott verstoßen, sondern auch die Kirche verletzt hat und daher gemäß der Bestimmung Christi die Versöhnung mit der Kirche im Bußsakrament finden kann; schließlich gibt sie zu erkennen, dass vor dieser Versöhnung der Todsünder nicht in jener Gemeinschaft der Gnade und der Liebe steht, die durch das eucharistische Opfermahl kundgetan und verwirklicht wird. Auf bloße entschiedene Reue hin mit Aufschub der Beichte bis zur nächsten Gelegenheit oder nach einer Generalabsolution (Ordo Poenit. n.34) lässt sie den Todsünder zu Kommunion oder Zelebration zu, wenn ihn eine Notwendigkeit zur Kommunion (Zelebration) drängt, obwohl er keinen Beichtvater findet (cc. 807.856).

    Die Kommunion bringt um so reichere Früchte, je mehr der Empfänger trachtet, auch von leichter Sünde frei zu werden (D 3381). Übertriebene Ansprüche an ihn stellt aber, wer nur den zulassen will, der für alle seine Sünden vollkommene Sühne geleistet hat oder von lauterster Gottesliebe beseelt ist (D 2322 f 3376); er übersieht, dass die Kommunion nicht für die Tugend belohnen, sondern zum christlichen Leben helfen soll. Nicht nur zur Tilgung der schweren, sondern auch zur Überwindung der leichten Sünde empfiehlt sich das Bußsakrament, das auch der häufig Kommunizierende in regelmäßigen Abständen empfangen soll. Damit der Christ ruhig und mit Nutzen beichten und unbehindert an der Eucharistiefeier teilnehmen kann, wird die Beichte am besten außerhalb der Messe abgelegt (Intr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, 35; Ordo Poenit. n.13). Fruchtbar kann die Kommunion nur werden, wenn sie in rechter Gesinnung empfangen wird, nämlich im Verlangen nach der Eucharistie nicht um irdischen Nutzens willen oder aus Eitelkeit oder aus menschlichen Rücksichten, sondern zur Erfüllung des Willens Gottes, zur engeren Verbindung mit Gott in der Liebe, zur Überwindung von Schwächen und Sünden mit Hilfe des göttlichen Heilmittels (D 3380). Die rechte und fromme Absicht kann durch sorgfältige Vorbereitung der Kommunion (vor allem durch innere Anteilnahme an der Messfeier selbst) und durch entsprechende Danksagung sehr gefördert werden (D 3380; Pius XII., "Med. Dei", AAS 1947,567; Instr. 38).

    Wer im Gnadenstand und in der rechten Gesinnung ist, erfüllt die wesentlichen Voraussetzungen auch für die häufige Kommunion.
     

  5. e) Die Erhabenheit der Eucharistie fordert vom Christen Ehrfurcht vor ihr in Gesinnung und äußerem Verhalten. Aus Ehrfurcht erscheint der Christ in körperlicher Reinheit und ehrbarer Kleidung bei der Eucharistiefeier und bes. zum Kommunionempfang.

    Aus Ehrfurcht vor dem Heiligsten Sakrament und zur Förderung der Frömmigkeit und der Geistesfreiheit (vgl. Ap. Konst. "Christus Dominus", AAS 1953,16) wurde zuerst durch Partikulargesetze und Gewohnheit (vgl. Augustinus Ep. 54,6, PL 33,203) und schließlich durch allgemeines Kirchengesetz (vgl. Benedikt XIV., De Syn. Dioec. VI 8,10) den Gläubigen vorgeschrieben, vor dem Kommunionempfang (vor der Zelebration) ab Mitternacht nüchtern zu sein, d.h. sich vollständig von Speise und Trank zu enthalten (CICc. 858 § 1; c. 808). Ausnahmen wurden nur den bettlägerigen Kranken in gewissem Ausmaß (c. 858 § 2) und denen, die in Todesgefahr die Wegzehrung empfangen wollten oder nur durch den Genuss der Eucharistie ihre Verunehrung verhindern konnten (c. 864 § 3), gesetzlich zugestanden; aus triftigen Gründen wurden überdies Dispensen vom Nüchternheitsgebot gewährt (vgl. c. 247 § 5). Während des Zweiten Weltkrieges erhielten Militärgeistliche und Ortsordinarien vielfach weitergehende Dispensvollmachten. die z.T. auch nach dem Krieg bestehen blieben. Eine einheitliche Neuregelung für die gesamte Kirche wurde durch die Apostolischen Konstitution "Christus Dominus" vom 6.1.1953 (AAS 1953, 15-24; dazugehörige Instr. des Hl. Off. ebd. 47-51) und nochmals durch Motu proprio "Sacram communionem" vom 19.3.1957 (AAS 1957,177) getroffen. In letzterem wurde der Wunsch ausgesprochen, dass Priester und Gläubige, die es leisten können, weiterhin die altehrwürdige Form der eucharistischen Nüchternheit vor der Messe oder der hl. Kommunion halten mögen (Rat); die eigentliche Verpflichtung (Gebot) aber wurde eingeschränkt; wer die Erleichterung benützt, soll dafür ein um so leuchtenderes Beispiel christlichen Lebens (vor allem durch Werke der Buße und der Nächstenliebe) geben. Paul VI. hat schließlich bestimmt, dass zelebrierende Priester und kommunizierende Gläubige verpflichtet sind, sich durch eine Stunde vor der Kommunion von Speise und Trank zu enthalten (verkündet am 21.11.1964, AAS 1965,186). Wasser bricht die Nüchternheit nicht (Sacr. com. 2). Kranke dürfen nichtalkoholische Getränke und eigentliche (feste oder flüssige) Medizinen vor der Kommunion ohne zeitliche Einschränkung zu sich nehmen (Sacr. com. 4; für die binierenden oder trinierenden Priester hat Paul VI. den Ortsordinarien weitere Vollmachten gegeben, "Pastorale munus", 30.11.1963, I 3). Selbst die jetzt auferlegte kurze Nüchternheitsfrist müsste nicht eingehalten werden, wenn ein nichtnüchterner Priester das Messopfer vollenden soll (er erinnert sich erst nach der Konsekration daran, dass er nicht nüchtern ist; er tritt an die Stelle eines Priesters, der die Messe nach der Konsekration nicht fortsetzen kann); wenn der nichtnüchterne Priester (Gläubige) durch Unterlassung der Zelebration (Kommunion) schweres Ärgernis erregen würde; wenn die sofortige Zelebration eines nichtnüchternen Priesters zur Bereitung der Wegzehrung für den Gläubigen in Todesgefahr notwendig ist.

3. Wenn auch alle Gläubigen kraft ihres gemeinsamen Priestertums dazu berufen sind, an der Eucharistiefeier tätig mitzuwirken (2. Vat. Konz., SC 10 41; LG 10 f; CD 30; PO 2 5; Intr. "Miss. Rom." n.5), fällt doch dem Amtspriester dabei eine besondere Rolle zu: "Er vollzieht in der Person Christi das eucharistische Opfer und bringt es im Namen des ganzen Volkes Gottes dar" (LG 10; vgl. 11; Instr. "Miss. Rom." n.4).

  1. a) Nur der vom Bischof geweihte Priester kann der eucharistischen Zusammenkunft vorstehen (vgl. PO 5), d. h., nur er besitzt die "hl. Weihevollmacht, das Opfer darzubringen" (PO 2; vgl. 5; D 794 802; CICc. 802). Diese Vollmacht zählt nach dem Verständnis der Kirche zu den heiligen Gewalten, die ihr in den Aposteln übergeben wurden: "Tut dies zu meinem Gedächtnis" (Lk 22,19; 1 Kor 11,24; D 802 1740 1752). Der Bischof übt das auf ihn überkommene apostolische Amt, die Fülle des Weihesakraments (LG 21 26; CD 15), vorzüglich dann aus, wenn er als Hohepriester der Eucharistiefeier vorsteht (SC 41; LG 20 26; CD 15). Im Weihesakrament geben die Bischöfe den Priestern einen Anteil an ihrer Gewalt, der nicht die volle Höhe des Amtes ausmacht und in Abhängigkeit von den Bischöfen auszuüben ist, die Geweihten aber doch zu wirklichen Priestern des Neuen Bundes macht und "zur Feier des Gottesdienstes" befähigt (LG 28; vgl. CD 15; PO 5). "Am meisten üben sie ihr hl. Amt in der eucharistischen Feier oder Versammlung aus, wobei sie in der Person Christi handeln und sein Mysterium verkünden, die Gebete der Gläubigen mit dem Opfer ihres Hauptes vereinigen und das einzige Opfer des Neuen Bundes, das Opfer Christi nämlich, der sich ein für allemal dem Vater als unbefleckte Gabe dargebracht hat (vgl. Hebr 9,11-28), im Messopfer bis zur Wiederkunft des Herrn (vgl. 1 Kor 11,26) vergegenwärtigen und zuwenden" (LG 28; vgl. PO 2 5). In solchem Tun sind die Priester mit dem Bischof hierarchisch verbunden und "machen ihn so in den einzelnen Gemeinschaften der Gläubigen gewissermaßen gegenwärtig" (PO 5).

    Die Verbundenheit der Priester mit dem Bischof und untereinander tritt eindrucksvoll in der Konzelebration in Erscheinung, die in der Kirche des Ostens häufiger geübt wurde, aber auch in der des Westens bei der Bischofs- und der Priesterweihe erhalten blieb und seit dem 2. Vatikanische Konzil gefördert wird (SC 57 f; UR 15; PO 7; Instr. d. R.kongregation 25.5.1967, 47; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 76.153-156). Der Priester ist mit der Weihevollmacht ausgerüstet, das eucharistische Opfer darzubringen (PO 2) und eben dadurch den eigentlichen priesterlichen Dienst zu leisten (LG 26 28; PO 13). Er hat die priesterliche Gewalten nicht als persönliche Auszeichnung zu beliebiger Verwertung, sondern als verpflichtenden Dienstauftrag empfangen. "Empfanget nicht vergeblich die Gnade Gottes" (2 Kor 6,1). "Jeder Hohepriester wird nämlich aus Menschen genommen und für Menschen bestellt in ihren Anliegen bei Gott, damit er Gaben und Opfer darbringe der Sünden wegen" (Hebr 5,1). "Sacerdotem oportet offerre" (Ritus der Priesterweihe). Aus dieser Erwägung heraus verpflichtet die Kirche alle Priester (auch die nicht in der Seelsorge tätigen), wenigstens mehrere Male im Jahr zu zelebrieren, und mahnt Bischöfe und Ordensobere, dafür zu sorgen, dass ihre Priester es wenigstens an allen Sonntagen und gebotenen Feiertagen tun (CICc. 805). Priester, die mit einem Seelsorgeamt betraut sind, haben natürlich die Pflicht, für ihre Gläubigen zu opfern und ihnen die Teilnahme an der hl. Messe zu ermöglichen (Konz. von Trient, Sess. 23 De ref. 1.13), in erster Linie, aber nicht nur, an den Tagen, an denen Messpflicht besteht. Fast allgemein üblich und sehr erwünscht ist die tägliche Zelebration. "Im Mysterium des eucharistischen Opfers, durch dessen Feier die Priester ihre vornehmliche Aufgabe erfüllen, wirkt sich beständig das Werk unserer Erlösung aus; darum wird seine tägliche Feier dringend empfohlen, die auch dann, wenn andere Gläubige nicht dabei sein können , immer ein Akt Christi und der Kirche ist. Während sich so die Priester dem Handeln des Hohenpriesters Christus anschließen, bringen sie sich täglich Gott ganz dar, u., indem sie mit dem Leib Christi genährt werden, bekommen sie in ihrem Herzen Anteil an der Liebe dessen, der sich seinen Gläubigen zur Speise gibt" (2. Vat. Konz., PO 13; vgl. Paul VI., "Myst. fid.", AAS 1965, 761 f; Rit.-Kongregation 25.5.1967, 44; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 209-231).

    Eine obere Grenze setzt die Kirche damit, dass sie dem Priester allgemein nur eine Zelebration (oder Konzelebration) am Tag erlaubt. Am Gründonnerstag ist die (Kon-)Zelebration der Chrisam- und der Abendmahlmesse gestattet, am Ostersonntag die der Mitternachts- und einer Tagesmesse, zu Allerseelen und zu Weihnachten die dreier Messen; für Synoden, bischöfliche Visitationen und Priesterzusammenkünfte kann der Bischof denen, die mit ihm oder seinem Vertreter konzelebrieren, die Zelebration einer zweiten Messe zugunsten der Gläubigen erlauben (CICc. 806 § 1; Ritus servandus in concelebratione Missae 9). Aus triftigen Gründen (vor allem, wenn ein beträchtlicher Teil der Gläubigen sonst nicht der Messe beiwohnen könnte) kann der Ortsordinarius einem Priester gestatten, an Wochentagen zwei und an Sonntagen und gebotenen Feiertagen sogar drei Messen zu feiern (Bination, Trination; CICc. 806 § 2; Paul VI., "Pastorale munus", I 2). Da die Binations-(Trinations-)vollmacht zugunsten der Gläubigen, nicht als persönliches Vorrecht des Priesters gewährt wird, darf dieser sie nicht benützen, wenn ein anderer Priester zum Zelebrieren zur Verfügung steht, und darf er sie auch durch einen Stellvertreter benützen. Für eine zweite (dritte) Messe darf der Priester (außer zu Weihnachten) kein Stipendium annehmen (CICc. 824 § 2).

    Aufgabe des Priesters ist es, den Gläubigen nicht nur die Teilnahme an der Eucharistiefeier zu ermöglichen, sondern auch für sie zu opfern, ist er doch "für Menschen bestellt in ihren Anliegen bei Gott, damit er Gaben und Opfer darbringe der Sünden wegen" (Hebr 5,1; vgl. 5,3). Der Natur der Sache nach kann dies nicht nur für alle Gläubigen im allg., sondern auch für einzelne in bestimmten Anliegen geschehen. Die entschiedene Absicht (Intention) des Priesters, die hl. Messe bestimmten Sinnzielen für bestimmte Empfänger zuzuwenden (vgl. 1 c), wird Applikation genannt. Unter Beobachtung der kirchlichen Vorschriften darf der Priester solche Zuwendungen allen machen, die fähig sind, irgendwelche Früchte des Messopfers zu empfangen (CICc. 809). Sinnlos wäre es, die Messe für die Verdammten aufzuopfern, da diesen ihre Wirkungen nicht zugute kommen können. Die Seligen des Himmels besitzen die wesentliche Seligkeit und können nichts hinzuempfangen; die Aufopferung der hl. Messe im Hinblick auf sie kann den Sinn haben, dass man Gott in ihnen ehren will, ihm für die ihnen gewährten Gnaden danken, durch ihre Verdienste und ihre Fürsprache Gnaden erbitten, die Erhöhung ihrer äußeren Verehrung (Selig- und Heiligsprechung) erflehen will (vgl. D 1744 1755). Den verstorbenen Gläubigen, die noch der Reinigung bedürfen, kann das Messopfer in seiner Sühnewirkung zugewandt werden (vgl. D 1743 1753 1866 2535). Lebenden Personen können die Heilswirkungen des eucharistischen Opfers je nach ihrer Empfänglichkeit zuteilwerden. Die Kirche will, dass Priester für lebende Exkommunizierte (CICc. 2262 § 1) und für Verstorbene, denen die Einsegnung verweigert wird (c. 1241), das Messopfer nicht öffentlich (so, dass ein größerer Personenkreis darum weiß) darbringen. Der privaten Applikation (um die nur der Priester oder einige wenige wissen) setzt sie als einzige Grenze, dass sie für "zu meidende Exkommunizierte" (die eigens als solche bezeichnet wurden) nur auf ihre Bekehrung hingeordnet werden soll (c. 2262 § 2 n.2). - Das Anliegen, für das der Priester die Messe aufopfert, kann ihm (intentio explicita) oder nur dem darum Bittenden (int. implicita) bekannt sein. Am besten ist es, wenn dem Priester die Zuwendung während der Messe selbst wach bewußt bleibt (int. actualis); die Zuwendung ist aber auch da, wenn er ohne solche Wachheit aus der vorher erweckten Absicht heraus die Messe feiert (int. virtualis), ja auch noch, wenn er die irgendwann erweckte Absicht nicht widerrufen hat (da die Zuwendung einer Schenkung gleicht, die gilt, wenn sie gemacht und nicht widerrufen wurde; int. habitualis).

    Diözesanbischöfen (c. 339 § 1) und Pfarrern (c. 466 § 1) und allen, die dieselbe Aufgabe haben (Äbte und Prälaten nulluis, c. 323 § 1; Apost. Administratoren, c. 315 § 1; Kapitelvikare, c. 440; Apostolischen Vikare und Präfekten, c. 306; Verweser von Ordens- oder unbesetzten Pfarren, c. 471 § 4; c. 473 §1; Vertreter von Pfarrern, c. 465 § 4; Quasipfarrer in Missionsgebieten, c. 466 § 1), kommt es als Hirten zu, für die anvertrauten Gläubigen (pro populo sibi commisso) die Messe aufzuopfern (vgl. Hebr 5,1.3; Konz. von Trient, Sess. 23 De ref. 1). Das kirchliche Gesetz beschränkt diese ihre Pflicht auf alle Sonntage und Feiertage (c. 339 § 1; Kleruskongregation 25.7.1970; Apostolischen Vikare und Präfekten und Quasipfarrer sind an weniger Tagen verpflichtet, c. 306). Die genannten Hirten haben diese wichtige Pflicht nach Möglichkeit selbst in Anwesenheit ihrer Gläubigen an den vorgeschriebenen Tagen und nur im Notfall durch Vertreter oder an anderen Orten oder zu anderen Zeiten zu erfüllen (c. 339 § 6; c. 446 §§ 3-5).

    Noch aus anderen Gründen kann der Priester verpflichtet sein, die Messe für ein bestimmtes Anliegen aufzuopfern: weil er es versprochen hat; weil er für die Erfüllung einer Stiftung verantwortlich ist; weil er ein Stipendium angenommen hat.

    Durch Stiftung kann ein Benefizium errichtet werden, d. h. ein kirchliches Amt mit einer Vermögensmasse, deren Ertrag zu beziehen der Inhaber (Benefiziat) berechtigt ist (vgl. CICc. 1409; in der heutigen Zeit erscheint das Benefizialsystem freilich als überholt oder zumindest reformbedürftig; vgl. 2. Vat. Konz., PO 20). Wenn der Stiftsbrief es so will, ist der Benefiziat verpflichtet, an gewissen Tagen zu zelebrieren und sogar auf bestimmte Meinungen zu applizieren. Falls die Stiftung es nicht verwehrt, darf er diese Pflicht auch durch einen Stellvertreter erfüllen. - Häufig wurde mit einer schon bestehenden Einrichtung (Pfarrbenefizium) eine reine Messenstiftung verbunden, d. h. eine Vermögensmasse, deren Ertrag als Stipendienbetrag für Messen auf Meinungen, wie sie vom Stifter bestimmt sind, dienen soll (vgl. c. 826 § 3). Die Verantwortlichen haben für die Zelebration dieser Messen zu sorgen, nötigenfalls durch Weitergabe von Stipendien an andere Priester (c. 826 § 2), und sind darüber ihrem Ordinarius Rechenschaft schuldig (cc. 1549 f). Für gestiftete Messen, die nicht zelebriert werden konnten, sind am Ende des Jahres entsprechend viele Diözesanstipendien dem Ordinarius abzuliefern, der durch deren Weitergabe an andere Priester ihre Zelebration sichert (cc. 840 f). - Wenn Messenstiftungen nicht mehr den Ertrag liefern, der den Stipendien für die gewünschten Messen entspricht, kann die Verpflichtung vom Apostolischen Stuhl oder vom Ortsordinarius eingeschränkt werden (c. 1517; c. 1551 § 1; Paul VI., "Pastorale munus" I 11). Man nimmt an, dass dies dem vernünftigen Willen des Stifters entspricht; außerdem will die Kirche durch ihr Beten und Opfern dafür Ersatz leisten.

    Das Messstipendium ist nicht der Preis für die Messe (Simonie), sondern ein Ersatz für jene Naturalgaben (Brot, Wein und a.), die (seit dem 3. Jh.) die Gläubigen für Kirche und Klerus zur Messe mitbrachten, um sich in betonter Weise zu Mitopfernden zu machen. Die Höhe des Stipendiums wird zur Verhütung von Missbräuchen nicht durch den einzelnen Priester, sondern einheitlich für die ganze Diözese durch den Ortsordinarius oder durch Diözesangewohnheit festgesetzt; der Priester darf in seiner Forderung nicht darüber hinausgehen, darf sich aber, abgesehen von einem Verbot des Ortsordinarius, mit einem geringeren Stipendium zufriedengeben (cc. 831 f). Der Priester, der Stipendien annimmt, ist verpflichtet, die gewünschten Messen zu den Bedingungen, auf die er eingegangen ist, zu zelebrieren (cc. 828 f.833); wenn er eine Bedingung nicht erfüllen kann, sollte er das gleich bei der Annahme klarstellen (vgl. c. 836). Wenn eine Zeit der Zelebration vereinbart wurde, ist dies einzuhalten; auch durch das Anliegen selbst könnte ein Zeitpunkt gefordert werden; wenn eine Vereinbarung fehlt, ist die Bestimmung des Zeitpunktes dem Priester überlassen (c. 834). Kein Priester sollte aber so viele Stipendien übernehmen, dass er die entsprechenden Messen nicht innerh. eines Jahres zelebrieren kann (c. 835). Wenn bei ihm aus irgendwelchen Gründen Stipendien, deren Geber sich nicht mit einer längeren Wartezeit einverstanden erklärten, über ein Jahr liegengeblieben sind, muss er sie am Ende des Kalenderjahres seinem Ordinarius abliefern, der durch ihre Weitergabe an andere Priester für die Zelebration der Messen sorgt (c. 841). Der Geber kann sich die Zelebration durch den Empfänger selbst ausbedingen; abgesehen davon, ist es diesem nicht verwehrt, erhaltene Stipendien (ganz) anderen Priestern weiterzugeben, die ihm Gewähr für die Zelebration bieten (cc. 833.837 f.840.2324). Jeder Schein von Geschäften soll dabei vermieden werden (cc. 827.2324). Alle Priester und kirchlichen Stellen, die Messstipendien annehmen, müssen sie genau verzeichnen und ihre etwaige Weitergabe oder die Zelebration der ihnen entsprechenden Messen vermerken; die Ordinarien haben die Pflicht der Überwachung (cc. 842-844).
     

  2. b) Kann die Eucharistie vollziehen (konsekrieren) nur der geweihte Priester, so ist zur Überreichung der konsekrierten Gaben an die Gläubigen jeder Mensch fähig. In Notlagen kann die kirchliche Obrigkeit auch zustimmen, dass Lektoren oder Akolythen oder sonstige christliche Laien (Kommunionhelfer) die Kommunion austeilen. Für gewöhnlich aber behält sie die feierliche Spendung der Kommunion dem Priester und dem Diakon vor (CICc. 845). Dass der Priester Spender ist, ergibt sich daraus, dass er der Eucharistiefeier vorsteht (vgl. PO 5): Er voll zieht das Opfer und genießt nicht nur selbst das hl. Mahl, sondern lässt auch die Gläubigen daran teilnehmen (D 1648 1660). Dem zum Dienst geweihten Diakon (vgl. CD 15) aber als dem Helfer des Bischofs und des Priesters steht es zu, "je nach Weisung der zuständigen Autorität ... die Eucharistie zu verwahren und auszuteilen" (LG 29); ähnlich auch einem Priester, der den Zelebranten bei der Kommunionspendung unterstützt.

    Jeder Priester darf in der von ihm zelebrierten Messe (und nötigenfalls auch unmittelbar vor und nach ihr) die Kommunion austeilen. Getrennt von der Messe darf er es in einer fremden Kirche nur mit (wenigstens vorausgesetzter) Erlaubnis des Kirchenrektors tun (CICc. 846). Jedem Priester ist es ferner erlaubt, die Kommunion privat zu Kranken zu tragen; er bedarf dazu nur der (wenigstens vorausgesetzten) Erlaubnis des Priesters, der das Allerheiligste verwahrt (c. 849 § 1).

    Dem Pfarrer als dem verantwortlichen Seelsorger ist es rechtlich vorbehalten, außerhalb der Kirche öffentlich die Kommunion zu den Kranken der Pfarrei zu tragen; andere Priester dürfen es nur im Notfall oder mit (wenigstens vorausgesetzter) Erlaubnis des Pfarrers oder des Ortsordinarius tun (c. 848; Ordo unctionis n.29). Ferner steht es dem Pfarrer zu, die Wegzehrung den Kranken zu bringen (c. 850); er kann damit freilich nicht nur einen anderen Priester, sondern auch einen Diakon betrauen (LG 29), und im Notfall darf jeder Priester (Diakon) mit vernünftigerweise vorausgesetzter Erlaubnis des Bischofs oder Pfarrers oder Kirchenrektors die Wegzehrung zu Kranken tragen (c. 848 § 2). Mit der Spendung der Wegzehrung in Ordensgemeinschaften sind deren Obere oder Seelsorger beauftragt (c. 514); ihre Spendung an den Bischof weist das Kirchenrecht den Mitgliedern des Domkapitels nach ihrem Rang zu (c. 397 n.3), doch entscheidet wohl meistens der Wunsch des Bischofs selbst.
     

  3. c) Erlaubt ist die Eucharistiefeier nur einem Priester, der in der Gnade und im Frieden mit der Kirche lebt, mit Zustimmung der verantwortlichen kirchlichen Stellen. Obwohl der wesentliche Gehalt der Eucharistie nicht von der Würdigkeit des Zelebranten abhängt (D 794; vgl. 3844), ergibt sich das Erfordernis des Gnadenstandes daraus, dass der Priester in der Darbringung des Opfers die Stelle Christi vertritt (D 1321 1743 3847 f 3852; LG 10 28; PO 2 5), mit dem er daher auch persönlich verbunden sein soll, und dass er dabei notwendigerweise die Kommunion empfängt; der schwer sündiggewordene Priester muss sich vor der Zelebration im Bußsakrament mit der Kirche und dadurch mit Gott versöhnen (vgl. 2 d).

    Da sich in der Eucharistiefeier die Kirche als Gemeinschaft der Liebe und Gnade offenbart und verwirklicht, ist es verständlich, dass sie die Zelebration jedem Priester verwehrt, der durch sein Verhalten diese Gemeinschaft geschädigt hat und deshalb mit einer behindernden Kirchenstrafe belegt wurde und dass sie die Erlaubtheit der Zelebration von der Zustimmung des Ordinarius und des Kirchenrektors (dem fremde Priester ihr Freisein von Kirchenstrafen durch Empfehlungsschreiben ihres Ordinarius nachzuweisen haben, CICc. 804) abhängig macht.
     

  4. d) Zum gültigen Vollzug der Eucharistiefeier ist notwendig, dass der geweihte Priester konsekrieren will (wenigstens virtuelle Intention, D 794 1352; CICc. 802).

    Seinen ernsten Willen erweist er dadurch, dass er alles einhält, was zum Zustandekommen der Eucharistie wesentlich notwendig ist. Er verwendet dieselben stofflichen Elemente (entfernte Materie) wie Christus beim Abendmahl, nämlich Brot und Wein (Mt 26,26.29), Nahrungsmittel des Mittelmeerraumes, die auf die übernatürlichen Wirkungen des Sakraments hinweisen (vgl. D 1322; Cat. Rom. II 4,17). Nach dem Verständnis der Kirche müssen es Weizenbrot und naturbelassener und unverdorbener Traubenwein sein (D 783 860 1320 1352; CICcc. 814 f; Miss. Rom., Intr. gen. nn. 281-286).

    Die meisten orientalischen Kirchen verwenden gesäuertes Brot, die lateinische ungesäuertes (da der Herr das Abendmahl in den Tagen der Ungesäuerten Brote feierte, Mt 26,17, und der Sauerteig in der Schrift als Sinnbild der Sünde dient; Cat. Rom. II 4,12); wenn auch beide Arten als gültige Materie anerkannt sind, soll sich jeder Priester an die Gewohnheit seines Ritus halten (D 860 1303; c.816); wenn im Notfall der Priester die Eucharistie austeilt, die im anderes Ritus konsekriert wurde, soll er dabei die Vorschriften des eigenen Ritus einhalten (c. 851). - Das in der Eucharistie zu verwendende Brot darf nur aus Weizenmehl und Wasser bereitet werden (Miss. Rom., Intr. gen. nn. 282 f); die Ehrfurcht vor dem Heiligsten Sakrament fordert, dass es rein und unverdorben (nicht zu alt) sei (vgl. c. 815 § 1).

    Der Wein, der zur Messfeier genommen wird, soll gegoren, unverdorben, rein und flüssig sein (vgl. c. 815 § 2; Miss. Rom., Intr. gen. nn. 281.284 f; zulässig ist Wein, dem zur Erhöhung der Haltbarkeit aus Wein genommener Alkohol beigefügt wurde, D 3264 3312 f). Der Ritus verlangt die Beimischung einer geringen Menge Wassers (modicissima aqua) bei der Gabenbereitung der Opfermesse selbst (Cyprian, Ep. 63,13, PL 4,383; D 784 798 822 834 1320 1748 1759; c. 814; Cat. Rom. II 4,16; Miss. Rom., Intr. gen. n.281), da Christus beim Abendmahl wohl der Landessitte gemäß Wein verwendete, der mit Wasser gemischt war, und durch die Verwendung von Wein und Wasser das Fließen von Blut und Wasser aus der Seite Christi, die beiden Naturen Christi und die Einheit der Gläubigen mit Christus versinnbildlicht werden sollen (vgl. D 1748; Gebet bei der Segnung des Wassers).

    Brot und Wein werden zu stofflichen Elementen der Eucharistie, soweit der Priester sie in das Sakrament einbezieht (das Einbeziehen kann als nähere Materie bezeichnet werden), d. h. soweit er Brot und Wein die ihm physisch gegenwärtig sind, konsekrieren will. Nach der Vorschrift der Kirche sollen sich Brot und Wein bei der Konsekration auf dem Altar auf dem Korporale oder darüber in offenen hl. Gefäßen oder in der Hand des Priesters befinden (Miss. Rom., Intr. gen. n.260) .

    Zum Sakrament, in dem Christus sein Opfer vergegenwärtigt, werden Brot und Wein durch die Konsekrationsworte (Form), die Worte, mit denen Christus das Sakrament vollzog und die der Priester als Stellvertreter Christi spricht (D 1017 1321 1352 2718 3556; vgl. Thomas von A., S.Th. 3 q.82 a.10). Sie lauten in der lateinischen Liturgie: "Das ist mein Leib, der für euch hingegeben wird" (Mt 26,26; Lk 22,19); "Das ist der Kelch meines Blutes, des neuen und ewigen Bundes, das für euch und die Vielen vergossen wird zur Vergebung der Sünden" (aus verschiedenen Stellen der Hl. Schrift). Diese Worte hat der Priester ohne Änderung in dreifachem Sinn auszusprechen: historisch berichtend (material), was Christus getan und gesagt hat; bezeichnend (formal), d. h. behauptend, das unter den Gestalten von Brot und Wein vor ihm Gegenwärtige sei Leib und Blut Christi; praktisch (nicht bloß spekulativ), d.h. in der Absicht, durch die Worte Leib und Blut Christi wirklich gegenwärtig zu setzen.

    Die zwei getrennten Gestalten, unter denen Christus in der Eucharistie gegenwärtig wird, weisen auf die blutige Trennung von Leib und Blut in seinem Opfertod hin; so wird Christus als im Zustand des Opfers befindlich dargestellt (D 3848 3854). Um des Opfercharakters der Eucharistie willen müssen in der von Christus gewünschten Gedächtnisfeier immer Brot und Wein zus. konsekriert werden. Die Kirche verbietet entschieden die Konsekration von Brot und Wein allein und die Konsekration beider außerh. der Messe (CICc. 817); auch die versehentliche Konsekration von Brot oder Wein allein wird der Eucharistie als Opfer nicht gerecht. Der Opfermahlcharakter der Eucharistie fordert ferner, dass zumindest der zelebrierende Priester von den Gaben, die er in der Messe konsekriert hat, auch kommuniziert, was natürlich auch den mitfeiernden Gläubigen sehr zu empfehlen ist (D 1747 1758 3854; Paul VI., "Myst. fid.", AAS 1965, 771). "Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus der selben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen" (SC 55; Ritenkongregation 25.5.1967, 31).
     

  5. e) Der Priester, der seinem Wesen nach an der Gewalt des Bischofs Anteil hat und ihm untersteht (vgl. LG 28; PO 2), handelt in der Eucharistiefeier nur dann einwandfrei, wenn er sich auch in weniger wesentlichen Dingen an die Weisungen der Kirche hält (Intr. gen. des Miss. Rom. vom 3.4.1969; Dekret der Gottesdienst-Kongregation von 6.4.1969; vgl. D 1745 f 1756 f 1759). Im Anschluss an die bisherige Übung weist das 2. Vatikanische Konzil das Recht, die Liturgie zu ordnen, dem Apostolischen Stuhl und den Bischöfen zu und verbietet eigenmächtige Änderungen durch andere, auch durch Priester (SC 22). Wenn es auch in den lateinischen Riten weiterhin Latein als liturgische Sprache beibehält (vgl. D 1749 1759; CICc. 819), will es doch der Volkssprache breiteren Raum geben; das Ausmaß sollen die Bischöfe eines Gebietes nach dessen seelsorglichen Gegebenheiten näher abgrenzen (SC 36 54). Damit Priester und Gläubige ihre Aufgaben im Gottesdienst sinnvoll erfüllen können, verlangt das Konzil eine gründliche liturgische Ausbildung der Kleriker in theologischen Lehranstalten und Seminarien und ebenso eine gediegene liturgische Schulung der Gläubigen durch die Seelsorger (SC 14-20; OT 16; vgl. Pius XII., "Med. D.", AAS 1947, 591).

    Zu den einzuhaltenden Vorschriften gehören die über die liturgische Kleidung (CICc. 811 § 1; Miss. Rom., Instr. gen. nn. 297-310, mit Varianten gemäß Beschlüssen der Bischofskonferenzen nach n.304). Wegen des Gemeinschaftscharakters der Eucharistiefeier darf der Priester nicht ohne wenigstens einen Messdiener, der die Stelle der Gläubigen vertritt, zelebrieren (c. 813; Intr. gen. n.211). Die Kirche gestattet dem Priester die Messfeier an allen Tagen, die nicht durch seinen Ritus ausgeschlossen sind (c. 820). Im lateinischen Ritus darf am Karfreitag nicht zelebriert werden; im Gottesdienst dieses Tages (actio liturgica) wird nur die Kommunion mit dem am Tag vorher konsekrierten Sakrament ausgeteilt (Miss. Rom., Karfreitag, Rubr. n.3). Am Gründonnerstag darf am Vormittag nur in den Kathedralkirchen die Messe mit Ölweihe gefeiert werden, die auf einen geeigneten Tag vorverlegt werden kann; im übrigen ist in jeder Kirche nur eine abendliche Eucharistiefeier gestattet, in der die anwesenden Priester konzelebrieren (Miss. Rom., Gründonnerstag, einleitd. Rubrik; CICc. 862; bei seelsorglicher Notwenigkeit kann der Ordinarius eine weitere Abendmesse und eine Messe am Morgen erlauben). Der Karsamstag ist ein liturgieloser Tag; die Messfeier ist nur dort zulässig, wo mit Bewilligung des Ortsordinarius die Ostervigilmesse von Mitternacht auf die Abendstunden vorverlegt wird. Hinsichtlich der Tageszeiten gilt die Weisung, dass die Messe nicht früher als eine Stunde vor der Morgendämmerung und nicht später als eine Stunde nach Mittag begonnen werden soll (CICc. 821 § 1). Während des Zweiten Weltkrieges hat Pius XII. erstmals Abendmessen gestattet; die Erlaubnis wurde nach dem Krieg vereinheitlicht ("Christus Dominus" 1953; "Sacram Communionem" 1957; vgl. 2 e). Heute sind die Ortsordinarien durch Paul VI. ermächtigt, aus triftigen Gründen den Priestern die Messfeier zu jeder Tagesstunde zu erlauben ("Pastorale munus" I 4; alle Bischöfe dürfen selbst zu jeder Tagesstunde zelebrieren, II 6). - Die Kommunion soll in jeder Messe ausgeteilt werden; bei Notwendigkeit ist die Spendung auch außerh. der Messe zulässig, nicht nur unmittelbar vor und nach der Messe, sondern auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Messe (CICc. 846 § 1; Ritenkongregation 25.5.1967, 33). Für die Kommunionspendung sind dieselben Stunden vorgesehen wie für die Messfeier (c. 867 § 4). Bischöfe dürfen aus entsprechenden Gründen auch abends die Kommunion austeilen ("Pastorale munus" II 6), und Ortsordinarien können Priester ermächtigen, es etwa in Verbindung mit einem kurzen Wortgottesdienst zu tun (ebd. I 4; Instr. d. Ritenkongregation 33). Aus vernünftigen Gründen darf die Kommunion zu jeder Tagesstunde gespendet werden (c. 867 § 4). Die gewöhnliche Krankenkommunion, die dort, wo es sich machen lässt, öffentlich (d. h. mit wenigstens einem Begleiter mit Licht und Glocke; Ordo Unctionis nn. 46-48), wenn jedoch triftige Gründe dagegen sprechen, privat (c. 847), und möglichst häufig (Instr. d. Ritenkongregation 25.5.1967, 39) überbracht werden soll, darf zu jeder Tageszeit gespendet werden (Ritenkongregation 25.5.1967, 39). Für die Wegzehrung ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sie uneingeschränkt zu jeder Tages- und Nachtstunde zu spenden ist (c. 867 § 5; Ordo Unctionis nn. 93-96.100-114). Am Gründonnerstag darf die Kommunion nur in Abendmessen oder unmittelbar nachher ausgeteilt, den Kranken aber, bes. als Wegzehrung, zu jeder Stunde gebracht werden (Ritenkongregation 16.11.1955, 18; 1.2.1957, 12; CICc. 864 § 1; c. 867 § 5). Am Karfreitag ist Kommunionspendung während des Nachmittagsgottesdienstes, sonst nur an Kranke zulässig (Miss. Rom., Karfr., Rubr. n.4), am Karsamstag während der etwa vorausgenommenen Ostervigilmesse und gleich danach, sonst nur als Wegzehrung (Miss. Rom., Kars., einleitd. Rubr.; CICc. 867 § 3).

    Die Messe soll im allgemeinen nur auf konsekrierten Altären in konsekrierten oder benedizierten Kirchen oder Oratorien gefeiert werden (c. 822 § 1); für einen beweglichen Altar oder einen Tisch, der außerh. eines Kirchenraumes verwendet wird, ist kein Altarstein nötig (Miss. Rom., Intr. gen. n.265). Im Notfall und unter Ausschluss geistlicher Gefahren ist mit Zustimmung der kath. und der nichtkath. kirchlichen Autoritäten die kath. Eucharistiefeier in Gotteshäusern nichtkath. christlicher Gemeinschaften gestattet (c. 823 § 1; 2. Vat. Konz., OE 28; Dir. oec. 27 52 61). In Ermangelung eines konsekrierten Altares des eigenen Ritus darf der kath. Priester den eines anderen kath. Ritus benützen; lateinische Priestern kann der Ortsordinarius erlauben, dabei die Antimensien der Griechen zu verwenden (c. 823 § 2; "Past. m." I 9). Auf den Papstaltären der röm. Basiliken darf ohne päpstliche Erlaubnis niemand zelebrieren (c. 823 § 3). Wenn eine Kirche oder ein Oratorium kanonisch verletzt wurde, darf dort bis zur Entsühnung (reconciliatio) kein Gottesdienst gehalten werden (cc. 1173 f). Wenn die Kirche (das Oratorium) zum größeren Teil zerstört oder vom Ortsordinarius zu profanem Gebrauch bestimmt wurde, wird sie (es) nicht mehr als konsekriert (benediziert) angesehen (exsecratio, c. 1170). Ähnliches gilt von einem Altar, der durch bedeutende Verletzungen die Weihe verloren hat (c. 1200). Privatoratorien werden in Privathäusern für einzelne Personen oder Familien errichtet (c. 1188 § 2 n.3) und nicht wie Kirchen konsekriert oder benediziert (c. 1196); private Grabkapellen stehen ihnen gleich (c. 1190). In letzteren kann der Ordinarius die Zelebration auf Dauer erlauben, in sonstigen Privatoratorien nur außerordentlicherweise für Einzelfälle (c. 1194), während die Dauererlaubnis vom Apostolischen Stuhl zu erbitten ist, der jeweils die Feier einer einfachen Messe täglich bewilligt und die höheren Feste ausnimmt, für die aus hinzutretenden triftigen Gründen der Ortsordinarius in Einzelfällen die Vollmacht gewähren kann (c. 1195). Die Zelebration an einem beliebigen ehrbaren und geziemenden Ort (auch unter freiem Himmel, c. 1249) wird manchen Personen als Privileg durch allgemeines kirchliche Recht (Kardinälen, c. 239 § 1 n.7; Bischöfen, c. 349 § 1 n.1) oder durch Indult des Apostolischen Stuhles zugestanden (c. 822 § 2); für außerordentliche Einzelfälle (nicht in Schlafzimmern) kann sie vom Ortsordinarius (im Haus eines exemten Ordens vom höheren Oberen) bewilligt werden (c. 822 § 4). Kranken und alten Priestern kann der Ortsordinarius die Messfeier zu Hause erlauben; nötigenfalls dürfen sie dabei sitzen ("Past. m." I 10). Bei Spendung der Wegzehrung wäre eine Hausmesse möglich (Intr. gen. nn. 26 94). Zur Zelebration auf einem Schiff bedarf es einer besonderen Erlaubnis (c. 822 § 3), die aus triftigen Gründen vom Ortsordinarius gewährt werden kann ("Past. m." I 8). - Die Kommunionspendung ist überall zulässig, wo zelebriert werden darf und der Ortsordinarius nicht in besonderen Fällen aus triftigen Gründen Verbote ausgesprochen hat (c. 869); innerh. der Messe darf sich der zelebrierende Priester dabei nicht so weit vom Altar entfernen, dass er ihn nicht mehr sehen kann (c. 868); es sei denn, der Tabernakel befände sich in einer vom Kirchenraum getrennten Kapelle (Instr. gen. n.276). In Verbindung mit einer Krankenkommunion darf das Sakrament im Krankenzimmer auch gesunden gespendet werden (Ordo Unctionis n.46). Dass die Spendung der Wegzehrung jeweils dort erlaubt ist, wo sich der Gefährdete aufhält, ergibt sich aus der Natur der Sache."

[Quelle: Karl Hörmann <1915 - 2004>. -- In: Lexikon der christlichen Moral / hrsg. von Karl Hörmann. -- 2., völlig neu bearb. Aufl. -- Innsbruck, Wien, München : Tyrolia-Verlag, 1976. --  1756 Sp., LXIII S. ; 24 cm. -- 1. Aufl. u.d.T.: Hörmann, Karl : Lexikon der christlichen Moral. -- ISBN 3-7022-1232-9. -- Sp. 384 - 423]


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