Materialien zu den Grundbegriffen des Buddhismus

Buddha im Asoka(Sorgenfrei)-Wald
Vinayamukha : Grundbegriffe der Ordensregeln und des Ordensrechts des
Theravāda, Teil I
von Alois Payer
(mailto: payer@well.com)
Zitierweise / cite as:
Payer, Alois <1944 - >: Vinayamukha : Grundbegriffe der
Ordensregeln und des Ordensrechts des Theravāda. -- Teil I. -- Fassung vom
2006-04-21. --
(Materialien zu den Grundbegriffen des Buddhismus). -- URL: http://www.payer.de/buddhgrund/vinaya01.htm
Erstmals publiziert: 1994
Überarbeitungen: 2006-04-21 [Umstellung auf
Unicode]; 8.6.2000, 24.11.1995 [kleinere
Verbesserungen]
Anlass: Lehrveranstaltung Grundbegriffe des Buddhismus, Univ. Tübingen, WS
1993/94, SS 1998, SS 2000
Unterrichtsmaterialien (gemäß § 46 (1) UrhG)
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0. ÜBERSICHT
- 1. Weiterführende Ressourcen
- 2. saṅgha (m.)
- 3. Arten von Ordensangehörigen
- 4. Kamma-vipatti f. -- Defekte einer Ordenshandlung
- 4.1. vatthu-vipatti f. -- Defekt hinsichtlich des
Gegenstandes bzw. der betroffenen Person
- 4.2. simā-vipatti f. -- Defekt bezüglich der simā
-- der Abgrenzung des Gebietes für saṅghakamma's
- 4.3. parisa-vipatti f. -- Defekt bezüglich
teilnehmenden Personen. Bedingungen auf Seiten des saṅgha
- 4.4. kamma-vācā-vipatti f. -- Defekt im kamma-vācā
-- in der formellen Durchführung
- 5. Aufnahme in den buddhistischen Orden
- 5.1. Weiterführende Ressourcen
- 5.2. Arten von Ordination
- 5.3. Pabbajjā f. -- Novizenordination
- 5.4. Upasampadā f. -- Wichtigste Arten von
Ordination, die in Vinaya-Texten vorkommen
- 5.5. Upasampadā-sampatti f. -- Bedingungen für
die Upasampadā (von Männern)
- 5.6. Zeremonie und Rechtsakt der Aufnahme in den
Orden
- 5.6.1. Aufnahme als Novize (Pabbajjā)
- 5.6.2. Aufnahme als Mönch (Upasampadā)
- 6. Uposatha -- Pāṭimokkharezitation am Vollmondtag und
am Neumondtag
- 6.1. Weiterführende Ressourcen
- 6.2. Ort für Uposatha
- 6.3. Bedingungen für die Pātimokkharezitation
- 6.4. Pubbe-kicca n. -- Was vor dem Uposatha getan
werden muss
- 6.5. Pāṭimokkharezitation
- 6.5.1. Desanā f. -- "Beichte"
- 6.5.2. Nidānuddesa m. -- Eingangsrezitation
- 6.5.3. Pārājikuddesa m. -- Rezitation der
4 Pārājikavergehen
- 6.5.4. Sanghādisesuddesa m. -- Rezitation
der 13 Sanghādisesavergehen
- 6.5.5. Aniyatuddesa m. -- Rezitation der 2
Aniyatavergehen
- 6.5.6. Vitthāruddesa m. -- Ausführliche
Belehrung
- 6.5.6.1. Nissagiyuddesa m. --
Rezitation der 30 Nissagiya-Pācittiya-Vergehen
- 6.5.6.2. Pācittiyuddesa m. --
Rezitation der 92 Pācittiya-Vergehen
- 6.5.6.3. Pāṭidesanīyuddesa m. --
Rezitation der 4 Pāṭidesanīya-Vergehen
- 6.5.6.4. Sekhiyuddesa m. -- Rezitation
der 75 Sekkhiya-Vergehen
- 6.5.6.5. Samathuddesa m. -- Rezitation
der 7 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (adhikaraṇa-samatha
m.)
- 6.5.6.5.1. adhikaraṇa n. --
Arten von Streitigkeiten
- 6.5.6.5.2. adhikaraṇa-samatha
m. -- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und
Unstimmigkeiten
- 7. SCHOLION: saṅghabheda -- saṅghaspaltung
1. Weiterführende Ressourcen
Standardwerk:
Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya
Vol. 1. -- 2512 = 1969. -- [The training-rules of the Pāṭimokkha]
Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]
Hilfsmittel:
Upasak, C. S.: Dictionary of early Buddhist monastic terms (based on
Pali literature). -- Varanasi : Bharati Prakashan, 1975.
Interessant illustrierte Darstellung des Mönchslebens:
Inwood, Kristiaan: Bhikkhu : Disciple of the Buddha. -- Bangkok : Thai
Watana Panich, 1981.
2. saṅgha (m.)
Unterscheide:
- dakkhiṇeyya saṅgha m. -- Gemeinschaft der Erlösten (ariya-puggala m.)
- sammuti-saṅgha m. -- Versammlung von mindestens vier Mönchen oder Nonnen
- cātudisa saṅgha m. -- saṅgha der vier Himmelsrichtungen als Gesamtinstitution des Ordens
- (sammuti-)saṅgha m. -- Versammlung von mindestens vier Mönchen oder Nonnen
- gaṇa m. -- Versammlung von zwei oder drei Mönchen (im Falle von pavāraṇa: oder vier
Mönchen)
- puggala m. -- ein einzelner Mönch
- nikāya m. -- Gruppe: Richtung innerhalb des Mönchsordens, die in der Interpretation der
Vinayavorschriften übereinstimmt
3. Arten von Ordensangehörigen
- Männer:
- sāmaṇera m. -- Novize
- bhikkhu m. -- Mönch
- Frauen:
- sāmaṇerī m. -- Novizin
- sikkhamānā f. -- Trainierende: Bevor eine Frau als Nonne in den Orden aufgenommen
werden darf, muss sie zwei Jahre lang zwischen Noviziat und Ordination als Trainierende
verbringen (Einzelheiten z.B. bei Upasak: Dict., S. 234)
- bhikkhunī f. -- Nonne
4. Kamma-vipatti f. -- Defekte einer Ordenshandlung
Unterscheide:
- vatthu-vipatti f. -- Defekt hinsichtlich des Gegenstandes bzw. der betr. Person
- simā-vipatti f. -- Defekt bezüglich der simā -- des Ortes
- parisa-vipatti f. -- Defekt bezüglich teilnehmenden Personen
- kamma-vācā-vipatti f. -- Defekt im kamma-vācā -- in der formellen Durchführungg
s. Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. --
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- p. 8 - 10.
4.1. vatthu-vipatti f. -- Defekt hinsichtlich des Gegenstandes bzw. der betroffenen Person
Bei den einzelnen saṅghakamma unterschiedlich, s. z.B.
unten zu Upasampadā
4.2. simā-vipatti f. -- Defekt bezüglich der simā -- der Abgrenzung des Gebietes für
saṅghakamma's
Die Rechtsmaterie sīmā (f.) ist sehr kompliziert. Hier nur ein paar Grundbegriffe.
Einzelheiten:
s. Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. --
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- p. 14 - 52.
Zeremonien und Rechtsakte:
Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. --
3rd
printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 178 - 183.
Es geht darum zu bestimmen, welche Mönche an saṅghakamma teilnahmeberechtigt sind und
bei Entscheidungen ein Recht auf Gehör haben. Diese Bestimmung geschieht gebietsmäßig:
alle Mönche, die sich an einem Ort befinden. Wie ist aber dieser eine Ort definiert? Um
Rechtssicherheit zu schaffen, müssen die Grenzen (sīmā) dieses einen Ortes festgelegt
sein. Ein saṅghakamma ohne feste sīmā ist ungültig: denn dann kann die Einmütigkeit
(sāmaggī) des saṅgha nicht festgestellt werden (es könnte im Nachhinein ein Mönch
sagen, dass er nicht Gehör bekommen hat).
Wichtigste Arten von sīmā f.:
- baddha-sīmā f. -- Abgrenzung, die durch saṅgha selbst gemacht wurde: dabei gehören zum
saṅgha alle Mönche, die sich zu dem Zeitpunkt auf dem Gelände zwischen den vorgesehenen
sīmā befinden. Man muss dafür Sorge tragen, dass während der Zeremonie keine anderen
Mönche dieses Gelände betreten. Die sīmā müssen mit nimitta n. -- Grenzzeichen klar
markiert werden.
- abaddha-sīmā f. -- Abgrenzung durch weltliche Autoritäten (z.B. Dörfer als politische
Einheiten) u.ä.
4.3. parisa-vipatti f. -- Defekt bezüglich teilnehmenden Personen. Bedingungen auf Seiten
des saṅgha
Es wird benötigt ein:
- catu-vagga-saṅgha m. -- Versammlung von vier Mönchen: kann alle
saṅgha-kamma vollziehen
außer upasampadā (Mönchsordination), pavāraṇā (Zeremonie am Ende der Regenzeit),
Entgegennahme des Kaṭhina-Gewandes, abbhāna (Aufhebung der Ordensstrafe nach einem
Sanghādisesa-Delikt)
- pañca-vagga-saṅgha m. -- Versammlung von fünf Mönchen: kann alle
saṅgha-kamma
vollziehen außer upasampadā (in Majjhima- desa [Majjhima-desa ist die Gegend
Zentralindiens, in der der Buddhismus entstand und sich in der ersten Zeit entfaltete. Zur
genauen Abrenzung s. Malalasekera: Dict. of Pāli proper names. -- II, 418-419 (s.v.
Majjhimadesa]), Entgennahme des Kaṭhina-Gewandes (in Majjhima-desa) und Abbhāna
- dasa-vagga-saṅgha m. -- Versammlung von zehn Mönchen: kann alle
saṅgha-kamma vollziehen
außer Abbhāna
- vīsati-vagga-saṅgha und atireka-vīsati-vagga-saṅgha m. -- Versammlung von zwanzig und
mehr Mönchen: kann alle saṅgha- kamma vollziehen
(Mahāvagga 333-336)
s. Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. --
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- p. 1-8.
4.4. kamma-vācā-vipatti f. -- Defekt im kamma-vācā -- in der formellen Durchführung
Nach der Art der formellen Durchführung unterscheidet man:
saṅgha-kamma n. -- Handlungen, die nur ein saṅgha vollziehen kann:
- apalokana-kamma n. -- Verlautbarung innerhalb eines
saṅgha ohne ñatti und ohne
anussāvanā (z.B. Bekanntgabe, dass man jemanden zum Novizen ordinieren will)
- ñatti-kamma n. -- nur ñatti ohne anussāvanā
- ñatti-dutiya-kamma n. -- ñatti plus anussāvanā
- ñatti-catuttha-kamma n. -- ñatti plus dreimal anussāvanā
(Samantapāsādikā II, 903)
Formelle Bestandteile von 2-4:
- ñatti f. -- Bekanntmachung, meist mit den Worten: suṇātu me bhante sañgho ... esā
ñatti -- "Die ehrwürdige Mönchsgemeinde möge mir zuhören ... (folgt
Bekanntmachung) ... Dies ist die Bekanntmachung."
- anussāvanā f. (vācā f.) -- Aufforderung, eventuellen Widerspruch anzumelden:
"Die ehrwürdige Mönchsgemeinde möge mir zuhören ... (folgt Bekanntmachung) ...
Wer (dem saṅghakamma) zustimmt, der soll schweigen. Wer nicht zustimmt, soll
sprechen." Am Schluss nigamana n.: "Ich fasse das Schweigen so auf,
dass die
Mönchsgemeinde zustimmt."
s. Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from
Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- p. 8 - 10.
Das Gesagte bekommt Fleisch, wenn wir nun ein saṅghakamma betrachten, nämlich die
Aufnahme in den Orden.
5. Aufnahme in den buddhistischen Orden
5.1. Weiterführende Ressourcen
Vajirañāṇavarorasa: Ordination procedure = Upasampadāvidhi.
-[Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya, 2516 = 1973.
[Enthält auch den Palitext von Pabbajā und Upasampadā mit Übersetzung]
Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya
Vol. 1. -- 2512 = 1969. -- p. 1-8
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- p. 94- 125
Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. 3rd
printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 136 - 152.
5.2. Arten von Ordination
- Pabbajjā f. -- Novizenordination
- Upasampadā f. -- Mönchsordination
Pabbajjā ist Voraussetzung für Upasampadā
5.3. Pabbajjā f. -- Novizenordination
Literatur:
Jinavarasiriva.d.dhana: Sāmanera-sikkhā = The novice's training /
English translation [by Khantipālo <Bhikkhu>]. [Bangkok] :
Mahā-Makuta-Rāja-Vidyālaya, 2509 [= 1966].
[Enthält auch: Life of Ven. Rāhula Thera]
Das Scheren von Haar und Bart (bhaṇ.dūkammma n.), die der Pabbajjā vorausgehen, ist
ein apalokana-kamma n. -- innerhalb eines saṅgha verlautbart der betr. Thera dieses
bhaṇ.dūkamma ohne ñatti und ohne anussāvanā.
5.4. Upasampadā f. -- Wichtigste Arten von Ordination, die in Vinaya-Texten vorkommen
- ehi-bhikkhu-upasampadā f. -- Ordination durch Buddha selbst mit den Worten: ehi
bhikkhu --
"Komm, Mönch"
- saraṇa-gamana-upasampadā f. -- Ordination durch Buddhas Sāvaka durch dreifache
Zufluchtnahme
- aṭṭha-vācika-upasampadā f. -- Nonnenordination
- ñatti-catuttha-kamma-upasampadā f. -- formale
Mönchsordination durch einen saṅgha
Nur 3 und 4 sind jetzt noch zulässig.
(Samantapasādikā I, 233-237)
5.5. Upasampadā-sampatti f. -- Bedingungen für die Upasampadā (von
Männern)
Ordensrechtlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit man ein
buddhistischer Mönch werden kann:
- vatthu-sampatti f. -- Bedingungen auf Seiten des zu Ordinierenden (vgl. Befragung bei
Upasampadā):
- Bedingungen für die Gültigkeit der Upsampadā: Wird jemand trotz Fehlen einer dieser
Bedingungen ordiniert, so ist die Ordination nichtig.
Der zu Ordinierende:
- muss 20 Jahre alt sein (von Empfängnis an gerechnet)
- darf keine Person sein, die nicht ordinierbar ist (abhabba-puggala m.):
- er muss ein männlicher Mensch sein, kein nichtmenschliches Wesen, kein Eunuch oder
Zwitter
- darf nicht eine Person sein, die bestimmte schwere Vergehen begangen hat:
- ein Muttermörder
- ein Vatermörder
- ein Mörder eines Arahant
- einer, der Buddha böswillig verwundet hat
- einer der eine Ordensspaltung (saṅgha-bheda im ordensrechtlichen Sinn) verursacht hat
- einer, der eine Nonne vergewaltigt hat
- theyya-sa.mvāsaka m.: einer der sich selbst -- ohne Aufnahme in den
Orden --
den Status
eines Mönches angemaßt hat
- einer, der als buddhistischer Mönch zu einer anderen Religion abgefallen ist
- einer, der sich durch ein Pārājika-Vergehen aus dem Orden ausgeschlossen hat
- Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Upasampadā. Wird jemand, der diese
Bedingungen nicht erfüllt, ordiniert, bleibt seine Ordination gültig. Die ordinierenden
Mönche begehen aber einen Verstoß gegen das Ordensrecht.
Der zu Ordinierende:
- darf nicht bestimmte ansteckende, unheilbare oder chronische Krankheiten haben (z.B.
Lepra) [die genaue Bestimmung, welche Krankheiten gemeint sind, ist umstritten.]
- darf nicht wichtiger Körperteile (z.B. Hand, Fuß) entbehren
- darf bestimmte körperliche Deformationen nicht aufweisen (z.B. einen starken Buckel)
- darf bestimmte körperliche Behinderungen nicht aufweisen (z.B. Blindheit, Taubheit,
Stummheit, Lähmung)
- darf nicht so schwach sein, dass er die verschiedenen Körperhaltungen nicht ohne fremde
Hilfe einnehmen kann
- darf bestimmten sozialen Verpflichtungen nicht unterworfen sein:
- seine Eltern müssen ihre Zustimmung geben
- er darf nicht dienstpflichtig (z.B. zum Militärdienst) sein
- er darf nicht verschuldet sein
- er muss ein freier Mann (kein Sklave) sein
- darf nicht die Zeichen schwerer Strafen tragen (z.B. Brandmale, Narben von
Strafprügeln)
- darf nicht ein "steckbrieflich" gesuchter Verbrecher, ein aus dem Gefängnis
Entflohener, ein Vogelfreier sein
- parisa-sampatti f. -- Bedingungen auf Seiten der ordinierenden Mönchsgemeinde: In
Majjhima-desa dasa-vagga-saṅgha, sonst pañca-vagga- saṅgha, d.h. 10 bzw. 5 vollgültig
ordinierte Mönche, die nicht Pārājika sind
- sīmā-sampatti f. -- Bedingungen auf Seiten des Ordinationsortes: der Ort muss
durch
entsprechende Zeremonien mit sīmā klar begrenzt sein. Ist dies nicht der Fall, dann ist
der saṅgha für die Upasampadā nicht klar definiert und es ist kein saṅghakamma, sondern
ein vagga-kamma -- eine Handlung nur eines Teils des saṅgha und damit ungültig. Alle
Mönche, die nicht an der Zeremonie teilnehmen, sich aber innerhalb der sīmā befinden,
müssen formell ihre Zustimmung zur Upasampadā geben.
- kamma-vācā-sampatti f. -- Bedingungen auf Seiten der Ordinationszeremonie:
- die Zeremonie muss die vorgeschriebenen Bestandteile haben, d.h. ñatti plus dreimal
anussāvanā (s. im Einzelnen unten)
- ein Upajjhāya m. -- ein Mönch, der die Aufnahme befürwortet und den neuen Mönch in
das Ordensleben einführt, muss vorhanden sein
(u.a. Mahāvagga 89-95)
5.6. Zeremonie und Rechtsakt der Aufnahme in den Orden
5.6.1. Aufnahme als Novize (Pabbajjā)
Vorausgehend: Scheren von Haupthaar und Bart (bhaṇ.dū-kamma)
- Dreifache Zuflucht
- Bitte um Pabbajjā
- Unterweisung durch Upajjhāya:
- Elementare Kenntnisse über dreifaches Juwel
- Mūla-kammaṭṭhāna n. -- Grundmeditation: Vergegenwärtigung der Körperbestandteile
(kāyagatā- sati)
- Übergabe des Mönchsgewandes, Anziehen des Mönchsgewandes
- Bitte um Zufluchtsformel und 10 Trainingspunkte der Sittlichkeit
Geben der Zufluchtsformel und der 10 Trainingspunkte der Sittlichkeit:
Dasa-sīla n. -- Die zehn Trainingspunkte der Sittlichkeit (* = Asketische Änderung bzw.
Erweiterung der Trainingspunkte der Sittlichkeit für einen in der Welt stehenden Laien):
- pāṇātipātā veramaṇī -- Enthaltung vom Töten von Lebewesen
- adinnādānā veramaṇī -- Enthaltung von Stehlen
- * abrahmacariyā veramaṇī -- Enthaltung von geschlechtlicher Betätigung
- musāvādā veramaṇī -- Enthaltung von Lügen
- surā-meraya-majja-ppamada -ṭṭhānā veramaṇī -- Enthaltung von Rauschgetränken, die
Anlass zu Nachlässigkeit sind
- * vikāla-bhojanā veramaṇī -- Enthaltung von Essen zwischen Mittag und dem nächsten
Morgen
- * nacca-gīta-vādita-visūka-dassanā veramaṇī -- Enthaltung von Tanz, Gesang, Musik,
Unterhaltungs- veranstaltungen
- * mālā-gandha-vilepana-dhāraṇa-maṇ.dana-vibhūsanaṭṭhānā
veramaṇī -- Enthaltung
vom Tragen von Kränzen, von Parfümieren, Schminken, Schmuck und allen Arten des
Sich-schön-Machens
- * uccā-sayana-mahāsayanā veramaṇī -- Enthaltung von hohen und großen Betten
- * jāta-rūpa-rajata-paṭiggahaṇā veramaṇī -- Enthaltung vom Entgegennehmen von Gold
und Silber (d.h. vom Umgang mit Geld)
5.6.2. Aufnahme als Mönch (Upasampadā)
- pubbekicca n. -- Zeremonien vor der Aufnahme in den Mönchsorden:
- [Pabbajjā -- Aufnahme als Novize, falls noch nicht erfolgt]
- Bitte, dass ein Mönch Upajjhāya sei
Annahme der Bitte
Novize: "Von nun an sind Sie meine Bürde..."
- Upajjhāya nennt Ordensnamen des Upajjhāya und des zukünftigen Mönches
- Nennung der Palinamen für Almosentopf und Mönchsgewänder:
- Patta m. -- Almosentopf
- Ti-cīvara n. -- Dreifaches Gewand:
- Saṅghāṭi -- Obergewand
- Uttarāsaṅga m. -- Gewand
- Antaravāsaka m. -- Untergewand
- Novize geht zum Ort der Befragung
- ācarya bittet um Erlaubnis, den Novizen über Befragung unterrichten zu dürfen
- Belehrung des Novizen über Befragung (Inhalt der Befragung s. oben)
- Information der Mönchsgemeinde über erfolgte Belehrung
- Bitte um Upasampadā
- Upajjhāya unterstützt diese Bitte
- Befragung in der Mönchsgemeinde
- ñatticatutthakamma: Aufforderung der Mönchsgemeinde durch
ācariya, sich zu äußern,
wenn man gegen Annahme ist. Feststellung der erfolgten Aufnahme
- Pacchima-kicca n. -- Zeremonien nach der Aufnahme in den Mönchsorden:
- Feststellung des genauen Zeitpunktes der Ordination (wichtig für Seniorität)
- Belehrung über die vier materiellen Grundlagen des Mönchslebens (paccaya):
- piṇ.da-pāta m. -- Almosenspeise:
Grundform: Gang um Almosenspeise
Zusätzlich erlaubte Formen:
- saṅgha-bhatta n. -- Essen, das einem ganzen
saṅgha gegeben wird
- uddesa-bhatta n. -- Essen, das für bestimmte Mönche gegeben wird
- nimantana n. -- Einladung zum Essen
- salaka-bhatta n. -- Essen, das verlost wird
- pakkhika n. -- ein regelmäßiges Essen alle vierzehn Tage
- uposathika n. -- ein regelmäßiges Essen an den Vollmondtagen
- paṭipadika n. -- ein regelmäßiges Essen am Tag nach dem Vollmond bzw. am Neumondtag
- cīvara n. -- Mönchsgewand
Grundform: pa.msu-kula-cīvara n. -- Weggeworfene Lumpen, die man wäscht und färbt und
zusammennäht.
Zusätzlich erlaubte Formen: Mönchsgewand aus:
- Baumwolle
- Seide
- Wolle
- Hanf
- eine Mischung aus den Genannten
- senāsana n. -- Wohnstätte
Grundform: rukkha-mūla m. -- am Fuß eines Baumes
Zusätzlich erlaubte Formen: verschiedene Arten von Gebäuden sowie Höhlen
- bhesajja n. -- Arzneien
Grundform: pūti-mutta -- verfaulter Urin
Zusätzlich erlaubte Formen:
- Butterschmalz (Ghee)
- Butter
- Öl
- Honig
- Zucker
- Belehrung über die vier Pārājika-Vergehen:
- Geschlechtsverkehr
- Diebstahl
- Tötungsdelikte
- Von sich bewusst falsch einen höheren Bewusstseinszustand behaupten
- (optionell:) Belehrung über das Training auf dem Weg zur Erlösung :
- adhi-sīla-sikkhā f. -- Training in hoher Sittlichkeit: striktes Einhalten der
Ordensregeln
- adhi-citta-sikkhā f. -- hohe Geistesschulung durch Ruhigwerdemeditation: Verwirklichung
der vier Jhāna (Versenkungszustände)
- adhi-paññā-sikkhā f. -- hohe Erkenntnisschulung durch Einsichtsmeditation: Erkenntnis
der vier edlen Wahrheiten
6. Uposatha -- Pāṭimokkharezitation am Vollmondtag und am
Neumondtag
6.1. Weiterführende Ressourcen
The Pātimokkha : 227 fundamental rules of a bhikkhu. With a few
important texts from the Tipiṭaka relating to the Pāṭimokkha / with introduction by
Sāsana Sobhana (Suva.d.dhano) <Phra>. Translation of the Pāli by Nāṇamoli
<Thera>. -- Bangkok : Social Science Ass. (for Maha Makut Academy), 1966.
Pātimokkha [Teilausg., <dt.>]
in: Gautama Buddha: Die vier edlen Wahrheiten ... / hrsg. von Klaus
Mylius. -- München, 1985. -- (dtv ; 2166). -- S. 314-332
Pāṭimokkha <dt.>
in: Kern, H.: Der Buddhismus. -- Bd. 2, Tl. 1. -- 1883. -- S. 98 - 137.
Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya
Vol. 1. -- 2512 = 1969. -- [The training-rules of the Pāṭimokkha]
Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 94 - 111.
Jeffrey Thānissaro <Phra>: The Buddhist monastic code ; The
Pātimokkha training rules translated and explained / [by Jeffrey Thānissaro]. Published
by The Mahāmakuta Educational Council, The Buddhist University, Thailand. -- Bangkok :
Mahāmakuṭarājavidyālaya, 2536=1993.
Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. -3rd
printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 152 - 156.
6.2. Ort für Uposatha
Durch sīmā (f.) abgegrenzt.
uposathāghāra -- Uposatha-Gebäude = Bot (in Thai). Ein Kloster darf nicht mehr als
ein Uposatha-Gebäude haben.
6.3. Bedingungen für die Pātimokkharezitation
- Rechter Zeitpunkt: Tage an denen Uposatha erlaubt ist:
- am Vollmondtag (paṇṇarasa)
- am Neumondtag (cātuddasa)
- wenn ein saṅghabheda wieder durch Eintracht beseitigt wird (sāmaggī-uposatha
--
Eintrachts-Uposatha)
- rechte Anzahl der Mönche:
Anzahl der teilnehmenden Mönche und entsprechende Arten von Uposatha:
- catu-vagga-saṅgha m. (vier Mönche) und mehr: Rezitation des Pāṭimokkha
- gaṇa m. (2-3 Mönche): pārisuddhi-ārocana n. -- gegenseitige Erklärung,
dass man rein
ist von nicht "gebeichteten" Vergehen
- puggala m. (1 Mönch): adhiṭṭhāna n. -- Entschluss
D.h. für Pāṭimokkharezitation ist mindestens ein catuvagga-saṅgha m. --
vier
vollgültig ordinierte Mönche nötig. Diese Mönche müssen so sitzen, dass
der
gegenseitige Abstand zwischen zwei Mönchen nicht mehr als eine Elle ist.
- die teilnehmenden Mönche dürfen nicht alle sabhāgāpatti m. sein -- Komplizen am
gleichen ordensrechtlichen Vergehen: Liegt sabhāgāpatti vor, muss dies erklärt werden,
dann kann die Pāṭimokkharezitation stattfinden
- es dürfen keine Personen anwesend sein, die nicht befugt sind an der
Pāṭimokkharezitation teilzunehmen: solche nicht- befugte Personen sind:
- Nichtmönche (Laien, Novizen, Nonnen)
- Personen, die Mönche waren, aber nicht mehr sind: d.h. die aus dem Orden ausgetreten
sind, pārājika begangen haben, oder die während ihrer Mönchszeit zu einer anderen
Heilslehre übergelaufen sind
- Mönche, die wegen Verstocktheit exkommuniziert wurden (ukkhepanīya-kamma).
6.4. Pubbe-kicca n. -- Was vor dem Uposatha getan werden muss
- Reinigen des Ortes für Uposatha
- Anzünden von Leuchten
- Ausbreiten von Sitzmatten
- Bereitstellung von Trinkwasser und Brauchwasser
- Beibringung der Zustimmung der Mönche, die die Zustimmung (chanda) geben dürfen
- Beibringung der Reinheitserklärung dieser Mönche, die nicht am Uposatha teilnehmen
- Nennung der Jahreszeit (um Differenzen in der Tageszählung zu vermeiden)
- Zählung der Mönche
- Unterrichtung der Nonnen (falls es solche gibt)
6.5. Pāṭimokkharezitation
Die Pāṭimokkharezitation ist Aufgabe des rangältesten Mönches des betreffenden
saṅgha. Er kann aber einen anderen Mönch bitten, das Pāṭimokkha zu rezitieren. Die
Abschnitte der Pāṭimokkharezitation nennt man uddesa m. -- Belehrung. Es gibt fünf
uddesa:
- Nidānuddesa m. -- Eingangsrezitation
- Pārājikuddesa m. -- Rezitation der Pārājikavergehen
- Sanghādisesuddesa m. -- Rezitation der Sanghādisesavergehen
- Aniyatuddesa m. -- Rezitation der Aniyatavergehen
- Vitthāruddesa m. -- Ausführliche Belehrung
Dieser ist unterteilt in:
- Nissagiyuddesa m. -- Rezitation der Nissagiya-Pācittiya- Vergehen
- Pācittiyuddesa m. -- Rezitation der Pācittiya-Vergehen
- Pāṭidesanīyuddesa m. -- Rezitation der Pāṭidesanīya- Vergehen
- Sekhiyuddesa m. -- Rezitation der Sekkhiya-Vergehen
- Samathuddesa m. -- Rezitation der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Es gibt einige Störungen bzw. Unterbrechungen, bei denen eine Abkürzung der
Rezitation erlaubt ist. Darauf will ich hier nicht eingehen.
Das Pāṭimokkha ist einerseits Ausdruck asketischer Sittlichkeit. Als solches erfolgt
seine Auslegung nach dem Geist, d.h. maximalistisch. Das Pātimokkha ist aber auch das
Kernstück des Ordensstrafrechtes. Als solches erfolgt seine Auslegung minimalistisch nach
dem Buchstaben, und hermeneutisches Prinzip ist das Humanitätsprinzip: schauen, ob sich
der betreffende Mönch nicht doch noch gerade nicht strafbar gemacht hat.
Neben den aufgrund ihrer strafrechtlichen Folgen definierten Vergehen Pārājika,
Sanghādisesa, Nissagiya-Pācittiya, Pācittiya und Pāṭidesanīya gibt es noch drei
weitere Vergehensformen:
- thullaccaya -- schwere Vergehen: kurz vor der Vollendung abgebrochene Handlungen, die bei
Vollendung Pārājika oder Saṅghādisesa wären. Weitere -- nicht im Pātimokkha
aufgeführte -- Vergehen (z.B. schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht bestimmter
saṅgha-kamma).
- dukkaṭa -- leichte Vergehen in Werken: Sekhiyavergehen (Vergehen gegen die
Benimmregeln), weiter vor der Vollendung abgebrochene Handlungen, die bei Vollendung
Pārājika oder Sañ?ghādisesa wären. Unvollendete Handlungen, die bei Vollendung
Nissagiya-pācittiya, pācittiya oder pāṭidesanīya wären. Weitere -- nicht im
Pāṭimokkha aufgeführte -- Vergehen.
- dubbhāsita -- leichte Vergehen in Worten: verbale Vergehen, die weniger schwer sind als
Pācittiya 2: omāsa-vāda: Böswillige Rede über einen Mönch (einziges dubbhāsita:
Hänseln ohne Hinweis auf eine bestimmte Person).
Pācittiya, Pātidesanīya, thullaccaya und dukaṭa sind desanāgāminī
āpatti: sie
werden durch eine desanā ("Beichte") gegenüber einem saṅgha, einem gaṇa oder
einem einzelnen bhikkhu sttrafrechtlich getilgt.
6.5.1. Desanā f. -- "Beichte"
Literatur:
Vajirañāṇavarorasa: Ordination procedure = Upasampadāvidhi.
-[Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya, 2516 = 1973. -- S. 41 - 45.
Mönche, die Vergehen begangen haben, die man durch "Beichte" bereinigen kann
(desanāgāminī), müssen vor der Pāṭimokkharezitation diese Vergehen einem Mitmönch
beichten, der nicht Mittäter bei einem dieser Vergehen war (kein sabhāgappatti sein
darf).
desanā f. -- "Beichte":
- "Ehrwürden, ich habe oft verschiedenartige Vergehen (evtl. in der Art
<thullaccaya usw.> begangen."
- "Sehen Sie das ein?"
- "Ja, Ehrwürden, ich sehe es ein."
- "In Zukunft sollten Sie sich davon enthalten."
- "Richtig, Ehrwürden. Ich will mich in Zukunft solcher Vergehen enthalten."
6.5.2. Nidānuddesa m. -- Eingangsrezitation
6.5.3. Pārājikuddesa m. -- Rezitation der 4 Pārājikavergehen
Pārājikavergehen sind Vergehen, durch die ein Mönch ipso facto aufhört, Mönch zu
sein. Ein solcher Mönch kann in diesem Leben nicht mehr Mönch werden.
Pārājika:
- Geschlechtsverkehr
- schwerer Diebstahl
- Tötung eines Menschen, Anstiftung zur Tötung, Aufmunterung zur Selbsttötung
- Vortäuschung, dass man höhere Bewusstseinszustände erreicht hat
Am Schluss jedes Abschnittes ñatti-catuuttha-kamma: Frage: seid ihr diesbezüglich
rein?
6.5.4. Sanghādisesuddesa m. -- Rezitation der 13 Sanghādisesavergehen
Sanghādisesavergehen sind Vergehen, die eine zeitweilige Exkommunikation bewirken: zu
Beginn Selbstanklagge vor catuvagga-saṅgha -- 6 Nächte mānatta (Exkommunikation)
--
dann
Bitte um abbhāna vor visati-vagga-saṅgha m. -- mindestens zwanzig Mönche müssen am Ende
der Exkommunikation zusammentreten. Der Rechtsakt am Ende der Exkommunikation heißt
abbhāna n. Verschweigt ein Mönch sein Sanghādisesa-Vergehen, dann verlängert sich die
Exkommunikation (parivāsa) um so viele Nächte, wie er verschwiegen hat.
A) Vergehen, die schon beim ersten Mal Sanghādisesa sind:
- 1. Absichtlich herbeigeführter Samenerguss (Selbstbefriedigung)
- 2. Erotischer Körperkontakt mit einer Frau
- 3. Aufforderung einer Frau zu Geschlechtsverkehr (mit dem betr. Mönch)
- 4. Anpreisung des Geschlechtsverkehrs mit Mönchen
- 5. Mittelsmann spielen für Heiratsverbindung oder anderes Anbandeln von
Geschlechtsverbindungen
- 6. Errichtung eine Mönchshütte (kuṭi), die größer ist als die zulässigen Maße
- 7. Errichtung eines Vihāra, der größer ist als die zulässigen Maße
- 8./9. Fälschliche Beschuldigung eines Mitmönches, ein Pārājika-Vergehen begangen zu
haben
B) Vergehen, die nach dreimaliger Ermahnung Sanghādisesa sind
- 10. Versuch, saṅghabheda zu bewirken
- 11. Versuch, die Ermahnung eines Mönches, der saṅghabheda bewirken will, zu verhindern
- 12./13. Unbelehrbarkeit / Verstocktheit
6.5.5. Aniyatuddesa m. -- Rezitation der 2 Aniyatavergehen
Aniyatavergehen sind Vergehen, auf die je nach Lage des Falles verschiedene Strafen
stehen.
- 1./2. Solus cum sola: allein mit einer Frau zusammensitzen
6.5.6. Vitthāruddesa m. -- Ausführliche Belehrung
Dieser uddesa ist unterteilt in:
6.5.6.1. Nissagiyuddesa m. -- Rezitation der 30 Nissagiya-Pācittiya-Vergehen
Nissagiya-pācittiya-Vergehen sind Vergehen, bei denen ein Mönch etwas entgegen den
Ordensregeln erhalten und angenommen hat. Die Strafe ist Weggeben dieses Gegenstandes +
Buße.
- 1.-10. Rechtswidriger Erwerb von oder Umgang mit dem Mönchsgewand (cīvara)
- 11.-17. Vergehen bezüglich Teppichen und den Rohstoffen dafür 18.-20. Umgang mit Geld
und Handel
- 21./22. Rechtswidriger Erwerb eines Almosentopfes
- 23. Speichern von Arzneien über 7 Tage hinaus
- 24.-29. Vergehen bezüglich des Mönchsgewandes (cīvara)
- 30. Persönliche Aneignung von für einen saṅgha gedachtem Gut
6.5.6.2. Pācittiyuddesa m. -- Rezitation der 92 Pācittiya-Vergehen
Pācittiya-Vergehen sind Vergehen, die eine Buße erfordern, d.h. die durch desanā
f. --
"Beichte" strafrechtlich (nicht karmisch!) getilgt werden.
- 1.-3. Verbale Vergehen
- 4./5. Vergehen durch Umgang mit Nichtmönchen
- 6./7. Vergehen im Umgang mit Frauen (unter gleichem Dach schlafen; längere
Dhammaunterweisung an Frau, wenn kein Mann dabei ist)
- 8./9. Nichtmönchen höhere Bewusstseinszustände mitteilen; Mitteilen eines schweren
Vergehens eines Mönches an Laien
- 10.-11. Erde pflügen; Pflanzen vernichten
- 12.-13. Verbale Vergehen
- 14.-18. Umgang mit und Verhalten auf Schlafstätten, die einem
saṅgha gehören
- 20. Weggießen von Wasser, in dem Lebewesen sind
- 21.-30. Verhalten gegenüber Nonnen
- 31.-43. Essen
- usw. usw.
6.5.6.3. Pāṭidesanīyuddesa m. -- Rezitation der 4 Pāṭidesanīya-Vergehen
Pātidesanīya-Vergehen sind Vergehen, die gebeichtet werden müssen.
6.5.6.4. Sekhiyuddesa m. -- Rezitation der 75 Sekkhiya-Vergehen
Sekhiya-Vergehen sind Benimmregeln. z.B.
- sich ordentlich kleiden
- niedergeschlagene Augen
- nicht herumfuchteln
- Verhalten bei Almosengang
- Verhalten beim Lehren des Dhamma
- Verhalten beim Stuhlgang, Urinieren, Spucken
6.5.6.5. Samathuddesa m. -- Rezitation der 7 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
(adhikaraṇa-samatha m.)
Literatur:
Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. --
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 126 - 175, 201 - 206.
6.5.6.5.1. adhikaraṇa n. -- Arten von Streitigkeiten
- vivādādhikaraṇa n. -- Streitigkeiten über Dhamma und Vinaya.
Gegenstände solcher Streitigkeiten:
- das ist dhamma -- das ist nicht dhamma
- das ist vinaya -- das ist nicht vinaya
- Buddha hat das gesagt-- Buddha hat das nicht gesagt
- Buddha hat das so gemacht -- Buddha hat das nicht so gemacht
- Buddha hat das festgelegt -- Buddha hat das nicht festgelegt
- Das ist ein Vergehen (āpatti) -- das ist kein Vergehen
- Das ist ein leichtes Vergehen -- das ist ein schweres Vergehen
- Dies ist ein Pārājikavergehen -- dies ist kein Pārājikavergehen
- dies ist ein sehr schweres Vergehen -- dies ist kein sehr schweres Vergehen
Vivādādhikaraṇa kann durch sammukha-vinaya oder yebhuyyasikā beigelegt werden
- anuvādādhikaraṇa n. -- Streitigkeiten über Anschuldigung wegen eines Vergehens: nach
entsprechender unwirksamer persönlicher Ermahnung bringt ein Mönch die Angelegenheit vor
einen saṅgha. anuvādādhikarana kann durch sammukhā- vinaya, sati-vinaya,
amūlha-vinaya, tassa-pāpiyasikā (evtl. paṭiññāta-karaṇa und tiṇa-vatthāraka)
beigelegt werden
- āpattādhikaraṇa n. -- Vergehen gegen das Ordensrecht. Diese müssen wieder in Ordnung
gebracht werden. Dies kann geschehen durch sammukhā-vinaya, paṭiññāta-karaṇa, tiṇa-
vatthāraka (bei scheren Vergehen: Mānatta bzw. parivāsa, dann abbhāna)
- kiccādhikaraṇa n. -- Streitigkeiten über die rechte Durchführung von
ordensrechtlichen Verfahrensbestimmungen. Kann durch sammukhā-vinaya beigelegt werden.
(Vajirañāṇavarorasa hat andere Auslegung von kiccādhikaraṇa)
6.5.5.5.2. adhikaraṇa-samatha m. -- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und
Unstimmigkeiten
- sammukhā-vinaya m.: Vorgehen in Gegenwart eines saṅgha (saṅgha-sammukhatā) und
Gegenwart beider streitenden Parteien (puggala-sammukhatā). Er kann zur Beilegung aller
Arten von adhikaraṇa verwendet werden.
Drei Arten von sammukhā-vinaya:
- durch gegenseitige Übereinkunft: eine Partei anerkennt, dass sie im Unrecht ist
- durch Schiedsspruch: die beiden streitenden Parteien wählen einen oder mehrere
Schiedsrichter, deren Schiedsspruch gilt
- durch Entscheidung eines saṅgha: ein saṅgha spricht ein Machtwort
- sati-vinaya m.: Der Beschuldigte ist ein Arahant und kann deswegen das Vergehen nicht
begangen haben. Ein saṅgha erklärt die Unmöglichkeit einer Beschuldigung. Nur zur
Beilegung von anuvādādhikaraṇa. Heute nicht in Gebrauch.
- amūlha-vinaya m.: Wenn ein Mönch bestimmte Vergehen in einem unzurechnungsfähigen
Zustand begangen hat. Ein saṅgha anerkennt Vorhandensein und Zeitdauer dieser
Unzurechnungsfähigkeit. Damit werden die Anschuldigungen hinfällig. Nur zur Beilegung
von anuvādādhikaraṇa
- paṭiññāta-karaṇa n.: Beilegung durch Eingeständnis des fehlbaren Mönches vor
einem saṅgha oder einem Einzelmönch. Zur Beilegung von āpattādhikaraṇa (evtl. auch von
anuvādādhikaraṇa)
- yebhuyyasikā f.: Mehrheitsentscheidung innerhalb eines
saṅgha. Nur zur Beilegung von
vivādādhikaraṇa, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein saṅgha zu einer einstimmigen
Entscheidung kommt.
- tassa-pāpiyasikā f.: Einem Mönch, dessen schlechtes Verhalten notorisch ist, werden
viele Rechte entzogen (z.B. Funktionen bei saṅghakamma u.ä.). Nur zur Beilegung von
anuvādādhikaraṇa
- tiṇa-vatthāraka m.: Zudecken mit Gras (Gras darüber wachsen lassen). Ein
saṅgha
erklärt, dass man um des lieben Friedens willen, über bestimmte Vergehen in der
Vergangenheit Gras wachsen lassen will. Zur Beilegung von āpattādhikaraṇa (evtl. auch
von anuvādādhikaraṇa)
7. SCHOLION: saṅghabheda -- saṅghaspaltung
Literatur:
Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =
Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. --
Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 224 - 236.
Bechert, Heinz: Einleitung. -- In: Zur Schulzugehörigkeit von Werken
der Hīnayāna-Literatur / herausgegeben von Heinz Bechert. -- 1. Tl. -- (Symposien zur
Buddhismusforschung ; III, 1) (Abh. der Akad. der Wiss. in Göttingen). -- S. 30 - 38.
Der Begriff saṅghabheda bezieht sich nicht auf den cātudisa
saṅgha -- den saṅgha als
Gesamtinstitution, sondern auf die einzelnen konkreten saṅghas. "Es handelt sich also
hier nicht um ein Schisma in dem uns aus der christlichen Theologie her geläufigen Sinn,
sondern um das unkorrekte Verhalten von Mönchen in einem saṅgha." (Bechert a.a.O. S.
33)
Unterscheide:
- saṅgha-rāji -- Meinungsverschiedenheiten / Misshelligkeiten im
saṅgha: Einstimmigkeit
kann nicht herbeigeführt werden. Also verwendet man das Verfahren: yebhuyyasikā f.:
Mehrheitsentscheidung innerhalb eines saṅgha. Eine Mehrheitsentscheidung wird von einer
Minderheit von weniger als vier Mönchen nicht anerkannt. Da diese Minderheit keinen
saṅgha bilden kann, bestehen nur Misshelligkeiten im saṅgha, aber kein
saṅghabheda.
- saṅgha-bheda -- saṅghaspaltung: Einstimmigkeit kann nicht herbeigeführt werden. Eine
Mehrheitsentscheidung wird von einer Minderheit nicht anerkannt "Zu einem
Mehrheitsbeschluss ist, da Stimmenthaltung nicht vorgesehen ist, eine ungerade Zahl von
Mönchen erforderlich. Andererseits liegt aber saṅghabheda nur vor, wenn beide Gruppen
stark genug sind, nach der Spaltung einen eigenen saṅgha zu bilden, also wenn auf jeder
Seite mindestens vier Mönche stehen. Damit ist klar, dass der kleinste
saṅgha, in dem
saṅghabheda möglich ist, eine Gemeinde von neun Mönchen ist." (Bechert a.a.O. S.
35)
Eine Minderheit darf sich einem Mehrheitsbeschluss widersetzen, wenn dieser
rechtswidrig ist.
Zu Teil II