नामलिङ्गानुशासनम्

2. Dvitīyaṃ kāṇḍam

14. kṣatriyavargaḥ

(Über Kṣatriyas)

1. Erster Abschnitt

4. Vers 23d - 32

(Kṣatriyas: Verhalten, Strafen, Einnahmen, Gefahren, Privilegien)


Übersetzt von Alois Payer

mailto:payer@payer.de 


Zitierweise | cite as: Amarasiṃha <6./8. Jhdt. n. Chr.>: Nāmaliṅgānuśāsana (Amarakośa) / übersetzt von Alois Payer <1944 - >. -- 2. Dvitīyaṃ kāṇḍam. -- 14. kṣatriyavargaḥ  (Über Kṣatriyas). -- 1. Erster Abschnitt. -- 4. Vers 23d - 32 (Kṣatriyas: Verhalten, Strafen, Einnahmen, Gefahren, Privilegien).  -- Fassung vom 2011-04-08. --  URL: http://www.payer.de/amarakosa6/amara2141d.htm                                   

Erstmals hier publiziert: 2011-04-09

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Meinem Lehrer und Freund

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ist die gesamte Amarakośa-Übersetzung

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2. dvitīyaṃ kāṇḍam - Zweiter Teil


2.141. kṣatriyavargaḥ I - Abschnitt über Kṣatriyas I


Übersicht



Eine vorzügliche systematische Sammlung aller hierhergehörigen Sanskrittexte ist:

Dharmakośa / ed. by Laxmanshastri Joshi. - Wai, Dist. Satara : Prajnapathashala Mandal
(Prājña-paṭha-śālā-maṇḍala grantha-mālā). -- Vol. 4. Rājanītikāṇḍa. -- Part 1 - 6. -- 1973 - 1979. -- 3400 S.


2.141.57. Verfehlung


23c./d. samau visrambha-viśvāsau bhreṣo bhraṃśo yathocitāt

समौ विस्रम्भ-विश्वासौ भ्रेषो भ्रंशो यथोचितात् ॥२३ ख॥

Abweichen vom vom Angemessenen heißt भ्रेष - bhreṣa m.: Schwanken, Ausrutscher, Fehltritt, Sturz


Colebrooke (1807): "Deviation from right."


भ्रेष - bhreṣa m.: Schwanken, Ausrutscher, Fehltritt, Sturz



Abb.: भ्रेषाः । Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International (je niedriger die Zahl, umso größer die wahrgenommene Korruption)
[Bildquelle: Wikipedia. -- Public domain]


Abb.:  । भ्रेशः । Nathuram Vinayak Godse - नथूराम विनायक गोडसे (1910 – 1949), der Mörder Mahatma Gandhis
[Bildquelle: Wikipedia. -- Public domain]


2.141.58. Richtiges Verhalten


24a./b. abhreṣa-nyāya-kalpās tu deśarūpaṃ samañjasam

अभ्रेष-न्याय-कल्पास् तु देशरूपं समञ्जसम् ।२४ क।

[Bezeichnungen für :]

  • अभ्रेष - abhreṣa m.: Nicht-Schwanken, Nicht-Ausrutschen, ohne Fehltritt, ohne Sturz
  • न्याय - nyāya m.: Regel, Prinzip, rechte Art
  • कल्प - kalpa m.: Ordnung, Satzung, Brauch
  • देशरूप - deśarūpa n.: dem Ort Angemessenes, Ortsübliches, Schicklichkeit, Angemessenheit
  • समञ्जस - samañjasa n.: "mit der Salbe", in der richtigen Ordnung, Richtiges

Colebrooke (1807): "Propriety or fitness."


2.141.59. Schicklich, ordnungsgemäß


24c./d. yuktam aupayikaṃ labhyaṃ bhajamānābhinītavat
25a./b. nyāyyaṃ ca triṣu ṣaṭ saṃpradhāraṇā tu samarthanam

युक्तम् औपयिकं लभ्यं भजमानाभिनीतवत् ॥२४ ख॥
न्याय्यं च त्रिषु षट् संप्रधारणा तु समर्थनम् ।२५ क।

[Bezeichnungen für schicklich / ordnungsgemäß:]

  • युक्त - yukta 3: passend, angemessen, richtig
  • औपयिक - aupayika 3: zum Ziel führend, angemessen, schicklich
  • लभ्य - labhya 3: fasslich, entsprechend, angemessen, passend
  • भजमान - bhajamāna 3: leibenswert, schicklich, passend (und ähnliche Wortbildungen)
  • अभिनीत - abhinīta 3: vorzüglich, geeignet (und ähnliche Wortbildungen)
  • न्याय्य - nyāyya 3.: regelgerecht, ordnungsgemäß

Colebrooke (1807): "Right, fit or proper."


2.141.60. Erwägung


25a./b. nyāyyaṃ ca triṣu ṣaṭ saṃpradhāraṇā tu samarthanam

न्याय्यं च त्रिषु षट् संप्रधारणा तु समर्थनम् ।२५ क।

[Bezeichnungen für :]

  • संप्रधारणा - saṃpradhāraṇā f.: Überlegung, Erwägung
  • समर्थन - samarthana n.: Untersuchen, ob etwas angemessen ist, Betrachtung, Überlegung, Begründung, Rechtfertigung

Colebrooke (1807): "Deliberation. On the propriety or impropriety of any thing : a determination thereon."


2.141.61. Erlass


25c./d. avavādas tu nirdeśo nideśaḥ śāsanaṃ ca saḥ
26a./b. śiṣṭiś cājñā ca saṃsthā tu maryādā dhāraṇā sthitiḥ

अववादस् तु निर्देशो निदेशः शासनं च सः ॥२५ ख॥
शिष्टिश् चाज्ञा च संस्था तु मर्यादा धारणा स्थितिः ।२६ क।

[Bezeichnungen für Erlass:]

  • अववाद - avavāda m.: Befehl 

  • निर्देश - nirdeśa m.: Anweisung, Anordnung, Befehl

  • निदेश - nideśa m.: Anweisung, Anordnung, Befehl

  • शासन - śāsana n.: Befehl, Erlass, Urkunde (z.B. auch einer Schenkung), königliche Kundgebung in geschriebener Form

  • शिष्टि - śīṣṭi f.: Bestrafung, Befehl

  • आज्ञा - ājñā f.: Bekanntmachung, Befehl


Colebrooke (1807): "An order or command."


निर्देश - nirdeśa m.: Anweisung, Anordnung, Befehl



Abb.: निर्देशः । Firman (فرمان) auf Baumwolltuch an Mirza Raja Jai Singh, ca. 1655
(quergestellt)
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4835694963/. -- Zugriff am 2011-04-07. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


शासन - śāsana n.: Befehl, Erlass, Urkunde (z.B. auch einer Schenkung), königliche Kundgebung in geschriebener Form



Abb.: शासनम् । Verfassung Indiens
[Bildquelle: http://www.parliamentmuseum.org/constitution.html. -- Zugriff am 2011-04-07]


आज्ञा - ājñā f.: Bekanntmachung, Befehl



Abb.: आज्ञा । Proklamation Königin Viktorias über den Beginn der britischen Direktherrschaft (direct rule) in Indien, Allahabad, 1858-11-01
[Bildquelle: Wikipedia. -- Public domain]


"Zehntes Kapitel (28. Gegenstand). Das Amt der königlichen Kundgebungen [śāsana].1

»Das Wort, Kundgebung' [śasana] gilt von schriftlichen Kundgebungen«, so erklären sie. »Denn das wichtigste für die Fürsten sind die schriftlichen Kundgebungen, weil in ihnen Frieden und Krieg wurzeln.«

Deshalb soll ein Mann, der mit der Vollzahl der Tugenden eines Ministers ausgerüstet ist, alle Bräuche und Übereinkünfte kennt, flink ist im schriftlichen Ausdruck, schöne Buchstaben macht und sich aufs Lesen von Schriftlichem versteht, Staatsschreiber [lekhaka] sein.2

Wenn dieser mit aufmerksamem Geiste des Königs Anweisung angehört hat, und ihm der Gegenstand völlig klar ist, soll er das Schriftstück aufsetzen.

Die Höflichkeit (die darin besteht) Ort, Königsherrschaft, Fürstengeschlecht und Namen (anzugeben, bringe er an) bei einem Fürsten, die Höflichkeit des Ortes und des Namens bei einem, der nicht Fürst ist.3

Kaste, Familie, Stellung, Alter und Gelehrsamkeit,4 Beschäftigung, Reichtum und Charakter, dann Ort und Zeit, sowie Verschwägerung und Gefolgschaft5 dessen, der in Betracht kommt, berücksichtigend, soll er in der Angelegenheit das Schrift stück aufsetzen, angemessen dem Menschen.

Gedankengang, Knochengerüst, Ausfüllung (mit Fleisch und Blut), Gefälligeit, edle Sprache und Deutlichkeit das ist die Gesamtheit der Dinge, die bei einem Schriftstück in Betracht kommen.

Dabei ist die zuerst gemachte Festlegung des Inhalts, bei dem die in (sachgemäßer) Weise der Reihenfolge nach aufgeführten Tätigkeitsangaben die Hauptsache bilden, der Gedangengang (Gang des Inhaltes, arthakrama).6

Die bis zur Ausschöpfung fortgehende Einzeldarstellung des Gegenstandes ohne störende Einmischung von irgend etwas Weiterem, das ist das Knochengerüst.7

Die Ausschließung des Zuwenig und des Zuviel an Inhalt, Wort und Buchstaben und die Auffärbung der Sache mit Gründen, »Beispielen« (udāharaṇa) und Gleichnissen, ohne dass man die Worte müde hetzt, das ist Ausfüllung (mit Fleisch und Blut).8

Die Anwendung von Wörtern, die sich mühelos ergeben9 und einen schönen Sinn haben, ist Gefälligkeit.

Die Anwendung von nicht dörperlichen Wörtern ist edle Sprache.

Der Gebrauch von bekannten Wörtern ist Deutlichkeit.

Buchstaben sind die dreiundsechzig, die mit A anfangen.

Ein Gefüge aus Buchstaben ist ein Wort. Dies hat vier Arten: Namen (nomen), Ausgesagtes (d.h. Verbum, ākhyātam, wörtlich praedicatum), Beisetzung (upasarga, Präposition und Präfix) und Nebenwort (Partikel, nipāta).

Dabei bezeichnet der Name ein Ding. Das Ausgesagte (Verbum), das die Geschlechter nicht unterscheidet, benennt die Tätigkeit. Die die Tätigkeit näher kennzeichnenden pra usw. heißen Beisetzungen. Die unveränderlichen (undeklinierbaren): ca (»und«) usw. heißen Nebenwörter.10

Eine Zusammenreihung von Wörtern ist ein Satz, wenn sie einen Gedanken umfasst.

Mindestens ein Wort und höchstens drei Wörter enthält die Häufung, die gebraucht werden soll, dem Sinn eines anderen Wortes Genüge zu tun.11

Den Zweck der völligen Ausschaltung des Schreibers haben die zwei Worte: iti »so hat er gesagt« und vācikam asya »das sind seine eigenen Worte«.12

Tadel, Lob und Frage, sowie Erklärung, dann Bitte, Ablehnung, Zurechtweisung, Verbot und Aufforderung, schmeichlerisch freundliche Rede, Ergebung, Drohung und freundlicher Zuspruch – in diesen dreizehn bewegen sich die Dinge, die in einem königlichen Schriftstück erscheinen.

Dabei ist eine Darstellung der Mängel der Herkunft, der Persönlichkeit13 und der Handlungen Tadel. Eine Darstellung der Vorzüge ebenderselben Lob. »Wie verhält sich dies?« das ist eine Frage. »So ist es«, das ist eine Erklärung. »Gib!« das ist eine Bitte. »Ich gewähre es nicht,« das ist eine Ablehnung. »Dies ziemt sich nicht für dich«, das ist eine Zurechtweisung. »Tu es nicht«, das ist ein Verbot. »Dies soll geschehen«, das ist eine Aufforderung (codana, auch Befehl). »Ich und du sind eins; was mein Gut ist, das ist dein Gut«, diese Gunstbewerbung (upagraha) ist schmeichlerisch freundliche Rede (sāntva). Genossenschaft mit einem, weil man im Unglück steckt, das ist Ergebung.14 Einem zeigen, dass die Zukunft Schlimmes für ihn berge, ist Bedrohung.15 Freundlicher Zuspruch (anunaya) ist dreifach: jemand zur Ausführung einer Sache zu bringen, bei einem Vergehen und beim Unglück mit Personen usw. (also bei Verlusten verschiedener Art).

Der Aufforderungs-, der Befehls-, der Schenkungsbrief, sowie der Privilegien- und der Vollmachtsbrief, der auf Geschehnisse16 bezügliche, der Antwortbrief und der an alle gerichtete – das sind die königlichen Kundgebungen (Erlasse).

»Er hat mir's vorgelegt, so hat er gesagt; wenn's die Wahrheit ist, möge es ihm gegeben werden. Vor dem König hat er sein Gnadengesuch vorgetragen.«17 Das ist die in verschiedener Art angegebe ne Aufforderung (prajñāpanā).

Dass ein Befehl des Herrn mit Rücksicht auf Strafe oder Belohnung, vor allem in Sachen seiner Diener, darin enthalten ist, dies bildet das Merkmal eines Befehlsbriefes.

Das, wobei jemand mit einer Ehrung, die wegen angemessener Vorzüge erteilt wird, ausgezeichnet wird, bestehe es nun in einer Übertragung (oder: Erteilung) oder in einer Schenkung, das ist in beiden Fällen ein Auszeichnungsgeschenk.18

Eine Vergünstigung, die Vorzügen der Kaste und auch anderen19 oder auch diesen und jenen Gegenden und Dörfern auf die Weisung des Fürsten hin gewährt wird, möge der dieser Dinge Kundige als Vorrechtserteilung erkennen.

Die Übertragung einer Vollmacht kann sowohl in einer Urkunde (karaṇa) als auch in mündlicher Rede geschehen. Ein solcher (Vollmachtsbrief) mag ein Schriftstück mit den eigenen Worten (des Fürsten) oder auch selber wieder aus einer Vollmacht hervorgegangen sein.20

Ein Erlass, der sich auf die verschiedenen Geschehnisse von den zwei Arten: den mit dem Wirken der Götter zusammenhängenden und den aus der Wirklichkeit hervorgegangenen, den menschlichen besteht, nennt man einen auf ein Geschehnis bezüglichen.21

Nachdem er (das zu beantwortende) Schriftstück genau durchgesehen und dann (unmittelbar vor der Erwiderung) noch einmal gelesen hat,22 soll er den Antwortbrief anfertigen, so wie der König gesagt hat.

Eine Kundgebung, in der der König zu den Fürsten und den Oberbeamten in Sachen der angemessenen Mittel für Schutz und Förderung (des Reiches) redet, heißt an alle gerichtet (sarvatraga überallhin gehend, allgemein) und soll am Wege, im Land und überall bekannt gemacht werden.23

Die Mittel sind: freundliche Rede (sāman), Beschenkung, Abspenstigmachen, Gewalt.

Dabei ist freundliche Rede fünffach: Andeutung der Vorzüge, Erzählung von den innigen Banden, Hinweis auf die gegenseitigen guten Dienste, Hinweis auf die Zukunft (die bei einem Bunde der beiden dem anderen viel Glück bringen werde), sich selber zur Verfügung stellen.

Dabei ist die Darlegung der vorhandenen und nicht vorhandenen Vorzüge an Herkunft, Persönlichkeit, Taten, angeborener Natur, Gelehrsamkeit, Reichtum usw., d.h. das preisende Lob, die Andeutung der Tugenden.24

Die Andeutung, dass einer Freund und Bundesgenosse sei als Blutsverwandter, durch Verschwägerung, durch den mündlichen Unterricht (den der Lehrer dem Schüler erteilt), durch das Opferverhältnis (des Priesters und seines Klienten), durch die gleiche Familie, durch das Herz heißt Herzählung der innigen Bande.

Die Andeutung der gegenseitigen guten Dienste der eigenen Partei und der Partei des anderen ist Hinweis auf die gegenseitigen guten Dienste.

»Wenn dies so gemacht wird, dann wird das und das uns beiden zuteil werden« – eine solche Erzeugung von Hoffnungen heißt Hinweis auf die Zukunft.

»Du und ich sind eins; was an Gut mein ist, das mögest du für deine Angelegenheiten verwenden«, solch eine Erklärung heißt »sich selber zur Verfügung stellen« (ātmopanidhāna).

Beschenkung ist Dienstleistung durch Geld und Gut.

Die Erzeugung von Argwohn (gegen den Bundesgenossen) und Drohung das ist Abspenstigmachen.

Tötung, Drangsalierung und Güterraub ist Gewalt (daṇḍa).

Unschönheit, Widerspruch, Wiederholung, grammatische Fehler und Verschwemmung, das sind die Mängel eines Schriftstücks.

Dabei sind beschwärztes Blatt und ungefällige, ungleiche und mattfarbige Buchstaben Unschönheit.

Wenn das Folgende nicht mit dem Vorhergehenden stimmt, so ist das Widerspruch.

Gibt man das schon Gesagte ohne Unterschied ein zweites Mal von sich, so ist das Wiederholung.25

Die falsche Anwendung von Genus, Numerus (vacana), Tempus und Kasus (kāraka) ist grammatischer Fehler.

Gebrauch einer Häufung (varga), wo keine am Platze ist, und Nichtgebrauch einer Häufung, wo eine stehen sollte, diese Umkehr der vorzüglichen Ausdrucksweise heißt Verschwemmung.26

Nachdem Kauṭilya alle Lehrbücher durchlaufen und die Praxis kennen gelernt hatte, hat er zum Besten der Könige27 die Vorschrift für die königlichen Kundgebungen verfasst.

Fußnoten

1 Freier: Die königliche Staatskanzlei. Śāsana ist Befehl, Erlass, Urkunde (z.B. auch einer Schenkung), dann überhaupt jede königliche Kundgebung in geschriebener Form.

2 Vācana ist besonders das Vorlesen. Dass der Staatsschreiber auch dies ordentlich können muss, begreift sich leicht, ebenso aber auch, dass er überhaupt Geschriebenes fix muss lesen können.

3 Natürlich, wenn ein Fürst, bzw. ein Nichtfürst der Angeredete ist. Der Komm. sagt bei »Ort«: wie z.B. Madhyadeśa (d.h. er soll etwa schreiben: an die Zierde des Landes Magadha); bei »Königsherrschaft« (es ist natürlich deśaiśvarya- zu lesen): »Vollkommenheit des Landes, des Schatzes und des Heeres« (d.h. etwa: »an den Fürsten mit dem unvergleichlich vorzüglichen Lande, dem unerschöpflichen Schatz, dem stets siegreichen Heer«). »Geschlecht« bezieht sich darauf, dass angegeben werden soll, ob der betreffende König ein leuchtender Schmuck der Sonnendynastie oder der Monddynastie usw. sei. Sein Name soll etwa lauten: »An seine Majestät, den Großkönig und Oberkönig Soundso.«A1

4 Śruta ist vielleicht Ruf, Ruhm wie z.B. 193, 9; MBh. I, 171, 10; XII, 220, 17. Wegen dieser Ehrungsgründe vgl. Manu II, 135f.; Yāj. I, 116.

5 Für yaunānubandha wäre vielleicht »Anhang durch Verschwägerung« besser.

6 Also besteht diese »Disposition« aus Stichwörtern und zwar vor allem aus Verben (kriyā). Kriyā bedeutet auch Bearbeitung, Behandlung (so 10, 4), mithin wären die kriyā vielleicht etwa die »Traktanden«. Es ließe sich also auch ungefähr so übersetzen: »Die Aufzählung der Sachen (Punkte) ist ein Stichwörtermemorandum.« Von »Ankündigung des Gegenstandes, dessen Verbum und Subjekt in sachgemäßer Reihenfolge stehen«, wie Jacobi will (SBAW 1911, S. 966), kann schon der Sache nach keine Rede sein.

7 Der zweite Schritt ist die rohe Ausarbeitung des Ganzen an der Hand der Stichwörter. Diese heißt sambandha Zusammenhalt, Zusammenbindung, Balken- oder Knochengerüst. Samāpti bedeutet hier wohl eher »Vollständigkeit« als Schluss, obwohl beides hier wesentlich auf dasselbe hinausläuft. Bei diesen zwei Punkten ist Gaṇ.'s Auffassung völlig verschieden. Er nimmt sampad im Sinne von Vollkommenheit, Vorzüge und trennt yathāvadanupūrvakriyā ab. Nach seinen Glossen lautet die Übersetzung etwa: »Die richtige Beobachtung der Reihenfolge, dies, dass man die wichtige Sache zuerst in das Schriftstück setzt, heißt Sachfolge. Bis zum Schluss (des Schriftstückes) so darstellen, dass der behandelten Sache, d.h. einem vorher aufgeführten Punkte oder Gedanken, kein folgender widerspreche, heißt (logischer) Zusammenhang.« Mit dem Sanskritausdruck vertrüge sich diese Auslegung des ersten Satzes sehr gut, mit Kauṭilyas Stil schon weniger, ob mit der Sache, weiß ich nicht. Wunderlich schiene es, wenn die indischen Diplomaten gleich mit der Türe in Haus fielen. Vom zweiten Satz ist zu sagen, dass prastuta artha den zur Sprache gebrachten Gegenstand zu bedeuten pflegt, nicht aber: »schon behandelter Punkt«. Sodann redet Kauṭ. später von der logischen Geschlossenheit (beim »Widerspruch« S. 75, Zeile 4), wo Gaṇ. wohl die Begriffsbestimmung viel zu eng zieht.A2

8 Dieser dritte Schritt schließt die erste Arbeit bei der Abfassung eines Schriftstückes ab. Das Weitere besteht in der Vollendung der Glättarbeit. Upavarṇanāśrāntapadā muss zusammengelesen werden. Aśrānta könnte auch einfach: »kräftig, wirkungsvoll« heißen. Liest man mit Gaṇ. und Jolly aśrāntapadatā (das Gaṇ. allzu eng, als Gedrungenheit, Kürze dautet), dann hat man ein Drittes: die kräftige Ausdruckweise.

9 Also: nicht gezwungen, natürlich. Das etwa wird sukhopanīta bedeuten. Gaṇ. umschreibt es mit sugama »leicht verständlich«. Das gehört aber zur »Deutlichkeit«.

10 Genauer wohl »Zufallswort« (nipāta). Es sind das die verschiedenen Klassen von Partikeln, bes. Adverb und Konjunktion.

11 D.h. es klarer zu machen oder zu verstärken. Diese Häufung (varga) kennen wir, um bei Meistern zu bleiben, besonders aus Luther, wo sie oft sehr kraftvoll wirkt. Bei anderen macht sie den Stil meist matt und schleppend. Anurodhena »mit Rücksicht auf, in Anbequemung an, je nach den Bedürfnissen des Sinnes des anderen Wortes« (oder weniger wahrscheinlich: des anderen Begriffs, padārtha); also wohl auch: die Zahl der Häufungswörter soll sich danach richten.

12 Natürlich des Fürsten. Statt śabdau ist śabdo einzusetzen. Jacobi liest aber auch lekhaparisaṃharaṇārtha und übersetzt: »Der Brief soll schließen mit iti und iti vācikam asya«. Ebenso Gaṇ. Das mir sonst unbekannte Wort parisaṃharaṇa könnte ganz gut »Abschluss« heißen, aber wohl auch »Ausschluss«. Lekhaka ist textkritisch wahrscheinlicher als lekha. Sonst aber spricht gar vieles für lekha und die Übersetzung in dieser Anmerkung.

13 Oder wörtlich: »des Leibes« (śarīra); denn auch die Inder werfen einander gern Schimpfwörter wie Siechling, Krüppel, Schieler usw. an den Kopf, wovon wir dann noch hören werden.

14 Vgl. 380, 12–14. Abhyavapadyate erscheint öfters im Rām. in der Bedeutung: hineilen zu jemand, jemand zu Hilfe kommen (z.B. III, 59, 18: 67, 17; 68, 22; V, 26, 17; VI, 100, 24), ebenso Kauṭ. 386, 13. Sahāyya heißt sonst Hilfeleistung. Dann: »Beistand im Unglück ist Hilfsbereitschaft«. Aber das scheint weniger in den Zusammenhang zu passen.

15 Oder: »Verwarnung« (»wenn du so handelst, dann wird es dir schlecht gehen; dafür werde ich sorgen«).

16 Pravṛtti wörtl. »das Hervortreten, die Erscheinung«, hier also Geschehnis.

17 Varakāra, wie mit C und Gaṇ. zu lesen ist. Was das Wort aber heißt, ist unsicher. Nach Gaṇ. wäre zu übersetzen: »Der und der hat's gemeldet« (nämlich dies: du habest oder: der und der habe einen Schatz gefunden und sich selber zugeeignet. Darauf hin) hat der König gesagt: »Ist dies die Wahrheit, dann muss es herausgegeben werden«. (Oder einem Freunde lässt der König schreiben:) »Vor dem König hat der und der deine vorzügliche Handlung (varakāra) erzählt«.

18 Genau ist eigentlich: »Mittel, die Gunst jemandes zu gewinnen«. Dann wäre paridāna eher: »das sich jemand Übergeben, – Anvertrauen«. Die Strophe ist recht sonderbar und die Übersetzung unsicher. In ihr sollte ja der paridānalekha erklärt werden. Der wird aber gleich dem bekannten dānalekha oder Schenkungsbrief sein. Ādhi, gewöhnlich Pfand, scheint hier überhaupt eine »Zulegung« zu sein. Vielleicht ist ādhi = upādhi Titel. Also: »bestehe es nun in einem Auszeichnungstitel oder in einer Zuwendung, ist in beiden Fällen ein Mittel, jemandes Gunst zu gewinnen«. Man erwartet: »ist ein Schenkungsbrief«. Nun heißt upagrihṇāti zwar auch unterstützen, helfen. Aber aus Kauṭ. ist mir kein einziger sicherer Fall bekannt, wohl aber hat er öfters upagrāhayati helfen machen, als Beistand gewinnen (252, 13; 310, 5, 11), und upagraha 268, 18 wird wohl zunächst »Unterstützung« bedeuten. Unterstützung und Schenkung sind nun zwar an sich verwandte Begriffe, aber in diesem Fall wäre es ein Sprung vom einen aufs andere. Der Zusammenhang aber zwingt doch schier zu der Übersetzung: »in beiden Fällen ein Schenkungsbrief«. Also ist wohl upagraha = upagrāha. Dies haben wir MBh. II, 52, 40 als Geschenk, mit dem man einen König beehrt (upahāra). Nach Gaṇ. wäre ādhi = Schmerz (über den Tod eines Verwandten). Da hätten wir also einen Beileidsbrief. Der scheint sachlich nicht recht glaubhaft in diesem Zusammenhang. Außerdem ist die Konstruktion doch wohl diese: »Entweder in ādhi oder in paridāna bestehen die zwei upagraha«.

19 Nach Gaṇ.'s pureṣu (statt pareṣu): »oder auch Städten«. Parihāra, gewöhnlich Steuerbefreiung, ist hier weiter zu fassen und schließt Vorrechte und Begünstigungen ein.

20 D.h. kann von einem Bevollmächtigten des Königs ausgestellt sein. Oder: »das heißt dann ein mündlicher Erlass oder ergibt einen Vollmachtsbrief«. Aber mündliche Erlasse gehören überhaupt nicht hierher, von anderem zu schweigen. Oder ist vācikalekha ein auf die mündliche Bevollmächtigung hin nachträglich ausgestelltes, die mündliche Bestallung bestätigendes Schriftstück und naisṛṣṭika das gleich bei der Übertragung der Vollmacht ausgefertigte, das Schriftstück, von dem die Vollmacht ausgeht? Das wäre am Ende die beste Lösung. Dann: »Ein solches Schriftstück ist ein Brief, der die mündliche Bestallung festlegt, oder auch ergibt sich einer, der selber die Vollmacht verleiht«. Gaṇ. hat kāryakaraṇe statt kāryā karaṇe, eine Lesart, die mir schon an sich weniger glaubhaft scheint. Aber er verzeichnet keine Variante. Da wäre zu übersetzen: »Die Erteilung einer Vollmacht bezieht sich auf die Ausführung von Amtshandlungen und auf Worte. Da haben wir dann einen auf die Worte bezüglichen Brief (d.h. eine Vollmacht, die da erklärt: ›Was N. N. sagt, das sage auch ich, der König‹) oder auch einen Vollmachtsbrief (der da sagt: ›Was N. N. tut, tue ich‹).« Der Sinn, den da naisṛṣṭika haben soll, ist im höchsten Grade verdächtig.

21 Wörtl.: »Verschiedenartige mit dem ›Göttlichen‹ zusammenhängende oder aus den irdischen Dingen (aus der Wirklichkeit) entsprungene, (d.h.) auf die Menschen bezügliche Kunde, diese zwiefache setzen sie fest (definieren sie) als Kunde, wo es sich um einen königlichen Erlass handelt«. Das »Göttliche« werden vor allem schlimme Ereignisse, Zustände, Vorzeichen usw. sein.

22 Oder, was sprachlich näher, sachlich ferner liegt: »dem König vorgelesen hat« So Gaṇ.

23 C, Bhaṭṭasv., Jolly und Gaṇ. lesen rakṣopakārau pathikārtham: »Eine Kundgebung, in der der König Schutz und Unterstützung in Sachen der Reisenden anbefiehlt«. Dem Sinne nach ist dieser Text weit minder gut als der des Sham.A3

24 Guṇagrahaṇa »Darlegung der Vorzüge« findet sich auch Kuṭṭan. 906. Guṇāguṇagrahaṇa aber ist hier höchst sonderbar. Ich habe mich Gaṇ.'s Erklärung angeschlossen, ohne eigentlich von ihrer Richtigkeit ganz überzeugt zu sein. Als Besserungen bieten sich etwa dar: guṇānām guṇagrahaṇaṃ »die Darlegung der Vorzüglichkeit seiner Tugenden«, oder guṇānuguṇagrahaṇam »die Erwähnung der Vorzüge um Vorzüge«. Keins von beiden aber hat viel für sich. Oder doch: »von Tugend an Tugend«, wie etwa keśākeśi usw. oder die häufigen prakritischen Komposita mit Dehnung des Fugenvokals?

25 Uccārayati bedeutet auch »kacken«, und an dies denkt gewiss so nebenbei unser Autor, der öfters vom Essen, Speien usw. hergenommene Ausdrücke auftischt.

26 Samplava Zusammenfluss, Überschwemmung, also hier Verschwemmung, Verschwommenheit, Schwächung (Gs. ojas Kraft; vgl. Jacobi SBAW. 1910, S. 967, Anm. 1), die ja sowohl durch ein Zuwenig wie durch ein Zuviel erfolgen können. Die Warnung, ja die »Häufung« nicht am unrechten Ort anzuwenden, scheint besonders notwendig für eine Kanzlei; denn die Amtssprache ertränkt ja gar zu gern den Sinn in einer wahren Sintflut von solchen »Kraft- und Verdeutlichungsmitteln«. Zu samplava vgl. auch asamplutadhūma unverschwemmten Rauch habend, d.h. so brennend, dass Flamme und Hauch deutlich geschieden sind, oder: ohne Verschwemmtheit und Rauch, d.h. hell und rauchlos brennend (78, 15).A4

27 Oder: »des Königs«, d.h. des Candragupta, falls man die Zuverlässigkeit der Überlieferung, dass der Minister dieses Königs das Arthaśāstra verfasst habe, gelten lässt. Weshalb aber narendra und das vielbesprochene Maurya Daśak. 194 durchaus nur den Candragupta bezeichnen soll, ist mir unerfindlich. Weit natürlicher übersetzt man: »zum Besten der Maurya« und »der Fürsten«, denn Cāṇakya hat selbstverständlich sein Buch für die ganze Herrscherfamilie seines Herrn und weiterhin für alle Könige verfasst.

A1 Von einem vom König selber diktierten Erlass hören wir bei Mookerji, Loc. Gov. 236f. Dort steht auch zu lesen, dass nach einer Inschrift ein gewisser Befehl vom Fürsten drei Jahre und hundertdrei Tage brauchte, bis er an Ort und Stelle und zur Ausführung gelangte. Bürokratius war auch in Altindien ein großer Heiliger und gemächlich über die Maßen – an der unrechten Stelle. Beachtenswert ist auch, dass in den Inschriften wie in der Smṛti (z.B. Bṛ. VIII, 16) die śāsana des Fürsten vom Hauptsekretär oder -minister bestätigt werden müssen. Zu 100, 12–19 vgl. auch Nītiv. 53, 4–5; 134, 12–14; 132, 3–7.

A2 Nun aber finde ich in Śiśup. II, 73 arthasaṃbandha das Übereinstimmen mit der Sache, Sinnvollsein, oder: Zusammenhalt, Zusammenstimmen der Sachen, logische Geschlossenheit. Am Ende wäre also so zu übersetzen: »Richtiger Sachen- oder Gedankengang, Übereinstimmung, Völligkeit« usw. Dann im folgenden: »Dabei ist das richtige Einhalten der Reihenfolge, dies, dass man die voranstehende Sache zuerst festlege, Sachen- oder Gedankengang. Bis zum Schluss die Sache so darstellen, dass einem vorher behandelten Punkt kein nachfolgender widerspreche, ist Übereinstimmung. Die Ausschließung ... müde hetzt, das ist Völligkeit.« Da müsste es in der Übersetzung S. 106, 5–6 heißen: »Wenn das folgende Wort nicht zu dem vorhergehenden stimmt, so ist das Widerspruch.« Gaṇ. gibt als Beispiel: »In Demut befiehlt N. N.« Vgl. außer Śiśup. auch Kirāt. XI, 38–41; XIV, 3–5, wo wir die Ansichten zweier vorzüglicher Dichter über die Redekunst vernehmen, und zu der ganzen Stillehre unseres Kapitels Nītiv. 132, 12ff.; zu Übers. 105, 10ff. Nītiv. 118, 2–4; zu 105, 27ff. Nītiv. 118, 4–5; zu 105, 33 Nītiv. 118, 7. 

A3 Die hier aufgeführten königlichen lekha oder śāsana scheinen auch der verdorbenen oder schon ursprünglich verkehrt zusammengeleimten Strophe N. Einleit. II, 38, die den ohne ihn und ihre vier Vorgänger ruhig fortlaufenden Zusammenhang sprengt, zugrunde zu liegen. Ich möchte lesen: Ājñālekhaḥ, paṭṭikāśāsanaṃ vā, \ ādheḥ pattraṃ, vikrayo vā krayo vā, ॥ rājā kuryāt pūrvam āvedanaṃ yat \ tasya jñeyaḥ pūrvapakṣaḥ vidhijñaiḥ »Der Befehlsbrief, die Turbanverfügung, das Verleihungsschreiben, Verkaufs- und Kaufbrief, und wenn der König eine erste Ankündigung (von etwas Geschehenem) macht, das sollen die Regelkundigen als dessen (d.h. des Königs) den anderen zugewendete Haupttätigkeit ansehen.« Pūrvapakṣa bedeutet wörtlich: die Vorderseite, Gs. paścātpakṣa, paścādbhāga die Hinterseite, die Rückseite. Auf diese werden dem Schuldigen die Prügel verabfolgt, und sie kehrt der Feigling dem Feinde zu. Die Vorderseite aber ist das Antlitz, der zum anderen redende Mund, die auf den anderen eindringende Brust. Weniger wahrscheinlich wäre pūrvapakṣa die wichtige Seite. Kauṭ. nun erklärt: Śāsanapradhānā hi rājānaḥ. Tanmūlatvāt sandhiyigrahayoḥ (70, 19–20). Daher heißt der Staatssekretär des Äußeren sandhivigrahādhikārin usw. So wäre pūrvapakṣa eine vorzügliche Bezeichnung für die in Verfügungen bestehende Wirksamkeit des Königs. Nun aber sollte man bei Kauṭ. auch eine Beschreibung dieser auf Krieg und Frieden bezüglichen Schriftstücke erwarten. Ist also bei N. vigraho 'nugraho vā (oder vāgraha; den āgraha ist nach ind. Lex. auch – anugraha) statt vikrayo krayo vā einzusetzen oder doch als das Ursprüngliche anzunehmen? Oder läse man nigraho, so hätte man Kauṭ.'s nigrahānugrahau (73, 10). Dann dürften wir natürlich den ājñālekha des N. nicht mit dem des Kauṭ. verselbigen. Der paṭṭikālekha wäre eine königliche Verfügung, durch die jemand ein Ehrenturban verliehen wird (vgl. z.B. Kathās. XXIX, 193), das ādheḥ pattra oder ādhipattra ein Dokument, das sonst eine Verleihung enthält, und zuletzt haben wir Kauṭ.s pravṛttiśāsana. Auf jeden Fall wird die indische Erklärung des Abrakadabra im Text des N. niemand befriedigen. Nun aber finden wir im Appendix zu Vas, ed. Führer (1883), wo in den Versen 10ff. die bürgerlichen (laukika) und die königlichen Dokumente besprochen werden, ein ähnliches Gewirbel, indem dort ādhipattra unter die bürgerlichen Schriftstücke gestellt, dann aber im Anschluss an die königlichen näher beschrieben wird. Doch auch dieser Kennzeichnung nach wäre es ein Pfandbrief, was mit Bṛ. VIII, 8 und mit Prajāpati und N. bei Burnell, South Ind. Epigr. S. 103 übereinstimmt, während es sich ursprünglich um einen prasādalekha handeln dürfte. Von diesem lehrt Bṛ. VIII, 18: »Wenn der Fürst, erfreut durch Dienste, Tapferkeit u. dgl. mehr, mittels eines Schriftstücks Land und andere Dinge verleiht, so ist das ein Huldbrief.« Das sieht genau aus wie Kauṭ. 73, 12–13. Wie bei N. folgt in der Aufzählung des Vas., die übrigens von der Smṛticandrikā z. T. dem Vyāsa zugeschrieben wird, der Kaufbrief, und zwar als fünftes der bürgerlichen Schriftstücke. Das achte oder letzte der bürgerlichen, viśuddhipattra oder Abzahlungs-, Quittungsbrief, zu welchem man Viṣ. VI, 26 und Y. II, 93 vergleiche, passt gut dahin, gar nicht aber das sthitipattra, der Verordnungsbrief oder Brief, der sich, auf einen Brauch bezieht, noch auch das sandhipattra, der Paktbrief. Denn obwohl ja auch Privatpersonen und Gemeinschaften Vertragsbriefe von mancherlei Art aufstellen, wäre da doch samayapattra, samavāyapattra, saṃvitpattra u. dgl. mehr der Sanskritausdruck. Sandhi dagegen steht von den Vereinbarungen des Fürsten. Der sandhilekha wird doch auch natürlicherweise von dem sandhilekhaka geschrieben. Die sandhi- und vigrahalekhaka aber sind nach der Smṛti hohe königliche Beamte, die seine śāsana anfertigen und unterschreiben müssen. Siehe Bṛ. VIII, 16 und die Zitate der Smṛticandrikā bei Burnell S. 97 (Vyāsa) und 98 (Vyāsa und Saṃgrahakāra). Beide also, der sthiti- und der sandhilekha, gehören unter die rājakīya pattra. Ebenso strudelköpfig scheint mir Kātyāyanas Erklärung zu sein. Den Text aus der Smṛticandrikā teilt Burnell S. 103 mit. Vom sthitipattra sagt er: »Die Festsetzung (sthiti) eines Viererkollegiums von Vedagelehrten (cāturvaidya), einer Stadt, einer Gilde, eines Sippenverbandes (gaṇa), einer Kaufherrenzunft (paura = naigama, nigama?) – das Schriftstück, welches dazu da ist, dass diese Geltung und Wirksamkeit habe, ist ein Festsetzungsdokument.« Das ließe sich ja hören. Aber auch da wäre eher samayapattra usw. am Platze (vgl. z.B. N. X. 1–2; Bṛ. XVII, 5). Freilich sthiti ist sehr unbestimmt. Es kann ein seit langem bestehender Brauch oder eine neue Verordnung sein, sei es nun, dass sie von einer Untertanengruppe ausgehe, wie z.B. in N. X, 1–2, oder vom König. Weiter lesen wir bei Kāty.: »Eine Schrift, die bei einer bösen Nachrede wegen des Lebenswandels bei allen Angehörigen der oberen Kasten (oder: der obersten Kaste, uttameṣu), wenn die Anschuldigung eines den Verlust der Kaste herbeiführenden Vergehens (abhiśāpa) über sie gekommen ist, ausgestellt wird, die ist als sandhipattraka anzusehen.« Da hieße sandhipattra also etwa »Verkehrsbrief«, d.h. eine Schrift, die den betreffenden vom gesellschaftlichen Verkehr ausschließt. Aber sandhi in diesem Sinn wüsste ich nicht zu rechtfertigen. Vom viśuddhi-pattraka sagt er: »Eine Schrift, die den betreffenden Leuten, nachdem sie die Anschuldigung wegen eines solchen Vergehens überwunden, nachdem sie die Sühne geleistet haben, gegeben wird, unterschrieben von den Zeugen, heißt Reinigungsbrief.« Hier ist sprachlich alles vollkommen in Ordnung. Aber die Ungereimtheiten der zwei vorhergehenden Strophen machen auch diese dritte verdächtig. Oder ist diese letzte Erklärung unbeanstandbar, dann ist allem Anschein nach auch hier nicht Zusammengehöriges bös durcheinander gewirrt, genau wie in den Stellen aus N. und den Pariśiṣṭa des Vas., die wir eben besprechen. Śloka 1 bei Vas. ist = N. Einleit. III, 10, und auch sonst zeigt sich wohl, dass die zwei Darlegungen aus einer Quelle fließen oder vielleicht eher: die eine aus der anderen. Ursprünglich aber ist gewiss die richtige Sonderung und Begriffsbestimmung der zwei Klassen von Dokumenten da gewesen. Wir haben es jedoch mit jüngeren Kompilatoren zu tun, die von der ganzen Sache blutwenig verstanden, nicht etwa mit Vas. und N. selber. Man vergleiche nur Bṛ. VIII, 4–19 mit seiner Reinlichkeit und Klarheit, obschon ja selbst da der Anstoss nicht fehlt. Zu der Verwirrung hat wohl auch die Zweideutigkeit mancher Ausdrücke beigetragen. So ist ādhilekha an verschiedenen Stellen der Rechtsliteratur unzweifelhaft ein Pfandbrief. Kauṭ. 73, 12–13 aber, namentlich wenn man ihm Bṛ. VIII, 18 und N. Einleit. II, 38 gegenüberstellt, macht es wahrscheinlich, dass ādhilekha auch eine Schrift bezeichnet, in der der König einem eine Gnade spendet. Ganz natürlich ist dabei die Zusammenstellung ādhau paridāne vā und bei Bṛ. deśa und ādika. So schreibt Burnell von den grants der südind. Inschr.: »If personal privileges or dignities of any kind were granted ... it was always attached to rights of territory« (South. Ind. Epigr. 112).

Die vier von Vas. selber als königliche Dokumente näher beschriebenen sind: 1. śāsana, das hier wahrscheinlich seine bekannte Bedeutung Schenkungs- und Stiftungsurkunde hat, 2. ājñāpattra von dem es heißt: »Das wodurch den Vasallen, den Dienern, den Hütern des Bauernlandes (rāṣṭrapāla) und den anderen aufgetragen wird, etwas zu tun, ist ein Befehlsbrief.« 3. »Das, wodurch den Opferpriestern, den Hofkaplanen, den geistlichen Lehrern, solchen, die geachtet werden müssen, und solchen, die hochgeehrt sind, mitgeteilt wird, sie möchten etwas tun, das ist ein Aufforderungsbrief« (pattraṃ prajñāpanāya). Prajñāpana ist da also = vijñāpana »bescheiden höfliches Ersuchen«. Danach sollte es in der Übersetzung S. 103, 20ff. heißen: »Dass ein Befehl des Herrn, vor allem an seine Diener mit Bezug auf Strafe oder Belohnung darin enthalten ist« usw. Zwar könnten ja die Verse des Vas. übersetzt werden: »In Sachen der Vasallen« bzw. »in Sachen der Opferpriester« usw., so dass die Genannten als die Empfänger der betreffenden Zuwendungen aufträten. Aber das ist weniger wahrscheinlich. Vas.'s viertes Regierungsdokument ist das bekannte jayapattra, das Gerichtsurteil. Er sagt noch, all diese Schriftstücke müssten mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und mit seinem Siegelabdruck versehen und durch Zeugen beglaubigt, also besonders von höheren Beamten mit unterzeichnet sein. Wie ein rājaśāsana beschaffen sein soll nach Material, Wortlaut und Beglaubigung, behandelt die spätere Smṛti, mit pedantischer Genauigkeit. Siehe Viṣ. III, 81f.; Y. I, 317ff.; Bṛ. VIII, 12ff. und die vielen Zitate, besonders über Schenkungsurkunden und »Siegesschriften« der Smṛticandrikā bei Burnell. South Ind. Palaeogr. 96 unten bis 100, sowie auch Jolly, Recht und Sitte S. 114 und den langen Abschnitt über die verschiedenen bürgerlichen und königlichen Schriftstücke Śukran. II, 582–644, sowie IV, 5, 343–345; 350f.

A4 Vgl. noch, was Vyāsa vom Schreiber beim Gericht fordert (Mookerji, Loc. Gov. 139) und wie nach dem Meister des Sanskritausdrucks Bhāravi eine Rede, also auch eine schriftliche Darstellung sein soll: »Lieblich durch ihre Klarheit und doch kraftvoll; gewichtig und doch von leichtem Fluss; so dass man sich etwas hinzudenken muss (sākāṅkṣa) und doch ohne Auslassungen (anupaskāra); nach den verschiedenen Seiten hinausgehend (viṣvaggati) und doch unverworren; weil ihr Gehalt durch die Logik bestimmt ist, gleichsam unbekümmert um die heilige Überlieferung und dennoch der heiligen Schrift gleich, weil sie durch nichts und niemand sonst erschüttert werden kann; darin, dass andere Menschen nicht über sie hinwegkommen können, machtgewaltig wie das sturmbewegte Meer und doch wegen der erhabenen Herrlichkeit ihrer Sinnfülle ruhevoll wie die Seele des Heiligen, der das Ziel erreicht hat« (oder: wegen ihres Adels und ihrer vollkommenen Erreichung des Ziels). Kirāt. XI, 38ff."

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 100 - 106.]


2.141.62. Beständigkeit


26a./b. śiṣṭiś cājñā ca saṃsthā tu maryādā dhāraṇā sthitiḥ

शिष्टिश् चाज्ञा च संस्था तु मर्यादा धारणा स्थितिः ।२६ क।

[Bezeichnungen für Beständigkeit:]

  • संस्था - saṃsthā f.: Aufenthalt, Weilen, Beständigkeit
  • मर्यादा - maryādā f.: Grenze, Festlegung, Bestimmung
  • धारणा - dhāraṇā f.: Festhalten, Bewahren, Erhalten
  • स्थिति - sthiti f.: Stehen. Bleiben, Verweilen, Dauer, Beständigkeit

Colebrooke (1807): "Continuance in the right way."


2.141.63. Vergehen


26c./d. āgo 'parādho mantuś ca same tūddāna-bandhane

आगो ऽपराधो मन्तुश् च समे तूद्दान-बन्धने ॥२६ ख॥

[Bezeichnungen für Vergehen:]

  • आगस् - āgas n.: Anstoß, Ärgernis, Übeltat
  • पराध - aparādha m.: Verfehlung, Vergehen
  • मन्तु mantu m.: Vergehen

Colebrooke (1807): "Offence or transgression."


"The ten aparādhas, acc. to Nār., are: disobedience of the king's order, murder of a woman, confusion of varṇas, adultery, theft, pregnancy from one not the husband, abuse and defamation, obscenity, assault (daṇḍapāruṣya), abortion. They were called aparādhas because they were met with fine. It will be noticed that some of these come under several vyavahārapadas and some like  varṇasaṅkara' are included in prakīrṇaka by Nārada (v. 4). The king could by his own action investigate these even if no private complaint be lodged. Saṃvarta (quoted by the Sm. C. II. p. 28, Par. M. III. pp. 44-45) gives another list which differs in some respects from the above. In the Nālandā copperplate of Devapāladeva (E. I. vol. XVII p. 310, p. 321) an officer called ' daśāparādhika' is mentioned. In many grants from the 7th century onwards among the taxes remitted to the donees we often meet the expression 'together with the ten aparādhas' (sadaśāparādhaḥ', in Valabhi grant of Dhruvasena III dated samvat 334 i. e. 653-4 A.D., E. I. vol. I p. 85, at p. 88, E.I. XVII p. 310 at p. 321, in Gupta Ins. No. 39 p. 179 of 766-767 A. D.), or ' daśāparādhādisamastotpattisahito dattaḥ' (in E. I. vol. VII p. 26, p. 40 of sake 852), or 'sadaṇḍadaśāparādhḥh' (E. I. vol. Ill p. 53 at p. 56, Torkhede plate of Govinda in sake 735, and E. I vol. III p. 263, 266, the Rajor inscription of Mathanadeva dated Vikrama samvat 1016). It is not correct to hold that the words refer to the right of the donee to be exempt from guilt arising from the commission of some traditional offences or that authority was conferred by the grant on the donee to deal with offenders committing the ten aparādhas and to recover the fines imposed by themselves (as suggested in JBORS for 1916 p. 53n). No king would ever think of exempting donees in pious gifts or the villages in those grants from the results of such grave aparādhas as the murder of a woman, adultery, theft and abortion, nor is it possible to hold that a king authorised a private individual or individuals to exercise judicial power in such crimes as murder when (as we shall see later on) the power of dealing with sāhasa was not conferred on śreṇi or gaṇa tribunals. The real meaning appears to be that the fines levied by him for the commission of the aparādhas in the villages granted would be made over to the donees as part of the gift, when recovered by the king."

[Quelle: Kane, Pandurang Vaman <1880 - 1972>: History of Dharmaśāstra : (ancient and mediaeval, religious and civil law). -- Poona : Bhandarkar Oriental Research Institute. -- Vol. IV. -- 2. ed. -- 1973. -- S. 264f.]


2.141.64. Fesselung


26c./d. āgo 'parādho mantuś ca same tūddāna-bandhane

आगो ऽपराधो मन्तुश् च समे तूद्दान-बन्धने ॥२६ ख॥

[Bezeichnungen für Fesselung:]

  • द्दान - uddāna n.: Binden, Zähmen
  • बन्धन - bandhana n.: Binden, Fesseln, Band, Fessel

Colebrooke (1807): "Binding."


2.141.65. Doppeltes Strafmaß


27a./b. dvipādyo dviguṇo daṇḍo bhāgadheyaḥ karo baliḥ

द्विपाद्यो द्विगुणो दण्डो भागधेयः करो बलिः ।२७ क।

Das doppelte Strafmaß heißt द्विपाद्य - dvipādya m.: doppelt, das doppelte wert


Colebrooke (1807): "Double penalty. Twice the prescribed fine or punishment of the offence."


2.141.66. Steuer


27a./b. dvipādyo dviguṇo daṇḍo bhāgadheyaḥ karo baliḥ

द्विपाद्यो द्विगुणो दण्डो भागधेयः करो बलिः ।२७ क।

[Bezeichnungen für Steuer:]

  • भागधेय - bhāgadheya m.: Anteil, Abgabe
  • कर - kara m.: Steuer
  • बलि - bali m.: Spende, Abgabe

Colebrooke (1807): "Royal revenue."


कर - kara m.: Steuer



Abb.: करः । Chennai, Tamil Nadu
[Bildquelle: Andrew Sorensen. -- http://www.flickr.com/photos/a_sorense/2088219129/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung)]


"Dreizehntes Kapitel (9. Gegenstand). Wachehalten über die bearbeitbare und die unbearbeitbare Partei im eigenen Reich.1

Nachdem der König (durch die Maßnahmen mit Geheimdienern2 für die Beschleichung seiner hohen Würdenträger (mahāmātya) gesorgt hat,3 soll er die Stadtbürger und die Landbevölkerung beschleichen lassen.

Lockspitzel, die sich in zwei zankende Parteien teilen sollen bei heiligen Badeplätzen, in den Versammlungshallen, in den Werkstätten und bei den Zusammenkünften der Ortsgemeinden und des Volkes einen Streit aufführen.4 A1 »Und da heißt es, dieser König sei mit allen Tugenden überschüttet! Und doch sieht man keine einzige Tugend an solch einem, der die Stadtleute und die Leute vom Lande mit Strafen und Steuern zu Boden drückt.« Darauf soll ein anderer die, die beifällig einstimmen, und diesen selber zurechtweisen: »Die Erdengeschöpfe, die von dem Brauch der Fische (d.h. dem Faustrecht) schwer litten, machten den Manu Vivasvantsohn zum König. Und sie bestimmten den sechsten Teil vom Getreide und den zehnten Teil von den Handelswaren und das Gold zu seinem Anteil. Dadurch erhalten, führen die Könige Neuerwerb und ruhigen Fortbesitz bei den Untertanen herbei. Üben sie nicht die Strafgewalt und nehmen sie (doch diesen Anteil) an sich, dann nehmen sie als solche, die nicht Neuerwerb und ruhigen Fortbesitz bei den Untertanen herbeiführen, zugleich deren Sünde an sich.5 Daher spenden sogar die Waldsiedler den sechsten Teil von den Ähren, die sie aufgelesen haben, und sprechen: ›Dem gehört dieser Anteil, der uns hütet.‹6 Die Stellvertretung Indras und Yamas sind die Könige, Zorn und Huld, in sichtbarer Gestalt.7 Wer die verachtet, den trifft auch die Strafe der Götter. Darum darf man die Könige nicht missachten.« Mit solchen Worten soll er die kleinen Leute zurechtweisen. Und sie sollen in Erfahrung bringen, was die Leute reden.

Fußnoten:

1 Besser deutsch bedeutet die Überschrift: »Die Bewahrung der Getreuen und die Vorsichtsmaßregeln (Schutzvorkehrungen) gegen die Verführbaren.«

2 Das Eingeklammerte entspräche ganz dem Stile Kauṭilyas, namentlich im 1. Buch, wo die fein durchgeführte Vernietung der einzelnen Kapitel besonders klar hervortritt. Nur müsste man gūḍhapuruṣapraṇidhikṛta – lesen. Aber auch Gaṇ. macht gūḍhapuruṣapraṇidhiḥ zur Unterschrift des vorhergehenden Kapitels. Praṇidhi bedeutet Festsetzung, Vorschrift, Maßnahme, listige Maßnahme und ist sehr häufig bei Kauṭ. Vgl. Daśak. 195, 10

3 Mahāmātya sind also hier die 18 tīrtha.

4 Statt »Werkstätten« (śālā) vielleicht in den Essanstalten (Schuppen, wo Speise und Trank zu finden ist [so Gaṇ.]). Oder: »in Ställen«?

5 Der Text, der Sham. vorgelegen hat, ist wohl nicht so töricht wie er und Jolly annehmen. Man ergänze den ausgefallenen Buchstaben und lese ye statt yo, also: ye haranty ayogakṣema-, dann ist alles sehr verständlich. Haranti = nehmen weg, dann: nehmen mit sich fort. Die hier geäußerten Anschauungen wären gut indisch. Vgl. z.B. Manu VIII, 304–308; IX, 254. Aber nicht nur der immerhin nicht recht natürliche Ausdruck, sondern auch Gaṇ.'s Text spricht gegen die Richtigkeit der Lesart von Shamasastris Handschrift. Gaṇ. hat teṣāṃ kilbiṣaṃ daṇḍakarā haranti yogakṣemavahāś ca prajānām »Ihre (der Könige) Strafen und Steuern nehmen das Unrecht von den Untertanen hinweg und führen ihre Wohlfahrt herbei.« Dabei mag kilbiṣa doppelsinnig gebraucht sein. Dass die vom König auferlegte Strafe entsündige, ja heilige, ist eine oft erscheinende altindische Anschauung. Kilbiṣa aber bedeutet auch Kränkung, Beleidigung, Schädigung, Unrecht, das jemand zugefügt wird. Dieser Gebrauch findet sich besonders oft im MBh. So z.B. II, 14, 53; 21, 45; V, 192, 32. Kilbiṣin ist also auch einer, dem ein Leid zugefügt worden ist (III, 137, 15), dann der in Not Befindliche, der Kampfbedrängte (IX, 27, 10). All diese Dinge widerfahren den Untertanen durch die Übeltäter, und durch des Königs Strafen werden sie abgewendet. Die Steuern nun sind nötig, damit diese ganze Staatsmaschine in Gang bleibe, und sie geben dem König auch Mittel an die Hand, für die Wohlfahrt des Volkes alles Mögliche zu unternehmen. Oder man könnte Gaṇ.'s Text so verstehen: die Strafen nehmen die Sünde hinweg und die Steuern führen die Wohlfahrt herbei. Shamasastris Text, für den auch Gaṇ. eine varia lectio anführt, sollte also allem Anschein nach so lauten: teṣāṃ kilbiṣam adaṇdakarā haranty ayogakṣemavahāś ca prajānāṃ: »Legen sie nicht Strafen und Steuern auf, dann nehmen sie deren Sünde an sich und können den Untertanen nicht Gedeihen schaffen.« Die wohl nötige Auffassung von kara als Steuern (vgl. 22, 16, auch 23, 16 und ähnliche Stellen) wäre da gewahrt. Aber teṣām, an sich denkbar als ad sensum konstruiert, sollte dann doch wohl tāsām sein. Will man nicht diese Änderung vornehmen, so wird man wahrscheinlich Gaṇapatis Text als den richtigen annehmen müssen. In diesem aber befremdet die durch nichts motivierte Stellung von kilbiṣam, das hinter daṇḍakarāḥ stehen sollte.A2 Mithin ist völlige Sicherheit nicht zu erlangen.

6 Nivapanti »spenden« bedeutet eigentlich hinstreuen und ist besonders der Ausdruck für das Hinstreuen des Ahnenopfers und der Spende an Vögel usw. So haben wir jedenfalls auch hier eine Opfergabe, die dem König vermeint ist, aber den Vögeln zu gute kommt. Nicht aber wird der Sinn sein, dass von den frommen Männern diese Körner wirklich in des Königs Schatzhaus geliefert wurden, wie Sham. und Jolly annehmen.A3

7 D.h. natürlich, sie sind die Stellvertreter dieser Götter. Oder bedeutet sthāna hier: Standort, Wohnort? Indra ist der Segenspender, Yama Strafgott. Wörtlich wäre wohl: »Indras und Yamas Stellvertretung ist das; die Könige sind sichtbar deren Zorn und Gnade.« Oder vielleicht: »Die irdische (hiesige etat) Stellvertretung ... sind die Könige (deren) sichtbare Huld und Erzürntheit?«

A1 »Ortsgemeinde« gibt pūga wieder. Die Begriffsabgrenzung der Ausdrücke kula, pūga, śreṇi, jāti, saṅgha, gaṇa und ähnlicher Wörter ist öfters schwierig, besonders weil sie viel durcheinander geworfen werden. Man sehe vor allem die Erörterungen nach bei Mookerji, Loc. Gov. 28ff.; 134; Majumdar, Corp. Life 138ff.; 231, wo aber das Zitat: kulānāṃ hi samūhas tu gaṇaḥ saṃparikīrtitaḥ bedeutet: »Eine Gemeinschaft von Familien ist ein gaṇa oder Sippenverband«. Man kann aber wohl kurz sagen: Wo der Ausdruck genauer gefasst wird, da bedeutet kula die Familie oder die Sippe, jāti die Kaste, pūga die Ortsgenossenschaft, die Ortsgemeinde, śreṇi den Berufsverband, die Gilde von Bauern, Hirten, Handwerkern, Händlern Geldleuten, Künstlern, Religiosen, Räubern usw. Siehe besonders Mookerji 122 und Majumdar 17–18, wo längere Listen von Gilden zu finden sind. Vor allem Kauṭ. und das MBh. gebrauchen śreṇi oder śreṇī aber auch öfters für gaṇa. Dieses letztgenannte Wort bezeichnet im allgemeinen irgendeine Gruppe, Genossenschaft oder Verbirdung, also Ortsgemeinde, Gilde usw., im besonderen aber einen Sippenverband (kulānāṃ samūha) und dann namentlich jene vielbesprochenen Herrschersippenverbände Altindiens. Der Natur der Sache nach zählten diese Sippenverbände (vgl. Kauṭ.s kulasaṅgha 35, 8) viele Mitglieder. So hören wir, von den buddhistischen Märchenzahlen ganz zu schweigen, z.B. in MBh., 11, 14, 25, 35, 50, dass der Sippenverbard der Bhoja acht Sippen (kula) und 18000 Familienbrüder umfasste. Bei dieser Verwendung übersetzt man das Wort mit Oligarchie, mit Clanherrschaft, mit Republik oder Demokratie. Eigentlich bedeutet aber auch da gaṇa nur Verband, dann Sippenverband, und als Name der von den gaṇa dargestellten Staatsform entspricht weder Oligarchie, der in den gaṇa herrschten nicht die »wenigen«, sondern alle Angehörigen der ganzen, oft in viele Tausende gehenden Sippengemeinschaft, als gleichberechtigte, wenn auch natürlich nicht als gleichwaltende »Könige«, noch auch Clanverfassung, denn die Clans waren patriarchalisch, noch auch Republik oder Demokratie oder gar Mobokratie, wie Sarkar sich ausdrückt, denn politisch, als Staatsfaktoren, kamen einzig und allein diese Sippenverbände in Betracht, alles übrige Volk zählte nicht mit. Freilich waren ja auch die antiken Republiken oder Demokratien durchaus nicht Staatswesen, wo die ganze Landesbewohnerschaft, das Volk, regiert hätte, noch auch gibt es, bei Licht besehen, in unserer Zeit ein solches. Aber bemerkenswerte Unterschiede bestehen doch zwischen den altindischen gaṇa und den angedeuteten Republiken. Eher ginge Aristokratie. Doch eine solche kennzeichnet sich keineswegs durch die Herrschaft nur einer Sippengenossenschaft. So passt nur der Ausdruck Sippenverbandsherrschaft, Sippenherrschaft, Phylokratie oder, da der ganze Sippenverband freier Herrscher war, Holophylokratie. Doch ich muss mich jetzt damit begnügen, auf die Behandlungen des fesselnden Gegenstandes zu verweisen, die mir zugänglich sind: Rhys Davids, Buddhist India I7ff.; Fick, Soz. Glied. 89f.; N. N. Law, Aspects 2ff.; Majumdar, Corp, Life 215ff.; Sarkar, Pol. Inst. 136ff; Bimala Charan Law, Some Kshattriya Tribes of Ancient India (Calcutta 1923); Hillebrandt, Altind. Pol. 81–84. Nicht gesehen habe ich Radhakamal Mookerji, Democracies of the East. A Study in Comparative Politics (London 1923), noch auch die verschiedenen in den genannten Werken angeführten anderen Besprechungen dieser Sache. Für dieses gaṇa brauchen Kauṭ. und andere neben śreṇi besonders auch saṅgha. Saṅgha bedeutet eben irgendeinen Verband, auch bei Kauṭ., sei es nun eine örtliche, gesellschaftliche, gewerbliche, politische oder religiöse Gemeinschaft oder Genossenschaft. Oder auch begreift es kula, pūga, śreṇi, gaṇa usw. als Unterabteilungen in sich. Nie vergessen dürfen wir die Unsitte, denselben Ausdruck von sehr verschiedenen Dingen zu brauchen. Wenn also Hillebrandt in seiner Altind. Pol. S. 81 ff. ausführt, die gaṇa seien nur »aristokratische Korporationen«, keineswegs Republiken, so ist zu sagen: Für viele Stellen trifft das zu. Es bleiben aber andere, wo offenbar eine vollkommen selbstherrliche Phylokratie oder doch mindestens eine »Reichsunmittelbarkeit« im weitesten Sinne damit bezeichnet wird. 

A2 Füge hinzu: Denn Kauṭ. hat eine solche hier obendrein irreführende Satzordnung sonst kaum, so häufig dergleichen, z.B. in der älteren Smṛti auch sein mag. Scheut man sich also, diese zwar an sich nicht unbedingt nötige, aber auch ziemlich unverfängliche Umstellung vorzunehmen, dann könnte man Gaṇ.s Text vielleicht übersetzen: »Sünde für sie (wäre es) nicht Strafen und Steuern (aufzulegen). Sie nehmen (Steuern, Strafgelder, das Leben usw.), den Untertanen Gedeihen schaffend« Oder: »Deren (der Könige) Sünde nehmen Strafverhängung und Steuererhebung hinweg«, d.h. diese verhüten, dass die Könige durch Pflichtversäumnis Sünde auf sich laden, und als Pflichterfüllung tilgen sie auch unmittelbar die Sünde. Zu der Übersetzung im Text vgl. besonders Y. I, 336: »Was für Sünde (kilbiṣa auch immer die (vom Fürsten) nicht in Hut und Zucht gehaltenen Untertanen begehen, davon fällt die Hälfte auf den König, weil dieser die Abgaben an sich nimmt.« Siehe auch Çukran. IV, 3, 8. Gewöhnlicher bekommt er, wie überhaupt den Sechsten, so auch den sechsten Teil von allem Guten und allem Bösen, das in seinem Reich geschieht (M. VIII, 304; Viṣ. III, 28; Nītiv. 18, 1–2; vgl. G. XI, 11; Y. I, 334). Aber z.B. die ganze Sünde (kilbiṣa) geht auf den Fürsten über, wenn er den Dieb nicht bestraft (B. II, 1, 16; Ā. I, 9, 25, 5; G. XII, 45; M. VIII, 116; N. Pariś 49. An der letztgenannten Stelle muss man nämlich mit dem MS lesen: Anenā bhavati tena svakarmapratipādanāt; rājā tataḥ. Spṛśed enam, utsṛjet tu svakilbiṣam »Frei von Schuld wird er (der Dieb) durch ihn (den König) auf die Heinizahlung seiner Tat hin und daraufhin (auch) der König, Ihn (den König) aber packt, lässt er ihn laufen, seine Schuld, oder: ihn packt es, lässt er sein Verbrechen durchschlüpfen).« vgl. 49. Ebenso muss nach MBh. XIII, 61, 35 der schlechte König das Böse, das seine ungezügelten Untertanen tun, ganz auf sich nehmen; oder auch die Hälfte heißt es weiter. »Ein Viertel aber, ist meine Meinung, der ich M.s Lehre vernommen habe.« Das Viertel von allem Guten, bzw. Schlechten nennt auch Rām. III, 6, 11, 14; MBh. V, 132, 12; XII, 24, 12; 72, 19f.; 75, 8; XIII, 61, 36; ebenso XII, 67, wo ebenfalls die Einsetzung des M. als König berichtet wird. Wegen der Abgaben vgl. B. I, 10, 1; 13–15; N. XVIII, 48; Vas. I, 42; G. X, 24–27 (in 27 ist ṣaṣṭhaḥ zu lesen); Viṣ. III, 22ff.; Y. II, 261; M. VII, 130ff; VIII, 398; X, 198; 120 usw.

A3 Meine Auffassung wird bestätigt durch Raghuv. V, 8 und die Zitate zu der Stelle in Nandargikars Ausgabe. Danach streuen die Büßer den sechsten Teil von ihren aufgelesenen Ähren für den König auf den Boden. Unsere Kauṭ.-Stelle wird wiederholt von Nītiv. 18, 2–4."

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 25f.]

"The principal and perennial sources of income to the state were three viz. the king's share of the produce of land, tolls and customs duties, fines levied from wrongdoers or defeated litigants ( vide Śānti 71.10 and śukra IV. 2. 13). From this and from Manu X. 119-120 it appears that the principal tax-payers were agriculturists, traders, manual workers and artisans. In Manu VIII. 307 quoted in the Daṇḍaviveka of Vardhamāna (p. 5) it is said that the king who, without affording protection, levies bali, kara, śulka, pratibhoga (pratibhāga in the printed smṛti) and daṇḍa (fines) goes at once to hell and Vardhamāna explains kara as the dues recovered every month from villagers and city-dwellers (every month or twice a year in Bhādrapada or Pauṣa according to Kullūka), śulka as the twelfth share recovered from traders, pratibhoga as the dues in the form of fruits, flowers and vegetables presented every day. A few remarks on these and other taxes must be made here.

Manu VII. 130, Gaut. X. 24, Viṣṇu Dh. S. HI. 22, Mānasollāsa (II. 3. 163 p. 44 ) and several others prescribe that the king is entitled to the 6th, 8th or 12th part (only sixth in Viṣṇu, also 10th in Gaut.) of the yield of grain from land. Bṛhaspati and the Viṣṇudharmottara (II, 61. 60-61) quoted in the Rājanītiprakāśa (pp. 262- 263 ) make it clear under what circumstances these different shares are to be taken : viz. the king takes 1/6 of śūkadhānya (awned or bearded grain like wheat and barley), 1/8 from śimbīdhānya (grain in pods), 10th part from crops grown on land that was fallow for many years, 1/8th from lands sown in the rainy season and one-sixth from lands that have spring crops. The tax was to be paid once every year or once in six months according to the custom of the country. The varying rates prescribed by Kauṭilya have been indicated in describing the duties of the sītādhyakṣa. Śukra (IV. 2. 121-122) gives a salutary rule that if a cultivator constructs a tank, a well or an artificial water-course or brings under cultivation land previously fallow, the king should not levy a tax thereon till the person making the expenditure has recovered twice the amount spent by him. Kauṭ. (II. 1) provides that the king may show favour (anugraha) to the cultivators by supplying them with seed, cattle and money and that they should return the advances by easy instalments and that the king shall bestow favours and remissions (parihāra) in such a way that they might tend to swell the treasury and not tend to its depletion.

It has already been stated that according to the smṛtis the ordinary share of the king was one-sixth, but that in case of the danger of invasion or similar calamity he was allowed to raise it to one-fourth. Megasthenes (Fragment I, p. 42 ) says that no person is permitted to own land and that besides the land tribute people pay into the royal treasury a fourth part of the produce. This shows that the tax on land was very heavy in the times of Candragupta probably owing to his wars to drive away the Greeks and the huge armies that he had to employ. Manu VII 130, Gaut. X. 25, Viṣṇu Dh. S. Ill, 24, Mānasollāsa (II. 3. 163 p. 44 ) hold that the king is entitled to the 50th part of the cattle reared by herdsmen and of the interest earned by those who lend money at interest. This last appears to be analogous to modern income-tax. The Śukranītisāra IV. 2. 128 makes the tax to be 1/32 on the interest earned by money-lending. Viṣṇu adds cloth to these two. Manu VII. 131-132, Gaut. X. 27, Viṣṇu Dh. S. III. 25, Viṣṇudharmottara II- 61. 61-63 and Manasollasa lay down that the king is entitled to a sixth part of trees, meat, honey, clarified butter, perfumes (like sandal-wood), medicinal plants (like gudūcī), rasa ( salt &c.), flowers, roots (like turmeric ), fruits, leaves (like palm leaves), vegetables, grass, hides, articles manufactured from bamboo slips, earthenware, articles prepared from stones. Viṣṇu adds deer hides to these."

[Quelle: Kane, Pandurang Vaman <1880 - 1972>: History of Dharmaśāstra : (ancient and mediaeval, religious and civil law). -- Poona : Bhandarkar Oriental Research Institute. -- Vol. IV. -- 2. ed. -- 1973. -- S. 190ff.]


2.141.67. Zoll


27c./d. ghaṭṭādideyaṃ śulko 'strī prābhṛtaṃ tu pradeśanam

घट्टादिदेयं शुल्को ऽस्त्री प्राभृतं तु प्रदेशनम् ॥२७ ख॥

Was an Schiffsanlegestellen u. ä. gegeben werden muss, heißt शुल्क - śulka m,, n.: Zoll


Colebrooke (1807): "Toll. Or duty of customs payable at ferries, and passes."


शुल्क - śulka m,, n.: Zoll



Abb.: शुल्कः । भारतीय सीमा शुल्क - Indische Zollstation an der Grenze nach Nepal, Sanauli
[Bildquelle: Mikhail Esteves. -- http://www.flickr.com/photos/jackol/4288117164/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


"Einundzwanzigstes Kapitel (39. Gegenstand). Der Zollaufseher [śulkādhyakṣa].

Der Zollaufseher soll das Zollhaus und die Standarte davor1 nach Osten oder nach Norden schauend beim großen Tor errichten.

Vier oder fünf Zolleinnehmer sollen die in einer Karawane angekommenen Kaufleute aufschreiben: »Wer? Woher? Wieviel Waren führend? Und wo ist Erkennungszeichen oder Stempel2 ausgefertigt worden?«

Die Buße für stempellose Güter beträgt das Doppelte der Abgabe. Für falsche (d.h. selber gemachte) Stempel macht die Strafe das Achtfache des Zolls. Für solche, deren Siegel gebrochen sind, besteht die Buße darin, dass sie im Aufbewahrungsraum der Zollstätte bleiben müssen.3 Bei Vertauschung und Änderung (parivartana) des Königsstempels oder bei Namensfälschung (nāmakrite)4 soll der Zollaufseher (den Sünder) die Warenlast und 11/7 paṇa geben machen.

Händler sollen (dann bei also beschlagnahmten Sachen) die Menge und den Preis der am Fuß der Standarte aufgestellten Waren angeben. »Wer will diese Ware, von der und der Menge und dem und dem Preise, kaufen?« Wenn also dreimal ausgerufen worden ist, soll der Zollaufseher sie denen geben, die sie begehren. Bei einem Wettbewerb unter den Käufern gehe der Zuwachs am Preis zusammen mit dem Zoll in den Schatz des Königs.

Wenn jemand aus Furcht vor dem Zoll die Menge und den Wert der Ware zu gering angibt, soll der König das, was es darüber ist, wegnehmen. Oder er (der Betrüger) soll das Achtfache des Zolles zahlen.

Dasselbe soll geschehen, wenn durch ein (vorgezeigtes) geringeres Muster (prativarṇaka) von dem Güterpack, in welchem sich die Ware befindet, der Wert herabgedrückt wird, und wenn Ware von hohem Wert verdeckt und versteckt wird durch Ware von geringem Wert.5

Wenn jemand aus Angst vor einem Gegenkäufer über den Preis der Ware hinaus den Preis höher angibt, soll der König das zum (wirklichen) Preis Zugelegte wegnehmen oder den Zoll verdoppeln.6

Das Achtfache des Zolles trifft den Zollaufseher (als Strafe), wenn er Verheimlichung übt (dem Zollbetrüger in die Hände spielt).

Deshalb (d.h. damit eine angemessene Zollbehandlung stattfinden kann) soll der Verkauf von Waren nach (genauer) Wägung, Messung oder Zählung stattfinden.

Genau untersucht werden sollen die Waren von geringem Werte und die, die eine Vergünstigung genießen (besonders also die zollfreien.7

Für solche, die ohne Verzollung am Fuß der Standarte vorbeihuschen, ist die Strafe achtmal so groß wie der Zoll.8

Die auf den Hauptstraßen und den Nebenwegen umhergehenden Spione sollen das (alles) in Erfahrung bringen.9

Sachen für eine Hochzeit, Heiratsgut, das der Braut nachfolgt, Audienzgeschenke für den König, Waren, die für den Gottesdienst, eine religiöse Feier10 oder die Zeremonien und den Bedarf bei der Geburt eines Kindes bestimmt sind, und Waren, die bei den verschiedenen heiligen Verrichtungen, wie Götteropfer, Haarschneiden des Kindes, Begabung mit der heiligen Schnur, Bartzeremonie (godāna), Weihe zu einem frommen Werke (vratadīkṣaṇa) usw. verwendet werden, sollen zollfrei durchgehen. Wer da Betrug übt,11 den trifft die Strafe des Diebstahls.

Ein Händler, der zusammen mit verzollter Ware eine zweite unverzollte unter einem Stempel ausführt oder einführt,12 nachdem er den Stempel gebrochen und die Hülle entfernt (und dann wieder um das vergrößerte Paket herumgetan) hat, muss die betreffende Ware hergeben und eine ebenso große Summe (obendrein als Strafe).

Wer mit Hilfe von Kuhdünger oder Stroh etwas der Verzollung entzieht, zahlt die höchste Sāhasastrafe.13

Wer von Waffen, Rüstungen, Panzern, Metall, Wagen, Edelsteinen, Getreide und Vieh irgend etwas, was nicht aus- oder eingeführt werden darf aus- oder einführt, erleidet die Strafe, wie sie (zur Zeit) öffentlich bekannt gemacht worden ist, und den Verlust der Ware.

Wird irgend eine von den genannten Waren herbeigebracht, dann soll sie noch draußen (vor der Grenze oder der Stadt) zollfrei verkauft werden.14

Der Grenzhüter soll einen Wegzoll von 11/4 paṇa erheben für die Warenfuhre und einen solchen von 1 paṇa für Einhufer, von 1/2 paṇa für Rindvieh, von 1/4 paṇa für Kleinvieh, von 1 māṣa für eine auf der Schulter getragene Last.

Und was (in seinem Dienstbereich) verloren geht oder gestohlen wird, muss er ersetzen.

Eine aus der Fremde kommende Karawane soll der Grenzhüter, nachdem sie auf wertvolle und minderwertige Waren hin untersucht worden ist, und er Erkennungszeichen und Stempel erteilt hat, dem Zollaufseher zuschicken.

Oder ein als Händler verkleideter Spion soll dem König die Größe und die Warenmenge der Karawane melden. Auf diese Angabe hin möge der König die Größe und die Warenmenge der Karawane dem Zollaufseher ankünden, damit seine eigene Allwissenheit bekanntgemacht werde. Darauf soll der Zollaufseher zu der Karawane treten und sagen: »Diese und diese wertvolle Ware und geringerwertige Ware hat der und der. Verheimlichen ist ausgeschlossen. Dies ist unseres Königs Macht.«

Wird minderwertige Ware verheimlicht, so ist die Strafe das Achtfache des Zolles; bei wertvoller Wegnahme des Ganzen.

Dem Reiche Schaden bringende Waren und die unnützen soll der König ausscheiden. Sehr nützliche soll er zollfrei machen, (von) Samen aber den, der schwer zu erlangen ist.15

Fußnoten

1 Wie ca zeigt, muss man śulkaśālāṃ lesen.

2 Aus dem und aus 111, 17 geht hervor, dass in cābhijñānaṃ zu bessern ist, obgleich auch Gaṇ. denselben Text hat wie Sham. Für Erkennungszeichen wäre deutlicher Identifikationszeichen.

3 Ghaṭikāsthāne ist auch Bhaṭṭ. nicht klar. Er sagt: »Sie werden in einem Raum eingesperrt, wo man die zur Unzeit Ankommenden einlocht. Oder auch: Sie müssen einen Tag an der Zollstätte warten.« Gaṇ. liest ghaṭikāḥ sthāne und meint, sie müssten 3 ghatikā lang bleiben. Was wären das aber für Strafen bei einem so schweren Verbrechen! Ghaṭa bedeutet nach dem ind. Lex. auch Grenze (eig. »Fuge«?). Danach wäre wohl ghaṭikā Grenzhaus, dann Zollhaus. Vgl. ghaṭṭa Zollstätte (Cowell & Gough, Sarvadarśanasaṃgraha p. 214). Oder gehört es zu ghaṭā Ansammlung? In beiden Fällen käme man bei ghaṭikāsthāna auf Aufbewahrungs- oder Aufspeicherungsraum des Zollhauses. Dass dergleichen Güter konfisziert werden, ist eine vollkommen natürliche Strafe (vgl. bes. 112, 4–5), und unser Text berichtet uns ja sofort selber vom Zwangsverkauf solcher Waren. Wegen des Zolls vgl. Manu VII, 398 ff.; Nārada III, 12 ff. (SBE XXXIII, 126 f.); Yājñ. II, 261 ff; Hindu Tales 216 f. Nach Nārada ist auch das Gut von Schauspielern und was man auf dem Rücken trägt zollfrei.

4 Nach den Indern wäre gemeint, dass die Namen der geführten Waren falsch angegeben oder vertauscht werden.

5 Vgl. Hindu Tales S. 216 f.

6 Der Betreffende hat also Angst, ein Rivale in derselben Geschäftsbranche könne dann hingehen und ebenso billig einkaufen wie er!

7 Damit nicht, von ihnen verdeckt, kostbare oder verzollbare Sachen durchgeschmuggelt werden. Freilich die gewöhnliche Bedeutung von tarka wiese auf: »Abschätzung«. Danach hieße es: »Die Schätzung (der nach ungefährer Berechnung, d.h. nach dem Augenmaß usw., stattfindende Verkauf mag geschehen) bei Sachen von geringem Wert« usw. Dann tarka 63, 14 ebenso und folglich S. 89 38 f. meiner Übers.: »Wenn er durch falsche Angaben bei Gewicht, Maß, Abschätzung oder Zählung betrügt«.

8 Gemeint sind jedenfalls die Waren, nicht die Personen, und eine wörtliche Übersetzung wäre: »Die sich dem Fuß der Standarte entziehen.« Für atikramāntānāṃ hat Sham. in den Verbesserungen atikrāntānām und dasselbe bieten auch Gaṇ. und Jolly. Aber ca weist ziemlich deutlich auf einen Verlust, und wenn die falsche Form in Sham.'s Text, wie wahrscheinlich ist, in seinem Ms. stand, ist sie ein weiteres Zeichen. Es kann jedoch nur ein Wort von ähnlicher Bedeutung ausgefallen sein.

9 D.h. solche Schmuggelei. Aber vielleicht bezieht sich tad auch auf das Fernerstehende: sie sollen auskundschaften, ob überhaupt dem Zollsäckel etwas entgeht.

10 Kṛtya sind bei Kauṭ. namentlich häusliche Feierlichkeiten bei Anlass von Geburt, Hochzeit usw. Vgl. z.B. 246, 19; 221, 11; 166, 9; 238, 18.

11 Nach der Lesart des Textes wörtlich: »wer betrügerisch dahinführt«, d.h. wer andere Waren für solche ausgibt, die den genannten Zwecken dienen. Doch wird die Lesart von C, Bhaṭṭ. und Gaṇ.: anyathāvādinas »wer da die Unwahrheit sagt«, vorzuziehen sein. – Vratadīkṣaṇa »für Gelübde und Weihen«? Jolly liest dakṣiṇā statt dīkṣaṇa »für fromme Werke und Opferhonorare«. Vgl. Nārada III, 14 und die von Jolly in seiner Übersetzung dazu angeführten Stellen.A1

12 Nirvāhayati hieße natürlicherweise »ausführen«. Aber von wo? Aus dem fremden Land ausführen ist = einführen und nirvāhayati bedeutet hinaus- und herausführen. So übersetzt denn auch Sham. »import«. Aber solche Gesetze gelten für die Einfuhr und die Ausfuhr.A2

13 Wörtlich wohl: »Wer Kuhmist oder Stroh zum Maßstab (zur Richtschnur für die Beurteilung dessen, was er mit sich führt) macht, also: den Zollbeamten als das, wonach sie sich richten sollen und als Fingerzeig zu richtiger Erkenntnis vorführt und so etwas von der Veranlassung (der Gelegenheit oder Möglichkeit) des Zolls (der Verzollung) wegnimmt (ihr diebisch entzieht)« usw. Die Übersetzung: »Wer ... von der Zollstätte fernhält (ihr diebisch entzieht)« ist zwar auch möglich und ließe sich einigermaßen durch Stellen wie 110, 20 stützen, gäbe aber eine logische Ungenauigkeit. Der Betreffende deckt also den Zollgegenstand (auch das bedeutet śulkasthāna) mit Mist oder Stroh zu.A3

14 Nach Bhaṭṭ. ist sie deshalb zollfrei, weil sie gewöhnlich der König kauft. »Herbeigebracht«, um ein- oder ausgeführt zu werden. Doch wird hier vor allem die Ausfuhr in Betracht kommen.

15 Dies ist sachlich die natürlichste Auffassung. Sprachlich aber läge am nächsten: »Sehr nützlichen Samen aber, der schwer zu erlangen ist, soll er zollfrei machen.« Vgl 112, 14. Freilich käme da tu reichlich spät im Satze. Leichter wäre ca statt tu »und auch schwer erlangbaren Samen«, eine Lesart, die denn Gaṇ. auch verzeichnet. Ucchindyāt hieße eigentlich: ausschneiden, tilgen. Aber hier bedeutet es wohl ausschließen (vgl. to cut out a thing).

A1 Siehe auch Viṣ. V, 132, wonach von Vedaschülern, Waldbüßern, Bettelmönchen, Schwangern und Wallfahrern (tīrthānusārin) weder Zoll noch Fährgeld erhoben werden darf. Zollfrei ist nach N. III, 14f. das für den Hausgebrauch, nicht aber das für Kaufmannsgeschäfte bestimmte Eigentum eines Vedagelehrten (śrotriya) Almosen, die ein Brahmane empfangen hat, Gut von Schauspielern und Gegenstände, die auf der Schulter getragen werden können. Unsicher bleibt N. XVII, 38: Der Brahmane braucht bei den Fähren (tareṣu) keinen śulka zu zahlen wenn er in Handelsgeschäften begriffen ist. Da die Fähren gewöhnlich Zollstätten waren, scheint śulka seine alltägliche Bedeutung Zoll zu haben. Das nepales. MS. aber sagt: »wenn er nicht in Handelsgeschäften begriffen ist.« Vielleicht heißt also hier śulka »Überfahrtsgeld« trotz 38a. Die Begünstigung der Hochzeitssachen ist des Staates erste Pflicht. Ebenso soll der König vedagelehrten Brahmanen die nötigen Mittel zur Gründung eines Hausstandes (naiveśika) geben (Y. I, 332). Wer diese einem Heiratslustigen schenkt, gelangt in jener Welt zu hoher Seligkeit (Y. I, 210). Alles, dessen es zur Niederlassung im Reich der Ehe bedarf, wie Haus, Geräte usw., einem bedürftigen Paare darzureichen, gehört zu den frömmsten Werken (MBh. VII, 78, 24; 103, 45; XIII, 23, 98). Wer armen Mädchen die Hochzeit ausrüstet, geht in den Himmel ein (MBh. K XIV, 106, 105). Auch dem europäischen Mittelalter galt dies als herrliches Gottesopfer: »He hadde maad (made) ful many a marriage Of yonge wommen at his owene coste« (Prolog zu Chaucers Canterbury Tales, Zeilen 212f.). Daher soll der Zweimalgeborene, besonders der Brahmane, ebenso wie die Kosten eines Opfers, so auch die einer Hochzeit zu bestreiten, Śūdras oder Unfrommen unbedenklich nehmen, was er braucht (G. XVIII, 24ff.).

A2 Verboten ist auch die Ausfuhr anderer Güter. M. VII, 399 heißt es: »Wer Waren, die dem König zustehen (rājñaḥ prakhyātabhāṇḍāni) und solche, deren Ausfuhr, bzw. Einfuhr verboten ist, aus Habgier ausführt oder einführt (nirharati), dem soll der König alles, was er mit sich führt, wegnehmen.« Und Y. II, 261: »Verbotenes und dem König Vorbehaltenes wird verkauft, und (der Erlös) fällt dem König zu.« Dass der Kaufmann und der Händler nicht den Zöllstätten ein Schnippchen schlage, war deshalb so wichtig, weil hier und nur hier, wie wir aus den Angaben der Smṛti schließen müssen, die Erfassung der Steuern von allen Handelswaren ins Werk gesetzt wurde. M. VIII, 398 lautet: »An den Zollstätten sollen Sachverständige, die mit allen Handelswaren vertraut sind, den Wert bestimmen, je nach der Handelsware. Davon (oder: danach) nehme der Fürst ein Zwanzigstel.« Ähnlich Y. II, 261. Bei G. X, 24ff. lesen wir: »Dem König gebührt als Steuer (bali) eine Abgabe durch die Bauern, die den 10., den 8. oder den 6. Teil (der Felderzeugnisse) beträgt. Auch von Vieh und Geldbesitz der 50. Teil. So einige (wie M. VII, 130; Viṣ. III, 24; MBh. XII, 67, 23f., wo das eigentümliche adhipañcāśat zu bedeuten scheint: ›auf die 50 bezüglich, ein Fünfzigstel betragend.‹ Vielleicht aber muss man adhi pañcāśam, scil. bhāgam lesen. Dort auch der Zehnte vom Getreide). Der 20. Teil ist der Zoll (śulka) bei Handelsgut. Von Wurzeln, Früchten, Blumen, Arzneipflanzen, Honig, Fleisch, Gras und Brennholz ein Sechstel.« Der Text und die Übersetzung bieten zwar ein Sechzigstel. Aber vernünftige Überlegung und M. VII, 131f, sowie Viṣ. III, 25 zeigen, dass man ṣasṭhaḥ statt ṣaṣṭyaḥ lesen muss. Zwar Śukran. IV, 2, 233 lässt die armen Holz- und Grasträger mit dem zwanzigsten Teil ihres Verdienstes als Steuer durchschlüpfen. Bei Viṣ. III, 29–30 gilt das Zwanzigstel nur von ausländischen Kaufmannswaren. Einheimische müssen ein Zehntel abgeben. Dagegen verordnet B. I, 10, 13–15 (= I, 10, 18, 14–15): »Der Zoll von überseeischen Waren (sāmudraśulka) beträgt 10 paṇa auf 100, nachdem der König ein vorzügliches Stück (paraṃ rūpam) für sich ausgelesen hat. Auch für die anderen Waren soll er im Anschluss an ihren Wert, was recht und billig ist (dharma; oder dies = duty, Zoll?) festsetzen.« Eine Vergleichung des Kontextes der genannten Stellen beweist, dass hier überall nicht von Zoll in unserem Sinn die Rede ist, wonach Zoll eine besondere Sportel ist, neben welcher jeder Handeltreibende noch seine regelrechten Steuern zahlen muss, sondern dass śulka »Zoll« zugleich des Händlers Steuer darstellt. Beachte auch dass wie in M. VIII, 298ff., so auch bei Viṣ. III, 29ff. und Y. II, 261ff. die Abgabenpflicht der Handeltreibenden zusammen erörtert wird und offenbar zusammenfällt mit ihrer Pflicht, Zoll zu bezahlen an den dafür festgesetzten Orten. Das Wort śulka wird in der Smṛti denn auch für Abgabe überhaupt gebraucht, sei es nun eine »Steuer« oder ein »Zoll«. Auch der altindische Hafenzoll der Ehe, der Kaufpreis der Braut, wird ja damit bezeichnet; ebenso das Eintrittsgeld zu den Dirnenfreuden (z.B. N. VI, 19) und manchmal wohl auch die Überfahrtsgebühr bei Fähren. Ähnlich unbestimmt ist kara Steuer, Zoll, Überfahrtsgeld. Die Fähren sind nicht nur das regelrechte Mittel, über ein Gewässer zu kommen – denn Brücken gibt es in Altindien nicht viel – sondern offenbar und natürlicherweise auch ganz gewöhnlich Zollstätten. Vgl. Kauṭ. 128, 1; Übers. 200, 10–12. Dabei aber durfte der Fährenaufseher eben nur die an seiner Stelle zu erhebende Abgabe fordern, keine, die an einem anderen Orte zu entrichten war (sthalaja). Viṣ. V, 131; Y. II, 263. Daraus erklärt sich auch Vas. XIX, 15–37, wo an die Schiffe und die Fähren des Reichs alle Abgaben angegliedert werden. Doch auf diese Stelle komme ich bald zu reden, möchte aber hier auf das sonderbare Gesetz hinweisen, das wir soeben aus M. VII, 130, G. X, 25; Viṣ. III, 24; MBh. XII, 67, 23 haben kennen lernen und nach dem von Vieh und Geld nur ein Fünfzigstel als Abgabe geleistet werden muss, während nach der Smṛti sogar von Blumen, Früchten, Wurzeln, Gras usw. ein Sechstel gefordert wird. Geld und viel Vieh hatten halt die Vornehmeren, nicht aber die überwältigende Mehrzahl des Volkes. Ihr aber könnte man ungestraft schwere Steuer für all die Dutzende von alltäglichen vielgebrauchten Dingen abnehmen. So soll nach Śukran. IV, 2, 225 der Wucherer nur den 32. Teil seines Zinses abgeben. Freilich im Großen und Ganzen sind die Steuergesetze der Śukran. weit milder und gerechter als unsere heutigen.

A3 Hier noch einige Entsprechungen, die aus der Smṛti geschöpft sind. Achtmal so viel als Strafe für den, der sich der Zollstätte entzieht oder eine Ware nicht richtig angibt, setzt M. VIII, 400 fest. Bis auf geringe Verschiedenheiten steht dieselbe Strophe auch N. III, 13. Im Inhalte ganz gleich, im Wortlaut nicht erheblich verschieden ist Y. II, 262, während Viṣṇu III, 31 sagt: »Wer der Zollstätte entweicht, soll der Wegnahme des Ganzen verfallen.«"

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 169 - 172.]

"Zweiundzwanzigstes Kapitel (40. Gegenstand). Der dem Zoll [śulka] unterliegende Handelsverkehr.

Der dem Zoll unterliegende Handelsverkehr ist der Austausch im Innern und nach außen.1 Auf Ausfuhr und Einfuhr geht der Zoll.

Für Einfuhrgüter ist der Zoll ein Fünftel des Preises. Bei Blumen, Früchten, Gemüse, Wurzeln, Knollen, Rankenfrüchten,2 Samen, trockenem Fisch und trockenem Fleisch soll der König ein Sechstel nehmen.

Für Muscheln, Diamanten, Edelsteine, Perlen, Korallen und Halsschnüre soll er ihn durch Männer von dem betreffenden Fach festsetzen lassen, je nach der darangewandten Arbeit, der Grösse, der Zeit (die zur Herstellung nötig war), dem Arbeitslohn und dem Ausfall des Erzeugnisses.3

Für Linnenzeug, dukūla-Gewebe, Seide, Panzerkleider, Auripigment, Realgar, Zinnober,4 Metalle und Farbstoffe, für Sandel, Aloeholz, scharfe Sachen (kaṭuka, bes. Gewürze) Gärstoffe und Schutzwaffen (āvaraṇa), für Liköre, Elfenbein, Antilopenfelle, die Verarbeitungen von Linnen und dukūla-Zeug,5 für Seidengewebe, die als Decken und Überwürfe dienen, für das Erzeugnis des Schafes und der Ziege,6 den 10. Teil oder auch den 15.

Für Kleider (oder: Zeuge, vastra), vierfüßige Tiere, zweifüßige Tiere, Faden (Garn), Baumwolle, Duftwaren, Arzneien, Holz, Rohr, Bast, Felle und irdene Gefäße, für Getreide, Fette, Zucker, Salz, Berauschungsmittel, zubereitete Speisen u. dgl. mehr den 20. oder den 25. Teil.

Die Abgabe an den Torwart ist ein Fünftel des Zolles, oder er (der Zollaufseher) möge eine Vergünstigung für ihn je nach den Umständen und dem Dienst festsetzen.7

Und an den Orten ihrer Entstehung dürfen Waren nicht verkauft werden.8

Wenn Mineralwaren von Bergwerken genommen werden,9 beträgt die Strafe 600 paṇa. Wenn Blumen oder Früchte von Blumen- und Fruchtgärten genommen werden, ist die Buße 54 paṇa. Wenn von Gemüsegärten Gemüse, Wurzeln und Knollen genommen werden, beträgt die Buße 51 1/4 paṇa. Wenn von den Feldern irgend ein Bodenerzeugnis (sasya) genommen wird, beträgt die Strafe 53 paṇa. 1 paṇa und 1 1/2 paṇa ist die Ackerbuße.10

Daher soll er nach Ortsumständen, Art (der Ware) und Brauch11 alten und neuen Waren Zoll auferlegen und die Strafe, je nach dem Vergehen.

Fußnoten

1 Śulkavyavahāra ließe sich auch mit »Zollverfahren, Zolltätigkeit«, also etwa mit dem ziemlich freien »Regulation of Toll-Duties« des Sham. wiedergeben. Aber von der Tätigkeit des Zollamtes war schon im vorhergehenden Kapitel die Rede. Hier nun werden die Handelsgegenstände aufgezählt, die dem Zoll unterliegen samt der Zollhöhe. Wörtlich wäre: »Der Zollwarenverkehr ist eine nach innen und nach außen gerichtete Gastfreundschaft«. Schon beim Binnenhandel lädt ein Landes- oder Bevölkerungsteil den anderen zu Gaste. Gastfreundschaft im eigentlichsten Sinne ist sodann der Handel mit dem Ausland. Fremde und Fremdes kommen herein, Einheimische und Einheimisches gehen hinaus, in beiden Fällen als Gast. Sogar das richtige, gebende und empfangende Verhältnis zum Feind in der Schlacht, d.h. der Gegenkampf, wird im Epos ātithya Gastfreundschaft genannt. Ganz anderes verstehen Bhaṭṭ., Sham. und Gaṇ. die Stelle. Danach wäre Vyarahāraḥ mit einem Punkt zu versehen und reine Überschrift. Die Übersetzung selber sehe man bei Sham. nach. Aber abgesehen von sonstigen sprachlichen Schwierigkeiten, bereitet schon die Stellung des ca dieser Auslegung ein Ende. Es müsste dann hinter ātithyam stehen. Eine andere Möglichkeit wird gleich zur Sprache kommen.

2 Vgl. 115, 12, wo ebenfalls vallikya zu lesen ist, und 114, 7 vallīphala. Es sind damit Gurken, Melonen, Kürbisse gemeint.

3 D.h. dem Gelingen, der Güte des Werkes. Kṛtakarmapramāṇakālavetanaphalanishpattibhiḥ fanden wir schon am Ende des ersten Satzes des 18. Kapitels (101, 8), wo es deutlich den Sinn hat: »denen Umfang, Zeit, Lohn und Ausfall der Frucht (des Erzeugnisses) ihrer Arbeit (ihrer Tätigkeit) vorgeschrieben ist«. Der Ausdruck kehrt 114, 7 wieder und hat dort dieselbe Bedeutung. Hier aber, wo von zollabschätzenden Fachleuten die Rede ist, wird sie unmöglich. Auf diese Verschiedenheit weist wohl auch die Dazwischenstellung des kārayet, während es an den zwei anderen Orten in regelrechter Weise am Satzende erscheint. Freilich bleibt solch eine völlig abweichende Auffassung des Kompositums höchst bedenklich, und der Text erweckt auch sonst den Verdacht, dass er verstümmelt vorliege.

4 Statt hiṅgulaka hat Bhaṭṭ. añjana Augensalbe.

5 Ich lese vikāra statt nikara. Sonst müsste man übersetzen: »die Haufen (Sachen, die nötig sind) für Linnen usw.«, was nicht recht natürlich wäre. Denn es kämen ja nur die betr. Pflanzenfasern oder die zum Weben verwendeten Garne in Betracht. Freilich finde ich nun dieselbe Lesart und die hier gegebene Auffassung bei Gaṇ. wieder. Oder heißt nikara etwa auch »Garnstrang« oder »Faserbündel«? Die »Fäden« (sūtra) werden aber im nächsten Satz genannt.

6 Statt ajailakasya, das auch Gaṇ. hat, muss man doch wohl ājailakasya lesen; denn die zweifüßigen und die vierfüßigen Tiere werden im nächsten Satz vorgeführt.

7 Ānugrāhika wäre da also eine »Gratifikation«, eine Art Trinkgeld. Aber 110, 19 ist es uns soeben in der Bedeutung »eine Vergünstigung genießend, zollfrei (oder mindestens geringerem Zoll unterworfen)« begegnet, und dvārādeya heißt wörtlich Torabgabe. So ist vielleicht die folgende Übertragung richtiger: »Torabgabe ist der fünfte Teil des Zolles, oder auch möge er je nach den Ortsumständen und der Nützlichkeit (der Ware, oder: nach ihrer Nützlichkeit für die Gegend, für das Land) ihr eine Vergünstigung angedeihen lassen« (d.h. sie von der Torabgabe befreien), Vgl. 112, 6–7. Diese Tormaut käme dann zu dem regelrechten Zoll hinzu. Dvipada wird in 213, 1 kaum Zweifüßler (Sklave) bedeuten.

8 Sonst entginge dem König ja der Zoll! Aus dieser und den folgenden Vorschriften geht wohl klar hervor, dass auch der Binnenhandel dem Zoll unterlag. Das lässt sich freilich von vornherein annehmen. Also wäre am Ende der erste Satz des Kapitels noch deutlicher so zu übersetzen: »Der dem Zoll unterliegende Handelsverkehr ist eine Sache, die das Innere (bes. der befestigten Stadt, d.h. der Hauptstadt) und das draußen liegende Land betrifft (d.h. die dort erzeugten oder umgesetzten Güter).A1 Der auf das Gastliche (d.h. die gastlichen Güter, die Güter, die ins Ausland gehen und die vom Ausland kommen) bezügliche Zoll besteht in Ausfuhrzoll und Einfuhrzoll«. So etwa verstehen Bhaṭṭ. und nach ihm Sham. und Gaṇ. bāhya und ābhyantara. Da ließe sich zunächst auf den freilich deutlicheren Gebrauch von bāhya im Gs. zu antar durge 215, 7–8 (Schlussstrophe von IV, 6) hinweisen. Aber auch sonst heißt ābhyantara öfters »auf die (befestigte) Stadt bezüglich« und dagegen bāhya »auf das Bauernland bezüglich«. So 59, 10; 245, 7–8; 250, 3; 270, 10.A2

9 Nach dem Zusammenhang wird der Sinn dieser sein: Wenn so (d.h. am Orte der Erzeugung) die betr. Sachen entgegengenommen oder gekauft werden.

10 Sitātyaya. Die engere Bedeutung von sītā ist: königliche Domäne. Ob nun sītā hier nur diese bezeichnet oder, wenigstens unter Umständen, alle Äcker, wüsste ich nicht; wohl das zweite. Bhaṭṭ. sagt, es sei dies eine stehende Abgabe von allen Felderzeugnissen, also nicht eine eigentliche Buße. Das stimmt aber kaum mit 240, 18–19. Dort bezeichnet sitātyaya sogar eine sehr schwere Strafe, die dem Sünder auferlegt wird, der von den hier unter königlicher Aufsicht bewirtschafteten Feldern der Bauern etwas wegnimmt. Auch gehört dem König der Theorie nach aller Grund und Boden im Reich (vgl. Jolly, Kuhn- Festschrift, S. 27 f.). Wer den Boden benutzt, tastet an das Eigentum des Fürsten, wenigstens nach jener bequemen Fiktion, verfällt also in einen atyaya: eine Überschreitung und eine Strafe. Nach Bhaṭṭ. zahlt der Käufer 1 paṇa, der Verkäufer 11/2 paṇa.

11 Oder: »im Einklang mit dem Brauch des Ortes und der Kaste«.

A2 Wegen dieses Gebrauchs von ābhyantara darf nur die Übersetzung in der Anmerkung als richtig gelten. Auch das Neutr. ābhyantaraṃ ist dabei sehr gut möglich. Dennoch wäre ābhyantaraś wohl natürlicher. Sodann könnte auch übersetzt werden: »Der dem Zoll unterliegende Handelsverkehr ist ein gastlicher Austausch, der das Bauernland und die Stadt betrifft.« Oder: »Der dem Zoll unterliegende Handelsverkehr. Auf das Bauernland und auf die Stadt bezieht sich die Gastung (mit Waren).« Ausgeschlossen aber durch die Stellung von ca bleibt die bisherige Deutung. Nach den Smṛtikommentaren können auch Ortsgemeinwesen Zölle und Abgaben erheben, die in ihrem Gebiet eingeführt, ausgeführt oder verkauft werden."

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 172 - 174.]

"The word 'śulka' generally means the tolls or customs duties levied from vendors and purchasers on merchandise carried into or out of the kingdom (Śukranītisāra IV. 2. 108 ). The Mahābhāṣya on the vārtika āyasthānebhyaṣṭhak on Pan. IV. 2. 104 gives śaulkika and gaulmika as examples, indicating thereby that śulka or toll was levied as a source of income (āya) at the toll-gate.

[...]

Śulka is of two kinds, what is levied on goods carried by land and what is levied on goods carried by water ( Mit. on Yāj. II, 263 ). Gaut. X. 26 and Viṣṇu Dh. S. III 29 state that the śulka is 1/20th part on merchandise for sale ( bought and sold in the country itself) which is interpreted by some (like Haradatta. and Nandapaṇḍita ) as meaning that 5 per cent of the price of articles sold should be taken by the king as tax, while the Rājanītiprakāśa (p. 264 ) explains that the king is entitled only to five per cent of the difference between the cost price and the sale price of merchandise. Manu VIII. 398 also is susceptible of these two interpretations, as the commentaries of Medhātithi and Kullūka show. The Viṣṇu Dh. S. (III. 29-30) prescribes that the king takes one-tenth on merchandise produced in his own country and one-twentieth on goods imported from a foreign country. Yāj. 11. 261 says that the śulka on goods is twentieth part of the prices of the goods. Kauṭ. (II. 21 ) in his chapter on the superintendent of tolls (śulkādhyakṣa) sets out several rules, of which a few interesting ones are given here. Commodities intended for marriage or taken by a bride from her parents to her husband or meant as presents or for the purpose of sacrifices or the accouchement of women or for the worship of gods, or for the ceremonies of caula, upanayana, godāna, or for the observance of a vrata or for the consecration of a person for a sacrifice and for other special ceremonies shall be allowed to go free of tolls. Whatever commodities would cause harm to the realm or are useless should be destroyed ; whatever is of great benefit and seeds not easily available should be allowed to be imported without charge. He further says (11.22) that śulka is levied on exports and imports of merchandise and that on imports the tax will be one-fifth of the price of the commodities (as a general rule) and prescribes varying rates ( 1/6, 1/10, 1/15, 1/20, 1/25 ) on different kinds of articles. In II. 28 (on the superintendent of shipping) Kauṭilya gives further rules some of which have been already noted. He prescribes rules for ferries also, viz. that brāhmaṇas, ascetics, children, very old people, sick men, messengers, pregnant women are to be provided with free passes by the superintendent enabling them to use the ferries. A man with a load and small animals were to pay one māṣa at a ferry, a cow or a horse two māṣas and so on. The Mānasollāsa (II. 4. vv. 374-376 p. 62 ) prescribes that the king should well guard all harbours (velā-pura) that are near the sea, that when the boats of sailors residing in his own country return to the harbour the king should charge one-tenth ( of the price of goods brought) as the duty and that when foreign boats are driven to his harbour by an unfavourable wind, the king should confiscate all their merchandise or may give a little to the owners of those boats, In this connection a very interesting inscription may be referred to. The Motupalli pillar Inscription of the Kākatīya king Gaṇapatideva (of 1244-45 A. D.) issues (E. I. vol. XII p. 195) a charter of security (abhaya-śāsana) to the sailors who ply between towns in different countries, islands and continents : 'when ships that made voyages from one country to another were driven or were shattered or touched at a place that was not meant as a place of call, owing to unfavourable winds, former kings forcibly took away all commodities therein such as gold, elephants, horses &c.; but we, considering that wealth is dearer than life itself, have with kindness decided to give everything except the fixed śulka to those sailors who undertake the great venture of crossing the sea, so that thereby we shall secure fame and righteousness ; the śulka fixed is as follows'. About śulka to be levied on goods brought by the sea the Baud. Dh. S. (1.10.15-16) prescribes that it is 10 per cent of the cargo except one best article (which is totally exempted). In the Kharepatan grant of the Śilāra king Raṭṭarāja dated sake 930 it is provided that one golden gadiyāṇa was levied as duty on each vessel that came from another country (dvīpantarāyāta-vahitrāt) and one golden dharaṇa had to be paid on each vessel coming from the district of Kandalamūlīya excepting Cemulya (modern Cheul) and Candrapura. Vide E. I. vol. III. p. 292 at p. 301. śukra (IV. 2. 109-111) lays down some very reasonable rules viz. on the same commodity śulka is to be taken in the same country by the king only once and never more than once; the king may take either 1/16,1/20 or 1/32 from the vendee or vendor; no śulka is to be taken from the vendor when he has to sell his goods at the same price at which he bought them or for less than the cost price; the king should always take from the buyer the proper śulka after seeing what profit he is going to make. Nār. ( sambhūya-samutthāna verses 14-15 ) lays down that whatever is to be used by śrotriyas ( brāhmaṇas learned in the Vedas ) for domestic purposes is exempt, but not what they may employ in trade ; the gifts received by brāhmaṇas, the property of stage-players, whatever is carried on a man's shoulders—on all these no śulka must be levied. The exemption of brāhmaṇas and others from taxation has already been dealt with in H. Dh. vol. II. pp. 143-145. Gaut. X. 9-12, Āp. Dh. S. II. 10. 26. 10-16, Vas. I 42-46 and 19. 23-24, Manu. VIII. 394 exempt a learned brāhmaṇa, the women of all varṇas, all boys before the signs of puberty appear, all those who stay with a teacher for study, ascetics who are intent on dharma, śūdras that do menial work such as washing the feet of higher varṇas, the blind, the deaf and dumb, the diseased, the cripple, an old man of 70 years or more. Though these really required more protection than most people, humanity and higher feelings made them exempt from taxes from very ancient times. The claims to exemption were probably exaggerated and not respected in practice. For example, Nārada (VI. 14) states that the king is not to levy tolls or customs duties on articles required by śrotriyas for domestic use but if they engaged in trade they had to pay taxes on merchandise. The Mit. on Yāj. II. 4 states that the six exemptions mentioned in Gaut. (VIII. 12-13) apply only to a very learned brāhmaṇa and not to all brāhmaṇas. Manu. VII. 133 provides that a king even when he has lost everything should not levy a tax on śrotriyas and relying on this the Vaijayantī explains Viṣṇu Dh. S. III. 26 as referring only to learned brāhmaṇas. The Rāmāyaṇa (III. 6. 14) states, differing from other authorities, that the king shares one-fourth of the merit of munis ( ascetics ) dwelling in his kingdom. There was a corresponding liability on the king ; viz. he shared half and half in the demerit due to the sins committed by the subjects that are not properly restrained by him ( Yāj. I 337 ). Manu and Viṣṇu. Dh. S. III. 28 and Viṣṇudharmottara II. 61. 25 say that he reaps the sixth part of the sin of his subjects."

[Quelle: Kane, Pandurang Vaman <1880 - 1972>: History of Dharmaśāstra : (ancient and mediaeval, religious and civil law). -- Poona : Bhandarkar Oriental Research Institute. -- Vol. IV. -- 2. ed. -- 1973. -- S. 190, 192ff.]


2.141.68. Geschenk


27c./d. ghaṭṭādideyaṃ śulko 'strī prābhṛtaṃ tu pradeśanam
28a./b. upāyanam upagrāhyam upahāras tathopadā

घट्टादिदेयं शुल्को ऽस्त्री प्राभृतं तु प्रदेशनम् ॥२७ ख॥
उपायनम् उपग्राह्यम् उपहारस् तथोपदा ।२८ क।

[Bezeichnungen für Geschenk:]

  • प्राभृत - prābhṛta n.: Dargebrachtes, Geschenk
  • प्रदेशन - pradeśana n.: Zueignung, Darbringung
  • उपायन - upāyana n.: Übereignung, Geschenk
  • उपग्राह्य - upagrāhya n.: Anzunehmendes, Geschenk
  • उपहार - upahāra m.: Darreichung, Geschenk, Opfer
  • उपदा - upadā f.: Übergabe, Geschenk

Colebrooke (1807): "A present. Some restrict the two first terms to signify an oblation of first fruits, &c. to the gods : or a present to a friend ; and the four last an humble offering to the king, &c. ; or else a bribe ; or generally any present. Others restrict all the terms to one or other of those various senses."


उपग्राह्य - upagrāhya n.: Anzunehmendes, Geschenk



Abb.: उपग्राह्यम् । Der Wesir (وزير‎) Ikhlas Khan schenkt Muhammad Adil Shah (مُحَمَّد عادل‌شاه) (regierte 1626 - 1655), dem Sultan von Bijapur - ವಿಜಾಪುರ, einen Edelstein, Karnataka, ca. 1650


2.141.69. Hochzeitsgabe


28c./d. yautakādi tu yad deyaṃ sa dāyo haraṇaṃ ca tat

यौतकादि तु यद् देयं स दायो हरणं च तत् ॥२८ ख॥

Was als Mitgift der Frau (yautaka n.) u. ä. gegeben werden muss, heißt

  • दाय - dāya m.: Geschenk, Hochzeitsgabe, Erbe
  • हरण - haraṇa n.: Bringen, Wegnahme, Hochzeitsgabe

Colebrooke (1807): "A special gift. As a nuptial present (यौतुकं), or alms to a student on his initiation, &c."


दाय - dāya m.: Geschenk, Hochzeitsgabe, Erbe



Abb.: दायः । Geld als Hochzeitsgabe, Wedding Shop, Mandi - मंडी, Himachal Pradesh
[Bildquelle: Joelle McNichol. -- http://www.flickr.com/photos/joellecleveland/4775566260/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)] 


2.141.70 Zeitpunkt eines Geschehens, Gegenwart


29a./b. tatkālas tu tadātvaṃ syād uttaraḥ kāla āyatiḥ

तत्कालस् तु तदात्वं स्याद् उत्तरः काल आयतिः ।२९ क।

[Bezeichnungen für den Zeitpunkt eines Geschehens / Gegenwart:]

  • तत्काल - tatkāla m.: der betreffende Zeitpunkt, die in Rede stehende Zeit
  • तदात्व - tadātva n.: "das Dann-sein", der betreffende Zeitpunkt, die (jeweilige) Gegenwart

Colebrooke (1807): "Present time. The time when an act occurs."


2.141.71. Zukunft


29a./b. tatkālas tu tadātvaṃ syād uttaraḥ kāla āyatiḥ

तत्कालस् तु तदात्वं स्याद् उत्तरः काल आयतिः ।२९ क।

Die spätere Zeit heißt आयति - āyati f.: Zukunft


Colebrooke (1807): "Future time."


2.141.72. Unmittelbare Wirkung


29c./d. sāndṛṣṭikaṃ phalaṃ sadyaḥ udarkaḥ phalam uttaram

सान्दृष्टिकं फलं सद्यः उदर्कः फलम् उत्तरम् ॥२९ ख॥

Die Wirkung sofort heißt सान्दृष्टिक - sāndṛṣṭika n.: unmittelbar Sichtbares


Colebrooke (1807): "Immediate consequence."


2.141.73. Zukünftige Wirkung


29c./d. sāndṛṣṭikaṃ phalaṃ sadyaḥ udarkaḥ phalam uttaram

सान्दृष्टिकं फलं सद्यः उदर्कः फलम् उत्तरम् ॥२९ ख॥

Die zukünftige Wirkung heißt उदर्क - udarka m.: Hervorbrechen, Zukunft, Ende


Colebrooke (1807): "Future consequence."


2.141.74. Unvorhersehbares


30a./b. adṛṣṭaṃ vahni-toyādi dṛṣṭaṃ svaparacakrajam

अदृष्टं वह्नि-तोयादि दृष्टं स्वपरचक्रजम् ।३० क।

Feuer, Wasser usw. sind अदृष्ट - adṛṣṭa n.: Unvorhergesehenes, Unvorhersehbares


Colebrooke (1807): "Casual and unseen danger. As that of conflagration, inundation, &c."



Abb.: अदृष्टम् । तोयम् । Tamil Nadu
[Bildquelle: Nora Haak. -- http://www.flickr.com/photos/alle4minuten/2210470646/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


Abb.: अदृष्टम् । दुर्भिक्षम् । Hungersnot, Provinz Madras, 1876/78
[Bildquelle: Willoughby Wallace Hooper (1837 - 1912)]


"Drittes Kapitel (78. Gegenstand). Gegenmittel gegen plötzlich hereinbrechende Heimsuchungen [upanipāta].

Die acht großen, von den Göttern kommenden Schrecken sind: Feuer, Wasser, Krankheit, Hungersnot, Mäuse, Raubtiere, Schlangen und böse Geister. Vor denen schütze er das Land.A1

Im Sommer sollen die Dörfler die Sachen draußen im Freien aufs Feuer setzen. Oder behütet von der Sammlung der zehn Wurzeln.1 Die Abwehr des Feuers ist in den Vorschriften für den Stadthauptmann, in den Vorschriften für den königlichen Harem und bei Gelegenheit der königlichen Gebäude dargelegt worden. Und an den Mondwechseltagen soll er mit Streuopfern (bali), Gussopfern (homa) und Segensprechungen Verehrungen des Feuers ausführen lassen.

Zur Zeit der Regen (wo die Flüsse leicht über ihre Ufer treten) sollen die Dörfer, die am Wasser gelegen sind, das Überschwemmungsufer verlassen und (weiter weg) sich lagern. Und die Schiffe aus Holz und Rohr sollen sie wegnehmen.2 Wird jemand von der Flut dahingeführt, so sollen ihn die Leute mit Hilfe von Flaschengurken, Tierfellen, Booten, Baumstämmen und »Zöpfen« retten.3 Für solche, die da nicht beispringen, beträgt die Strafe 10 paṇa, ausgenommen wenn sie keine Fahrzeuge haben. Und an den Mondwechseltagen soll er Verehrungen der Flüsse4 ausführen lassen. Die der Zauberbräuche Kundigen oder die Vedakenner sollen den Regen besprechen.

Bei Regenmangel soll er Indra, die Gaṅgā, die Berge und Mahākaccha verehren lassen.5

Den Krankheitsschrecken sollen sie durch Gegenmittel der Geheimlehre bekämpfen;6 durch Heilmittel (sollen es) die Ärzte und durch Abwehr und Sühnezeremonien die heiligen Männer und Büßer.7 Damit ist auch die Seuche (maraka) abgehandelt. Baden an Wallfahrtsorten, sich steigernde Bußübungen, Melken von Kühen auf die Leichenstätte herab, Verbrennung einer Leiche ohne Kopf und Götternächte soll er veranstalten lassen.8

Bei Krankheit und Pest des Viehs soll er dem Skanda zu Ehren Lichter (wohl: um die Tiere) schwingen und den besonderen Gottheiten (der einzelnen Tierarten) Verehrung erweisen lassen.9

Bei einer Hungersnot soll der König Samen und Speise an sich nehmen und die (Bedürftigen) unterstützen. Oder er soll durch die Notleidenden Arbeiten ins Werk setzen, indem er ihnen dabei mit Speise hilft, oder Speiseverteilung und Deponierung in den betroffenen Gegenden.10 Oder er wende sich um Hilfe an seine Freunde (unter den Königen). Er übe das Abmagernmachen und die Abzapfung.11 Oder er gehe samt seinem Volk in ein anderes Gebiet, wo die Feldfrüchte gut ausgefallen sind. Oder er nehme seine Zuflucht zu Meer, Seen und Tanks. Er setze den Anbau von Getreide, Gemüse, Wurzeln und Baumfrüchten bei Bewässerungsanlagen ins Werk. Oder er lasse Nutzwild, Vögel, Raubtiere und Fische töten.12

Bei Mäusenot (oder: Rattennot, mūṣikābhaye) werden Katzen und Ichneumons losgelassen. Wer diese (d.h. die Katzen und Ichneumons) tötet, zahlt eine Strafe von 12 paṇa-, ebenso wer die (ihnen schädlichen) Hunde nicht gefesselt hält; ausgenommen die Waldbewohner.13 Er streue Getreide, das mit der Milch der Euphorbia antiquorum beschmiert ist, umher.14 Oder er wende mit den Mitteln der Geheimlehre verbundene Sachen oder den Mäusezwang an.15 Oder die vollkommenen Heiligen und die Büßer (siddhatāpasāḥ) sollen Unheil abwehrende Zeremonien ausführen. Und an den Mondwechseltagen soll er Verehrungen der Mäuse (oder: der Ratten) anstellen lassen. Damit sind auch die Gegenmittel gegen Not von Heuschrecken, geflügelten Insekten und Gewürm angegeben.A2

Bei Landplage durch wilde Tiere soll er Viehkadaver mit Madanasaft umherliegen lassen oder Eingeweide, die mit Madanakodrava gefüllt sind.16 Die Jäger oder die Hunderudelbesitzer sollen mit Falle, Käfig und Fallgrube zu Werke gehen. Aus Schutzorten17 sollen die Leute mit Waffen in den Händen die wilden Tiere töten. Wer da nicht zu Hilfe kommt, soll 12 paṇa Strafe zahlen. Ebenso groß ist die Belohnung für den, der ein wildes Tier tötet. Und an den Mondwechseltagen soll er die Berge verehren lassen. Damit sind auch die Gegenmittel gegen Nutzwild, Vögelschwärme und Krokodile klargestellt.

Bei Landplage durch Schlangen sollen in der Giftkunde Beschlagene mit Zaubersprüchen und Kräutern zu Werke gehen. Oder die Leute sollen sich zusammentun, sich an die Schlangen heranschleichen und sie töten, oder die Zauberkundigen sollen sie bannen.18 Und an den Mondwechseltagen soll der König Verehrungen der Schlangengeister ausführen lassen. Damit sind auch die Abwehrmaßregeln gegen die Wassertierplage klargestellt.

In Schreckensnot von Geistern sollen die Atharvavedakenner und die der Zauberbräuche Kundigen ihre geistertilgenden Handlungen ausführen. Und an den Mondwechseltagen soll er die heiligen Bäume durch Pavillions (vitardi), Sonnenschirme, ullāpikā- Kuchen, Handfahnen und Darbringung von Ziegenböcken verehren lassen.19 Und bei all diesen Nöten sollen sie Tag und Nacht mit dem Gebete: »Ich opfere euch das Opfermus« umhergehen.20

Und überall soll der König den schwer Betroffenen wie ein Vater helfen.

Deshalb sollen der Zauberbräuche Kundige und zur Vollkommenheit gelangte Büßer, vom Könige geehrt, im Reiche wohnen, damit sie Unglück, das von den Göttern kommt, durch Gegenmittel zunichte machen.21

Fußnoten

1 Daśamūlīsaṃgraheṇādhiṣṭhita ist gar nicht klar. Ich denke an eine Zusammenstellung von zehn zauberischen Wurzeln, die entweder in einem Bündel, was auch nach dem Ausdruck das Wahrscheinlichere ist, oder einzeln gegen Feuersgefahr schützen; denn mūlī ist oft eine Zauberwurzel. Aber adhiṣṭhita, gebraucht Kauṭ. in der Bedeutung »geleitet« (von irgendeiner Autorität), zuweilen freilich auch in der daraus abgeleiteten: überwacht, geschützt. So hat die Lesart daśakulī, die Sham. in seiner Übersetzung erwähnt, sehr viel für sich. Dann »geleitet von der Zehnfamilienkörperschaft«. Es hätte da wohl ein Ausschuss aus zehn Familien, vielleicht der Reihe nach, vielleicht ständig dazu angestellt, den Dienst der Feuerüberwachung ausgeübt, und ihm hätte es zugestanden, je nachdem auch andere Vorschriften zu geben. In der befestigten Stadt, in der Residenz, hatten die Spione dies Amt der Aufpasser, aber im Geheimen.A3

2 Oder wohl weniger wahrscheinlich: »Holz, Bambusrohr und Schifflein sollen sie wegnehmen«. Diese Dinge werden leicht mitgerissen. Kāṣṭhaveṇusaṃghāta erscheint in ähnlicher Verbindung 363, 10 und bedeutet wohl Floß aus Holz oder Bambus (oder: aus gespaltenem Bambusrohr?).

3 Eine ganz ähnliche und noch ausführlichere Aufzählung der Mittel, über ein Gewässer hinüberzukommen, haben wir in 363, 10f. Dort ist die Rede vom Hinüberschaffen eines Heeres. Dṛtiplava könnte man an beiden Stellen auch als »Boote aus Tierfellen« fassen, um so mehr als 363,10 nau danebensteht. Aber z.B. auch Rām. II, 89, 20 heißt es: »Die einen setzten mit Schiffen (nau), die anderen mit Booten (plava) über« und der Komm, sagt dort, die plava seien aus Bambus, trockenem Gras(geflecht) usw. gemacht. Töpfe verschiedener Art (ghaṭa und bes. kumbha) worden oft als Fahrzeuge erwähnt. Kesselähnlich auseinandergespannt wären wohl auch die zum Gewässerkreuzen verwendeten Tierhäute zu denken. Die größte Schwierigkeit liegt in veṇikā »Zopf«. S. 363, 10 könnte es ganz wohl mit gaṇḍikā zusammengezogen werden, und die »Baumstammzöpfe« wären dann wohl ein Band aus Baumstämmen, hinübergezogen über das Wasser. Hier jedoch geht das nicht. »Zopf« aber könnte ein seilähnliches Geflecht sein, das hier dem Ertrinkenden wohl zugeworfen wird, während es an der anderen Stelle vielleicht am Wasserspiegel von Ufer zu Ufer gespannt wird, damit man sich daran emporhalte. Wenn die Lex. für veṇī auch »Brücke« angeben, so wird wohl eine Seil- (oder Lianen-)brücke gemeint sein oder unser »Zopf«.A4

4 Oder: der betreffenden Flüsse, die übertreten wollen oder übergetreten sind? In Zeile 9 ist nach vedavido ein ausgefallen, wie aus 208, 3, 8 erhellt.

5 Parvata wird am natürlichsten in seiner gewöhnlichen Bedeutung verstanden. Die Verehrung der Berge war ja in Altindien allgemein, namentlich unter Bauern und Hirten. Möglich zwar wäre auch, dass Parvata eine göttliche oder halbgöttliche Person bezeichnete. Mahākaccha ist ein Wort für Varuṇa, die Meergottheit. Seine Verehrung schiene in diesem Fall nahezuliegen. Warum aber dann nicht Varuṇa wie sonst im Arthaśāstra? Auch ist er meines Wissens nicht Regenspender. Freilich könnte er es in einer besonderen Form als Mahākaccha sein. Aber die vorhergehenden Berge erwecken den Gedanken an die in Indien als Wachstumsgottheiten so viel verehrten Bäume, wie denn zwischen allen Pflanzen und der Feuchtigkeit auch eine magische Verbindung besteht und der »Herr der Pflanzen«, der Mond, nach dem Glauben der Inder wie vieler anderen Völker Wasserspender ist. Siehe Hillebrandt, Ved. Mythol. I; L. v. Schroeder, Mysterium und Mimus im Rigveda 423; Ders., Wurzeln der Sage vom heil. Gral 11, 41, 47, 54; Windisch, Buddhas Geburt und die Lehre von der Seelenwanderung 71ff.; Wilke, Kulturbeziehungen 99, 162; Paul Ehrenreich, Legenden der südamerikan. Indianer 43; Leo Frobenius, Flegeljahre der Menschheit 277; Zeitalter des Sonnengottes I, 352f.; 356. Nun bedeutet mahākaccha auch eine Zedertannenart (Cedrela Tunna). Ob aber diese als Regenspender galt, weiß ich nicht. Vielleicht kaccha, kakṣa Wasserland, Gebüsch?A5

6 Siehe bes. das 14. Buch.

7 Oder: die vollkommenen (mit Zaubermacht ausgestatteten) Büßer (siddhatāpasāḥ)?

8 Ob die Leiche ohne Kopf hier eine Art Vampir darstellt, von der die Seuche hervorgerufen wird? Götternächte (devarātri) sind jedenfalls mit allerhand Gottesdienst gefeierte Nächte.A6

9 Ich lese senānyartha statt des sinnlosen sthānānyartha. Vgl. 139, 6 und meine Anmerkung dazu. Diese Stelle zeigt dann deutlich, dass Skanda, der Führer des Geisterheeres (senānī), niemand anders ist als Rudra-Śiva, der Paśupati oder Rinderherr der vedischen Zeit. Übrigens schiene Senānyarcā(-aṃ) nīrājanaṃ in Anbetracht von 139, 6; 135, 10 noch besser: »Verehrung des Skanda, Lichterschwingen um die Tiere und Dienst der besonderen Gottheiten«.A7

10 Nikṣepa wäre also hier eine Niederlage oder ein Depot (von Getreide, Speise usw.). Etwas provisorisch irgendwohin Gelegtes bezeichnet es 215, 15; Handwerkern anvertrautes Material bei einer Bestellung 90, 1; 180, 6ff.; 200, 10; etwas Hineingelegtes (in die Hand) MBh. XII, 199, 112. Für durgatakarman »Arbeiten, die man von Notleidenden ausführen lässt« hat B durgasetukarman, was ganz wohl die richtige Lesart sein mag. Auf jeden Fall ist klar, dass unsere heutige vom Staat ausgehende Beschäftigung Bedürftiger auch in Altindien nicht unbekannt war; denn auch die »Befestigungs- und Bewässerungsanlagenarbeiten« (oder Bautenarbeiten im allgemeinen) von B sind mehr als besonders wichtiges Beispiel zu verstehen.A8

11 Damit ist allem Anscheine nach gemeint: er schröpfe die Reichen gehörig (lasse die Fetten abmagern und zapfe die Vollen ab). Karśana Schwächung soll der König besonders an seinen Feinden üben (vgl. z.B. 271, s; 402, 2); karśanīya ist ein zu schwächender Fürst in der politischen Wissenschaft; karśayati heißt schwächen, vermindern. Vamana oder gewöhnlicher vāmana ist einer jener possenhaft verschmitzten Ausdrücke des Arthaśāstra, und er kommt öfters vor (z.B. 382, 15; 389, 1; 394, 13ff.; 402, 8; 406, 10). Er bedeutet Speienmachen, Entleerung, Entfettung und bezeichnet vor allem jene Schwächung des Feindes, die darin besteht, dass man durch Geheimdiener ihm nötige oder nützliche Leute in versteckter Weise abmurksen lässt. So auch vamayati 404, 15. Aber vāmana wird auch gebraucht vom Abfließenmachen eines Tanks (169, 20) und vom Abzapfen des Überflusses an Bevölkerung, d.h. von der Übersiedelung in einen anderen Landesteil (45, 10). Ein unter einer Hungersnot leidender Fürst ist zwar nicht besonders geschickt zu kriegerischen Unternehmungen, besonders wohl nicht ein altindischer. Und doch bewegen sich auch Krieg und Hunger in jenem Circulus vitiosus der menschlichen Dinge: Der Krieg hat den Hunger im Gefolge, und der Hunger, der ganz gewöhnliche, leibliche, hat oft zu Kriegen geführt. So wäre es vielleicht nicht ganz ausgeschlossen, dass karśana und vāmana auch hier ihre gewöhnlichste Bedeutung hätten: der Fürst soll über seine Nachbarn herfallen und sie ausplündern. Noch anders Stein, Meg. und Kauṭ. 203.

12 Ārambha scheint beinahe, wie sonst einige Male in der Lit., = ālambha Tötung zu sein. Bei Kauṭ. hat es anderwärts immer seine bekannte Bedeutung: »Er setze Unternehmungen mit Nutzwild (mṛgapaśu) usw. ins Werk«, d.h. natürlich Jagden auf sie (die freilich nicht allein zum Töten da zu sein brauchen).

13 Diese dürfen immer mit Hunden umherziehen, weil sie vor allem Jäger sind.

14 Diese Milch ist giftig. Sie wird, wie wir gehört haben, als Mittel gegen Ungeziefer auf die frisch aufgegangenen Saaten gebracht (117, 17), und sie vergiftet das Wasser und macht blind (410, 5).

15 Ich verstehe also amūskikakara als mäuse- und rattenvernichtende Beschwörung. Oder vā mūṣikakarma vā: »Mäusezauber«? Die Verwechslung von kara und karma auch 316, 9. Sehr gut ginge zwar auch: vā; mūṣikakaram vā: »Oder mit den Präparaten (Mischungen) der Geheimlehre vermengtes (d.h. mit den Giften und Zaubermixturen des 14. Buchs). Oder er bringe die Mäuseabgabe in Anwendung« (wie z.B. in der Schweiz in Maikäferjahren jeder Haushalt soundsoviel Maikäfer oder eine Maikäfersteuer in Geld einliefern muss). Vgl. manuṣyakara Menschentribut 242, 11.

16 Madanarasa; der Betäubung- und Vergiftungssaft, ist uns schon begegnet. Auch madanakodrava etwa: »betäubendes Paspalum scrobiculatum« wird als Vergiftungsmittel öfters genannt (z.B. 409, 8, 19; 410, 8, 11, 18). – Die nun folgende Darlegung zeigt wohl deutlich, dass mit dem vyāla vor allem der Tiger gemeint ist. So jedenfalls auch an manchen anderen Orten. Ich übersetze es immer mit »reißendes Tier«, »Raubtier« usw.

17 Oder: »mit Schutzmitteln versehen«. Sichere Deckung wird wohl eher gemeint sein als Schutzwaffen.

18 Ich lese vopasarpantaḥ sarpān. Der Text hieße: »Sie sollen die Heranschleichungen töten«, d.h. die herankriechenden Schlangenscharen. Das wäre ein sonderbarer Ausdruck. An die einzelnen Tiere zu denken, wäre recht sinnlos wegen sambhūya. Dieses weist vielmehr auf einen regelrechten gemeinsamen Feldzug.

19 Caitya sind wohl heilige Bäume; denn in den Bäumen vor allem wohnen die rakṣas (rākṣasa), ursprünglich Toten- und Fruchtbarkeitsgeister. Ullopikā verstehe ich nicht und lese ullāpikā. Vgl. MBh. XIII, 98, 61; V. 191, 21. Wie uns diese beiden Stellen belehren, wurden rakṣas und yakṣa allgemein mit ullāpikā verehrt. Auch hastapatākā macht Schwierigkeiten. Ich sehe darin ein in der Hand getragenes Fähnchen. Hasta könnte aber auch für sich genommen werden. Da wüsste ich nur zu raten.A9

20 Oder: »am Werke sein«. Oder man kann als Objekt carum ergänzen: Dann: »Mit dem Spruch (oder Lied): Wir opfern euch das Opfermus (oder: wir richten euch das Topfgericht) sollen sie es Tag und Nacht darbringen (herrichten)«.

21 Vgl. Tantrākhyāyikā ed. Hertel S. 22, Zeile 5ff. (dort pīḍana und īti statt unseres upanipāta, und bhaya); Kām. XIV, 63ff.; Kauṭ. 329 (VIII, 4); 316, 19ff. (Ende des 9. Buchs).

A1 MBh. II, 5, 123 nennt: agnibhaya, vyālabhaya, rogabhaya, rakṣobhaya.

A2 Die Heuschrecken bedecken die Bäume so dicht, dass man nichts mehr von ihnen sehen kann. MBh. XIV., 77, 8. Die den Himmel verfinsternden Heuschrecken sind ein stehendes Bild im Epos (s. z.B. MBh. VII, 41, 9). Ob man es in Altindien, dem Glockenlande, aber nicht auch gemacht hat, wie uns Joh. Stumpf in seiner Schweizer Chronik (Zürich 1546), zweite Hälfte, Blatt 418a vom Jahre 1364 berichtet: »Inmitten des monats Augusti kamend die Höwstöffel oder höwschräcken in den lüfften so dick als der schnee fliegende / das man den himmel an etlichen enden kum darnach mocht gesähen. Zu Zürych nit allein sunder auch an anderen orten leütet man die Glogken wider sy als wider das wätter / der hoffnung sy mit dem sturm oder glogkenthon zeuertreyben (zu verteiben): ob es aber etwas geholffen habe / weiß ich nit.«

A3 Gaṇ. sagt, daśakulīsaṃgraha sei = daśakulīrakṣaka, mithin der gopa, den wir am Anfang des 56. Gegenstandes haben kennen lernen, Aber das geht nicht.

A4 Gaṇ. erklärt in seiner Glosse zu 363, 10f., veṇikā = rajju. Das stimmt also ganz genau mit meiner Vermutung.

A5 Die Cedrela Toona heißt auch nāndī die Segenbringerin. Aber Mahākaccha wird schon Varuṇa in einer volkstümlichen Form vorstellen. Er gilt den Buddhisten ja als Fürst der Nāga, oder Schlangengeister, und diese sind die Spender des Regens nach dem Glauben des Volks. Auch sagt z.B. Śukran. I, 149: »Mit seinen Wasserfluten macht Varuṇa alles wachsen. Übrigens ist Varuṇa schon als Mondgott auch Regenspender. Vgl. im Nachwort zu meinem Buch: »Über das Wesen der altindischen Rechtsschriften« usw.«

A6 Die Leiche ohne Kopf ist nach Gaṇ. aus Reiskörnern und Grütze hergestellt. 

A7 Die besondere Gottheit der Elefanten ist laut der Glosse bei Gaṇ. Subrahmaṇya, die der Pferde das Aśvinenpaar, die der Rinder Paśupati oder Śiva, die der Büffel Varuṇa, die der Maulesel der Gott des Windes, die der Ziegen Agni. Auch er teilt, wie ich ursprünglich, ab in: sthānāny arthanirājanam und sagt, die Tiere sollten in gesonderten Ständen untergebracht werden. Wenigstens die Pferde und die Elefanten hatten aber immer ihre Einzelstände. Mit arthanīrājana kann Gaṇ. nichts ordentliches anfangen. Der richtige Text lautet wohl mit ganz winziger Änderung: sthānānyārthanīrājanaṃ »Bei Krankheit und Seuche des Viehs soll er die Reinigungszeremonie an den Ständen und anderen Sachen (die mit den Tieren in Verbindung stehen) und die Verehrung der besondern Gottheiten der einzelnen Tiere anordnen.« Da nīrājana sonst eine feierliche, von zaubergewaltigen Sprüchen begleitete Waschung von Personen oder Gegenständen bedeutet, so ergäbe das einen vorzüglichen Sinn.

A8 Ähnlich wie Stein in deśanikṣepa die Verpfändung einer Provinz sieht, erklärt sich N. N. Law, Studies 98 für »abandonment of his country to some other king« und Gaṇ. dafür, dass der Bedrängte die Gegend oder das Land einem Nachbarkönig zu zeitweiligem Schutz anvertraut. Dass ein König aber bei einer Hungersnot alles Getreide im Lande unter seine Obhut nimmt, überall im Lande umher Speicher dafür anlegen lässt und aus denen dann ans Volk austeilt, wird uns auch in Divyāv. 291ff. erzählt. Vgl. auch Śukran. IV, 2, 50–64; 42–44.

A9 Natürlicherweise brachte man den Gottheiten und Geistern besonders Reiskuchen dar. Ein armer Teufel in Jāt. I, 423 kann der von ihm verehrten Baumgottheit aber nur einen Kuchen aus Reiskleie (kuṇḍakapūva, kanaṃpūva) spenden. Mit Fahnen (patākā) versehen werden die ja von Geisterwesen bewohnten Bäume (caitya) in Rām. IV, 19, 24. Von bannenden Mitteln gegen die Geister und Gespenster (yakṣa, rākṣasa usw.) ist natürlich oft die Rede. Palmblätter aber, um Hände und Füße gebunden, kenne ich da nur aus Jāt. IV, 492."

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 325 - 329.]

"Viertes Kapitel (130. bis 132. Gegenstand). Die Gruppe der Landplagen. Die Gruppe der Hemmungen. Die Gruppe der Schatzstockungen.

Die von den Göttern kommende Heimsuchung ist: Feuer, Wasser, Krankheit, Hungersnot und Pest.

»Was Feuersnot und Wassersnot betrifft, so gibt es gegen Feuersnot keine Abhilfe; denn alles kann man doch nicht löschen. Überschiffbar wird die Drangsal durch Wassersnot genannt«. So die Lehrer.1

Nein, also Kauṭilya. Ein Feuer verbrennt ein Dorf oder ein halbes Dorf. Des Wassers reißende Strömung aber führt hunderte von Dörfern weg.

Von den zweien: Krankheit und Hungersnot ist die Krankheit (schlimmer), sie verhindert die Arbeit durch die Hemmung der Tätigkeiten der Diener; denn diese sterben, sind krank oder werden entlassen. Die Hungersnot hinwiederum verhindert die Arbeiten nicht und gewährt Geld, Vieh, und Steuern.2 So die Lehrer.

Nein, also Kauṭilya. Krankheit plagt eine Gegend, und gegen sie gibt es Mittel. Alle Gegenden aber plagt die Hungersnot und entzieht den noch lebenden Menschen die Lebensmöglichkeit.

Das Gesagte gilt auch von der Pest.

Fußnoten

1 Ich lese na statt ca. Sham. teilt in der zweiten Textausgabe die Lesart sarvadāhi ca mit: »Die Feuersnot ist unabstellbar und verbrennt alles; beschwichtigt werden kann ... die Wassersnot«. Aber erstens ist das ja Unsinn; denn eine Überschwemmung kann niemand dazu bringen, dass sie flugs aufhört. Zweitens ist upaśāmyati zwar häufig vom Erlöschen des Feuers, wird aber meines Wissens nicht vom Nachlassen einer Wasserflut gebraucht.A5

2 Das könnte heißen: auch da gibt es Geld usw. Oder: »sie erlaubt, lässt bestehen«? Aber dem Ausdruck nach scheint der Gedanke eher dieser zu sein: Die Leute sterben da massenweise, ganze Familien gehen unter; herrenloses Gut nun fällt dem König zu. Aber solch ein Gedanke sähe der Weitsicht der Staatsweisheit unserer heutigen Politiker in vielen anderen Dingen doch allzu ähnlich, und man muss sich hüten, moderne Errungenschaften schon den Alten zuzuschreiben. Also wird der Sinn wohl nur sein: die Steuern müssen ja fortgehen auch in der Hungersnot. Und da die Arbeiten nicht aufhören, so hören auch ihre Erzeugnisse, Vieh, Geld usw. nicht auf.

A5 Gaṇ. hat ebenfalls sarvadāhi ca, dann aber śakyopagamanam. So gehts: »Dem Wasser kann man beikommen.«"

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 508.]


2.141.75. Vorhersehbares


30a./b. adṛṣṭaṃ vahni-toyādi dṛṣṭaṃ svaparacakrajam

अदृष्टं वह्नि-तोयादि दृष्टं स्वपरचक्रजम् ।३० क।

Eine Gefahr, die aus dem eigenen und fremden Herrschaftsgebiet kommt, ist दृष्ट - dṛṣṭa n.: Vorhersehbares.


Colebrooke (1807): "Obvious danger. As desolation and plunder of armies."


2.141.76. "Schlangengefahr" der Könige


30c./d. mahībhujām ahibhayaṃ svapakṣaprabhavaṃ bhayam

महीभुजाम् अहिभयं स्वपक्षप्रभवं भयम् ॥३० ख॥

Eine Gefahr, die von der eigenen Partei kommt ist अहिभय - ahibhaya n.: Schlangengefahr der Könige.


Colebrooke (1807): "Latent danger. From one's own party : compared to a lurking serpent."



Abb.: अहिभयम् । Kobra auf Kaffeestrauch, Indien
[Bildquelle: Michael Allen Smith. -- http://www.flickr.com/photos/digitalcolony/2289241916/in/photostream/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, share alike)]


"Für den König gibt es Aufruhr, der von den ihm Zunächststehenden, und solchen, der von den Draußenstehenden kommt. Weil er eine Gefahr von einer Schlange (im eigenen Hause) bildet, ist Aufruhr von Zunächststehenden schlimmer als von Draußenstehenden, und Aufruhr vom Hausminister (antarāmātya) schlimmer als Aufruhr von innen (d.h. wohl von Zunächststehenden). Darum möge der Fürst die Macht des Schatzes und des Heeres ganz sich selber zu eigen machen."

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 497.]


2.141.77. Vorrechte, Privilegien


31a./b. prakriyā tv adhikāraḥ syāc cāmaraṃ tu prakīrṇakam

प्रक्रिया त्व् अधिकारः स्याच् चामरं तु प्रकीर्णकम् ।३१ क।

[Bezeichnungen für Vorrechte:]

  • प्रक्रिया - prakriyā f.: Hervortun, Vorrecht, Vorrang, hohe Stellung
  • अधिकार - adhikāra m.: Berechtigung, Anspruch, Rechte und Pflichten

Colebrooke (1807): "Bearing of royal insignia."


प्रक्रिया - prakriyā f.: Hervortun, Vorrecht, Vorrang, hohe Stellung



Abb.: प्रक्रिया । Sultan Abul Hasan von Golconda - గోల్కొండ (regiert 1672 - 1687) erhält den Sarpech (सरपेंच) als Zeichen seiner Königswürde, Andhra Pradesh, ca. 1672
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4838250528/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


अधिकार - adhikāra m.: Berechtigung, Anspruch, Rechte und Pflichten



Abb.: अधिकारः । Shamsher Sen, der 1722 als Fünfjähriger Rāja von Mandi - मंडी wurde, auf dem Schoß seines Wesirs, Himachal Pradesh, ca. 1730
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4837860827/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.141.78. Yakwedel


31a./b. prakriyā tv adhikāraḥ syāc cāmaraṃ tu prakīrṇakam

प्रक्रिया त्व् अधिकारः स्याच् चामरं तु प्रकीर्णकम् ।३१ क।

[Bezeichnungen für Yakwedel:]

  • चामर - cāmara n.: Yakschweifwedel
  • प्रकीर्णक - prakīrṇaka n.: Zerstreutes, Wedel

Colebrooke (1807): "A cow tail. The tail of the Bos gruniens : used as fan."



Abb.: चामरम् । Offizieller Britischer Personenzug, um 1900
[Bildquelle: Raja Lala Deen Dayal (1844 - 1905)]


प्रकीर्णक - prakīrṇaka n.: Zerstreutes, Wedel



Abb.: प्रकीर्णकानि । Yakwedel, China
[Bildquelle: Roy Cheung. -- http://www.flickr.com/photos/alternakive/2488462607/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung)]


2.141.79. Thron


31c./d. nṛpāsanaṃ yat tad bhadrāsanaṃ siṃhāsanaṃ tu tat

नृपासनं यत् तद् भद्रासनं सिंहासनं तु तत् ॥३१ ख॥

[Bezeichnungen für Königsthron:]

  • नृपासन - nṛpāsana n.: "Königs-Sitzplatz", Thron
  • भद्रासन - bhadrāsana n.: "Glücks-Sitz", Thron

Colebrooke (1807): "A throne."



Abb.: नृपासनम् ।  Shah Jahan (شاه جهان)  auf dem Pfauenthron, Uttar Pradesh, 1640
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4836301368/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


भद्रासन - bhadrāsana n.: "Glücks-Sitz", Thron



Abb.: भद्रासनम् । Herrscherpaar auf Thron, Rajasthan, 1628
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4838289194/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.141.80. Goldener Thron


31c./d. nṛpāsanaṃ yat tad bhadrāsanaṃ siṃhāsanaṃ tu tat
32a./b. haimaṃ chatraṃ tv ātapatraṃ rājñas tu nṛpalakṣma tat

नृपासनं यत् तद् भद्रासनं सिंहासनं तु तत् ॥३१ ख॥
हैमं छ्त्रं तु आतपत्रं राज्ञस् तु नृपलक्ष्म तत् ।३२ क।

Ein goldener Thron heißt सिंहासन - siṃhāsana n.: Löwensitz, Löwenthron


Colebrooke (1807): "One made of gold."



Abb.: सिंहासनम् । Maharaja Ranjit Singh - ਮਹਾਰਾਜਾ ਰਣਜੀਤ ਸਿੰਘ auf dem goldenen Thron, ca. 1830
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4838528768/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.141.81. Schirm


32a./b. haimaṃ chatraṃ tv ātapatraṃ rājñas tu nṛpalakṣma tat

हैमं छ्त्रं तु आतपत्रं राज्ञस् तु नृपलक्ष्म तत् ।३२ क।

[Bezeichnungen für Schirm:]

  • छ्त्र - chatra n.: Sonnenschirm
  • आतपत्र - ātapatra n.: Schutz vor der Sonnenhitze, Sonnenschirm

Colebrooke (1807): "A parasol."


छ्त्र - chatra n.: Sonnenschirm



Abb.: छत्रम् । Elefanten-Polo, Jaipur - जयपुर, Rajasthan
[Billdquelle: Sharilyn Neidhardt. -- http://www.flickr.com/photos/johnnieutah/4545548713/. -- Zugriff am 2011-04-09. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


आतपत्र - ātapatra n.: Schutz vor der Sonnenhitze, Sonnenschirm


 
Abb.: आतपत्राणि । Feierlicher Empfang für Satguru Sri Mātā Amritanandamayī Devī (മാതാ അമൃതാനന്ദമയി), Thrissur - തൃശൂര്‍, Kerala
[Bildquelle: Dhyanji. -- http://www.flickr.com/photos/dhyanji/62413813/. -- Zugriff am 2011-04-08. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.141.82. Königs-Schirm


32a./b. haimaṃ chatraṃ tv ātapatraṃ rājñas tu nṛpalakṣma tat

हैमं छ्त्रं तु आतपत्रं राज्ञस् तु नृपलक्ष्म तत् ।३२ क।

Der Sonnenschirm eines Königs heißt नृपलक्ष्मन् - nṛpalakṣman n.: Königs-Zeichen, Königs-Insigne


Colebrooke (1807): "A royal one. With a golden staff."



Abb.: नृपलक्ष्म । Nachzeichung eines Wandgemäldes in Ajanta - अजिंठा, Maharashtra, ca. 3. Jhdt. n. Chr.
[Bildquelle: James Burgess. -- http://www.bl.uk/onlinegallery/onlineex/apac/other/019wdz000002213u00061000.html. -- Zugriff am 2011-04-01]


2.141.83. Weihwasserkessel


32c./d. bhadrakumbhaḥ pūrṇakumbho bhṛṅgāraḥ kanakālukā

भद्रकुम्भः पूर्णकुम्भो भृङ्गारः कनकालुका ॥३२ ख॥

[Bezeichnungen für Weihwasserkessel:]

  • भद्रकुम्भ - bhadrakumbha m.: Glücks-Topf
  • पूर्णकुम्भ - pūrṇakumbha m.: voller Topf, Topf der Fülle

Colebrooke (1807): "An auspicious jar. A golden one, filled with water from a holy place, and used in consecrating a king."


भद्रकुम्भ - bhadrakumbha m.: Glücks-Topf



Abb.: भद्रकुम्भः । Heiliges Wasser für Thai Pongal-Fest (தைப்பொங்கல்), Tamil Nadu
[Bildquelle: Sunciti Sundaram. -- http://www.flickr.com/photos/sunciti_sundaram/3214599847/. -- Zugriff am 2011-04-09. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, share alike)]


पूर्णकुम्भ - pūrṇakumbha m.: voller Topf, Topf der Fülle



Abb.: पूर्णकुम्भः । Topf (1.60 m hoch) für Gangeswasser, City Palace, Jaipur - जयपुर, Rajasthan
[Bildquelle: Sheep"R"Us. -- http://www.flickr.com/photos/sheeprus/3873786473/. -- Zugriff am 2011-04-09. -- Creative Commons izenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.141.84. Goldener Wasserkrug


32c./d. bhadrakumbhaḥ pūrṇakumbho bhṛṅgāraḥ kanakālukā

भद्रकुम्भः पूर्णकुम्भो भृङ्गारः कनकालुका ॥३२ ख॥

[Bezeichnungen für einen goldenen Wasserkrug:]

  • भृङ्गार - bhṛṅgāra m.: goldener Wasserkrug
  • कनकालुका - kanakālukā f.: goldener Wasserkrug

Colebrooke (1807): "A golden vase."


Zu kṣatriyavarga II. -- Vers 1 - 11b (Truppengattungen, Elefanten)