RAK-WB : SKRIPT
Kapitel 9: Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen
von Margarete Payer
mailto: payer@hdm-stuttgart.de
Zitierweise / cite as:
Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 9:
Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen. -- Fassung vom 2002-10-06.-- URL:
http://www.payer.de/rakwb/rakwb09.htm.
-- [Stichwort].
Überarbeitungen: 1997-09-23; 2001-03-12 [Revision];
2002-10-06
Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart
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9. Körperschaften: Haupt- und Nebeneintragungen (§§ 631 ff.)
9.0. Übersicht
Da RAK-WB nicht will, dass unter jeder Körperschaft, die mit einem vorliegenden Werk
zu tun hat, eine Eintragung gemacht wird, verlangt sie, dass eine Körperschaft im
allgemeinen Urheber sein muss (Ausnahmen z.B. Festschriften für eine Körperschaft). Es
muss also zuerst bestimmt werden:
Wann ist eine Körperschaft Urheber?
- Es wird grundsätzlich bestimmt, dass eine Körperschaft nur Urheber für ein anonymes
Werk sein kann (§ 18). Bei einer Verfasserschrift kann also im allgemeinen keine
Körperschaft eine Eintragung erhalten und darf dann auch nicht innerhalb der
Verfasserangabe in der bibliographischen Beschreibung aufgeführt werden.
Handelt es
sich also um ein anonymes Werk, wird unabhängig von der Bezeichnung der Vorlage geprüft,
ob die Körperschaft das Werk erarbeitet hat, oder ob sie es veranlasst und herausgegeben
hat. Hat die Körperschaft die Schrift nur veranlasst oder nur herausgegeben, gilt sie
nicht als Urheber (§ 632)!
- " Verein zum Schutze des Pandas e.V. Das Überleben der Pandas. Eine
Feldstudie." Der Verein hat die Schrift veranlasst und herausgegeben: er ist Urheber:
Das Überleben der Pandas : eine Feldstudie / Verein zum Schutze des
Pandas e.V.
Aber: "Das Überleben der Pandas. Eine Feldstudie im Auftrag des Vereins zum
Schutze der Pandas e.V. herausgegeben von Max Müller." Der Verein ist nur der
Veranlasser: er ist kein Urheber:
Das Überleben der Pandas : eine Feldstudie / hrsg. von Max Müller. -
1. Aufl.
- Besondere Überlegungen hinsichtlich der Urheberschaft sind fällig, wenn der Name der
Körperschaft nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist (§ 633), weil
davon u.a. die Haupteintragung abhängen kann. Wann ein Urheber als genannt gilt s. unter
9.1.a. Nach § 633 muss man drei Fälle unterscheiden:
- eine Körperschaft ist Urheber, wenn sie im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel
genannt ist, und es klar ist, dass das vorliegende Werk von ihr stammt und nicht über sie
geschrieben wurde ("als aussagendes Subjekt und nicht als dargestelltes Objekt"
§ 633 a)
- Versuchsergebnisse der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau über
Auswirkungen abgestufter Intensitäten im Pflanzenbau auf Umwelt, Ertrag und Qualität der
Produkte
- Medical responsibility in Western Europe : research study of the European Science
Foundation
Hier ist an § 128,2 zu erinnern: Namen von Körperschaften, die mit dem
Sachtitel (bzw. mit dem Zusatz zum Sachtitel) grammatisch verbunden sind, werden als
Bestandteil des Sachtitels angegeben. Nur eine Verbindung mit "von" oder eine
partizipiale Wendung wie "herausgegeben von" gilt als nicht grammatisch
verbunden.
- eine Körperschaft ist immer dann Urheber, wenn der Sachtitel aus einfachen oder durch
formale Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und dem Namen der Körperschaft besteht
und kein anderer Urheber genannt ist. Es darf zusätzlich als weiterer Urheber eine
Körperschaft vorhanden sein, die der Körperschaft des Sachtitels über- oder
untergeordnet ist.
- Tätigkeitsbericht der Transparenzkommission
- Amtliches Taschenbuch des Fachbereichs 3 erarbeitet von der FHB
- Deutsche Forschungsgemeinschaft. Mitteilungen
- oder wenn nach Inhalt und der Aufmachung des Werkes anzunehmen ist, dass
die
Körperschaft dessen Urheber ist (und kein anderer Urheber genannt ist bzw. nur eine dem
Urheber übergeordnete oder unterstellte Körperschaft vorhanden ist)
- Informationsschrift des Jagdbombergeschwaders 33 für Gäste und Soldaten (der Urheber
heißt: Deutschland <Bundesrepublik> / Jagdbombergeschwader <33>)
- Greenpeace : wir kämpfen für eine Umwelt, in der wir leben können / hrsg. von Monika
Griefahn. - (Der Urheber heißt: Greenpeace Foundation). Ein persönlicher Herausgeber
steht nicht in Konkurrenz zu einem körperschaftlichen Herausgeber!
! Nicht als Urheber gilt eine Körperschaft,
- wenn sie am Zustandekommen eines Werkes nur als Mitarbeiter, Veranlasser, Auftraggeber,
Förderer usw. beteiligt ist
- Der große Sauna-Bildband. Im Auftrag des Deutschen Sauna-Bundes herausgegeben von M.
Nackt.
- wenn sie bei der Ausgabe eines schon vorliegenden Werkes beteiligt ist
- Das Nibelungenlied. Bearb. u. ins Neuhochdeutsche übertragen von der Gesellschaft für
Mittelalterliche Literatur.
- wenn in einem begrenzten Sammelwerk mehr Materialien über die Körperschaft als von ihr
enthalten sind
- Die neuesten Enthüllungen über die Grünen mit Stellungnahmen der Betroffenen.
(Sollten allerdings die Stellungnahmen überwiegen, wäre die Schrift als eine
Urheberschrift zu behandeln.)
- wenn es sich um Urkundenbücher handelt (§ 636)
- Urkundenbuch des Klosters Bebenhausen. (Das Kloster gilt nicht als Urheber, -
vielleicht, weil es andernfalls zu schwierig festzustellen wäre, ob die selbst
ausgestellten Urkunden überwiegen oder die Urkunden, die zugunsten des Klosters
ausgestellt worden sind.)
9.1. Haupteintragungen unter Urhebern (§639)
Die Haupteintragung kann ein Urheber nur erhalten, wenn er im Sachtitel genannt ist
oder zum Sachtitel ergänzt werden muss.
- Der Urheber ist im Sachtitel genannt (bzw. der Sachtitel besteht aus dem Namen des
Urhebers).
Als Nennung gilt auch:
- die Angabe einer Zitierform, Kurzform, Folge von Initialen, übersetzter Name, in
adjektivischer Form
- bei dem Namen einer untergeordneten Körperschaft ein Teil, der ohne den der
übergeordneten nicht ausreichend ist
- Stundenplan des Fachbereichs 3
- bei einem Firmennamen der Familienname des Gründers oder Inhabers
- Nattermann-Teezeitung (§ 640)
(Wenn allerdings andere Teile Namensbestandteilen von Körperschaften entsprechen,
gelten die Körperschaften nicht als Urheber: Landesmitteilungen für Vogelschutz in
Bayern. Hrsg. vom Landesbund für Vogelschutz in Bayern.: HE unter den ST. § 641)
- Der Urheber muss zum Sachtitel ergänzt werden.
Eine Ergänzung des Sachtitels durch
einen Urheber ist nötig, wenn der Sachtitel unspezifisch ist, d.h. wenn er nur aus
einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogenen) Attribute erweiterten
Gattungsbegriffen besteht.
- Einfache Gattungsbegriffe sind z.B.: Jahrbuch, Statistik, Handbuch, Taschenbuch
Formale
Begriffe z.B.: amtlich, wissenschaftlich, technisch, statistisch, bibliographisch usw. (§
633)
In der bibliographischen Beschreibung verwendet man dafür einen Schrägstrich: HST /
zu ergänzender Urheber : Zusatz zum ST / sonstige beteiligte Personen. (s. § 126, 6 +
136, 2c)
Eine Ergänzung ist ebenfalls nötig, wenn der Sachtitel ohne den Namen der
Körperschaft falsch verstanden werden kann (§ 642,1b)
- Universitätsbibliothek <Saarbrücken>: ¬Der¬ auswärtige Leihverkehr 1951 -
1960 / Universitätsbibliothek Saarbrücken
{§ 642,2 sollte im Normalfall nicht angewendet werden. Text und Beispiel s. RAK-WB.}
An weiteren Regeln ist zu beachten:
- Bei mehreren Urhebern, die im Sachtitel genannt oder zu ihm zu
ergänzen sind, erhält der erste bzw. der besonders hervorgehobene Urheber die
Haupteintragung, die beiden nächsten jeweils zweiteilige Nebeneintragungen (wie eine 2
bzw. 3Verfasserschrift) = § 644, 1.2.
(Unter weiteren Körperschaften, die nicht im
Sachtitel stehen bzw. nicht zum Sachtitel zu ergänzen sind, werden keine
Nebeneintragungen gemacht. § 644, 3 + 645.)
Erhält der Urheber (bzw. 2 oder 3 Urheber) die Haupteintragung bei einer Monographie,
wird diese Schrift beinahe wie eine Verfasserschrift behandelt: es werden z.B. keine
Nebeneintragungen mit einem eventuell vorhandenen Einheitssachtitel oder Paralleltitel
gemacht. Zu prüfen ist aber in jedem Fall, ob eine Nebeneintragung bzw. ein pauschaler
Siehe-auch-Hinweis unter dem Sachtitel zu machen ist.
- Unter dem Hauptsachtitel, in dem der Urheber genannt ist, wird eine
Nebeneintragung gemacht, (§ 639)
- wenn der Name der Körperschaft zur Sachaussage des Sachtitels gehört: Sachtitel
ungekürzt nehmen
- Nordrhein-Westfalen / Landtag:
Landtag Nordrhein-Westfalen : Volkshandbuch......
NE: HST
- wenn der Sachtitel, der den Namen der Körperschaft enthält, ohne den Namen der
Körperschaft zitierbar wäre: der Sachtitel wird ohne diesen Namen genommen, wenn der
Urheber am Anfang des Sachtitels steht
- University of California <Berkeley, Calif.>:
University of California publications in history ......
NE: Publications in history (obwohl hier RAK keine NE unter dem ganzen HST
vorsieht, ist zu empfehlen diese doch zu machen).
- wenn der Sachtitel mit einem Kompositum (bestehend aus Initialen bzw. einer
Buchstabenfolge des Körperschaftsnamens und einem weiteren Wort) beginnt, nimmt man den
Sachtitel nach Vorlage ungekürzt. Eventuell muss eine weitere Nebeneintragung unter dem
Sachtitel unter Übergehung der Initialenform gemacht werden, wenn der Sachtitel ohne
diese Form zitierbar wäre (s. unter b) (§ 639, 2)
- Verein Deutscher Ingenieure:
VDI-Index technischer Zeitschriften
NE: HST; Index technischer Zeitschriften
Es ist zu beachten, dass im Englischen Initialen mit dem nachfolgenden Wort im
allgemeinen keine ununterbrochene Buchstabenfolge bilden!
Statt Nebeneintragungen werden pauschale Siehe-auch-Hinweise gemacht, wenn die
Sachtitel nur aus einfachen oder durch formale Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und
dem Namen der Körperschaft bestehen oder durch den Namen der Körperschaft ergänzt
werden mussten. § 639, 2
- Wissenschaftliche Zeitschrift ... s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
[Anm.: Da pauschale Siehe-auch -Hinweise in großen Datenbanken
sinnlos sind, sind in jedem Fall Nebeneintragungen zu empfehlen.]
Sonderregel für Verlage:
- Ein gewerbsmäßiger Verlag gilt nicht als Urheber seiner Verlegerserien, Zeitschriften,
Kalender usw., sonst hätte man unter manchen Verlagen zu umfangreiche Eintragungen im
Katalog (§ 637).
- Er ist aber Urheber seiner Verlagsalmanache, Verlagsfestgaben, Verkaufskataloge usw. (§
635)
- Verlag Philipp Reclam Junior <Leipzig>:
Gesamtverzeichnis Literarisches Museum, Verlag Philipp Reclam Junior
9. 2. Nebeneintragungen unter Körperschaften
9. 2. 1 Nebeneintragungen unter Urhebern (§ 643)
(zur NE bei einer "Zwei- oder Dreiurheberschrift" s. oben)
Ist der Urheber weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen, ist unter ihm eine
NE zu machen.
Bei mehreren Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind,
erhält der erste Urheber eine NE (§646).
(! Ausnahme bei fortlaufenden Sammelwerken: die Nebeneintragung wird nur gemacht,
- wenn das Werk überwiegend von den Aufgaben, den Plänen, der Tätigkeit usw. dieses
Urhebers handelt
- wenn es sich um ein Mitgliederverzeichnis u.ä. handelt
- + Ausnahme bei begrenzten mehrbändigen Sammelwerken: die NE beim einzelnen Stück wird
nur gemacht, wenn das Sammelwerk keine NE erhalten hat. § 643, 2.
Der Urheber bzw. der erste Urheber wird in der bibliographischen Beschreibung eines
fortlaufenden Sammelwerkes auch dann angegeben, wenn er keine NE erhält.)
9. 2. 2 Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften
Unter Körperschaften, die nicht Urheber sind, werden im allgemeinen keine
NE gemacht (und sie werden in der bibliographischen Beschreibung nicht aufgeführt!) §
647.
9. 2. 3 Nebeneintragungen unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben
beteiligten Körperschaften sowie unter anderen Körperschaften (§ 647. 648)
Nebeneintragungen werden gemacht:
- bei Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen, die als
Verfasserwerke behandelt werden, in deren Sachtitel aber eine Körperschaft genannt ist
- wenn die Körperschaft im Sachtitel eines anonymen Werkes genannt ist und als dessen
Urheber aufgefasst werden könnte
- wenn das Werk eine Festschrift oder eine ähnliche Gelegenheitsschrift für die
Körperschaft ist (ohne Verwendung des Formalsachtitels "Festschrift")
- Der Wandel in der Bibliothekarausbildung.
Festschrift zum 30jährigen Bestehen der FHB
9. 3. Haupt- und Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften (Sonderregeln in §§
649 - 663)
Im Prinzip werden für Haupteintragungen und Nebeneintragungen bei
Gebietskörperschaften die allgemeinen Regeln für Körperschaften angewendet. Im
folgenden sind nur die Besonderheiten aufgeführt: einerseits die Haupteintragungen unter
der Gebietskörperschaft mit einem Formalsachtitel (!), andrerseits die Einschränkung der
Nebeneintragung unter einer Gebietskörperschaft bei Gesetzen u.ä. (obwohl die
Gebietskörperschaft Urheber ihrer Gesetze ist!)
Wann gilt eine Gebietskörperschaft als Urheber?
Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für Körperschaften gilt eine
Gebietskörperschaft u.a. als Urheber (§ 653)
- ihrer Verfassungen und Staatsverträge sowie der Sammlungen ihrer Verfassungen und
Staatsverträge
- ihrer allgemeinen Amts-, Gesetz-, Verordnungsblätter und Staatsanzeiger sowie ihrer
Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen
Sind diese Werke, die für die übergeordnete Gebietskörperschaft als Ganzes gelten,
von einem untergeordneten Organ verfasst oder veranlasst und herausgegeben, gilt das
untergeordnete Organ als zweiter Urheber (der aber keine Nebeneintragung erhält § 663,
2).
9. 3. 1 Wann erhält die Gebietskörperschaft als Urheber die Haupteintragung?
zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für Körperschaften erhält eine
Gebietskörperschaft als Urheber die Haupteintragung bei:
- Verfassungen (§ 656)
Bei einer Verfassung wird ein Formalsachtitel
"Verfassung" + Datum (Jahr, Monat, Tag) als Ordnungshilfe gebildet:
Gebietskörperschaft: [Verfassung <1980.08.30>]
HST...
NE unter
- dem vorliegenden Sachtitel
- ein bis drei Verfassern, wenn solche genannt oder zu ermitteln sind. Bei mehr als 3
Verfassern erhält der erste oder hervorgehobene eine NE (zweiteilige NE).
Deutschland <Bundesrepublik>:
[Verfassung <1949.05.23>] Grundgesetz...
France: [Verfassung <1946.10.27, dt.>] Verfassung der Republik
Frankreich
(bei einer Übersetzung ins Deutsche) (§ 521)
- Sammlung von Verfassungen (§ 657) einer Gebietskörperschaft:
Eine
solche Sammlung erhält den Formalsachtitel "Verfassung" ohne eine Ordnungshilfe
(sonst wie oben)
Vorlage: Les constitutions de la France depuis 1789
France:
[Verfassung] ¬Les¬ constitutions de la France depuis 1789
- Weder Haupteintragung noch Nebeneintragung erhält eine Gebietskörperschaft bei einem Verfassungsentwurf,
der nicht von der Gebietskörperschaft stammt § 655, 4. Sollte allerdings eine
Gebietskörperschaft den Entwurf erarbeitet bzw. herausgegeben und veranlasst
haben,
erhält sie eine Nebeneintragung.
- Staatsverträge d.h. Verträge u.ä. zwischen Gebietskörperschaften,
die staatliche Funktionen ausüben, bzw. zwischen internationalen Organisationen (§ 658)
(Die im folgenden eingearbeiteten Änderungen beziehen sich auf die RAK-Mitteilung Nr. 9,
Juni 1990.)
Die Haupteintragung bei Texten von Staatsverträgen richtet sich nach den
allgemeinen Regeln bei Urhebern, d.h.:
handelt es sich um einen Vertrag zwischen 2 bis 3 Gebietskörperschaften, die im
Sachtitel genannt sind, erhält die erste die Haupteintragung, und die weiteren erhalten
Nebeneintragungen mit dem vorliegenden Hauptsachtitel. Der Sachtitel erhält eine
Nebeneintragung.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln sind folgende Nebeneintragungen
vorgeschrieben:
- Sammlung von Verträgen einer Gebietskörperschaft (§ 659) oder
mehreren Gebietskörperschaften:
Eine solche Sammlung erhält keinen Formalsachtitel.
- Amtsblätter u. dgl.; Haushaltssatzungen u. dgl. (§
660)
erhalten ebenfalls die HE unter der Gebietskörperschaft.
Gelten diese Schriften für mehrere Gebietskörperschaften, wird unter der ersten oder
hervorgehobenen die HE gemacht + zweiteilige Nebeneintragungen unter den zwei wichtigsten
weiteren Gebietskörperschaften.
(Die NE bzw. pauschalen Siehe-auch-Hinweise für den vorliegenden Sachtitel richten sich
nach den allgemeinen Regeln bei Körperschaften.)
9. 3. 2 Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften
Abgesehen von den oben schon genannten Nebeneintragungen werden solche nach den
allgemeinen Regeln gemacht, wobei vor allem an die §§ 647 (Bibliographien, Kataloge...)
und 648 (Festschrift...) zu denken ist. Nebeneintragungen werden nicht bei Gesetzen,
Verordnungen, Erlassen, Beschlüssen und dgl. einer Gebietskörperschaft gemacht, die von
einer Gebietskörperschaft als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als
Ganzes gelten. (§ 661)
9. 3. 3 Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse
Gesetze usw. erhalten die HE unter dem vorliegenden Sachtitel + Nebeneintragung(en)
unter 1 - 3 Personen, die als Verfasser genannt oder ermittelt sind, bzw. bei der 1.
Person bei mehr als 3 Verfassern (! an die Unterscheidung von Kommentar und Textausgabe
denken) (§ 661, 3).
+ Nebeneintragung unter dem Einheitssachtitel. Als EST gilt in erster Linie der
amtliche Kurzsachtitel, sonst der amtliche Sachtitel (§ 512). Stimmen die
Einheitssachtitel von Gesetzen u.ä. von verschiedenen Gebietskörperschaften überein,
unterscheidet man die Einheitssachtitel, indem man ihre jeweilige Gebietskörperschaft in
Ansetzungsform als Ordnungshilfe dazu schreibt (§ 523,3 neu).
- Mutterschaftsschutzgesetz <Deutschland, Bundesrepublik>
Mutterschaftsschutzgesetz <Deutschland, DDR>
Mutterschaftsschutzgesetz <Österreich>
+ eventuell eine Nebeneintragung unter einer Körperschaft, die die vorliegende Ausgabe
bearbeitet oder herausgegeben und veranlasst hat (! nicht aber unter der zuständigen
Gebietskörperschaft).
Bei der bibliographischen Beschreibung ist zu beachten:
- ein Einheitssachtitel in derselben Sprache, der neben einem vorliegenden Sachtitel auf
der Haupttitelseite steht, wird als Zusatz zum Sachtitel angegeben und in einer Fußnote
wiederholt.
- Ebenfalls als Zusatz zum Sachtitel wird angegeben:
- ein sonstiger Nebentitel, wenn er auf der Haupttitelseite steht
- das Datum des Inkrafttretens eines Gesetzes und gegebenenfalls nach drei
Weglassungspunkten das Datum der letzten Gesetzesänderung (§ 128,6 neu), wenn das Datum
auf der Titelei steht.
- eine Quellenangabe
- Hinweise auf Beigaben
- mit Durchführungsverordnungen
- Gattungsbegriffe
Für Sammlungen von Gesetzen usw. (§ 662) gelten die Regeln entsprechend.
Zum nächsten Kapitel:
Kapitel 10: Sonderregeln für
Kongresse