RAK-WB : SKRIPT

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Kapitel 7: Verschiedene Titel einer Schrift


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 7: Verschiedene Titel einer Schrift. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb07.htm. -- [Stichwort].

 Überarbeitung: 1997-09-23; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-06

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


7. Verschiedene Titel einer Schrift


7.0. Übersicht


  • 7.1. Einheitssachtitel
  • 7.2. Nebentitel
  • 7.2.1. Paralleltitel

  • 7.1 Einheitssachtitel


    ein Sachtitel, der einheitlich für alle Ausgaben eines Werkes bestimmt wird (§ 20,2)

    Als Einheitssachtitel wird im allgemeinen der Sachtitel der ersten vollständigen Ausgabe in der Originalsprache des Werkes bestimmt (§ 505) (Ausnahme z.B. altgriech. Werke). Im allgemeinen muss der Einheitssachtitel in der Aufnahme angegeben werden. Was mit ihm jeweils zusätzlich zu machen ist, ist sehr unterschiedlich. Im Normalfall erhält der Einheitssachtitel nur bei Sachtitelwerken eine Nebeneintragung.

    (Da man insbesondere in geisteswissenschaftlichen Bibliotheken auch bei Verfasserschriften  nicht ohne eine Nebeneintragung mit dem Einheitssachtitel auskommt, wird u.a. im SWB immer eine Nebeneintragung verlangt.)

    Der Einheitssachtitel ist u.a. zu beachten bei: (vgl. § 504,2)

    1.  
    2. musikalischen Werken...:
    3. heiligen Schriften usw.:

      NE unter dem EST (§ 510 ; für biblische Schriften s. Anl. 6)

      aber: Paulus <Apostolus>: Römerbrief. Als EST wird angegeben: Epistola ad Romanos <dt.>. Es erfolgt keine Nebeneintragung mit dem Einheitssachtitel.

    4. Gesetzen, Verordnungen, Erlassen usw.:

      NE unter dem EST (das ist der amtliche Kurzsachtitel, ersatzweise wird der amtliche Titel genommen; § 512). Lauten die Einheitssachtitel verschiedener Gebietskörperschaften gleich, werden die Namen der betreffenden Gebietskörperschaften als Ordnungshilfe hinzugefügt (§ 523, 3 neu)

    5. Werken des Altertums, des Mittelalters und der frühen Neuzeit:

      NE unter dem EST (als EST werden die traditionellen Benennungen genommen)

    6. Sachtitelwerke der neueren Zeit, die aus anderen Sprachen übersetzt sind (bei Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen nur, wenn der EST in der Vorlage angegeben oder leicht zu ermitteln ist):

      NE unter dem EST (§ 704,1)

    7. Übersetzungen von Verfasser- und Urheberschriften der neueren Zeit (etwa ab 1800), wenn der EST in der Vorlage genannt ist oder leicht zu ermitteln ist:

      ! keine NE

    Der EST wird außer in den Fällen 1) und 2) im allgemeinen in einer Fußnote in der Ansetzungsform angegeben (§ 161, 1).

    Einheitssacht.: ...

    Besonderes in der bibliographischen Beschreibung: Auch wenn der anderssprachige EST auf der Haupttitelseite steht und in der bibliographischen Beschreibung wie ein Paralleltitel angegeben wird (vorliegender Titel = EST), muss der EST zusätzlich in der Fußnote angegeben werden, wenn unter ihm eine NE gemacht wird.

    Das gilt auch, wenn der EST in derselben Sprache auf dem Titelblatt steht und wie ein Zusatz zum Sachtitel angegeben wird [vorliegender Titel : EST] (§ 133).

    Zur Unterscheidung verschiedensprachiger Ausgaben eines Werkes wird bei Übersetzungen dem EST die betreffende Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt (§ 517).

    Aber: Keine Ordnungshilfe wird hinzugefügt:

    Bei mehrsprachigen Ausgaben ohne den Text in der Originalsprache wird nur eine Sprache als Ordnungshilfe hinzugefügt (vgl. die Sprachenreihe § 519,2).

    Sonstige Fußnoten: Wenn die Originalsprache nicht schon aus der bibliographischen Beschreibung ersichtlich ist, wird als Fußnote angegeben:

    Aus dem ... übers.

    Müsste man für diese Fußnote große Ermittlungen anstellen, lässt man die Fußnote weg.

    Ein Einheitssachtitel wird nicht angegeben (§ 515):

    1. bei Sammlungen

      ! Zwei Ausnahmen:

      1. bei einem vom Verfasser gegebenen übergeordneten Sachtitel: es wird ein eventuell vorhandener EST angegeben
      2. kein übergeordneter Sachtitel ist vorhanden: der EST des 1. Werkes wird angegeben (ein eventuell vorhandener EST des beigefügten Werkes ebenfalls).
    2. bei Ausgaben von Gedichten
    3. bei Kunstbänden mit HE unter dem Künstler
    4. bei Werken, die parallel in verschiedenen Ausgaben mit unterschiedlichen Sachtiteln erscheinen; keine davon ist die Originalausgabe. (Auf solche parallel erschienenen Ausgaben wird in einer Fußnote hingewiesen, wenn die Titel bekannt sind z.B. "Auch u.d.T.:..."; "Engl. Ausg. u.d.T.:... = § 163,2)
    5. bei Titeländerungen an ordnungswichtiger Stelle - sofern nicht aus anderen Gründen ein EST zu bestimmen ist . Abweichende Titel in Ausgaben eines Werkes werden - wenn bekannt - durch Fußnoten verknüpft. Im allgemeinen werden die Fußnoten nur bei der der Titeländerung vorangehenden bzw. folgenden Ausgabe gemacht (§ 163,3a) z.B. 5. Aufl. u.d.T.: Verfasserangabe: Sachtitel.
      (Bei Verfasser- und Urheberwerken wird in der Fußnote der 1. oder nur der erste Verfasser bzw. Urheber dem betreffenden Sachtitel vorangestellt = § 151).
      NE werden nur für die der Titeländerung vorangehende bzw. folgende Ausgabe gemacht (§ 704,2), falls keine nachträgliche Fußnote möglich ist..

    7.2 Nebentitel


    Weist ein Werk mehrere Titel für denselben Inhalt auf, muss ein Titel zum Haupttitel bestimmt werden (das ist normalerweise der erste auf der Haupttitelseite oder auch der besonders hervorgehobene). Gibt es eine ausgeschriebene Form und eine Fassung in Initialenform, wird die ausgeschriebene Form genommen:

    Ist ein Nebentitel in einer anderen Sprache als der des Hauptsachtitels abgefasst, spricht man von Paralleltitel.


    7. 2. 1 Paralleltitel (§§ 28; 126,2; 705; 707)


    Von den Paralleltiteln der Vorlage werden nur solche genommen, die auf der Haupttitelseite, dem Umschlag oder der der Haupttitelseite gegenüberliegenden Seite stehen (also nicht vom Rücken!)

    Die Angabe des Paralleltitels in der bibliographischen Beschreibung:

    ein Paralleltitel wird mit Gleichheitszeichen dem Hauptsachtitel bzw. dem Zusatz zum Hauptsachtitel angefügt:

    Lässt man weitere Paralleltitel weg, kennzeichnet man das in der Aufnahme nicht. Einen Zusatz zum PT gibt man nur an, wenn dieser Zusatz in einer bekannteren Sprache vorliegt als die Zusätze zum Hauptsachtitel, und wenn dieser Zusatz zum PT für das Verständnis wichtig ist (§ 134, 4):

    Ein Paralleltitel, der angegeben werden muss, aber nicht auf der Haupttitelseite steht, muss in der Fußnote angegeben werden.

    Die Zahl der anzugebenden Paralleltitel und die Anzahl der eventuell nötigen Nebeneintragungen:

    Normalerweise wird nur der erste bzw. der am meisten hervorgehobene Paralleltitel genommen. Bei Sachtitelwerken wird eine Nebeneintragung unter diesem Paralleltitel gemacht (§ 126, 2a), sofern er sich an ordnungswichtiger Stelle vom Hauptsachtitel und / oder Einheitssachtitel unterscheidet. Bei Verfasser- und Urheberwerken wird erwartungsgemäß keine Nebeneintragung mit dem PT gemacht.

    Sollte unter den weiteren Paralleltiteln sich einer in deutscher Sprache befinden, wird dieser zusätzlich angegeben. Bei Sachtitelwerken erhält dieser Paralleltitel eine Nebeneintragung.


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    Kapitel 8: Körperschaften : Ansetzung