RAK-WB : SKRIPT

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Kapitel 1: Die Elemente einer Titelaufnahme


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 1: Die Elemente einer Titelaufnahme. -- Fassung vom 2002-10-03. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb01.htm. -- [Stichwort].

 Überarbeitungen: 1997-09-22; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-03 [Einarbeitung der 4. Erg. 2002]

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

©opyright: Dieser Text steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Verwertung in Publikationen, die über übliche Zitate hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Verfasserin.

Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


1. Die Elemente einer Titelaufnahme


1.0. Übersicht

  • 1.1. Grundregeln der bibliographischen Beschreibung
  • 1.2. Angabe und Ansetzung des Sachtitels
  • 1.3. Angabe der Zusätze zum Sachtitel
  • 1.4. Verfasserangabe
  • 1.5. Ausgabebezeichnung
  • 1.6. Erscheinungsvermerk
  • 1.7. Kollationsvermerk
  • 1.8. Angabe des Gesamttitels, der Fußnoten, der ISBN und der Reportnummer
  • 1.9. Kopf, Nebeneintragungsvermerk und Verweisungsvermerk
  • 1.9.1. Kopf
  • 1.9.2. Nebeneintragungsvermerk
  • 1.9.3. Verweisungsvermerk

  • Zu einer Titelaufnahme (Einheitsaufnahme) gehören:

    1. die Beschreibung des Titels auf Grund der Vorlage (bibliographische Beschreibung)
    2. die Teile, die für die Einordnung wichtig sind:

    1. 1 Grundregeln der bibliographischen Beschreibung (für Drucke nach 1800)


    1. Die eckige Klammerung hängt von der Informationsquelle ab s. § 115
    2. Die Schreibweise der Vorlage wird im allgemeinen beibehalten s. § 117,1
    3. Druckfehler werden außer in Sachtiteln, Personen- und Körperschaftsnamen und in der Angabe des Erscheinungsjahres ohne Kennzeichnung berichtigt (§ 117,2)
    4. Fehlende Akzente und diakritische Zeichen sind nach Möglichkeit zu ergänzen (§ 117, 4)
    5. Bindestriche (! an deutsche Komposita denken !) werden ohne Kenntlichmachung ergänzt oder weggelassen (§ 117, 4 + § 204)

      (Besonders im Englischen kann es dabei Probleme geben, da manchmal in der Vorlage Bindestriche stehen, die man nicht übernehmen darf. Vgl. § 204,3 Anm. 1 - 4)

    6. Bei Bis-Strichen muss an die Spatien gedacht werden (§ 117, 4)
    7. Klammern der Vorlage werden im allgemeinen durch runde Klammern wiedergegeben.

      Aber: Klammern in Formeln bleiben erhalten (§ 117, 5)

    8. Für die Groß- und Kleinschreibung gilt die Rechtschreibung der betreffenden Sprache. (Im Deutschen schreibt man nach Doppelpunkt groß, wenn das erste Wort einer direkten Rede oder eines selbständigen Satzes folgt; klein nach einem Doppelpunkt, der vor einer angekündigten Aufzählung, einem angekündigten Satzstück oder einer Zusammenfassung steht.)

      Zusätzlich wird mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben (in allen Sprachen):

    9. Satzzeichen der Vorlage werden im allgemeinen beibehalten (§ 120).

      Aber: als Satzzeichen sind Punkte im Sachtitel unmöglich, da Punkte als Deskriptionszeichen zur Einleitung für ein beigefügtes Werk genutzt werden.

    10. Zu den vorgeschriebenen Deskriptionszeichen s. § 121 und 122
    11. Ziffern jeder Art, Zahlzeichen und bestimmte Zahlwörter werden im allgemeinen durch arabische Ziffern wiedergegeben

      Aber :

      Ordnungszahlen mit hochgestellten kleinen Buchstaben:

      Zahlzeichen werden nicht mehr aufgelöst (s. später).

    12. Beim Abschreiben wird im allgemeinen nicht mehr abgekürzt (vgl. § 125 neu). Wenn man z.B. in der Ausgabebezeichnung oder in der Verfasserangabe abkürzt, halte man sich an die in Anlage 4 aufgeführten Wörter (z.B. "hrsg., Aufl.") und die Sprachbezeichnungen in Anlage 1.

      Auf keinen Fall darf abgekürzt werden:

      Abgekürzte Wörter der Vorlage werden im allgemeinen nicht mehr aufgelöst (s. später)

    13. Motti, Segensformeln - auch Widmungen u.ä. werden nicht übernommen (§ 123, 2)

    1. 2 Angabe und Ansetzung des Sachtitels


    Definition:

    "Als Sachtitel wird eine sachliche Benennung eines Werkes und einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet." (§ 20, 1)

    Der Sachtitel ist immer das erste Element in der bibliographischen Beschreibung, im Normalfall gilt dieses erste Element bei Sachtitelschriften gleichzeitig als Kopf. Diese Vermischung von Ansetzung und bibliographischer Beschreibung nimmt man in Kauf, da man sonst bei der Mehrheit der Sachtitelschriften den Sachtitel jeweils doppelt abschreiben müsste.


    Normalfall


    Der Sachtitel wird im allgemeinen in der vorliegenden Form übernommen (d.h. so abgeschrieben, so angesetzt und so geordnet) (§ 501)


    Besonderheiten der Schreibung


    Bei der Schreibung ist zu beachten:

    1. Steht der Sachtitel nicht auf der Haupttitelseite : in eckige Klammern setzen
    2. typographische Besonderheiten werden nach Vorlage abgeschrieben und nach heutiger Schreibung angesetzt (§ 205, 3)
    3. der Buchstabe j wird in Sachtiteln und in Personen und Körperschaftsnamen bei lateinischen Wörtern als i angesetzt (Ausnahme: biblische Autoren und Fremdwörter) (§ 205, 2) (Beachte, dass i und j getrennt ordnen!)
    4. unabhängig von der Vorlage werden Gedankenstriche immer mit Spatium geschrieben; Bindestriche, Gegenstriche und Streckenstriche werden ohne Spatien geschrieben!
      1. Goethe-Haus
      2. Kollisionsfall Sophie-Hohenstaufen (Gegenstrich)
      3. Strecke Köln-München (Streckenstrich)

      Aber: wenn ein Strich (Ergänzungsbindestrich) zwischen 2 oder mehreren Begriffen steht, von denen einer nicht als ein OW anzusetzen ist, muss ein Spatium hinter den Bindestrich gesetzt werden. (§ 203, 2)

      Schrägstriche werden in Sachtiteln durch Spatien, Kommata oder Bindestriche ersetzt

      Stehen Schrägstriche zwischen nicht aufgelösten Zahlen werden sie übernommen und ohne Spatien angegeben

    5. Bestimmte und unbestimmte Artikel [der, dem, dessen, the, la... ; ein, einem, a, un... ;] und gleichlautende Zahlwörter am Anfang eines Sachtitels werden bei der Ordnung übergangen. Man verwende Nichtsortierzeichen, um das Übergehen anzuzeigen! (§ 822, 1.2)

      Aber unverbundene Artikel am Anfang eines Personennamens oder eines geografischen Namens, wenn dieser Artikel fester Bestandteil des Namens ist, werden bei Sachtiteln nicht übergangen:

    6. Bestimmte und unbestimmte Artikel, die mit dem folgenden Wort durch Apostroph oder Bindestrich verbunden sind, aber am Anfang des Sachtitels stehen, müssen, wenn sie nach den Ordnungsregeln zu übergehen sind, mit Spatium geschrieben werden (§§ 203, 3 +131, 2; § 822, 1.2)
    7. In Sachtiteln vorkommende Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen, die Bestandteil eines  Personennamens, geographischen Namens oder sonstigen Eigennamens sind, werden im allgemeinen nach Vorlage angegeben. Allerdings muss dabei die allgemeine Vorschrift zur Groß- und Kleinschreibung beachtet werden: Artikel, Präpositionen und Konjunktionen im Innern eines Eigennamens müssen kleingeschrieben werden:
    8. Stimmen einzelne Worte des Sachtitels nicht mit einer geforderten Ansetzungsform überein, dann wird diese Form jeweils in eckigen Klammern hinter dem betreffenden Wort oder in das betreffende Wort eingesetzt (§ 129, 1)

      Sollten allerdings die Wörter, die eine Ansetzungsform benötigen, überwiegen, so wird ein Ansetzungssachtitel gebildet (§ 130).


    Ansetzungsform und Ansetzungssachtitel


    Eine besondere Ansetzungsform bzw. ein Ansetzungssachtitel für Haupteintragung oder Nebeneintragung wird benötigt, wenn in der Vorlage im Sachtitel Folgendes vorkommt:

    1. Druckfehler
    2. Wörter, deren Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt, bzw. Wörter, die in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten, werden nur dann vereinheitlicht, wenn es sich um ein und denselben Sachtitel handelt. Man nimmt die heutige Schreibweise bzw. die zuletzt aufgetretene Schreibweise (§ 205, 1). Entsprechend werden auch die Vorschriften bezüglich der neuen Rechtschreibung gestaltet werden.

      Unter der nicht benutzten Form wird eine Nebeneintragung gemacht (§ 714, 1c) oder eventuell eine Verweisung, wenn die Haupteintragung unter dem Sachtitel gemacht wird

      Handelt es sich aber bei der schwankenden Schreib- und Sprachform um verschiedene Sachtitel bzw. um stärkere sprachliche Abweichungen (Dialektform usw.), bleibt die Vorlageform erhalten (§ 205,1)

    3. Zahlen, Symbole und Zeichen (§ 206) werden vorlagegemäß angesetzt. Nebeneintragungen mit und unter dem Sachtitel mit der aufgelösten Form der Zahl, des Symbols oder Zeichens sind vorgeschrieben, wenn dieses Element das erste Ordnungswort des Sachtitels bilden.
    4. Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Formeln und Fachwörtern werden in aufgelöster Form angesetzt:
    5. Abkürzungen im Sachtitel werden nach Vorlage angesetzt (RAK-Mitteilung 10). Abkürzungen, die gewöhnlich in aufgelöster Form gesprochen werden und das erste Ordnungswort des Sachtitels sind, werden für eine Nebeneintragung aufgelöst. (§ 201 u. § 714, 2a).

      ! Nicht mit Nebeneintragungen versehen werden:


    Abgrenzung des Hauptsachtitels


    Nicht in allen Fällen ist das Titelblatt so gestaltet, dass man sofort eindeutig erkennen kann, was der Hauptsachtitel ist, und wie er vom Zusatz abgegrenzt werden kann.

    Grundsätzlich sollten grammatikalisch verbundene Angaben, die zu einem Element (hier der Sachtitel) gehören, nicht auseinandergenommen werden, - auch wenn sie auf dem Titelblatt auf mehrere Zeilen verteilt sind oder typographisch voneinander abgehoben sind. Auch eine Großschreibung am Anfang jeder Zeile muss nicht den Beginn eines Zusatzes andeuten.

    Schwieriger ist der Fall, wenn bei einer Sachaussage die grammatische Bindung nicht eindeutig ist (z.B. ein Kompositum nicht korrekt geschrieben ist)

    Dann gelten sachliche Aussagen, auch wenn sie sich über mehrere Zeilen hinziehen, als ein Sachtitel, so lange nicht ein Teil typographisch hervorgehoben ist.

    Weitere Regeln zur Abgrenzung des Hauptsachtitels:

    1. Bei sehr langen Sachtiteln kann man Teile, die für die Ansetzung nicht gebraucht werden, weglassen. (§ 128; 502, 2). Das gilt insbesondere für Barocktitel. Sachtitel neuzeitlicher Werke sollte man wegen der Suchbarkeit immer unverkürzt abschreiben.
    2. Wörter und Sätze am Anfang eines Sachtitels, die den eigentlichen Titel nur ankündigen, werden als Teile des Sachtitels angegeben und als Teile des Sachtitels angesetzt. (§§ 502,1 neu + 128, 6 neu + 131, 1). Unter der gekürzten Form des Sachtitels wird bei Sachtitelwerken eine NE gemacht (§ 714,3).

      Stehen Wörter am Anfang eines Sachtitels, die beim Zitieren leicht vergessen werden können (z.B. Vornamen vor Familiennamen) oder die typographisch als unwichtigerer Bestandteil eines Sachtitels dargestellt sind, setzt man das ganze als ein Sachtitel an, macht aber bei Sachtitelschriften eine Nebeneintragung unter Übergehung der leicht zu übergehenden Wörter. (§714, 3)

    3. Wörter am Anfang des Sachtitels, die nur den Umfang eines Werkes o.ä. angeben, werden im allgemeinen als Bestandteil des Sachtitels angegeben, aber nicht als Bestandteil des Sachtitels angesetzt. (§ 128,8 neu; 502,1 neu; 714,1a neu)

      Bei Sachtitelwerken wird unter der Vorlageform eine Nebeneintragung gemacht.

      (Sollte sich durch die Abtrennung der Kasus der grammatisch abhängigen Wörter verändern, was besonders gern in lateinischen Titeln vorkommt, sind die Regeln in § 128,8; 130; 502,1; 714,1b heranzuziehen.)

    4. Wörter am Ende eines Sachtitels, die den Umfang eines Werkes u.ä. angeben und die man ohne grammatikalische Probleme abtrennen kann, werden in den Zusatz zum Sachtitel genommen.
    5. Jahres- und Datumsangaben am Anfang einer sachlichen Aussage werden nur dann als erster Teil eines Hauptsachtitels angegeben, wenn sie ein wesentlicher Teil der Sachaussage sind.
    6. Sind die Namen von Personen, die Verfasser oder sonstige beteiligte Personen sind, und die Namen von Körperschaften mit dem Sachtitel grammatisch verbunden, so werden diese Namen immer als Bestandteil des Sachtitels angegeben (§ 128, 2). Allerdings gilt eine Verbindung mit "von" oder "hrsg. von" u.ä. nicht als grammatische Verbindung (dann ist Verfasser bzw. Körperschaft mit Schrägstrich vom Sachtitel abzutrennen).

      Sind die Namen von Urhebern mit dem Sachtitel grammatisch verbunden, so werden sie immer als Bestandteil des Sachtitels angesetzt (§502,4)

      Sind die Namen von Personen als Bestandteil des Sachtitels anzugeben, werden sie nur dann auch als Bestandteil des Sachtitels angesetzt

    7. Sind im Sachtitel 2 oder mehr Werke verbunden genannt, wird das Ganze als ein Sachtitel angegeben (§ 128, 3)

      (Die internationale ISBD hat hier eine  bessere Lösung: die weiteren Werke werden als beigefügte Werke behandelt.)

    8. Wenn der Sachtitel aus literarischen Gattungsbegriffen besteht, wird er als ein Sachtitel angegeben (§ 128, 4) (Kommata verwenden!)
    9. Der Sachtitel besteht aus mehreren grammatisch gleichen Wörtern mit abschließenden Satzzeichen, dann wird er als ein Sachtitel angegeben (§ 128, 5)

    1. 3 Angabe der Zusätze zum Sachtitel


    Definition:

    "Als Zusatz zum Sachtitel werden Erläuterungen, Erweiterungen oder Einschränkungen der sachlichen Benennung bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer sachlichen Benennung genannt sind." (§21)

    (! Für das Abschreiben gelten die Regeln wie beim Sachtitel. § 125 neu.)


    1. 4. Verfasserangabe


    1. 4. 1 Die Verfasserangabe kann bestehen aus:


    Verfasser sind Personen, "die - allein oder gemeinschaftlich - ein Werk oder Teile eines Werkes erarbeitet haben" - § 16

    Auch Personen, die eine Bibliographie, einen Katalog, ein Wörterbuch, ein Werkverzeichnis u. dgl. zusammengestellt haben, sind Verfasser = § 601, Anm. 3

    Aber Personen, die bei einem Ein-, Zwei- oder  Dreiverfasserwerk als "Mitarbeiter", "unter Mitarbeit von" usw. eingeführt werden, sind nicht als Verfasser anzusehen (vgl. § 602)

    Urheber sind Körperschaften, "die - allein oder gemeinschaftlich - ein anonymes Werk oder Teile eines solchen Werkes erarbeitet oder veranlasst und herausgegeben haben" = § 18

    (Ein anonymes Werk = ein Werk, "dessen Verfasser weder genannt noch ermittelt sind" = § 17)

    Sonstige beteiligte Personen und Körperschaften sind z.B. Mitarb., Bearb., Hrsg., Redakteure, Übers., Illustratoren, Kommentatoren, Verf. von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Kongressveranstalter (§19)

    1. 4. 2 Die primäre Informationsquelle für die Verfasserangabe


    ist nur die Haupttitelseite ! = § 115, 3a


    1. 4. 3 Form der Verfasserangabe


    1. Die Reihenfolge von Verfassern und Urhebern, sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage, speziell nach der Haupttitelseite. "Jedoch werden bei Verfasserwerken die Verfasser, bei Urheber- und Sachtitelwerken die Urheber vor den sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften angegeben" ... = § 136, 4
    2. Ausführlichkeit der Verfasserangabe:

      (Laut Vorwort von RAK-WB können Bibliotheken auch sonstige beteiligte Personen und Körperschaften in der Verfasserangabe angeben, die keine Eintragung erhalten. So macht es auch Die Deutsche Bibliothek.)

      Angeführt werden auf jeden Fall (ohne Rücksicht auf die Quelle!)

    3. Was wird aus der Vorlage übernommen bzw. weggelassen?
    4. Spezialfälle:

    1. 5 Ausgabebezeichnung (§§ 141. 142)


    (! Ausgabebezeichnungen wie "Ausgabe in dt. Sprache" u.ä. bei fortlaufenden Sammelwerken werden wie Unterreihen behandelt.) Der Wortlaut der Vorlage wird gekürzt übernommen, eine fehlende Ausgabebezeichnung wird ergänzt (allerdings nicht, wenn es sich um eine erste Auflage handelt).

    Zu beachten ist, dass eine Angabe auf dem Titelblatt wie "kritische Ausgabe", "in deutscher und lateinischer Sprache" u.ä. als Zusatz zum Sachtitel angesehen wird (Erläuterung, Einschränkung des Sachtitels).

    In Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannte Beigabenvermerke und sonstige beteiligte Personen (sofern eine solche sonstige beteiligte Person eine Nebeneintragung erhält) werden hier angegeben

    Auf die Angabe einer neben einer Auflagenbezeichnung genannten Zählung nach Tausenden wird verzichtet.

    Bei Nachdrucken wird die Ausgabebezeichnung mit Hinweis auf die frühere Ausgabe verkürzt angegeben:

    ! an eine eventuell nötige Klammerung wegen der Sekundärquelle denken.

    Auf Lizenzausgaben wird nicht hingewiesen.


    1. 6 Erscheinungsvermerk (§§ 143 - 150)


    1.6.1. Grundregel:


    Der Erscheinungsvermerk wird in möglichst kurzer Form in einer festen Formel angegeben:

    Erscheinungsort : Verlag, Jahr (Druckort : Drucker)

    Die folgenden Regeln gelten für Bibliotheken ohne Pflichtexemplare und ohne ausführliche Altbestandskatalogisierung: die Formel lautet dann im Normalfall:

    Erscheinungsort : Verlag, Jahr.

    Die Verlagsangabe wird in erster Linie von der Haupttitelseite abgeschrieben.

    Sind fehlende Angaben leicht ermittelbar, werden diese in eckigen Klammern angegeben:

    Übergeklebte und eingeklebte oder übergestempelte und eingestempelte Verlagsangaben werden ohne Kennzeichnung übernommen. Frühere Verlagsangaben und eingeklebte Bezugsquellennachweise bleiben unberücksichtigt.

    Als Erscheinungsort wird der Verlagsort angegeben. Ist dieser nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, nimmt man den Sitz der herausgebenden Körperschaft, die als Verlag auftritt. Ist auch ein solcher Ort nicht vorhanden, nimmt man den Druckort als Erscheinungsort (§ 144 neu).


    1.6.2. Die unterschiedlichen Fälle


    (Die folgenden Regeln können von Bibliotheken mit Pflichtexemplaren erweitert werden.)

    Fall Lösung Beispiel
    1 Ort + 1 Verlag Ort : Verlag Vorl.: Vista Point Verlag, Köln, 1980
    = Köln : Vista-Point-Verl., 1980
    1 Ort + 2 oder mehrere Verlage Ort : Verlag [u.a.], Jahr (nur der zuerst genannte oder der hervorgehobene Verlag)  

    Vorl.: Klett Verlag, Stuttgart
    Titania Verlag, Stuttgart 1981

    = Stuttgart : Klett [u.a.], 1981

    1 Ort beim ersten Verlag + mehrere Verlage Ort : Verlag [u.a.] Vorl.: Franz Deuticke Verlag, Wien; Office du Livre, Fribourg, 1982
    = Wien : Deuticke [u.a.], 1982
    mehrere Orte und ein Verlag Ort [u.a.] : Verlag, Jahr Vorl.: Richard Boorberg Verlag GmbH, Stuttgart, München, Hannover 1979
    = Stuttgart [u.a.] : Boorberg, 1979
    mehrere Orte zum ersten Verlag gehörig und mehrere Verlage Ort [u.a.] : Verlag [u.a.], Jahr (jeweils nur der zuerst genannte oder besonders hervorgehobene Ort bzw. Verlag) Vorl.: Verlag Harri Deutsch, Frankfurt/Main u. Thun; Andre Deutsch Ltd, London, 1984
    = Frankfurt/Main [u.a.] : Deutsch [u.a.], 1984
    kein Ort leicht ermittelbar [S.l.] : Verlag, Jahr (S.l. = sine loco)  
    der falsche Ort ist angegeben falscher Ort [i.e. richtiger Ort] : Verlag, Jahr  
    Erscheinungsort + Verlag + Körperschaft Ort : Verlag, Jahr  
    Kein Verlag, aber Körperschaft, die schon in der bibliographischen Beschreibung angegeben ist Sitz der Körperschaft, Jahr Berlin, 1985
    Kein Verlag, aber Körperschaft, die nicht in der bibliographischen Beschreibung anzugeben ist Sitz der Körperschaft : Körperschaft (abgekürzt), Jahr
    • Berlin : DBI, 1980
    • Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1980
    Nur ein Selbstverlag ist angegeben Ort : Bezeichnung d. Selbstverlages, Jahr Wurmlingen : Selbstverl., 1988
    Es ist nur ein Kommissionsverlag angegeben Ort : Verlag, Jahr (!keine besondere Kennzeichnung)  
    Es ist weder Verlag, noch Körperschaft, noch Drucker angegeben, aber Ort u. Jahr Ort, Jahr  
    Es ist nur Druckort und die Druckerei angegeben Druckort : Druckerei, Jahr  
    Hochschulschriften, die nicht als Verlagsveröffentlichung erschienen sind nur das Erscheinungsjahr (§148) = . - 1978

    1.6.3. Form


    1. Der Ort wird in der Regel in der Form der Vorlage wiedergegeben, (aber ohne Postbezirke). Abgekürzte Ortsnamen werden aufgelöst.

      (Benötigt man ein Ortsregister z.B. bei der Altbestandskatalogisierung, ist zu empfehlen, dass der normierte Ortsname zusätzlich angegeben wird.)

    2. Verlagsangabe bzw. Druckerangabe:

      Bei einem Verlag, dessen Name aus einem Familiennamen als Firmenträger besteht, fallen die Vornamen, Zusätze wie "Verlag" u.ä. und "u. Söhne" u.ä. weg. Verlagsfirmen, deren Name keinen Familiennamen als Firmenträger enthält, werden in der Sprache und der Form der Vorlage aber möglichst gekürzt wiedergegeben. (Meist auch ohne die juristischen Wendungen und ohne Artikel am Anfang.) Bindestriche werden nach gültiger Rechtschreibung hinzugefügt.

    3. Das Erscheinungsjahr:

    1. 7 Kollationsvermerk (§151 ff.)


    Umfangsangabe : Illustrationsangabe + Begleitmaterial

    Allgemeines: bei mehrbändigen Werken wird Umfangs- und Illustrationsangabe jeweils bei der Bandangabe angegeben. Bei Loseblattausgaben wird statt der Umfangsangabe der Vermerk "Losebl.-Ausg." angegeben.


    1.7.1. Umfangsangabe


    Grundsatz: die Zählung der Vorlage wird mit deutschsprachiger Benennung (Seiten, Blätter...) übernommen.

    Andere als arabische und römische Ziffern werden durch arabische ersetzt. Die letzte gezählte Seite, die noch zum Text des Buches gehört, wird angegeben. Ist diese verdruckt, wird die richtige Zählung ohne Kennzeichnung angegeben.

    Bei mehreren vorliegenden Zählungen:

    Bei fehlender Zählung:


    1.7.2. Illustrationsangabe


    Grundsatz: kürzeste Form; unabhängig von der Benennung in der Vorlage muss man unterscheiden zwischen Illustrationen (Ill.),  graphische Darstellungen (graph. Darst.), Karten (Kt.) und Notenbeispielen

    Angabe der Illustrationen (so auch graph. Darst. usw.)

    Verbindung von mehreren Benennungen:

    ! Der eingedruckte Beigabenvermerk entfällt, es sei denn


    1.7.3. Angabe von Begleitmaterial (§ 153)


    (z.B. Lösungshefte, Kartenbeilagen, Schallplatten)

    Die Bezeichnung der Vorlage wird übernommen.

    Gehört ein eigener selbständiger Titel zum Begleitmaterial, wird dieser in einer Fußnote angegeben (§162,5):

    Unter diesem Titel wird jeweils nur eine NE gemacht (§ 709).


    1.8. Angabe des Gesamttitels, der Fußnoten, der ISBN und Reportnummer


    1.8.1. Gesamttitel


    Ein vorhandener Gesamttitel ist immer anzugeben, er wird im Prinzip nach Vorlage abgeschrieben (Weiteres später). Die Bezeichnung "Band" u.ä. bei einer Zählung wird im Normalfall weggelassen.

    (Gesamttitel ; Zählung)


    1.8.2. Fußnoten


    die Reihenfolge der Fußnoten sollte so sein:

    Einheitssachtitel. Sammlungsvermerk
    Angaben zur bibliographischen Beschreibung
    Hinweise auf andere Bände, Ausgaben und Werke
    Mögliche Fußnoten s. §§ 160 - 163

    Jede Fußnote bzw. mehrere zusammengehörende Fußnoten können je auf neuer Zeile beginnen. Schreibt man alle fortlaufend, werden sie durch ". - " getrennt.


    1.8.3. ISBN (§ 164), ISSN


    (auf besonderer Zeile nach den Fußnoten)

    Die Angabe besteht aus "ISBN" und den einzelnen Teilen der Nummer, die mit Bindestrich verbunden werden.

    ! Alle ISBN für die Vorlage sowie für nicht vorliegende Einbandarten werden angegeben (aber nicht ermitteln!)

    Mehrere ISBN werden mit Gedankenstrich hintereinander geschrieben.

    Erläuterungen über die Zugehörigkeit werden keine hinzugefügt. Falsche ISBN's werden nicht gekennzeichnet. In der Einheitsaufnahme für das Stück eines fortlaufenden Sammelwerkes wird im allgemeinen nur die ISBN angegeben (nicht auch die ISSN).

    ISSN

    Bei fortlaufenden Sammelwerken wird statt ISBN die ISSN und möglichst der Key-title aufgeführt.


    1.8.4. Reportnummer. Normnummer (§ 165)


    Eine solche Nummer wird, wenn sie in der Vorlage enthalten ist, nach der ISBN auf neuer Zeile angegeben


    1.9. Kopf, Nebeneintragungsvermerk und Verweisungsvermerk


    (Diese Elemente gehören nicht zur bibliographischen Beschreibung)


    1. 9. 1. Kopf


    Nach dem Namen eines Verfassers einer Verfasserschrift oder Urhebers einer Urheberschrift (jeweils in Ansetzungsform) wird ein Doppelpunkt gesetzt = § 177, 1

    Nach sonstigen beteiligten Personen oder Körperschaften wird kein Satzzeichen gesetzt; bei Personen werden aber in vielen Fällen entsprechende Funktionsbezeichnungen in eckigen Klammern (z.B. [Hrsg.]) hinzugefügt.

    Bei Haupteintragungen von Sachtitelschriften hat der Hauptsachtitel eine Doppelfunktion: er ist das 1. Element der bibliographischen Beschreibung und gleichzeitig (ausgedrückt durch Unterstreichung oder eine sonstige Hervorhebung) der Kopf. (Bei Sachtiteln ist zu überlegen, ob ein Ansetzungssachtitel für den ganzen Titel zu bilden ist: er ist dann in eckigen Klammern vor dem Sachtitel in Vorlageform zu schreiben.)

    Wenn Nebeneintragungen (wir gehen von der Einheitsaufnahme aus!) zu machen sind, muss man unterscheiden zwischen einteiligen und zweiteiligen Nebeneintragungen.

    Bei einteiligen Nebeneintragungen muss nur ein Ordnungsblock zusätzlich als Kopf über die Einheitsaufnahme gesetzt werden, also z.B. bei einer Sachtitelschrift soll ein Nebensachtitel eine NE erhalten (dann ordnet nur dieser Nebensachtitel) oder der Hrsg. einer Sachtitelschrift erhält eine NE (dann ordnet zuerst der Name des Hrsg. und bei ihm der Sachtitel).

    Bei zweiteiligen Nebeneintragungen müssen 2 Ordnungsblöcke zusätzlich als Kopf über die Einheitsaufnahme gesetzt werden, also muss z.B. bei einer Zweiverfasserschrift: der Name des 2. Verf. und der Sachtitel des Verfasserwerkes angegeben werden.

    Ist ein NE unter einem Sachtitel zu machen, ist dieser im Kopf vollständig abzuschreiben (eine Ausnahme ist nur bei sehr langen Sachtiteln in handgefertigten Katalogen zugelassen). Es folgt kein Abschlusspunkt.


    1. 9. 2 Nebeneintragungsvermerk


    Die NE-Vermerke werden durch Semikolon, Spatium getrennt. Nach dem letzten NE-Vermerk wird kein Abschlusspunkt gesetzt.

    Die Reihenfolge der NE ist nicht festgelegt. Am besten nimmt man zuerst alle Personen, dann die Körperschaften und dann die Sachtitel.

    Wenn die Vorlageform mit der Ansetzungsform übereinstimmt, sollen im NE-Vermerk Kurzbezeichnungen gewählt werden z. B. die Funktionsbezeichnungen (Bearb., Hrsg., Begr., Ill., Übers., Red., Adressat, Urh....). Ist allerdings nicht eindeutig, welche Funktionsbezeichnung sich auf welche Person bezieht, wird der Name wiederholt zusammen mit der Funktionsbezeichnung; bei Festschriften wird z.B. der Name des Gefeierten immer wiederholt (Müller, Max: Festschrift).

    Weitere Kurzbezeichnungen: HST (Hauptsachtitel); EST (Einheitssachtitel); GT (Gesamttitel); NT (Nebentitel); beigef. Werk; enth. Werk; PT (Paralleltitel); Urh. (Urheber); UR (Unterreihe) ... s. Anl. 3

    (Auf NE-Vermerke kann man verzichten, wenn die Nebeneintragungen anderweitig aus der Aufnahme zu erkennen sind. § 179, 4 Anm. Insbesondere bei on-line-Katalogisierung ist es nicht nötig, die Nebeneintragungsvermerke extra aufzuführen. Das hat allerdings Folgen für die Fußnoten).


    1. 9. 3 Verweisungsvermerk


    Verweisungsvermerke aufgrund der Verfasserangabe werden nur dann gemacht, wenn "die Identität einer Person oder Körperschaft, die in der bibliographischen Beschreibung und im Kopf oder in einem NE-Vermerk unter verschiedenen Namen oder Namensformen vorkommt, nicht erkennbar ist" = § 180, 1 (es handelt sich vor allem um ältere Pseudonyme oder frühere und spätere Namen).

    Mehrere Vw-Vermerke werden fortlaufend durch Semikolon, Spatium voneinander getrennt geschrieben. Nach Vw wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.

    "Abweichende Namen bzw. Namensformen einer Person werden im 1. Teil der Vw durch einen entsprechenden Zusatz in eckigen Klammern - z.B. [Wirkl. Name], [Pseud.] - erläutert, wenn die Identität der Person sonst nicht klar ersichtlich ist." = § 189, 4

    Aber: Sonstige Namensverweisungen werden in der Einheitsaufnahme im allgemeinen nicht verankert! (Namensverweisungen verweisen von abweichenden Namensformen der Vorlage oder aus sonstigen Quellen auf die Ansetzungsform = § 189, 1)

    Die auf der Titelaufnahme verankerten Namensverweisungen und die weiteren vorgeschriebenen Namensverweisungen müssen bei Körperschaften auf einer speziellen Katalogkarte (in einer Liste, oder in der GKD bzw. in einer eigenen Körperschaftsstammdatei) nachgewiesen werden = Namenseintragung s. § 193. Diese Namenseintragung ist auch für Personennamen in einem Kartenkatalog dringend zu empfehlen (bei On-line-Katalogen sollte eine Autorendatei diese Funktion erfüllen). Sie enthält bei Personen die Ansetzungsform und die Angabe der abweichenden Namensformen, von denen Verweisungen gemacht wurden (jede Angabe auf neuer Zeile!).

    Namenseintragungen können auf Leitkarten oder farbigen Karten den betreffenden Personen oder Körperschaften vorangehend in den Katalog eingeordnet werden oder aber z.B. in einem Namensschlüssel zusammengefasst werden = § 193, 4

    z.B.

    Namenseintragung
    Pius <Papa, II.>
    Piccolomini, Enea Silvio ¬de'¬
    Enea Silvio <de' Piccolomini>
    Aeneas Sylvius <Piccolomini>

    Verweisungskarte z.B.

    Piccolomini, Enea Silvio ¬de'¬
    s. Pius <Papa, II.>

     


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