Aktion "Rettet den Hausarzt"

Tabu Ärztegehälter


von Dr. med. Susanne Blessing


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Zitierweise / cite as:

Blessing, Susanne <1957 - >: Tabu Ärztegehälter. -- (Aktion "Rettet den Hausarzt"). -- Fassung vom 2006-03-28. -- URL: http://www.payer.de/arztpatient/arztgehalt.htm       

Erstmals publiziert: 2006-03-28

Überarbeitungen:

Anlass: Gesundheits"reform"

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0. Übersicht



1. Motto


"Honorar (lat.), wörtlich soviel wie Ehrensold. Mit Honorarium bezeichneten die Römer vorwiegend die Entlohnung für Dienste, bezüglich deren die eigentliche Miete unzulässig war, wie für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, namentlich der Lehrer, Ärzte, Advokaten, Schriftsteller. Das ist auch heute noch die Bedeutung von Honorar. Dasselbe gilt als stillschweigend vereinbart, falls Dienste der betreffenden Art nur gegen Vergütung üblich sind. Über die Höhe des Honorars entscheidet die darüber getroffene Vereinbarung, im Zweifel die Angemessenheit und Üblichkeit (Bürgerliches Gesetzbuch, § 612, und § 22 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901). § 24 des letztgenannten Gesetzes hebt übrigens ausdrücklich hervor, dass das Honorar auch in andrer Form als in Geld gegeben werden kann, im Zweifel hat es jedoch in klingender Münze zu bestehen. Für die Gebühren der Ärzte und Anwalte sind regelmäßig besondere Taxen aufgestellt."

Meyers großes Konversations-Lexikon. -- DVD-ROM-Ausg. Faksimile und Volltext der 6. Aufl. 1905-1909. -- Berlin : Directmedia Publ. --2003. -- 1 DVD-ROM. -- (Digitale Bibliothek ; 100). -- ISBN 3-89853-200-3. -- s.v.


2. Einleitung


Das Bundesgesundheitsministerium schildert in einer Pressemitteilung die Einkommenssituation der Ärzte so:

"Einkommenssituation der Ärzte

Erläuterung: Die Bundesregierung nimmt auf die Vergütung einzelner Arzte keinen direkten Einfluss. Im stationären Bereich bestimmen i.d.R. die Tarifvertragspartner die Gehälter der Ärzte. Im ambulanten Bereich entscheidet auf gesetzlicher Grundlage die Selbstverwaltung über die Vergütung. Dort zahlt jede Krankenkasse an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) eine Gesamtvergütung, mit der sie vorab alle vertragsärztlichen Leistungen zur Versorgung ihrer Versicherten vergütet. Die Höhe und die Veränderung dieser Gesamtvergütung hat sich an der Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder zu orientieren; sie wird von den Verbände der Krankenkassen mit den KVen regional vereinbart. Die Aufteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte ist Aufgabe der jeweils regional zuständigen KV.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde eine Reform der vertragsärztlichen Vergütung beschlossen. Die bisherigen, auf der Grundlage mitgliederbezogener Kopfpauschalen vereinbarten Gesamtvergütungen werden durch Vereinbarungen über den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse jeweils verbundenen Behandlungsbedarf abgelöst. Zudem sollen dabei künftig auch Veränderungen der Morbidität der Versicherten im Zeitablauf berücksichtigt werden. Damit wird das Morbiditätsrisiko auf die Krankenkassen verlagert und das Vergütungssystem für die Finanzierung bestimmter zusätzlicher Leistungen geöffnet. Für die Vergütung ist dem einzelnen Arzt vorab ein fester Punktwert für eine bestimmte Leistungsmenge (Regelleistungsvolumen) zu garantieren. Damit erhöht sich für den einzelnen Arzt die Kalkulationssicherheit hinsichtlich des Honorars.

Die von den Repräsentanten der Ärzte selbst zu leistenden Vorarbeiten zur Umsetzung dieser Neuregelung wurden bis heute allerdings nicht erledigt. Daher muss jetzt der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass in einem professionellen Verfahren diese Aufgaben erledigt werden.

Alle vorliegenden Daten zeigen, dass die Einkommenssituation der Ärzte sowohl im niedergelassenen als auch im stationären Bereich nach wie vor vergleichsweise gut ist:
  • Das Einkommen der Ärzte liegt deutlich über dem Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern und über dem Einkommen anderer Akademiker.
  • Die Einkommen der Ärzte haben in den letzten Jahren zugenommen; sie konnten dabei mit der Inflation Schritt halten.
  • Zahlen der OECD belegen, dass sich die Einkommen der deutschen Ärzte im internationalen Vergleich keineswegs am unteren Ende, sondern im Mittelfeld bewegen.

Im Einzelnen stellt sich die Einkommenssituation der Ärzte wie folgt dar:

1. Niedergelassene Ärzte

Die Einkommenssituation der Vertragsärzte variiert nach Versorgungsbereich (Hausarzt/Facharzt), nach Fachgebiet und nach Standort deutlich.

  • Bundesdurchschnittlich und über alle Arztgruppen (allerdings ohne psychologische Psychotherapeuten) betrug der Umsatz je Arzt im Jahr 2003 202.588 Euro. Im Westen lag der Umsatz je Arzt über alle Arztgruppen bei 205.257 Euro, im Osten bei 187.693 Euro.
  • Nach Abzug der Praxiskosten ergibt sich im Westen über alle Fachgebiete ein Überschuss je Arzt in Höhe von 84.976 Euro, im Osten in Höhe von 78.268 Euro.
  • Dem Bruttoeinkommen müssen noch die Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten hinzu gerechnet werden. Im Westen machen diese je nach Fachgebiet zwischen 16 und 33 Prozent aus; im Osten erwirtschaftet ein Arzt je nach Fachgebiet zwischen 7 und 30 Prozent seines Umsatzes mit Privatpatienten (Daten aus 1999 hochgerechnet).

Im Ergebnis sind die Internisten in den alten Bundesländern mit einem durchschnittlichen Praxisüberschuss inkl. Privatliquidation in Höhe von 137.016 Euro die Arztgruppe mit der durchschnittlich besten Einkommenssituation. Aufgrund der geringeren Einnahmen aus Privatliquidation erzielen Internisten in den neuen Ländern trotz höherer Umsätze mit GKV-Versicherten einen geringeren Praxisüberschuss incl. Privatliquidation als ihre West-Kollegen; ihr (Brutto-)Einkommen beläuft sich auf 116.869 Euro. Am unteren Ende der ärztlichen Einkommensskala liegen die Hautärzte im Osten; sie erzielen inkl. Privatliquidation durchschnittlich ein Einkommen von 62.892 Euro.

Das durchschnittliche Bruttoarbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer lag im Jahr 2004 bei 32.834 Euro, das durchschnittliche Volkseinkommen je Erwerbstätigem bei 42.192 Euro.

Im Zeitverlauf 1999-2003 zeigt sich sowohl bei den Hausärzten als auch bei den Fachärzten eine Steigerung des Honorarumsatzes je Arzt, der im Jahresdurchschnitt etwa in Höhe der Inflationsrate lag (Tabelle 1).


Tabelle 1

Inzwischen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung auch Daten für das Jahr 2004 vorgelegt, die derzeit noch auf ihre Plausibilität geprüft werden. Erste Überprüfungen bestätigen jedoch die oben angeführten Tendenzen.

Die Gehälter der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen aufgrund des GKV-Modemisierungsgesetzes seit 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Demnach erhalten die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Vergütung in Höhe von 260.000 Euro/Jahr. In den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen reicht die Spannweite der Gehälter der Vorstandsvorsitzenden von jährlich 162.000 Euro (Berlin, Hamburg) bis 250.000 Euro (Niedersachsen).

[...]

3. Internationaler Einkommensvergleich

Ein internationaler Vergleich der Einkommenssituation bestimmter Berufs- oder Statusgruppen ist schwierig. Daten der OECD lassen gleichwohl eine grobe Einschätzung der Einkommensposition deutscher Ärzte relativ zu ihren Kollegen im Ausland zu. Diese Daten wurden - in einer Umrechnung in Euro - am 22.12.2005 auch von der Ärzte Zeitung berichtet. Im folgenden werden die Originaldaten der OECD dargestellt, die - für einen internationalen Vergleich sachgerecht - auf Dollar Kaufkraftparitäten beruhen.

Der Vergleich der Hausärzteeinkommen zeigt, dass Deutschland sich im Mittelfeld und nicht etwa am unteren Ende der Einkommensskala in Westeuropa befindet (Abbildung 2).


Abb. 2

 

[Quelle: Zahlen und Fakten zur Situation der Ärzteschaft / Bundesministerium für Gesundheit. -- Januar 2006. -- http://www.die-gesundheitsreform.de/presse/
pressemitteilung/pdf/2006_1/pmnr_006_Zahlen-Fakten-Aerzte.pdf. -- Zugriff am 2006-01-24]

Folgender Bericht schildert Vorkommnisse in Hamburg, die zum Glück noch nicht die Regel sind:

""Ich behandle Sie ab jetzt umsonst"

Wenn Ärzte ihren Patienten Vorträge halten, Termine schieben oder die Behandlung verweigern: HVM und die Folgen

"Ich behandle Sie ab jetzt umsonst". Der Satz aus dem Munde Ihres Arztes klingt großzügig, ist aber ganz anders gemeint. Nicht Spendierlaune hat Ihren Arzt gepackt, sondern die Sorge um mangelnde Einnahmen. Zum Jahresende hin wird es immer mehr Klagen von Patienten geben über Ärzte, die Patienten ihre finanziellen Sorgen anvertrauen, die ihnen vielleicht lange Vorträge darüber halten. Oder die Ihnen Termine, selbst bei Schmerzen, erst in Wochen oder Monaten geben – oder die die Behandlung ganz verweigern. Und das hat System. Denn die Kassenärzte, die ca. 90% der Bevölkerung behandeln und die in einem Organ der Selbstverwaltung, der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) zusammengeschlossen sind, haben eine neue Verteilung der ärztlichen Honorare beschlossen, die schon seit Mitte des Jahres gilt. Der neue Honorar-Verteilungs-Maßstab (HVM) sieht vor, dass jede ärztliche Leistung einen festen Wert erhält. Das war vorher nicht so: Die Ärzte wussten bisher erst ein dreiviertel Jahr später, wie viel sie für eine Spritze, ein Gespräch oder ein EKG erstattet bekommen. Zugegeben, kein erfreulicher Zustand. Da wirkt der feste Preis für die Leistung zunächst wie der richtige Schritt gegen einen Missstand.

Das neue System hat allerdings noch mehr Tücken: Nun ist zwar der Wert einer Leistung bekannt und die Einnahmen für den Arzt besser kalkulierbar, allerdings ist die Menge der Leistungen, die ein Arzt pro Quartal bei der KV abrechnen kann, immer noch begrenzt. Jeder Arzt hat mehrere verschiedene Budgets, die man sich wie verschiedene Töpfe vorstellen kann: je einen für AOK-, IKK-, BKK-Versicherte und einen für Mitglieder von Ersatzkassen (DAK, Barmer usw.). Zu Beginn eines Vierteljahres kann er munter drauflos behandeln. Noch vor Ende des Quartals sind die drei Töpfe jedoch schon leer – er muss die Versicherten aber weiter behandeln, denn er darf eine notwendige Behandlung nicht aus finanziellen Gründen ablehnen. Das ist das neue Dilemma.

Dass die Töpfe schon vor Quartalsende leer sind, hat die KVHH selbst in den Honorarverteilungsmaßstab eingebaut. Der feste Preis einer Leistung ergibt sich nämlich aus zwei Elementen: einer Anzahl an Punkten, die jeder Leistung bundesweit einheitlich und verbindlich zugeordnet ist, sowie einem Punktwert. Dieser war bis Mitte des Jahres fließend. Er richtete sich danach, wie viele Leistungen die Ärzte im KV-Gebiet insgesamt erbrachten. Behandelten sie viele Patienten sehr kostenintensiv, ergab sich ein niedriger Punktwert und die Einzelleistung war zu billig; und weil das alle Ärzte wussten, leisteten sie immer mehr, um möglichst viel vom Gesamtkuchen abzubekommen – und so wurde der Punktwert immer billiger. Die Ärzte nannten das "Hamsterrad".

Das ist nun anders. Der Punktwert ändert sich nicht mehr durch das Verschreibungsverhalten der Ärzte. Stattdessen sind aber die Töpfe zu früh leer, denn die KVH hat für das zweite Halbjahr 2003 einen festen Punktwert definiert, der höher liegt als der durchschnittliche Punktwert im ersten Halbjahr. Das heißt: Dasselbe Geld reicht im zweiten Halbjahr für weniger Leistung als im ersten. Ab Mitte oder Ende November werden viele Ärzte sagen: "Ab jetzt muss ich Sie umsonst behandeln!" Das mag man ja noch hinnehmen, wenn er wenigstens behandelt – aber in vielen Fällen wird es heißen: "Ab jetzt müsste ich Sie umsonst behandeln!" Und er wird Sie nicht behandeln, sondern auf später verschieben, oder noch Schlimmeres.

Auch Ärzte warnen

Dass nicht alle Hamburger Ärzte geschlossen hinter der Politik ihrer KV stehen, macht folgender Brief deutlich. Er wurde der Verbraucherzentrale anonym zugesandt – das zeigt zugleich, dass selbst ein relativ mutiger Arzt, der eine andere Meinung hat als seine Standesvertretung, Angst vor Konsequenzen hat.

Sehr geehrte Patientenberater!

Medienberichte über Patientenbeschwerden im Zusammenhang mit der BKK-Kampagne geben mir Anlass, Ihnen – aus naheliegenden Gründen anonym – ein paar Informationen zu geben.

"BKK" ist nur der eine Teil der Problematik, mit der Patienten konfrontiert werden. Noch gravierender sind m.E. die Konsequenzen aus der gezielten Verknappung ärztlicher Leistungen mit Hilfe des HVM: Spätestens Anfang Dezember werden sie immer häufiger das "Sie-behandle-ich-jetzt-umsonst" hören, wenn sie denn – unabhängig von der Kasse – überhaupt einen Termin bekommen und die Praxis nicht geschlossen ist ("Budget erschöpft").

Der HVM wird Wirkung zeigen: 2 Monate Wartezeit auf einen Termin für die Darmspiegelung sind nur die Spitze des Eisbergs; englische Verhältnisse kündigen sich an. Und noch ein Satz zu den "3-Euro-für-10-Minuten": Gewiss – der einfache Patientenkontakt (beim Hausarzt z.B.) wird nur mit 2,30 Euro vergütet, aber der erste Besuch des Patienten mit ca. 12 Euro (beim Mitglied) und 21 Euro (beim Rentner) – auch wenn es der Grippekranke ist, der nur 3 Minuten in Anspruch nimmt. Mir drängt sich – nach allem, was meine Patienten mir berichten – der Eindruck auf, dass sich die Kollegen durch die Politik und Verlautbarungen der KV zu unärztlichem Verhalten ermutigt oder gar aufgefordert fühlen. Eine traurige Perspektive...!

Mit freundlichem Gruß Dr. N.N.
Die ersten Patienten beschweren sich schon

Während bisher die Ungleichbehandlung von BKK- und Ersatzkassen-Patenten im Vordergrund stand, wird sich gegen Jahresende immer mehr die "Erschöpfung der Budgets" bemerkbar machen. Erste Beschwerden sind bereits eingegangen.

Fall 1: "Ich bin nicht bereit, mehr als 200 Personen umsonst zu behandeln"

Dies ist der Brief einer 70-jährigen Patientin an die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg:

Im vorigen Jahr wurde ich von meinem Hausarzt an den Augenarzt Dr. A. überwiesen, um untersuchen zu lassen, ob jahrelanger Bluthochdruck und Diabetes in meinen Augen Folgeerscheinungen hinterlassen haben. Mir wurde u.a. gesagt, diesbezüglich sei nichts festzustellen – ich sollte nach einem Jahr zur Nachuntersuchung wiederkommen.

In der letzten Septemberwoche dieses Jahres wollte ich mir in der Praxis bei Dr. A, wie besprochen, für das vierte Quartal 2003 einen Termin geben lassen. Die Sprechstundenhilfe besah sich meine DAK-Versichertenkarte von allen Seiten und meinte, sie könne mir einen Termin für Ende Januar 2004 geben. Mein Hinweis, dass ich nach 12 Monaten wiederkommen sollte und nicht nach 16, wurde beantwortet mit: Wir haben so viele Patienten, dass wir die Termine weitläufiger verteilen müssen, und wenn mir der Termin im Januar 2004 nicht gefalle, könne sie auch für Ende Februar 2004 einen Termin notieren. Als ich meinte, so lange möchte ich nicht warten, denn m.E. hätte meine Sehkraft nachgelassen und nachts käme ich mir auf der Straße im Scheinwerferlicht entgegenkommender Autos mehr oder weniger nachtblind vor, wurde beantwortet mit "Zu uns kommen nur Leute, die nicht richtig sehen können".

Diese "hilfreiche" Mitteilung veranlasste mich, von dem mich behandelnden Internisten Anfang Oktober eine Überweisung zu holen und beim Augenarzt am gleichen Tag einen zweiten Anlauf zu wagen. Ich konnte verfolgen, wie direkt und telefonisch Termine für Oktober und November vergeben wurden, und als ich dran war, wurde wieder meine DAK-Karte von allen Seiten betrachtet und ich sollte einen Termin für Ende Januar 2004 erhalten. Mein Einwand, in den letzten Minuten seien mindestens drei Termine für Oktober und November 2003 vergeben worden, wurde erklärt mit "Das sind andere Fälle!"

Als ich äußerte, meine Überweisung sei für das vierte Quartal 2003 ausgestellt und Dr. A habe mich im vergangenen Jahr für diesen Zeitraum zur Nachuntersuchung bestellt, sagte mir die "freundliche" Dame, ich solle einen Moment im Flur Platz nehmen.

Es dauerte nicht lange; Dr. A erschien, bat mich ins Behandlungszimmer und erklärte: Die Kassenärztliche Vereinigung begrenze die von ihm zu behandelnden Patienten auf 500. Im letzten Quartal habe er über 700 behandelt, und er wäre nicht bereit, mehr als 200 Personen umsonst zu behandeln.

Eiligst benutzte er seine Spaltlampe und sagte mir, dass Diabetes und zu hoher Blutdruck keine Spuren hinterlassen haben, aber in beiden Augen beginnender grauer Star festzustellen sei. Weitere Auskunft bekam ich dazu nicht, weil nichts bezahlt wird. Meine Vermutung, dass m.E. meine Sehkraft nachgelassen hat, wurde erläutert mit: Das wäre möglich, aber für die Prüfung der Sehschärfe benötige er ca. 15 Minuten, und das wird von der Kasse nicht bezahlt. Meine Frage, ob ich dann zum Optiker gehen solle, bejahte der Herr Doktor. Er wäre absolut nicht bereit, weiterhin kostenlos zu arbeiten. Wenn die Kassen leer sind, müsse ich dafür Verständnis haben.

Darauf erklärte ich ihm, dass ich seit 1950 fortlaufend DAK-Versicherte bin, jahrzehntelang freiwillig versichert, erhebliche Beiträge entrichtet habe und erst seitdem Rentner wieder gesetzlich versichert sein können pflichtversichert bin – mit dem heutigen Ergebnis, wie Dreck behandelt zu werden.

Als ich sagte, es wäre dann wohl in seinem Interesse, wenn ich "seine Probleme" der Kassenärztlichen Vereinigung aus meiner Patienten-Perspektive schildern würde, meinte er, diese Mühe sollte ich mir sparen, denn die KVH verschicke als Antwort nur allgemeine Vordrucke. Herr Dr. A hat nicht darauf hingewiesen, dass auch diese Auskunft umsonst ist.

Aber dieser für mich befremdende Umgang mit Patienten veranlasst mich zu der Frage: Begrenzt die Kassenärztliche Vereinigung die zu behandelnde Anzahl von Patienten, oder sollte man besser sagen: Limitiert sie die Menge der zu schröpfenden Kunden?

Ihr Chef äußerte am 7.10.2003 in einem Interview im N3 Hamburg-Journal: Die Versicherten sollten ihr Anspruchsdenken einschränken, Hausmittel ohne Arztbesuch anwenden, bzw. man muss der Natur freien Lauf lassen. Bleibt also zuletzt meine Frage: Kann Ihr Chef mir ein Hausmittel gegen grauen Star empfehlen, oder meint er, dass ich letztendlich Blindheit in Kauf zu nehmen habe?

Für Ihre baldige Antwort bin ich dankbar!

9.1.2004"

[Quelle: http://www.verbrauchernews.de/artikel/0000015915.html. -- Zugriff am 2006-02-02]

Angesichts der aktuellen Diskussion über das Einkommen von Ärzten (Assistenzärzten, Chefärzten, niedergelassenen Ärzten) soll im Folgenden der Versuch unternommen werden, objektiv die Honorierung eines Hausarztes darzustellen, damit jeder Interessierte sich selbst ein Bild machen kann.

Zunächst werden die Gebührenordnungen für Privatversicherte (GOÄ) und die Gebührenordnung für gesetzlich Krankenversicherte (aktuell EBM 2000plus) vorgestellt, in den Anhängen B und A1 bis A8 werden wichtige Gebührenziffern dargestellt. Unter A0 werden  — quartalsbezogen —  typische Fallbeispiele für gesetzlich Krankenversicherte vorgestellt.

Außerdem werden unter Punkt 5 die Praxiskosten näher erläutert, um Klarheit in die stets verwirrende Brutto/Netto- bzw. Umsatz/Verdienst-Debatte zu bringen.


3. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)



Abb.: Einbandtitel

"Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung medizinischer Leistungen bei Privatpatienten, d.h. Patienten, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind. Sie ist unterteilt in 16 Fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffen definiert, z.B. Ziffer 3 bedeutet: "Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher".

In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z.B. "Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung."

Die Gebührenordnung für Ärzte GOÄ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das GKV-Gesunfheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2626 ff.)

Zu beginn der GOÄ regeln 12 Paragrafen die Anwendung der GOÄ. So darf z.B. gem :§1(2) der Arzt nur für Leistungen abrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Inhaltsübersicht der 12 Paragrafen der GOÄ

§1 Anwendungsbereich
§2 Abweichende Vereinbarung
§3 Vergütungen
§4 Gebühren
§5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
§5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
§6 Gebühren für andere Leistungen
§6a Gebühren bei stationärer Behandlung
§7 Entschädigungen
§8 Wegegeld
§9 Reiseentschädigung
§10 Ersatz von Auslagen
§11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung"
[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChrenordnung_f%C3%BCr_%C3%84rzte. -- Zugriff am 2006-01-24]

Siehe unten: Anhang B: GOÄ: Allgemeine Beratungen und Untersuchungen


4. EBM 2000plus



Abb.: ®Logo

"EBM 2000plus ist die Bezeichnung für den seit 1. April 2005 in Deutschland gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), einem Verzeichnis, das die Abrechnung ambulanter Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt.

Der EBM 2000plus hat besondere Bedeutung erlangt, weil die um ihn geführte Diskussion besonders in den Jahren 1998 bis 2005 viele Aspekte der Finanzierung von ambulanten Krankenkassenleistungen in die Öffentlichkeit getragen hat. So ist von Seiten der Ärzte und anderer Leistungserbringer die immer schlechtere Vergütung ihrer Leistungen kritisiert worden, die aus dem Abfall des Punktwertes resultierte. Dieser Punktwert bezeichnet den Geldwert eines EBM-Punktes und war beispielsweise von 1993 bis 1996 um 25% gesunken. Die Kassenärzte fordern deshalb ein Abrechnungssystem, dass ihre Leistungen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Berechnungen mit festgelegten (Euro-)Beträgen vergütet. Die Krankenkassen auf der anderen Seite verweisen auf das Problem unvorhersehbarer Kostensteigerungen, wenn Leistungen ohne Mengenbegrenzung mit festgelegten Beträgen vergütet werden.

Geschichte
  • Dezember 1993: Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, "… eine neue Gebührenordnung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Erfordernisse der einzelnen Fachgebiete als Ersatz für den EBM zu erarbeiten …"
     
  • 1. Januar 1996: letzte Reform des vorherigen EBM.
  • Mai 1998: Ablehnung des ersten EBM-Entwurfes ("EBM 2000") durch die Vertreterversammlung der KBV.
     
  • November 2000: Vorlage des ersten kompletten EBM-Entwurfs mit Punktwerten.
     
  • Mai 2004: Beschluss des Bewertungsausschusses, den EBM 2000plus zum 1. Januar 2005 in Verbindung mit einer zeitgleich in Kraft tretenden Mengensteuerung (morbiditätsbezogene Regelleistungsvolumina) einzuführen.
     
  • 1. April 2005: Einführung des EBM 2000plus ohne die Regelleistungsvolumina.
Konzeption

Neben notwendiger Anpassungen an den medizinischen Fortschritt seit der letzten EBM-Reform 1996 haben auch grundsätzlich neue Konzepte im EBM 2000plus Aufnahme gefunden.

So wird die vom Gesetzgeber geforderte Trennung in einen haus- und einen fachärztlichen Versorgungsbereich auch in der Honorierung vollzogen. Hausärzte dürfen keine fachärztlichen Ziffern abrechnen und umgekehrt.

Es gibt ein kleines Kapitel der Leistungen, die von allen Ärzten abrechenbar sind. Hausbesuche stehen in diesem Kapitel, und auch Notfallleistungen (Wiederbelebung).

  • Viele bisher einzeln bewertete Leistungen sind zu Komplexen und Pauschalen zusammengefasst. Beispiel: der Ordinationskomplex beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bereits viele bisher gesondert abzurechnende Leistungen, z. B. die symptombezogene Untersuchung, die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Untersuchung der Prostata.
  • Eine Altersgewichtung dieses Ordinationskomplexes soll dem unterschiedlichen Aufwand in Abhängigkeit vom Patientenalter Rechnung tragen. So wird er im Bereich hausärztlicher Versorgung mit 145 (6.-59. Lebensjahr) bis 225 Punkten (ab 60. Lebensjahr) bewertet.
  • Gleiche Leistungen werden je nach Arztgruppenzugehörigkeit teilweise sehr unterschiedlich bewertet. Beispiel: der Ordinationskomplex (ab 60. Lebensjahr) wird im Bereich hausärztliche Versorgung mit 225 Punkten, im fachärztlichen Versorgungsbereich Innere Medizin hingegen mit 230 Punkten bewertet. Wenn dabei noch eine gründliche körperliche Untersuchung durchgeführt und ein Elektrokardiogramm (EKG) angefertigt werden, so können im hausärztlichen Bereich zusätzlich 300 Punkte für den Ganzkörperstatus und 220 Punkte für das EKG abgerechnet werden, insgesamt also 745 Punkte. Im fachärztlichen Bereich bleibt es bei 230 Punkten, da Ganzkörperstatus und EKG im Ordinationskomplex enthalten sind.
  • Bestimmte Leistungen werden exklusiv der haus- oder fachärztlichen Versorgungsebene und innerhalb des fachärztlichen Bereichs den einzelnen Fachgebieten zugeordnet. Beispiel: die Spiegelung der Bronchien (Bronchoskopie) ist im EBM 2000plus nur noch für Fachärzte der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Lungenheilkunde (Pneumologie) abrechenbar."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/EBM_2000plus. -- Zugriff am 2006-01-24]

Vorteile des neuen EBM
Mit dem neuen EBM verfolgte Ziele konnten weitgehend erfüllt werden
Ziele Ansatz im EBM 2000plus
Betriebswirtschaftliche Bewertung der Leistungen Bewertung der Leistungen getrennt nach Arztleistung (AL) und Technikleistung (TL):
  • Bewertung AL über kalk. Arztlohn
  • Bewertung TL über Kostenumlageverfahren
Transparenz der Versorgungsstrukturen
  • Arztgruppenspezifische EBMs
  • genehmigungs- und/oder zusatzbezeichnungspflichtige Leistungen
Kontrolle der Mengendynamik durch Komplexierung Komplexierungs- bzw. Pauschalierungsgrad im neuen EBM relativ hoch:
  • über 60% des Leistungsbedarfes
  • über 50% der Positionen
Abbildung von Morbidität und Innovation Morbiditätsdifferenzierung von Leistungen:
  • über Ordinationskomplexe nach Alter
  • z. T. direkt über diagnose- bzw. symptombezogene Komplexe

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/29.html. -- Zugriff am 2006-01-24]

Siehe unten: Anhang A: Für den Hausarzt wichtige EBM 2000plus-Abrechnungsnummern mit Beispielberechnungen


4.1. Bewertungsausschuss


"Bewertungsausschuss/Erweiterter Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss ist das Gremium, welches den EBM beschließt. Er setzt sich aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen und der KBV paritätisch zusammen.

Kann der Bewertungsausschuss sich nicht einigen, oder kommt ein Beschluss nur teilweise zustande, wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie vier weitere unparteiische Mitglieder erweitert (Erweiterter Bewertungsausschuss). Die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses können mehrheitlich getroffen werden und sind bindend."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_bewertungsausschuss.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.2. Kalkulatorischer Arztlohn


"Kalkulatorischer Arztlohn

Der kalkulatorische Arztlohn wurde durch den erweiterten Bewertungsausschuss auf rund 95.500 Euro pro Jahr festgesetzt. Er orientiert sich an einem Gehalt der Vergütungsgruppe 1a des Bundesangestelltentarifs (BAT) und berücksichtigt die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen sowie sonstige Lohnnebenkosten der Arbeitgeber. Da die dem BAT zugrundeliegende Jahresarbeitszeit niedriger ist als die im EBM 2000plus angenommene Jahresarbeitszeit eines freiberuflich tätigen Arztes, wurde der im BAT ausgewiesene Betrag entsprechend hochgerechnet."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_arztlohn.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.3. Kalkulatorische Arztminute


"Arztminute

Die Bewertung der Leistungen des EBM 2000plus setzt sich grundsätzlich zusammen aus der Teilbewertung des ärztlichen Leistungsanteils (AL) und der Teilbewertung des technischen Leistungsanteils (TL). Grundlage des TL-Anteils bilden untersuchungsraumbezogene Kostenstellen, deren Kalkulationsgrundlagen im Rahmen von Kostenerhebungen ermittelt wurden. Erst die Summation beider Anteile bestimmt die Höhe der zeitbezogenen Vergütung.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss, als Schlichtungsgremium, hat bei seiner Beratung zum EBM 2000plus einen Betrag von durchschnittlich 77,9 Eurocent pro Minute für die kalkulatorische Arztminute festgesetzt. Zu seiner Entscheidung zog der Erweiterte Bewertungsausschuss ein Arztgehalt nach Bundesangestelltentarif (BAT) der Vergütungsgruppe 1a sowie die kalkulatorische Arbeitszeit eines Vertragsarztes von 51 Wochenstunden heran.

Der Betrag von 77,9 Eurocent entspricht jedoch keinesfalls der Vergütung, die einem Vertragsarzt für die Erbringung von Leistungen des EBM 2000plus pro Minute zusteht. Die kalkulatorische Arztminute repräsentiert lediglich den „Arztlohnanteil'” in der Bewertung einer Leistung."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_arztminute.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.4. Leistungsbewertung


"Leistungsbewertung/Bewertung/Bewertungssystematik

Die Leistungsbewertung im EBM wird durch zwei Säulen bestimmt: Einen Bewertungsanteil für die originären ärztlichen Leistungen (AL) und einen Bewertungsanteil für den mit der Leistungserbringung notwendigen technischen Anteil (TL). Beide zusammen ergeben die Punktzahl, wie sie im EBM ausgewiesen wird."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_leistungsbewertung.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.5. Kopfpauschalen


"Kopfpauschalen

Unverändert entrichten die Krankenkassen zur Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen Kopfpauschalen an die  Kassenärztlichen Vereinigungen. Nur für ausgewählte Leistungen bestehen hiervon abweichende Regelungen, die sich aber regional unterscheiden können.

Ab dem Jahr 2007 wird es durch die Umstellung der Vergütungssystematik auf eine morbiditätsorientierte Vergütung zu einem Wegfall der Kopfpauschalen kommen."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_kopfpauschalen.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.6. Morbiditätsorientiertes Regelleistungsvolumen


"Morbidität

Morbidität (vom lateinischen Wort "morbidus" für "krank") ist ein "epidemiologisches" Krankheitsmaß. Es gibt die Krankheitshäufigkeit bezogen auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe an.

Die gebräuchlichsten Indikatoren für Morbididät sind

  • Punktprävalenz (Zahl der gegenwärtigen alten und neuen Krankheitsfälle bezogen auf einen definierten Zeitpunkt),

  • Periodenprävalenz (Zahl der gegenwärtigen alten und neuen Krankheitsfälle in einer gegebenen Zeitperiode) und

  • kumulative Inzidenz (Zahl der neuen Krankheitsfälle in einer gegebenen Zeitperiode).

Wichtigste bevölkerungsbezogene Datenquellen für die Erfassung der Morbididät sind "Surveys" und Krankheitsregister, eingeschränkt auch administrative Daten.

Im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spielt die Morbidität unter anderem in Bezug auf den Risikostrukturausgleich eine Rolle. Der Risikostrukturausgleich sieht Ausgleichszahlungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen vor, weil die einzelnen Kassen unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Alters- und Einkommensstruktur ihrer Versicherten unterschiedlich hohe finanzielle Lasten zu tragen haben. Seit 2002 werden bei der Bewertung dieser "Risikostruktur" der Krankenkassen auch die Risikobelastungen berücksichtigt, die von einer überdurchschnittlich hohen Zahl chronisch kranker Versicherter ausgehen.

Zu diesem Zweck werden für die chronisch kranken Versicherten, die in strukturierte Behandlungsprogramme eingeschrieben sind, im Risikostrukturausgleich gesonderte Versichertengruppen gebildet. Bis 2007 soll der Risikostrukturausgleich morbiditätsorientiert weiterentwickelt werden. Dann werden gesunde und kranke Versicherte entsprechend ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und dem damit für die Krankenkasse verbundenen Ausgabenrisiko unterschiedlich berücksichtigt.

Die Berücksichtigung der Morbiditätsunterschiede führt dazu, dass Krankenkassen nicht mehr einfach dadurch ihre Ausgaben und damit ihre Beitragssätze niedrig halten können, indem sie vor allem gesunde Versicherte an sich binden. Insofern bedeutet dies eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen und eine Stärkung der Solidarität der Kassen untereinander.

Zeitgleich mit der Einführung des direkt morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs werden sich auf der Grundlage des GKV-Modernisierungsgesetzes ab 2007 auch die Vergütungsstrukturen für ambulante ärztliche Leistungen ändern. Die bisher zwischen den Krankenkassenverbänden und den Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbarten Honorarbudgets werden ab 1. Januar 2007 durch Vereinbarungen über den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse jeweils verbundenen Behandlungsbedarf abgelöst. Zu erwarten ist deshalb, dass zukünftig die Krankenkassen, deren Versicherte im Vergleich zu den Versicherten anderer Krankenkassen einen relativ höheren Behandlungsaufwand aufweisen, auch höhere Honorarsummen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu entrichten haben."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/glossar/morbiditaet.html. -- Zugriff am 2006-01-24]


4.7. Honorarverteilungsmaßstab/-vertrag (HVM/HVV)


"Honorarverteilungsmaßstab/-vertrag (HVM/HVV)

Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte und -therapeuten. Sie wendet hierbei einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an. Der Honorarverteilungsmaßstab ist ab dem 1. Juni 2004 zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zu vereinbaren. Aufgrund der notwenigen Vereinbarung des Honorarverteilungsmaßstabes wird nunmehr vielfach auch vom Honorarverteilungsvertrag (HVV) gesprochen."

[Quelle: http://www.ebm2000plus.de/glossar_verteilungsmasstab.asp. -- Zugriff am 2006-01-24]


5. Praxiskosten


Nach EBM 2000plus sowie GOÄ werden Gesamtvergütungen sowohl für die persönliche Leistung des Arztes als auch für seine Betriebsausgaben (Allgemeinkosten und fallbezogenen Kosten) bezahlt. Der Bruttoverdienst des Arztes ergibt sich also erst aus der Gesamtheit der Einnahmen minus dieser Kosten.

Das Nettoeinkommen des Arztes berechnet sich also so:

Einnahmen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (gesetzliche Krankenversicherung + Privatabrechnung)
minus: Betriebsausgaben
= Überschuss (Bruttoeinkommen)
minus: Zahlungen für Vorsorge (Rente, Versicherungen) und Einkommenssteuer
= monatlich verfügbares Einkommen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (Nettoeinkommen)

Für 2001 liegen für Allgemeinärzte folgende Daten vor:


Abb.: Finanzlage der Allgemeinärzte, alte Bundesländer, 2001
[Bildquelle: http://www.zi-berlin.de/wirt_arztpraxis/downloads/KSA_2001_zi_webseite_m51006.pdf. -- Zugriff am 2006-02-15]

Die wichtigsten Betriebsausgaben sind:


6. Kommentar aus der Sicht einer Hausärztin



Abb.: Dr. med. Susanne Blessing, geb. 1957, Fachärztin für Allgemeinmedizin

Rettet den Hausarzt!


7. Weiterführende Ressourcen



Abb.: Einbandtitel

Abrechnen leicht gemacht! / Heidi Reimers ; Karl-Werner Ratschko (Hrsg.). -- 2. Aufl. -- Hannover : Schlütersche, 2005. -- 120 S. : Ill. -- (Die Arzthelferin). -- ISBN 3-89993-604-3. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}


Anhang A: Für den Hausarzt wichtige EBM 2000plus-Abrechnungsnummern


Nicht aufgeführt sind hier Laborleistungen und andere Leistungen (für z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Wundversorgungen), da dies in kurzer Form nicht übersichtlich dargestellt werden kann und viele Sonderregelungen gelten. Laborleistungen z.B. stellen fast nur Aufwandsentschädigungen dar.


A.0. Berechnungsbeispiele


Hier werden patientenbezogen einige typische Behandlungsfälle für ein ganzes Quartal (3 Monate) dargestellt. Einzelheiten kann man den Ausführungen zu den Abrechnungsnummern unten entnehmen.

Die Vergütungsbeträge sind nicht der Verdienst des Hausarztes, sondern Praxiseinnahmen. Mit ihnen sind alle Praxiskosten (Personal usw.) zu bezahlen. Erst nach Abzug all dieser Kosten hätte man den Bruttoverdienst des Hausarztes.

Bei den Berechnungsbeispielen wurde vorausgesetzt, dass sie nicht unter die Deckelung des Praxisbudgets fallen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben verschiedene Methoden, aufgrund der Patientenzahl und ihres Morbiditätsprofils Obergrenzen für die voll bezahlte Punktezahl einer Praxis zu berechnen. Übersteigt ein Hausarzt diese Grenze, werden die darüberliegenden Punkte bedeutend geringer oder überhaupt nicht vergütet. Sowohl der aktuelle Geldwert eines Punktes als auch die Deckelung werden erst nach Vorliegen der Abrechnungen aller Ärzte bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung berechnet, sodass der Arzt erst im Nachhinein (in der Regel nach 4 bis 5 Monaten) weiß, wie und in in welcher Degression die Punkte vergütet werden.

Für die Berechnung der Vergütung in Euro wurden folgende Werte gegenübergestellt:

Für das 3. Quartal 2005 wurden von der genannten Kassenärztlichen Vereinigung fachspezifisch für die Gruppe der Hausärzte folgende Punktwerte vergütet:

Leistung Punktwert AOK Punktwert Ersatzkasse
Hausärztliche Grundversorgung (EBM 03000) 4,85 Cent 4,85 Cent
Vorsorgeuntersuchungen 4,86 Cent 4,77 Cent
Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst 5,11 Cent 5,11 Cent
Alle Übrigen (soweit nicht Festbeträge oder Sonderregelungen) 3,71 Cent 3,31 Cent

Beispiel 1: Mann, 27 Jahre, grippaler Infekt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einmaliger Sprechstundenkontakt

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03111

Ordinationskomplex 6.- 59. Lebensjahr 145 7,41€ 5,38€ 4,80€
 

Total

555 28,36€ 21,62€ 19,76€

Beispiel 2: Mann, 57 Jahre, AOK, diverse nicht chronische  Erkrankungen, viermaliger Sprechstundenkontakt, Behandlung/Beratung jeweils bis 10 Minuten, bei einem Kontakt Grippeimpfung

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€

03111

Ordinationskomplex 6.- 59. Lebensjahr 145 7,41€ 5,38€

03115

3 x Konsultationskomplex 3 x 35 5,37€ 3,90€

89020

Impfung gegen Influenza (Virusgrippe) 156 (7,20€) 7,20€
 

Total

816 40,93€ 32,72€

Anmerkung: Impfungen haben Zusatznummern, für sie gelten Sonderverträge der KV mit den einzelnen Kassen, die Honorierung erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. In obigem Fall zahlt die AOK für 89020 pro Punkt den Festbetrag 4,61 Cent.


Beispiel 3: Studierender, 21 Jahre,  AOK, Auffrischimpfung gegen Tetanus (ohne Verletzung) und Beginn einer FSME-Grundimmunisierung

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
 AOK
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€

03115

Konsultationskomplex 35 1,79€ 1,30€

89090

Impfung gegen Wundstarrkrampf (sofern keine Verletzung vorliegt) 156 (7,20€) 7,20€

89110

Impfung gegen Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 156 (7,20€) 7,20€

03115

Konsultationskomplex 35 1,79€ 1,30€

89110

Zweite Impfung gegen Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 156 (7,20€) 7,20€
 

Total

503 46,13€ 40,44€

Anmerkung: Impfungen haben Zusatznummern, für sie gelten Sonderverträge der KV mit den einzelnen Kassen, die Honorierung erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. In obigem Falle einer Impfung durch den Arzt kann 03115 im Sinne eines Arzt-Patienten-Kontakts angesetzt werden. In diesem Fall (nur Impfung) muss der Patient keine Praxisgebühr bezahlen.


Beispiel 4: Frau, 62 Jahre, einmaliger Sprechstundenkontakt, Beratung 35 Minuten

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03112

Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr (enthält Beratung von 10 Minuten) 225 11,50€ 8,35€ 7,45€

03120

2 x Beratung, Erörterung, Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten 2 x 150 15,34€ 11,14€ 9,94€
 

Total

935 47,79€ 35,73€ 32,35€

Beispiel 5: Frau, 72 Jahre, verschiedene Beschwerden, Diagnose: schwere degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen, zehnmaliger Sprechstundenkontakt, Behandlung/Beratung jeweils bis 10 Minuten, einmal davon Nachtberatung (0 Uhr 30) wegen starker Schmerzen

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03112

Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr 225 11,50€ 8,35€ 7,45€

03211

Behandlung und Betreuung eines Patienten mit chronisch-degenerativer und/oder entzündlicher Erkrankung(en) des Bewegungsapparates 355 18,14€ 13,17€ 11,75€

03115

9 x Konsultationskomplex 9 x 35 16,11€ 11,70€ 10,44€

01101

Unvorhergesehene Inanspruchnahme II (0:30) 800 40,88€ 29,68€ 26,48€
 

Total

2105 87,58€ 79,14€ 71,08€

Beispiel 6: Mann, 65 Jahre, Diabetes mellitus, AOK, fünfmaliger Sprechstundenkontakt, DMP-Kontrolluntersuchung (aus Vereinfachungsgründen werden die Laborziffern nicht aufgeführt)

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€

03112

Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr 225 11,50€ 8,35€

03115

4 x Konsultationskomplex 4 x35 7,16€ 5,20€

03210

Behandlung und Betreuung eines Patienten mit chronisch-internistischer Grunderkrankung(en) 455 23,25€ 16,88€

99912

DMP-Folgedokumentation (Festbetrag) (8,00€) 8,00€

99913

DMP-Betreuungspauschale (Festbetrag) (10,00€) 10,00€
 

Total

1005 80,86 64,67€

Beispiel 7: Frau, 94 Jahre, Zustand nach Schlaganfall mit Halbseitenlähumg, Pflegefall, Mitversorgung durch Sozialstation, 6 Hausbesuche

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03112

Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr 225 11,50€ 8,35€ 7,45€

01410

Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt 400 20,44€ 14,84€ 13,24€

03001

Koordination der hausärztlichen Betreuung 835 42,67€ 30,98€ 27,64€

03115

5 x Konsultationskomplex 5 x35 8,95€ 6,50€ 5,80€

01410

5 x Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt 5 x 400 102,20€ 74,20€ 66,20€

01420

Prüfung der häuslichen Krankenpflege 250 12,78€ 9,28€ 8,28€

99100

6 x Wegepauschale AOK (Festbetrag 3,40€) (20,40€) 20,40€  

40220

bzw. 6 x Wegepauschale Ersatzkasse (Festbetrag 3,20€)     19,20€
 

Total

6295 239,89€ 180,79€ 162,77€

Beispiel 8: Mann, 101 Jahre, Zustand nach apoplektischem Insult mit Hemiparese, 8malige Visite im Pflegeheim

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03112

Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr 225 11,50€ 8,35€ 7,45€

01413

Besuch eines weiteren Kranken  195 9,96€ 7,23€ 6,45€

03115

7 x Konsultationskomplex 7 x 35 12,53€ 9,10€ 8,12€

01413

7 x Besuch eines weiteren Kranken  7 x 195 69,72€ 50,61€ 45,15€

03002

Koordination der hausärztlichen Betreuung eines Kranken entspr. der Leistung nach der Nr. 03001 bei Versorgung in beschützenden Wohnheimen / Pflege- und Altenheimen 380 19,42€ 14,10€ 12,58€
 

Total

2820 144,08€ 105,63€ 94,71€

Beispiel 9: 61 jähriger multimorbider Patient, Diagnose: unklare Bauchschmerzen; Organisierter Notfalldienst, Hausbesuch, 23:00 Uhr, ausführliches Gespräch mit Patient und Angehörigen über weiteres Vorgehen (25 Minuten)

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

01210

Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst 500 25,55€ 25,55€ 25,55€

01411

Dringender Besuch I 1200 61,32€ 61,32€ 61,32€

13220

Beratung, Erörterung, Abklärung im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst 235 12,01€ 12,01€ 12,01€

40226

Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km, bei Nacht, Ersatzkasse (Festbetrag)     6,30€

99101

bzw. Pauschale Nachtbesuch, AOK (Festbetrag) (6,20€) 6,20€  
 

Total

1935 105,08€ 105,08€ 105,18€

Beispiel 10: 32 jähriger Patient, schwere Lumbalgie, bewegungsunfähig, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, organisierter Notfalldienst am Sonntagnachmittag

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

01210

Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst 500 25,55€ 25,55€ 25,55€

01411

Dringender Besuch I 1200 61,32€ 61,32€ 61,32€

99100

Wegepauschale, AOK (Festbetrag) 3,40€ 3,40€  

40220

bzw. Wegepauschale Kernbereich, Ersatzkasse (Festbetrag)     3,20€
 

Total

1700 90,27€ 90,27€ 90,07€

Beispiel 11: 32 jähriger Patient, schwere Lumbalgie, bewegungsunfähig, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erstkontakt im Quartal, Sonntagnachmittag außerhalb organisiertem Notfalldienst

EBM-Nr. Bezeichnung Punkte Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

03000

Hausärztliche Grundvergütung 90 4,60€ 4,37€ 4,37€

03005

Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft 320 16,35€ 11,87€ 10,59€

03111

Ordinationskomplex 6.- 59. Lebensjahr 145 7,41€ 5,38€ 4,80€

01411

Dringender Besuch I 1200 61,32€ 44,52€ 39,72€

99100

Wegepauschale AOK (Festbetrag) 3,40€ 3,40€  

40220

bzw. Wegepauschale Kernbereich, Ersatzkasse (Festbetrag)     3,20€
    1755 93,08 69,51€ 62,68€

A.1. Hausärztliche Grundvergütungen


03000 Hausärztliche Grundvergütung



03005 Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

16,35€

11,87€

10,59€


A.2. Hausärztliche Grundleistungen


03110, 03111, 03112 Ordinationskomplex



Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

7,92€

5,75€

5,13€

Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

7,41€

5,38€

4,80€

Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

11,50€

8,35€

7,45€


03115 Konsultationskomplex


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

1,79€

1,30€

1,16€


03120 Beratung, Erörterung, Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

7,67€

5,57€

4,97€


01430 Verwaltungskomplex


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

1,53€

1,11€

0,99€


A.3. Hausärztliche Betreuungsleistungen bei chronischen Erkrankungen


03001 Koordination der hausärztlichen Betreuung


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

42,67€

30,98€

27,64€


03002 Koordination der hausärztlichen Betreuung eines Kranken entspr. der Leistung nach der Nr. 03001 bei Versorgung in beschützenden Wohnheimen / Pflege- und Altenheimen


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

19,42€

14,10€

12,58€


03210 Behandlung und Betreuung eines Patienten mit chronisch-internistischer Grunderkrankung(en)


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

23,25€

16,88€

15,06€


03211 Behandlung und Betreuung eines Patienten mit chronisch-degenerativer und/oder entzündlicher Erkrankung(en) des Bewegungsapparates


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

18,14€

13,17€

11,75€


A.4. Diagnostische und therapeutische Leistungen


02300 Kleiner operativer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

7,92€

5,75€

5,13€


02301 Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

18,14€

13,17€

11,75€


02510 Wärmetherapie


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

2,81€

2,04€

1,82€


03320 EKG Elektrokardiographische Untersuchung


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

11,24€

8,16€

7,28€


03330 Spirographische Untersuchung


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

8,43€

6,12€

5,46€


03341 Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

17,89€

12,99€

11,59€


A.5. Vorsorgeuntersuchungen


01730 Krebsfrüherkennungs-Untersuchung bei der Frau


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

18,91€

17,98€

17,65€


01731 Krebsfrüherkennungs-Untersuchung beim Mann


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

15,33€

14,58€

14,31€


01732 Gesundheitsuntersuchung


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

33,22€

31,59€

31,01€


01734 Untersuchung auf Blut im Stuhl


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

2,56€

2,43€

2,39€


A.6. Besondere Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten


01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme I


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

25,55€

18,55€

16,55€


01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme II


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

40,88€

29,68€

26,48€


01102 Inanspruchnahme an Samstagen


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

13,29€

9,65€

8,61€


A.7. Besuche


01410 Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

20,44€

14,84€

13,24€


01413 Besuch eines weiteren Kranken


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

9,96€

7,23€

6,45€


01411 Dringender Besuch I (außerhalb des organisierten Not(fall)diensts)


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

61,32€

44,52€

39,72€


99100, 99101 (AOK)  Wegepauschale


Zwischen 7:00 und 19:00

Zwischen 19:00 und 7:00 (Nacht)


40220, 40222, 40224, 40226, 40228, 40230 (Ersatzkassen) Wegepauschalen


Zwischen 7:00 und 19:00

Zwischen 19:00 und 7:00 (Nacht)

 


A.8. Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst


01210 Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

25,55€

25,55€

25,55€


01411 Dringender Besuch I (im organisierten Not(fall)dienst)


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

61,32€

61,32€

61,32€


13220 Beratung, Erörterung, Abklärung im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst


Wert in €
Theoretisch
Punktwert 5,11 Cent
AOK
III/2005
KV Reutlingen
Ersatzkasse
III/2005
KV Reutlingen

12,01€

12,01€

12,01€


A.A1 Anhang 1 Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen, sofern diese nicht als Leistungen in arztgruppenspezifischen Kapiteln ausgewiesen sind


[nur im Auszug]


Anhang B: GOÄ Anlage B I.: Allgemeine Beratungen und Untersuchungen


Die verschiedenen abrechnungsfähigen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzuführen, wäre zu umfangreich. Deshalb sei beispielhaft GOÄ Anlage B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen wiedergegeben.

Im Unterschied zu EBM 2000plus nennt die GOÄ Festbeträge in Euro.

Für die jeweiligen Leistungen kann mit einem Steigerungsfaktor abgerechnet werden:

Unten ist an zweiter Stelle jeweils der übliche Vergütungsbetrag genannt.


B I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

1

Beratung auch mittels Fernsprecher

80
Punkte

4,66€ (einfach)

10,72€
(2,3fach)

2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

30
Punkte

1,75€ (einfach)

3,15€
(1,8fach)

Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher

150 Punkte

8,74€ (einfach)

20,10€
(2,3fach)

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

220 Punkte

12,82€ (einfach)

29,49€
(2,3fach)

Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

5

Symptombezogene Untersuchung

80
Punkte

4,66€ (einfach)

10,72€
(2,3fach)

Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

6

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

100 Punkte

5,83€ (einfach)

13,41€
(2,3fach)

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:

bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;

bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle,
Spiegelung des Kehlkopfs;

bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;

bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;

bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

7

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

160 Punkte

9,33€ (einfach)

21,46€
(2,3fach)

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:

bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;

bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;

bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;

bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;

bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

8

Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

260 Punkte

15,15€ (einfach)

34,87€
(2,3fach)


Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.

11

Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata

60
Punkte

3,50€ (einfach)

8,05€
(2,3fach)

15

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

300 Punkte

17,49€ (einfach)

40,23€
(2,3fach)

Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.


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