Quellenkunde zur indischen Geschichte bis 1858

15. Frühe europäische Quellen und Quellen aus der Zeit der East India Companies

16. Zum Beispiel: Vertrag zwischen Admiral Ove Giedde im Namen König Christians IV. und dem König von Tanjore (தஞ்சாவூர்) vom 19. November 1620


hrsg. von Alois Payer

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Zitierweise / cite as:

Payer, Alois <1944 - >: Quellenkunde zur indischen Geschichte bis 1858. -- 15. Frühe europäische Quellen und Quellen aus der Zeit der East India Companies. --16. Zum Beispiel: Vertrag zwischen Admiral Ove Giedde im Namen König Christians IV. und dem König von Tanjore (தஞ்சாவூர்) vom 19. November 1620. -- Fassung vom 2008-06-12. -- http://www.payer.de/quellenkunde/quellen1516.htm                          

Erstmals publiziert in:

Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hörende Aktstykker = Traités du Danemark et de la Norvège / paa Carlsbergfondets Bekostning udgivne af L. Laursen. -- København. -- Bd. 3.: 1589-1625. -- 1916. -- S. 360-366.

Wieder abgedruckt in:

Wirtschaft und Handel der Kolonialreiche / hrsg. von Piet C. Emmer ... Unter Mitarb. von Thomas Beck .... -- München : Beck, 1988. - -XVIII, 761 S. : Ill. -- (Dokumente zur Geschichte der europäischen Expansion / hrsg. von Eberhard Schmitt ; 4). -- ISBN 3-406-30661-6. -- S. 235 - 237. -- Hier danach wiedergegeben

Erstmals hier publiziert: 2008-06-12

Überarbeitungen:

Anlass: Lehrveranstaltung FS 2008

©opyright: Public domain.

Dieser Text ist Teil der Abteilung Sanskrit  von Tüpfli's Global Village Library


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Über Ove Giedde (1594 - 1660)



Abb.: Ove Gjedde / from J.P.Trap's Berømte danske mænd og kvinder (1867)
[Bildquelle: Wikipedia, Public domain]

"Ove Gjedde (or Gedde, Giedde) (27 December 1594 - 19 December 1660), born in Tommarp in Scania, Denmark (now Sweden), was a Danish admiral and member of the interim government, following the death of Christian IV and the harsh restrictions imposed on Frederick III due to his close ties to Germany.

In 1618 he commanded an expedition to Ceylon and India by Christian IV to make a colony, which made Tharangambadi [தரங்கம்பாடி ] a colony in India for 200 years. Gjedde returned in marts 1622. He participated in the Torstenson War (1643-1645) as an admiral and in 1645 he was made "admiral of the realm", but in 1648 he got sick, and was instead granted the fiefdom of Helsingborg castle.

After the peace in Roskilde, Denmark lost Scania to Sweden. When the Swedish king Karl X Gustav broke the peace of 1658, Ove Gjedde was taken prisoner, during a visit to Helsingborg. He was first sent to prison in Helsingborg castle, and later sent to Malmö. In 1660 he was released during prisoner exchanges between Sweden and Denmark. At the time Gjedde was an old and physically weak man and he had already build a grave mounument in the old Danish city of Helsingborg, which had now become Swedish. The legend says that, "His legs after the Roskilde peace, never found rest, after Scania became Swedish" (Danish: hans ben efter Roskildefreden aldrig fandt hvile, efter Skåne var blevet svensk)"

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Ove_Giedde. -- Zugriff am 2008-06-12]


Vertrag zwischen Admiral Ove Giedde im Namen König Christians IV. und dem König von Tanjore vom 19. November 16201


1 Es handelt sich hier um eine zeitgenössische deutsche Übersetzung, die in Abschrift im Kopenhagener Reichsarchiv liegt. Die dänische Fassung scheint verlorengegangen zu sein.


Abb.: Kristian IV av Danmark / von Pieter Isaacsz 1611-1616
[Bildquelle: Wikipedia, Public domain]

Wir Ragonado Naiquo, von Gottes gnaden könig in Tansioure [Tanjore/Tanjavur/தஞ்சாவூர்] undt alle umbliegende länder, thuen kundt undt bekennen für uns undt unsere nachkommen, Ragonatos undt könige in Tansioure, undt allen anderen: Welcher gestalt der durchlauchtigster, grossmechtigster fürst undt herr, unser geliebter freundt undt confoederierter, herr Christian der vierdte, von Gottes gnaden zu Dänmarck, Norwegen, der Wenden undt Gothen könig, herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn undt der Ditmarschen, graf zu Oldenburg undt Delmenhorst, gnädigst hat abgefertiget an diese länder in India seinen ambassadeurn den woledlen und gestrengen herr Ofve Giedden, erbgesessen zu Tommerup, welcher nun glücklich alhie ist angelanget undt von wegen Ihrer Kön. Mat. [Majestät] einen bestendigen frieden und verbündt zwischen höchstgedachte Kön. Mat. in Dänmarck undt uns begehret, welcher für uns beyde undt unsere unterthanen nützlich sein möchte. Undt weil wir selbige freundtliche undt milde anerbietung approbieret, haben wir mit gueter deliberation undt uberwegung diese unterschriebene puncten mit ihme im nahmen seines gnädigsten herrn contrahiret undt beschlossen undt nu mit diesen contrahiren undt beschliessen:

  1. Dass wir stets undt ewig sollen observieren undt unterhalten mit Seiner L. [Liebden] von Dänmarck undt dero unterthanen undt länder einen beständigen undt unwiederrueflichen frieden undt verbündt.
  2. Sollen Sr. L. von Dänmarck unterthanen oder compagnia alle zeit ohne einigen zollen oder andern beschwärnussen muegen negotiiren in alle unsere länder eben so frey undt sicher wie in Seiner Liebde von Dänmarck eigene länder.
  3. Wir sollen alle zeit die unterthanen von Seiner Liebde von Dänmarck defendieren undt favorisieren in ihre religion, genant religio Augsburgica, undt sollen niemahls zuelassen, dass sie wegen ihres glaubes beschwärt werden.
  4. Wir sollen alle zeit die Dänischen in alle unsere länder defendieren wieder alle feindtsehligkeit undt alle ihre feinde undt imgleichen ihnen alle hülfe undt beistandt thuen in allem was ihnen nöthig ist, nach ihrem begehren.
  5. Sollen die Dänische nicht alleine muegen negotieren mit allen unsern unterthanen, sondern auch mit allen frembden nationen, die in unsere länder kommen.
  6. Unsere unterthanen sollen niemahls ihre kaufmanschaften fälschlich veränderen oder unrechtmässig verkauften an die unterthanen von Seiner Liebde von Dänmarck.
  7. Wir sollen niemahls zuelassen, das einige andere von Europa oder ander Indianen in ihren nahmen mügen negotiiren oder tractieren einige kaufmanschaft oder traffiq in einige unsere länder, sonderen nur alleine die Dänischen undt Portugiessen in Nagapatan.
  8. Sollen die Dänischen allezeit muegen negotieren in alle unsere länder mit Seiner Liebde von Dänmarck müntze, genant Coronas Danicas von Silber, wie auch mit Larinen2 von silber von Zeylon, undt dass jeder Corona soll gelten vierzehen oder funfzehen Fanous3 von goldt nach seiner würde.
  9. Alle diejenige, so mit falscher müntze negotieren, sollen gestrafft werden am leben undt auch dabey alle ihre haab undt güetter verlieren, die Dänischen an Seiner Liebde von Dänmarck undt unsere unterthanen an uns.
  10. Soll Seine Liebde von Dänmarck auch können justitia ergehen lassen in unsere länder über seine unterthanen, die sich versündigen, wie die Sache erfordert, gleich wie wir selbst über unsere unterthanen.
  11. Die einwohner in Trangabary [Tranquebar (heute: Tarangambadi/Taraṅkampāṭi/தரங்கம்பாடி ] undt die einwohner in Nagapatan sollen alle zeit freunde sein in unsere länder allein.
  12. Woferne einige champanen4 oder andere schiffe von Seiner Liebde von Dänmarck undt dero underthanen durch ungewitter oder ander unglück — dass Gott verhuete — in unsere länder oder haffen möchten vergehen, dieselbige zerbrochene schiffe, wie auch alle die eingeladene güetter, sollen allein gehören an Seiner Liebde von Dänmarck undt dero underthanen undt niemandt sonsten.
  13. Das dorf, genandt Trangabary, soll sein undt bleiben an Seiner Liebde von Dänmarck in diese zwey folgende jahren, aber dass wir darnach die verfalle undt andere einkommen von den frembden champanen undt frembden leuten, so in diesem dorf ihre güetter wollen verkaufen oder kaufen, werden heben, es sey dan wir uf andere manier köndten contrahiren5.
  14. Soll Seine Liebde von Dänmarck undt dero unterthanen oder compagnia auch mügen festungen machen an demselbigen ort nach ihrem wollgefallen, worzue wir sie sollen behülflich sein mit so viel kalch undt stein, als ihnen nöthigk ist solche festungen zue bauen.
  15. Sollen die Dänischen niemahls — nach der zeit wan die vorgedachte zwey jahr expiriret seindt - einige güeter oder kaufmanschaften, anderen leuten zuegehörig, in ihre schiffe führen, auf dass wir an den einkommen oder zollen nicht betrogen werden.

Diesen obgeschriebenen contract in allen seinen puncten undt theilen geloben undt zuesagen wir Regonata Naiquo für uns undt unsere nachfolgere Regonatos, könige von Tansioure, bey unseren königlichen nahmen alle zeit woll undt getreulich auch unfehlbar zu conservieren undt vollenthuen, undt darumb haben wir diesen mit unserem königlichen handtzeichen undt ziegel zu immerwehrender gedächtnuss unterzeichnet undt an obgedachten ambassadeurn übergeben.

Geschrieben in unserer königlichen Stadt Tansioure am 19.tagk des monaths Nowembris im jahr 1620.

7. punct alhie weiter declariert; welches ist mein begehren, dass wir niemahls zuelassen sollen, dass die Höhender, Engeischen oder Frantzossen müegen handelen oder einige kaufmanschaften tractiren noch trafficq machen in einige unsere länder. -

11. Dass die Dänischen undt Portugiessen allezeit sollen freunde sein in unsere länder undt seepforten, undt keiner dem andern einige kriege oder schaden zufuegen. -

14. Dass Seine Liebde von Dänmarck undt dero unterthanen oder compagnia auch muegen festung bauwen am selbigen ort zu versichrung ihrer güetter, die sie alda haben, undt darzu sollen wir ihnen keinen kalck undt stein geben, sondern sey auf ihren eigenen kosten.

2 Lari, auch Larin: Benannt ursprünglich nach silbernem Drahtgeld aus Persien, im Bereich des Indischen Ozeans verbreitete Münze (auf den Malediven noch heute Landeswährung).

3 Fano, auch Fanam: Ursprünglich Goldmünze, nach 1620 kleine Silbermünze, in der dänischen Niederlassung Tranquebar geprägt, von 1750-1807 auch Royalin genannt. Acht Fano entsprachen einer indischen Silberrupie.

4 Sampan, Ch[i]ampan: im innerasiatischen Handel gebräuchliches einheimisches, gut segelndes Schiff, klein, schnell, mit scharfem Kiel.

5 1624 verhandelte Roland Crappé den Vertrag neu, wobei die Zeitbeschränkung entfiel. Dafür zahlten die Dänen eine kleine jährliche Abgabe an Tanjore.


Zu: 17. Zum Beispiel: Bartholomäus Ziegenbalg