नामलिङ्गानुशासनम्

2. Dvitīyaṃ kāṇḍam

15. vaiśyavargaḥ

(Über Vaiśyas)

1. Vers 1 - 5
(Lebensunterhalt, Wucher)


Übersetzt von Alois Payer

mailto:payer@payer.de 


Zitierweise | cite as: Amarasiṃha <6./8. Jhdt. n. Chr.>: Nāmaliṅgānuśāsana (Amarakośa) / übersetzt von Alois Payer <1944 - >. -- 2. Dvitīyaṃ kāṇḍam. -- 15. vaiśyavargaḥ  (Über Vaiśyas). -- 1. Vers 1 - 5 (Lebensunterhalt, Wucher).  -- Fassung vom 2011-06-28. --  URL: http://www.payer.de/amarakosa7/amara215a.htm                                         

Erstmals hier publiziert: 2011-06-28

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Meinem Lehrer und Freund

Prof. Dr. Heinrich von Stietencron

ist die gesamte Amarakośa-Übersetzung

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2. dvitīyaṃ kāṇḍam - Zweiter Teil


2.15. Vaiśyavargaḥ - Über Vaiśyas


Übersicht


Wucher


2.15.1. Vaiśya


1a./b. ūravyā ūrujā aryā vaiśyā bhūmispṛśo viśaḥ

ऊरव्या ऊरुजा अर्या वैश्या भूमिस्पृशो विशः ।१ क।

[Bezeichnungen für Vaiśya:]

  • ऊरव्य - ūravya m.: aus dem Schenkel (puruṣas) Entstandener1
  • ऊरुज - ūruja m.: aus dem Schenkel (puruṣas) Entstandener1
  • अर्य - arya m.: Edler
  • वैश्य - vaiśya m.: Vaiśya
  • भूमिस्पृश् - bhūmispṛś m.: Erdberührer (= Landwirt)
  • विश् - viś m.: Volk

Colebrooke (1807): "Men of the third tribe. Of the class of merchants and husbandmen."


1 ऊरव्य - ūravya m., ऊरुज - ūruja m.: aus dem Schenkel (puruṣas) Entstandener:

Ṛgveda X,90,11-12 (puruṣasūkta):

यत्पुरु॑षं॒ व्यद॑धुः कति॒धा व्य॑कल्पयन्।
मुखं॒ किम॑स्य॒ कौ बा॒हू का ऊ॒रू पादा॑ उच्येते॥११॥

ब्रा॒ह्म॒णो॑ऽस्य॒ मुख॑मासीद्बा॒हू रा॑ज॒न्य॑ कृ॒तः।
ऊ॒रू तद॑स्य॒ यद्वैश्य॑ प॒द्भ्यां शू॒द्रो अ॑जायत॥१२॥

"11. Als sie den Puruṣa auseinender legten, in wie viele Teile teilten sie ihn? Was ward sein Mund, seine Arme, was werden seine Schenkel, (was) seine Füße genannt?

12. Sein Mund ward zum Brahmanen, seine beiden Arme wurden zum Rājanya gemacht, seine beiden Schenkel zum Vaiśya, aus seinen Füßen entstand der Śūdra." (Übersetzung: Karl-Friedrich Geldner <1852 - 1929>)


2.15.2. Lebenserwerb


1c./d. ājīvo jīvikā vārttā vṛttir vartana-jīvane

आजीवो जीविका वार्त्ता वृत्तिर् वर्तन-जीवने ।१ ख।

[Bezeichnungen für Lebensunterhalt:]

  • आजीव - ājīva m.: Lebensunterhalt
  • जीविका - jīvikā f.: Leben, Lebensunterhalt
  • वार्त्ता - vārttā f.: Lebenserwerb, Erwerb, Gewerbe
  • वृत्ति - vṛtti f.: Tätigkeit, Erwerb, Lebensunterhalt, Lebenswandel
  • वर्तन - vartana n.: Aufenthalt, Beschäftigung, Erwerb, Lohn ...
  • जीवन - jīvana n.: Beleben, Leben, Lebensweise, Lebensunterhalt

Colebrooke (1807): "Livelihood ; profession."


2.15.3. Arten des Lebenserwerbs


2a./b. striyāṃ kṛṣiḥ pāśupālyaṃ vāṇijyaṃ ceti vṛttayaḥ

स्त्रियां कृषिः पाशुपाल्यं वाणिज्यम् चेति वृत्तयः ।२ क।

Die Arten des Lebenserwerbs (vṛtti f.) sind:

  • कृषि - kṛṣi f.: Pflügen, Ackerbau
  • पाशुपाल्य - pāśupālya n.: Viehhaltung
  • वाणिज्य - vāṇijya n.: Handel

Colebrooke (1807): "Various professions. Severally stated: viz. husbandry, pasture and merchandize."


2.15.4a. Dienst


2c./d. sevā śvavṛttir anṛtaṃ kṛṣir uñchaśilaṃ tv ṛtam

सेवा श्ववृत्तिर् अनृतं कृषिर् उञ्छशिलं त्व् ऋतम् ।२ ख।

Dienst (सेवा - sevā f.: Dienst1) ist der Lebensunterhalt eines Hundes (श्ववृत्ति - śvavṛtti f.).


Colebrooke (1807): "Service."


1 सेवा - sevā f.: Dienst: d.h. die Aufgabe der Śūdras.


Dazu und zum Folgenden vgl. z. B. Bhagavātapurāṇa 7.11.18-20:

18. ṛtāmṛtābhyāṃ jīveta mṛtena pramṛtena vā
satyānṛtābhyām api vā na śvavṛttyā kadācana
19.  ṛtamuñchaśilaṃ proktam amṛtaṃ yad ayācitam
mṛtaṃ tu nityayācñā syāt pramṛtaṃ karṣaṇaṃ smṛtam
20. satyānṛtaṃ ca vāṇijyaṃ śvavṛttir nīcasevanam
varjayet tāṃ sadā vipro rājanyaś ca jugupsitām

"Er mag leben von ṛta (Richtiges, Wahres) oder amṛta (Unsterblickeit) oder von mṛta (Tod)  oder pramṛta (Todbringendes), sogar von satya und (sic!) anṛta (teils Wahres, teils Unwahres), niemals aber von śvavṛtta (Lebenserwerb eines Hundes).

ṛta (Richtiges, Wahres) ist Ährenlesen, amṛta (Unsterblickeit) ist nicht erbetteltes Almosen, mṛta (Tod)  ist ständiges Betteln, pramṛta (Todbringendes) ist Pflügen (Ackerbau), satyānṛta (teils Wahres, teils Unwahres) ist Handel, śvavṛtti (Lebenserwerb eines Hundes) ist niedriger Dienst. Einen solchen soll ein Brahmane und ein Kṣastriya stets als verabscheut meiden."


श्ववृत्ति - śvavṛtti f.: Lebensunterhalt eines Hundes



Abb.: श्ववृत्तिः । Diener, Kolkata - কলকাতা, West Bengal, ca. 1846
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4838537088/. -- Zugriff am 2011-06-24. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


Abb.: श्ववृत्तिः । Arbeiter des Nizam (نظام‌الملک) von Hyderabad (حیدر آباد)
1900
[Bildquelle: Raja Lala Deen Dayal (1844 - 1905)]


Abb.: श्ववृत्तिः । Arbeiter des Nizam (نظام‌الملک) von Hyderabad (حیدر آباد)
1900
[Bildquelle: Raja Lala Deen Dayal (1844 - 1905)]


Abb.: श्ववृत्तिः । Sahib mit Diener
[Bildquelle: feanor0. -- http://www.flickr.com/photos/10165212@N02/4343279626/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielel Nutzung, share alike)]


Abb.: श्ववृत्तिः । Ehemalige Kindersklavinnen, Bangalore -  ಬೆಂಗಳೂರು, Karnataka

"These girls live in a shelter here in Bangalore. They were all rescued from various homes where they had been working as domestic servants. Ameena (12) and Sultana (13) are sisters from Mumbai, both worked in the home of a violent and abusive women who also happened to be a school principal. Their father sold them six years ago, their mother is dead. Both will stay in shelters until they turn 18, beyond that their future is uncertain. Anita on the other hand, should be going back home to Assam very soon."

[Quelle von Bild und Text: Rani Sanghera and Jez Humble. -- http://www.flickr.com/photos/jezand_rani/239119370/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


2.15.4b. Ackerbau


2c./d. sevā śvavṛttir anṛtaṃ kṛṣir uñchaśilaṃ tv ṛtam

सेवा श्ववृत्तिर् अनृतं कृषिर् उञ्छशिलं त्व् ऋतम् ।२ ख।

Unwahrheit / Unrecht (अनृत - anṛta n.) ist Ackerbau (कृषि - kṛṣi f.: Pflügen, Ackerbau).


Colebrooke (1807): "Agriculture."


अनृत - anṛta n.: Unwahrheit / Unrecht



Abb.: अनृतम् । Bandipur - ಬಂಡಿಪುರ, Karnataka
[Bildquelle: Ranjith Shenoy R. -- http://www.flickr.com/photos/ranjithshenoyr/4509930265/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


2.15.5. Ährenlesen


2c./d. sevā śvavṛttir anṛtaṃ kṛṣir uñchaśilaṃ tv ṛtam

सेवा श्ववृत्तिर् अनृतं कृषिर् उञ्छशिलं त्व् ऋतम् ।२ ख।

Wahrheit / Richtiges (ऋत - ṛta n.) ist Ährenlesen.


Colebrooke (1807): "Gleaning. Likewise उज्छः or उञ्छ gathering of grains ; and शिलं gleaning ears of corn."


2.15.6. Almosen


3a./b. dve yācitāyācitayor yathāsaṃkhyaṃ mṛtāmṛte

द्वे याचितायाचितयोर् यथासंख्यं मृतामृते ।३ क।

Erbettelte Almosen und nicht erbettelte Almosen sind Tod (मृत - mṛta n.) bzw. Unsterblichkeit (अमृत - amṛta n.: Unsterblichkeit, Unsterblichkeitsspeise).


Colebrooke (1807): "Alms solicited ; or unsolicited. Severally stated, in their order."


मृत - mṛta n.



Abb.: मृतम् । Śiva als Yogin und Bettler, Mandi - मंडी, Himachal Pradesh, ca. 1740
[Bildquelle: Asian Curator at The San Diego Museum of Art. -- http://www.flickr.com/photos/asianartsandiego/4837860893/. -- Zugriff am 2011-06-24. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


Abb.: मृतम् । Hindu-Bettler mit Gattin
[Bildquelle: Vardapillai, 1837]


Abb.: मृतम् । Hindu-Bettler mit Gattin
[Bildquelle: Vardapillai, 1837]


2.15.7. Handel


3c./d. satyānṛtaṃ vaṇig-bhāvaḥ syād ṛṇaṃ paryudañcanam

सत्यानृतं वणिग्भावः स्याद् ऋणं पर्युदञ्चनम् ।३ ख।

Eine Mischung aus Wahrheit und Unwahrheit / Rechtem und Unrechtem (सत्यानृत - satyānṛta n.) ist Kaufmannsstand / Handel (वणिग्भाव - vaṇigbhāva m.).


Colebrooke (1807): "Traffic ; commerce."


सत्यानृत - satyānṛta n.: eine Mischung aus Wahrheit und Unwahrheit / Rechtem und Unrechtem



Abb.: सत्यानृतम् । Hyderabad - హైదరాబాద్, Andhra Pradesh
[Bildquelle: thaths. -- http://www.flickr.com/photos/thaths/1848566548/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung)]


Wucher


2.15.8. Schulden


3c./d. satyānṛtaṃ vaṇig-bhāvaḥ syād ṛṇaṃ paryudañcanam
4a./b. uddhāro 'rthaprayogas tu kusīdaṃ vṛddhijīvikā

सत्यानृतं वणिग्भावः स्याद् ऋणं पर्युदञ्चनम् ।३ ख।
उद्धारो
ऽर्थप्रयोगस् तु कुसीदं वृद्धिजीविका ।४ क।

[Bezeichnungen für Schulden:]

  • ऋण - ṛṇa n.: Schuld, Verpflichtung
  • पर्युदञ्चन paryudañcana n.: Schuld (zu pari-ud-ac)
  • उद्धार - uddhāra m.: Wegnahme, Abzug, Schuld, Verpflichtung

Colebrooke (1807): "Debt."


ऋण - ṛṇa n.: Schuld, Verpflichtung



Abb.: ऋणम् । Ein König gibt einem Diener Geld, damit dieser einen heiligen Mann von seinen Schulden bei Wucherern befreit, 1663
[Bildquelle: Walters Art Museum Illuminated Manuscripts. -- http://www.flickr.com/photos/medmss/5758644878/. -- Zugriff am 2011-04-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, share alike)]


"Elftes Kapitel (63. Gegenstand). Schuldeneinziehung [ṛṇādānam].

Ein Monatszins von 11/4 paṇa auf 100 paṇa (also 15% vom Kapital) ist ein frommer und gerechter. 5 paṇa (also 60%) ist der im Handelsverkehr gebräuchliche; 10 paṇa (120%) bei Geschäftsunternehmungen, die durch Waldwildnisse gehen; 20 paṇa (240%) bei solchen auf dem Meere.1 Wer mehr ansetzt oder ansetzen lässt, zahlt die erste Sāhasastrafe; die Zeugen jeder einzelne die Hälfte der Strafe.2

Wenn aber der König nicht für die Wohlfahrt des Landes sorgt, dann fällt das richtige Verhalten von Gläubigern und Schuldnern dahin.3

Zins in Getreide wird beim Reifen der Feldfrucht fällig. Er mag, je nach der Preisgestaltung, mindestens auf die Hälfte (des Geliehenen) anwachsen.4

Der Zins von Geld, das man in ein Unternehmen gesteckt hat, ist die Hälfte von dem (damit erzielten) Gewinn, wenn es an Ort und Stelle bleibt, und ist jährlich zu bezahlen.5 (Geliehenes) Geld, das auf lange Zeit ins Ausland geht oder ins feste Kapital (des Unternehmers) eingegliedert wird, soll das Doppelte des beigesteuerten Kapitals abwerfen.6

Wer Zins eintreiben will, ohne ihn gesetzt zu haben (also wohl: einen anderen als den angesetzten), oder wer den Zins aufs Kapital legt und dann (diese ganze Summe als Schuld)A1 ausgibt, zahlt das Vierfache der Haftungssumme (d.h. der geliehenen Summe, bandha) als Strafe.

Auf der leeren Angabe von Schlauen steht das Vierfache der betr. nicht vorhandenen (d.h. der vorgespiegelten) Summe als Strafe. Davon soll der »Empfänger« drei Teile geben und der »Darreicher« den Rest (das übrige Viertel).7

Wenn jemand durch ein lange andauerndes Opfer oder durch Krankheit oder den Aufenthalt in des Lehrers Hause verhindert oder ein Kind oder vermögenslos ist, soll seine Schuld nicht nachwachsen.8

Wenn jemand eine Schuld, die man ablösen will, nicht annimmt (sich nicht bezahlen lässt), 12 paṇa Strafe. Gibt er einen guten Grund an, dann soll sie unter Erlöschen der Verzinsung bei jemand anders (zur Verwahrung) stehenbleiben. Eine SchuldA2, um die sich jemand zehn Jahre lang nicht gekümmert hat, ist nicht mehr einziehbar, außer wo es sich um ein Kind, einen Greis, einen Kranken, einen Unglücklichen oder einen Verreisten, um Aufgabe der Heimat oder Wirren im Reiche handelt.9

Für einen Verstorbenen sollen Kapital und Zins die Söhne zahlen oder die Verwandten, die die Hinterlassenschaft bekommen, oder die Mitaufnehmer der Schuld oder die Bürgen. Sie verpflichtet keine andere Art Bürgschaft.10

Die Bürgschaft eines Kindes ist ungültig.

Etwas, bei dem Ort und Zeit (der Rückzahlung) nicht festgesetzt ist, sollen wohl die Söhne, die Enkel oder die Verwandten, die die Hinterlassenschaft erhalten, bezahlen. Etwas aber, bei dem Ort und Zeit nicht festgesetzt ist und bei dem Leib und Leben, Heirat oder Land die Bürgschaft bildet, sollen (nur) die Söhne oder die Enkel tragen.11

Wenn mehrere Schulden (in ihrem Verfallstage) zusammentreffen, sollen einen Mann nicht zwei Schuldner (um Bezahlung) ansprechen, außer wenn er verreist. Auch in diesem Falle soll er nach der Reihenfolge der Schuldaufnahme erstatten oder zuerst dem König und einem gelehrten Brahmanen seine Sache.A3

Wenn Ehegatten, wenn Vater und Sohn und wenn Brüder, die das Erbe nicht verteilt haben, bei einander Schulden machen, sind diese nicht eintreibbar (sind sie hinfällig). Nicht haftbar sind während der Zeit ihrer Arbeit der Pflüger und der Königsdiener;A4 und nie die Frau, ohne es versprochen zu haben, für Schulden, die ihr Gatte gemacht hat, außer bei Rinderhirten und solchen Bauern, die um die Hälfte der Ernte anbauen. Der Gatte aber muss einstehen für die von seiner Frau gemachten Schulden. Sagt sie: »Er ist verreist, ohne Vorsorge für mich zu treffen« und er gesteht es zu, dann die höchste Sāhasastrafe. Gesteht er es nicht zu, dann entscheiden Zeugen.12

Zeugen sind: zuverlässige, ehrliche oder anerkannte Männer; mindestens drei.13 Oder wenn die beiden Parteien damit einverstanden sind, zwei; wo es sich um eine Schuld handelt, nicht aber nur einer. Ausgeschlossen sind: der Bruder der Frau, ein Genosse, jemand der einem verpflichtet ist,14 der Gläubiger, der Schuldner, ein Feind, ein Verkrüppelter, einer, der eine Strafe abbüßt. Ebenso die vorher genannten, die nicht gegenseitig Geschäfte abschließen können (s. 175, 7–8), der König, ein vedagelehrter Brahmane, ein Dorfdiener, ein Aussätziger und einer mit einer Wunde, ein Entkasteter, ein Caṇḍāla und einer, der ein verrufenes Handwerk treibt, ein Blinder, Tauber, Stummer und jemand, der nur von sich selber redet,15 Frauen und Königsdiener, außer wo es sich um ihre eigene Klasse handelt.16 Bei Injurien, Diebstahl und Ehebruch aber doch, mit Ausnahme des Feindes, des Bruders der Frau und des Genossen. Bei geheimen Angelegenheiten kann eine Frau oder ein Mann, wenn sie es mit angesehen oder mit angehört haben, Zeuge sein, ausgenommen der König und ein Büßer.A5 Herren können in Sachen ihrer Diener, Opferpriester und geistliche Lehrer in Sachen ihrer Schüler, Mutter und Vater in Sachen ihrer Söhne Zeugnis ablegen, sollen aber nicht dazu gezwungen werden,17 ebenso in Sachen dieser die anderen (d.h. ebenso vice versa). Klagen sie einander vor Gericht an, und werden sie dabei falscher Aussagen überwiesen, dann leisten die Höherstehenden das Zehnfache der Klagesumme (daśabandha), die Niedrigerstehenden (avara) das Fünffache.18 Soviel von der Befähigung zur Zeugenschaft.

Vor einem Brahmanen, einem Krug Wasser und Feuer soll der Richter die Zeugen ermahnen.19 Dabei soll er zum Brahmanen sprechen: »Sage die Wahrheit!« Zum Kṣattriya oder zum Vaiśya: »Möge dir (wenn du lügst) die Frucht deiner Opfer- und Wohltätigkeitswerke nicht zuteil werden! Mögest du, nachdem du die Macht des Feindes durchbrochen hast, mit der Almosenschale in der Hand als Bettler dahinwandern.«20 Zum Śūdra: »Die von Euch zwischen Geburt und Tod angesammelte Frucht guter Werke möge auf den König übergehen und des Königs Sünde auf Euch bei einer unwahren Aussage; auch ist weltliche Strafe die Folge. Zudem wird man später alles erfahren, wie es gesehen und gehört worden ist.«21

Haben sie es zusammen abgekartet und legen sie, nachdem sie aufgefordert worden sind: »Legt die Wahrheit vor!« sie nicht vor, dann ist nach sieben Tagen die Strafe 12 paṇa; nach drei Halbmonaten sollen sie die Klagesumme (abhiyoga) bezahlen.22

Bei Zwiespältigkeit der Zeugen sollen sie (die Richter) sich dahin neigen,23 wo die meisten, die Ehrlichen oder die Anerkannten stehen. Oder sie sollen einen Mittelweg einschlagen. Oder die betreffende Sache soll der König nehmen. Wenn die Zeugen weniger angeben als die Klage, dann soll der Kläger für den Überschuss eine Entschädigung (bandha) zahlen.A6 Oder wenn sie mehr angeben, soll der König diesen Überschuss nehmen.

In Hinsicht auf etwas, was der Kläger aus Dummheit schlecht gehört hat, oder auf die Festlegung eines Toten, die schlecht geschrieben ist, soll nur durch die Zeugen entschieden werden.24

»Schon bei Dummheiten der Zeugen, wo (die Angaben über) Ort, Zeit oder Sache nicht verwendbar sind (nichts taugen, nicht stimmen),A7 gelten für jeden einzelnen: die erste Sāhasastrafe (für den Ort), die mittlere (für die Zeit) und die höchste (für die Sache selber).« So die Anhänger des Uśanas.

»Wenn falsche Zeugen eine wirklich vorhandene Sache zunichte machen oder eine nicht vorhandene Sache zuwege bringen, dann sollen sie das Zehnfache des Betrages als Strafe zahlen«. So die Manuisten.25

»Oder wenn sie aus Dummheit in die Irre führen, mit Martern verbundene Todesstrafe.« So die Bṛihaspatianer.26

Nein, also Kauṭilya, (die Richter) nämlich, die etwas Zuverlässiges, das durch die Zeugen zu hören ist, nicht hören, zahlen 24 paṇa Strafe: halb soviel die unzuverlässigen Zeugen.27

Zeugen, die nach Ort und Zeit nicht ferne weilen,28 soll er (der Kläger oder der Richter) zur Stelle schaffen, solche, die weit weg sind oder die nicht vortreten wollen (aprasāra), soll er durch Königsbefehl herbeiholen.

Fußnoten

1 Durch Waldwildnisse zu ziehen war schon wegen der Räuber eine gewagte Sache, und vor den Gefahren des Meeres hatten auch die alten Inder eine heillose Angst. Daher natürlich diese hohen Ansätze. In weiter Ferne lag halt noch das goldene Zeitalter des Versicherungswesens, wo z.B. in Amerika der Besitzer eines Automobils, das er selbstverständlich immer versichert, zu einer Automobildiebsagentur geht, sowie seine »Maschine« nicht mehr fesch und flott aussieht, etwa 25 Dollars bezahlt, dann sein Auto absichtlich an einem geeigneten Orte stehen und es stehlen lässt. Um die prompt ausbezahlte Versicherung kauft er sich ein neues. Wunderbar macht sich die Geschichte auch mit der mehr oder minder holdseligen Gattin. Zwar bei einer Versicherung gegen Räuber und Diebe gäbe es da in unserem unromantischen Zeitalter böse Enttäuschung. Aber wozu sind denn Lebensversicherungsgesellschaften da, bei denen man die Teure hoch versichern kann, und wozu die Thanatologen!

2 Manu VIII, 140f. meint: »Den achtzigsten Teil vom Hundert nehme der Geldausleiher im Monat. Oder auch zwei vom Hundert nehme er, indem er an die fromme Sitte der Guten denkt« (= Nār. I, 101). Also hält er nicht nur Kauṭilyas 15%, sondern sogar 24% für einen gottseligen Liebesdienst. Er fährt fort: »24% (Jahreszins) nehme er beim Brahmanen, 36% beim Kṣattriya, 48% beim Vaiśya, 60% beim Śūdra« (VIII, 142). Und weiterhin: »Ein Zinsfuß, der über die festgelegte Gewohnheit hinausgeht, hat als übermäßiger keine Gültigkeit; das nennt man Wucher. 60% aber kommen dem Verleiher zu« (VIII, 152). »Wer seine Schulden nicht zahlen kann, soll sie sogar durch (Sklaven-) Arbeit abtragen, wenn er dem Gläubiger an Kaste gleich oder unter ihm steht. Steht er über ihm, dann nach und nach« (so wie er halt kann oder – will, VIII, 177).A8

3 D.h. dann fordern die Ausleiher zu hohe Zinsen, wohl aber auch: zahlen die Schuldner schlecht. Aber caritra scheint bei Kauṭ. öfters auch Betrieb usw. zu heißen. Also vielleicht gar: »das ganze Tun, der Geschäftsfortgang«; d.h. dann zerfällt dies ganze Verhältnis von Gläubigern und Schuldnern, das so nötig ist für die menschliche GesellschaftA9. Auch die Lesart von B hilft nichts, sie ist sogar noch schlechter als die des Textes, in der einfach die zwei Buchstaben īy ausgefallen sind. Lies also apakṣīyeta.A10

4 Wörtlich: »durch den Preis hervorgebracht«, also bestimmt. D.h. wohl: Der Prozentsatz des als Zins zu entrichtenden Getreides richtet sich nach dem Marktpreis des Korns. Ist also die Feldfrucht bei der Ernte billiger, als sie bei der Aussaat war – und das ist der regelrechte, dem Geldschinder so günstige Lauf der Dinge – dann muss das arme Bäuerlein um soviel mehr Getreide geben, als dieses jetzt wohlfeiler ist. Ich setze nämlich einen Punkt hinter niṣpattau. Wie der Text steht, sind zwei Möglichkeiten denkbar: 1. »Der Zins in (oder: von) Getreide (der ja in Getreide entrichtet wird) soll (mag), durch den Preis beim Reifen der Feldfrucht bestimmt, mindestens auf die Hälfte anwachsen«. Das schiene dem Schuldner günstiger zu sein, träfe im wirklichen Leben, d.h. bei der Auslegung des Gesetzes, ihn aber geradeso hart. Außerdem solle da mūlyakṛitā hinter sasyaniṣpattau stehen. 2. »Bei gutem Ausfall der Feldfrucht soll der Zins ... mindestens auf die Hälfte anwachsen, bedingt durch den Preis« (kaum: bedingt durch das Kapital, durch die Art der ausgeliehenen Feldfrucht; denn der Wucherer gibt doch wohl in der Regel Geld zum Ankaufen). Vgl. z.B. kṛitamūlya S. 178, 12 »nach dem Wert oder Preis abgeschätzt«. Bei dieser Auffassung führe möglicherweise der Landmann in gar vielen Fällen wesentlich besser. Aber obwohl niṣpannasasya »gut ausgefallene Ernte habend« bei Kauṭ. vorkommt (207, 4), so könnte ich doch niṣpatti in diesem Sinn nicht nachweisen. Auch wenn man mit B upārdhāparam statt upārdhāvaram liest, so bringt das nicht mehr Gerechtigkeit in den Text. Es heißt dann genau dasselbe, nicht aber »höchstens um die Hälfte«, wie Jolly meint. Da müssten wir upārdhaparam lesen. Dies wird man kaum einsetzen dürfen. Nārada und Viṣṇu in den von Jolly angeführten Parallelstellen sagen, der Zins auf Getreide dürfe nicht über das Dreifache des Ausgeliehenen, und Manu VIII, 151, nicht über das Fünffache anwachsen. Da handelt es sich also um etwas anderes.A11

5 Oder mit Punkt davor: »Wenn es an Ort und Stelle (wörtlich: in der Nähe) angelegt ist (sanna = engl. sunk), soll (mag) er jährlich bezahlt werden«. Das Risiko ist ja da geringer. Ob der Zins selber in der Nähe »festsitzt«, wie es im Sanskrit eigentlich heißt, oder das Kapital, kommt auf das Gleiche hinaus. Wie z.B. bei den alten Römern, die ja auch sehr hohen Zinsfuß hatten, ist in Indien die monatliche Zinsabzahlung alte Sitte.A12

6 Zu ergänzen ist wohl arthaḥ und mit B cirapravāsaḥ saṃsthambhapraviṣṭo zu lesen.

7 »Empfänger« ist = Schuldner; »Darreicher« = Gläubiger. Nach Sham. wäre »Empfänger« (ādātar) = Gläubiger und »Darreicher« (pradātar) = Schuldner. Jolly erklärt sogar, bei Kauṭ. heiße der Schuldner pradātar statt ṛiṇin, ṛiṇika (ZDMG 67, 93). Da diese beiden Ausdrücke nur an der vorliegenden Stelle erscheinen, lässt sich so etwas keineswegs sagen, auch wenn es hier richtig sein sollte. Aber die natürliche Bedeutung der Wörter spricht viel eher für die umgekehrte Annahme, obgleich ja auch der Schuldner geben oder darreichen muss, ja noch weit mehr als der Gläubiger. Sodann heißt dātar Manu VIII, 161 Gläubiger. Ādātar vertritt also das bekannte grāhaka Schuldaufnehmer. Leider ist auch tribhāga, zweideutig. Es heißt bei Kauṭ. ebenfalls das eine Mal drei Teile d.h. drei Viertel (wie z.B. ohne Zweifel 51, 12–13), das andere Mal der dritte Teil, ein Drittel (wie z.B. ganz klar 116, 3). Nun haben wir hier einen betrügerischen Kniff. Wenn ich nicht irre, gibt da der eine vor, er habe von jemand etwas geborgt, und der andere, er habe es geliehen. So soll den Leuten Sand in die Augen gestreut werden. Da wird sich die Sache vor allem darum drehen, dass einer zeigen will, er habe »Kredit«. Und so sollte wohl den »Schuldner« die schwerere Strafe treffen. Oder den »Ausleiher«, weil er seine Stellung als Vertrauensmann so missbraucht? Aber man kann ja auch übersetzen: »Davon soll der ›Empfänger‹ ein Drittel geben und der ›Darreicher‹ den Rest«. So ergibt sich, je nach der verschiedenen Auffassung von ādātar, pradātar und tribhāga, ein ganzer Rattenkönig von – Ratereien.A13

8 D.h. wohl: »soll keinen Zinseszins tragen« (anuvardheta). Möglich wäre aber auch: »soll nicht größer werden«, auch wenn er keinen Zins zahlt. Aber bei dieser zweiten Auffassung wäre die Vorschrift zu – gerecht.

9 Vgl. 190, 17–18; Manu VIII, 147.

10 Wörtlich: »Keine andere Art von Bürgschaft« (sollen sie abtragen). Hat sich also der Verstorbene verbürgt, dass der Betr. ehrlich sei, oder dass er sich stellen werde, dann sind die Genannten nicht haftbar. Wegen sahagrāhin vgl. 63, 5.A14

11 Beide Sätze handeln wohl von der Vererbung der Bürgschaft, da ja der erste zwischen Sätze, die von Bürgschaft reden, hineingekeilt ist, und da die beiden durch tu tu »wohl = aber« (vgl. z.B. S. 175, 12–13) zusammengenietet sind. Mit jīvita »Person« vgl. prāṇa »Person« 181, 13; 183, 3; 190, 13. Es handelt sich also um eine Schuld, für die der Betr. mit seiner Person einsteht.A15

12 Die Bedeutung des iti hinter proṣita ist nicht recht klar. Es könnte auch iti samāptau sein, jenes iti, das auch Kauṭ. so oft gebraucht, um anzuzeigen, dass ein bestimmter Punkt jetzt abgehandelt sei und ein neuer besprochen werden solle. Dann sollte man wohl uttamam lesen und hieße es: »Der Gatte aber ist haftbar für die Schulden seiner Frau, wenn er verreist, ohne Vorsorge für sie getroffen zu haben. – Gesteht jemand zu (dass er etwas, was er nicht bezahlen will, wirklich schulde), dann ist dies das Beste. Gesteht er es nicht zu, dann entscheiden Zeugen«. Diese Auslegung empföhle sich auch als besserer Übergang zum Kapitel von der Zeugenschaft. Zwar lässt sich schwer glauben, dass Kauṭ. des Gatten Verantwortung für Schulden seiner Frau so einschränke. Aber das entspräche manchem in der Smṛiti. Vgl. die Nachträge.A16

13 Avarārdhya, wie man natürlich lesen muss, ist ganz richtig und braucht nicht mit Jolly in tryavarā arthyāḥ geändert zu werden. Wörtlich: »drei von der unteren Seite (d.h. Grenze) anfangend«. Wahrscheinlich ist sākṣiṇaḥ vor prātyayikāś weggefallen.A17

14 Ābaddha. Man könnte es auch mit sahāya zusammenschließen: »jemand, der als Genosse (Geschäftsteilhaber) mit einem verbunden ist«. Aber dagegen streitet wohl 176, 1. Wahrscheinlich heißt es: »ein (geldlich, geschäftlich usw. an der Sache) Beteiligter«; also = arthasaṃbandhin Manu VIII, 64; Viṣṇu VIII, 3; Yājñ. II, 71. »Interessent, Beteiligter« bedeutet wohl das in B dafür eingetretene anvarthin, das ich sonst nicht kenne.

15 Ahaṃvādin ein ganz von sich Eingenommener, Ichsüchtiger, Hochfahrender usw. Vgl. utsiktamanas Manu VIII, 71. Freilich mag es gleich svayaṃvādin (vgl. 149, 12; 151, 1; 183, 14) sein, also »sich selber vordrängend, sich selber als Zeuge erbietend«. Siehe bes. Nār. I, 157, 161.

16 D.h. Frauen können für Frauen, Caṇḍāla für Caṇḍāla, Gebrechenbehaftete für Gebrechenbehaftete usw. zeugen oder gegen sie (vgl. Manu VIII, 68; Nār. I, 155; Vas. XVI, 30 usw.).

17 So nach B mit anigraheṇa. Anigrahaṇasākṣya könnte dasselbe heißen oder: »Zeugenschaft, wo es sich nicht um Strafgerichtsfälle handelt«; denn nigṛihṇāti, das Kauṭ. oft gebraucht, bedeutet bei ihm niederdrücken, abstrafen. Freilich lässt sich schwer denken, dass gerade bei der Kriminaljustiz solche Schonung geübt worden wäre. Sham. liest in seiner Übersetzung wohl ca nigrahaṇa. Doch hat sein »on the side of prosecution« kaum viel für sich.

18 Väter, Arbeitgeber, Lehrer, Opferpriester müssen also bei solch anstößigen Klagen doppelt so hohe Strafe zahlen wie Söhne, zu Dienst Verpflichtete usw.

19 Parigṛihṇīyāt. Vgl. Nār. I, 276; MBh. VIII, 96, 56 (hier = trösten).A18

20 Jolly bessert zu śatrukulaṃ bhikṣārthī im Einklang mit Nār. I, 201. Dort lesen wir: »Nackt, kahlköpfig, mit der Bettlerschale Almosen heischend, voll Hunger und Durst und blind soll zum Hause seines Feindes gehen, wer eine unwahre Zeugenaussage macht.« Er hätte hinzufügen können, dass Manu VIII, 93 Wort für Wort derselbe Vers steht, und Vas. XVI, 33 mit zwei ganz kleinen, wohl ursprünglicheren Verschiedenheiten. Sinnlos aber, wie der hochverdiente Gelehrte meint, ist unser Text keineswegs. Ja, der Fluch, schon furchtbar in der Form der anderen Quellen, wird so wohl noch furchtbarer; denn die indische Literatur stimmt mit den Dichtern anderer Völker überein in dem öfters wiederkehrenden Gedanken: »Die Stiefkinder des Himmels trifft Unglück und Elend lange nicht so schwer wie den, der vorher großes Glück genossen hat.«

21 Der Śūdra wird hier mit Ihr angeredet, der Brahmane mit Du! Jean Paul meint: »Ich danke Gott, dass ich in einer Sprache rede, in der ich Sie sagen kann.« Der Plur. ist also verächtlich, wie z.B. wohl auch in dārās.A19

22 Ich lese da: ekamantrāḥ »satyam upaharatety« anupaharatām. Ekamantra »einenoder: einen und denselben Plan, eine Verabredung habend«, heißt wohl »unter einer Decke steckend«, wie samantra 227, 9. Upaharati bedeutet zutragen, vortragen, dann denunzieren (s. 399, 3). Bei dieser Auffassung befremdet das Fehlen des iti hinter yathādṛiṣṭaśrutam. Also sollte wohl durch iti die Anrede an die Zeugen abgeschlossen werden. Was aber dann mit ekamantra anfangen? Man müsste ja dann etwa übersetzen: »Sagt einmütig die Wahrheit aus.« (Dies zum Vorhergehenden.) »Sagen sie (sie) nicht aus« usw. Aber ekamantra ungefähr = ekamati wird kaum richtig sein. Also möchte ich dann das im Arthaśāstra so oft zu ergänzende a privativum vorsetzen: Anekamantrāḥ usw. »Sagt die Wahrheit aus, ohne dass ihr die Sache miteinander abkartet.« Befremdlich wäre es, wenn wir keine Vorschrift hätten über den Fall, dass die Zeugen die Aussagen verweigern. Also beginnt man lieber mit anupaharatām einen neuen Abschnitt: »Sagen sie (überhaupt) nicht aus.« Übrigens fehlt eigentlich auch bei der Lesart nach B das iti der Anrede an den Śūdra. Denn der Satz: ekamantrāḥ satyam upaharata richtet sich ja an alle Zeugen.A20

23 Niyacchati, bei Kauṭ. am häufigsten in der Bedeutung niederhalten, niederzwingen, verurteilen, bestrafen, heißt hier wohl: sich halten an etwas. Vgl. niyacchati dharmebhyas hält zu ihren Pflichten an, zwingt zu ihren Pflichten; dann das im Epos so häufige niyacchati sich zueignen (Weib im altind. Epos S. 12, Anm. 1, wo viele weitere Belege gegeben werden könnten; sogar »in sich aufnehmen« [der eine Fluss den andern] finden wir MBh. XII, 219, 42).A21

24 Abhiniveśa Festlegung, schriftliche Eintragung auch 71, 11.

25 Oder: »einen wirklich vorhandenen Anspruch (oder unmittelbar: einen wirklichen, d.h. geschuldeten Geldbetrag) verlorengehen machen oder einen nicht vorhandenen (nicht wirklichen, nur vorgegebenen) Anspruch (Betrag) als wirklich erscheinen lassen«. Wie 223, 8 zeigt, ist nämlich so zu lesen: yam arthaṃ bhūtaṃ nāśayanty, abhūtaṃ vārthaṃ kurvanti taddaśaguṇam usw. Manu handelt besonders ausführlich von der Zeugenschaft und läßt alle irdischen und jenseitigen Schrecken gegen die unehrliche los. Aber etwas unserm Text Entsprechendes findet sich bei ihm nicht (VIII, 61–123). Die Strafen für unwahres Zeugnis, komme dies nun aus Habgier, Verblendung, Furcht, Freundschaft, Liebe, Zorn, Unkenntnis oder Dummheit, sind bei ihm alle viel höher als Kauṭilyas Bußen (VIII, 118ff.). Entspringt es aus Dummheit, dann ist sie am niedrigsten, beträgt nur 100 paṇa, während sogar 2500 paṇa angesetzt werden, wenn Liebe den Beweggrund bildet.A22

26 Da wäre also unser Satz von Kauṭ. als Fetzen aus einer mit »oder« fortfahrenden Darlegung herausgerissen worden. Ist aber am Anfang etwas ausgefallen, dann kann es nur sein: »Wenn sie aus Unehrlichkeit (kūṭa)«. Visaṃvādayati er enttäuscht, täuscht, führt hinters Licht kommt öfters bei Kauṭ. vor. So 273, 18; 284, 13; 303, 17; 324, 18. Vgl. auch avisaṃvādana, nach Nīl. = vañcanaśūnya, wohl aber eher: widerspruchslos, keine Schwierigkeit machend, MBh. V, 38, 16.

27 Die Richter sind also dafür da, dass sie durch Zeugen hinter die Wahrheit kommen. Kriegen sie sie nicht zu hören in Fällen, wo sie an den Tag gebracht werden könnte, dann werden sie bestraft. Aber hier wird ja sonst nur von Zeugen geredet. So ist wahrscheinlich mit Verwertung des abruvāṇām von B zu lesen abruvāṇānām und zu übersetzen: »Zeugen sind dazu da, das Sichere zu hören (müssen also gut achtgeben, dass sie richtig auffassen und dann zuverlässige Rechenschaft ablegen können). Hören sie nicht (das Sichere, d.h. fassen sie nicht genau auf), dann 24 paṇa Strafe; halb soviel, wenn sie (das Sichere, das sie wissen, aus Dummheit) nicht vorbringen.« Am wichtigsten ist also sichere Kenntnis, dann kommt genaue Aussage.A23

28 »Der Zeit nach ferne sein« = lang brauchen herbeizukommen. Vgl. 286, 8.

A1 Vgl. Bṛ. XI, 12. Jolly und Gaṇ. haben sādhayato vardhayato vā »Wer Zins eintreibt, ohne ihn gesetzt zu haben, oder wer den Zins (beim Einfordern) höher hinaufschraubt (als ausgemacht ist), oder wer den Zins aufs Kapital legt« usw. 

A2 Nach G. XII, 33 und Viṣ. VI, 10 trägt eine Schuld, deren Bezahlung der Gläubiger abweist, keinen Zins mehr. Y. II, 44 gebietet obendrein das Darlehen bei einem Unparteiischen niederzulegen. 

A3 Y. II, 20–23 und Kāty. hat schon Jolly verglichen (ZDMG. 67, S. 65), ebenso zum folgenden Satz (»Wenn Ehegatten«) Y. II, 52. 

A4 Lange Listen der verschiedenen Arten gesetzlicher Einschränkung (āsedha, parāsedha) wegen Schulden oder einer Gerichtssache, sowie der Leute, die einer solchen nicht unterworfen und nicht vor Gericht gefordert werden dürfen, geben N. Einleitung I, 47–54; Bṛ. II, 36–37; Hārīta p. 4, śl. 7–10. Zum größten Teil aus N. abgeschrieben ist dann Śukran. IV, 5, 184–211; = Bṛ. II, 33 ist 195f. Welche Frauen vor Gericht gerufen werden dürfen und welche nicht, gibt Śukran. IV, 5, 202f.; 234f. an. Āsedhaḥ karmaṇaḥ bei N. bezieht sich aber gewiss auf irgendein Tun oder Werk, nicht nur auf ein religiöses. Nach N. darf niemand solch ein Zwang auferlegt werden beim Kreuzen eines Flusses, in einer Waldwildnis, an einem bösen Ort und bei allgemeinem Unheil (upaplava); keinem, der eben heiraten will, an einer Krankheit leidet, daran ist ein Opfer zu bringen, von einem Unglück heimgesucht, von einem anderen Manne angeklagt oder in Geschäften für den König begriffen ist; nicht der Hirt beim Weiden des Viehs, noch der Pflüger bei der Arbeit an der Bodenfrucht (sasyārambhe kṛiṣīvalāḥ), nicht der Handwerker zu seiner Arbeitszeit, noch der Soldat im Krieg; auch nicht Unmündige, Boten, solche, die sich anschicken, etwas zu schenken oder Almosen zu geben, einem Gelübde Obliegende oder in misslicher Lage Befindliche. Bei Bṛ. und in der Śukran. kommen hinzu: der Studierende, der Irrsinnige, der Trunkene, der sehr Alte, die anständige Frau, der Abhängige, also auch Kinder und Diener, die Jungfrau, die niemand hat, der für sie eintreten könnte (hīnapakṣā), treffliche Mädchen aus allen Kasten, Frauen von Männern, die verschollen sind, Wöchnerinnen, Leute, deren Geschäfte keinen Aufschub dulden, Festfeiernde u. dgl. mehr. Śukran. 199–201 und 212–215 ist übrigens = Hārīta ed. Jolly S. 4, śl. 7–10. 

A5 Wann irgend jemand Zeuge sein darf, lehren auch N. I, 188f.; M. VIII, 69–72; G. XIII, 9; Viṣ. VIII, 6; Y. II, 69; dass aber auch bei den genannten Vergehen (dies ist die Bedeutung von teṣām api) das Zeugnis eines Kindes, eines Weibes, eines einzelnen, eines Betrügers, eines Verwandten oder eines Feindes ungültig sei, N. I, 190f., während Vas. XVI, 29; M. VIII, 70; Y. II, 69 keine solche Einschränkung nennen. Wann gar kein Zeuge nötig ist, sondern der Augenschein genügt, legt N. I, 172ff. dar; die verschiedenen Arten von Zeugen N. I, 149–152; Bṛ. VII, 1–15, vgl. Viṣ. VIII, 12; dass Mitansehen oder Mitanhören zum Zeugen gehört B. I, 10, 29 (= I, 10, 19, 7); N. I, 147–148; M. VIII, 74; Viṣ. VIII, 13. 

A6 Oder: »dann soll der Kläger für den Überschuss eine Vervielfältigung zahlen«, d.h. so und so viel mal die betreffende Summe je nach den Umständen? Da wäre wohl ein Zahlwort vor bandha zu erwarten (vgl. 64, 7 usw.). Vielleicht ist es ausgefallen und wirklich pañcabandha richtig. Nur bedeutet bandha nicht an und für sich pañcabandha und dieses nicht »der fünfte Teil«, obwohl beides von Gaṇ. angenommen wird. Ist vielleicht abhiyuktasya für das ein wenig seltsame atiriktasya zu setzen: »soll dem Beklagten eine Entschädigung (oder: die Summe, um die es sich handelt, die Klagesumme) geben?« Vgl. auch N. I, 233; Bṛ. VII, 33. 

A7 Gaṇ. hat pṛithaganuyoge »bei der Einzelvernehmung«, eine textkritisch, sprachlich und sachlich wohl viel schlechtere Lesart. 

A8 15% Jahreszins erscheint in der ganzen Smṛiti als der geringste und als gerechter Zins. Siehe B. I, 5, 78 (= I, 5, 10, 22); Vas. II, 50; N. IV, 99; M. VIII, 140; G. XII, 29; Bṛ. XI, 3; Y. II, 37. Jedenfalls gilt da für alle der Zusatz Y.'s: »wenn ein Pfand gegeben wird«. Sonst 24% beim Brahmanen, 36% beim Kṣattriya, 48% beim Vaiśya, 60% beim Śūdra. Vas. II, 48; N. I, 100; M. VIII, 142; Viṣ. VI, 2; Y. II, 37. Den Zins von 120% für solche, die durch Waldwildnisse ziehen und von 240% für die Meerbefahrer nennt auch Y. II, 38, die verschiedenen Arten von Zins oder Wucher N. I, 102 ff.; M. VIII, 153; G. XII, 34f. und Bühlers Anm. dazu; Bṛ. XI, 4–8. Die auch dem Arthaśāstra wohlbekannte Abarbeitung der Schuld, da, wo der Schuldner nicht zahlen kann, finden wir ebenfalls bei M. VIII, 177; IX, 229; Bṛ. XI, 59; Y. II, 43. Der Gläubiger hat eben das Recht, sein Guthaben in irgendeiner Weise einzutreiben, eigenmächtig, durch Betrug, mit Gewalt gegen die Person des Schuldners, dadurch, dass er des armen Sünders Gattin, Sohn oder Vieh einsperrt, wie natürlich nicht minder durch das bekannte prāya oder prāyopaveśa, d.h. feierliche Beschwörung und Fasten vor des Schuldners Tür, bis der Dränger bezahlt wird oder stirbt. Bei keinerlei solchen Mitteln wird er strafbar, wohl aber der Schuldner, der sich darob vor Gericht beklagt. N. I 122f.; M. VIII, 48–50, 176; Bṛ. XI, 54–58; Viṣ. VI, 18–19; Y. II, 40. Nur N. I, 131, 134 verordnet allmähliche Abzahlung bei dem von Unglück Heimgesuchten. Ruft der Gläubiger selbst die Gerichte an gegen den Säumigen und wird dieser verurteilt zu zahlen, so muss der Gläubiger 5% der betreffenden Summe dem König entrichten, der Schuldner 10%, ja 20%, wenn er anfangs leugnet und erst überführt werden muss. So N. I, 132f.; Y. II, 42; Viṣ. VI, 20f. Viṣ. aber schweigt vom Leugner ganz und gar und Y. in II, 42, während er in II, 11 ihm ebensoviel wie die Klagsumme als Strafe auferlegt. M. VIII, 139 sagt nichts von der Sportel des Gläubigers; der Schuldner muss 5% zahlen; leugnet er, dann 10%. Nach VIII, 51 muss der Überführte den Gläubiger bezahlen und je nach Vermögen eine Kleinigkeit als Strafe. 

A9 Nach »Gesellschaft« füge ein: Daher sagt N. in I, 98: »Um des ruhigen Fortbestandes und um des Gewinnes willen ist Ausleihen und Schuldenaufnehmen da.« Vom Nutzen für den Wucherer ganz zu schweigen, kann ja der Geschäftsmann und in Indien besonders auch der Bauer seinen Betrieb nicht aufrechterhalten ohne den Ausleiher. Asahāya versteht die Stelle nicht. 

A10 Auch Gaṇ. hat aber avekṣeta (= apekṣeta von B). Da hieße es etwa: »Wenn aber der König die Wohlfahrt (seines Landes) nicht herbeiführt (d.h. schlecht regiert), dann richte man sich nach dem herkömmlichen Brauch zwischen Ausleiher und Borger.« Viel Sinn und Verstand ist nicht in einer solchen Regel, schon deshalb nicht, weil der herkömmliche Brauch zu allen Zeiten entscheidet und dies gerade für den Wucher noch besonders vorgeschrieben wird (N. I, 105). 

A11 Auf das Wievielfache ein Darlehen durch die Zinsen anwachsen darf, geben je nach den einzelnen Sachen an: Vas. II, 44ff.; N. I, 106f; M. VIII, 151; G. XII, 36; Bṛ. XI, 2, 13–16; Viṣ. VI, 11–15; Y. II, 39. Vgl. auch Śukran. IV, 5, 631f.; V, 192f. Nicht bestimmt wird die Vermehrung bei geliehenen Weibern (Sklavinnen) und Vieh. Da besteht der Zins nämlich im Nachwuchs. N. I, 106; Viṣ. VI, 15; Y. II, 39. – Gaṇ. liest dhānyavṛiddhiḥ sasyaniṣpattāv upārdhā, paraṃ mūlyakṛitā vardheta. Das bedeutet nach ihm: »Bis zur Ernte wächst Getreide auf anderthalb so viel an. Von da ab soll (wenn die Schuld nicht abgetragen wird) dieses Anderthalb (d.h. die geliehene Menge plus noch einhalb mal soviel, also plus Zins) in Geld festgesetzt und so verzinst werden.« Ob aber upārdha anderthalb heißen kann? Sodann wird ja auch von Kauṭ. selber verboten, den Zins zum Kapital zu schlagen. Gaṇ.'s Auffassung des folgenden Satzes scheint mir ganz unmöglich zu sein.

A12 Im Lichte von G. XII, 31: Cirasthāne dvaiguṇyaṃ prayogasya, einem sūtra, das auf Kauṭ. beruhen mag, wenn auch wohl nicht unmittelbar, schiene es, als solle man einfach übersetzen: »Steht das Geliehene lange aus oder wird es ins feste Kapital« usw.

A13 Nach Gaṇ., der catura nicht hat, hieße es: »Wenn jemand wenig geliehen hat, aber unter Aufrufung von (falschen) Zeugen erklärt, er habe viel gegeben, beträgt die Strafe das Vierfache des vorgespiegelten Mehr. Davon zahlt der Schuldner ein Drittel, der Schuldherr den Rest.« Das wäre ja rein toll.

A14 Wegen der Vererbung der Bürgschaft vgl. M. VIII, 158–62; Viṣ. VI, 41; Y. II, 54; Bṛ. XI, 39–41, auch Kauṭ. 189, 11–12 (Übers. 298); Vas. XVI, 31; M. VIII, 159; G. XII, 42; wegen der Bezahlung von Kapital und Zins die schon von Law, Studies 177 hierher gestellten Entsprechungen: N. I, 2ff.; M. VIII, 166; Bṛ. XI, 48ff.; Viṣ. VI, 27ff.; Y. II, 51f. 

A15 Es hat sehr stark den Anschein, als solle man im zweiten Fall saṃkhyātadeśakālaṃ lesen: »Etwas aber, bei dem Ort und Zeit festgesetzt ist und bei dem Leib und Leben« usw. 

A16 Die Übersetzung in der Anmerkung ist die einzig richtige. Sie stimmt auch mit Gaṇ.'s Auffassung. Nur behält dieser uttamaḥ bei und ergänzt dazu nirṇayopāyaḥ. Das scheint mir gewagt zu sein. Der indische Standpunkt ist dieser: Borgt jemand einem Abhängigen, Nichthandlungsfähigen, dann muss er selber die Folgen tragen. Sein Schuldner hatte nicht Macht noch Recht zu borgen. Eine Ausnahme aber liegt immer dann vor, wenn die nicht handlungsfähige Person für ihren Gewalthaber gehandelt, z.B. Schulden für den Haushalt gemacht hat. Kurz und bündig fasst Y. II, 46 die Sache zusammen: »Eine Frau braucht nicht die von ihrem Gatten oder Sohn, der Vater nicht die von seinem Sohn gemachte Schuld zu bezahlen, außer wo es sich um Sachen für die Familie oder den Haushalt handelt, noch auch der Gatte die von der Frau gemachte.« Vgl. auch Agnipur. tr. M. N. Dutt 911–912. Wegen der Frau als Schuldenzahler s. N. I, 16ff; Viṣ. VI, 31; wegen des Gatten N. I, 18; Viṣ. VI, 32; vgl. Bṛ. XI, 50; wegen des Vaters N. I, 10; Viṣ. VI, 33. Zu unserer ganzen Stelle vgl. M. VIII, 166f.; Viṣ. VI, 38f.; Y. II, 45. Dass die Frau die zusammen mit ihrem Gatten eingegangene oder die ausdrücklich von ihr anerkannte Schuld ihres Mannes leisten muss, lehren auch N. I, 16 und Y. II, 49. Wie die von Kauṭ. genannten Rinderhirten und die Pflüger, die »um die Hälfte« arbeiten, so sind nach der Smṛiti Schenkwirte, Mimen (śailūṣa), Wäscher oder Färber, Jäger und Barbiere unter allen Umständen verpflichtet, für die Schulden der Gattin einzustehen, weil eben bei ihnen das ganze Leben und Hauswesen vornehmlich auf den Frauen ruht. N. I, 19; Bṛ. XI, 53; Viṣ. VI, 37; Y. II, 48.

A17 Sowohl Sham., wie Law (Studies 128) übersetzen anumata mit »die beiden Parteien genehm sind«. Da hätte es in Altindien gewiss wenig zulässige Zeugen geben können; auch findet sich nichts Derartiges in der Smṛiti. Wohl aber schreibt sie vor, dass der Zeuge ubhayānumata »von beiden Parteien zugestanden« sein müsse, wenn nur einer da sei. Viṣ. VIII, 9; Y. II, 72; Śukran. IV, 5, 371. Derselbe Ausdruck steht auch in N. I, 192. Dort ist aber nicht, wie Jolly übersetzt, von dem einen Zeugen die Rede, sondern vom asākṣika, d.h. von einem, den ursprünglich keine der beiden Parteien als Zeugen ernannt hat. Immerhin deutet schon das sarvānumate in Ā. II, 11, 29, 7 darauf, dass man sich gegen Zeugen verwahren konnte. Vgl. Bṛ. VII, 24. Wegen des einen als Zeugen siehe M. VIII, 77; Viṣ. VIII, 9; Y. II, 72; Bṛ. VII, 18; wegen der Mindestzahl drei M. VIII, 60; N. I, 153; Y. II, 69. Nyaṅga versteht auch Gaṇ. als »Verkrüppelter, Missbildeter«. Sachlich ist dagegen nichts einzuwenden, wohl aber sprachlich. Es wird Bescholtener heißen wie in 154, 17. Grāmabhṛita sind nach Sham. und Law (Studies 129) »the village poor«. Genauer wäre: die vom Dorf Erhaltenen, von ihm Lebenden oder: die sich den Dorfleuten Verdingenden. Auch die Beisassen (upavāsa, kṛiṣīvala, kīnāśa) sind da eingeschlossen. Den kīnāśa erklärt N. I, 181 ausdrücklich für unzulässig. Gaṇ. liest grāmabhṛitaka. Es wird also dieselbe Bedeutung haben wie in 246, 13. Die ungültigen Zeugen nennen B. I, 10, 36 (= I, 10, 19, 13); N. I, 157–162; 177–187; 190–192; M. VIII, 64ff.; Bṛ. VII, 29–30; Viṣ. VIII, 2–4; Y. II, 70f. In N. I, 157f. muss man vielleicht pacanāt statt vacanāt lesen: wegen der (zu großen) Reife, Abgestorbenheit für das Weltgetriebe; denn die betreffenden Zeugen sind ja der Vedagelehrte, der Büßer, der Allzualte und der Bettelmönch; und bhedāt bedeutet: wegen Abspenstigmachung, wie 165 zeigt. Auch das an sich mögliche: »wegen des Widerspruchs untereinander« wird nicht in Frage kommen; denn dafür steht sākṣivipratipatti (229). Die musterhaften Zeugen finden wir bei B. I, 10, 36 (= I, 10, 19, 13); Ā. II, 11, 29, 7; Vas. XVI, 28f.; N. I, 153f., vgl. 170f; M. VIII, 62f; G. XIII, 2f.; Bṛ. VII, 27f.; Viṣ. VIII, 7f.; Y. II, 69. Sowohl B. wie M., Y. und Viṣ. nennen als Erfordernis auch, dass der Zeuge Söhne habe. Vgl. auch die gute Zusammenstellung über die Zeugen in Śukran. IV, 5, 364–414. 

A18 Auch das Simplex wird so gebraucht: Viṣ. X, 7 dhaṭam samayena gṛihṇīyāt. Den Krug Wasser und das Feuer finde ich nur bei Ā. II, 11, 29, 7 wieder, wo mukhyaḥ satyaṃ brūyāt bedeutet: »der Hauptgerichtsmann soll die Eidesfrage richten«. Nach Bṛ. VII, 23 soll der Zeuge beim Zeugnisgeben Schuhe und Turban abnehmen und die rechte Hand ausstrecken. Die Hände oder Arme werden überhaupt bei affektvollen Reden ausgestreckt. MBh. II, 68, 26, 58; 70, 11; 76, 16; 77, 37; III, 39, 83; V, 91, 16; 162, 3, 16, 50; 163, 2. Vgl. VIII, 89, 9; IX, 60, 4. 

A19 Und doch ist Sühne nötig, wenn jemand einen Höherstehenden mit Du anredet. M. XI, 205; Y. III, 292. – Auch Gaṇ. hat śatrukulaṃ bhikṣārthī. Vgl. MBh. V, 35, 32 zu diesem Śloka. Auf den König geht das religiöse und sittliche Verdienst nur noch bei B. I, 10, 32 (= I, 10, 19, 10) über, auf die Hunde bei M. VIII, 90 (vgl. III, 230); auf den, der durch sein falsches Zeugnis den betreffenden verlieren macht in Y. II, 75. Nach Bṛ. VII, 20 und Viṣ. VII, 26 »geht es verloren«. Wegen der Ermahnung der Zeugen vgl. B. I, 10, 31 (= I, 10, 19, 9ff.); Ā. II, 11, 29, 7; Vas. XVI, 32–34; N. I, 198–228;M. VIII, 79ff.; G. XIII, 12f.; Bṛ. VII, 9–20; Viṣ. VIII, 19–37; Y. II, 73–75. 

A20 Meine Vermutung, dass hier von Zeugnisverweigerung die Rede sei, wird bestätigt durch M. VIII, 107; Y. II, 76; Bṛ. VII, 31. Alle drei sagen ebenfalls, dass der Zeugnisverweigerer nach 1 ½ Monat die betr. Schuldsumme zahlen müsse und dazu eine Geldstrafe. Der Nichtaussagende gilt eben gleich dem falschen Zeugen. Y. II, 77. Vgl. G. XIII, 9. 

A21 Die Frage, was man tun solle, wenn die Zeugenaussagen nicht miteinander übereinstimmen, beantworten z. T. ähnlich N. 1,229; M. VIII, 73; Bṛ. VII, 35; Viṣ. VIII, 39; Y. II, 78, 80; Śukran. IV, 5, 390f. 

A22 Von den weltlichen Strafen für falsches Zeugnis reden auch Ā. II, 11, 29, 8; G. XIII, 23; Bṛ. XXII, 15; Viṣ. V, 179; Y. II, 81f. Vgl. auch N. I, 165. Statt »Liebe« wäre »Geschlechtslust« (kāma) wohl besser. Ist Zorn oder Feindschaft die Ursache, dann setzt M. VIII, 121 als Strafe 3000 paṇa an; denn para ist da = uttama, nicht »next«. Vgl. Śukran. IV, 5, 424 f.

A23 Oder mit N. I, 170 (vgl. 230) und B. I, 10, 37f. zu reden: »Erinnerung an die Sache ist das Wichtigste beim Zeugen.« Natürlicherweise gilt den Rechtsschriften die wirkliche und richtige Erinnerung an die betr. Sache als eine Hauptanforderung an den Zeugen. S. bes. N. I, 170. Daher wird man B. I, 10, 37f. (= I, 10, 19, 14f.) übersetzen müssen: »Auf der Erinnerung beruht hauptsächlich das zu Unternehmende (d.h. die zu machende Aussage). Sonst Sturz in den Abgrund (in die Hölle)!« Gaṇ. nun liest adhruvāṇām wie Sham., außerdem: Dhruvāḥ hi sākṣiṇaḥ śrotavyaḥ. Der Sinn wäre da: »Zuverlässige Zeugen soll man hören (vernehmen, vorfordern). Verhören sie (die Richter) solche nicht, dann beträgt die Strafe 24 paṇa. Davon die Hälfte für unzuverlässige.«"

[Quelle: Kauṭilya: Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben : das Arthaśāstra des Kauṭilya / [aus dem Sanskrit übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von] Johann Jakob Meyer [1870-1939]. -- Leipzig, 1926. -- Digitale Ausgabe in: Asiatische Philosophie. -- 1 CD-ROM. -- Berlin: Directmedia, 2003. -- (Digitale Bibliothek ; 94). -- S. 274 - 280.]


2.15.9. Wucherei


4a./b. uddhāro 'rthaprayogas tu kusīdaṃ vṛddhijīvikā

उद्धारो ऽर्थप्रयोगस् तु कुसीदं वृद्धिजीविका ।४ क।

[Bezeichnungen für Wucher:]

  • अर्थप्रयोग - arthaprayoga m.: Profitstreben
  • कुसीद - kusīda n.: Wucher
  • वृद्धिजीविका - Lebensunterhalt durch Zinsen

Colebrooke (1807): "Profession of usury."


अर्थप्रयोग - arthaprayoga m.: Profitstreben



Abb.: अर्थप्रयोगः । ICICI Bank, Mumbai - मुंबई, Maharashtra
[Bildquelle: Kurt Johnson. -- http://www.flickr.com/photos/kurt_j/5231743349/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


अर्थप्रयोगः । Indische Großbanken:

Nationalised banks: Nationalised banks are public sector banks.

The following banks are subsidiaries of State Bank of India:

Private Banks: There are 23 private banks. Some major ones are:

Hinzu kommen noch:

[Quelle der Aufzählung: http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_banks_in_India. -- Zugriff am 2011-06-27]


कुसीद - kusīda n.: Wucher



Abb.: कुसीदम् । Mumbai - मुंबई, Maharashtra
[Bildquelle: Cory Doctorow. -- http://www.flickr.com/photos/doctorow/2889727851/. -- Zugriff am 2011-06-27. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, share alike)]


वृद्धिजीविका - Lebensunterhalt durch Zinsen



Abb.: वृद्धिजीविका । Ammembal Subba Rao Pai - ಅಮ್ಮೆಂಬಾಳ್ ಸುಬ್ಬರಾವ್ ಪೈ,  (1852–1909), Gründer der Canara Bank - ಕೆನೆರಾ ಬ್ಯಾಂಕ್
[Bildquelle: Konkani Manis / Wikimedia. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, share alike)]


2.15.10. Geliehenes


4c./d. yācñāprāptaṃ yācitakaṃ nimayād āpamityakam

याच्ञाप्राप्तं याचितकं निमयाद् आपमित्यकम् ।४ ख।

Aufgrund einer Bitte (yacñā f.) Erhaltenes heißt याचितक - yācitaka n.: Geliehenes, Geborgtes


Colebrooke (1807): "A thing borrowed for use. Commodatum."


2.15.11. Tauschgut


4c./d. yācñāprāptaṃ yācitakaṃ nimayād āpamityakam

याच्ञाप्राप्तं याचितकं निमयाद् आपमित्यकम् ।४ ख।

Durch Tausch (निमय - nimaya m.) Erworbenes heißt आपमित्यक - āpamityaka n.: Eingetauschtes


Colebrooke (1807): "Obtained by barter."


2.15.12. Verleiher und Schuldner


5a./b. uttamarṇādhamarṇau dvau prayoktṛ-grāhakau kramāt

उत्तमर्णfहमर्णौ द्वौ प्रयोक्तृ-ग्राहकौ क्रमात् । ५ क।

Ein Geldverleiher (प्रयोक्तृ - prayoktṛ 3) bzw. Empfänger (ग्राहक - grāhaka 3) heißen

  • उत्तमर्ण - uttamarṇa 3: Gläubiger (uttama + ṛṇa: dessen Schuld zuoberst ist)
  • bzw. अधमर्ण - adhamarṇa 3: Schuldner (adhama + ṛṇa: dessen Schuld zuunterst ist)

Colebrooke (1807): "Creditor and debtor. Severally mentioned. These and the following to v. 10 admit the three genders."


उत्तमर्ण - uttamarṇa m.: Gläubiger (uttama + ṛṇa: dessen Schuld zuoberst ist) ; bzw. अधमर्ण - adhamarṇa m.: Schuldner (adhama + ṛṇa: dessen Schuld zuunterst ist)

प्रयोक्तृ - prayoktṛ m.: Geldverleiher ; ग्राहक - grāhaka m.: Empfänger



Abb.: उत्तमर्णो
ऽधमर्णा च । प्रयोक्ता ग्राहका च । Elders for Elders Foundation

"As president of my village committee my main work is to arrange the community loans for our members. I also help with other things like arranging for people to get their pensions. This could involve telling them which is the right form to fill and taking up their case for a pension at the local level. I tell our members that we have to stand on our own two feet and the way to do that is to combine our resources. We collect money from all the members and then give the total collected out as loans. In the past we had unscrupulous money lenders who used to charge 29% interest if you borrowed money. People would used to drown in debts but now we help each other and just charge 2% interest. We are also very open and want to be accountable to all our members. If anyone wants to come and look at our books we allow them to."

[Quelle von Bild und Text: HelpAge International. -- http://www.flickr.com/photos/agehelps/4843103209/. -- Zugriff am 2011-06-28. -- Creative Commons Lizenz (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung)]


2.15.13. Wucherer


5c./d. kusīdiko vārddhuṣiko vṛddhyājīvaś ca vārddhuṣiḥ

कुसीदिको वार्द्धुषिको वृद्ध्याजीवश् च वार्द्धुषिः ।५ ख।

[Bezeichnungen für Wucherer:]

  • कुसीदिक - kusīdika 3: Wucherer
  • वार्द्धुषिक - vārddhuṣika 3: Zinsnehmer
  • वृद्ध्याजीव - vṛddhyājīva m.: von Zins Lebender, Rentier
  • वार्द्धुषि - vārddhuṣi 3: Zinsnehmer

Colebrooke (1807): "An usurer."



Abb.: कुसीदिकः । Hindu Banker mit Gattin
[Bildquelle: Vardapillai, 1837]


वार्द्धुषि - vārddhuṣi 3: Zinsnehmer



Abb.: वार्द्धुषिः । Der Banker Bhagwan Dass, 1900
[Bildquelle: Raja Lala Deen Dayal (1844 - 1905)]


Zu vaiśyavargaḥ - Vers 6 - 15b (Ackerbau I, Ackerbaugeräte)