Einführung in Formalien wissenschaftlicher Arbeiten

7. Benutzung fremder Materialien und Urheberrecht


von Alois Payer

mailto:payer@hbi-stuttgart.de


Zitierweise:

Payer, Alois <1944 - >: Einführung in Formalien wissenschaftlicher Arbeiten. -- 7. Benutzung fremder Materialien und Urheberrecht. -- Fassung vom 16. Juni 2000. -- URL: http://www.payer.de/wissarbeit/wissarb07.htm. -- [Stichwort].

Erstmals veröffentlicht: 16.6.2000

Überarbeitungen:  

Anlass: Lehrveranstaltung an der HBI Stuttgart im SS 2000

©opyright: Dieser Text steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Verwertung in Publikationen, die über übliche Zitate hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verfassers. Alle zitierte Gesetzestexte, Abkommen u.ä. sowie die zitierten Materialien des U.S. Copyright Office stehen in Public Domain und  unterliegen nicht diesem Copyright-Hinweis.

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0. ÜBERSICHT



Wichtige Vorbemerkung:

Ich, der Verfasser dieses Kapitels, bin weder Jurist noch Spezialist für Urheberrechtsfragen. Obwohl ich mich bemüht habe, die Auskünfte gemäß der herrschenden juristischen Lehre zu geben, kann ich keinerlei rechtliche Gewähr übernehmen.


1. Einführung


Bei der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit ist man verpflichtet, die Herkunft anzugeben von jeglicher Art fremden Materials, das benutzt wurde, d.h. von:

Demgegenüber gilt für den urheberrechtlichen Schutz:

"Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche." [WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1966, Art. 2]

Das bedeutet, dass das Urheberrecht sich nur auf wörtliche Zitate, Abbildungen, wörtlich übernommene Tabellen usw. bezieht.

Wandtke, Artur ; Bullinger, Winfried: Fallsammlung zum Urheberrecht : mit Mustertexten für die Praxis. -- Weinheim [u.a.] : Wiley-VCH, ©1999. -- ISBN 3527297537. -- S. 337. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen} illustriert sehr anschaulich an einer Musik-CD, welche Rechte mit ihr verbunden sein können:


Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in Mannheim hat bezüglich der Pflicht zur Kennzeichnung von Zitaten bei Dissertationen letztinstanzlich entschieden, dass ein Abschreiben ohne Kennzeichnung der Zitate eine arglistige Täuschung ist und zum Entzug des Doktorgrades führen kann. Dieses Urteil ist auch für andere akademische Titel (Diplom usw.) relevant:

Wer große Teile seiner Doktorarbeit von anderen Verfassern abschreibt, ohne diese Textstellen als Zitate zu kennzeichnen, begeht eine arglistige Täuschung. Ein auf Grund eines solchen Plagiats verliehener Doktortitel ist unrechtmäßig erworben worden. Dabei ist unerheblich, ob die Dissertation auch ohne die unzitiert übernommenen Textteile noch als selbständige wissenschaftliche Leistung anzusehen ist. (Aktenzeichen:  S 2435/99)


2. Wichtigste Rechtsgrundlagen des Urheberrechts


Eine gute Zusammenstellung der Rechtstexte für Deutschland ist:

Urheber- und Verlagsrecht : Textausgabe mit einer ausführlichen Einführung ... / hrsg. von Hans-Peter Hillig. -- 7., neubearbeitete Auflage. -- München : dtv, 1998. -- 487 S. -- (dtv ; 5538). -- ISBN 3423055383. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}


2.1. Internationale Abkommen


Die Texte  aller internationalen Abkommen findet man auf der Web-Page der WIPO: http://www.wipo.org/eng/iplex/index.htm. -- Zugriff am 5.6.2000]

Folgende Staaten haben keines der internationalen Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:


2.2. EU-Recht


Den neusten Stand des geltenden Rechts der Europäischen Union zu Geistigem Eigentumsrecht findet man online:  http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/lif/reg/de_register_1720.html. -- Zugriff am 29.5.2000

Den neuesten Stand der Kommissionsvorschläge der Europäischen Union zu Geistigem Eigentumsrecht findet man online: http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/reg/de_register_1720.html. -- Zugriff am 29.5.2000


2.3. Deutsche Gesetze



2.4. Bilaterale Abkommen Deutschlands


Am wichtigsten sind die Übereinkommen mit den USA:


2.5. US-Gesetze


Für US-Copyright-Fragen verantwortlich ist das U.S. Copyright Office /  Library of Congress zuständig. Dieses Office stellt zu allen relevanten Problemen im WWW ausführliche Materialien zur Verfügung: URL: http://www.loc.gov/copyright/. -- Zugriff am 29.5.2000.
   


3. Gegenstand des Urheberrechts


3.1. Berner Übereinkunft


Wie schon gesagt, bezieht sich das Urheberrecht nicht auf die Inhalte, sondern auf die Ausdrucksformen. Die "Ausdrucksformen", auf die sich das Urheberrecht bezieht, umfassen nach der Berner Übereinkunft:

"(1) Die Bezeichnung 'Werke der Literatur und Kunst' umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: 


(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.

(3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.

(4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.

(5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.

(6) Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.

(7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.

(8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen."

[Berner Übereinkunft zu Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Pariser Fassung vom 24.7.1971, Art 2]


3.2. Deutschland


Das deutsche Urheberrechtsgesetz formuliert:

"§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist."


3.3. USA


"§ 102. Subject matter of copyright: In general

(a) Copyright protection subsists, in accordance with this title, in original works of authorship fixed in any tangible medium of expression, now known or later developed,  from which they can be perceived, reproduced, or otherwise communicated,  either directly or with the aid of a machine or device.Works of authorship include the following categories:

(b)In no case does copyright protection for an original work of authorship extend to any idea, procedure, process, system, method of operation, concept, principle, or discovery, regardless of the form in which it is described, explained, illustrated, or embodied in such work."

Der Urheberrechtsschutz bezieht sich also nicht auf:

[Copyright Basics / Copyright Office. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ1.html. -- Zugriff am 5.6.2000]

Für U.S. Urheberrechtschutz gelten folgende Sonderbestimmungen:

Werke, die vor dem 1.1.1978 veröffentlicht wurden Das Werk ist nur Copyright-geschützt, wenn es beim U.S. Copyright Office registriert wurde
Werke, die vor dem 1. März 1989 veröffentlicht wurden Das Werk ist nur Copyright-geschützt, wenn es einen Copyright-Vermerk enthält: ein Copyright-Vermerk besteht aus: Copyright-Hinweis (©, Copyright usw.), Name des Rechtsinhabers, Jahreszahl
Werke, die nach den oben genannten Terminen veröffentlicht wurden Sind Copyright-geschützt, auch wenn sie nicht registriert sind und bedürfen, falls sie nach dem 1. März 1989 veröffentlicht wurden, keines Copyright-Vermerks

4. Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts


Das Urheberrechtsgesetz hat folgenden Anwenduungsbereich:

"§ 120. Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

  1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 121. Ausländische Staatsangehörige

(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.

...

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.

(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

...

(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 [d.h. das Urheberpersönlichkeitsrecht] genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.

§ 122. Staatenlose

(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 123. Ausländische Flüchtlinge

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen."


5. Inhalt des Urheberrechts


5.1. Deutschland


Das deutsche Urheberrechtsgesetz bestimmt den Inhalt des Urheberrechts so.

"Inhalt des Urheberrechts

1. Allgemeines

§ 11

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes."

Im Einzelnen bedeutet das:

Im Folgenden werden die wichtigsten diesbezüglichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zitiert:


5.1.1.  Urheberpersönlichkeitsrecht


Deutsches Urheberrechtsgesetz:

"§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."


5.1.2. Verwertungsrechte


Deutsches Urheberrechtsgesetz:

"§ 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Senderecht (§ 20),
  3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

§ 16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

  1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
  2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

§ 20 Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. ...

§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

§ 24 Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."


5.1.3. Sonstige Rechte des Urhebers


Deutsches Urheberrechtsgesetz:

"§ 25 Zugang zu Werkstücken

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

§ 26 Folgerecht

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt. ...

§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."


5.2. USA


"§ 106. Exclusive rights in copyrighted works 

Subject to sections 107 through 121, the owner of copyright under this title has the exclusive rights to do and to authorize any of the following:

[Hervorhebungen von mir]

"Mere ownership of a book, manuscript, painting, or any other copy or phonorecord does not give the possessor the copyright. The law provides that transfer of ownership of any material object that embodies a protected work does not of itself convey any rights in the copyright."

[Copyright Basics / Copyright Office. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ1.html. -- Zugriff am 5.6.2000]


6. Dauer des Urheberrechts


6.1. Deutschland


Das deutsche Urheberrechtsgesetz bestimmt folgende Fristen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes:

"§ 64 Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65 Miturheber, Filmwerke

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. ...

§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetem Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt."

§ 67 Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

§ 69 Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist."


6.2. USA


Nach US-Recht gelten je nach Erscheinungsjahr des Werkes verschiedene Bestimmungen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes.
Werk Urheberrechtsschutz
Veröffentlicht vor 1923 erloschen; Werk ist in public domain
Veröffentlicht von 1923 bis 1963 und Copyright nie erneuert (Erneuerung war nach 28 Jahren nötig) erloschen; Werk ist in public domain
Veröffentlicht von 1923 bis 1963 und Copyright rechtzeitig erneuert (Erneuerung war nach 28 Jahren nötig) 95 Jahre ab Erstveröffentlichung, d.h. 1923 veröffentlichtes Werk wird 2019 public domain usw.
Veröffentlicht von 1964 bis 1977 95 Jahre ab Erstveröffentlichung (28 Jahre ursprüngliches Copyright + 67 Jahre automatische Erneuerung) 
Geschaffen 1978 und später (unabhängig davon, ob veröffentlicht oder nicht) Urheberwerk: Lebenszeit der Urhebers + 70 Jahre nach seinem Tod

Anonymes Werk, Pseudonymes Werk, Werk, dessen Rechte beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber des Urhebers liegen: 95 Jahre ab Veröffentlichung bzw. 120 Jahre ab Abfassung (der frühere beider Termine gilt)

Vor 1978 geschaffen, aber nicht vor 1978 veröffentlicht oder beim Copyright Office registriert Lebenszeit der Urhebers + 70 Jahre nach seinem Tod, mindestens aber bis 31.12.2002 (wenn Werk bis dann unveröffentlicht bleibt) bzw. mindestens bis 31.12.2047 (wenn Werk vor dem 1.1.2003 veröffentlicht wird)

Das U. S. Copyright Office erklärt diese etwas verwirrenden Tatbestände:

"HOW LONG COPYRIGHT PROTECTION ENDURES

Works Originally Created On or After January 1, 1978

A work that is created (fixed in tangible form for the first time) on or after January 1, 1978, is automatically protected from the moment of its creation and is ordinarily given a term enduring for the author's life plus an additional 70 years after the author's death. In the case of "a joint work prepared by two or more authors who did not work for hire," the term lasts for 70 years after the last surviving author's death. For works made for hire, and for anonymous and pseudonymous works (unless the author's identity is revealed in Copyright Office records), the duration of copyright will be 95 years from publication or 120 years from creation, whichever is shorter.

Works Originally Created Before January 1, 1978, But Not Published or Registered by That Date

These works have been automatically brought under the statute and are now given federal copyright protection. The duration of copyright in these works will generally be computed in the same way as for works created on or after January 1, 1978: the life-plus-70 or 95/120-year terms will apply to them as well. The law provides that in no case will the term of copyright for works in this category expire before December 31, 2002, and for works published on or before December 31, 2002, the term of copyright will not expire before December 31, 2047.

Works Originally Created and Published or Registered Before January 1, 1978

Under the law in effect before 1978, copyright was secured either on the date a work was published with a copyright notice or on the date of registration if the work was registered in unpublished form. In either case, the copyright endured for a first term of 28 years from the date it was secured. During the last (28th) year of the first term, the copyright was eligible for renewal. The Copyright Act of 1976 extended the renewal term from 28 to 47 years for copyrights that were subsisting on January 1, 1978, or for pre-1978 copyrights restored under the Uruguay Round Agreements Act (URAA), making these works eligible for a total term of protection of 75 years. Public Law 105-298, enacted on October 27, 1998, further extended the renewal term of copyrights still subsisting on that date by an additional 20 years, providing for a renewal term of 67 years and a total term of protection of 95 years.

Public Law 102-307, enacted on June 26, 1992, amended the 1976 Copyright Act to provide for automatic renewal of the term of copyrights secured between January 1, 1964, and December 31, 1977. Although the renewal term is automatically provided, the Copyright Office does not issue a renewal certificate for these works unless a renewal application and fee are received and registered in the Copyright Office.

Public Law 102-307 makes renewal registration optional. Thus, filing for renewal registration is no longer required in order to extend the original 28-year copyright term to the full 95 years. However, some benefits accrue from making a renewal registration during the 28th year of the original term."

[Copyright Basics / Copyright Office. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ1.html. -- Zugriff am 5.6.2000]


7. Zitierfreiheit bzw. Fair use


Wird irgendeines der genannten Rechte des Urhebers berührt, bedarf es innerhalb der Schutzfrist grundsätzlich seiner Zustimmung (bzw. der Zustimmung des Bevollmächtigten oder Rechtsinhabers). 

Das Urheberrecht räumt dem Urheber u.a. zwei Rechte bezüglich der Nutzung seines Werkes durch Dritte ein:

  1. Recht, eine Nutzung zu verbieten
  2. Recht auf Vergütung für Nutzung

Einschränkungen des Urheberrechts beziehen sich teils nur auf das erste dieser Rechte, teils auf beide.

Eine vergütungsfreie nicht genehmigungspflichtige Nutzung ist vor allem für Zitate gestattet:


7.1. Berner Übereinkunft


Die Berner Übereinkunft legt fest:

"Art. 10

1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.

2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.

3) Werden Werke nach den Absätzen 1) und 2) benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist."


7.2. Deutschland


Das deutsche Urheberrechtsgesetz bestimmt:

"§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden."

Bildzitate werden im UrhG nicht gesondert geregelt.

Manfred Rehbinder kommentiert diesen Gesetzestext so (aus Gründen der Rechtssicherheit als wörtliches Zitat wiedergegeben)::

"Während die Vorschriften über die freie Benutzung nur die Entnahme von Anregungen aus dem individuellen Schaffen anderer zulassen, können aufgrund der Bestimmungen über die Entlehnungsfreiheit (Zitierfreiheit) sogar ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zitierzweck gebotenen Umfang (§ 51 UrhG) übernommen werden, allerdings nur zur Unterstützung der eigenen Ausführungen oder zum Zwecke der Auseinandersetzung mit fremden Gedanken (BGH GRUR [Bundesgerichtshof Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1982, 40; bei ungenauen Zitaten ist ein Interpretationsvorbehalt beizufügen, BVerfGE [Bundesverfassungsgerichtsentscheid] 54, 208: Heinrich Böll). Die Zitate dürfen mit dem Werk, in das sie übernommen wurden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Das Gesetz begünstigt dabei die verschiedenen Arten geistigen Schaffens in verschiedener Weise. Zugunsten wissenschaftlicher Arbeiten ist ein sogenanntes Großzitat, zugunsten literarischen und musikalischen Schaffens ist nur ein Kleinzitat zulässig. Trotz der enumerativen Form der Regelung der Zitierfreiheit ist, soweit es die geistige Auseinandersetzung erfordert, auch eine Analogie erlaubt (BGHZ [Bundesgerichtshofentscheidung in Zivilsachen] 99, 162: Filmzitat).

1. In ein selbständiges wissenschaftliches Werk dürfen zur Erläuterung des Inhalts einzelne Werke nach dem Erscheinen aufgenommen werden (§ 51 Ziff.1 UrhG). Danach können nicht nur kleine Ausschnitte aus Büchern zitiert werden, sondern es dürfen z. B. einzelne Aufsätze in einer wissenschaftlichen Abhandlung, einzelne Gedichte in einer Literaturgeschichte, einzelne Kompositionen in einem musikwissenschaftlichen Werk, einzelne Werke der bildenden Künste in einer Kunstgeschichte, wissenschaftliche oder technische Darstellungen in einem technischen Werk wiedergegeben werden. Das zitierte Werk muss jedoch erschienen sein (...) und darf nur zur Erläuterung des Inhalts übernommen werden. Werden Bilder in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen, so muss dies zur Veranschaulichung des Inhalts geschehen, keinesfalls darf der Schmuckzweck im Vordergrund stehen (RGZ [Reichsgericht in Zivilsachen] 144, 112).

Für die Entscheidung, ob es sich um ein wissenschaftliches Werk handelt, muss in erster Linie die Absicht und der Zweck der Darstellung entscheidend sein. Denn Wissenschaft ist das methodisch-systematische Streben nach Erkenntnis. So ist z. B. eine Dissertation als wissenschaftlich anzusehen, auch wenn ihr Wert gering ist. Unterhaltungsschriften belehrenden Inhalts sind dagegen in der Regel keine wissenschaftlichen Arbeiten. Auch Sammelwerke als solche können nicht als selbständige wissenschaftliche Werke in diesem Sinne gelten (OLG München ZUM 1990, 252). -- Welche Zahl unter „einzelnen" Werken zu verstehen ist, hängt vom Zitierzweck und damit von Art und Inhalt des wissenschaftlichen Werkes, aber auch vom Umfang des Gesamtschaffens des zitierten Autors ab; immer aber dürfen nur einige wenige Werke desselben Urhebers entnommen werden (BGHZ 50, 147: Kandinsky 1; OLG München ZUM 1989, 529).

2. Während in wissenschaftlichen Arbeiten ganze werke zitiert werden dürfen, ist für das literarische Schaffen nur ein Kleinzitat erlaubt. Nach §51 Ziff. 2 UrhG dürfen in einem selbständigen Sprachwerk Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung angeführt werden, wenn dies zum Zweck der Erläuterung erfolgt, d.h. zum Zwecke der geistigen Auseinandersetzung ..., hingegen nicht, wenn sich der Zitierende eigene Ausführungen ersparen und durch das Zitat ersetzen will (OLG München ZUM 1990, 246)."

[Rehbinder, Manfred: Urheberrecht : ein Studienbuch. -- 10., völlig neubearbeitete Aufl. -- München : Beck, ©1998. -- (Juristische Kurz-Lehrbücher). -- ISBN 340643911X. -- S.  208f. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}]

Für Zitate sowie andere urheberrechtlich zulässige Nutzungen gilt die gesetzliche Pflicht der Quellenangabe:

"UrhG § 63 Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist."


7.3. USA


"§ 107. Limitations on exclusive rights: Fair use

Notwithstanding the provisions of sections 106 and 106A, the fair use of a copyrighted work, including such use by reproduction in copies or phonorecords or by any other means specified by that section, for purposes such as criticism, comment, news reporting, teaching (including multiple copies for classroom use), scholarship, or research, is not an infringement of copyright.In determining whether the use made of a work in any particular case is a fair use the factors to be considered shall include —

The fact that a work is unpublished shall not itself bar a finding of fair use if such finding is made upon consideration of all the above factors."

Fair use ist ein Gummibegriff, weswegen bezüglich fair use wenig Rechtssicherheit herrscht. Das US Copyright Office gibt folgende Erläuterung: 

"One of the rights accorded to the owner of copyright is the right to reproduce or to authorize others to reproduce the work in copies or phonorecords. This right is subject to certain limitations found in sections 107 through 118 of the copyright act (title 17, U.S. Code). One of the more important limitations is the doctrine of "fair use." Although fair use was not mentioned in the previous copyright law, the doctrine has developed through a substantial number of court decisions over the years. This doctrine has been codified in section 107 of the copyright law.

...

The distinction between "fair use" and infringement may be unclear and not easily defined. There is no specific number of words, lines, or notes that may safely be taken without permission. Acknowledging the source of the copyrighted material does not substitute for obtaining permission.

The 1961 Report of the Register of Copyrights on the General Revision of the U.S. Copyright Law cites examples of activities that courts have regarded as fair use: 

Copyright protects the particular way an author has expressed himself; it does not extend to any ideas, systems, or factual information conveyed in the work. The safest course is always to get permission from the copyright owner before using copyrighted material. The Copyright Office cannot give this permission.

When it is impracticable to obtain permission, use of copyrighted material should be avoided unless the doctrine of "fair use" would clearly apply to the situation. The Copy-right Office can neither determine if a certain use may be considered "fair" nor advise on possible copyright violations. If there is any doubt, it is advisable to consult an attorney."

[Fair use / Register of Copyrights. -- June 1999. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/fls/fl102.pdf. -- Zugriff am 6.5.2000]

Ressourcen zu Fair use:  

Copyright & Fair Use / Stanford University Libraries. -- URL: http://fairuse.stanford.edu/. -- Zugriff am 5.6.2000


7.4. Sonderprobleme des WWW


Einfache Links Keine Genehmigung erforderlich
Deep Linking (Links direkt zu einem Ziel unter Umgehung der Eingangs-Home-Page) Kann Probleme bereiten, wenn Durchgang durch Eingangshomepage für Anbieter wegen Werbung u.ä. wichtig ist (noch ungeklärte Rechtsfragen)
Framing Vorsicht! Kann als unberechtigtes Zitat oder unberechtigte Veränderung der ursprünglichen Web-Site bewertet werden
Inlining Links (z.B. Einbindung einer Abbildung aus einem anderen Web-Dokument in das eigene Web-Dokument) Hier gelten die Regeln für Zitate bzw. Fair use

8. Sonderbestimmungen für Datenbanken


8.1. WIPO-Urheberrechtsvertrag


"Article 5. Compilations of Data (Databases)

Compilations of data or other material, in any form, which by reason of the selection or arrangement of their contents constitute intellectual creations, are protected as such. This protection does not extend to the data or the material itself and is without prejudice to any copyright subsisting in the data or material contained in the compilation."


8.2. Europäische Union


Das Europäische Parlament und der Rat haben folgende Richtlinie erlassen:

RL 96/9/EG = Richtlinie 96/9/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken  vom 27.3.1996 [Deutsche Fassung online: http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1996/de_396L0009.html. -- Zugriff am 29.5.2000]

Die in unserem Zusammenhang wichtigsten Abschnitte sind:

"KAPITEL II. URHEBERRECHT

Artikel 3. Schutzgegenstand

Artikel 5. Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:

Artikel 6. Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen


8.3. Deutschland


Das Urheberrechtsgesetz bestimmt:

"§ 55a. Benutzung eines Datenbankwerkes

Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."


8.4. USA


"An automated database is a body of facts, data, or other information assembled into an organized format suitable for use in a computer and comprising one or more files.

The copyright law does not specifically enumerate databases as copyrightable subject matter, but the legislative history indicates that Congress considered computer databases and compilations of data as literary works subject to copyright protection. Databases may be con-sidered copyrightable as a form of compilation, which is defined in the law as a work formed by the collection and assembling of preexisting materials or of data that are selected, coordinated, or arranged in such a way that the resulting work as a whole constitutes an original work of authorship."

[Copyright Registration for Automated Databases / U.S. Copyright Office. -- June 1999. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ65.pdf. -- Zugriff am 5.6.2000]


9. Wie man vom Rechtsinhaber Nutzungserlaubnis erhält


Um für eine urheberrechtlich geschützte Nutzung Erlaubnis vom Rechtsinhaber zu erhalten, sind fünf Arbeitsschritte nötig:

  1. Feststellen, ob eine Erlaubnis nötig ist
    1. Ist die beabsichtigte Nutzung urheberrechtlich geschützt?
    2. Ist das Material urheberrechtlich geschützt?
    3. Welches Risiko geht man ein, wenn man in Zweifelsfällen oder schwierigen Fällen keine Erlaubnis einholt?
  2. Den Rechtsinhaber identifizieren
  3. Die Rechte, die man für die geplante Nutzung braucht, identifizieren
    1. Wo und wie soll das Material genutzt werden
    2. exklusives bzw. nichtexklusives Nutzungsrecht
    3. Zeitdauer (bzw. Anzahl der Auflagen) des Nutzungsrechts
    4. Gebiete, für die das Nutzungsrecht benötigt wird (weltweit, Deutschland, USA usw.)
  4. Kontaktaufnahme mit dem Rechtsinhaber und Aushandeln der Bedingungen (insbesondere Kosten)
    1. Beginnen Sie rechtzeitig mit den Anträgen für die Nutzungsrechte
    2. Verhandeln Sie, ob und welche Kosten für Sie entstehen
  5. Schriftliche Nutzungserlaubnis

10. Rechtliche Schritte bei vermuteter oder behaupteter Urheberrechtsverletzung


  1. Abmahnung mit Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie, soweit möglich, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen
  2. Es ist empfehlenswert, einer Abmahnung Folge zu leisten, auch wenn man die Rechtsauffassung des Abmahnenden nicht teilt. Meistens lohnt es sich nicht, die Scherereien mit weiteren rechtlichen Schritten auf sich zu nehmen
  3. Falls der Abmahnung nicht Folge geleistet wird: Antrag auf einstweilige Verfügung
  4. Falls gegen die einstweilige Verfügung nichts unternommen wird und ihr Folge geleistet wird: Abschlussschreiben durch Kläger, in dem Beklagter zu Abschlusserklärung (Anerkennung der einstweiligen Verfügung) aufgefordert wird
  5. Zivilrechtliche und evtl. strafrechtliche Klage 

Es folgen die einschlägigen Paragraphen des deutschen Urheberrechtsgesetzes:

"§ 97. Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 98. Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke

(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.

2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

§ 104. Rechtsweg

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

Strafrechtliche Vorschriften

§ 106. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

  1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder 76 Abs. 1 verwertet,
  5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
  8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109. Strafantrag

In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."


11. Eine Alternative zum Copyright: Copyleft / Design Science Licence


Copyleft ist die Verwendung des Copyrights, um eine kommerzielle Nutzung der Ressource zu verbieten, die Ressource aber sonst frei zu geben. Copyleft unterscheidet sich also von Public Domain dadurch, dass der Urheberrechtsschutz beibehalten wird, die Nutzung der Ressource aber unter bestimmten Bedingungen lizenziert wird.

Vorschlag wie ein Copyleft-Vermerk formuliert werden könnte:

"© Alois Payer 2000
Die Materialien auf dieser Webseite dürfen für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden, falls die Quelle samt Copyright-Vermerk angegeben wird"

Ausführlich zu Copyleft /Design Science Licence siehe:

Projekt "Freie Information für Entwicklungsländer" / hrsg. von Margarete und Alois Payer. -- 1. Einleitung. -- URL: http://www.payer.de/freienifo/frinfo01.htm


12. Exkurs: Abbildungen


Bei der Verwendung von Abbildungen sind Urheberrechtsauseinandersetzungen wahrscheinlicher als bei Texten. Es empfiehlt sich daher, möglichst lizenzierte Abbildungen zu verwenden. Im Folgenden werden einige Suchwerkzeuge sowie empfehlenswerte (preiswerte) Quellen für lizenzierte Abbildungen genannt


12.1. Suchwerkzeuge für Bilder


Yahoo Categories:


12.2. Preisgünstige Bildagenturen


Daneben gibt es verschiedene Abbildungssammlungen auf CD-ROM


13. Weiterführende Ressourcen


13.1. Yahoo Categories



13.2. Virtual Libraries


www.Medienrechtliches.de : umfassender Zugriff auf medienrechtliche Online-Materialien. -- URL: http://www.medienrechtliches.de/. -- Zugriff am 5.6.2000. -- [Über 200 Einträge zu Urheberrecht]

Copyright & Fair Use / Stanford University Libraries. -- URL: http://fairuse.stanford.edu/. -- Zugriff am 5.6.2000


13.3. Deutsche Gesetzestexte online


gesetze-aktuell. -- URL: http://www.gesetze-aktuell.de/. -- Zugriff am 6.5.2000

Bundesgesetzblatt (BGBl)

Juris. -- URL: http://www.juris.de/. -- Zugriff am 6.5.2000. -- [Kostenpflichtig: Economy-Tarif: "Schon für DM 2,00 zzgl. MwSt. je 1.000 abgerufenen Zeichen bekommen Sie Zugang  zu den 34 tagesaktuellen juris Rechtsdatenbanken - ohne Investitionskosten, ohne Abnahmeverpflichtung. Ohne Berechnung ist die Dauer der Recherche, sodass Sie in aller Ruhe, ohne Zeitdruck, recherchieren können."]


13.4. Organisationen


U.S. Copyright Office /  Library of Congress. -- URL: http://www.loc.gov/copyright/. -- Zugriff am 29.5.2000. -- [Dort findet man zu allen Fragen des US-Copyright fundierte Informationen!]

WIPO -- World Intellectual Property Organization. -- URL: http://www.wipo.org/. -- Zugriff am 31.5.2000. -- ["The World Intellectual Property Organization (WIPO) is an intergovernmental organization with headquarters in Geneva, Switzerland. It is one of the 16 specialized agencies of the United Nations system of organizations. WIPO is responsible for the promotion of the protection of intellectual property throughout the world through cooperation among States, and for the administration of various multilateral treaties dealing with the legal and administrative aspects of intellectual property. Intellectual property comprises two main branches:


13.5. Ressourcen in Printform


Fishman, Stephen: The copyright handbook : how to protect & use written works. -- 5. ed. --  Berkeley, CA : Nolo, ©2000. -- Getrennte Seitenzählung : Ill. + 1 CD-ROM. -- ISBN 0873375483. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}

Handbuch zum Internetrecht : Electronic Commerce, Informations-, Kommunikations- und Mediendienste / [Hrsg.] Detlef Kröger ... -- Berlin [u.a.] : Springer, ©2000. -- 644 S. -- ISBN 3540654186. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}

Rehbinder, Manfred: Urheberrecht : ein Studienbuch. -- 10., völlig neubearbeitete Aufl. -- München : Beck, ©1998. -- 407 S. -- (Juristische Kurz-Lehrbücher). -- ISBN 340643911X. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}

Stim, Richard: Getting permission : how to license & clear copyrighted materials online & off. -- Berkeley, CA : Nolo, ©2000. -- Getrennte Seitenzählung : Ill. + 1 Diskette. -- ISBN 087337536X. -- [Vorbildlich praxisbezogen und ausgewogen. Sehr empfehlenswert!]. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}

Urheber- und Verlagsrecht : Textausgabe mit einer ausführlichen Einführung ... / hrsg. von Hans-Peter Hillig. -- 7., neubearbeitete Auflage. -- München : dtv, 1998. -- 487 S. -- (dtv ; 5538). -- ISBN 3423055383. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen

Wandtke, Artur ; Bullinger, Winfried: Fallsammlung zum Urheberrecht : mit Mustertexten für die Praxis. -- Weinheim [u.a.] : Wiley-VCH, ©1999. -- 363 S. : Ill. -- ISBN 3527297537. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}

Wenzel, Karl Egbert ; Burkhardt, Emanuel H.: Urheberrecht für die Praxis. -- 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Aufl. -- Stuttgart : Schäffer-Poeschel, ©1999. -- 344 S. -- (AfP-Praxisreihe). -- ISBN 3791015354. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch bei amazon.de bestellen}


ENDE