mailto: payer@hdm-stuttgart.de
Zitierweise / cite as:
Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 5: Haupteinträge und Nebeneinträge bei Verfasserwerken. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb05.htm. -- [Stichwort].
Überarbeitungen: 1997-09-22; 2001-03012 [Revision]; 2002-10-06
Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart
©opyright: Dieser Text steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Eine Verwertung in Publikationen, die über übliche Zitate hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Verfasserin.
Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library
Ein Werk gilt im allgemeinen als Verfasserwerk, wenn es entweder von einer Person oder von bis zu 3 Personen gemeinschaftlich verfasst ist.
Ausnahme: immer unter den Sachtitel (bzw. unter den Urheber) werden gestellt:
Ein Verfasserwerk erhält die Haupteintragung unter dem 1. Verfasser und - wenn vorhanden - Nebeneintragungen unter dem 2. und 3. Verfasser. Zusätzlich kann unter dem Herausgeber eine Nebeneintragung gemacht werden; das muss aber jeweils begründet werden. (Die herausgebende Person muss in der Vorlage nicht als "Herausgeber" u.ä. bezeichnet sein, sondern sie muss die Funktion eines Herausgebers haben.) Wenn kein Herausgeber genannt ist, kann ein Redakteur oder ein Übersetzer genommen werden. Auch ein Bearbeiter kann wie ein Herausgeber behandelt werden. Nach § 603, 1 neu wird diese Nebeneintragung nur dann gemacht, wenn die sonstige beteiligte Person einen wesentlichen Anteil an der vorliegenden Ausgabe hat. Dieser wesentliche Anteil ist immer dann anzunehmen, wenn die sonstige beteiligte Person eine Sammlung, ein begrenztes Sammelwerk oder eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur herausgegeben hat oder eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur übersetzt hat.
(Erklärung zu Sammlung: da das Regelwerk sich hier auf § 621 bezieht, ist immer zu prüfen, ob die vorliegende Schrift von der Definition her eine Sammlung ist - unabhängig davon, ob die Schrift eine Nebeneintragung mit dem Sammlungsvermerk erhält.)
(Erklärung zu "klassische Literatur: Das Regelwerk definiert nicht, was es unter "klassisch" versteht. Es bezieht sich sicher nicht nur auf die "deutsche Klassik". Aus der Gegenüberstellung "oder schönen Literatur" ist zu schließen, dass klassische Literatur im weitesten Sinne gemeint ist - also z.B. Klassiker der Geisteswissenschaft (Kant), der Sozialwissenschaft (Max Weber), der Naturwissenschaft (Max Planck). Da diese inhaltliche Bestimmung innerhalb der formalen Erschließung schwierig ist, gehe man davon aus, dass ein heutiger Herausgeber bzw. Übersetzer wissenschaftlicher Literatur immer dann einen wesentlichen Anteil hat, wenn er ein älteres Werk (entstanden bis etwa 1945) erstmalig herausgibt.
Über diese zeitlichen Bestimmungen hinaus sollte bei Autoren mit vielen Werken im Katalog auf eine solche Nebeneintragung geachtet werden, da der Benutzer hier eher über den Herausgeber oder Übersetzer einsteigt. Diese Vorgehensweise ist zwar nicht von RAK-WB her intendiert, scheint aber vor allem im Verbund die pragmatischste Lösung zu sein. (Schließlich dürfen zumindest Sondersammelgebietsbibliotheken laut RAK-Vorwort mehr Nebeneintragungen machen.)
Es hat also ein Herausgeber Vorrang vor einem Redakteur bzw. vor einem Übersetzer. Der Herausgeber bzw. der Redakteur bzw. der Übersetzer muss auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite (z.B. Paralleltitelseite) stehen. Ein Herausgeber, der nur unter dem Vorwort steht, wird also im allgemeinen nicht beachtet, ebenso wenig eine sonstige beteiligte Person, die aus dem Inhaltsverzeichnis zu entnehmen ist. Auch ein Übersetzer, der nur im Kolophon genannt wird, bleibt nach dieser Regel im allgemeinen unberücksichtigt. (Durch diese Regelung erreicht man, dass gerade bei moderner schöngeistiger Literatur die Nebeneintragungen eingeschränkt werden.) Ebenso wird ein auf dem Titelblatt genannter Mitarbeiter nicht berücksichtigt.
Ist bei einem Verfasserwerk ein Illustrator (oder auch mehrere) besonders hervorgehoben (z.B. wenn es sich um eine bibliophile Ausgabe handelt), erhält ein auf der Haupttitelseite genannter bzw. zuerst genannter Illustrator eine Nebeneintragung (§ 603, 1 neu). Handelt es sich bei der Vorlage allerdings um einen Bild- oder Kunstband sind besondere Regeln zu beachten.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Bestimmungen ist zu beachten, dass weitere sonstige beteiligte Personen mit Nebeneintragungen bedacht werden können bzw. müssen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um
Außerdem ist zu beachten, dass bei speziellen Arten von Verfasserschriften jeweils bestimmte Nebeneintragungen Pflicht sind!
Ein gemeinschaftliches Werk von mehr als 3 Verfassern wird wie ein anonymes Werk behandelt (d.h. Haupteintrag unter dem vorliegenden Sachtitel = Sachtitelwerk). Handelt es sich dabei um ein begrenztes Werk, wird wie bei jedem anonymen begrenzten Werk in jedem Fall unter dem besonders hervorgehobenen oder ersten Herausgeber eine Nebeneintragung gemacht. Allerdings muss dieser Herausgeber auf der Titelseite, der Rückseite der Titelseite oder einer anderen Titelseite (s.o.) genannt sein. Ist kein Herausgeber genannt, wird ein Redakteur bzw. ein Übersetzer genommen.
(Sollte eine Körperschaft beteiligt sein, muss auf jeden Fall geprüft werden, ob diese die Schrift veranlasst und herausgegeben hat, d.h. ob sie Urheber ist und als solcher eine Eintragung erhält. Diese Nebeneintragung ist durchaus zusätzlich zu einer Nebeneintragung unter einem Übersetzer denkbar.)
Zusätzlich zu diesen Regelungen wird der besonders hervorgehobene bzw. erste Verfasser mit einer Nebeneintragung bedacht, wenn er auf der Titelseite, der Rückseite der Titelseite oder einer anderen Titelseite steht (§ 602,2 neu):
Ist allerdings dieser erste Verfasser mit dem Herausgeber identisch, wird nur eine Nebeneintragung gemacht (§ 603). Diese Nebeneintragung ist im allgemeinen einteilig.
Eine Sammlung der Schriften eines Verfassers liegt vor,
!! Nicht als Sammlung gilt:
Die Haupteintragung erhält der Verfasser immer mit dem Hauptsachtitel bzw. dem ersten genannten Sachtitel.
Eine Nebeneintragung mit dem Sammlungsvermerk erhält der Verfasser nur, wenn das Werk (§ 622)
Aber: werden zwei oder mehr Schriften mit "und" auf dem Titelblatt angegeben, handelt es sich um einen übergeordneten Sachtitel.
Diese Nebeneintragungen werden als zweiteilige Nebeneintragungen gemacht (§ 184ff):
- Stifter, Adalbert: [Sammlung] Stifter
Stifter, Adalbert:
Stifter / [hrsg. von Max Müller]. - Stuttgart : Cotta, 1900
Die Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk werden nicht gemacht, wenn ein spezifischer Sachtitel vorliegt, - auch wenn es sich um eine Sammlung handelt:
!! Liegt ein übergeordneter Sachtitel vor, werden mit den Sachtiteln der enthaltenen Werke keine Nebeneintragungen gemacht (§ 621,3):
!! Liegt kein übergeordneter Sachtitel vor, werden mit den Sachtiteln der beigefügten Werke keine Nebeneintragungen gemacht (§ 621 3). (HE unter: Verfasser: vorliegender Sachtitel, NE unter: Verf.: [Sammlung])
Bei mehrsprachigen Ausgaben mit dem Text in der Originalsprache wird keine OH angegeben.
Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine nicht moderne Sprachstufe einer anderen Sprache wird zuerst die Grundsprache, danach die Sprachstufe angegeben.
Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine andere nicht moderne Sprachstufe derselben Sprache, wird die OH so angegeben: <-, sächs.>
Umgekehrt bei einer Übersetzung aus einer Mundart oder Sprachstufe derselben Sprache in die moderne Sprache: <-, dt.>
Bei bestimmten Schrifttumsgattungen muss erst festgelegt werden, wer der dazugehörige Verfasser (mit Haupteintragung) bzw. wer die sonstige beteiligte Person ist oder, was es mit dem Sachtitel auf sich hat.
(Zu Katalog: "Katalog im Sinne von Katalog einer Bibliothek, Verlags- , Antiquariatskatalog u.ä. Darunter fallen nicht Ausstellungs- und Museumskataloge. Letztere werden wie anonyme Werke behandelt!)
(Zu Werkverzeichnis s. auch unter 5) Kunstbände!)
Gleiche Regeln gelten für den Fall, dass auf der Haupttitelseite nur Buchstaben oder ähnliches für den Verfasser stehen (§ 606) (Unter den Buchstaben wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn diese nicht auflösbar sind.)
Im Gegensatz zur RAK-WB-Regel vor Sept. 1988 entfallen bei Bildbänden und Bilderbüchern, die von mehreren Personen zusammengetragen wurden, die schwierigen Fragen nach gemeinschaftlicher Verfasserschaft. Solche Werke werden inzwischen wie anonyme Werke behandelt (s. § 612 neu). Der erste Bildautor und der erste Textverfasser erhalten je eine Nebeneintragung, sofern sie an gewohnter Stelle stehen. Bei 2 bis 3 Personen, die an gewohnter Stelle stehen, aber deren Funktionen nicht genannt sind, erhalten alle als Verfasser eine Nebeneintragung; bei mehr als 3 Personen erhält nur die erste Person als Verfasser eine Nebeneintragung.
Handelt es sich allerdings um ein Werk über den Künstler oder auch über mehrere Künstler - auch mit vielen Abbildungen der Werke, erhält der Textverfasser die Haupteintragung und der Künstler bzw. der erste Künstler, sofern er auf der Haupttitelseite steht, nur die Nebeneintragung als Illustrator. (§ 613,3 neu)
! Werkverzeichnisse, die die Werke bildender Künstler wiedergeben, gelten als Werke über die Künstler = § 613: die Haupteintragung erhält der Zusammensteller des Werkverzeichnisses. Der Künstler erhält nur eine Nebeneintragung als Illustrator, wenn er auf der Haupttitelseite genannt ist.
! Ausstellungs- und Museumskataloge über bildende Künstler auch mit zahlreichen Abbildungen ihrer Werke werden wie anonyme Werke behandelt. Der Künstler bzw. der hervorgehobenste oder zuerst genannte erhält eine Nebeneintragung, wenn er auf der Haupttitelseite genannt ist (§ 629, 3)
Nur wenn in einem Werk mehrere Texte eines Textdichters zu mehreren musikalischen Kompositionen verschiedener Komponisten enthalten sind, wird der Textdichter zum Verfasser. Dann erhält der 1. Komponist eine Nebeneintragung als 2. Verfasser. = § 614
Bezieht sich der Kommentar auf ein einziges Werk, das auf der Haupttitelseite genannt ist und dessen Text mindestens mit großen Teilen im vorliegenden Buch enthalten ist, werden Nebeneintragungen unter diesem gemacht (bei Sachtitelwerken unter dem vorliegenden Titel in Ansetzungsform und eventuell unter dem EST, bei Verfasserschriften unter 1 bis 3 Verf. usw. § 708 + § 161) (Ausnahme: Biblische Schriften und viel publizierte Gesetze erhalten keine Nebeneintragungen.)
Ist jedoch das kommentierte Werk auf der Haupttitelseite genannt - ohne im Innern enthalten zu sein - , wird nur eine einzige Nebeneintragung unter dem kommentierten Werk gemacht - und zwar mit/oder unter dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform. = § 616
Berichtet eine Person (nicht wörtlich!) über Gespräche mit anderen Personen, gilt sie als Verfasser. Der erste oder besonders hervorgehobene Gesprächspartner erhält eine Nebeneintragung als weiterer Verfasser. Er muss allerdings auf der Haupttitelseite genannt sein. = 611,1
Es handelt sich um: Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom- und Magisterarbeiten, die nicht als Verlagspublikationen erscheinen.
Die Titelaufnahme ist etwas vereinfacht:
Hochschulort, Hochschule, Angabe ob Diss. oder Habil.-Schr. u.a., Promotions-, Habilitations- bzw. Prüfungsjahr (§ 162, 9)
Auch als: Reihe ; Bandangabe
Erscheint die Hochschulschrift aber in einer Buchhandelsausgabe wird die Schrift wie üblich aufgenommen, erhält aber eine Fußnote, die eingeleitet wird durch "Zugl., bzw. Teilw. zugl.:" Hochschulort usw. - so weit bekannt.
Zum nächsten Kapitel:
Kapitel 6: Begrenzte
Sammelwerke