RAK-WB : SKRIPT

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Kapitel 10: Sonderregeln für Kongresse


von Margarete Payer

mailto: payer@hdm-stuttgart.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: RAK-WB : Skript. -- Kapitel 10: Sonderregeln für Kongresse. -- Fassung vom 2002-10-06. -- URL: http://www.payer.de/rakwb/rakwb10.htm. -- [Stichwort].

Überarbeitungen: 23. September 1997-09-23; 2001-03-12 [Revision]; 2002-10-06

Anlass: Lehrveranstaltungen an der HdM Stuttgart

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Dieses Skript ist Teil der Abteilung Informationswesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen von Tüpflis Global Village Library


10. Sonderregeln für Kongresse


10.0. Übersicht


  • 10.1. Wann wird ein Kongress als Körperschaft behandelt?
  • 10.2. Wie ist ein Kongress, der als Körperschaft gilt, anzusetzen?
  • 10.3. Wann ist ein als Körperschaft zu behandelnder Kongress Urheber?
  • 10.4. Wann werden unter Kongresskörperschaften Haupteintragungen gemacht?
  • 10.5. Wann werden unter Kongresskörperschaften Nebeneintragungen gemacht?
  • 10.6. Sind weitere Nebeneintragungen bei "benannten" Kongressschriften zu beachten?

  • Vorbemerkung: Diese Regeln gelten auch für

    (§ 685 u.a. und § 682, 1 vom Januar 93).


    Als Kongresse gelten zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u. ä. Zwecken § 679.

    Von Kongressfolgen spricht man, wenn eine Folge von periodisch stattfindenden Kongressen vorliegt.

    Nicht alle diese Kongresse werden aber als Körperschaften behandelt. Man muss sich jedes Mal entscheiden, ob eine Veröffentlichung einer Kongresskörperschaft (im Titelaufnehmerjargon "benannter Kongress") oder eines sonstigen Kongresses ("unbenannter Kongress) vorliegt.

    Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung periodisch erscheint und als fortlaufendes Sammelwerk zu bearbeiten ist (- und damit in der ZDB zu katalogisieren ist -). Wegen der Schwierigkeit dieser Entscheidungen wurde das Regelwerk schon einige Male geändert (vgl. § 110, 1). (Zum neuesten Stand der Diskussion s.: Zur Katalogisierung von Veröffentlichungen periodischer Kongresse / Günter Franzmeier ; Monika Münnich. - In: Bibliotheksdienst. - 27 (1993), H. 7. - S. 995 - 1006) So werden Veröffentlichungen von "Kongresskörperschaftsfolgen" (=Folgen von "benannten Kongressen") ab Erscheinungsjahr 1990 im allgemeinen als begrenzte Werke behandelt.

    vgl. § 486 neu


    Veröffentlichungen von periodisch stattfindenden Kongressen, die nicht als Körperschaften gelten ("unbenannte Kongresse") werden unterschiedlich behandelt:

    es ist zu unterscheiden:


    10.1. Wann wird ein Kongress als Körperschaft behandelt? (§ 680. 681)


    Ein Kongress wird in den folgenden Fällen als Körperschaft behandelt:

    1. Wenn die Bezeichnung des Kongresses aus einem Kongressbegriff (Kongress, Konferenz, Tagung, Symposium, Colloquium...) und einer damit grammatisch verbundenen Angabe eines Themas besteht. Das Thema kann auch aus der Angabe eines Eigennamens, eines Ortsnamens, einer Gruppe von Personen oder von Körperschaften bestehen. Die Gruppe von Personen oder Körperschaften darf aber nicht selbst Körperschaft oder Teil einer Körperschaft sein (Regeländerung 97).

      Der Kongress wird nicht als Körperschaft behandelt,

    2. Wenn die Benennung aus einer Folge von Initialen oder einer ähnlichen Buchstabenfolge besteht.

    Im Zweifelsfall wird ein Kongress als Körperschaft behandelt.


    10. 2 Wie ist ein Kongress, der als Körperschaft gilt, anzusetzen?


    (zusätzlich zu den Ansetzungs- und Verweisungsregeln für Körperschaften allgemein)


    10. 3. Wann ist ein als Körperschaft zu behandelnder Kongress Urheber? (§ 683. 684)



    10. 4. Wann werden unter Kongresskörperschaften ("benannten" Kongressen) Haupteintragungen gemacht? (§ 686 u.a.)


    Einen Haupteintrag erhält ein Kongress als Urheber nach der Grundregel für Urheber:


    Diese allgemeine Regel für Urheber wird wegen der besonderen Bedingungen von Kongressschriften noch weiter erläutert:


    10.5. Wann werden unter Kongresskörperschaften ("benannten" Kongressen) Nebeneintragungen gemacht?


    Immer dann, wenn der Kongress Urheber eines Werkes ist, und er nicht schon die Haupteintragung erhalten hat, wird unter dem Kongressnamen eine Nebeneintragung gemacht, wobei der Kongressnamenfreie Sachtitel die Haupteintragung erhält.

    (Bei der bibliogr. Beschreibung ist zu beachten, dass ein Kongressname, der neben dem Sachtitel für sich allein steht, in der Verfasserangabe angegeben werden muss. Ist dieser Kongressname aber verbunden mit einer unspezifischen Angabe Vorträge des XY-Kongresses, ist er im Zusatz zum Sachtitel anzugeben.)

    Weiterhin (§ 690):


    10.6. Sind weitere Nebeneintragungen bei "benannten" Kongressschriften zu beachten?


    Abgesehen von den üblichen Nebeneintragungen z.B. unter dem Herausgeber, müssen eventuell zusätzlich folgende gemacht werden:

    1. unter der besonders hervorgehobenen bzw. ersten Körperschaft, die den "benannten" Kongress veranstaltet hat und auf einer Titelseite steht- also nicht nur im Vorwort genannt ist - , wenn der Kongress schon Haupteintragung oder Nebeneintragung erhalten hat. (§ 690).
    2. unter dem Sachtitel (bei unspezifischen Sachtiteln als pauschale Siehe-auch-Hinweise), wenn der "benannte" Kongress die Haupteintragung erhält (gemäß §639). (Vgl. Kommentar zum Beispiel "Interpack 81".)
    3. unter dem typographisch hervorgehobenen Thema, wenn nur der Kongressbegriff und ein grammatisch damit verbundenes Thema auf der Haupttitelseite steht (! also nur, wenn der "benannte" Kongress die Haupteintragung erhält) (§ 689):

    Zum nächsten Kapitel:
    Kapitel 11: Mehrbändige begrenzte Werke