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Zitierweise / cite as:
Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 10: Sonderregeln für Kongresse. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb10.htm. -- [Stichwort].
Überarbeitungen: 23. September 1997-09-23; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-06
Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart
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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library
Vorbemerkung: Diese Regeln gelten auch für
(§ 685 u.a. und § 682, 1 vom Januar 93).
Als Kongresse gelten zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u. ä. Zwecken § 679. |
Von Kongressfolgen spricht man, wenn eine Folge von periodisch stattfindenden Kongressen vorliegt.
Nicht alle diese Kongresse werden aber als Körperschaften behandelt. Man muss sich jedes Mal entscheiden, ob eine Veröffentlichung einer Kongresskörperschaft (im Titelaufnehmerjargon "benannter Kongress") oder eines sonstigen Kongresses ("unbenannter Kongress) vorliegt.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung periodisch erscheint und als fortlaufendes Sammelwerk zu bearbeiten ist (- und damit in der ZDB zu katalogisieren ist -). Wegen der Schwierigkeit dieser Entscheidungen wurde das Regelwerk schon einige Male geändert (vgl. § 110, 1). (Zum neuesten Stand der Diskussion s.: Zur Katalogisierung von Veröffentlichungen periodischer Kongresse / Günter Franzmeier ; Monika Münnich. - In: Bibliotheksdienst. - 27 (1993), H. 7. - S. 995 - 1006) So werden Veröffentlichungen von "Kongresskörperschaftsfolgen" (=Folgen von "benannten Kongressen") ab Erscheinungsjahr 1990 im allgemeinen als begrenzte Werke behandelt.
vgl. § 486 neu
Veröffentlichungen von periodisch stattfindenden Kongressen, die nicht als Körperschaften gelten ("unbenannte Kongresse") werden unterschiedlich behandelt:
es ist zu unterscheiden:
Aufnahme als zeitschriftenartige Reihe:
Aufn.: Gesellschaft der RAK-Geschädigten:
Bericht über die ... Jahrestagung der
Gesellschaft der RAK-Geschädigten. - Stuttgart
--
100. 1991, Stuttgart. - 1992
Bericht ... s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Aufnahme als Schriftenreihe mit Stücktitel:
Aufn.: Gesellschaft für Kongressregeländerungen:
Berichte der ... Tagung der Gesellschaft für Kongressregeländerungen. - Stuttgart
Aufn.: Was gibt's Neues zu Kongressen in RAK? / hrsg. von ___. -
Stuttgart, 1994. - ___
(Berichte der ... Tagung der Gesellschaft für Kongressregeländerungen ; 100)
Aufnahme als zeitschriftenartige Reihe:
Aufn.: RAK heute : ... Jahrestagung der Gesellschaft der RAK-Geschädigten. - Stuttgart
30. 1990, Stuttgart. - 1991
31. 1991, Stuttgart. - 1992
Ein Kongress wird in den folgenden Fällen als Körperschaft behandelt:
Der Kongress wird nicht als Körperschaft behandelt,
Im Zweifelsfall wird ein Kongress als Körperschaft behandelt.
(zusätzlich zu den Ansetzungs- und Verweisungsregeln für Körperschaften allgemein)
Wenn es mehrere offizielle Ansetzungen in verschiedenen Sprachen gibt, nimmt man zuerst eine eventuell vorhandene deutsche Form (sonst nach der üblichen Sprachenfolge vgl. § 406) bzw. bei neueren internationalen Kongressen die englische Form, wenn sie vorhanden ist.
Findet allerdings ein internationaler Kongress immer in einem bestimmten Land statt, wird der Kongress in der Sprache dieses Landes angesetzt, sofern ein Name in der Sprache des Landes vorliegt (§ 481, 2).
(! Ausstellungen werden in der Sprache des ausstellenden Landes angesetzt.)
Im Gegensatz zu den allgemeinen Körperschaftsregeln werden Kongresse unter ihrer Initialenform angesetzt, wenn diese wesentlich bekannter ist (§ 478). Diese Form muss auf der Haupttitelseite bzw. der Umschlagtitelseite typografisch hervorgehoben sein (§ 478, 2 Anm.)
Dem Kongressnamen werden - soweit vorhanden - die Zählung, das Kongressjahr und der Tagungsort als OH angehängt:
Kongressname <Zählung, Jahr, Ort>
Bei zwei Tagungsorten werden beide, bei mehr als 2 wird der erste bzw. der hervorgehobenste mit "u.a." angegeben.
!Muss ein Ort im Kongressnamen erhalten bleiben, weil er fester Bestandteil des Kongressnamens ist, entfiel bisher die Angabe des Ortes in der Ordnungshilfe. (Ab 1996 wird der Ort in der Ordnungshilfe in jedem Fall angegeben.)
Ist allerdings die Körperschaft und der Kongressbegriff in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben, darf die Körperschaft nicht weggelassen werden
Besteht der Kongressname dagegen aus der Initialenform der Körperschaft und damit verbundenem Kongressbegriff, wird der Kongress ohne diese Initialenform angesetzt. Er erhält eine Verweisung von der vollen Form.
! Einzelne Beiträge (Papers usw.) von einzelnen Personen oder Körperschaften zu einem Kongress werden unter diese gestellt.
Einen Haupteintrag erhält ein Kongress als Urheber nach der Grundregel für Urheber:
Diese allgemeine Regel für Urheber wird wegen der besonderen Bedingungen von Kongressschriften noch weiter erläutert:
TA: ¬Die¬ Kunst
des Dirigierens / 1. Bernstein-Tagung in Ulm 1989. Hrsg. von M. Müller
NE: Bernstein-Tagung <1, 1989, Ulm>; Hrsg.
Kongressname <Zählung, Jahr, Ort>: Kongressname : zusätzliche Angabe
TA: George-Gershwin-Symposium <1987, Tübingen>: George-Gershwin-Symposium : Vorträge aus Anlass des 50. Todestags 1987 in Tübingen
TA: Interpack <7, 1981,
Düsseldorf>:
Interpack 81 : eine Messe in Bildern.
(Eine Nebeneintragung unter dem Hauptsachtitel "Interpack 81" ist nach § 689
hier nicht vorgesehen, ließe sich aber mit § 639, 2a vertreten.)
Aber:
International Congress of Histochemistry
and Cytochemistry <1, 1968, New York, NY>:
Summary reports / First International Congress of Histochemistry and Cytochemistry : New
York, August 18 22, 1968 / ed. by xxx
(Ändert sich der Sachtitel in späteren Bänden nicht oder nur leicht, wäre die Kongressfolge bis Erscheinungsjahr 1989 als fortlaufendes Sammelwerk aufzunehmen:
+ Summary reports ... s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Immer dann, wenn der Kongress Urheber eines Werkes ist, und er nicht schon die Haupteintragung erhalten hat, wird unter dem Kongressnamen eine Nebeneintragung gemacht, wobei der Kongressnamenfreie Sachtitel die Haupteintragung erhält.
(Bei der bibliogr. Beschreibung ist zu beachten, dass ein Kongressname, der neben dem Sachtitel für sich allein steht, in der Verfasserangabe angegeben werden muss. Ist dieser Kongressname aber verbunden mit einer unspezifischen Angabe Vorträge des XY-Kongresses, ist er im Zusatz zum Sachtitel anzugeben.)
Weiterhin (§ 690):
Abgesehen von den üblichen Nebeneintragungen z.B. unter dem Herausgeber, müssen eventuell zusätzlich folgende gemacht werden:
Zum nächsten Kapitel:
Kapitel 11: Mehrbändige
begrenzte Werke