Materialien zu den Grundbegriffen des Buddhismus

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Buddha im Asoka(Sorgenfrei)-Wald

Vinayamukha : Grundbegriffe der Ordensregeln und des Ordensrechts des Theravāda, Teil II


von Alois Payer

(mailto: payer@well.com)


Zitierweise / cite as:

Payer, Alois <1944 - >: Vinayamukha : Grundbegriffe der Ordensregeln und des Ordensrechts des Theravāda. -- Teil II. -- Fassung vom 2006-04-21. -- (Materialien zu den Grundbegriffen des Buddhismus). -- URL: http://www.payerḍe/buddhgrund/vinaya02.htm

Erstmals publiziert: 1994

Überarbeitungen: 2006-04-21 [Umstellung auf Unicode]; 8.6.2000, 26.11.1995 [kleinere Verbesserungen]

Anlass: Lehrveranstaltung Grundbegriffe des Buddhismus, Univ. Tübingen, WS 1993/94, SS 1998, SS 2000

Unterrichtsmaterialien (gemäß § 46 (1) UrhG)

Copyright: Dieser Text steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Verwertung in Publikationen, die über übliche Zitate hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verfassers.

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0. ÜBERSICHT



8. Über den Umgang mit dinglichen Objekten


8.1. Regeln über Eigenschaften und Gebrauch der materiellen Grundlagen / Bedarfsgegenstände des Ordenslebens


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 11 - 44 (mit Zeichnungen zur Zusammensetzung der einzelnen Gewänder und Bildtafeln zu verschiedenen Arten, die Gewänder zu tragen)


8.1.1. Ti-cīvara n. -- das aus drei Tüchern bestehende Gewand


Ti-cīvara n. -- Dreifaches Gewand:

  1. saṅghāti -- Obergewand
  2. uttarāsaṅga m. -- Gewand
  3. antaravāsaka m. -- Untergewand

Besitz eines Ti-cīvara ist Voraussetzung für die Ordination.

Bestimmungen über Größe, Zusammensetzung und Farbe s. bei Vajirañaṇavarorasa a.a.O.

Weitere erlaubte Kleidungsstücke:

  1. kāya-bandha -- Gürtel zum Festbinden des Antaravāsaka
  2. aṃsaka -- Schweißleiberl

8.1.2. Weitere Tücher


u.a.:

  1. nisīdana n. -- Tuch zum Sitzen
  2. paccaṭṭharaṇa n. -- Bett-Tuch (Leintuch)
  3. mukha-puñcana n. -- Mundtuch (Serviette)

8.1.3. Patta m. -- Almosentopf


Besitz eines Almosentopfes ist Voraussetzung für die Ordination.

Erlaubte Materialien:

  1. Gebrannter Lehm
  2. Eisen

Verbotene Materialien:

  1. Ungebrannter Lehm
  2. Flaschenkürbis
  3. Menschenschädel
  4. Gold, Silber
  5. Edelsteine, Halbedelsteine, Edelsteinimitationen
  6. Kupfer, Bronze, Zinn, Zink
  7. Holz

Größen, Handhabung, Aufbewahrung des Almosentopfes, Band und Behälter für Almosentopf s. Vajirañāṇavarorasa a.a.O.


8.1.4. Andere Gebrauchsgegenstände für einen Mönch


u.a.

  1. Kästchen für Nähnadel
  2. Wasserfilter
  3. Rasiermesser mit Behälter, Schleifstein
  4. Sandalen

8.1.5. Einrichtungsgegenstände


u.a.

  1. Bett
  2. Stuhl
  3. Matratze
  4. Sitzkissen
  5. Moskitonetz

Zu all dem gibt es verschiedenste Vorschriften.


8.2. Vinaya-kamma


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 144 - 154.


8.2.1. āpatti-desanā f. -- "Beichte" von Vergehen


s. Teil I


8.2.2. Adhiṭṭhāna n. -- Bestimmung zum Gebrauch


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: Ordination procedure = Upasampadāvidhi. -[Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya, 2516 = 1973. -- S. 36 - 38.

Mönchsgewand, Almosentopf und einige andere Requisiten darf ein Mönch nur in einer bestimmten, kleinen Anzahl besitzen. Solche Gegenstände müssen für den Gebrauch bestimmt werden (adhiṭṭhāna). Unterlässt der Mönch dies, dann ist es ein nissagiya-pācittiya-Vergehen und der Mönch muss die überzähligen Gegenstände einem anderen Mönch geben.


8.2.3. Vikappa m. -- gemeinsames Eigentum


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: Ordination procedure = Upasampadāvidhi. -[Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya, 2516 = 1973. -- S. 38 - 41.

Durch den Rechtsakt des vikappa ist es möglich, dass ein Mönch ein zusätzliches Mönchsgewand oder einen zusätzlichen Almosentopf in Gebrauch behält, indem er das individuelle Eigentumsrecht aufgibt und das Eigentumsrecht an dem betreffenden Gegenstand mit einem anderen Mönch teilt.


8.3. Kālika -- Regeln über die Lagerung von zum Verzehr bestimmten Waren


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. - Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 131 - 143.

Kālika -- Arten von zum Verzehr bestimmten Waren:

  1. yāva-kālika -- Esswaren, die am selben Tag, an dem der Mönch sie erhält, zwischen Morgen und Mittag verzehrt werden müssen
  2. yāma-kālika -- Getränke, die man innerhalb eines Tages und einer Nacht trinken darf
  3. sattāha-kālika -- Medizin, die man sieben Tage lang aufbewahren darf: Butterschmalz (Ghee), Butter, Öl, Honig, Zucker. Hortet man solches länger als sieben Tage, dann ist es Nissagiya-Pacittiya 23.
  4. yāvaj-jīvika -- Medizin, die man beliebig lang aufbewahren und zu jeder Zeit bei Bedarf zu sich nehmen darf

Mischung von Dingen mit verschiedenem Kālika: eine solche Mischung hat das Kālika des Bestandteils mit dem kürzesten Kālika.


8.4. Eigentums- und Besitzverhältnisse


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 144 - 154.

Eigentum:

  1. Eigentum des saṅgha
    1. lahu-bhaṇḍa -- leichte Objekte
      Zur Verwaltung und Verteilung von Lahubhaṇḍa werden im Orden folgende Ämter zugeteilt:
      1. bhattudesaka m. -- Aufgabe: Zuteilung von Essen und Einladungen zu Essen
      2. cīvara-bhājaka m. -- Aufgabe: Verteilung von Mönchsgewand
      3. appa-mattaka-visajjaka m. -- Aufgabe: Verteilung von Medizin und kleineren Gegenständen
    2. garu-bhaṇḍa -- schwere Objekte
      1. ārāma-Land und -Immobilien
        1. ārāma m. -- Immobilien auf Klosterhainen
        2. ārāma-vatthu n. -- Klosterhaine
      2. vihāra-Land und -Immobilien
        1. vihāra m. -- Wohngebäude für Mönche
        2. vihāra-vatthu n. -- Grundstück dazu
      3. Mobiliar
        1. mañca m. -- Bett
        2. piṭṭha n. -- Bank
        3. bhisī f. -- Matratze
        4. bimbohana n. -- Kissen
      4. Metallene Utensilien wie Töpfe, Pfannen
      5. Baumaterialien und Gegenstände aus Ton und Holz
  2. Eigentum eines Cetiya -- eines Schreines
  3. Persönliches Eigentum eines Mönches

Beim Tod eines Mönches geht sein ganzes persönliches Eigentum ins Eigentum des saṅgha über.

Einteilung des geistlichen Eigentums in Birma:

  1. saṅghika
    1. saṅghika -- des saṅgha der vier Weltgegenden
    2. ārāmika saṅghika -- des Klosters, kontrolliert vom Abt
    3. gaṇika saṅghika -- der einzelnen Nikāyas
  2. poggalika -- persönlich

9. Verhaltensregeln für Mönche


9.1. Regeln für die Körperpflege eines Mönches


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- S. 4. - 10.

  1. Das Haupthaar soll nicht länger als zwei Monate lang nicht geschoren werden. Es sollte nicht länger als zwei Fingerbreit werden
  2. Ein Mönch soll keinen Schnurbart oder Bart tragen
  3. Ein Mönch soll keine langen Fingernägel wachsen lassen
  4. Ein Mönch soll die Nasenhaare nicht lang wachsen lassen. Lange Nasenhaare soll er mit einer Pinzette ausrupfen
  5. Achselhaare und Schamhaare soll ein Mönch nicht ausrupfen
  6. Gesicht und Körper soll ein Mönch nicht pudern oder schminken, es sei denn aus medizinischen Gründen
  7. Ein Mönch soll keinen Schmuck tragen
  8. Ein Mönch soll keinen Spiegel oder spiegelähnliche Gegenstände benutzen
  9. Ein Mönch soll nicht nackt herumlaufen
  10. Ein Mönch soll keine Laienkleidung tragen
  11. Nach dem Stuhlgang soll ein Mönch seinen Hintern waschen. Wenn kein Wasser vorhanden ist, soll er zum Hinternputzen Holz oder anderes (z.B. Klopapier) benutzen.

9.2. Nissaya m. -- Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Mönchen


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 45 - 54


9.2.1. Arten von Mönchen nach Seniorität


  1. navaka m. -- Mönch, der weniger als fünf Regenzeiten Mönch ist: ein solcher Mönch muss mit einem Thera zusammenleben, der sein upajjhāya bzw. ācāriya ist
  2. majjhima m. -- Mönch, der mindestens schon fünf Regenzeiten Mönch ist, aber weniger als 10 Regenzeiten. Ein majhima darf ohne upajjhāya oder ācāriya leben, er darf aber noch nicht selbst upajjhāya oder ācāriya sein
  3. thera m. -- Mönch, der mindestens schon zehn Regenzeiten Mönch ist. Ein thera kann upajjhāya bzw. ācāriya sein, er darf Novizen (sāmaṇera) ordinieren

9.2.2. Nissaya -- Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Mönchen


9.2.2.1. nissaya von saddhivihārika gegenüber upajjhāya


upajjhāya m. -- Lehrmeister:
der Thera, der den zukünftigen Mönch zur Ordination vorschlägt, mit dem navaka während der ersten fünf Ordensjahre zusammenlebt und ihn ins Ordensleben einführt
saddhivihārika m. -- Gefährte:
navaka, der mit dem upajhāya zusammenlebt und von diesem ins Ordensleben eingeführt wird
nissaya
Abhängigkeitsverhältnis des saddhivihārika vom upajjhāya und die daraus für beide Seiten erwachsenden Pflichten: der upajjhāya soll den saddhivihārika wie seinen Sohn behandeln, der saddhivihārika den upajjhāya wie seinen Vater.

nissaya hört auf, bzw. wird unterbrochen:

  1. von Seiten des upajjhāya
    1. wenn der upajjhāya weggeht
    2. wenn er aus dem Orden austritt
    3. wenn er stirbt
    4. wenn er zu einer anderen Heilslehre (Religion) übertritt
    5. wenn er den saddhivihārika wegschickt
      1. am Ende der fünfjährigen Zeit als navaka
      2. wenn er den saddhivihārika wegen Fehlverhaltens vertreibt:
        1. wenn der saddhivihārika sich nicht wie ein Sohn gegenüber seinem upajjhāya verhält
        2. kein Vertrauen zu seinem upajjhāya hat
        3. keine Scham gegenüber seinem upajjhāya hat, wenn er sich nicht gemäß der Buddhalehre und den Ordensregeln verhält
        4. keine Ehrfurcht hat
        5. wenn er kein Wohlwollen gegenüber dem Upajjhāya hat
  2. Von Seiten des saddhivihārika hört nissaya auf bzw. wird unterbrochen:
    1. wenn der saddhivihārika weggeht
    2. wenn er aus dem Orden austritt
    3. wenn er stirbt
    4. wenn er zu einer anderen Heilslehre (Religion) übertritt

9.2.2.2. nissaya von antevāsika gegenüber ācāriya


ācāriya m. -- Lehrer
Man unterscheidet vier Arten:
  1. pabbajjācāriya m. -- der Thera, der einen Novizen bei der pabbajjā aufnimmt und betreut
  2. upasampadācāriya m. -- der Thera, der bei der upasampadā die kammavācā rezitiert
  3. nissayācāriya m. -- der Thera, der gegenüber einem navaka stellvertretend für den upajjhāya dessen Aufgaben und Rechte wahrnimmt
  4. uddesācāriya m. -- ein Thera, der einem Navaka den Dhamma unterrichtet
antevāsika (antevāsī) m. -- Mitbewohner:
ein Navaka, der unter einem der genannten vier Aspekte von einem ācāriya abhängt.
Entsprechend zu den ācāriya unterscheidet man:
  1. pabbajantevāsika m. -- ein Novize
  2. upasampadantevāsika m. -- ein Ordensaspirant während seiner Ordination
  3. nissayantevāsika m. -- ein navaka, der nicht in Abhängigkeit (nissaya) zu seinem upajjhāya lebt, muss einen anderen geeigneten Thera bitten, sein ācāriya zu werden. Das Verhältnis von antevāsika zu ācāriya ist nissaya mit denselben Konsequenzen wie beim nissaya gegenüber dem upajjhāya. Es hört aus denselben Gründen wie nissaya gegenüber dem upajjhāya auf. Dazu kommt noch:
    • 6. Wenn der navaka wieder auf seinen upajjhāya trifft
  4. dhammantevāsika m. -- ein Navaka, der von einem Thera im Dhamma unterwiesen wird

9.3. Vatta n. -- Verhaltensregeln für Mönche


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 55 - 76


9.3.1. Vatta n. -- Arten der Verhaltensregeln


  1. kicca-vatta n. -- soziale Pflichten
  2. cariya-vatta n. -- gute Manieren
  3. vidhi-vatta n. -- wie etwas getan werden soll

9.3.2. Kicca-vatta -- soziale Pflichten


9.3.2.1. Pflichten des saddhivihārika gegenüber seinem upajjhāya


Der saddhivihārika

  1. soll seinen upajjhāya umsorgen
  2. soll lernwillig sein
  3. soll versuchen, seinen upajjhāya von Fehlverhalten und falschen Ansichten abzuhalten bzw. abzubringen
  4. soll versuchen, seinen upajjhāya in guter Stimmung zu halten
  5. soll sich gegenüber seinem upajjhāya ehrerbietig verhalten
  6. soll, wenn er irgenwohin geht, seinen upajjhāya um Erlaubnis bitten
  7. soll seinen Upajjhāya, wenn dieser krank ist, bis zu dessen Genesung bzw. Tod pflegen

9.3.2.2. Pflichten des upajjhāya gegenüber dem saddhivihārika


Der upajjhāya:

  1. soll den saddhivihārika unterrichten und erziehen
  2. soll für den saddhivihārika Mönchsgewand, Almosentopf und andere Requisiten besorgen, falls dieser keine besitzt
  3. soll versuchen, den saddhivihārika von Fehlverhalten und falschen Ansichten abzuhalten bzw. abzubringen
  4. soll den saddhivihārika, wenn dieser krank ist, bis zu dessen Genesung bzw. Tod pflegen

9.3.2.3. Pflichten eines Gastmönches


Ein Mönch, der als Gast zu anderen Mönchen kommt:

  1. soll diesen Mönchen gegenüber Ehrerbietung zeigen
  2. soll rücksichtsvoll sein
  3. soll höflich sein
  4. soll keine Umstände machen
  5. soll sich an die Gebräuche des Gastortes halten
  6. soll den ihm zugeordneten Wohnplatz ordentlich und sauber halten

9.3.2.4. Pflichten gegenüber einem Gastmönch


Mönche, zu denen ein Mönch als Gast kommt:

  1. sollen diesen angemessen begrüßen
  2. sollen ihn gastfreundlich empfangen
  3. sollen ihn seiner Seniorität entsprechend behandeln
  4. sollen ihm behilflich sein und einen Wohnplatz zuweisen

9.3.2.5. Pflichten eines Mönches, der von einem Ort wegzieht


Ein Mönch, der von einem Ort wegzieht:

  1. soll seinen Wohnplatz in Ordnung bringen, reinigen und instandsetzen
  2. soll seinen Wohnplatz dem senāsana-gahāpaka (dem Mönch, der für die Zuteilung von Wohnstellen zuständig ist) übergeben. Gibt es keinen solchen, dann einem anderen Mönch. Wohnte der Mönch allein, dann soll er einen Wohltäter oder den Bürgermeister verständigen
  3. soll sich von seinem upajjhāya, ācāriya (und dem Abt) verabschieden

9.3.2.6. Pflichten beim Almosengang


Ein Mönch, der auf Almosengang ist:

  1. soll korrekt gekleidet sein
  2. soll den Almosentopf innerhalb seines Gewandes tragen und nur herausnehmen, wenn er Almosenspeise bekommt
  3. soll gesammelt und mit beherrschten Sinnen gehen
  4. soll sich auf den Almosengang konzentrieren
  5. soll die Almosenspeise in der rechten Weise (die ausführlich beschrieben ist) entgegennehmen
  6. der Mönch, der als erster vom Almosengang zurückkommt, soll für die anderen Mönche Sitzplätze, Trinkwasser usw. bereit machen

9.3.2.7. Pflichten während des Essens


Beim Essen:

  1. sollen Mönche ordentlich gekleidet sein
  2. ordentlich und höflich sitzen
  3. ....
  4. ....
  5. anständig essen
  6. alle Mönche sollen gleichzeitig mit dem Essen aufhören
  7. sie sollen Mund und Hand ordentlich waschen
  8. wenn die Spender der Speisen anwesend sind, sollen die Mönche, bzw. dazu abgeordnete Mönche, nach dem Essen anumodanā -- den Segenswunsch sprechen
  9. nach dem Essen sollen die Mönche anständig und würdig den Essensplatz verlassen
  10. das Abwaschwasser und eventuelle Abfälle dürfen nicht einfach irgendwohin geworfen werden

9.3.2.8. Pflichten bezüglich der Wohnstätte (senāsana n.)


Zuteilung einer Wohnstätte:

Jeder Mönch hat das Recht, in einer dem saṅgha gehörenden Wohnstätte zu wohnen, solange er nicht wegen Fehlverhaltens vertrieben wird. Die Zuteilung der Wohnplätze innerhalb solchen saṅgha-Eigentums geschieht durch den senāsana- gahāpaka m. -- den Verwalter der Wohnstätte. Für den senāsana-gahāpaka gibt es eine Fülle von Vorschriften.

Pflichten eines Mönches bezüglich einer solchen Wohnstätte:

  1. er soll die Wohnstätte nicht verunreinigen
  2. er soll die Wohnstätte regelmäßig reinigen
  3. er soll darauf achten, dass er die Wohnstätte nicht beschädigt
  4. er soll die Wohnstätte und ihr Inventar in Ordnung halten
  5. er soll für die Bereitstellung von Wasser sorgen
  6. Einrichtungsgegenstände sollen an Ort und Stelle bleiben

9.3.2.9. Pflichten beim Urinieren und beim Stuhlgang


Bezüglich der Latrine (vacca-kuṭī f.) gelten folgende Vorschriften:

  1. es gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, darf zuerst benützen. Die Reihenfolge bei der Benutzung der Latrine folgt also nicht der Seniorität
  2. auch beim Gang zur Latrine soll ein Mönch Würde bewahren: keine Eile; zuerst hüsteln, um zu sehen, ob die Latrine besetzt ist; erst in der Latrine das Untergewand öffnen; beim Stuhlgang oder Waschen keine unfeinen Geräusche machen
  3. man hat darauf zu achten, dass das Mönchsgewand nicht beschmutzt wird: deshalb zieht man es außerhalb der Latrine aus und deponiert es außerhalb
  4. man soll darauf achten, dass man beim Stuhlgang dem Körper keinen Schaden zufügt: nicht unnötig stark drücken; zum Hinternputzen nur Holz verwenden, das nicht rau ist und keine Splitter verursacht; nach der Reinigung mit Holz den Hintern mit Wasser waschen
  5. auf der Latrine soll man während der Verrichtungen nichts anderes (z.B. Zahnholz kauen) tun
  6. die Latrine soll nicht verunreinigt werden
  7. jeder Mönch soll mithelfen, die Latrine zu reinigen

9.3.2.10. Pflichten gegenüber kranken Mönchen und Pflichten kranker Mönche


  1. es ist aus nissaya folgende Pflicht des upajjhāya, ācāriya, saddhivihārika bzw. antevāsika den, zu dem er ein nissaya-Verhältnis hat, wenn dieser krank ist, bis zu seiner Genesung bzw. seinem Tod zu pflegen. Besteht kein nissaya, sind andere Mönche zur Pflege des Kranken verpflichtet
  2. ein kranker Mönch soll ein guter Patient sein:
    1. er tut nichts, was ihm nicht bekommt
    2. er kennt das rechte Maß von dem, was ihm bekommt
    3. er nimmt seine Medikamente ein und wendet die Medikationen an
    4. er gibt dem Pfleger genau Auskunft über seinen Gesundheitszustand, über Besserung und Verschlechterung
    5. er erträgt seine Leiden geduldig

9.3.3. Cariya-vatta -- gute Manieren


  1. Mönche sollen nicht auf weiße Tücher treten, die an einem Ort ausgebreitet sind, wo sie eingeladen werden
  2. Bevor ein Mönch sich hinsetzt, soll er den Sitzplatz inspizieren, sodass er keinen Schaden anrichtet.
  3. Ein Mönch darf auch auf einem großen Sitzplatz nicht mit einer Frau zusammensitzen.
  4. Wenn jüngere Mönche essen und ein älterer Mönch kommt später hinzu, soll er sie nicht veranlassen, sich zu bewegen, damit er den seiner Seniorität entsprechenden Sitz einnehmen kann.
  5. Wenn ein Mönch tagsüber ein Schläfchen macht, soll er die Tür schließen.
  6. Man soll keine Exkremente oder Abfälle einfach vor die Tür oder über den Zaun werfen.
  7. Ein Mönch soll nicht zuhören oder zusehen bei Tanzen, Singen oder Musik.
  8. Ein Mönch soll den Dhamma nicht in künstlich langgezogener Weise rezitieren.
  9. Ein Mönch sollte Folgendes nicht berühren (anāmāsa):
    1. Frauen, Frauenkleidung, Darstellungen von Frauen
    2. Gold, Silber, Wertgegenstände
    3. Waffen
    4. Tierfallen
    5. Musikinstrumente
    6. Reissetzlinge, Früchte, die noch nicht gepflückt oder heruntergefallen sind

9.3.4. Vidhi-vatta -- wie etwas getan werden soll


Hierzu gehören Vorschriften:

  1. Wie das Mönchsgewand getragen werden soll.
  2. Wie die Mönchsgewänder gefaltet und aufbewahrt werden sollen
  3. Wie der Almosentopf getragen werden soll
  4. Wie der Almosentopf aufbewahrt werden soll
  5. Wie Sandalen geputzt werden sollen
  6. Wie man einem Thera Luft zufächern soll
  7. Wann man die Fenster geöffnet bzw. geschlossen halten soll
  8. Wie man gehen soll

9.4. Ehrerbietung


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya =

Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 77 - 83.

  1. Für die gegenseitige Anrede und Begrüßung der Mönche gelten verschiedene Regeln, z.B. die āvuso-bhante-Regel: einen an Seniorität jüngeren Mönch spricht man mit āvuso an, einen älteren mit bhante (Diese Regel steht im Mahāparinibbānasutta und ist keine Vinayaregel. Deshalb ist es kein ordensrechtliches Fehlverhalten, wenn ein Mönch sich nicht daran hält).
  2. Ein jüngerer Mönch, der mit einem älteren Mönch zusammenlebt, soll diesen um Erlaubnis bitten, wenn er Dhamma lehren, rezitieren, Licht oder Feuer anzünden, ein Fenster öffnen oder schließen will
  3. Wenn upajjhāyas oder ācāriyas oder andere würdige Mönche ohne Sandalen gehen, dann sollen andere Mönche, die mitgehen, auch keine Sandalen tragen.

9.5. Uppaṭha-kiriyā f. -- Falsches Verhalten


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 118 - 130.


9.5.1. Uppaṭha-kiriyā f. -- Arten falschen Verhaltens


  1. anācāra m. -- einem Mönch unangemessenes Verhalten
  2. pāpa-samācāra m. -- übler Umgang mit Laien
  3. anesanā f. -- unrichtiger Lebensunterhalt

9.5.2. Anācāra m. -- Einem Mönch unangemessenes Verhalten


  1. Spielereien, Spiele und Streiche:
    1. Kindische Spielereien: z.B. Spielen mit Spielzeug, Blindekuhspielen u.ä.
    2. Wilde Spielereien: z.B. Raufen, Boxen u.ä.
    3. Gewinnspiele
    4. Schaden anrichtende Spiele (Lausbubenstreiche)
    5. Lärmige Spiele
  2. Blumenkränze herstellen
  3. tiracchāna-vijjā f. -- "Wissen der Tiere", d.h. alle Arten von Wahrsagerei, Zeichendeuterei, Magie

9.5.3. Pāpa-samācāra m. -- übler Umgang mit Laien


  1. Ein "Verderber der Familien" sein:
    1. den Familien Geschenke machen
    2. Blumen anpflanzen, um Laien zu gefallen
    3. sich bei Laien einschmeicheln
    4. Laien Dienstleistungen erweisen, die mit dem Mönchtum nichts zu tun haben
    5. Hausarzt einer Familie spielen
    6. Dinge für Laien aufbewahren
  2. Schädigung von Laien:
    1. Schädigung ihres Besitzes
    2. Versuch, ihren Ruin herbeizuführen
    3. Versuch, ihren weiteren Aufenthalt an einem Ort zu verunmöglichen
    4. ihren Ruf schädigen
    5. Streit zwischen Laien hervorrufen
    6. Beschimpfungen
    7. Einladungen annehmen, dann aber nicht erscheinen

9.5.4. Anesanā f. -- unrichtiger Lebensunterhalt


  1. einen Laien, der nicht Verwandter des betr. Mönches ist und ihn auch nicht dazu aufgefordert hat, einen Wunsch zu äußern, um etwas direkt anbetteln oder entsprechende Andeutungen zu machen. Im Krankheitsfalle darf ein Mönch um Essen und Medizin bitten
  2. man macht kleine Geschenke, um als Gegenleistung viel zu bekommen
  3. Handel und Geldleihgeschäfte
  4. ärztliche und pharmazeutische Tätigkeit als Lebensunterhalt
  5. Magie (außer paritta)

10. Vassa -- Regeln bezüglich der Regenzeit


10.1. Vassāvāsa m. -- Sesshaftigkeit während der Regenzeit (vassa)


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 84 - 93.

Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. -- 3rd printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 165 - 170 (ceremony of entering vassa)

  1. Während drei Monaten der Regenzeit müssen Mönche an einem Ort sesshaft bleiben
  2. Für diese Zeit müssen sie in der Regenzeit angemessenen Behausungen wohnen, z.B. nicht unter einem Schirm oder in einer Baumhöhle
  3. Zu Beginn der Regenzeit müssen die Mönche einen Ort formell für ihren Aufenthalt während der Regenzeit bestimmen (adhiṭṭhāna n.). An diesem Ort müssen sie bis zur Pavārānā bleiben
  4. Wenn ein Mönch während der Regenzeit aus einem triftigen Grund über Nacht wegbleiben muss, dann kann er das bis zu sieben Tage machen. Bleibt er länger als sieben Tage von seinem Regenzeit-Wohnsitz weg, dann hat er die Regenzeit gebrochen.
  5. Bei drohender schwerer Gefahr für das leibliche oder geistliche Wohl eines Mönches, kann er die Regenzeit brechen, ohne dass es ein ordensrechtliches Vergehen ist

10.2. Pavāraṇā -- Rechtsakt und Zeremonie am Ende der Regenzeitsesshaftigkeit


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 2. -- 2516 = 1973. -- [The training-rules outside the Pāṭimokkha]. -- S. 111 - 117.

Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. -- 3rd printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 172 - 173.

  1. Am Ende der dreimonatigen Sesshaftigkeit während der Regenzeit sollen Mönche anstelle von uposatha pavāraṇā halten
  2. Für pavāraṇā als saṅghakamma ist ein pañca-vagga-saṅgha erforderlich, d.h. mindestens fünf Mönche. Weniger Mönche können pavāraṇā als gaṇa-kamma vollziehen. Ein Einzelmönch als adhiṭṭhāna
  3. Der Text der eigentlichen pavāraṇā als saṅgha-kamma: Nach einer ñatti spricht jeder Mönch einzeln:

    "Ich lade den saṅgha ein: die Ehrwürdigen mögen es mir aus Mitleid sagen, wenn sie etwas [Unrechtes von mir] gesehen, gehört oder vermutet haben. Es einsehend werde ich [dieses Fehlverhalten] korrigieren." (dreimal)

    Bei gaṇa-kamma-pavāranā sagt man statt "saṅgha" "die Ehrwürdigen".

    adhiṭṭhāna eines Einzelmönches:

    "Heute ist meine pavāraṇā"


10.3. Kaṭhina


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 77 - 93.

Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. -3rd printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 173 - 178.

Kaṭhina ist ein wichtiges saṅgha-kamma am Ende der Regenzeit. Es ist die Übergabe neuen Mönchsgewandes. Die Zeremonie und der Rechtsakt sind von großer Bedeutung. Einzelheiten s. a.a.O.


11. Beendigung des Ordensstandes


11.1. Nāsana n. -- Vertreibung


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 242 - 245.

nāsana n. -- Vertreibung soll in folgenden Fällen vorgenommen werden:

  1. wenn ein Mönch ein pārājika-Vergehen begangen hat, aber noch weiterhin behauptet, ein Mönch zu sein
  2. wenn jemand ungültigerweise Upasampadā erhalten hat, aber behauptet, ein Mönch zu sein
  3. sāmaṇera n. -- Novizen, wenn sie eines der folgenden Vergehen begehen:
    1. Töten
    2. Stehlen
    3. Geschlechtsverkehr
    4. schwere Lügen
    5. Rauschmittel
    6. Schmähung des Buddha
    7. Schmähung des Dhamma
    8. Schmähung des Saṅgha
    9. falsche Ansichten
    10. Belästigung von Nonnen

Bei nāsana werden noch verschiedene Arten mit verschiedenen Rechtswirkungen unterschieden.


11.2. Austritt aus dem Orden


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 237 - 242.

Wells, Kenneth E.: Thai Buddhism : its rites and activities. -- 3rd printing (updated). -- Bangkok : Suriyabun Publishers, 1975. -- S. 194 - 197.

Ein Mönch kann jederzeit seinen Austritt aus dem Ordensstand erklären, z.B. mit den Worten:

"Ich gebe das Mönchstraining auf. Möge mich der saṅgha von heute an als Laien betrachten."


12. Nonnen


Literatur:

Vajirañāṇavarorasa: The entrance to the Vinaya = Vinayamukha. -- [Transl. from Thai]. -- Bangkok : Mahāmakuṭarājavidyālaya. -- Vol. 3. -- 2526 = 1983. -- [The managment of the saṅgha]. -- S. 252 - 269.

Der Nonnenorden ist im Theravāda -- wahrscheinlich aus ordensrechtlichen Gründen -- ausgestorben. Heute versucht man ihn wieder zu beleben. Über solche Aktivitäten informiert die Zeitschrift:

Sakyadhita Newsletter / The International Association of Buddhist Women [URL: http://www2.hawaii.edu/~tsomo/ }. -- Back Issues: http://www2.hawaii.edu/~tsomo/NewsLetters/newsindx.htm. -- Zugriff am 8.6.2000


ENDE