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Zitierweise / cite as:
Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 8: Körperschaften: Ansetzung. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb08.htm. -- [Stichwort].
Überarbeitungen: 1997-09-23; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-06
Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart
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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library
Um möglichst in allen Bibliotheken identische Ansetzungsformen zu erhalten, übernehme man die Ansetzungsform der Gemeinsamen Körperschaftsdatei [GKD]; allerdings sind leichte Abweichungen vor allem bei Körperschaften, die vor 1971 aufgenommen wurden, zu beachten.
Der Begriff "Körperschaft" ist nicht juristisch zu verstehen.
Eine Körperschaft im Sinne der Regeln liegt vor, wenn eine Mehrheit von Personen "eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden " (§ 631) |
Also
vgl. Aufzählung in § 631.
Diese Grundregeln gelten für die Ansetzung der Namen aller Körperschaften, soweit nicht in den Sonderregeln abweichende Bestimmungen enthalten sind.
Es gibt Sonderregeln für
Eine Körperschaft wird im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen angesetzt.
Von der vorliegenden Form ist zu verweisen, wenn diese Namensform von der Ansetzungsform in ordnungswichtigen Teilen abweicht (§ 409, 1).
(Bei Kartenkatalogen geht man davon aus, dass nur die ersten sechs Worte ordnungswichtig sind, bei Online-Katalogen sind alle Worte für die Suche relevant.)
Ist eine Körperschaft unter einem nicht offiziellen Namen sehr bekannt, wird von dieser Form eine Verweisung gemacht, auch wenn diese Form nicht in der Vorlage enthalten sein sollte (§ 411, 14).
Sollte allerdings der offizielle Name nicht zu ermitteln sein, kann der vorliegende Name zur Ansetzung verwendet werden. (§ 401, 3)
Kurzformen von Körperschaftsnamen werden nur in folgenden Fällen zur Ansetzung genommen: Vorgeschrieben ist eine Verweisung von der offiziellen Form:
(§ 401, 2)
Also:
(Begründung: in Voll-RAK gab es eine Regel, dass wenn die Kurzform bekannter ist diese genommen werden muss. Die genannten 4 Körperschaften waren als Beispiel genommen worden, so dass man davon ausgehen kann, dass alle Bibliotheken diese Körperschaften in der Kurzform angesetzt haben.)
[Weitere Ausnahmen gibt es bei Gebietskörperschaften, Kongressen und dgl.]
Sonst wird von solchen Körperschaftsnamen, die nur aus einer Folge von Initialen oder einer ähnlichen Buchstabenfolge bestehen, verwiesen, wobei diese Kurzform im allgemeinen keine Ordnungshilfe erhält (auch wenn auf verschiedene Auflösungen verwiesen wird) (§ 416). (Ausnahmen s. §416 neu von 92)
Die Folgen von Initialen werden ohne Spatium angesetzt; Abkürzungspunkte werden weggelassen - sofern nicht durch Rechtschreiberegeln anderes gefordert wird (§ 202, 3).
Normierte Namensformen für Körperschaften werden gefordert bei
des deutschen Sprachgebietes (§ 402)
Ansetzung:
Universität <Ort>
Technische Hochschule <Ort>
Technische Universität <Ort>
Gesamthochschule <Ort>
(+ Verweisung von dem offiziellen Namen § 409, 2b)
Bei mehreren offiziellen Namen (§ 406) einer Körperschaft in verschiedenen Sprachen wird im allgemeinen, wenn eine deutsche Fassung vorliegt, die deutsche Form zur Ansetzung genommen (danach engl., franz., russ., lat., span., ital.)
Liegt kein offizieller Name in einer der oben genannten Sprachen vor, nimmt man die Fassung in einer weiteren europäischen Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht, sonst entsprechend in außereuropäischen Sprachen (§ 406, 2)
Aber: Bei einer amtlichen Publikation einer Gebietskörperschaft gilt die Ansetzungsform in der offiziell anerkannten Sprache dieses Gebietes als offizieller Name der Körperschaft (§ 406, 1). In bestimmten Fällen musste festgelegt werden, welche Sprache für das Regelwerk als offiziell zu gelten hat z.B.
Aber: bei neueren internationalen Körperschaften wird die englische Namensform gewählt, wenn diese bekannter als die deutsche Namensform ist (§ 406, 3).
Wenn an der internationalen Körperschaft keine englischsprachige Nation beteiligt ist z.B. bei Körperschaften des Ostblockes oder bei bilateralen Körperschaften, nimmt man im allgemeinen die deutsche Fassung (§ 406, 3 Anm. 1).
Aber:
werden in deutscher Sprache angesetzt (und gelten nicht als Gebietskörperschaften) (§ 406, 3 Anm. 2)
Besonderheit : Nationale Komitees internationaler Körperschaften werden in der Landessprache des Komitees angesetzt (§ 406, 3)
Von den nicht benutzten anderen offiziellen Namen wird stets verwiesen (§ 411, 9).
Ändert sich der offizielle Namen einer Körperschaft z.B. durch Teilung oder Zusammenschlüsse (§§ 407. 408), und es ist nicht nur eine abweichende Namensform (eine Änderung bei Artikeln, Präpositionen, Konjunktionen und ähnlichem), wird für die Ansetzung der jeweilige offizielle Namen benutzt,
d.h. die Schriften einer Körperschaft müssen nicht an einer Stelle im Katalog eingeordnet werden, sondern jeweils unter dem Namen den die Körperschaft zur Zeit der Entstehung der Schrift hatte (internationales Prinzip : split entry).
Als Beispiel: Das Grundgesetz ist 1949 entstanden, der Urheber dazu ist "Deutschland <Bundesrepublik>". Also wird eine Ausgabe des Grundgesetzes im Jahr 1995 ebenfalls unter die alte Form des Urhebernamens gestellt und nicht unter "Deutschland" (nach 1990).
Auch eine geänderte Ordnungshilfe wird als Namensänderung behandelt.
Die geänderten Namensformen werden durch Verweisungen verknüpft und zwar wird nur auf den unmittelbar vorhergehenden und den unmittelbar folgenden Namen verwiesen (§ 410, 1)
Früher s. Später s.
Ans.: International
Federation of Library Associations
Verw.: IFLA
Verw.: Internationale Vereinigung der Bibliothekar-Vereine
(und weitere Verweisungen)
Früher s. International Library Committee
Später s. International Federation of Library Associations and Institutions
Hat eine Körperschaft ihren Namen geändert, aber später ihren alten Namen wieder angenommen, wird von dieser Zwischenform verwiesen (§410,2)
Zeitweise s. bzw. Früher u. später s.
Von einer abweichenden Namensform wird eine Verweisung gemacht, wenn die Abweichung an ordnungswichtiger Stelle steht (§ 409,2)
Zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften sind oft Ordnungshilfen erforderlich (§ 412):
Ortsgebundene Körperschaften sind alle lokalen Organisationen und alle Körperschaften, zu deren wesentlichem Bestand eine ortsfeste Einrichtung gehört (s. Aufzählung in § 413). So gelten auch nationale Akademien als lokale Körperschaften. Diese Körperschaften erhalten stets den Ort ihres Sitzes als Ordnungshilfe, es sei denn, dass dieser schon am Anfang oder innerhalb des Namens enthalten ist (§413,2). Es kann sich dabei auch um einen Ortsteil oder einen früheren Ortssitz handeln.
Der Ort wird in der OH nach den Ansetzungsvorschriften für Gebietskörperschaften angegeben.
Von dem Körperschaftsnamen mit dem Ort in dessen vorliegender Form als OH wird verwiesen, wenn der Ort im 1. Buchstaben von der Ansetzungsform abweicht (§ 418, 3). Nennt sich die Körperschaft noch mit z.B. einem früher selbständigen Ortsteil, wird der Name dieses Ortsteils als OH genommen + Verweisung von dem Körperschaftsnamen mit dem heutigen Namen des Ortes (§ 419, 2).
Hat eine ortsgebundene Körperschaft mehrere Orte als Sitz, dann werden
bei mehr als 2 Orten nur der erste oder der besonders hervorgehobene mit dem Zusatz "u.a."
Nicht ortsgebundene Körperschaften sind alle nicht lokalen Personenvereinigungen usw., zu deren wesentlichem Bestand keine ortsfesten Einrichtungen gehören. Wenn in einem Körperschaftsnamen bestimmte Begriffe wie "Ausschuss, Stiftung" u.ä. verwendet werden, nimmt man im allgemeinen an, dass es sich um nicht ortsgebundene Körperschaften handelt --> die Liste in § 414, 1!
Solche Körperschaftsnamen erhalten nur dann eine Ordnungshilfe, wenn das zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften nötig ist. Es kann als OH die Bezeichnung der Region (Land, Staat) in vorgeschriebener Ansetzungsform verwendet werden.
Sollten die genannten Ordnungshilfen nicht anwendbar sein bzw nicht ausreichen, kann man den
verwenden (§ 415). Mehrere Bestandteile einer Ordnungshilfe werden durch Komma, Spatium getrennt.
Ordnungshilfen bei Verweisungen von anderssprachigen Namensformen bleiben in der Sprache der Ansetzungsform erhalten. (Zur Ansetzung von OH vgl. §§ 418 - 425).
Bei der Namensansetzung wird weggelassen:
Muss der Artikel in der Ansetzung des Titels stehen bleiben, wird von der grammatikalisch geänderten Form des Titels ohne Artikel eine Verweisung gemacht (§ 411, 5.).
Von den offiziellen Namen mit der juristischen Wendung am Anfang des Namens wird verwiesen - und zwar meist als pauschale Siehe-auch-Hinweise (§ 409, 2c) s. § 192, 5c neu:
Ausnahme: die juristischen Wendungen sind unablösbarer Bestandteil des Namens z.B. bei Firmen, die aus einer Folge von Initialen bestehen, kann die Körperschaft nur auf Grund der juristischen Wendungen als solche erkannt werden ( Angaben wie "und Co.", "und Sohn", "Erben", "Gebrüder" usw.) (zu den juristischen Wendungen vgl. § 204,3)
Muss die Zählung in der Ansetzung weggelassen werden und wird sie auch nicht als Ordnungshilfe benutzt, muss von dem Namen mit der Zählung als OH verwiesen werden. Bei Körperschaftsnamen, die mit einer Zahl beginnen, wird von der um die Zahl verkürzten Namensform verwiesen (§ 411, 7).
Körperschaften, deren Name aus 2 unverbundenen Bezeichnungen bestehen (§ 405), werden nur unter ihrer ersten Bezeichnung angesetzt, es sei denn, dass ohne die 2. Bezeichnung
Ist der erste Teil hingegen eine Folge von Initialen nämlich die Abkürzung des 2. Teils - wird die Körperschaft unter dem 2. Teil angesetzt.
Im Prinzip wird von dem nicht genommenen Teil auf den anderen verwiesen. Die Verweisung vom 2. Teil auf den 1. Teil wird u.a. allerdings nicht gemacht, wenn es sich nur um einen Gattungsbegriff oder einen unspezifisch erweiterten Gattungsbegriff handelt (§ 411, 8)
Körperschaften, deren Namen aus 2 verbundenen Bezeichnungen bestehen, werden stets unter beiden verbundenen Bezeichnungen angesetzt (§405,4).
Steht am Anfang eines Körperschaftsnamens (auch nach bestimmten oder unbestimmten Artikel) ein Familienname, der mit Präfixen beginnt, so wird von der um diese Bestandteile verkürzten Namensform verwiesen (§ 411, 13). Entsprechende Übergehungsverweisungen werden auch gemacht, wenn am Anfang eines Körperschaftsnamens Gebietskörperschafts- bzw. andere Zugehörigkeitsadjektive ("staatlich, städtisch"), Titulaturadjektive bzw. -adverbien ("königlich") (§411,10), Titulaturen ("Doktor"), Verwandtschaftsbezeichnungen ("Gebrüder") und/oder Vornamen vor einem Familienname stehen (§ 411, 11).
! Steht in der Mitte oder am Ende des Körperschaftsnamens einer Firma ein Familienname, so wird eine Drehverweisung gemacht, wenn sich die Ansetzungsform von der Verweisungsform im ersten Ordnungswort unterscheidet d.h. die Verweisung beginnt mit dem Familienname, dem alle anderen Körperschaftsnamenbestandteile nachgestellt werden (§ 411, 12)
Eine Verweisung wird von der abweichenden Namensform, immer aber von einer eventuell nicht benutzten Form in gültiger Rechtschreibung gemacht, wenn es ordnungswichtige Wörter betrifft (§ 411, 1).
Neben diesen speziellen Verweisungen sind auch pauschale Siehe-auch-Hinweise von einer altertümlichen auf die moderne Schreibweise und umgekehrt zu machen:
eine Körperschaft, die einer oder mehreren Körperschaften unterstellt oder zugehörig ist. |
Eine untergeordnete Körperschaft kann angesetzt werden
+ Vw: eine Verweisung vom Namen der untergeordneten Körperschaft muss nur gemacht werden, wenn der Name der übergeordneten Körperschaft mit dem Namen der untergeordneten Körperschaft grammatisch verbunden ist. Handelt es sich bei dem Namen der übergeordneten Körperschaft um eine Initialenform, und diese steht am Anfang, muss sie mit dem folgenden ein einziges Ordnungswort bilden
+ Vw: es wird vom Namen der untergeordneten Körperschaft ohne den Namen der übergeordneten Körperschaft verwiesen. Die Verweisungen von "Lehrstuhl" und "Fakultät" können als pauschale Siehe-auch-Hinweise ausgeführt werden
Im Interesse des Suchenden ist es allerdings besser, die Möglichkeit der Namensverweisung anzuwenden (§ 192, 5 Anm.1)
Ist eine Körperschaft zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt, wird sie nur dann unselbständig - nämlich als Abteilung der ersten übergeordneten Körperschaft - angesetzt (§ 434)
+ Vw: verwiesen wird von dem Namen der anderen übergeordneten Körperschaft mit der untergeordneten Körperschaft als Abteilung
Bei mehrstufig untergeordneten Körperschaften
wird im allgemeinen die Zwischenstufe ausgelassen (§ 432, 1)
+ Vw: verwiesen wird von der Form mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe, wenn diese Stufe in der Vorlage genannt sind. (§432,2)
Allerdings werden die Zwischenstufen nicht übergangen, wenn durch die Übergehung identische Ansetzungen verschiedener Körperschaften entstünden
+ Vw: dann kann allerdings von der Form ohne Zwischenstufe verwiesen werden, wenn die Sachlage nicht eindeutig ist (§432, 3).
Zuerst wird die übergeordnete Körperschaft angegeben, dann folgt nach einem Schrägstrich die untergeordnete als Abteilung. Sollte im Namen der untergeordneten Körperschaft der Name der übergeordneten enthalten sein, wird dieser im Normalfall nach dem Schrägstrich nicht noch einmal mit angegeben.
Wenn man aber den Namen der übergeordneten Körperschaft nicht vom Namen der untergeordneten trennen kann, weil beide in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben sind, oder weil der Name der übergeordneten Körperschaft nur in Teilen im Namen der untergeordneten enthalten sind, ist beides anzugeben.
Das Regelwerk unterscheidet hier allerdings zwischen Buchstabenfolge einerseits und einer Folge von Initialen andrerseits: wenn die untergeordnete Körperschaft mit den Initialen der übergeordneten Körperschaft beginnt, werden diese Initialen nicht mitangesetzt.
Eine unselbständig angesetzte untergeordnete Körperschaft erhält nur dann eine Ordnungshilfe, wenn es zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften nötig ist - also nicht in jedem Fall, wenn sie ortsgebunden ist ! § 438
Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, werden selbständig angesetzt, (vgl. RAK-WB, Anlage 10)
Bei der Ansetzung wird in diesem Fall der Name der übergeordneten Körperschaft weggelassen
Bei der Ansetzung bleibt dann auch der Name der übergeordneten Körperschaft erhalten.
Bei der Ansetzung wird in diesem Fall der vorhandene Teil des Namens der übergeordneten Körperschaft übernommen.
Vw:
wegen einer Verweisung mit der Initialenform s. § 429, 2
Körperschaften, die zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt oder zugehörig sind, werden abgesehen von den Fällen in § 434 (s.o.) selbständig angesetzt (§ 433).
Bei der Ansetzung bleibt der Name der übergeordneten Körperschaften nur erhalten,
Von allen übergeordneten Körperschaften mit der untergeordneten als Abteilung wird verwiesen, wenn die übergeordneten Körperschaften in der Vorlage genannt sind.
Wegen der Verweisungen mit einer Initialenform s. § 433, 4.
das sind Organe, die für das Ganze einer Körperschaft sprechen z.B. Vorstand, Pressestelle, Mitgliederversammlung: sie werden nicht mitangesetzt (§ 435).
+ Vw: verwiesen wird nur, wenn das Organ auch selbständig zitiert werden oder nicht eindeutig als solches erkannt werden kann. (§ 435, 4)
Aber: Wenn diesen Exekutiv- und Informationsorganen Körperschaften untergeordnet sind, die auch als untergeordnete Körperschaften anzusetzen sind, werden diese Exekutiv- und Informationsorgane als Abteilung der übergeordneten Körperschaft angesetzt.
+ Vw: Es sind hier Siehe-auch-Hinweise zu machen (§192,4a):
Aber: Exekutiv- und Informationsorgane der großen internationalen Staatengemeinschaften (Uno) und deren Gliederungen (Unesco usw.) werden als Abteilung angesetzt. (§435, 2)
Veröffentlichungen einer unbestimmten Gruppe (Mitarbeiter, Mitglieder u.ä.) einer Körperschaft werden als Veröffentlichungen der Körperschaft angesehen. (§ 436)
Wenn Sammlungen von Büchern, Gemälden u.ä. innerhalb von der Körperschaft keine eigene körperschaftliche Organisation haben, werden sie nur unter der Körperschaft, zu der sie gehören, angesetzt. Sie werden jedoch als Abteilung angesetzt, wenn sie einen selbständig zitierbaren Namen haben.
Als Gebietskörperschaften gelten:
|
(= § 649)
Prinzip der Ansetzung:
Eine Gebietskörperschaft wird im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen in der Sprache des betreffenden Gebietes angesetzt (internationales Prinzip).
Ausnahme: Ist ein konventioneller Name, eine Kurzform des Namens oder eine Initialenform wesentlich bekannter, wird diese genommen - immer aber in der amtlichen Sprache des Gebietes.
Vw:
Änderungen bei Staaten:
Verfassungs- und Statusänderungen allein bewirken keine Veränderung der Namensansetzung, sonst müsste man bei manchen Staaten zu oft im Katalog neu ansetzen. (§444,1)
Allerdings werden in einigen Fällen bei Gebietskörperschaften, deren Namen lange Zeit unverändert bleibt, Periodisierungen eingeführt z.B. Great Britain; Rossija bzw SSSR; Deutschland (in 14 Körperschaften aufgeteilt!) (RAK-WB, Anlage 7)
Bei Teilungen werden die früheren und späteren Einheiten getrennt angesetzt (+ Verknüpfungsverweisungen); auch bei einem Zusammenschluss von vorher selbständigen Staaten wird getrennt angesetzt. Das gilt allerdings nicht für den Fall, dass eine wesentlich kleinere Einheit einer großen Gebietskörperschaft ein- bzw. ausgegliedert wird (§445,1).
OH:
Deckt sich der Name bei Staaten und Gliedstaaten mit dem Namen ihrer Hauptstadt, wird dem Staat eine allgemeine OH in der Originalsprache hinzugefügt (§ 446).
Es handelt sich um Kantone, Regierungsbezirke, Landkreise usw.
+ pauschale Siehe-auch-Hinweise (§192,5e):
vgl. RAK-WB, Anlage 16, Städteliste
Probleme können entstehen durch:
man macht eine Verweisung vom Namen mit dem Zusatz "Bad" und einen pauschalen Siehe-auch-Hinweis (§192,5f):
Die wichtigsten Ortsnamen der Welt sind in RAK-WB Anlage 16 aufgelistet.
+ Vw von der vorliegenden Form des Ortsteils, wenn er ohne Hauptort in der Vorlage erscheint.
+ eventuell Vw von der Zählung eines Ortsteils (Zählung wird OH)
Als Organe von Gebietskörperschaften gelten:
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Ein Organ einer Gebietskörperschaft wird als deren Abteilung angesetzt.
+ pauschaler Siehe-auch-Hinweis und/oder Namensverweisung vom Namen des Organs (§192,5d)
+ eventuell Vw, wenn das Organ einer Gebietskörperschaft als Organ einer anderen Gebietskörperschaft angesehen werden kann.
Bei der Ansetzung ist zu beachten:
der Name der Gebietskörperschaft
Zugehörigkeitsangaben wie "staatlich, städtisch" usw. Diese Zugehörigkeitsangaben müssen sich auf das ganze Organ beziehen, nicht auf ein einzelnes Substantiv innerhalb des Namens des Organs.
von Titulaturen abgeleitete Angaben (! das gilt nur bei Gebietskörperschaften!).
In diesem Fall erhält ein ortsgebundenes Organ den Ort seines Sitzes als OH (§ 455).
Verwiesen wird von der Form mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe, wenn diese in der Vorlage genannt ist.
Zu beachten ist weiterhin, dass in manchen Fällen ("Abteilung, Referat") die übergeordnete Körperschaft ohne dieses Organ angesetzt wird. Näheres s. § 449, 4. 5.
es sich um lokale Verwaltungseinheiten (Städte...) handelt.
Wenn diesen untergeordneten Organen allerdings weitere Körperschaften unterstellt sind, müssen diese untergeordneten Organe mitangesetzt werden.
Verweisungen werden folgende gemacht:
bzw.
Magistrat <Frankfurt, Main> s. Frankfurt <Main>
von der Körperschaft mit dem angesetzten Organ, wenn dieses benötigt wird (§451)
Organe einer Besatzungs- und Kolonialmacht s. § 452
Diplomatische Vertretungen s. § 453
Militärische Körperschaften s. § 454
Nicht als Organe von Gebietskörperschaften
|
(Entgegen dem Wortlaut des § 651,2 wird das formale Kriterium gegenüber dem inhaltlichen eingeschränkt durch § 457,2 Erl.)
Wenn ein solches Organ selbständig angesetzt werden muss, muss vom Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft mit diesem Organ verwiesen werden, wenn dieses Organ als Organ der Gebietskörperschaft aufgefasst werden kann. Das trifft zu, wenn der Name des Organs mit den Begriffen
Eine Verweisung ist auch fällig, wenn ein Nicht-Organ einer Gebietskörperschaft als Organ einer anderen Gebietskörperschaft aufgefasst werden könnte (§ 457, 3).
Bei der Ansetzung von Nicht-Organen ist noch zu beachten, dass ein enthaltener Name der übergeordneten Gebietskörperschaft bei der Ansetzung erhalten bleibt (Ausnahme: Ortsangaben am Schluss des Namens der Körperschaft) (§ 459).
Vorbemerkung: Die Regeln für die Ansetzung, für Haupteintragung und Nebeneintragung für Religionsgemeinschaften und ihrer Organe entsprechen im allgemeinen den Regeln für die Gebietskörperschaften und ihrer Organe.
Als Religionsgemeinschaft gelten:
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Grundregel der Ansetzung: man nimmt die amtliche Sprache der betreffenden Religionsgemeinschaft.
Auch hier ist zu unterscheiden zwischen den Organen einer Religionsgemeinschaft
und nicht als Organe einer Religionsgemeinschaft geltenden Körperschaften
Zum nächsten Kapitel:
Kapitel 9: Körperschaften:
Haupt- und Nebeneintragungen