Aktion "Rettet den Hausarzt"

Praxisgebühr


von Dr. med. Susanne Blessing


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Zitierweise / cite as:

Blessing, Susanne <1957 - >: Praxisgebühr. -- (Aktion "Rettet den Hausarzt"). -- Fassung vom 2006-02-12. -- URL: http://www.payer.de/arztpatient/praxisgebuehr.htm        

Erstmals publiziert: 2006-02-12

Überarbeitungen:

Anlass: Gesundheits"reform"

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0. Übersicht



1. Mottos



Abb.: Praxisgebühr ist der größte bürokratische Zeitfresser bei den Ärzten Baden-Württembergs
[Bildquelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/01/27/015a0602.asp?cat=/politik/gesundheitssystem_uns. -- Zugriff am 2006-01-27]


Da steckt eine Hausärztin dahinter!

Woran erkennt man heutzutage einen Hausarzt?

Er bezahlt überall mit 10€-Scheinen.


2. Praxisgebühr


"Die so genannte Praxisgebühr ist eine Zuzahlung bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen in Höhe von zehn Euro pro Quartal, die die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland von ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2004 verlangen. Der Name ist daher irreführend, treffender würde die Praxisgebühr mit dem Begriff Krankenkassengebühr bezeichnet.

Gesetzliche Grundlage

Grundlage der Erhebung ist § 28 des SGB V [Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung ], geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GMG] vom 14. November 2003. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61 des SGB V.

Ziele

Ziele der Praxisgebühr sind:

  • kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): das Bundesgesundheitsministerium hofft auf zusätzliche Einnahmen von 2,6 Milliarden Euro jährlich,
  • Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellkrankheiten soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden,
  • Reduzierung der "Selbstüberweisungen": die Versicherten sollen Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen,
  • Erhöhung der Hemmschwelle, einen Arzt aufzusuchen: Krankheitskosten sollen in die Zukunft verlagert werden, auch wenn die Ausgaben dann möglicherweise höher ausfallen.
Zuzahlungspflicht

Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben.

Privatpatienten und Anspruchsberechtigte der freien Heilfürsorge (u.a. Polizei, Grenzschutz und Strafvollzug, Zivildienstleistende) sowie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse müssen die Zuzahlung nicht leisten.

Beihilfeberechtigten Privatpatienten werden bei vielen Dienstherren jedoch 40 Euro pro Jahr (entspricht 10 Euro pro Quartal) von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog. Kostendämpfungspauschale) , auch dann, wenn sie nur in einem Quartal einen Arzt aufgesucht haben.

Die Praxisgebühr fällt in der Regel einmal im Vierteljahr beim ersten Arztkontakt an. Sie ist - auch bei telefonischen Beratungen - vor Behandlungsbeginn zu zahlen. Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in demselben Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig. Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann und der Arzt zur selben "Behandlungsklasse" gehört. Dabei gibt es folgende "Behandlungsklassen":

  • niedergelassene Ärzte
  • Zahnärzte
  • Psychotherapeuten
  • Notdienste

Überweisungen von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten oder Psychotherapeuten überkreuzen die "Behandlungsklassen", die Praxisgebühr muss erneut bezahlt werden. Das gilt z. B. auch für die Narkose durch einen Anästhesisten bei einer kieferchirurgischen Behandlung. Bei Psychologischen Psychotherapeuten gibt es eine Sonderregelung, siehe "Besonderheiten und Erfahrungen".

Geht man ohne Überweisung zu einem weiteren Arzt, wird die Gebühr noch einmal fällig. Auch für ambulante Notfallbehandlungen, z.B. am Wochenende durch den kassenärztlichen Notdienst oder im Krankenhaus muss der Obolus gezahlt werden. Seit 1. Juli 2004 ist die Gebühr nur einmal pro Quartal fällig, nun aber auch für die absehbare Behandlung im Notdienst (z.B. Verbandwechsel am Wochenende). Bisher galt dies als "planbarer Notfall", für den keine Gebühr zu entrichten war.

Wegen der vier "Behandlungsklassen", der vier Quartale pro Jahr und zehn Euro pro Behandlungsklasse, Quartal und Person sind also maximal 160 Euro pro Jahr und Person zu bezahlen.

Nichterhebung

Als erste Krankenkasse hat die Barmer Ersatzkasse angekündigt, unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung des Hausarztmodells) die Praxisgebühr nicht mehr zu erheben. Patienten, die immer zuerst zu demselben von der Kasse anerkannten und bei dieser in Verbindung mit dem Patienten registrierten Hausarzt gehen und die ihnen verschriebenen Medikamente immer über dieselbe "Hausapotheke" beziehen, müssen die Zehn-Euro-Gebühr nur einmal jährlich bezahlen. Kritiker sehen hier eine weitere Einschränkung der freien Arztwahl. Auch bei der Teilnahme an Disease-Management-Programmen einiger Krankenkassen wird die Praxisgebühr erstattet.

Einige Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen; so fällt bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung oder bei der halbjährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung keine Praxisgebühr an. Auch für private (Zusatz-) Leistungen des Arztes fällt keine Praxisgebühr an.

Nach einem Arbeits- oder Schulunfall muss bei einem notwendigen Arztbesuch auch von Versicherten der gesetzlichen KV keine Praxisgebühr gezahlt werden.

Quittungsbeleg

Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen. Beim Zahnarztbesuch muss das so genannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden, da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt werden.

Besonderheiten und Erfahrungen

Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung ist. Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal fällig.

Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wird jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus dem gleichen Quartal vorgelegt wird. Im Falle des Erstbesuches im Quartal beim Psychologischen Psychotherapeuten (PP) stellt dieser eine Quittung (da der PP keine Überweisung ausstellen kann) über die Bezahlung der Praxisgebühr aus, diese Quittung befreit von einer weiteren Zahlungspflicht bei einem anschließenden Arztbesuch im gleichen Quartal.

Kassierung

Die Praxisgebühr wird zunächst durch die Kassenärzte eingezogen, zahlt der Patient nicht, wird die Praxisgebühr zunächst in voller Höhe vom ärztlichen Honoraranspruch abgezogen, bei Nichtzahlung auch im Folgequartal dem Arzt jedoch von der Kassenärztlichen Vereinigung schließlich doch gutgeschrieben; Voraussetzung ist eine korrekte, bürokratisch ausgestaltete Dokumentation/Einschlüsselung durch den Arzt. Da die Praxisgebühr für die Kassenärzte nicht nur eine zusätzliche bürokratische Belastung ist, sondern auch noch Patienten von der Behandlung abschreckt, wird sie von ihnen meist abgelehnt.

Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen

Von der Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen befreit werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.

Mahnung und Inkasso

Ein Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, es sei denn, es liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor. Zahlt ein Patient nach dem Arztbesuch die Praxisgebühr nicht, muss der Arzt ihm ein Mahnschreiben schicken. Mahngebühren bis zu vier Euro drohen dem säumigen Zahler. Bleibt die Mahnung unbeantwortet, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung das weitere Mahnverfahren, schickt eine zweite Mahnung. Bewegt auch diese den Patienten nicht zur Zahlung, muss die Kassenärztliche Vereinigung versuchen, das Geld gerichtlich einzutreiben. Juristische Besonderheit: Die KV hat kein Rechtsverhältnis mit dem Patienten, die Mahnungen bleiben möglicherweise unwirksam. Zahlt der Patient auch danach nicht, übernimmt die Krankenkasse den Einzug der Gebühr, notfalls durch ein Inkassounternehmen.

Zitate

Gesundheitsministerin Ulla Schmidt: Wir haben sehr viele Folgeschäden, weil Leistungen nicht abgestimmt werden. Wenn zwei- oder dreimal geröntgt wird, ist das nicht nur teuer, sondern auch schädlich. Hiervon versprechen wir uns, dass die Ärzte miteinander reden und ihre Daten austauschen. Alles soll zum Wohl der Patienten geschehen.

Akzeptanz

Die Akzeptanz der im Zuge der Gesundheitsreform eingeführten Praxisgebühr erhöhte sich im Laufe der Zeit. Zwar hielt auch nach knapp einem Jahr die große Mehrheit der Deutschen die seit Anfang Januar 2004 kassierte Gebühr von 10 Euro pro Quartal für keine sinnvolle Maßnahme, aber der Anteil der Gegner sank kontinuierlich um insgesamt 7 Prozentpunkte (nach Zahlen von tns-Emnid).


Abb.: Akzeptanz der Praxisgebühr

Folgen der Praxisgebühr

Seitdem die Praxisgebühr eingeführt wurde, ist der Gesundheitszustand von Minderbemittelten und Obdachlosen stark abgesunken. Dieser ist derzeit auf einem Stand, wie er seit Jahrzehnten nicht mehr war. Laut der Medical Tribune ist es sogar schon vorgekommen, dass sich Patienten vor Rettungswagen und Notarzt versteckten, da sie die Gebühr nicht zahlen konnten.

Des weiteren ist fraglich, ob das verfolgte Ziel, die Entlastung der Krankenkassen, mit der Praxisgebühr wirklich erreicht werden kann, wenn Patienten, die ein Leiden in soweit identifizieren können, dass sie wissen, zu welchem Spezialisten sie zur Behandlung desselben gehen müssten, erst einmal zum Hausarzt gehen und sich eine Überweisung holen, um sich die erneute Entrichtung der im Quartal bereits entrichtete Praxisgebühr zu sparen. Folglich müssen die Kassen bei einem Großteil der Behandlungen mit zwei Arztrechnungen, einer vom Hausarzt und einer weiteren vom überwiesenen Spezialisten rechnen, anstatt wie bisher üblich nur mit der Rechnung des Spezialisten.

Ambulanzgebühr (Österreich)


Österreich-spezifisch

In Österreich wurde am 19. April 2001 eine der Praxisgebühr ähnliche Ambulanzgebühr eingeführt. Als Starttermin war zunächst der 1. Januar 2001 geplant. Diese wird seit 1. Mai 2003 nicht mehr erhoben. Die Aufhebung erfolgte unter anderem wegen ihrer ungerechten Wirkung, die Gesundheitversorgung sozial schwacher Patienten real zu verschlechtern. Weitere Probleme waren der hohe Verwaltungsaufwand und die vielen notwendigen und unhandlichen Ausnahmen. (Ein Anstieg der Bürokratie und Verwaltungskosten wird von kritischen Wissenschaftlern ebenso in Deutschland erwartet.)"

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Praxisgeb%C3%BChr

3. Fragen und Antworten


"An wen kann mich der Hausarzt zuzahlungsfrei überweisen?


Abb.: "Praxisgebühr macht Hausarzt zum Lotsen"
(Pressebild AOK)

Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt. Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überweisen. Überweisungen zu Ärzten desselben medizinischen Fachgebiets sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Wenn Sie also bei einem anderen Facharzt eine zweite Meinung einholen möchten, müssen Sie in der Regel auch ein zweites Mal die Praxisgebühr zahlen, da zwei verschiedene Vertragsärzte konsultiert werden."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/ueberweisungen_zuzahlungsfrei.html. -- Zugriff am 2006-01-23]

"Welche Untersuchungen sind zuzahlungsfrei?

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit, damit auch von den Praxisgebühren. Außerdem sind Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen von der Praxisgebühr befreit. Hierzu gehören:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: für Frauen ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchungen, ab dem 31. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 51. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung. Bei Männern ab 45 in Verbindung mit der Untersuchung des äußeren Genitals und der Prostata Untersuchung der Haut, ab dem Alter von 50 Untersuchung des Dickdarms und des Rektums, Darmspiegelung bei Frauen und Männern ab dem 56. Lebensjahr.
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/zuzahlungsfreie_untersuchungen.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Gilt die Praxisgebühr auch für Notfälle?

Wenn Sie eine ärztliche Leistung im Notfall oder im organisierten Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Praxisgebühr von 10 Euro zahlen. Die Praxisgebühr für die Behandlung im Notfall wird jedoch nur einmal im Quartal fällig, das heißt, unabhängig davon, wie oft Sie im Quartal den organisierten Notfalldienst oder ärztliche Leistungen im Notfall in Anspruch nehmen.

Als Beleg für die von Ihnen gezahlte Praxisgebühr gilt gleichfalls eine Quittung, die Ihnen der behandelnde Arzt ausstellt. Diese Quittung unterscheidet sich farblich von der Quittung, die Sie im Rahmen der Regelversorgung, also bei Ihrem Haus- oder Facharzt erhalten. Überweisungen in den organisierten Notfalldienst sind ebenfalls zuzahlungspflichtig.

Ein Beispiel: Ein Notfall-Patient, der sich an einem Freitag eine Verletzung vom Hausarzt behandeln lassen muss, zahlt dort die Praxisgebühr. Sollte er am Wochenende den ärztlichen Notdienst wegen eines Verbandswechsels aufsuchen, muss er dort noch einmal die Praxisgebühr entrichten. Eine Inanspruchnahme des Notdienstes am darauffolgenden Wochenende hingegen ist für ihn zuzahlungsfrei, da er bereits die einmalige Praxisgebühr im Quartal bezahlt hat und eine entsprechende Quittung vorzeigen kann.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/praxisgebuehr_notfall.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept ausstellen lasse?

Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro, sobald sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis Blut abnehmen oder ein Rezept ausstellen lassen.

Auch für Wiederholungsrezepte müssen Sie grundsätzlich eine Praxisgebühr entrichten. Für die Anti-Baby-Pille kann Ihnen allerdings Ihr Arzt ein Sechs-Monats-Rezept ausstellen.

Das heißt: Für dieses Rezept zahlen Sie bei Ihrem Arzt höchstens zwei Mal im Jahr eine Praxisgebühr."

[Quelle. http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/praxisgebuehr_rezept.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Muss ich bei einem Arbeitsunfall eine Praxisgebühr zahlen?

Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch brauchen Sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/praxisgebuehr_arbeitsunfall.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Was passiert, wenn sich meine Behandlung bis ins nächste Quartal zieht?

Dauert eine Behandlung bis in das nachfolgende Quartal, müssen Sie nochmals eine Praxisgebühr zahlen. Die Praxisgebühr deckt beliebig viele Behandlungen ab, allerdings nur innerhalb eines Quartals.

Grundsätzlich gelten Überweisungen nur für das Quartal ihrer Ausstellung. Nur in Ausnahmefällen sind Überweisungen, die unmittelbar vor Quartalsende ausgestellt wurden, auch über das Quartalsende hinaus gültig - zum Beispiel bei Laboruntersuchungen von Blut- oder Gewebeproben.

Das heißt: Laborärzte dürfen in dem Fall keine Praxisgebühr erheben, wenn kurz vor Quartalsende eine Blut- oder Gewebeprobe entnommen wird, die das Labor erst im darauf folgenden Quartal analysieren kann."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/behandlungen_ueber_quartal.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Wann ersetzt die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr eine Überweisung?


Abb.: Quittung für bezahlte Praxisgebühr
(Pressefoto AOK)

Die Quittung für die bereits bezahlte Praxisgebühr kann die Überweisung ersetzen, so dass keine erneute Praxisgebühr fällig wird. Dies gilt für Fälle, in denen eine Überweisung nicht ausgestellt werden kann: bei einem psychologischen Psychotherapeuten, bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder bei einer ambulanten Behandlung durch ein Krankenhaus.

Ein Beispiel: Ein nicht-ärztlicher Psychotherapeut kann Ihnen beim Erstbesuch eine Quittung über die entrichtete Praxisgebühr von 10 Euro ausstellen. Diese Quittung ersetzt dann die Überweisung. Das heißt: Wenn Sie bei Ihrem nächsten Arztbesuch im selben Quartal diese Quittung unaufgefordert vorlegen, müssen Sie keine erneute Praxisgebühr zahlen. In allen anderen Fällen ist die Vorlage einer Quittung nicht von Bedeutung. Eine Praxisgebühr wäre dann erneut fällig.

Überweisungen in den organisierten Notfalldienst sind zuzahlungspflichtig. Wenn Sie eine ärztliche Leistung im Notfall oder im organisierten Notfalldienst in Anspruch nehmen, erhalten Sie als Beleg für die von Ihnen gezahlte Praxisgebühr gleichfalls eine Quittung. Diese Quittung unterscheidet sich jedoch farblich von der Quittung, die Sie im Rahmen der Regelversorgung, also bei Ihrem Haus- oder Facharzt erhalten. Bei Vorlage dieser Quittung müssen Sie für weitere Notfallbehandlungen im Quartal keine Praxisgebühr entrichten."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/praxisgebuehr_ueberweisung.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Wie kann ich bei den Praxisgebühren eine Ermäßigung bekommen?

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Dazu können die Kassen mit Hausärzten entsprechende Verträge abschließen.

Wenn Sie als Versicherte und Versicherter daran teilnehmen wollen, dann verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, zuerst immer einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen. Im Gegenzug können Sie von Ihrer Krankenkasse eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder einen anderen Bonus bekommen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Chronikerprogrammen oder für die regelmäßige Teilnahme an Früherkennungs-Untersuchungen: Ihre Krankenkasse kann Ihnen dafür beispielsweise eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren oder Sachpreise gewähren."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/praxisgebuehr_sparen_hausarzt.html. -- Zugriff am 2006-01-23] 

"Wird die Praxisgebühr wieder abgeschafft?

Nein, die Praxisgebühr ist Teil der Gesundheitsreform, die von Bund und Ländern, den Regierungsfraktionen und der Unionsfraktion gemeinsam beschlossen wurde. Die Einnahmen aus der Praxisgebühr werden gebraucht, damit die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert bleibt.

Darüber hinaus hat die Praxisgebühr eine Steuerungsfunktion. Auf beides kann nicht verzichtet werden. Durch die Teilnahme beispielsweise an einer hausarztzentrierten Versorgung Ihrer Krankenkasse können Sie jedoch finanzielle Boni bekommen, so kann eine Krankenkasse zum Beispiel auch die Praxisgebühr erlassen."

[Quelle: http://www.die-gesundheitsreform.de/themen_az/fragen_antworten/praxisgebuehr/abschaffung_praxisgebuehr.html. -- Zugriff am 2006-01-23]


4. Kommentar aus der Sicht einer Hausärztin



Abb.: Dr. med. Susanne Blessing, geb. 1957, Fachärztin für Allgemeinmedizin


Abb.: ABM Praxisgebühr (Fotomontage)
[Grundlage für die Bildmontage: Plakat der KV Berlin]

Rettet den Hausarzt!


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