RAK-WB : SKRIPT

raklogo.gif

Kapitel 3: Ansetzung der Namen von Personen


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 3: Ansetzung der Namen von Personen . -- Fassung vom 2006-09-25. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb03.htm. -- [Stichwort].

 Überarbeitungen:  1997-09-22; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-03 [Änderungen der 4. Erg. 2002]; 2006-09-25 [Praxisregeln Juli 2006]

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

©opyright: Dieser Text steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Verwertung in Publikationen, die über übliche Zitate hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Verfasserin.

Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


3. Ansetzung der Namen von Personen (§ 301ff)


3.0. Übersicht


  • 3.1. Grundregel
  • 3.2. Umschrift
  • 3.3. Namen, für die das Staatsbürgerschaftsprinzip gilt
  • 3.4. Mittelalterliche Namen
  • 3.5. Namen, die in latinisierter Form angesetzt werden
  • 3.6. Regeln für sonstige Namen
  • 3.7. Namen von Fürsten und Mitgliedern von Fürstenhäusern
  • 3.8. Namen geistlicher Würdeträger
  • 3.9. Pseudonyme

  • 3.1. Grundregel und Praxisregel zu § 311 (Individualisierung)


    Grundsätzlich wird eine Person nur unter einem Namen und einer Namensform angesetzt (normiert). (Ausnahme: einige moderne Pseudonyme). Verwiesen werden muss daher im allgemeinen von vorliegenden Namensformen, wenn sie von der Ansetzungsform abweichen. Verwiesen werden kann von sonstigen abweichenden Namensformen.

    Liegen mehrere Namen oder Namensformen für dieselbe Person vor, wird sie unter dem von ihr selbst am häufigsten gebrauchten Namen bzw. der am häufigsten gebrauchten Form angesetzt, im Zweifelsfall unter dem zuerst vorliegenden Namen und in der zuerst vorliegenden Form.

    Welchen Namen bzw. welche Namensform eine Person am häufigsten gebraucht, sollte man in den originalsprachigen Ausgaben ihrer Werke feststellen. Ist das nicht möglich oder nicht eindeutig, ist zuerst die Personennamendatei zu befragen, dann einige wenige Bibliographien, die in der Prioritätenliste (Anlage 18) aufgeführt sind. Es ist besonders zu betonen, dass das Regelwerk arbeitsaufwendige bibliographische Recherchen vermeiden will.

    Bisher werden in RAK-WB nur die Personennamen angesetzt, d.h. gleichnamige Personen werden nicht getrennt. Da dieses Ineinandermischen gleichnamiger Personen sich als sehr wenig benutzerfreundlich herausgestellt hat, sind inzwischen die Praxisregeln zur Individualisierung von der Personennamendatei verbindlich ins Regelwerk aufgenommen worden. Diese Regeln für RAK- und RSWK-Anwender gelten seit dem 1. Juli 2006:

    Praxisregeln zur Individualisierung

    erschienen als: Individualisierung von Personennamen beim Katalogisieren mit der Personennamendatei (PND) : Praxisregel zu RAK-WB § 311 / hrsg. von der Arbeitsstelle für Standardisierung Der Deutschen Bibliothek. - Stand: 22. Juni 2006. - URN: <urn:nbn:de:1111-20040721136> . - URL:  http://www.d-nb.de/standardisierung/normdateien/pnd_info.htm. - Zugriff am 2006-07-15

    Bei der Individualisierung geht es darum Personennamen möglichst eindeutig den Personen zu zuordnen. Zu beachten ist, dass diese Regeln sich nicht nur auf gleichnamige Personen beziehen (was der Bezug auf § 311 nahelegen würde), sondern man sollte die Regeln auf alle Personen anwenden, die man eindeutig identifizieren kann. Die Identifikationsmerkmale sind kein Teil der Namensansetzung bzw. der Verweisungsform (d.h. u.a.: sollte z.B. ein Sterbejahr nachträglich anzugeben sein, ändert sich nicht die Normansetzung für den Personennamen).

    Folgende Merkmale können für die Individualisierung herangezogen werden:

    1. Lebensjahre (ersatzweise Wirkungsjahre, ungefähre Zeitangaben, und zusätzlich z.B. ein Wirkungsort)
    2. Angabe des Berufs (gemäß einer normierten Liste, die die Deutsche Nationalbibliothek in der Schlagwortnormdatei zur Verfügung stellt) oder Angabe des Tätigkeitsbereiches, u.a. ist auch die Angabe der Religionszugehörigkeit möglich). [Bei modernen Personen hätte ich allerdings aus Datenschutzgründen erhebliche Bedenken die Religionszugehörigkeit anzugeben]
    3. Sollten die Angaben nach 1 und 2 nicht bekannt sein, können andere Kriterien vergeben werden z.B. eine nicht normierte Berufsangabe (das könnte eine enge Berufsbezeichnung sein, da in der SWD die weiten Bezeichnungen bevorzugt werden).

    Da diese Angaben nicht zur Ansetzung dazu gezogen werden - also nicht als Ordnungshilfe benutzt werden dürfen, ergibt sich ein Konflikt mit den RAK-Regeln bezüglich der Ordnungshilfen. Dort, wo Ordnungshilfen verbindlich vorgeschrieben sind, müssen sie beibehalten werden. Eine Regeländerung war allerdings im § 311 nötig: die bisherigen unterscheidenden Merkmale bei sehr bekannten Personen dürfen nicht mehr in die Ansetzung genommen werden, eine Verweisung mit alter  Ordnungshilfe ist vorgeschrieben:

    Vorlageform: Alexandre Dumas père

    Ansetzung:     100 Dumas, Alexandre

    weiteres Feld: 300|a| 1802 - 1870

    weiteres Feld: 310|j|: Franz.Schriftsteller

    weiteres Feld: 315|a| Schriftsteller

    Verweisung:    200 Dumas, Alexandre <père>

    [Das Beispiel  ist im PICA3-PND-Format angegeben, weil in den Praxisregeln keine Vorschriften für die Darstellung im Katalog zu finden sind. Vorgesehen ist wohl - gemäß AACR2 - das Komma: Dumas, Alexandre, 1802 - 1870, Schriftsteller]


    3.2. Umschrift


    Namen in nicht-lateinischen Schriften müssen in die lateinische Schrift transliteriert werden, da die Einheitsaufnahme nur in lateinischer Schrift geschrieben werden darf (§§ 116 + 306) (Regeln für die Umschrift s. Anlage 5) [Auch wenn zur Zeit diskutiert wird, dass man die Einheitsaufnahmen in Originalschrift weitergeben sollte, denn mit Hilfe von Unicode ist das in den Browsern kein Problem mehr, müssen die einordnenden Merkmale bzw. die Suchelemente einheitlich in lateinischer Schrift vorliegen]

    Stimmt die vorliegende umgeschriebene Namensform nicht mit den Regeln der Anlage 5 überein (z.B. bei nichtwissenschaftlicher Umschrift oder Umschriftgebrauch eines anderen Landes) verlangen die Regeln die genormte Umschrift mit Vw von der Abweichung.

    Aber: Benutzt ein Autor selbst immer eine bestimmte Umschrift, weil er z.B. in lateinischer Schrift schreibt, oder weil er in ein Land mit lateinischer Schrift eingewandert ist usw., dann wird der Name in der umgeschriebenen Namensform angesetzt. Von der richtigen Umschrift wird nach Möglichkeit verwiesen = § 306, 2


    3.3 Namen, für die das Staatsbürgerschaftsprinzip gilt


    Da man bei modernen Namen davon ausgehen kann, dass sich der Namensgebrauch im allgemeinen nach den Gepflogenheiten des Staates, in dem die Person Bürger ist, richtet, werden diese Namen nach den Regeln des jeweiligen Staates angesetzt. Daher spricht man vom Staatsbürgerschaftsprinzip.


    3.3.1. Moderne Familiennamen in Staaten mit europäischen Sprachen


    Moderne Familiennamen in Staaten mit europäischen Sprachen werden im allgemeinen nach dem Staatsbürgerschaftsprinzip angesetzt. Auftretende Probleme s. § 313. In § 313,5 Anm. sind Kriterien zur Feststellung der Staatsbürgerschaft zu finden, die immer dann anzuwenden sind, wenn man die Staatsbürgerschaft einer Person nicht kennt.

    Besonders bei den folgenden Namensformen ist auf die Staatsbürgerschaft ihres Träges zu achten:


    3.3.2. Moderne Vornamen in Staaten mit europäischen Sprachen (§§ 320-325)


    Die Vornamen werden in der Form, Anzahl und Reihenfolge angesetzt, wie sie die Person selbst benutzt. Dabei schreibt die RAK im Gegensatz zu den AACR2 vor, dass ein abgekürzter erster Vorname nach Möglichkeit in voller Form anzugeben ist (muss eventuell ermittelt werden), auch bei E. T. A. Hoffmann muss also der erste Vorname ergänzt werden. Liegt ein erster abgekürzter Vorname vor und er konnte für die Ansetzung aufgelöst werden, muss eine Verweisung mit dem abgekürzten Vornamen gemacht werden.

    ! Die neuen Praxisregeln (Juli 2006) schreiben zusätzlich verbindlich eine Verweisung mit zweitem und weiteren ausgeschriebenen Vornamen vor, wenn in der Ansetzung die weiteren Vornamen abgekürzt sind. Die Verweisungsform wird als vollständigere Namensform gekennzeichnet.

    Ans.: Doyé, Franz von Sales
    Verw.: Sales Doyé, Franz ¬von¬ (diese Verweisung wird nur durchgeführt, wenn man den Zusatz zum Vornamen als Bestandteil des Familiennamens ansehen könnte.)

    Ans.: Hoffmann, Ernst T.A. 

    Vw.: Hoffmann, E. T. A. s. ...

    Vw.: Hoffmann, Ernst Theodor Amadeus  s. ... (mit der Bemerkung -  nicht zur Ansetzung der Verweisungsform gehörig - "vollständigere Namensform").

    ! Vornamen, die durch Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname.

    Besonderheit in Großbritannien, Kanada, USA usw.: § 325. Hier können Familiennamen als Vornamen verwendet werden. Von diesem Familienname als Vorname wird verwiesen, wenn er in der Vorlage in aufgelöster Form vorkommt (§ 325,2) s. oben Beispiel "Martin Luther King"


    3.4 Mittelalterliche Namen


    Als Normdatei ist zu benutzen: "Personennamen des Mittelalters : PMA". Diese Normdatei ist zusammen mit über RAK-WB hinausführenden Festlegungen als Band 6 der "Regeln für die alphabetische Katalogisierung : RAK" 1989 erschienen. Die PMA ist inzwischen Bestandteil der PND. Namen des Mittelalters werden in erster Linie nach dem Sprachprinzip bzw. nach dem Nachschlagewerkprinzip (vor allem bei Nichtverfassern) angesetzt.

    Grundregel (§ 332): Personen des Mittelalters werden unter ihrem persönlichen Namen angesetzt. Beinamen bzw. im Spätmittelalter auch Familiennamen werden als Ordnungshilfe hinzugesetzt. Personen des Mittelalters sind solche, die nach 500 und vor 1501 gestorben sind (§ 332,1, Anm. neu):

    Name und Beiname werden in der Sprache angesetzt, in der die Person überwiegend geschrieben hat, im Zweifelsfall in der Sprache des Landes, in dem sie gelebt hat (+ entsprechende Vw):

    Verschiedene Formen ein- und desselben Vornamens innerhalb derselben Sprache werden in der heute gebräuchlichsten Form angesetzt. Es wird je eine Verweisung von den anderen Formen (§ 332,4) gemacht. In diesen Fällen sind Pauschalverweisungen am sinnvollsten, denn Pauschalverweisungen werden gemacht anstelle mehrerer Verweisungen von Namen und Sachtiteln, deren Anfang gleich ist (§ 191,1) z.B. wenn zur Ansetzung stets eine einheitliche Schreibweise verwendet wird.

    Ist eine Person mit verschiedenen Beinamen bekannt, wird der gebräuchlichste Beiname (möglichst in präpositionaler Form) gewählt. Von Vornamen und abweichenden Beinamen wird verwiesen, ebenfalls von Beinamen, die nicht ohne weiteres als solche erkennbar sind = § 332,5.6.

    Sollte allerdings eine Person unter ihrem Beinamen oder Familiennamen bekannter sein als unter ihrem persönlichen Namen, wird sie unter dem Beinamen als Familienname angesetzt (+ entsprechende Vw) (§ 333 neu).


    3.5 Namen, die in latinisierter Form angesetzt werden


    (Für Namen des klassischen Altertums liegt inzwischen PAN Personennamen der Antike - vor, wird in die PND eingespielt)


    3.6 Regeln für sonstige Namen



    3.7 Namen von Fürsten und Mitgliedern von Fürstenhäuser (§§ 337-340)


    Regierende Fürsten und Mitglieder regierender Fürstenhäuser werden unter ihrem persönlichen Namen mit Territorium, Fürstentitel und Zählung als Ordnungshilfe angesetzt - in der Sprache des regierten Landes in der heute gebräuchlichsten Form. Zählungen werden in römischen Ziffern angesetzt. Sollte trotz dieser Angabe eine Gleichnamigkeit bestehen, müßte man nach den Praxisregeln (Juli 2006) Lebensjahre oder Wirkungsjahre  zusätzlich in der Ordnungshilfe angeben. Von abweichenden Namensformen bzw. von bekannten Beinamen wird verwiesen:

    Weibliche Mitglieder regierender Fürstenhäuser, welche sich mit dem persönlichen Namen ihres Gemahls bezeichnen, werden unter ihrem eigenen persönlichen Namen angesetzt (+ entsprechende Verweisung) = § 339

    ! Namen nicht regierender Fürsten usw. der Neuzeit werden wie moderne Familiennamen behandelt (+ Verweisung) = § 340. Dabei ist zu bedenken, dass bei modernen Familiennamen Adelstitel bei der Ansetzung wegzulassen sind = § 326 ("von" u.ä. bleibt aber).


    3.8 Namen geistlicher Würdenträger (§§ 342-343)



    3.9. Pseudonyme (§ 308)


    Pseudonyme werden nach denselben Grundsätzen wie die wirklichen Namen angesetzt, d.h. z.B.: sieht das Pseudonym wie ein mittelalterlicher Name aus, wird es auch so behandelt, (auch jeweils mit der entsprechenden Verweisung).

    Es ist zu unterscheiden zwischen


    Bitte die folgenden Namen ansetzen - auch die dazugehörigen Verweisungen - und ordnen:

    1. Kurt Müller-vom Stein
    2. Hans Müller-von Hagen
    3. Müller
    4. Max Müller Vorau
    5. Zenzi Müller
    6. Maxli Müllerix
    7. John Muller
    8. Hagen von Worms-Kastell (lebte im Mittelalter)
    9. Herzog Hagen von Worms (regierend)

    Ordnungsliste zur Aufgabe:

    Hagen <von Worms-Kastell>

    Hagen <Worms, Herzog>

    Hagen, Hans Müller- ¬von¬  s. ...

    Müller, ...

    Müller, Zensi

    Müller- Vom Stein, Kurt

    Müller- von Hagen, Hans

    Müller Vorau, Max

    Müllerix, Maxli

    Müller-VomStein, Kurt s. ...

    Müller-Vorau, Max s. ...

    Muller, John

    Stein, Kurt Müller- ¬vom¬ s. ...

    Vom Stein, Kurt Müller- s. ...

    Vorau, Max Müller s. ...


    Zum nächsten Kapitel:
    Kapitel 4: Exkurs