Internationale Kommunikationskulturen

8. Kulturelle Faktoren: Bürokratie und Korruption

3. Teil III: Korruption


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: Internationale Kommunikationskulturen. -- 8. Kulturelle Faktoren: Bürokratie und Korruption. -- 3. Teil III: Korruption. -- Fassung vom 2001-03-05. -- URL: http://www.payer.de/kommkulturen/kultur083.htm. -- [Stichwort].

Erstmals publiziert: 2001-03-05

Überarbeitungen:

Anlass: Lehrveranstaltung, HBI Stuttgart, 2000/2001

Unterrichtsmaterialien (gemäß § 46 (1) UrhG)

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Dieser Text ist Teil der Abteilung Länder und Kulturen von Tüpfli's Global Village Library


0. Übersicht



1. Einleitung



Abb.: Der Staat als Melkkuh:  "Vaterlandsliebe -- Wandgemälde im Speisezimmer des Geheimen Kommerzienrates Krupp"
Karikatur auf die Deutsche Nation als Melkkuh für den Waffenproduzenten Krupp. -- Simplizissimus. -- 1901, Nr. 2. -- Mit dem Vers:

"Dem einen ist sie die hohe, die himmlische Göttin, dem andern
eine tüchtige Kuh, die ihn mit Butter versorgt."

Friedrich Schiller: Wissenschaft. -- In: Xenien und Votivtafeln. 1796

Da Bürokratien mit großen und mächtigen Institutionen (Verwaltung, Unternehmen) verbunden sind, die große Aufträge vergeben können und/oder durch ihre Regulationen das Geschäftsleben und die Profite entscheidend beeinflussen können, ist Bürokratie immer in der Gefahr korrumpiert zu werden. Die Formen der Korruption können verschiedenster Art sein, von Vorteilsannahme in Geldform bis zu Statusgewinnen (s. unten).

Korruption ist aber nicht auf den Verwaltungsbereich beschränkt, es gibt auch


1.1. "Fast alle tun es"


"Deshalb will die Welt, dass man auch
Ihr heuchel, schmeichel, lob' und schmier' [= besteche]"

Hans Sachs (1494 - 1576)

Abb.: Alle tun es: Papst Johannes Paul II. mit Erzbischof Paul C. Marcinkus, ehemals Chef der Vatikanbank, der in äußerst dubiose und korrupte Geschäfte verwickelt war

"Das Weihnachtsfest war für Bodo L. das traurigste seines Lebens. Hinter schwedischen Gardinen in einem Moskauer Gefängnis des KGB haderte der Siemens-Mann mit seinem Schicksal. Es hatte ihn ereilt, weil er etwas getan hatte, was auf der ganzen Welt mehr oder weniger üblich ist: Um seine Geschäftspartner bei Laune zu halten, ließ er ihnen kleine Aufmerksamkeiten zukommen. Videogeräte standen damals - - Ende der achtziger Jahre - - bei Funktionären hoch im Kurs.
Der Repräsentant deutscher Interessen hat allerdings zwei Fehler begangen. Erstens hat er sich erwischen lassen -- das zieht auf der ganzen Welt üble Folgen nach sich. Und zweitens hat er es ein paar Jahre zu früh getan. Heute ist die russische Wirtschaft absolut korrupt. Nichts läuft mehr ohne Schmiermittel, schon gar nicht das Geschäft der Ausländer. Jeder hält die Hand auf, im alten sozialistischen Regime war dies ein Vorrecht der Nomenklatura.

Nicht nur in Russland -- auf der ganzen Welt sind die Sitten rauer geworden. Wer ins Geschäft kommen oder drinbleiben will, wird mit immer unverschämteren Forderungen überzogen. Und meist bleibt keine Wahl: die Faust in der Tasche ballen und das Schurkenspiel mitspielen. Die Spielregeln sind freilich so ausgefeilt, dass die Firmenkasse des Zahlers nicht unbedingt strapaziert wird.

Liquiditätsschonend etwa ist die einfachste und beliebteste Variante des umsatzanheizenden Geldflusses. Der Einkäufer des Unternehmens (oder der staatlichen Behörde) im fernen Land einigt sich mit dem Verkäufer darauf, dass ein ahnungsloser Dritter den Deal bezahlen soll: der Arbeitgeber des Einkäufers. Der Schmierbetrag wird dann schlicht auf den regulären Rechnungsbetrag aufgeschlagen. Der Auftraggeber zahlt, und der Lieferant überweist den »Kick-back«-Betrag auf ein sicheres und diskretes Konto, in der Schweiz zum Beispiel.

Das Verfahren ist narrensicher -- solange den Falschspielern niemand auf die, Spür kommt. Wenn doch, sind Sanktionen fällig -- es sei denn, die schmierende Firma kann sich damit herausreden, ein subalterner, jedenfalls unbefugter Mitarbeiter habe die anrüchige Zahlung veranlasst. Wird der Chef selbst entlarvt, hat das Unternehmen ein für allemal seinen Kredit verspielt.
Damit dies nicht passiert, haben die Japaner -- vor allem zwischen Bauwirtschaft und Politik besteht dort ein hoch korruptes Beziehungsgeflecht -- einen vielpraktizierten Sicherungsmechanismus erfunden. Im Land der aufgehenden Sonne hat niemals der oberste Firmenchef seine Hände bei dunklen Geschäften im Spiel; dies überlässt er einem Mitarbeiter auf niedrigerer Hierarchiestufe (»Yogore Yaku« heißt der Auserwählte intern). Fliegt die Sache nämlich auf, kann der Firmenchef sich distanzieren, ohne das Gesicht -- und den Geschäftspartner - - zu verlieren.

Die Bauwirtschaft ist neben der Rüstungsindustrie freilich weltweit die Branche, in der dunkle Transaktionen zum ganz selbstverständlichen Marketing-Mix gehören. Böse Zungen behaupten, dass 90 Prozent aller öffentlichen Bauausschreibungen manipuliert sind. Und solange sich alle an den Geheimkodex halten, laufen die Geschäfte tatsächlich wie geschmiert. Ein kleiner Auszug aus den Schmier-Usancen des Betongewerbes:

Noch viel leichter läuft die Einflussnahme, wenn gar nicht erst öffentlich ausgeschrieben wird, sondern Staatsdiener und private Auftragnehmer alles hinter verschlossenen Türen ausmauscheln können. »Nur ein Zehntel aller öffentlichen Aufträge in Mailand wurde letztes Jahr ehrlich ausgeschrieben«, erregte sich die Tageszeitung »La Repubblica«. Ihr Besitzer ist pikanterweise Carlo De Benedetti, der zugegeben hat, die italienische Telekom massiv bestochen zu haben, und dafür sogar einige Stunden in Untersuchungshaft ging.

Egal, ob öffentlicher oder privater Auftraggeber -- wer sich im Ausland auf das schlüpfrige Terrain der Bestechung begibt, sollte auf jeden Fall »einen ortsansässigen und mit den einschlägigen Geschäftspraktiken vertrauten Anwalt« hinzuziehen, rät die Deutsch-Mexikanische Industrie- und Handelskammer. Sie muss es wissen: In dem industriell aufstrebenden mittelamerikanischen Staat können ausländische Unternehmer einen Vorgeschmack bekommen, was sie in den weniger entwickelten Staaten Südamerikas, Afrikas und Asiens erwartet. Je ärmer das Land, desto korrupter die Führungsschicht -- scheint das Gesetz der Evolution zu sein.

Skrupel? Muss ein Unternehmer von den zivilisierten Flecken des Globus Skrupel haben, wenn er um eines Geschäfts willen Geld springen lässt?

Offenbar nein. Die Absolution erteilt die höchste Instanz. 

» Von einem deutschen Unternehmer kann nicht erwartet werden, dass er in den Ländern, in denen staatliche Aufträge nur durch Bestechung zu erlangen sind, auf dieses Mittel verzichtet und damit das Geschäft weniger gewissenhaften Konkurrenten überlässt.« 

Originalton Bundesgerichtshof in Karlsruhe."

[Neumann, Peter: Fast alle tun es. --  In: Zum Beispiel Korruption / Redaktion: Fredrik Galtung. -- Göttingen : Lamuv, ©1994. -- (Lamuv-Taschenbuch ; 158) (Süd-Nord). -- ISBN 3889773710. -- S. 19 -22. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


2. Definition von Korruption


"Korrupte Bräuche können so weitgehend einreißen, dass niemand mehr auf die Idee kommt, einen Korrupten korrupt zu nennen."

Christian Fleck und Helmut Kuzmics

[Korruption : zur Soziologie nicht immer abweichenden Verhaltens / hrsg. von Christian Fleck u. Helmut Kuzmics. -- Königstein/Ts. : Athenäum, 1985. -- ISBN 3-7610-8292-4]

"Im allgemeinen Sprachgebrauch werden mit dem Sammelbegriff Korruption (lateinisch currumpere = verderben/vernichten/bestechen) außerordentlich unterschiedliche Felder umschrieben. Die Bandbreite reicht von der Beamtenbestechung über den politischen Machtmissbrauch bis hin zum allgemeinen Sittenverfall. Mit der Korruption sind folgende Wörter sinnverwandt:

Es liegt auf der Hand, dass ein so weiter Begriff der Korruption wissenschaftlich unbrauchbar ist, weil er keine Ordnungs- und Abgrenzungsfunktion erfüllt, sondern nur noch eine Catch-all-Kategorie darstellt.

Unstreitig ist Korruption -- zumindest in Deutschland und im westlichen Ausland -- kein Begriff des Strafrechtes, denn dort geht es um Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Korruption ist vielmehr ein sozialwissenschaftlicher Typusbegriff, der mit [Christian] Brünner folgende drei Elemente aufweist 

  1. das anvertraute (öffentliche) Amt,
  2. das der Amtsträger ausnutzt, um private Vorteile zu erlangen,
  3. wobei seine Tathandlungen / Unterlassungen einvernehmlich geheimgehalten werden."

[Ahlf, Ernst-Heinrich: Korruption. -- Hilden : Verlag Deutsche Polizeiliteratur, ©1998. -- (Lehr- und Studienbriefe Kriminologie ; Nr. 13). -- ISBN 3801103919. -- S. 5. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]

Abb.: Bestechung braucht nicht immer Geld: Schlagzeile 1998-01-27 nachdem der japanische Finanzminister Hiroshi Mitsuzuka zurücktreten musste, weil zwei hohe Beamte seines Ministeriums von japanischen Banken bezahlte Dienstleistungen in Sexclubs angenommen hatten


3. Arten von Korruption


"Korruption im sozialwissenschaftlichen Verständnis ist der Missbrauch eines Amtes bzw. einer vergleichbaren Vertrauensstellung zu privaten Zwecken. 

Damit ergeben sich einige Voraussetzungen für die Anwendung des Korruptionsbegriffes. 

Es sind insbesondere drei Bereiche missbräuchlichen Verhaltens von Amtsträgern, die im folgenden unter dem Begriff der Korruption erfasst werden sollen: 

Damit wird der Begriff enger gefasst als es dem Gebrauch in der Alltagssprache oder in der politischen Auseinandersetzung entspricht. ...

Bestechung

Bestechung ist ein Tausch zwischen zwei Akteuren bzw. zwei Gruppen von Akteuren, dem Bestechenden und dem Bestochenen. Der Bestechende erhält für Geld (= Bestechungssumme) oder für ein beliebiges Gut eine Bestechungsleistung, die er sonst nicht, nicht sicher oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hätte. Dies kann etwa die Erteilung einer Lizenz oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an den Bestechenden sein. Der Bestochene ist Amtsträger oder hat eine amtsähnliche Vertrauensstellung. Mit der Gewährung der Bestechungsleistung und der Annahme der Bestechungssumme missbraucht der Amtsträger seine Stellung, bricht also die mit seinem Amt verbundenen Amtsnormen. Der Tausch ist in der Regel illegal, er widerspricht zumindest allgemein akzeptierten Verhaltensnormen.

Üblicherweise wird der Bestechende als aktiver und der Bestochene als passiver Partner des Tauschs bezeichnet. Diese Wortwahl ist deshalb unglücklich, weil der passive Bestochene in sehr aktiver Form Bestechungsleistungen anbieten und Bestechungszahlungen einfordern kann; er kann zudem durch missbräuchliche Ausnutzung des Gestaltungsspielraums, die ihm seine Amtsstellung bietet, die Handlungsoptionen des sog. Aktiven so einschränken, dass dieser seine legitimen Interessen nicht verfolgen kann, ohne zu einem Bestechungskontrakt bereit zu sein.

Zum besseren Verständnis der Bestechung ist es hilfreich, die gegen Geld oder einen geldwerten Vorteil getauschte Bestechungsleistung in einigen Fallgruppen zu systematisieren. Die folgenden Unterscheidungen sind nützlich auch für die Analyse der Bestechung im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit:

  1. Durch den Bestechungskontrakt kann eine Selektionsentscheidung zugunsten des Bestechenden beeinflusst werden. Der Bestechende sichert sich die Zuteilung eines Gutes, die er sonst nicht erreichen könnte oder die unsicher wäre, er erhält -- etwa bei Rationierungen -- höhere Mengen oder umgeht Ausschlussregelungen.
  2. Der Bestechende sichert sich höhere Erträge in einer gegebenen Verhandlungsbeziehung, etwa indem er den Bestochenen veranlasst, bei einem öffentlichen Auftrag den Preis, die Lieferbedingungen oder die Qualitätsanforderungen zu seinen Gunsten zu ändern.
  3. Der Bestechende beschleunigt durch eine Bestechungszahlung Entscheidungsabläufe bzw. generell die Arbeitsweise der Verwaltung. Er wehrt damit die Kosten ab, die mit der Verzögerung für ihn verbunden sind. 
  4. Die Bestechung dient der Absicherung einer illegalen Handlung, die entweder bereits begangen wurde oder geplant ist, durch Bestechung der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Kontrollinstanzen.
  5. Der Bestechende wehrt Drohungen, Erschwernisse und Behinderungen ab, die ihm die Amtsträger willkürlich auferlegt haben.

Der zuletzt genannte Fall weist darauf hin, dass für den Bestechenden die Freiwilligkeit der Tauschbeziehung nicht gegeben sein muss. Es gibt eine Grauzone zwischen Bestechung und Erpressung, wenn der Amtsträger dem Kontraktpartner im Falle der Verweigerung der Bezahlung einer Bestechungssumme willkürlich negative Konsequenzen auferlegen kann. Dies ist etwa dann gegeben, wenn gesetzlich zustehende Dienstleistungen nicht ohne Zahlung zu erreichen sind, wenn der Amtsträger seinen Ermessensspielraum bei Kontrollvorgängen schikanös ausnutzt oder wenn falsche strafrechtliche Anschuldigungen allein mit der Absicht erhoben werden, eine Zahlung zu erzwingen, gegen die dann von einer Verfolgung Abstand genommen wird. Je stärker der Zwangscharakter ist, der mit der Zahlung verbunden ist, die der Amtsträger erhält, desto zweifelhafter ist es, von einem Tausch zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern auszugehen und desto angemessener ist es, nicht von einer Bestechung des Amtsträgers durch den Zahlenden sondern von einer Erpressung des Zahlenden durch den Amtsträger zu sprechen.

Veruntreuung

Amtsträger veruntreuen, wenn sie sich Mittel, die ihnen im Rahmen der Amtsausführung anvertraut sind, normwidrig aneignen. Die Veruntreuung öffentlicher Mittel erfolgt durch den Teil der Beamtenschaft, der Entscheidungsspielräume bei der Verwendung des staatlichen Budgets hat. Die Veruntreuung kann als Individualhandlung eines Amtsträgers erfolgen; im Gegensatz zur Bestechung setzt sie keinen Kontrakt mit einem Partner voraus. Häufig ist Veruntreuung mehr als ein Problem des individuellen Fehlverhaltens einzelner Amtsträger.

Gruppen der Amtsträger kooperieren bei der Veruntreuung und bei der Absicherung ihres Verhaltens, um Kontrollen zu umgehen, die nur durch Kooperation von Amtsträgern umgangen werden können. Solche zumindest rudimentären Kontrollmechanismen sind auch in den Verwaltungen von Ländern gegeben, in denen Korruption ein Alltagsphänomen ist, anderenfalls wären keinerlei öffentliche Funktionen mehr aufrechtzuerhalten. Der plumpe Kassendiebstahl ist verboten, solange es Verwaltungen gibt. Um die Kontrollmechanismen auszuschalten und das Risiko für die beteiligten Amtsträger zu senken, sind bei der Veruntreuung gewisse Verfahren einzuhalten, die den späteren Nachweis, dass eine Veruntreuung stattgefunden hat, erschweren oder unmöglich machen sollen. Um dies zu erreichen, wird Veruntreuung in aller Regel mit einer Belegproduktion verbunden. ... Das bei weitem wichtigste Verfahren zur Absicherung einer Veruntreuung ist der sogenannte kick-back bei der Vergabe von Aufträgen im Zuständigkeitsbereich korrupter Amtsträger. Der Auftragnehmer stellt in Absprache mit dem Auftraggeber einen überhöhten Preis in Rechnung, d.h. einen Preis, der über dem Marktpreis bzw. dem Preis liegt, der bei einem ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren ermittelt worden wäre. Der Auftragnehmer reicht den Aufschlag ganz oder teilweise an den den Auftrag vergebenden Amtsträger zurück, der den zurückgereichten Betrag dann privat vereinnahmt. ...

Der kick-back ist für den Amtsträger mit dem unschätzbaren Vorteil verbunden, dass das Problem, den veruntreuten Betrag zu belegen, auf den Auftragnehmer abgewälzt wird. In den Finanzbelegen des Amtsträgers ist der kick-back nicht nachweisbar, da dem Abfluss der Mittel ja der -- überhöhte -- Rechnungsbetrag gegenübersteht. Bei einer modifizierten Form des kick-back entspricht der Preis dem Marktpreis bzw. wird in einem ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren ermittelt; es erfolgt aber dennoch ein Rückfluss an den den Auftrag vergebenden Amtsträger, der vom Auftragnehmer durch einen geringeren Qualitätsstandard oder andere Leistungseinbußen bei der Auftragserfüllung erwirtschaftet wird. ...

Veruntreuung im größeren Stil kann in aller Regel nicht als Individualdelikt eines Amtsträgers erfolgen, schon allein aus dem Grunde nicht, weil an finanziell umfangreichen Vorhaben mehrere Amtsträger beteiligt sind und zudem administrationsinterne Kontrollmechanismen überwunden werden müssen. Erfolgreiche Veruntreuung erfordert somit eine Gruppenbildung.
Der Veruntreuungsgewinn muss mit denjenigen geteilt werden, die an den Entscheidungen beteiligt bzw. Mitwisser der relevanten Interna sind. Möglicherweise müssen interne Aufsichtsgremien, vorgelagerte Planungs- oder Aufsichtsinstanzen in den Verteilungsmechanismus des Veruntreuungsgewinns eingebunden werden. Wenn diese Instanzen etwa mit der Genehmigung eines Projekts oder der Bescheinigung seiner ordnungsgemäßen Durchführung eine Zahlung von der nachgeordneten Behörde verlangen, so sichern sie sich einen Anteil an den extralegalen Zusatzeinkünften, von denen sie -- unter Bedingungen epidemischer Korruption in der Regel zu Recht -- annehmen, dass sie dort ohnehin erwirtschaftet werden. Wird die Gruppe entdeckt, muss sie sich zudem durch eine Zahlung an die Strafverfolgungsbehörden absichern. Die Administration eines solchen Verteilungsmechanismus kann es für die beteiligten Amtsträger erforderlich machen, einen informellen Pool zu bewirtschaften, insbesondere dann, wenn die Zahlung an Genehmigungs- oder Kontrollinstanzen und die Einnahme von Veruntreuungsgewinnen zeitlich auseinanderfallen.

Veruntreuung und insbesondere kick-back-Absprachen sind häufig mit Bestechungskontrakten verbunden. Wird ein Teil des Veruntreuungsgewinns an die Kontrollbehörden weitergegeben, ist dies eine Bestechung, wobei die Bestechungsleistung in der Absicherung der illegalen Handlung der Veruntreuung besteht.

Mit einer kick-back-Absprache kann gleichzeitig eine Bestechung der den Auftrag vergebenden Amtsträger verbunden sein, um die Selektionsentscheidung der Auftragsvergabe im Sinne des kick-back-Partners zu lösen. Oder mit dem kick-back kann der kick-back-Partner seine Erträge in der Vertragsbeziehung mit der Institution der Amtsträger erhöhen, wenn er vereinbart, nur einen Teil des Aufschlags über dem Marktpreis an die Amtsträger zurückzugeben. ...

Nepotismus

Von Nepotismus sprechen wir, wenn eine Amtsstellung ausgenutzt wird, um Einzelpersonen oder Gruppen, zu denen der Amtsträger in einer Beziehung der Nähe steht, normwidrig zu bevorzugen. Insbesondere wird von Nepotismus gesprochen, wenn die Amtsstellung missbräuchlich genutzt wird, um den Zugang zu dem Kreis der Amtsträger selbst zu regeln. Der Amtsträger, der Entscheidungsgewalt hat bei der Rekrutierung von Personal, bevorzugt unter Missachtung bestehender Regeln Angehörige seiner Familie, seiner ethnischen Gruppe oder Personen gleicher regionaler Herkunft oder gleicher politischer Ausrichtung. 

In einem weiteren Sinne des Begriffs liegt Nepotismus vor, wenn der Amtsträger den gleichen Personenkreis bevorzugt bei der Zuteilung von Vergünstigungen, etwa von Lizenzen oder von Aufträgen. 

Greifen wir auf die eingangs verwandte einfache Grunddefinition der Korruption als Missbrauch eines Amtes zu privaten Zwecken zurück, so stellt sich die Frage, welchen privaten Zweck der sich nepotistisch verhaltende Amtsträger verfolgt. 

[Cremer, Georg <1952 - >: Korruption begrenzen : Praxisfeld Entwicklungspolitik. -- Freiburg i. Br. : Lambertus, ©2000. -- ISBN 3784112897. -- S. 21 - 28. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


Nach einer anderen Klassifikation kann man mindestens drei Fallgruppen von Korruption unterscheiden

  1. Zur kleinen, situativen Korruption
    Bei der Hellfeld-Untersuchung [d.h. Untersuchung der bekannt gewordenen Fälle, im Gegensatz zu Dunkelfelduntersuchung] des Landeskriminalamtes Baden- Württemberg aus dem Jahre 1995 hat sich herausgestellt, dass etwa zwei Drittel der dort untersuchten 120 Fälle als kleine, situative Korruptionsfälle anzusehen sind. Es handelte sich hierbei um spontane Bestechungsversuche aus aktuellem Anlas. (Beispiel: Der alkoholisierte Autofahrer, der dem kontrollierenden Beamten in der Hoffnung Geld angeboten hatte, so von einer Strafverfolgung verschont und im Besitze seines Führerscheines zu bleiben.)
  2. Die große, langfristig angelegte Korruption
    Die Big Corruption, die große, langfristig angelegte Korruption, ist dagegen völlig anders gelagert. Hier handelt es sich oft um jahrelang bestehende Beziehungen, die durch Anfüttern unterschiedlichster Art vertieft worden sind. (Beispiel: Der Leiter einer Baubehörde trifft sich mit bestimmten Bauhandwerkern in Nobel-Hotels, beim Skilaufen oder beim Fasching, um Angebotsabsprachen zu treffen.)

    Während bei den Fällen der situativen Korruption ca. 80 % bis 90 % der Fälle durch Amtsanzeige bekannt werden, sind es bei den Fällen der großen Korruption weniger als 10 %. Solche Korruptionsfälle werden meist (ca. 50 % der Fälle) durch Ermittlungen in anderen Strafverfahren oder durch anonyme Hinweise bekannt.

  3. Sogenannte endemische Korruption
    Etzioni hat auf eine Sonderform der Korruption, eine Art »interne Korruption«, die sog. endemische Korruption (spezifische, auf einen bestimmten Bereich beschränkte Korruption), aufmerksam gemacht. Die Besonderheit der endemischen Korruption besteht darin, dass auch der Vorteilsgeber nicht aus der Privatwirtschaft / Gesellschaft, sondern vielmehr auch aus dem »öffentlichen Raum« stammt. Das korruptive Verhalten erfolgt regelmäßig auch offen, jedoch unter einem falschen Vorwand oder gar auf Bestellung. Es handelt sich dabei um folgende Phänomene:
    Da werden »wissenschaftliche« Veranstaltungen organisiert, bei denen für oft überflüssige Reden enorme Honorare gezahlt werden, da werden von interessegeleiteten staatlichen Institutionen unnötige Honoratioren-Zusammenkünfte veranstaltet, deren Ergebnisse regelmäßig unbekannt bleiben, da werden Dienstreisen »bestellt« oder entsprechende Einladungen ausgesprochen, wobei der Zweck der Dienstreise nebulös bleibt usw."

[Ahlf, Ernst-Heinrich: Korruption. -- Hilden : Verlag Deutsche Polizeiliteratur, ©1998. -- (Lehr- und Studienbriefe Kriminologie ; Nr. 13). -- ISBN 3801103919. -- S. 10f. (dort Quellenangaben) -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


4. Bedingungen, unter denen Korruption gedeiht


Ernst-Heinrich Ahlf nennt für Mitteleuropa folgende Ursachen und Motive für Korruption:

  1. Schwachstelle Mensch
    1. Vorteilsnehmer (Korrumpierter)
      • materielle Motive, z.B.
        • Abbau von Schulden
        • Erzielung von Nebeneinkünften
      • materielle Vorteile für nahestehende Dritte (Kinder, Ehefrau usw.)
      • subjektiv gedeutete Unterbezahlung
      • immaterielle Motive, wie z.B. Aufwertung der eigenen Person, z.B.
        • Teilnahme mit Honoratioren an Segeltouren mit Honoratioren der Wirtschaft
        • Karrierevorteile durch gute Beziehungen
        • Prestigevorteile
        • sonstige Erfüllung von Eitelkeiten
      • organisationsbezogene Motive, z.B.
        • Frust im Dienst
        • Unzufriedenheit mit dem Status
        • keine Beförderung
        • Unzufriedenheit mit dem Vorgesetzten
        • fehlende Anerkennung
        • fehlende Identifikation mit der Amtstelle
        • berufliche Überforderung
        • Mobbing
        • Rache am Dienstherren
      • sonstige Motive, z.B.
        • festgefügte Kameraderie
        • Erpressbarkeit aufgrund vorhergegangener Zuwendungen ("Anfüttern")
    2. Vorteilsgeber (Korrumperender)
      • materielle Motive, z.B.
        • Steuerung des Profits (z.B. durch staatliche Aufträge)
        • Gewinnsicherung
        • Wettbewerbsvorteile
      • immaterielle Motive, z.B. 
        • Verbesserung der Reputation ("Hauslieferant der öffentlichen Hand")
        • Risikominimierung
        • Stärkung der eigenen Beschwerdemacht
        • Schutzwällle gegen behördliche Eingriffe
      • Motive zur Verbesserung des Informationsstandes und der Steuerung des staatlichen Handelns
        • Kenntnis gehimer Informationen
        • frühzeitige Kenntnis von Planungen
        • Abwendung nachteiliger Entscheidungen im Vorfeld
        • Verfahrensbeschleunigung
        • langfristige Vertragsbindung der Verwaltung 
  2. Organisations- und Führungsdefizite

[Ahlf, Ernst-Heinrich: Korruption. -- Hilden : Verlag Deutsche Polizeiliteratur, ©1998l. -- (Lehr- und Studienbriefe Kriminologie ; Nr. 13). -- ISBN 3801103919. -- S. 51 - 54. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


4.1. Korruption aus verwandtschaftlicher Verpflichtung


"Ich weiß auch, dass ich dauernd falsche Ratschläge bekomme, aber ich kann meine Berater nicht entlassen! Sie sind mein Vetter, mein Neffe, mein Schwiegersohn und meine Tante ...!"

[Quelle der Abb.: Zum Beispiel Korruption / Redaktion: Fredrik Galtung. -- Göttingen : Lamuv, ©1994. -- (Lamuv-Taschenbuch ; 158) (Süd-Nord). -- ISBN 3889773710. -- S. 62. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


4.2. Bürokratische Überregulation und Schwerfälligkeit erleichtert Korruption



Abb.: Jedes unnötige bürokratische Erschwernis ermöglicht zusätzliche Schmiergelder, um das Erschwernis zu umgehen. Deshalb kann eine sinnvolle Deregulierung korruptionsmindernd sein (©Art Today)

"Negativ ergibt sich folgendes Bild: Die fehlende Effizienzausrichtung der Verwaltungen macht sich jetzt darin bemerkbar, dass die meisten Arbeitsgänge solchermaßen zu Routinen erstarrt sind, dass keine richtige Kontrolle mehr erfolgt. Das wiederum können einzelne Verwaltungsgruppen ausnutzen und ihre Geschäfte betreiben. Zudem ist das Gestrüpp der Vorschriften und Sonderverordnungen so dichtgewachsen, dass kein Vorgesetzter mehr verfolgen kann, was seine Untergebenen tatsächlich tun und aus welchen Motiven Entscheidungen zustandekommen. In diesem Fall ist es die ineffiziente Organisationsstruktur der Verwaltungen selbst, die Bestechlichkeit begünstigt.

Die Verwaltungen werden von Unternehmen geschäftsmäßig angegangen; da die Verwaltung als Verwaltung nur bürokratisch reagieren darf, nutzen einige in der Verwaltung diese Differenz, um selber geschäftsmäßig auf die Unternehmensbegehren zu reagieren: Sie simulieren innerhalb der Bürokratie eine Art von unternehmerischer Verwaltung, die Dienstleistungen verkauft, deren Gewinne aber in die Tasche von den kleinen »Verwaltungsunternehmern« fließen -- gleichsam als Kompensation für ihre Flexibilität.

Erlauben wir uns für einen Moment einmal eine solche Betrachtungsweise: Im Grunde verhalten die bestechlichen Verwaltungsmenschen sich völlig marktgemäß. Natürlich verletzen sie ihren Beamteneid; aber das ist das Problem des Staates, nicht der Unternehmen, die mit ihnen Geschäfte machen zum beiderseitigen Vorteil. Sie verletzen ihren Beamteneid, weil sie eine »Marktlücke« entdeckt haben, die aus der Schwerfälligkeit und teilweisen Inkompetenz der Behörden entstanden ist. Im Grunde reorganisieren sie die Verwaltung von einem schwerfälligen Apparat zu einer flexiblen Staatsdienstleistungsunternehmung, zwar illegal, aber volkswirtschaftlich effizienter.

Unter dieser Perspektive ist das Problem der Bestechlichkeit von Staatsdienern ein moralisches und ein organisatorisches Problem. Wenn die staatliche Verwaltung nicht schnell flexibler, bedarfs- und marktgerechter handelt, werden sich zunehmend mehr Unternehmen dort beschleunigte Dienstleistungen kaufen, wo sie mit »Verwaltungsunternehmern« kooperieren können. Die »Bestechungsgelder« sind dann nichts anderes als Transaktionskosten für beschleunigte Entscheidungen und Genehmigungen. Moralisch verdächtig wird es erst dann, wenn diese Kooperationen das Recht beugen oder brechen, das heißt Bedingungen erwirken, die Gesundheit, Umwelt, oder gar Leben gefährden. Hier liegt besonders im Umweltbereich einiges im argen (zum Beispiel bei Genehmigungen von Giftablagerungen und in ähnlichen Fällen).

Allerdings überwälzen die Unternehmen, die mit den »Verwaltungsunternehmern« ihre Geschäfte machen, oft die »Verfahrensbeschleunigungskosten«, indem sie zum Beispiel überhöhte, das heißt nicht marktgerechte Preise fordern. Hier zeigt sich, dass das Geschäft der beiden letztendlich von den Bürgern gezahlt wird (beziehungsweise von anderen Unternehmern), die höhere Steuern beziehungsweise Gebühren zahlen müssen.

Illegales oder kriminelles Verhalten -- weder der beteiligten Beamten noch der daran mitbeteiligten Unternehmen -- kann nicht entschuldigt werden. Doch zeigt sich offenbar: Wenn die staatliche Verwaltung nicht in der Lage ist, marktnäher zu agieren, kommt der Markt eben zu ihr. Die Bestechungen sind auch ein Zeichen dafür, dass zwischen Staat und Wirtschaft Grauzonen entstanden sind, die organisatorische Erfindungen fördern. Was heute aber noch illegal ist, wird nach einer Verwaltungsreform zur üblichen Praxis werden können. Wenn die Bestechungen heute nicht allein für illegale Genehmigungen, sondern auch für die Beschleunigung von Verwaltungsvorgängen gezahlt werden, kann man zumindest daraus ermessen, was manche verbesserten staatlichen Dienstleistungen den Unternehmen wert sind."

[Priddat, Birger P.: Moralischer Konsum : 13 Lektionen über die Käuflichkeit. -- Stuttgart [u.a.] : Hirzel, ©1998. -- ISBN 3777608696. -- S. 158 - 162. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]

Aymo Brunetti und Beatrice Weder, die eine Unternehmensbefragung zum World Development Report 1997 der Weltbank durchgeführt haben, fassen in ihrer Arbeit 

Brunetti, Aymo ; Weder, Beatrice: Die Stabilität politischer Rahmenbedingungen aus Firmensicht : Ergebnisse einer weltweiten Unternehmensbefragung. -- URL: http://www.unibas.ch/wwz/wifor/staff/bw/survey/wwznews.pdf . -- Zugriff am 2001-02-06

u.a. zwei für das Problem Korruption wichtige Punkte zusammen

"Der diesjährige [1997] World Development Report der Weltbank behandelt das Thema The State in a Changing World. Wichtige Teile dieses Berichtes beruhen auf einem Forschungsprojekt, das wir im Auftrag der Weltbank durchgeführt haben. Kern dieser Forschung war eine weltweite Unternehmensbefragung mit dem Ziel, international vergleichbare Indikatoren der Qualität staatlichen Handelns aus Sicht der privaten Investoren zu erhalten. In 69 Ländern antworteten insgesamt über 3’700 Unternehmer. Unsere Untersuchungen für den World Development Report förderten nicht nur interessante Unterschiede bezüglich Faktoren wie Korruption, Rechtsunsicherheit oder politische Instabilität zutage, sondern diverse der Indikatoren hängen signifikant mit Unterschieden in Investitions- und Wachstumsraten zusammen."

"Die dritte Frage, die wir genauer betrachten möchten gilt dem vieldiskutierten Korruptionsphänomen:

„Für Firmen in meiner Branche ist es üblich, gewisse irreguläre „Zusatzzahlungen" zu tätigen, um die Dinge voranzutreiben"

"Die Frage nach Korruptionszahlungen ist natürlich immer heikel und aus diesem Grunde wurde sie auch so formuliert, dass die Firma nicht direkt zugeben musste, Bestechungsgelder zu zahlen. Die Resultate zu dieser Frage zeigen ein eindeutiges Muster. 

"Als letzte Frage möchten wir schließlich zeigen, wie große Transaktionskosten durch staatliche Regulierungen in der täglichen Unternehmenspraxis entstehen:

Wie viele Prozent der Zeit der obersten Geschäftsleitung werden für Verhandlungen mit offiziellen Stellen über Änderung und Auslegung von Gesetzen und Bestimmungen verwandt?

Auch in dieser Frage zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen Entwicklungs- und Industrieländern wobei auch hier die Variation innerhalb der Gruppe der Entwicklungsländer stark ist. 


4.3. Parteienfinanzierung und Politikerfinanzierung


Eine Form der Korruption, die sogar gesetzlich geduldet ist, ist die Finanzierung von Parteien durch Wirtschaft, Gewerkschaften, Verbände u.ä. (siehe Teil IV, #6).


Abb.: Deutsche Leitkultur von Bismarck bis Kohl: Herzfelde, Helmut <1891 - 1968>: "Der Sinn des Hitlergrusses". -- A.I.Z. -- 1932-10-16


Abb.: "Ehrenwerte" Mitglieder der Tammany Society, dem Inbegriff der Korruption in den USA (Bildquelle. NARA)


Abb.: William "Boss" Tweed (1823 - 1878), Chef der Tammany Society, die zum Inbegriff der Korruption in den USA wurde (Bildquelle: NARA)


5. Korruptions-Index für das Jahr 2000 von Transparency International


"1993 gegründet, hat TI [Transparency International] heute nationale Sektionen in über 70 Ländern. Der Korruptionsindex CPI, den TI zum ersten Mal 1995 veröffentlichte, ordnet die Länder in einer Rangliste ein, die wiedergibt als wie verbreitet Korruption im öffentlichen Dienst und unter Politikern eingeschätzt wird. Der CPI 2000 basiert auf Teilergebnissen aus insgesamt 16 Untersuchungen, die von 8 unabhängigen Einrichtungen durchgeführt wurden. Die Untersuchungen erheben die Wahrnehmungen von Geschäftsleuten, der allgemeinen Öffentlichkeit und von professionellen Risikoanalysten. Sie wurden während der vergangenen drei Jahre durchgeführt, und es werden nur solche Länder im CPI erfasst, für die Ergebnisse aus mindestens drei Untersuchungen vorliegen. ...

Nach Aussage von TI muss die Öffentlichkeit sich den Schaden bewusst machen, der durch Korruption verursacht wird. Dabei wurde auf die Millenniums-Umfrage 2000 von Gallup International hingewiesen, die rund 57.000 Menschen in 60 Ländern erfasste und erbrachte, dass die Bevölkerung am meisten dort von der Demokratie enttäuscht ist, wo die schlimmste Korruption herrscht. Dies sei hauptsächlich in Mittel- und Osteuropa der Fall. Die Ergebnisse der Untersuchung von Gallup International zeigen laut TI, dass die demokratischen Errungenschaften der vergangenen zehn Jahre buchstäblich auf dem Spiel stehen."

Der 2000 Corruption Perceptions Index
Rang der Korruptionsfreiheit Land CPI-
Punktwert
2000 (10 = keine Korruption; 1 = völlig korrupt)
Verwendete
Untersuchungen (aus 
unterschiedlichen Jahren)
Standard-
abweichung (d.h. Streuung der Aussagen; 0 = alle Aussagen stimmen überein)
Höchster/geringster
Wert bei den einzelnen
Untersuchungen
1 Finnland 10.0 8 0.6 9.0 - 10.4
2 Dänemark 9.8 9 0.8 8.6 - 10.6
3 Neuseeland 9.4 8 0.8 8.1 - 10.2
Schweden 9.4 9 0.7 8.1 - 9.9
5 Kanada 9.2 9 0.7 8.1 - 9.9
6 Island 9.1 7 1.1 7.3 - 9.9
Norwegen 9.1 8 0.7 7.6 - 9.5
Singapur 9.1 11 1.0 6.2 - 9.7
9 Niederlande 8.9 9 0.6 8.1 - 9.9
10 Großbritannien 8.7 9 0.6 7.3 - 9.7
11 Luxemburg 8.6 7 0.7 7.4 - 9.3
Schweiz 8.6 8 0.3 8.1 - 9.1
13 Australien 8.3 10 1.0 6.7 - 9.3
14 USA 7.8 10 0.8 6.2 - 9.2
15 Österreich 7.7 8 0.7 6.2 - 8.5
Hongkong 7.7 11 1.2 4.3 - 8.6
17 Deutschland 7.6 8 0.8 6.2 - 8.4
18 Chile 7.4 8 0.9 5.7 - 8.4
19 Irland 7.2 8 1.9 2.5 - 8.5
20 Spanien 7.0 8 0.7 5.9 - 8.0
21 Frankreich 6.7 9 1.0 4.3 - 7.7
22 Israel 6.6 8 1.3 4.3 - 7.9
23 Japan 6.4 11 1.3 4.3 - 7.8
Portugal 6.4 9 0.9 5.3 - 8.1
25 Belgien 6.1 9 1.3 4.3 - 8.8
26 Botswana 6.0 4 1.6 4.3 - 8.2
27 Estland 5.7 4 1.6 4.4 - 8.1
28 Slowenien 5.5 6 1.1 4.1 - 7.3
Taiwan 5.5 11 1.4 2.5 - 7.2
30 Costa Rica 5.4 4 1.9 3.8 - 8.1
Namibia 5.4 4 0.8 4.3 - 6.1
32 Ungarn 5.2 10 1.2 3.9 - 8.1
Tunesien 5.2 4 1.5 3.8 - 7.1
34 Südafrika 5.0 10 0.9 3.8 - 6.6
35 Griechenland 4.9 8 1.7 3.7 - 8.1
36 Malaysia 4.8 11 0.6 3.8 - 5.9
37 Mauritius 4.7 5 0.8 3.9 - 5.6
Marokko 4.7 4 0.7 4.2 - 5.6
39 Italien 4.6 8 0.6 4.0 - 5.6
Jordanien 4.6 5 0.8 3.8 - 5.7
41 Peru 4.4 5 0.5 3.8 - 5.0
42 Tschechien 4.3 10 0.9 3.3 - 6.2
43 Belorussland 4.1 3 0.8 3.4 - 4.9
El Salvador 4.1 4 1.7 2.1 - 6.2
Litauen 4.1 4 0.3 3.8 - 4.4
Malawi 4.1 4 0.4 3.8 - 4.8
Polen 4.1 11 0.8 2.8 - 5.6
48 Südkorea 4.0 11 0.6 3.4 - 5.6
49 Brasilien 3.9 8 0.3 3.6 - 4.5
50 Türkei 3.8 8 0.8 2.1 - 4.5
51 Kroatien 3.7 4 0.4 3.4 - 4.3
52 Argentinien 3.5 8 0.6 3.0 - 4.5
Bulgarien 3.5 6 0.4 3.3 - 4.3
Ghana 3.5 4 0.9 2.5 - 4.7
Senegal 3.5 3 0.8 2.8 - 4.3
Slowakei 3.5 7 1.2 2.2 - 6.2
57 Lettland 3.4 3 1.3 2.1 - 4.4
Sambia 3.4 4 1.4 2.1 - 5.1
59 Mexiko 3.3 8 0.5 2.5 - 4.1
60 Kolumbien 3.2 8 0.8 2.5 - 4.5
Äthiopien 3.2 3 0.8 2.5 - 3.9
Thailand 3.2 11 0.6 2.4 - 4.0
63 China 3.1 11 1.0 0.6 - 4.3
Ägypten 3.1 7 0.7 2.3 - 4.1
65 Burkina Faso 3.0 3 1.0 2.5 - 4.4
Kasachstan 3.0 4 1.2 2.1 - 4.3
Simbabwe 3.0 7 1.5 0.6 - 4.9
68 Rumänien 2.9 4 1.0 2.1 - 4.3
69 Indien 2.8 11 0.7 2.3 - 4.3
Philippinen 2.8 11 1.0 1.7 - 4.7
71 Bolivien 2.7 4 1.3 1.7 - 4.3
Elfenbeinküste 2.7 4 0.8 2.1 - 3.6
Venezuela 2.7 8 0.7 2.1 - 4.3
74 Ecuador 2.6 4 1.0 2.1 - 4.3
Moldawien 2.6 4 0.9 1.8 - 3.8
76 Armenien 2.5 3 0.6 2.4 - 3.5
Tansania 2.5 4 0.6 2.1 - 3.5
Vietnam 2.5 8 0.6 2.1 - 3.8
79 Usbekistan 2.4 3 0.9 2.1 - 3.7
80 Uganda 2.3 4 0.6 2.1 - 3.5
81 Mosambik 2.2 3 0.2 2.4 - 2.7
82 Kenia 2.1 4 0.3 2.1 - 2.7
Russland 2.1 10 1.1 0.6 - 4.1
84 Kamerun 2.0 4 0.6 1.6 - 3.0
85 Angola 1.7 3 0.4 1.6 - 2.5
Indonesien 1.7 11 0.8 0.5 - 3.2
87 Aserbaidschan 1.5 4 0.9 0.6 - 2.5
Ukraine 1.5 7 0.7 0.5 - 2.5
89 Jugoslawien 1.3 3 0.9 0.6 - 2.4
90 Nigeria 1.2 4 0.6 0.6 - 2.1

[Quelle: http://www.transparency.de/documents/cpi/2000/cpi2000.de.html. -- Zugriff am 2001-02-06]


6. Bestechungsindex von Transparency International


"TI [Transparency International] hat stets betont, dass Korruption nicht nur Folge der Bestechlichkeit von Amtsträgers ist (dieser Aspekt der Korruption ist Gegenstand des CPI [Korruptionsindex]), die in vielen Entwicklungsländern und Schwellenländern in Mittel- und Osteuropa insgesamt als besonders ausgeprägt gilt, wie der CPI 2000 ebenfalls zeigt. Um diesen Eindruck zu korrigieren und deutlich zu machen, welche Rolle die aktive Bestechung durch Unternehmen bei der Korruption im internationalen und heimischen Geschäftsleben spielt, veröffentlichte TI im vergangenen Jahr den Bestechungsindex Bribe Payers Index (BPI) und brachte im Januar dieses Jahres verschiedene detaillierte Umfrageergebnisse über die Wahrnehmung aktiver Bestechung heraus."

Transparency International beauftragte Gallup International Association (GIA) mit Wirtschaftsführern aus der Privatwirtschaft ausführliche Interviews durchzuführen, um zu ermitteln, wie von Firmen der 19 führenden Exportländern der Welt Bestechung in folgenden Ländern mit aufstrebenden Märkten gehandhabt wird:

Die Befragung wurde von April bis Juli 1999 durchgeführt.

Gallup International fragte: 

"Bitte sagen Sie, ob in den Wirtschaftssektoren, in denen sie sich auskennen, Firmen aus den folgenden Ländern sehr wahrscheinlich (0), wahrscheinlich oder unwahrscheinlich (10) Bestechungsgelder zahlen, um an ein Geschäft in einem der genannten 14 Länder zu bekommen oder um im Geschäft zu bleiben."

1999 Transparency International Bribe Payers Index (BPI)
Rangfolge von 19 führenden Exportländern
Rang Land Bewertung (10 = keine Bereitschaft zur Bestechung, 0 = sehr hohe Bereitschaft zur Bestechung)
1 Schweden 8.3
2 Australien 8.1
2 Kanada 8.1
4 Österreich 7.8
5 Schweiz 7.7
6 Niederlande 7.4
7 Großbritannien 7.2
8 Belgien 6.8
9 Deutschland 6.2
9 USA 6.2
11 Singapur 5.7
12 Spanien 5.3
13 Frankreich 5.2
14 Japan 5.1
15 Malaysia 3.9
16 Italien 3.7
17 Taiwan 3.5
18 Südkorea 3.4
19 China 3.1

Gallup International fragte: 

"Welche Wirtschaftsektoren nehmen sehr wahrscheinlich (10), wahrscheinlich, unwahrscheinlich (0) Bestechung an oder fordern solche?"

Sektor Bereitschaft zu Bestechlichkeit (0 = sehr gering, 10 = sehr hoch)
Öffentliche Arbeiten 1.5
Verteidigung 2.0
Energie 3.5
Industrie und Bergbau 4.2
Gesundheit und Soziales 4.6
Telekommunikation, Post 4.6
Zivilluftfahrt 5.0
Banken und Finanzen 5.3
Landwirtschaft 6.0

Gallup International fragte die 33% der Antwortenden, die sagten, dass Korruption zugenommen hat:

"Was sind die wichtigsten Faktoren, die zum Anstieg der Korruption führten?"

Faktor Prozentsatz der Nennungen
Niedrige Löhne im öffentlichen Dienst 65%
Immunität von öffentlich Bediensteten 63%
Geheimhaltung der Regierung 57%
Verschlechterung in der Praxis öffentlicher Auftragsvergabe 51%
Privatisierung 37%
Anstieg von ausländischen Investitionen und Handel 30%
Einschränkungen der Medien 24%
Liberalisierung der Finanzierung 19%
Mehrparteienwahlen 18%
Andere 15%
Keine Angaben 6%

[Quelle: http://www.transparency.de/documents/cpi/bps.html. -- Zugriff am 2001-02-06]


7. Kosten der Korruption


Nach einer groben Schätzung sind die wirtschaftlichen Kosten verschiedener Formen von Korruption:

Handlung Wirtschaftliche Kosten
Regierungsbeamte nehmen Geld an, um Genehmigungen zu beschleunigen + 3 - 10%
Kriminelle Organisationen kontrollieren und bestimmen Preise auf dem Markt + 15 - 10%
Finanzbeamte setzen gegen Geld das Steuereinkommen niedriger an - 50% des Steueraufkommens
Beamte kaufen gegen Bestechung zu teure oder unnütze Waren + 20 - 100%

[Quelle der Tabelle: Zum Beispiel Korruption / Redaktion: Fredrik Galtung. -- Göttingen : Lamuv, ©1994. -- (Lamuv-Taschenbuch ; 158) (Süd-Nord). -- ISBN 3889773710. -- S. 81. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


8. Höhe der üblichen Schmiergelder


Höhe der üblichen Schmiergelder bei öffentlichen Aufträgen

Bei privaten Aufträgen bewegen sich die üblichen Schmiergeldsummen zwischen 1% und 20% der Auftragssumme.

[Zahlen nach: Zum Beispiel Korruption / Redaktion: Fredrik Galtung. -- Göttingen : Lamuv, ©1994. -- (Lamuv-Taschenbuch ; 158) (Süd-Nord). -- ISBN 3889773710. -- S. 23 - 26 (dort differenzierter). -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


9. Korruptionsbekämpfung



Abb.: Korruptionsbekämpferin Superkuh, das Logo des The Directorate on Corruption and Economic Crime (DCEC), Botswana

[Quelle der Abb.: http://www.icac.org.hk/newsl/ISSUE1/newsl.html. -- Zugriff am 2001-02-16] 


9.1. Strafrecht


9.1.1. Straftatbestände der Korruption nach dem StGB


Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr des deutschen Strafgesetzbuches sind im Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb in den §§ 299ff. geregelt:

"§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 301 Strafantrag

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.

§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 


Die Bestechungstatbestände des öffentlichen Dienstes des deutschen Strafgesetzbuchs sind im Abschnitt Straftaten im Amt in den §§ 331ff. geregelt:

"Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

  1. eine Tat nach
    1. § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
    2. § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor,
wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich."


9.1.2. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung -- IntBestG


Am 15. Februar 1999 ist in Deutschland das

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)

In Kraft getreten. Im Folgenden werden die wichtigsten Teile dieses Gesetzes sowie Auszüge aus den Erläuterungen der Bundestagsdrucksache (13/10428 vom 20.04.1998 in der Fassung 13/10973 vom 16.06.1998) wiedergegeben: 

"Artikel 1: Zustimmung zum Vertrag

Dem in Paris am 17. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2: Durchführungsbestimmungen

§ 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen

Für die Anwendung des § 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen §§ 335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich:

  1. einem Richter:
    1. ein Richter eines ausländischen Staates,
    2. ein Richter eines internationalen Gerichts;
  2. einem sonstigen Amtsträger:
    1. ein Amtsträger eines ausländischen Staates,
    2. eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen,
    3. ein Amtsträger oder ein sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation oder eine mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragte Person;
  3. einem Soldaten der Bundeswehr:
    1. ein Soldat eines ausländischen Staates,
    2. ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

§ 2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 3 Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die von einem Deutschen im Ausland begangen werden:

  1. Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§§ 334 bis 336 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1);
  2. Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2).
Aus der Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 2

Zu § 1

Durch § 1 wird nicht jede Bestechung ausländischer Amtsträger, sondern nur eine solche erfasst, die im Zusammenhang mit "internationalem geschäftlichen Verkehr" steht. Der Begriff "geschäftlicher Verkehr" wird dabei weit im Sinne der Verwendung dieses Begriffs im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstehen sein. "International" setzt einen grenzüberschreitenden oder auslandsbezogenen Sachverhalt voraus, wozu allerdings auch der Geschäftsverkehr mit internationalen Organisationen gehört, die im Inland ihren Sitz haben. Die Bestechung kann darauf abzielen, direkt von einem Amtsträger einen Auftrag oder sonst einen Vorteil (wie z.B. die Zulassung zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren) zu erlangen, aber auch eine Diensthandlung, wie z.B. eine Genehmigung, zu erwirken, die Voraussetzung für einen Auftrag oder eine Investition ist, wie etwa für die grenzüberschreitende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen. Das Übereinkommen verlangt nicht, dass auch Bestechungshandlungen bezüglich rechtmäßiger richterlicher Handlungen oder Diensthandlungen im internationalen Geschäftsverkehr unter Strafe zu stellen sind. In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen zu den EU- Bestechungsinstrumenten wird an den Tatbestand der (aktiven) Bestechung und damit an § 334 StGB angeknüpft. Hervorzuheben ist, dass § 334 StGB von einem weiten Begriff der Pflichtwidrigkeit ausgeht und auch - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen a.a.O. - die (versuchte) Beeinflussung von Ermessensentscheidungen miteinschließt. Durch diese Beschränkung entschärfen sich auch Abgrenzungsprobleme, die angesichts nicht immer eindeutiger Hinweise im Erläuternden Bericht bei der Einbeziehung aller Fälle von Vorteilsgewährungen auftreten könnten.

Zu § 2

§ 2 enthält in Umsetzung des Artikels 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Buchstabe a des Übereinkommens einen Sondertatbestand der (aktiven) Bestechung ausländischer Abgeordneter bzw. deutscher oder ausländischer Parlamentarier internationaler Organisationen im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr. Eine Gleichstellungsklausel analog zu § 1 kommt hier wegen des enger gefassten Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung in § 108e StGB nicht in Betracht. ... § 2 knüpft bewusst nicht an pflichtwidrige Handlungen an, da es beim Träger eines Abgeordnetenmandats regelmäßig an einem genau umgrenzten Pflichtenkreis fehlt, wie er für Amtsträger existiert. Im Hinblick darauf, dass Entscheidungen von Abgeordneten in der Regel Ermessensentscheidungen sein werden, kann die Anknüpfung an eine im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Abgeordneten stehende Handlung mit im Ermessen stehenden Diensthandlungen eines Amtsträgers verglichen werden. Wie die Regelung über die Strafbarkeit des Stimmenverkaufs und Stimmenkaufs in § 108e StGB durch das Achtundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Abgeordnetenbestechung (28. StrÄndG) vom 13. Januar 1994 (BGBl. I S. 84) soll auch die neue Vorschrift nicht zu einer allgemeinen Kriminalisierung von Einflussnahmen im politischen und parlamentarischen Kräftespiel führen. Entscheidend ist auch hier für die Strafbarkeit die Käuflichkeit bestimmter Verhaltensweisen ausländischer Parlamentarier, die sich allerdings nicht auf Fälle der Ausübung von Stimmrechten beschränken. Wie bei der Bestechung von ausländischen Amtsträgern muss zur Eingrenzung der Strafbarkeit die Handlung des Bestechenden einerseits in subjektiver Hinsicht mit der Erlangung (oder Sicherung) von Aufträgen bzw. unbilligen Vorteilen im internationalen Geschäftsverkehr zusammenhängen und andererseits mit konkreten Handlungen (oder Unterlassungen) des Abgeordneten im Zusammenhang mit dessen Aufgaben im Sinne einer "Unrechtsvereinbarung" in Verbindung stehen. Erfasst wird die Bestechung von Mitgliedern ausländischer Gesetzgebungsorgane auf jeglicher staatlicher Ebene (national, lokal oder in einem Bundesstaat auch auf der Ebene des Gliedstaates oder von Landesteilen, die direkt dem Zentralstaat unterstellt sind); das Mandat kann auf einer Wahl oder einer Ernennung beruhen."

[Vollständiger Text der Bundestagsdrucksache: http://www.ti-deutschland.de/html/05gesetze/IntBestG.html. -- Zugriff am 2001-02-10]


9.2. Bloßstellung


9.2.1. Unabhängige kritische Medien


Jürgen Roth zitiert aus einem Gespräch mit Vadim Rabinovich (geb. 1953), einem der reichsten und mächtigsten (und zwielichtigsten) Männer der Ukraine:

"»Hierzu müssen auch die Massenmedien beitragen, indem sie aufklären. Alle Massenmedien bei uns arbeiten verlustbringend, weil sie nicht genügend Werbeeinnahmen haben. Unabhängige Journalisten haben kein Geld, um einen Zeitungsverlag zu gründen oder zu übernehmen. Jede Zeitung in der Ukraine und in Russland ist ja in Wirklichkeit nicht frei, sondern von den Oligarchen total abhängig. Das bedeutet, dass die Zeitungen nur die Interessen bestimmter wirtschaftlicher Gruppen widerspiegeln, sei es von Beresowskij, Gussinkij, Surkis oder Rabinovich. Ich werde natürlich immer nur das publizieren, was mir zuträglich ist, und das kritisieren, was meinen Geschäften hinderlich ist. Das heißt gleichzeitig, dass die Medien nicht imstande sind, Kritik an der Regierung und den Wirtschaftsbossen zu üben. Dadurch wird jede Demokratie unmöglich, und Zeitungen und das Fernsehen können keinen Boden für eine gerechtere, eine weniger korrupte Gesellschaft bereiten. Die Massenmedien sind heutzutage die einzigen Institutionen, die eine gesellschaftliche Meinung prägen können. Es ist sicher positiv, wenn in meinen Zeitungen auch Aufklärung betrieben wird. Aber wäre ich ein anderer Mensch, dann würde das alles ganz anders aussehen. Tatsächlich enden die Meinungs- und sonstigen Freiheiten bei den Geldgebern.

Nach meiner festen Überzeugung hat der Westen einen schweren Fehler begangen, als er die Kredite gewährt hat. Er macht diesen Fehler übrigens immer noch. Aber ich sehe noch Möglichkeiten, das zu korrigieren. Und zwar dadurch, dass er Kredite für die Gründung unabhängiger Massenmedien bereitstellt. Damit könnten endlich einmal Institutionen geschaffen werden, die unabhängige Informationen verbreiten. Das würde sich auch auf das gesellschaftliche Leben bei uns günstig auswirken, auf das moralische Klima und die strategische wirtschaftliche Entwicklung der Ukraine sowie Russlands. Die Deutschen haben hohe Kredite an die Ukraine gegeben. Hätten sie nur zehn Prozent dieses Geldes für die Bildung einer unabhängigen Presse zur Verfügung gestellt, wäre das Ergebnis tausendfach besser. Jetzt kommen die Kredite nicht immer dort an, wo sie eigentlich ankommen sollten. Ich mache einen Vorschlag: Von jedem Kredit, den eine Regierung aus der Ex-UdSSR vom Westen fordert, müssen zehn Prozent der Gesamtsumme an einen Fonds für die Entwicklung einer unabhängigen Presse gegeben werden. Anderenfalls erhält dieser Staat keine Kredite. Wenn man das im Westen politisch umsetzen würde, wäre das der effektivste Beitrag zur Entwicklung der Demokratie bei uns.«"

[Roth, Jürgen <1945 - >: Der Oligarch : Vadim Rabinovich bricht das Schweigen. -- Hamburg [u.a.] : Europa-Verlag, ©2001. -- ISBN 3203815273. -- S. 292f. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


9.2.2. Zum Beispiel: Transparency International



Abb.: Logo™ von TI

Webpräsenz von Transparency International: http://www.transparency.de/welcome.de.html. -- Zugriff am 2001-02-06

"Im Mai 1993 ist eine Initiative zur Bekämpfung der Korruption in internationalen Geschäftsbeziehungen gegründet worden: Transparency International (TI). Die Akteure kommen aus Regierungen in Nord und Süd, aus nationalen und multinationalen Entwicklungsorganisationen und aus Nicht-Regierungsorganisationen, aus Unternehmen und aus der Wissenschaft. Anliegen der Gruppe ist die Förderung einer guten Regierungsführung und die Erhöhung der Effizienz des Ressourcenflusses.

Mehreren internationalen Initiativen, die in der Vergangenheit gestartet wurden, mangelte es an der notwendigen Nachhaltigkeit. Transparency International will aus diesen Problemen lernen und die Weiterführung von Schlüsselinitiativen sichern.

Zunächst geht es darum, das Bewusstsein für die unheilvollen Folgen der Korruption zu schärfen, das Tabu »Korruption« endgültig zu brechen. Dazu dienen Kontakte zu den Medien, Publikationen -- zum Beispiel die TI-Beiträge zum nächsten UNDP Human Development Report --, Vorträge.

Konkreter sind die Länderprogramme. Da universale Lösungsversuche gescheitert sind, hat sich TI vorgenommen, auf jedem Kontinent in einer begrenzten Zahl von Ländern Integritätsexempel zu statuieren. Voraussetzung für diesen Ansatz ist, dass die höchste Autorität im Lande den politischen Willen hat, gegen die große Korruption vorzugehen. Hier besteht ein enger Zusammenhang mit dem Demokratisierungsprozess: Da, wo wirklicher Wandel stattfindet, wo Politiker einer neuen Generation an die Macht kommen, entsteht oft der Wille, mit der Korruptionspraxis der Vergangenheit zu brechen. Länderprojekte laufen zur Zeit in Afrika, Lateinamerika und Asien.

TI ist aber auch im Norden tätig. Die internationale Korruption setzt ja stets einen Bestecher im Norden und einen Bestochenen im Süden voraus.

Kernstück von Transparency International ist ein Verhaltensstandard (s. unten). Die Verhaltensregeln sollen nicht als bindende Normen für alle Beteiligten eingeführt werden, sondern als Richtschnur für eine internationale Verständigung in bezug auf Korruption. Es wird nicht erwartet, dass diese Regeln über Nacht Geltung erlangen und mit einem Federstrich durchgesetzt werden können. Wer sich aber an der Initiative beteiligt, wird damit zeigen, dass er ihre Ziele fördern will. Erwartet wird, dass TI-Mitglieder aus Unternehmen und Regierungen den Verhaltensstandard in solchen Märkten und Ländern konsequent anwenden, in denen sich die Mehrheit der Beteiligten oder zumindest eine kritische Masse über dessen Geltung bereits geeinigt haben. Anfangs mögen das nur wenige Länder mit aufgeklärten Regierungen sein, gewissermaßen »Inseln der Integrität«. Die Hoffnung richtet sich darauf, dass diese Beispiele Schule machen."

[Galtung, Frederik: Eine Koalition gegen die Bestechlichkeit. -- In: Zum Beispiel Korruption / Redaktion: Fredrik Galtung. -- Göttingen : Lamuv, ©1994. -- (Lamuv-Taschenbuch ; 158) (Süd-Nord). -- ISBN 3889773710. -- S. 101f. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]

"TI-Verhaltensstandards

Artikel I: Achtung vor dem Gesetz und den Standards

Alle an internationalen Geschäftstransaktionen beteiligten Parteien sollten sämtliche einschlägigen Gesetze und Bestimmungen achten und befolgen, den Buchstaben auf den Sinn und Zweck dieser Standards einhalten.

Artikel II: Unlautere Leistungsanreize

  1. Keine an einer internationalen Geschäftstransaktion beteiligte Partei sollte von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine unentgeltliche Zuwendung oder einen anderen Vorteil zu dessen Gunsten oder nach dessen Maßgabe (direkt oder indirekt) als Anreiz für eine Handlung oder eine Unterlassung durch diesen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erbitten, verlangen, ihm anbieten oder irgendwie zuwenden.
  2. Alle beteiligten Parteien sollten im angemessenen Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von einer in Zusammenhang mit einer internationalen Geschäftstransaktion geleisteten Zahlung keinerlei Teil direkt oder indirekt von einem oder zugunsten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Entscheidungsbefugnis oder Einfluss oder von seinen Angehörigen oder Geschäftspartnern entgegengenommen wird.
  3. 3. Alle beteiligten Parteien sollten im angemessenen Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Unterverträge und Lieferaufträge, die in Zusammenhang mit einer internationalen Geschäftstransaktion stehen, weder direkt noch indirekt als Mittel zur Weiterleitung von Geldern oder zur Gewährung anderer persönlicher Vorteile an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind oder Einfluss besitzen, oder an deren Angehörige oder Geschäftspartner benutzt werden.

Artikel III: Handlungsbevollmächtigte und Berater

  1. Alle beteiligten Parteien sollten im angemessenen Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine an einen Handlungsbevollmächtigten, Berater oder anderen Vertreter gezahlte Provision oder Vergütung nicht mehr als eine angemessene Entschädigung für eine ordnungsgemäß erbrachte Leistung darstellt, und dass von dieser Zahlung keinerlei Teil an einen Handlungsbevollmächtigten, Berater oder anderen Vertreter unter Verletzung der vorliegenden Standards als unlauterer Leistungsanreiz weitergegeben wird.
  2. Alle beteiligten Parteien sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Handlungsbevollmächtigte, Berater oder andere Vertreter nicht dazu benutzt werden, auf die Vergabe oder die Vorenthaltung eines Auftrags in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen.

Artikel IV: Offenlegung des Finanzgeschehens

Alle beteiligten Parteien sollten entsprechend bester internationaler Buchführungspraxis Buchführungssysteme unterhalten, in deren Rahmen alle Finanztransaktionen in entsprechenden Rechnungsbüchern ordnungsgemäß und korrekt verbucht werden; diese Bücher stehen Direktorien, Rechnungsprüfern und sonstigen hierzu befugten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sollte es weder Bücher »außerhalb der Bücher« oder geheim geführte Konten geben, noch sollten Unterlagen herausgegeben werden, die nicht in ordnungsgemäßer und korrekter Form Auskunft über die geschäftlichen Transaktionen geben, auf die sie sich beziehen.

Artikel V: Politische Spenden

Spenden an politische Parteien, Ausschüsse oder einzelne Politiker (oder nach deren Ermessen an andere Personen oder Gruppierungen) sollten nur nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften geleistet beziehungsweise erbeten werden; dabei sollten sämtliche Bedingungen einer öffentlichen Bekanntmachung derartiger Spenden in vollem Umfang und unverzüglich erfüllt werden. Auch wenn zulässig, sollten politische Spenden nicht gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihrer Gewährung zu Recht als unzulässige Einflussnahme, mit dem Ziel der Sicherung eines besonderen Vorteils in Zusammenhang mit einer internationalen Geschäftstransaktion, ausgelegt werden könnten.

Artikel VI: Definitionen

Diese Verhaltensstandards sollten weit und entsprechend ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Insbesondere umfasst der Begriff »alle beteiligten Parteien« unter anderem nationale Regierungen, nationale und internationale Finanzierungsinstitutionen und Hilfsorganisationen, Gesellschaften und andere in internationalen Geschäftstransaktionen tätige Unternehmen jeglicher Art, Handlungsbevollmächtigte, Berater für die Produktvermarktung und sonstige Berater sowie Einzelpersonen und Unternehmen, die Dienstleistungen oder Waren in Zusammenhang mit internationalen Geschäftstransaktionen erbringen beziehungsweise liefern."

[a.a.O., S. 103 - 106]


9.2.3. Zum Beispiel: Kedar Khadka's Kampf gegen Korruption in Nepal



Abb.: Karte von Nepal (©MS-Encarta)

"Für seine Kollegen ist er ein missionarischer Eiferer: Kedar Khadka, 40 Jahre alt, Familienvater und Fernsehjournalist. Dabei hat der Mann in dem dunklen Anzug lediglich Nepals Medienlandschaft aufgemischt. Statt Heile-Welt-Reportagen moderierte er Sendungen über die Korruption im Land und nannte einige Drahtzieher. Ein Novum im nepalesischen Fernsehen.

Wenn Kedar Khadka über Bestechung und Bereicherung spricht, fehlen missionarische Attitüden. Der Journalist scheut den persönlichen Rummel, sammelt lieber Details über bestechliche Politiker und schmierende Unternehmen. Fügen sich diese Indizien zu einem Bild zusammen, dann allerdings tritt er an die Öffentlichkeit, um beharrlich zu berichten.

Im Fall des Pajero-Gesetzes war eine akribische Recherche nicht nötig -- der Griff in die Kasse lag auf der Hand. Pajero heißt eine geräumige japanische Allradlimousine, die rund 60 000 Dollar kostet. Die Mehrheit der Parlamentarier befand diesen Preis entschieden zu hoch -- zumindest für ihresgleichen. Also beschlossen sie ein Gesetz und befreiten höhere Regierungsbeamte und Volksvertreter von der 130-prozentigen Importsteuer. »Das Gesetz blieb nicht lange in Kraft, aber es wurde bis zur Neige ausgeschöpft«, sagt Kedar Khadka. Vier von fünf Parlamentariern orderten einen oder mehrere Wagen. Das kostete den Staat 15 Millionen Mark. Geld, das andere in Nepal nötiger hätten. Schließlich liegt das Durchschnittseinkommen bei 270 Mark. Fast jeder zweite Bewohner lebt unter der Armutsgrenze. Doch der Gegensatz zwischen Armut und ihrer Maßlosigkeit ficht die Elite nicht an. Wohl aber Khadka. Der empfindet Schmerz über diese Profiteure, »die mit ihrem korrupten Handeln den Feinden der Demokratie in die Hände spielen«.

Von denen tummeln sich genügend in dem kleinen Himalaya-Staat. Seit drei Jahren kämpft eine sich auf Mao berufende »Befreiungsbewegung« mit Waffengewalt gegen die Regierung. Sie wirft den gewählten Volksvertretern vor, die Ziele der Revolution vom April 1990 verraten zu haben. Damals führte ein Volksaufstand das Ende des absolutistischen Panchayat-Systems herbei. Der König musste das Parteienverbot aufheben sowie eine demokratische Verfassung zulassen. Die Erwartungen der Bevölkerung auf ökonomische Verbesserungen blieben jedoch unerfüllt. Deshalb erhalten die Maoisten, die bereits in 80 Prozent des Staatsgebietes operieren, immer wieder Unterstützung der Bevölkerung. Ihrem Terror und der brachialen Gewalt der Polizeikräfte sind über 1200 Menschen zum Opfer gefallen.

Weit mehr als die Kugeln der Maoisten schadet der Demokratie die Apathie der Bevölkerung. Die Ursachen sieht Kedar Khadka in Bestechung und Gier. Deshalb engagiert er sich so vehement gegen die Bereicherung. Sein couragierter Einsatz hat ihm den höchsten Journalistenpreis Nepals eingebracht sowie Stipendien nach Europa, Südamerika und in die USA.

Und eine Menge Scherereien. Mit Kollegen, die ihm den Erfolg neiden, mit Fernseh- oder Hörfunkdirektoren, die seine Sendungen am liebsten absetzen würden, aber wegen seiner Popularität nicht können. Viel schlimmer sind die anonymen Anrufer, die drohen, ihm die Knochen zu brechen oder seine Kinder umzubringen.

Kedar Khadka hofft, dass der Druck auf ihn nachlässt, weil inzwischen auch andere Journalisten über die Korruption berichten. Kaum eine Woche vergeht, ohne dass weitere Fälle aufgedeckt werden: In der Ortschaft Hetauda muss ein neu gebautes Schulgebäude repariert werden, weil am Zement gespart wurde. Der höchste Priester des hinduistischen Pashupatinath-Tempels hat den Tempelfonds jährlich um 900 000 Mark erleichtert. Am Flughafen von Kathmandu gelingt es Schiebern, 1,6 Millionen US-Dollar außer Landes zu schmuggeln, obwohl ein Heer von Zöllnern über deren Absicht informiert war.

Der mediale Druck führt dazu, dass selbst Politiker den Kampf gegen die Korruption propagieren. Keine Parteitagsrede ohne flammende Appelle, kein Wahlkampf, auf dem Nepals politisches Führungspersonal nicht rigoroses Ausmisten verspricht. Manche sehen darin einen Erfolg der Korruptionsgegner. Kedar Khadka lässt sich davon nicht blenden. Seit der Demokratisierung wurde die Korruption zu einem Teil des öffentlichen Lebens: Verkehrsdelikte werden vor Ort bereinigt; Rupien beschleunigen Genehmigungsanträge, Reparaturen an Wasserleitungen oder das Legen von Telefonanschlüssen. In den Finanzämtern wird das zu versteuernde Einkommen zwar ermittelt, aber nicht um die fällige Steuerschuld festzustellen, sondern das Bestechungsgeld auszutarieren.

Jeder Nepalese kennt Beispiele. Ob es das geleaste Flugzeug von Royal Nepal Airline ist, das nicht gekauft wird, weil die internationalen Ausschreibungen Provisionen versprechen. Oder die Straßenbeläge, die sich nach wenigen Wochen auflösen, weil die Asphaltdecke Millimeter statt der bezahlten Zentimeter misst.

Vor Gericht aber zählen nur Beweise. »Niemand quittiert für Bestechungsgelder«, klagte Ram Prasad Shrestha, Chef der Anti-Korruptionsbehörde, nachdem seine Commission for Investigation of Abuse of Authority (CIAA) mal wieder eine Niederlage einstecken musste. »Die Bestechungsmafia verfügt über mehr Einfluss als unsere Mitarbeiter«, sagt er und bezichtigt damit indirekt Richter der Käuflichkeit. Die Bilanz der CIAA: Von 10 000 Korruptionsvorwürfen hat sie elf vor Gericht gebracht. Alle wurden abgewiesen.

Trotzdem hält Kedar Khadka an der Institution fest: »Anstatt in Kritik zu verharren, müssen wir die Anti-Korruptionsbehörde stärken.« Journalisten kommt dabei eine wichtige Funktion zu. Bereits heute basieren vier von fünf Untersuchungen der CIAA auf Medienberichten. Diese sind jedoch oft fehlerhaft und entbehren der Substanz. Schützenhilfe erhalten die Korruptionsgegner nun auch von internationalen Hilfsorganisationen. Schließlich scheitern nicht wenige Projekte an der Gier von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern.

Ramesh Nath Dhungel von der Anti-Korruptions-Organisation Transparency International wirft Geberländern mangelnde Aufsicht vor: »Würde die Vergabe von Entwicklungsgeldern strikter gehandhabt, könnte 70 Prozent der Korruption in diesem Bereich unterbunden werden.« Manche Entwicklungsagenturen sehen inzwischen Handlungsbedarf. »Die Bekämpfung der Korruption ist für die demokratische Entwicklung des Landes von großer Bedeutung«, sagt Kati Schneitter von der Schweizer Entwicklungsagentur. Ihre Organisation unterstützt die Arbeit von Transparency International wie auch Kedar Khadkas Organisation Pro Public.

Mit den Franken aus Bern finanziert der Journalist ein Korruptionsbulletin und eine 14-tägige Radiosendung. Kedar Khadka beschränkt sich längst nicht mehr auf die Aufdeckung neuer Korruptionsfälle. »Es reicht nicht aus, unfeine Geschäfte aufzudecken. Wir müssen die demokratischen Spielregeln stärken.« Deshalb sendet er zunehmend Beispiele über Bürger, die sich erfolgreich gegen korrupte Beamte oder geforderte Schmiergelder gewehrt haben. »Wir wollen die Nepalesen zur Courage ermutigen«, sagt Kedar Khadka."

[Netzhammer, Michael: Der Unbestechliche Kedar Khadka kämpft gegen Korruption und Gier in Nepal. -- In: Frankfurter Rundschau. -- ©2001-02-06]


Zu Kapitel 8, Teil 4: Beispiele zu Korruption