RAK-WB : SKRIPT

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Kapitel 5: Haupteinträge und Nebeneinträge bei Verfasserwerken


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 5: Haupteinträge und Nebeneinträge bei Verfasserwerken. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb05.htm. -- [Stichwort].

Überarbeitungen: 1997-09-22; 2001-03012 [Revision]; 2002-10-06

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


5. Haupteinträge und Nebeneinträge bei Verfasserwerken


5.0. Übersicht


  • 5.1. Verfasserwerk (Allgemeines)
  • 5.2. Gemeinschaftliches Werk von mehr als 3 Verfassern
  • 5.3. Sonderfall bei Verfasserschriften: Sammlungen der Schriften eines Verfassers
  • 5.4. Spezielle Arten von Verfasserschriften
  • 5.4.1. Bestimmte Schrifttumsgattungen
  • 5.4.2. Hochschulschriften

  • 5.1. Verfasserwerk (Allgemeines)


    Ein Werk gilt im allgemeinen als Verfasserwerk, wenn es entweder von einer Person oder von bis zu 3 Personen gemeinschaftlich verfasst ist.

    Ausnahme: immer unter den Sachtitel (bzw. unter den Urheber) werden gestellt:

    Ein Verfasserwerk erhält die Haupteintragung unter dem 1. Verfasser und - wenn vorhanden - Nebeneintragungen unter dem 2. und 3. Verfasser. Zusätzlich kann unter dem Herausgeber eine Nebeneintragung gemacht werden; das muss aber jeweils begründet werden. (Die herausgebende Person muss in der Vorlage nicht als "Herausgeber" u.ä. bezeichnet sein, sondern sie muss die Funktion eines Herausgebers haben.) Wenn kein Herausgeber genannt ist, kann ein Redakteur oder ein Übersetzer genommen werden. Auch ein Bearbeiter kann wie ein Herausgeber behandelt werden. Nach § 603, 1 neu wird diese Nebeneintragung nur dann gemacht, wenn die sonstige beteiligte Person einen wesentlichen Anteil an der vorliegenden Ausgabe hat. Dieser wesentliche Anteil ist immer dann anzunehmen, wenn die sonstige beteiligte Person eine Sammlung, ein begrenztes Sammelwerk oder eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur herausgegeben hat oder eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur übersetzt hat.

    (Erklärung zu Sammlung: da das Regelwerk sich hier auf § 621 bezieht, ist immer zu prüfen, ob die vorliegende Schrift von der Definition her eine Sammlung ist - unabhängig davon, ob die Schrift eine Nebeneintragung mit dem Sammlungsvermerk erhält.)

    (Erklärung zu "klassische Literatur: Das Regelwerk definiert nicht, was es unter "klassisch" versteht. Es bezieht sich sicher nicht nur auf die "deutsche Klassik". Aus der Gegenüberstellung "oder schönen Literatur" ist zu schließen, dass klassische Literatur im weitesten Sinne gemeint ist - also z.B. Klassiker der Geisteswissenschaft (Kant), der Sozialwissenschaft (Max Weber), der Naturwissenschaft (Max Planck). Da diese inhaltliche Bestimmung innerhalb der formalen Erschließung schwierig ist, gehe man davon aus, dass ein heutiger Herausgeber bzw. Übersetzer wissenschaftlicher Literatur immer dann einen wesentlichen Anteil hat, wenn er ein älteres Werk (entstanden bis etwa 1945) erstmalig herausgibt.

    Über diese zeitlichen Bestimmungen hinaus sollte bei Autoren mit vielen Werken im Katalog auf eine solche Nebeneintragung geachtet werden, da der Benutzer hier eher über den Herausgeber oder Übersetzer einsteigt. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht von RAK-WB her intendiert, scheint aber vor allem im Verbund die pragmatischste Lösung zu sein. (Schließlich dürfen zumindest Sondersammelgebietsbibliotheken laut RAK-Vorwort mehr Nebeneintragungen machen.)

    Es hat also ein Herausgeber Vorrang vor einem Redakteur bzw. vor einem Übersetzer. Der Herausgeber bzw. der Redakteur bzw. der Übersetzer muss auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite (z.B. Paralleltitelseite) stehen. Ein Herausgeber, der nur unter dem Vorwort steht, wird also im allgemeinen nicht beachtet, ebenso wenig eine sonstige beteiligte Person, die aus dem Inhaltsverzeichnis zu entnehmen ist. Auch ein Übersetzer, der nur im Kolophon genannt wird, bleibt nach dieser Regel im allgemeinen unberücksichtigt. (Durch diese Regelung erreicht man, dass gerade bei moderner schöngeistiger Literatur die Nebeneintragungen eingeschränkt werden.) Ebenso wird ein auf dem Titelblatt genannter Mitarbeiter nicht berücksichtigt.

    Ist bei einem Verfasserwerk ein Illustrator (oder auch mehrere) besonders hervorgehoben (z.B. wenn es sich um eine bibliophile Ausgabe handelt), erhält ein auf der Haupttitelseite genannter bzw. zuerst genannter Illustrator eine Nebeneintragung (§ 603, 1 neu). Handelt es sich bei der Vorlage allerdings um einen Bild- oder Kunstband sind besondere Regeln zu beachten.

    Zusätzlich zu diesen allgemeinen Bestimmungen ist zu beachten, dass weitere sonstige beteiligte Personen mit Nebeneintragungen bedacht werden können bzw. müssen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um

    Außerdem ist zu beachten, dass bei speziellen Arten von Verfasserschriften jeweils bestimmte Nebeneintragungen Pflicht sind!


    5.2. Gemeinschaftliches Werk von mehr als 3 Verfassern (§ 602,2 + § 603 neu)


    Ein gemeinschaftliches Werk von mehr als 3 Verfassern wird wie ein anonymes Werk behandelt (d.h. Haupteintrag unter dem vorliegenden Sachtitel = Sachtitelwerk). Handelt es sich dabei um ein begrenztes Werk, wird wie bei jedem anonymen begrenzten Werk in jedem Fall unter dem besonders hervorgehobenen oder ersten Herausgeber eine Nebeneintragung gemacht. Allerdings muss dieser Herausgeber auf der Titelseite, der Rückseite der Titelseite oder einer anderen Titelseite (s.o.) genannt sein. Ist kein Herausgeber genannt, wird ein Redakteur bzw. ein Übersetzer genommen.

    (Sollte eine Körperschaft beteiligt sein, muss auf jeden Fall geprüft werden, ob diese die Schrift veranlasst und herausgegeben hat, d.h. ob sie Urheber ist und als solcher eine Eintragung erhält. Diese Nebeneintragung ist durchaus zusätzlich zu einer Nebeneintragung unter einem Übersetzer denkbar.)

    Zusätzlich zu diesen Regelungen wird der besonders hervorgehobene bzw. erste Verfasser mit einer Nebeneintragung bedacht, wenn er auf der Titelseite, der Rückseite der Titelseite oder einer anderen Titelseite steht (§ 602,2 neu):

    Ist allerdings dieser erste Verfasser mit dem Herausgeber identisch, wird nur eine Nebeneintragung gemacht (§ 603). Diese Nebeneintragung ist im allgemeinen einteilig.


    5.3. Sonderfall bei Verfasserschriften: Sammlungen der Schriften eines Verfassers (§ 621ff.)


    Definition (§ 5)


    Eine Sammlung der Schriften eines Verfassers liegt vor,

    !! Nicht als Sammlung gilt:


    a) Einträge im Katalog


    Die Haupteintragung erhält der Verfasser immer mit dem Hauptsachtitel bzw. dem ersten genannten Sachtitel.

    Eine Nebeneintragung mit dem Sammlungsvermerk erhält der Verfasser nur, wenn das Werk (§ 622)

    Die Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk werden nicht gemacht, wenn ein spezifischer Sachtitel vorliegt, - auch wenn es sich um eine Sammlung handelt:

    !! Liegt ein übergeordneter Sachtitel vor, werden mit den Sachtiteln der enthaltenen Werke keine Nebeneintragungen gemacht (§ 621,3):

    !! Liegt kein übergeordneter Sachtitel vor, werden mit den Sachtiteln der beigefügten Werke keine Nebeneintragungen gemacht (§ 621 3). (HE unter: Verfasser: vorliegender Sachtitel, NE unter: Verf.: [Sammlung])


    b) Zusätzliche Regeln


    Fußnoten (§ 162, 8a)
    zur Angabe enthaltener oder beigefügter Werke s.o.
    Angaben zum Inhalt einer Sammlung können angegeben werden, wenn aus der Titelbeschreibung nicht hervorgeht, um was es sich bei der Sammlung handelt, z.B.
    Angaben von Ordnungshilfen
    Handelt es sich bei einer Sammlung nicht um eine Sammlung in der Originalsprache, wird dem Sammlungsvermerk als OH eine Sprachbezeichnung hinzugefügt (§ 522,1).

    Bei mehrsprachigen Ausgaben mit dem Text in der Originalsprache wird keine OH angegeben.

    Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine nicht moderne Sprachstufe einer anderen Sprache wird zuerst die Grundsprache, danach die Sprachstufe angegeben.

    Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine andere nicht moderne Sprachstufe derselben Sprache, wird die OH so angegeben: <-, sächs.>

    Umgekehrt bei einer Übersetzung aus einer Mundart oder Sprachstufe derselben Sprache in die moderne Sprache: <-, dt.>

    Ordnung (§ 817)
    Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk gehen den übrigen Eintragungen unter einem Verfasser voran, wobei Sammlungsvermerke ohne OH solchen mit OH vorausgehen (s. Beispiel in § 817). Als nächste Ordnungsmöglichkeit wird der vorliegende Sachtitel herangezogen.

    5.4. Spezielle Arten von Verfasserschriften


    5.4.1. Bestimmte Schrifttumsgattungen


    Bei bestimmten Schrifttumsgattungen muss erst festgelegt werden, wer der dazugehörige Verfasser (mit Haupteintragung) bzw. wer die sonstige beteiligte Person ist oder, was es mit dem Sachtitel auf sich hat.

    1. Eine Person, die eine Bibliographie, einen Katalog, ein Wörterbuch, ein Werkverzeichnis u. dgl. zusammengestellt und nicht lediglich redaktionell bearbeitet hat, gilt als Verfasser (§ 601 Anm. 3). Es ist eine Nebeneintragung unter dem Hauptsachtitel vorgeschrieben, wenn dieser für sich zitierbar wäre (§ 703) (es ist zu empfehlen, bei Bibliographien diese Nebeneintragung immer zu machen!), und unter einer Körperschaft, wenn sie im Sachtitel genannt ist. (§ 647)

      (Zu Katalog: "Katalog im Sinne von Katalog einer Bibliothek, Verlags- , Antiquariatskatalog u.ä. Darunter fallen nicht Ausstellungs- und Museumskataloge. Letztere werden wie anonyme Werke behandelt!)

      (Zu Werkverzeichnis s. auch unter 5) Kunstbände!)

    2. Steht der Verfasser nicht auf der Haupttitelseite, sondern ist aus dem Buch oder anderweitig ermittelt, erhält er trotzdem als Verfasser die Haupteintragung (§ 604). Vorgeschrieben ist eine Nebeneintragung unter dem Hauptsachtitel, da in vielen Fällen nur dieser bekannt sein dürfte, und zusätzlich unter einer eventuell vorhandenen sonstigen beteiligten Person.

      Gleiche Regeln gelten für den Fall, dass auf der Haupttitelseite nur Buchstaben oder ähnliches für den Verfasser stehen (§ 606) (Unter den Buchstaben wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn diese nicht auflösbar sind.)

    3. Auch wenn der Verfasser nur im Sachtitel genannt ist, erhält er die Haupteintragung § 605. Wenn allerdings die Verfasserschaft aus dem Sachtitel nicht eindeutig hervorgeht, wird unter dem Sachtitel eine NE gemacht.
    4. Bei Bildbänden oder Bilderbüchern, deren Bilder und Text von einer Person stammen, wird die Haupteintragung unter dieser Person gemacht. Es dürfen zusätzlich Bildautoren und /oder Textautoren beteiligt sein, wenn ihr Anteil gering ist und sie nicht auf der Haupttitelseite genannt sind. Der Sachtitel erhält eine Nebeneintragung. Von Bildbänden oder Bilderbüchern spricht man, wenn das Werk zu einem wesentlichen Teil aus Bildern besteht, d.h. dass die Abbildungen mindestens beinahe die Hälfte des Buches ausmachen.

      Im Gegensatz zur RAK-WB-Regel vor Sept. 1988 entfallen bei Bildbänden und Bilderbüchern, die von mehreren Personen zusammengetragen wurden, die schwierigen Fragen nach gemeinschaftlicher Verfasserschaft. Solche Werke werden inzwischen wie anonyme Werke behandelt (s. § 612 neu). Der erste Bildautor und der erste Textverfasser erhalten je eine Nebeneintragung, sofern sie an gewohnter Stelle stehen. Bei 2 bis 3 Personen, die an gewohnter Stelle stehen, aber deren Funktionen nicht genannt sind, erhalten alle als Verfasser eine Nebeneintragung; bei mehr als 3 Personen erhält nur die erste Person als Verfasser eine Nebeneintragung.

    5. Bei Kunstbänden, die im wesentlichen aus Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen bildender Künstler (Maler, Bildhauer) bestehen, gilt der bildende Künstler als Verfasser. Der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Textverfasser erhält eine Nebeneintragung als Herausgeber, wenn er auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite steht.

      Handelt es sich allerdings um ein Werk über den Künstler oder auch über mehrere Künstler - auch mit vielen Abbildungen der Werke, erhält der Textverfasser die Haupteintragung und der Künstler bzw. der erste Künstler, sofern er auf der Haupttitelseite steht,  nur die Nebeneintragung als Illustrator. (§ 613,3 neu)

      ! Werkverzeichnisse, die die Werke bildender Künstler wiedergeben, gelten als Werke über die Künstler = § 613: die Haupteintragung erhält der Zusammensteller des Werkverzeichnisses. Der Künstler erhält nur eine Nebeneintragung als Illustrator, wenn er auf der Haupttitelseite genannt ist.

      ! Ausstellungs- und Museumskataloge über bildende Künstler auch mit zahlreichen Abbildungen ihrer Werke werden wie anonyme Werke behandelt. Der Künstler bzw. der hervorgehobenste oder zuerst genannte erhält eine Nebeneintragung, wenn er auf der Haupttitelseite genannt ist (§ 629, 3)

    6. Der Komponist wird zum Verfasser, auch wenn nur der Text zu einer musikalischen Komposition vorliegt. Der Textverfasser erhält eine Nebeneintragung als 2. Verfasser. (Handelt es sich nicht nur um den Text, ist RAK-Musik heranzuziehen.)

      Nur wenn in einem Werk mehrere Texte eines Textdichters zu mehreren musikalischen Kompositionen verschiedener Komponisten enthalten sind, wird der Textdichter zum Verfasser. Dann erhält der 1. Komponist eine Nebeneintragung als 2. Verfasser. = § 614

    7. Der Kommentator eines Werkes wird zum Verfasser, wenn der Kommentar gegenüber der Ausgabe des kommentierten Werkes erheblich überwiegt, oder wenn sich der Kommentar auf mehrere Werke verschiedener Verfasser bezieht. (Normalerweise erhält allerdings die Textausgabe die Haupteintragung und ein Kommentator die Nebeneintragung.)

      Bezieht sich der Kommentar auf ein einziges Werk, das auf der Haupttitelseite genannt ist und dessen Text mindestens mit großen Teilen im vorliegenden Buch enthalten ist, werden Nebeneintragungen unter diesem gemacht (bei Sachtitelwerken unter dem vorliegenden Titel in Ansetzungsform und eventuell unter dem EST, bei Verfasserschriften unter 1 bis 3 Verf. usw. § 708 + § 161) (Ausnahme: Biblische Schriften und viel publizierte Gesetze erhalten keine Nebeneintragungen.)

      Ist jedoch das kommentierte Werk auf der Haupttitelseite genannt - ohne im Innern enthalten zu sein - , wird nur eine einzige Nebeneintragung unter dem kommentierten Werk gemacht - und zwar mit/oder unter dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform. = § 616

    8. Der Bearbeiter eines Werkes wird zum Verfasser, wenn die Bearbeitung eine wesentliche Umgestaltung des Werkes darstellt. Das ursprüngliche Werk erhält eine Nebeneintragung, wenn es auf der Haupttitelseite genannt ist (nur eine Nebeneintragung mit/unter dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform, nicht z.B. unter einem Einheitssachtitel - § 708). Im Zweifelsfall erhält der Bearbeiter nur die Nebeneintragung. = § 617
    9. Als Verfasser gilt die Person, von der das Gedankengut stammt - also nicht etwa ein Ghostwriter. Derjenige, der die literarische Form geschaffen hat, erhält eine Nebeneintragung als Bearb. = § 610
    10. Enthält ein Werk die wörtliche Wiedergabe von Gesprächen mehrerer Personen, gelten diese alle als Verfasser = § 611,2: RAK-WB ist hier unklar. Nach Haller/Popst dürfen diese Gespräche aber nicht zu verschiedenen Zeiten geführt worden sein. Zu empfehlen ist, dass man bei bis zu drei Gesprächspartnern von einer Verfasserschrift ausgeht, bei der der erste Gesprächspartner die Haupteintragung erhält, der andere oder die beiden anderen jeweils eine Nebeneintragung als 2. bzw. 3. Verfasser. Bei mehr als drei Gesprächspartnern sollte man die Haupteintragung unter dem Sachtitel vornehmen und dem ersten Gesprächspartner eine Nebeneintragung geben.

      Berichtet eine Person (nicht wörtlich!) über Gespräche mit anderen Personen, gilt sie als Verfasser. Der erste oder besonders hervorgehobene Gesprächspartner erhält eine Nebeneintragung als weiterer Verfasser. Er muss allerdings auf der Haupttitelseite genannt sein. = 611,1

    11. Verfasser eines Registers --> § 618 (NE s. § 708)
    12. mutmaßlicher Verfasser, angeblicher und überlieferter Verfasser --> § 607 und § 608
    13. Illustrationen zu einem Werk ohne das Werk --> § 620 (NE s. § 708)
    14. Fortsetzer --> § 619 (NE s. § 708)
    15. Verfasserkollektiv unter einem Pseudonym --> § 609

    5.4.2. Hochschulschriften


    Es handelt sich um: Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom- und Magisterarbeiten, die nicht als Verlagspublikationen erscheinen.

    Die Titelaufnahme ist etwas vereinfacht:

    Erscheint die Hochschulschrift aber in einer Buchhandelsausgabe wird die Schrift wie üblich aufgenommen, erhält aber eine Fußnote, die eingeleitet wird durch "Zugl., bzw. Teilw. zugl.:" Hochschulort usw. - so weit bekannt.


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    Kapitel 6: Begrenzte Sammelwerke