RAK-WB : SKRIPT

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Kapitel 9: Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 9: Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen. -- Fassung vom 2002-10-06.-- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb09.htm. -- [Stichwort].

 Überarbeitungen:  1997-09-23; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-06

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


9. Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen (§§ 631 ff.)


9.0. Übersicht


  • 9.1. Haupteintragungen unter Urhebern
  • 9.2. Nebeneintragungen unter Körperschaften
  • 9.2.1. Nebeneintragungen unter Urhebern
  • 9.2.2. Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften
  • 9.2.3. Nebeneintragungen unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Körperschaften sowie unter anderen Körperschaften
  • 9.3. Haupt- und Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften
  • 9.3.1. Wann erhält die Gebietskörperschaft als Urheber die Haupteintragung?
  • 9.3.2. Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften
  • 9.3.3. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse

  • Da RAK-WB nicht will, dass unter jeder Körperschaft, die mit einem vorliegenden Werk zu tun hat, eine Eintragung gemacht wird, verlangt sie, dass eine Körperschaft im allgemeinen Urheber sein muss (Ausnahmen z.B. Festschriften für eine Körperschaft). Es muss also zuerst bestimmt werden:

    Wann ist eine Körperschaft Urheber?

    1. Es wird grundsätzlich bestimmt, dass eine Körperschaft nur Urheber für ein anonymes Werk sein kann (§ 18). Bei einer Verfasserschrift kann also im allgemeinen keine Körperschaft eine Eintragung erhalten und darf dann auch nicht innerhalb der Verfasserangabe in der bibliographischen Beschreibung aufgeführt werden.

      Handelt es sich also um ein anonymes Werk, wird unabhängig von der Bezeichnung der Vorlage geprüft, ob die Körperschaft das Werk erarbeitet hat, oder ob sie es veranlasst und herausgegeben hat. Hat die Körperschaft die Schrift nur veranlasst oder nur herausgegeben, gilt sie nicht als Urheber (§ 632)!

    2. Besondere Überlegungen hinsichtlich der Urheberschaft sind fällig, wenn der Name der Körperschaft nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist (§ 633), weil davon u.a. die Haupteintragung abhängen kann. Wann ein Urheber als genannt gilt s. unter 9.1.a. Nach § 633 muss man drei Fälle unterscheiden:
      1. eine Körperschaft ist Urheber, wenn sie im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist, und es klar ist, dass das vorliegende Werk von ihr stammt und nicht über sie geschrieben wurde ("als aussagendes Subjekt und nicht als dargestelltes Objekt" § 633 a)
        • Versuchsergebnisse der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau über Auswirkungen abgestufter Intensitäten im Pflanzenbau auf Umwelt, Ertrag und Qualität der Produkte
        • Medical responsibility in Western Europe : research study of the European Science Foundation

          Hier ist an § 128,2 zu erinnern: Namen von Körperschaften, die mit dem Sachtitel (bzw. mit dem Zusatz zum Sachtitel) grammatisch verbunden sind, werden als Bestandteil des Sachtitels angegeben. Nur eine Verbindung mit "von" oder eine partizipiale Wendung wie "herausgegeben von" gilt als nicht grammatisch verbunden.

      2. eine Körperschaft ist immer dann Urheber, wenn der Sachtitel aus einfachen oder durch formale Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und dem Namen der Körperschaft besteht und kein anderer Urheber genannt ist. Es darf zusätzlich als weiterer Urheber eine Körperschaft vorhanden sein, die der Körperschaft des Sachtitels über- oder untergeordnet ist.
        • Tätigkeitsbericht der Transparenzkommission
        • Amtliches Taschenbuch des Fachbereichs 3 erarbeitet von der FHB
        • Deutsche Forschungsgemeinschaft. Mitteilungen
      3. oder wenn nach Inhalt und der Aufmachung des Werkes anzunehmen ist, dass die Körperschaft dessen Urheber ist (und kein anderer Urheber genannt ist bzw. nur eine dem Urheber übergeordnete oder unterstellte Körperschaft vorhanden ist)
        • Informationsschrift des Jagdbombergeschwaders 33 für Gäste und Soldaten (der Urheber heißt: Deutschland <Bundesrepublik> / Jagdbombergeschwader <33>)
        • Greenpeace : wir kämpfen für eine Umwelt, in der wir leben können / hrsg. von Monika Griefahn. - (Der Urheber heißt: Greenpeace Foundation). Ein persönlicher Herausgeber steht nicht in Konkurrenz zu einem körperschaftlichen Herausgeber!

    ! Nicht als Urheber gilt eine Körperschaft,


    9.1. Haupteintragungen unter Urhebern (§639)


    Die Haupteintragung kann ein Urheber nur erhalten, wenn er im Sachtitel genannt ist oder zum Sachtitel ergänzt werden muss.

    1. Der Urheber ist im Sachtitel genannt (bzw. der Sachtitel besteht aus dem Namen des Urhebers).

      Als Nennung gilt auch:

      (Wenn allerdings andere Teile Namensbestandteilen von Körperschaften entsprechen, gelten die Körperschaften nicht als Urheber: Landesmitteilungen für Vogelschutz in Bayern. Hrsg. vom Landesbund für Vogelschutz in Bayern.: HE unter den ST. § 641)

    2. Der Urheber muss zum Sachtitel ergänzt werden.

      Eine Ergänzung des Sachtitels durch einen Urheber ist nötig, wenn der Sachtitel unspezifisch ist, d.h. wenn er nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogenen) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen besteht.

      In der bibliographischen Beschreibung verwendet man dafür einen Schrägstrich: HST / zu ergänzender Urheber : Zusatz zum ST / sonstige beteiligte Personen. (s. § 126, 6 + 136, 2c)

      Eine Ergänzung ist ebenfalls nötig, wenn der Sachtitel ohne den Namen der Körperschaft falsch verstanden werden kann (§ 642,1b)

      {§ 642,2 sollte im Normalfall nicht angewendet werden. Text und Beispiel s. RAK-WB.}

    An weiteren Regeln ist zu beachten:

    Sonderregel für Verlage:


    9. 2. Nebeneintragungen unter Körperschaften


    9. 2. 1 Nebeneintragungen unter Urhebern (§ 643)


    (zur NE bei einer "Zwei- oder Dreiurheberschrift" s. oben)

    Ist der Urheber weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen, ist unter ihm eine NE zu machen.

    Bei mehreren Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind, erhält der erste Urheber eine NE (§646).

    (! Ausnahme bei fortlaufenden Sammelwerken: die Nebeneintragung wird nur gemacht,

    Der Urheber bzw. der erste Urheber wird in der bibliographischen Beschreibung eines fortlaufenden Sammelwerkes auch dann angegeben, wenn er keine NE erhält.)


    9. 2. 2 Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften


    Unter Körperschaften, die nicht Urheber sind, werden im allgemeinen keine NE gemacht (und sie werden in der bibliographischen Beschreibung nicht aufgeführt!) § 647.


    9. 2. 3 Nebeneintragungen unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Körperschaften sowie unter anderen Körperschaften (§ 647. 648)


    Nebeneintragungen werden gemacht:


    9. 3. Haupt- und Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften (Sonderregeln in §§ 649 - 663)


    Im Prinzip werden für Haupteintragungen und Nebeneintragungen bei Gebietskörperschaften die allgemeinen Regeln für Körperschaften angewendet. Im folgenden sind nur die Besonderheiten aufgeführt: einerseits die Haupteintragungen unter der Gebietskörperschaft mit einem Formalsachtitel (!), andrerseits die Einschränkung der Nebeneintragung unter einer Gebietskörperschaft bei Gesetzen u.ä. (obwohl die Gebietskörperschaft Urheber ihrer Gesetze ist!)

    Wann gilt eine Gebietskörperschaft als Urheber?

    Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für Körperschaften gilt eine Gebietskörperschaft u.a. als Urheber (§ 653)

    Sind diese Werke, die für die übergeordnete Gebietskörperschaft als Ganzes gelten, von einem untergeordneten Organ verfasst oder veranlasst und herausgegeben, gilt das untergeordnete Organ als zweiter Urheber (der aber keine Nebeneintragung erhält § 663, 2).


    9. 3. 1 Wann erhält die Gebietskörperschaft als Urheber die Haupteintragung?


    zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für Körperschaften erhält eine Gebietskörperschaft als Urheber die Haupteintragung bei:


    9. 3. 2 Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften


    Abgesehen von den oben schon genannten Nebeneintragungen werden solche nach den allgemeinen Regeln gemacht, wobei vor allem an die §§ 647 (Bibliographien, Kataloge...) und 648 (Festschrift...) zu denken ist. Nebeneintragungen werden nicht bei Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Beschlüssen und dgl. einer Gebietskörperschaft gemacht, die von einer Gebietskörperschaft als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als Ganzes gelten. (§ 661)


    9. 3. 3 Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse


    Gesetze usw. erhalten die HE unter dem vorliegenden Sachtitel + Nebeneintragung(en) unter 1 - 3 Personen, die als Verfasser genannt oder ermittelt sind, bzw. bei der 1. Person bei mehr als 3 Verfassern (! an die Unterscheidung von Kommentar und Textausgabe denken) (§ 661, 3).

    + Nebeneintragung unter dem Einheitssachtitel. Als EST gilt in erster Linie der amtliche Kurzsachtitel, sonst der amtliche Sachtitel (§ 512). Stimmen die Einheitssachtitel von Gesetzen u.ä. von verschiedenen Gebietskörperschaften überein, unterscheidet man die Einheitssachtitel, indem man ihre jeweilige Gebietskörperschaft in Ansetzungsform als Ordnungshilfe dazu schreibt (§ 523,3 neu).

    + eventuell eine Nebeneintragung unter einer Körperschaft, die die vorliegende Ausgabe bearbeitet oder herausgegeben und veranlasst hat (! nicht aber unter der zuständigen Gebietskörperschaft).

    Bei der bibliographischen Beschreibung ist zu beachten:

    Für Sammlungen von Gesetzen usw. (§ 662) gelten die Regeln entsprechend.


    Zum nächsten Kapitel:
    Kapitel 10: Sonderregeln für Kongresse