Kulturen von Arbeit und Kapital

Teil 3: Kapitaleignerkulturen

1. Unternehmensformen und Finanzierung


von Margarete Payer

mailto: payer@payer.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: Kulturen von Arbeit und Kapital. -- Teil 3: Kapitaleignerkulturen. -- 1. Unternehmensformen und Finanzierung. -- Fassung vom 2006-06-01. -- URL: http://www.payer.de/arbeitkapital/arbeitkapital0301.htm      

Erstmals publiziert: 2005-10-12

Überarbeitungen: 2006-06-01; 2005-11-26 [Ergänzungen]; 2005-11-20 [Ergänzungen]; 2005-11-13 [Ergänzungen]; 2005-11-02 [Ergänzungen]; 2005-10-28 [Ergänzungen]; 2005-10-18 [Ergänzungen]; 2005-10-15 [Ergänzungen]; 2005-10-13 [Ergänzungen]

Anlass: Lehrveranstaltung an der Hochschule der Medien Stuttgart, Wintersemester 2005/06

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0. Übersicht



1. Einleitung



Abb. (©MS Office)

Grundlage für und Bestandteil von Kapitaleignerkulturen sind die gesetzlichen und wirtschaftlichen Institutionen und Werkzeuge.


2. Unternehmensformen



Deutschland-spezifisch

Kapitaleignerkulturen, die nicht gesetzeswidrig sind, bewegen sich meist innerhalb eines durch Gesetze vorgegebenen institutionellen Rahmens, der Unternehmensformen (Rechtsformen des Betriebs). Der Kapitaleigner Risiko mit und Engagement für das Unternehmen hängt wesentlich von der Unternehmensform ab. In Deutschland gibt es folgende Unternehmensformen:

Einzelunternehmen ist die am weitesten verbreitete Unternehmensform (2003: über 2 Millionen Unternehmen mit einem steuerbaren Umsatz von 484 Milliarden €). Es steht unter der Leitung eines Unternehmers als Alleininhaber. Dieser verfügt über Gewinn und Verlust und haftet gegenüber Unternehmensgläubigern unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

Personengesellschaften haben mehrere Personen als Inhaber. In der Regel teilen sie sich auch die Unternehmensleitung. Für die Schulden der Gesellschaft haften je nach Gesellschaftsform alle Inhaber als Voll- oder Teilhafter.

Das Kapital von Kapitalgesellschaften wird meist von vielen Teilhabern aufgebracht. Geschäftsführung und rechtliche Vertretung halten gewählte Vertreter. Gläubigern haftet meist nur das Vermögen der Gesellschaft.

Genossenschaften haben als Ziel nicht die Erwirtschaftung eines Gewinns, sondern die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch Solidarität, z.B. gemeinsamer Großeinkauf, gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Großmaschinen. (2003: 52.000 Genossenschaften mit einem steuerbaren Umsatz von 51 Milliarden €)

Im Einzelnen:


2.1. Einzelunternehmen
(Sole proprietorship)



Deutschland-spezifisch

"Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weitesten Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person, im engeren Sinne eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns (e.K.).

Situation in Deutschland

Allgemeines

Einzelunternehmen können als kleinste wirtschaftliche Zelle angesehen werden, da sie dem Bürger auch ohne große finanzielle Rücklagen die Gründung einer Firma ermöglichen. Begünstigt wird dieser Umstand auch durch spezielle Gewerke in der Handwerksrolle, die keiner besonderen Voraussetzung bzw. Vorbildung (bspw. Meisterbrief) bedürfen. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber.

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Firma

Wenn der Einzelunternehmer ein Kaufmann ist, muss seine Firma (der Name des Unternehmens) die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" oder "e.K." oder "e.Kfm" oder "e.Kfr" enthalten. Andernfalls kann der Inhaber den Namen seines Unternehmens — nach den Vorschriften der Gewerbeordnung — frei wählen.

Durchaus üblich wird in Deutschland der (vollständige) Name des Inhabers zumeist mit Gewerk als Firmenname gewählt: Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inh. Manfred Mustermann. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Unternehmer ist es erlaubt, einen frei wählbaren Namen auszuwählen, weit verbreitet im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inh. Manfred Mustermann).

Eintragung im Handelsregister

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Einzelunternehmer sind jedoch nicht zwingend zur Eintragung des Betriebs im Handelsregister verpflichtet. Minderkaufmann oder Nichtkaufleute verzichten auf die Erfassung des Unternehmens im Handelsregister.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen

Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem Namen bzw. seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann die Geschäfte aber auch durch einen Angestellten führen lassen bzw. Dritte durch Erteilung von Handlungsvollmachten zur Führung der Geschäfte bevollmächtigen.

Ermittlung des Gewinns

Einzelunternehmer ermitteln im Regelfall ihren steuerlichen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben. Diese Gegenüberstellung wird überwiegend als Einnahmenüberschussrechnung bezeichnet.

Soweit der Einzelunternehmer Minderkaufmann oder Nichtkaufmann ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 141 ff), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 30.000 € von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach erstmaliger Überschreitung dieser Gewinngrenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne §141 AO i.V.m. § 4 Abs.1 EStG aufgefordert.

Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung).

Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers

Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung des Einzelunternehmers

Der Einzelunternehmer muss für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens mit seinem gesamten Vermögen einstehen. Wesentlicher Nachteil gegenüber einer GmbH - bei der die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist - ist beim Einzelunternehmen, dass der Inhaber mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Auflösung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt.

Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Einzelunternehmer für Zwecke seines Unternehmens nutzt, gehören zum Betriebsvermögen; sie müssen in der Bilanz ausgewiesen werden.

Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers

Gewerbesteuer

Der Einzelunternehmer ist gewerbesteuerpflichtig, soweit er nicht nach dem Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist. Übt der Einzelunternehmer eine selbständige Tätigkeit aus, unterliegt er nicht der Gewerbesteuer. Die vom Einzelunternehmer ggf. zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf seine Einkommensteuer angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Einkommensteuer

Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Firma, sondern der Inhaber des Einzelunternehmens.

Umsatzsteuer

Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer (Deutschland) und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Führt ein Einzelunternehmer mehrere Einzelunternehmen gleichzeitig (beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft) ist die gesamte Umsatzsteuer für beide Betriebe bei dem Finanzamt anzumelden, wo das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde (Finanzamt der Erstbefassung; siehe auch §§ 19 ff AO). Von Unternehmern die einen Jahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaften, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Erbschaftssteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 bis 37a Handelsgesetzbuch"

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.2. Gesellschaften
(Partnership)


"Die Rechtsform definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft, die in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig wird. Sie wird oft im Gesellschaftsvertrag festgelegt, der in Ausnahmefällen (z.B. bei der BGB-Gesellschaft) auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann.

Die Rechtsform wirkt sich u.a. auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z.B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.

Je nach Rechtsform sehen gesetzliche Normen unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation vor. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.

Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (eine Ausnahme stellt die GmbH und Co. KG dar), ist die Haftung bei den Kapitalgesellschaften in aller Regel begrenzt (z.B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).

Wird eine einzelne natürliche Person als Einzelunternehmen wirtschaftlich tätig, so haftet sie grundsätzlich mit ihrem vollen Vermögen. Es sind jedoch auch Ein-Personen-Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen (AG, GmbH) möglich, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch staatliche Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft, heute noch Sparkassen.

Deutschland


Deutschland-spezifisch

In Deutschland gibt es unter anderem folgende Rechtsformen:

  • Nicht rechtsfähige Personengesellschaften:
    • Nicht eingetragener Verein (§§ 21 - 54 BGB)
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG) (§§ 105 ff. HGB)
    • Partnerschaftsgesellschaft
    • Partenreederei (§ 489 HGB)
    • Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB), siehe auch GmbH und Co. KG
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
    • Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
  • Rechtsfähige Juristische Person des Privatrechts:
    • Eingetragener Verein (e. V.) (§§ 21, 55 BGB)
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
    • Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG)
    • Aktiengesellschaft (AG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
    • Eingetragene Genossenschaft (eG) (§ 17 Abs. 1 GenG)
    • Stiftung des privaten Rechts (§§ 80 ff. BGB)
  • Rechtsfähige Juristische Person des öffentlichen Rechts:
    • Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter
      • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
      • Sparkassen
      • Sonstige Körperschaften, wie z.B. (staatliche) Universitäten, Studentenwerke, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern etc.
      • Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV)
    • Anstalt des öffentlichen Rechts
      • Kommunalunternehmen
    • Stiftung des öffentlichen Rechts
  • Weitere Rechtsformen des Öffentlichen Rechts:
    • Regiebetrieb
    • Eigenbetrieb
    • Zweckverband
    • Eigengesellschaft

Eine Sonderform von "Juristischen Personen" nehmen die Gewerkschaften ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als "rechtsfähig". Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute {2004} übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen

  • Kolonialgesellschaft nach deutschem Schutzgebietsrecht
  • Bergrechtliche Gewerkschaft nach preußischem Recht.
Schweiz


Schweiz-spezifisch

In der Schweiz gibt es folgende Rechtsformen:

  • Rechtsgemeinschaften:
    • einfache Gesellschaft (Art. 530 OR ff.)
    • Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR ff.)
    • Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR ff.)
  • Körperschaften:
    • Aktiengesellschaft (Art. 620 OR ff.)
    • Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 OR ff.)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR ff.)
    • Genossenschaft (Art. 828 OR ff.)
    • Verein (Art. 60 ZGB ff.)
    • Stiftung (Art. 80 ZGB ff.)

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsform. -- Zugriff am 2005-10-05]

Einige Formen von Gesellschaften (international):

Corporations

Abbreviation Country Full term Full term in English Notes
AE Greece Anonimi etairia Anonymous society (Anonymous corporation) Similar to S.A.
AB Sweden   Stock corporation  
AG Austria Aktiengesellschaft Stock corporation  
AG Germany Aktiengesellschaft Stock corporation Equivalent to Public Limited Company (PLC) or incorporated company
AG Switzerland Aktiengesellschaft Stock corporation  
A/S Denmark Aktieselskab Stock corporation  
a. s. Slovakia Akciová spoločnosť Stock company Assimilable to Public Limited Company, plc. The minimum share capital is 1 million SKK (approx. 25 000 EUR). Organs: General Assembly, Board and Control Council.
Inc. U.S.A. Incorporated   A corporation
K.K. Japan Kabushikigaisha (株式会社) Stock company  
S.A. Spain Sociedad Anónima Public Limited Company  
S.A. Portugal Sociedade Anónima Public Limited Company  
S.A. France Société Anonyme Public Limited Company public corporation.
S.A. Switzerland     (see A.G. above)
SpA Italy Societa per Azioni   Italian plc.
S.A. Romania      

Limited liability companies and partnerships

Name Country Type
ApS Denmark Anpartsselskab. Similar to Limited Liability Company. Taxwise, it is a separate entity. The company capital must be at least DKK 125.000
CC South Africa Closed corporation
GmbH Austria Translated: "company with limited liability". Similar to Limited Liability Company (LLC).
GmbH Germany  
GmbH Switzerland  
Inc. Australia An incorporated association; that is, a non-profit entity.
LLC U.S.A. Limited liability company, similar to a corporation and a limited liability partnership.
LLP U.S.A. Limited liability partnership where each partner is fully liable for the debts of the partnership, not including acts of professional negligence or malpractice.
Ltd. U.K. and others Private company with liability limited by shares (not traded publicly) or by guarantee. Established under English law and used by countries with similar company laws. In Australia, a company with the suffix Ltd may be a company limited by guarantee (e.g. for charities, universities etc). Such companies may obtain dispensation from the federal government to operate without the suffix to distinguish their activities from those of a commercial company.
NL Australia Mining company not entitled to call on the unpaid issue price of shares; no liability for shareholders, as distinct from limited liability
N.V. Belgium and Netherlands Dutch terminology for a public limited liability company (translation of Société Anonyme) and equivalent of Private limited company by shares.
PLC U.K. and Ireland A public limited company, liability limited by shares which are traded publicly.
Pty. / Pte. Various a prefix used to distinguish a Proprietary Limited company (Pty. Ltd.), essentially the same as a UK private limited company (Ltd.) Used in Australia, South Africa and others. A Proprietary company generally (depending on jurisdiction) is one with less then 50 members (shareholders), and not exceeding a certain annual revenue. In Australia, proprietary companies are classified as either small or large depending on the number of employees and the quantum of gross assets and operating capital.
S.A.R.L. France Société à Responsabilité Limitée [fr:SARL SARL].
S.P.R.L Belgium Société privée à responsabilité limitée.
S.R.L. Romania Societate cu Răspundere Limitată

Other

Name Country Type
GIE France Groupement d'Interet Economique, a consortium formed for collaboration on a specific project

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Types_of_companies. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.3. Personengesellschaften
(unincorporated firm)


2.3.1. OHG (offene Handelsgesellschaft)



Deutschland-spezifisch

"Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Kapitaleinlage muss nicht geleistet werden.

Firma

Es kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma sein, oder eine gemischte Firma + OHG. Der Firmenname muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten.

Beispiel: Karl Berg, Fritz Grün und Willi Müller die eine Maschinengroßhandlung OHG gründen, können firmieren: Berg, Grün und Müller OHG, Maschinenhandel oHg, Kafriwima OHG

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der OHG müssen die OHG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist aber nur deklaratorisch.

Gründung: Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Schriftform ist jedoch üblich. Werden in die Gesellschaft Grundstücke mit eingebracht, so ist notarielle Beurkundung notwendig.

Beginn der Gesellschaft: Im Innenverhältnis bestimmt der Gesellschaftsvertrag den Beginn. Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft, sobald ein Gesellschafter Geschäfte in ihrem Namen tätigt, spätestens jedoch wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Bei Kannkaufleuten beginnt die OHG frühstens mit dem Registereintrag, weil dieser rechtsbegründete Wirkung hat.

Rechtsgrundlagen

§§ 105 bis 160 HGB, §§ 707 ff BGB

Leistung der Kapitaleinlage: Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Kapitaleinlage zu leisten. Sie kann in bar, in Sachwerten und Rechtswerten erbracht werden (Grundstücke, Maschinen, Wertpapiere). Eine Mindesthöhe ist nicht vorgeschrieben.

Wettbewerbsenthaltung: Einem Gesellschafter ist es verboten ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Geschäfte auf eigener Rechnung zu machen oder sich an anderen gleichartigen Gesellschaften als persönlich Haftender zu beteiligen. Verstößt er gegen das Verbot ist er schadensersatzpflichtig.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen.

Gewinn und Verlustverteilung

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, gilt die gesetzliche Regelung aus dem HGB. Hiernach bekommt jeder Teilhaber 4 % des eingebrachten Kapitals. Der Rest des Gewinns wird nach "Köpfen" verteilt.

Rechtsfähigkeit der OHG

Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter (nur 5 Jahre).

Auflösung einer OHG

Eine OHG wird aufgelöst

  • wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
  • wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen,
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird,
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus,

  • durch Tod des Gesellschafters,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
  • durch Kündigung des Gesellschafters,
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
  • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.
Rechnungslegung der OHG

Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Steuerliche Behandlung einer OHG

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer OHG für Zwecke der OHG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer sog. Sonderbilanz ausgewiesen werden.

Gewerbesteuer

Die OHG ist idR gewerbesteuerpflichtig. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Einkommensteuer

Ein Gesellschafter einer OHG erzielt aus seiner Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die OHG, sondern jeder einzelne Gesellschafter.

Umsatzsteuer

Die OHG ist Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Besonderheiten

Kennzeichnend für eine OHG ist, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der OHG haftet."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.3.2. KG (Kommanditgesellschaft)



Deutschland-spezifisch

"Deutschland

Eine Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Von der OHG (Offene Handelsgesellschaft) unterscheidet sich eine KG dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist, Kommanditisten), während mindestens ein anderer Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär).

Rechtsgrundlagen

§§ 161 bis 177a, 105 bis 160 HGB, §§ 705 ff BGB

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Beteiligung am Kapital erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten. Die Kapitalbeschaffung erfolgt aus dem Privatvermögen der Gesellschafter; Selbstfinanzierung, Neuaufnahme von Vollhaftern und Teilhaftern; Kreditbasis kann erweitert werden.

Firma

Die Firma einer KG kann, muss aber nicht den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist dagegen zwingend. Somit sind neben
z.B. "Müller KG" oder "Müller und Co. KG" auch "A.B.C. Angebot KG" möglich.

Gründung

Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag.

Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft erwerben.

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der KG müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts abweichendes geregelt ist, gilt nach §§ 121, 168 HGB folgendes:

Verzinsung der Kapitaleinlage mit 4 %, der Rest wird "angemessen" verteilt
Beispiel: 160.000 € Gewinn im Jahr 2004 werden wie folgt verteilt:
Frau Brunner, Einlage 300.000 €, Komplementär; zu 3/8 beteiligt
Herr Brunner, Einlage 400.000 €, Komplementär; zu 4/8 beteiligt
Herr Berger,  Einlage 100.000 €, Kommanditist; zu 1/8 beteiligt

Vorweg: Verzinsung der Einlage mit 4 %

Fr. Brunner 4% von 300.000€ =   12.000 €
Hr. Brunner 4% von 400.000€ =   16.000 €
Hr. Berger  4% von 100.000€ =    4.000 €
----------------------------------------
Ergibt zusammen                 32.000 €
bleiben zu verteilen nach
dem Verhältnis der Kapitaleinlagen
160.000 € - 32.000 € =         128.000 €
davon entfallen auf
Fr. Brunner 128.000 € : 8 x 3 = 48.000 €
Hr. Brunner 128.000 € : 8 x 4 = 64.000 €
Hr. Berger  128.000 € : 8 x 1 = 16.000 €
----------------------------------------

Gewinnverteilung 2004 also

                 Verzinsung + Restanteil
Fr. Brunner gesamt:  12.000 € + 48.000 €   = 60.000 €
Hr. Brunner gesamt:  16.000 € + 64.000 €   = 80.000 €
Hr. Berger gesamt:    4.000 € + 16.000 €   = 20.000 €
insgesamt            32.000 € + 128.000 € = 160.000 €
Rechtsfähigkeit der KG

Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit praktisch rechtsfähig. Im Ergebnis kann daher die in der juristischen Literatur weiterhin umstrittene Frage dahin stehen, ob die Gesellschafter der KG persönlich Träger der zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten sind oder ob die KG ein eigenständiger, von den Gesellschaftern zu unterscheidender Träger von Rechten und Pflichten ist

Haftung der Gesellschafter

Nur die Komplementäre einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Auflösung einer KG

Eine KG wird aufgelöst

  • wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
  • wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen,
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird,
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus,

  • durch Tod des Gesellschafters; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
  • durch Kündigung des Gesellschafters,
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
  • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.
Rechnungslegung der KG

Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Steuerliche Behandlung einer KG

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer Zusatzbilanz ausgewiesen werden.

Gewerbesteuer

Die KG ist idR gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Einkommensteuer

Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter.

Umsatzsteuer

Die KG ist Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Besonderheiten

Kennzeichnend für eine KG ist, dass nur die Komplementäre mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften. Wenn mindestens ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sofern es nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist die GmbH & Co. KG faktisch eine Kapitalgesellschaft.

Der Vollhafter der KG kann die Kapitalgrundlage der Gesellschaft erweitern, ohne in der Geschäftsführung wesentlich eingeschränkt zu werden, wenn er einen Teilhafter aufnimmt. Der Teilhafter erhält die Möglichkeit, sich kapitalmäßig, ohne persönliche Mitarbeit, bei nur beschränkter Haftung zu beteiligen. Die Rechtsform der KG wird häufig von Familienunternehmen gewählt. In Erbfällen wird von den Erbgemeinschaften die Rechtsform der KG gewählt, wenn Familienangehörige nur als Teilhafter beteiligt werden sollen.

Siehe auch
  • AG & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine Aktiengesellschaft
  • GmbH & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine GmbH
  • Limited & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine Limited
  • KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Accomenda, die historische Urform
Schweiz

Die Kommanditgesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und eine Personengesellschaft. Sie ist nach Art. 594 Abs. 1 OR definiert als "Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditisten nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften." Die Kommanditgesellschaft ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Sie hat ein Sondervermögen. Die Komplementäre haften subsidiär und unbeschränkt, die Kommanditisten beschränkt. Gesetzestexte: §§ 594 ff. OR"

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.3.3. GmbH & Co KG



Deutschland-spezifisch

"Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (d. h. haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen. An sich haftet der Komplementär in der KG unbeschränkt.

Die im Rechtsverkehr angegebene Firma, also auch der Name auf Angeboten, Rechnungen etc., muss eindeutige Hinweise auf beschränkt haftende Gesellschafter enthalten. Ein Zusatz wie GmbH & Co. KG muss dort unbedingt angegeben und darf nicht einfach durch KG ersetzt werden, obwohl die Firma selbst eigentlich Kommanditgesellschaft ist. Vereinzelt ist bei älteren Unternehmen auch eine Firma nach dem Muster KG (Unternehmensname) GmbH & Co. anzutreffen.

Außerdem muss sich die GmbH nicht mit Kapital in die KG einbringen. Sie kann sich auch auf die Geschäftsführung beschränken, die dann vom Vertreter der GmbH, also dem GmbH-Geschäftsführer, ausgeübt wird.

Vorteile:

  • In der GmbH & Co. KG wird das Haftungsrisiko des Komplementärs durch die GmbH (eine juristische Person) übernommen und ist entsprechend beschränkt.

Nachteil:

  • Der Aufwand für die Buchführung ist entsprechend hoch, da sowohl für die KG als auch für die GmbH die Bücher zu führen sind.

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH_und_Co_KG. -- Zugriff m 2005-10-05]


2.3.4. Stille Gesellschaft



Deutschland-spezifisch

"Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.

Entstehung

Sie entsteht dadurch, dass ein oder mehrere stille Gesellschafter (stille Teilhaber) sich an einem Handelsgewerbe mit einer Einlage beteiligen, die in das Vermögen des Inhabers übergeht. Sie tritt nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens in Erscheinung und nicht nach außen, im allgemeinen Geschäftsverkehr. Somit ist es für einen Außenstehenden nicht möglich, zu erkennen, daß das Handelsgewerbe stille Gesellschafter vertritt. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung des stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Regelungen finden sich in den §§ 230–237 des Handelsgesetzbuchs HGB.

Rechte des stillen Gesellschafters

Ein stiller Gesellschafter erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht, in die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen.

Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft

Steuerlich wird zwischen einer atypischen stillen Gesellschaft und der typischen stillen Gesellschaft unterschieden. Bei der atypischen stillen Beteiligung wird der stille Gesellschafter als Mitunternehmer betrachtet und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der typische stille Gesellschafter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Vorteile

Die stille Gesellschaft ist nicht nach außen, also im Geschäftsverkehr, bekannt, da sie weder im Handelsregister eingetragen wird noch in der Firma aufscheint. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann somit gegen lukrative Verzinsung einen stillen Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält hingegen nur bei positivem Ergebnis einen Gewinnanteil. Der typische (echte) stille Gesellschafter erhält nur einen Gewinnanteil, ist jedoch nicht am Wert des Unternehmens oder an den stillen Reserven beteiligt. Der atpyische stille Gesellschafter ist regelmäßig auch am Wert des Unternehmens und an den stillen Reserven beteiligt.

Formalien, Rechte und Pflichten

Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, und sei es auch nur zum Beweis gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter können natürliche sowie auch juristische Personen sein. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Die Einlage kann entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn, die dem Verhältnis der stillen Beteiligung zum Eigenkapital bei Eingehen der stillen Beteiligung entspricht."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Stille_Gesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.3.5. USA: General Partnership



USA-spezifisch

"In the commercial and legal parlance of most countries, a General partnership or simply a Partnership refers to an association of persons or an unincorporated company with the following major main features:
  • Formed by two or more persons
  • The owners are all liable for legal actions and debts the company may face personally
  • Created by agreement, proof of existence and estoppel.
Characteristics

In contrast to the main attribute of limited liability of the owners as stakeholders of public and private companies, partners of a general partnership or partnership have unlimited liability. The major characterists of a general partnership include the following:

  • In General: A form of business entity in which 2 or more co-owners engage in business for profit. For the most part, the partners own the business assets together and are personally liable for business debts.
  • Sharing Profits: In the absence of a partnership agreement, profits are shared equally amongst the partners. A partnership agreement, however, will usually provide for the manner in which profits and losses are to be shared.
  • Unlimited Personal Liability for Losses: Each Partner is, jointly and severally, personally liable for debts and taxes of the partnership. For example, if the partnership assets are insufficient to satisfy a creditor's claims, the partners' personal assets are subject to attachment and liquidation to pay the business debts.
  • Liability for a partner's debts: Each general partner is deemed the agent of the partnership. Therefore, if that partner was apparently carrying on partnership business, all general partners can he held liable for his dealings with third persons.
  • Liability for a partner's wrongdoing: Each partner may be held jointly and severally liable for a co-partner's wrongdoing or tortious act (e.g. the misapplication of another person's money or property).
  • Duration: Technically, a partnership terminates upon the death, disability, or withdrawal of any one partner. However, most partnership agreements provide for these types of events with the share of the departed partner being purchased by the remaining partners in the partnership.
  • Management and Control: In the absence of a partnership agreement, each general partner has an equal right to participate in the management and control of the business. Disagreements in the ordinary course of partnership business are decided by a majority of the partners. Disagreements of extraordinary matters and amendments to the partnership agreement require the consent of all partners
  • Transferability: Unless otherwise provided in the partnership agreement, no one can become a member of the partnership without the consent of all partners. However, a partner may assign his share of the profits and losses and right to receive distributions ("transferable interest"). Further a partner's judgement creditor may obtain an order charging the partner's "transferable interest" to satisfy a judgment.""

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/General_partnership. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4. Kapitalgesellschaften
(incorporated firm)



Deutschland-spezifisch

"Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Als Kapitalgesellschaften gelten insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die beteiligten Unternehmer bzw. Gesellschafter haften dabei nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem jeweils eingebrachten Kapital. Ist dieses verbraucht, so erlischt die Gesellschaft (siehe Insolvenz und Konkurs).

Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich gesehen eine juristische Person, sie kann als Unternehmen Klagen einreichen und verklagt werden. Schadenersatzzahlungen müssen daher aus dem Unternehmensvermögen getragen werden, nicht von den hinter der Gesellschaft stehenden Einzelpersonen. Die Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung deliktsfähig, rechtsfähig und prozessfähig. Handelsrechtlich ist sie ein "Formkaufmann".

Die Kommanditgesellschaft ist eigentlich eine Personengesellschaft, bei der häufig geübten Praxis, dass eine GmbH der einzig persönlich haftende Gesellschafter ist ("GmbH & Co. KG"), kommt sie jedoch ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Im deutschsprachigen Raum kamen und kommen auch noch andere Formen der Kapitalgesellschaft vor, so die seerechtliche Reederei, die bergrechtliche Gewerkschaft und heute noch im Bereich des Sparkassenwesens - z.B. die "Hamburger Sparkasse" als juristische Person nach altem Hamburger Recht.

Eine Kapitalgesellschaft mit genossenschaftlichen Zügen waren frühe Unternehmensformen, wo die Beschäftigten zugleich Kapitalanteiler waren, so bereits in der frühen Neuzeit regional die Bergknappen und die Besatzungen von Schiffen auf Risikofahrten (vgl. die Partenreederei)."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalgesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.1. AG (Aktiengesellschaft)
(Joint Stock Company)



Deutschland-spezifisch

"Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KGaA gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.

Deutschland

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden. Siehe auch Aktienemission.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Der geringste rechnerische Anteil am Grundkapital, zu dem Stückaktien ausgegeben werden können, ist ein Euro. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie-und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.

Anmeldung zum Handelsregister

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen.

Vorstand (leitendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird, kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen.

Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn auch ab. Er überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.

Aktionäre

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Sonstiges

Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Stammkapital veräußert.

Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.

Über ein Squeeze Out kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen.

In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.

Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompanie" in Amsterdam.

"Kleine Aktiengesellschaft"

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz AktG durch das "Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft" geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in "den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen" ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenen Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: § 1 Abs. 1 Nr. des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Als Besonderheit in Deutschland ist noch die Ich-AG erwähnenswert.

Geschichte

Mit Genehmigung Napoléon Bonapartes wird die Dillinger Hütte 1809 die erste Aktiengesellschaft Deutschlands.

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.

Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens 100.000 CHF, wobei mindestens 20% oder 50.000 CHF in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Das Kapital muss von mindestens drei Aktionären aufgebracht werden. Der fehlende Teil des Aktienkapitals kann als 'nicht voll einbezahlte Namenaktien' liberiert werden.

Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0.01 CHF betragen.

Der Name der Firma muss schweizweit einmalig sein und kann von der Rechtsform 'AG' begleitet werden. Besteht der Firmenname aus einem Personennamen (z.B. Hans Huber AG) ist die Rechtsform zwingend anzuhängen, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem Einzelunternehmen besteht.

Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.

Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:

  • die Statuten ändern
  • Verwaltungsrat und Revisionsstelle wählen
  • Jahresbericht und Konzernrechnung abnehmen mit Entlastung des VR
  • über die Verwendung des Jahresgewinnes und Festsetzung der Dividende bestimmen
  • weitere Beschlüsse, die durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten sind fällen

Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706.

Verwaltungsrat

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mehrheit des VR muss zudem in der Schweiz wohnhaft sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726.

Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben. Die wichtigsten sind Supervision (Oberaufsicht), Strategies (Leitung der Organisation), Systems (Festlegung der Organisationsform, Rechnungswesen, etc) und Staff (Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung).

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird.

Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsenkontierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgschrieben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731.

Sonstiges

In der Praxis findet sich in der Schweiz eine grosse Anzahl von sog. 'Ein-Mann-AG', bei denen nur eine einzelne Person Aktionär ist. Dieser Zustand wird geduldet, solange niemand dagegen Klage erhebt (siehe OR 625 II).

Zur Zeit (2004/2005) ist eine Reform der Unternehmensformen im Gange, die diverse Änderungen an der AG und der GmbH anstrebt.

Europäische Aktiengesellschaft / societas europaea

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. socitas europaea, "SE").

Grundlage sind die SE-Verordnung und eine SE-Richtlinie. Das sog. Einführungsgesetz zur SE (SEEG) trat am 29. Dezember 2004 in Kraft.

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.1.1. Europäische Aktiengesellschaft (Societas europaea) (SE)



EU-spezifisch

Die Europäische Aktiengesellschaft (auch: Societas EuropaeaSE), ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der EU. Mit ihr ermöglicht die Europäische Union seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.

Umgangssprachlich wird die SE auch als Europa AG bezeichnet.

Vorteile einer Europa-AG

Die Europa AG bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, anstatt wie bisher für jedes Land eine eigene Gesellschaft zu gründen. Ferner werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht.

Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen - ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) öffnen sich unbürokratische Chancen, ihr Engagement im Ausland zu verstärken.

Flexible Firmenleitung und Mitbestimmung

Die Leitung einer Europa-AG kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt sein, oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgt weiterhin nach nationalem Recht, und auch die besonders für Deutschland wichtige Arbeitnehmermitbestimmung. Können sich hierbei die Firmenleitung und die Arbeitnehmer nicht einigen, greift eine Mindestbestimmung der EU-Richtlinie - entsprechend dem höchsten Anteil der A.N.Vertreter in den Gründungsfirmen.

Fünf Möglichkeiten der Gründung

Die Gründung einer Europa-AG kennt fünf verschiedene Möglichkeiten:

  1. Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften
  2. Gründung einer Holding-Gesellschaft
  3. Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
  4. Umwandlung einer nationalen Gesellschaft.
  5. Gründung einer Tochter-Europäische Aktiengesellschaft durch ein Europäische Aktiengesellschaft
Gründungsbedingungen
  • Bei mehreren beteiligten Unternehmen müssen diese aus mindestens zwei EU-Staaten kommen.
  • Eine Einzelfirma kann eine SE gründen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.
  • Die SE stellt eine Handelsgesellschaft dar - eine juristische Person mit einem in Aktien eingeteilten Kapital von mindestens 120.000 Euro.
  • Die grenzüberschreitende Sitzverlegung in einen anderen EU-Staat wird durch die SE erleichtert, da weder eine Auflösung, noch eine anschließende Neugründung nötig ist.
  • Die Gründung einer Europa-AG steht nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen.
Information und Förderungen

Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der "Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung."

Rechtliche Grundlagen

Europäische Union

Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.

Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Deutschland

In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist.

Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.

Österreich

In Österreich hat die Regierung die nötigen Beschlüsse am 14. Dezember getroffen. Die "erste Europa-AG" gibt es jedoch schon seit dem 12. Oktober: Die Bauholding STRABAG ließ sich schon vier Tage nach Inkrafttreten der EU-Verordnung als Gesellschaft europäischen Rechts eintragen. Dies wird der Firma (derzeit drittgrößter EU-Baukonzern mit sechs Milliarden Euro Bausumme) den Weg zu weiteren Fusionen erleichtern.

Satzungsrecht der SE

Europäische Aktiengesellschaften sind bei Bedarf verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht. Diese ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Aktiengesellschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.1.2. International: Joint Stock Company



Abb.: Stocks up — stocks down. -- Currier & Ives. -- 19. Jhdt.

"A joint stock company is a special kind of partnership. Such a company has a common capital called the stock. The partners in the company are called shareholders, since they receive shares for their contributions to the stock. Shares express ownership interest and decision making power in the company, and shareholders are free to transfer their shares to someone else without needing consent of the other shareholders. While a normal partnership also has ownership interest, the difference is that in a partnership, interest can only be transferred to someone else if all the partners agree to it.

A share also represents how much of the profit each shareholder receives. Since a joint stock company is not necessarily a corporation, a share also represents how much of the loss each shareholder is liable for. As an example, a shareholder holding a 20% share in the company would receive 20% of the company's profits but would also be liable for 20% of the company's debt if it could not be satisfied with company funds.

A for-profit corporation is a joint stock company, except that the shareholders have no liability towards the corporation's debts.

The joint stock company was a financing model that allowed companies to raise large amounts of capital while lowering risk by diversifying contributed capital among multiple ventures. Europeans, initially the British, trading with the Near East for goods, pepper and calico for example enjoyed spreading the risk of trade over multiple sea voyages. The joint stock company became a more viable financial structure than previous guilds or state regulated companies.

Transferrable shares often earned positive returns on equity which is evidenced by investment in companies like the British East India Company who used the financing model to manage trade in India. Joint stock companies paid out divisions, dividends, to its shareholders by diviing up the profits of the voyage in the proportion of shares held. Divisions were usually cash, but when working capital was low and it was detrimental to the survival of the company, divisions were either postponed or paid out in remaining cargo which could be sold by shareholders for profit in the market.

It also made it affordable to support early colonists in America. Jamestown, for instance, was financed by the Virginia Company. It is because of Joint stock companies that the colonization and settlement of America were made possible.

In other languages
  • In Italy, a joint stock company is called a "Società per azioni" or S.p.A.
  • In Germany, Austria and Switzerland a similar entity is an "Aktiengesellschaft" or AG
  • In France, Belgium or Luxembourg, a similar entity is a "societé anonyme" or SA
  • In The Netherlands, a similar entity is a "Naamloze Vennootschap" or N.V.
  • In Estonia, a similar entity is an "Aktsiaselts" or AS
  • In Spanish language, such company is refered to as a "Sociedad Anónima", or S.A.
  • In Romania, such an entity is known as a societate anonimă or SA
  • In Poland, such an entity is known as a Spółka Akcyjna or SA

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Joint_stock_company. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.2. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)


"GmbH (Deutschland)


Deutschland-spezifisch

  • Rechtsstand: Juni 2005

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Andere Abkürzungen der selben Bezeichnung sind u.a. GesmbH (in Österreich), mbH oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

Gründung einer GmbH

Eine natürliche Person oder eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag) die Satzung der künftigen GmbH fest. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Satzung muss enthalten

  • die Firma der GmbH
    Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH".
  • den Sitz der GmbH
    Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
  • den Gegenstand des Unternehmens
    Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
  • die Höhe des Stammkapitals
    Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen.
  • den Betrag der Stammeinlagen
    Der Betrag der Stammeinlage kann für jeden einzelnen Gesellschafter anders bestimmt werden; er muss in Euro restfrei durch 50 teilbar sein (bei der Gesellschafterversammlung erhält man pro 50 € Einlage eine Stimme). Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

Die GmbH muss von sämtlichen Geschäftsführern bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist.

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten die GmbH gegenüber Dritten nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung. Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Insichgeschäfte bei einer Einmann-GmbH sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet sind.

Aufsichtsrat

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung

Oberstes Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung; bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig. Ein Einmann-Gesellschafter hat unverzüglich nach Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Rechnungslegung der GmbH

Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an der Stammeinlage übernommen (Geschäftsanteil). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen. Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind. Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten. Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Besteuerung

Körperschaftsteuer

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 %.

Kapitalertragsteuer

Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

Gewerbesteuer

Die Tätigkeit einer GmbH wird grundsätzlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet; sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuern

Eine GmbH ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Lohnsteuer

Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Bezüge im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird aufgelöst

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • durch Beschluss der Gesellschafter
  • durch gerichtliches Urteil
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
  • ...

Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren, erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Geschichtliche Entwicklung

GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Portugal 1917, dann in Brasilien 1919, Chile 1923, Frankreich 1925 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.

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Aktuelle Entwicklungen

Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abzusenken. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.

GesmbH (Österreich)


Österreich-spezifisch

Das Stammkapital einer GesmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GesmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Handelsregister muss die Gesellschaft den Firmenzusatz "in Gründung" (oder abgekürzt: "i. G.") führen.

Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn

  • das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
  • die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter zusätzlich in den Aufsichtsrat aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001.

GmbH (Schweiz)


Schweiz-spezifisch

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20.000 und höchstens CHF 2 Millionen betragen. Die Mindesthöhe eines Stammanteils beträgt CHF 1.000. Eine GmbH benötigt 2 Gesellschafter. Die GmbH wird immer ins Handelsregister eingetragen. Einen Aufsichtsrat gibt es nicht.

Rechtsgrundlagen

Obligationenrecht (Artikel 772 bis 827)"

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.2.1. Frankreich: Société à Responsabilité Limitée (S.A.R.L.)



Frankreich-spezifisch

"En France, une Société à Responsabilité Limitée est une forme de société à vocation commerciale.

Caractéristiques juridiques

  • Capital
    • Capital minimum 1 € (anciennement : 7500 €, et encore avant : 50 000 Francs)
    • Apports réalisés en espèces (argent) ou en nature (biens matériels)
    • Libération immédiate : 20 %
    • Le reste sur 5 ans par 10e
    • Le capital peut être fixe ou variable. Dans ce cas les statuts prévoient un minimum et un maximum.

À noter : les apports en industrie sont autorisés (compétence particulière, « tour de main », expertise) mais ils ne rentrent pas dans le montant du capital social. Ils permettent toutefois d'acquérir la qualité d'associé et de participer au partage du bénéfice.

  • Nombre d'associés (personnes physiques ou morales)
    • Minimum : 1 (unipersonnelle)
    • Maximum : 100
    • Leur responsabilité est limitée à leurs apports.
Régime fiscal

La SARL est soumise à l'impôt sur les sociétés (IS).

Exception : si tous les associés sont des personnes physiques et membres d'une même famille (époux et/ou enfants), la SARL peut opter pour l'impôt sur le revenu (IR). Dans ce cas, le bénéfice est systématiquement réparti entre associés et ajouté dans la déclaration des revenus de chacun.

Nomination des dirigeants

Les dirigeants de SARL sont appelés « gérants ». Toute SARL a au moins un gérant. Le ou les gérants sont nommés par les statuts (gérants statutaires) ou par décision des associés représentant plus de la moitié du capital sauf majorité plus forte prévue par les statuts."

[Quelle: http://fr.wikipedia.org/wiki/Soci%C3%A9t%C3%A9_%C3%A0_responsabilit%C3%A9_limit%C3%A9e. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.2.2. Niederlande, Belgien: Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid of in kort besloten vennootschap ( BV, BVBA) / Société privée à responsabilité limitée


"De besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid of in kort besloten vennootschap (in Nederland afgekort tot BV, in België BVBA) is een ondernemingsvorm waarbij het maatschappelijk aandelenkapitaal verdeeld is in aandelen die niet vrij overdraagbaar zijn; de aandelen staan op naam. Het besloten karakter ligt in het feit dat de aandelen niet vrij overdraagbaar zijn. Dit is geregeld in de wet maar de statuten van de vennootschap kunnen dit besloten karakter versoepelen of verstrengen. Men spreekt van toetredingsregelingen of blokkeringsregelingen, al naargelang het gezichtspunt. Meestal houdt de regeling in dat de zittende vennoten het toetreden van een nieuwe vennoot moeten goedkeuren, ook als die de aandelen van een andere vennoot overneemt, bijvoorbeeld door erfenis of koop. De BV houdt een register bij waaruit blijkt welke personen deelnemen in de BV en voor welk aantal aandelen.

Twee andere belangrijke kenmerken, zowel in Nederland als in België, zijn de beperkte aansprakelijkheid en de rechtspersoonlijkheid

De Belgische BVBA


Belgien-spezifisch

  • Aantal vennoten: normaal minimum 2, maar de BVBA kan ook met 1 vennoot bestaan of voortbestaan; dat is dan de gebruikelijke vorm voor een eenspersoonvennootschap
  • Kapitaal: er is een minimum te plaatsten kapitaal, en ook een minimum vol te storten; voor de inbreng in natura is een verslag van een bedrijfsrevisor vereist.
  • Aandelen: uiteraard enkel op naam, niet aan toonder
  • Akte: notariële akte noodzakelijk
  • Overdracht van aandelen: in de regel vrij
  • Bestuur: door één of meer zaakvoerders
De Nederlandse BV


Niederlande-spezifisch

De wettelijke aspecten van de BV zijn in Nederland vastgelegd in de artikelen 175 t/m 284 van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek (Titel 5: Besloten vennootschappen met beperkte aansprakelijkheid).

Oprichting

Om een BV op te richten moet aan de volgende eisen voldaan zijn:

  • Oprichting van een BV geschiedt door middel van een notariele akte;
  • de minister van justitie dient een "verklaring van geen bezwaar" af te geven;
  • bij oprichting van de BV moet het geplaatste en gestorte aandelenkapitaal minstens € 18.000,00 bedragen;
  • de BV moet worden ingeschreven bij de Kamer van Koophandel (KvK), ook wel bekend als het handelsregister.
Inbreng

Een BV heeft vermogen nodig. Zoals hierboven vermeld dient dat minimumkapitaal ten minste achttienduizend euro te bedragen. Daartoe kan geld worden gestort op een bankrekening ten name van de vennootschap. In dat geval is een zgn. bankverklaring nodig. Een veel voorkomende vorm van inbreng is de inbreng van eenmanszaak. Men ziet dit vaak wanneer eenmans-ondernemers na een succesvolle onderneming te hebben opgericht behoefte hebben aan meer juridische bescherming (zie hieronder bij aansprakelijkheid). De activa (bedrijfsmiddelen, gebouwen, en dergelijke) van de voormalige eenmansonderneming wordt dan in eigendom overgedragen aan de vennootschap. Men spreekt dan van inbreng in natura. Over de waarde van het ingebrachte moet een zgn. accountantsverklaring worden afgelegd, die inhoudt dat de ingebrachte goederen daadwerkelijk de minimumwaarde vertegenwoordigen.

Zeggenschap

Het 'hoogste' orgaan van de BV is de Algemene Vergadering van Aandeelhouders (AVA) welke minstens eenmaal per jaar bijeenkomt. Men dient hierbij in het oog te houden dat de AVA niet te allen tijde het laatste woord heeft. Dit vloeit voort uit de wet, die een negatieve formulering gebruikt: aan de algemene vergadering komt alle macht toe, die niet bij wet of statuten aan de raad van bestuur of aan anderen is toegekend. Dit is door de Hoge Raad onderstreept in het Forumbank-arrest uit de jaren vijftig.

De dagelijkse leiding van de BV berust bij de directie, juridisch genoemd Raad van Bestuur (RvB). Het bestuur wordt in de regel door de AVA benoemd en ontslagen. In de statuten van de BV kan bepaald zijn dat er een Raad van Commissarissen moet worden benoemd die namens de AVA toezicht houdt op de directie of RvB. Bij bepaalde vennootschappen,de zgn. structuurvennootschappen, is de aanwezigheid van een raad van commissarissen zelfs verplicht; deze raad van commissarissen benoemt en ontslaat dan het bestuur en benoemt zijn eigen leden door coöptatie.

Aansprakelijkheid

Tot op het moment dat aan alle oprichtingseisen is voldaan, zijn de oprichters van de BV hoofdelijk aansprakelijk. Wanneer aan de eisen is voldaan zijn de aandeelhouders alleen aansprakelijk tot het bedrag waarvoor zij deelnemen in de BV. De bestuurders van de onderneming (RvB) zijn niet aansprakelijk voor schulden van de BV. In geval van faillissement kunnen de bestuurders hoofdelijk aansprakelijk worden gesteld. Er moet dan wel sprake zijn van onbehoorlijk bestuur en dat moet tevens een belangrijke oorzaak van het faillissement zijn. In een aantal gevallen kan een vennootschap ook haar (ex-)bestuurder aansprakelijk stellen wegens wanbeleid. De grote risico's die bestuurders lopen worden vaak aangevoerd als argument voor exorbitant hoge salarissen, een onderwerp dat eind 20e / begin 21e eeuw onderwerp was van veel discussie. Op dit argument valt wel het een en ander af te dingen nu de zgn. beroepsaansprakelijkheidsverzekering voor bestuurders en commissarissen in vrijwel alle gevallen uitkomst biedt. De persoonlijke aansprakelijkheid in geval van wanbeleid kan dan eenvoudigweg verzekerd worden.

Fiscale aspecten

Over de winst van de BV dient vennootschapsbelasting betaald te worden. De AVA beslist op welke wijze de winst na belasting wordt verdeeld. Een deel van de winst zal veelal worden opgenomen in de algemene- of winstreserve om bedrijfsuitbereiding te realiseren. Ook zal een deel van de winst aan de aandeelhouders worden uitgekeerd, het zogenaamde dividend. Grootaandeelhouders betalen over hun dividend inkomstenbelasting.

Europese varianten

Door de komst van de Europese unie kunnen rechtspersonen uit het buitenland gelijk worden gesteld aan de Nederlandse BV of de Belgische BVBA. Dit zijn onder anderen de Duitse Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH), de Engelse Private Limited Company (Ltd) en de Franse Société à responsabilité limitée. De Franse naam voor de Belgische BVBA is Société privée à responsabilité limitée.

[Quelle: http://nl.wikipedia.org/wiki/BVBA. -- Zugriff am 2005-10-18]


2.4.2.3. USA: Limited Liability Partnership (LLC)



USA-spezifisch

"A Limited liability company (denoted by L.L.C. or LLC) is a type of legal entity which has only relatively recently been made possible to establish in the United States and many other, mainly anglophone, countries. An LLC is similar to a corporation and a limited liability partnership. A variant of the LLC available in some jurisdictions, typically limited to licensed professionals such as lawyers or engineers, is the professional limited liability company (denoted by "P.L.L.C." or "PLLC").

The concept of an LLC was apparently modelled after the German GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung; LLC is a broad translation of the term). These have existed in German-speaking countries for some time—in Germany itself since 1892. The concept was adopted by many English-speaking countries because LLCs have some advantages over corporations. It is sometimes said that an LLC is "kind of a 'light' version of an Inc. or Ltd." This is a generalisation, however, and may be misleading or wrong in some cases.

Basically, an LLC allows for the flexibility of a sole proprietorship or partnership structure within the framework of limited liability, such as that granted to corporations. An advantage of an LLC over a limited partnership is that the formalities required for creating and registering LLCs are much simpler than the requirements most states place on forming and operating corporations; because of the lack of requirement for annual meetings of shareholders (LLCs have "members") or bylaws, for instance - however, most LLCs will choose to adopt an Operating Agreement or Limited Liability Company Agreement to provide for the governance of the Company, and such Agreement is generally more complex than a corporation's bylaws. Note, too, that some states such as New York require an operating agreement.

For purposes of U.S. tax law, a curious feature of the LLC--a feature unknown to many business people and even some accountants--is that an LLC can elect how it should be treated for federal and often for state income tax purposes. An LLC with one owner, for example, is treated as a sole proprietorship by default but this one owner LLC can also elect to be treated as a C corporation or as an S corporation. Further, an LLC with more than one owner is treated as a partnership by default but a multiple owner LLC can also elect to be treated as a C corporation or as an S corporation. To elect C corporation treatment, an LLC files a form 8832 with the IRS. To elect S corporation treatment, an LLC files a form 2553 with the IRS.

One reason that businesses choose to be organized as an LLC is to avoid "double taxation." A traditional corporation is taxed on its income, and then when the profits are distributed to the owners of the corporation (i.e., the shareholders), then those dividends are also taxed. With an LLC, income of the LLC is not taxed, but each owner of the LLC (i.e., each member) is taxed based on its pro rata allocable portion of the LLC's taxable income, regardless of whether any distributions to the members are made. This single level of taxation can lead to significant savings over the corporate form. Similarly, under some circumstances, members of an LLC may deduct losses of the LLC on their personal tax returns.

Another reason that businesses choose to be organized as an LLC is to exploit the tax classification flexibility that LLCs allow. A new business experiencing losses might choose to operate as a sole proprietorship or partnership in order to pass through those losses to the owners. A slightly more established business might operate as an S corporation to save on self-employment taxes. A large mature business with many owners might operate as a C corporation.

LLC v. LLP

A limited liability company (LLC) differs from a limited liability partnership (LLP) in that the LLP has the organizational flexibility of a partnership. Furthermore, LLCs are more likely to be subject to a state's franchise taxes.

LLC vs. Inc. & Ltd.

Advantages of an LLC

  • No requirement of an annual general meeting for shareholders
  • Pass-through taxation (i.e. no double taxation).
  • Limited liability (meaning that the owners of the LLC, called "members," are protected from liabiliy for acts and debts of the LLC)
  • Using default tax classification, profits taxed personally (at the member level, not at the LLC level).
  • Can be set up with just one natural person involved (in most states), contact your state's Secretary of State, local chamber of commerce or SBA office to get more information.
Disadvantages of an LLC
  • Many states including California, Texas, and New York levy a franchise tax on LLCs. In essense, this franchise tax is the "fee" the LLC pays the state for the benefit of limited liability. The franchise tax can be an amount based on revenue, an amount based on profits, or an amount based on the number of owners.
  • As compared to a sole proprietorship or a partnership, an LLC may have more complicated accounting and tax reporting.
  • It may be more difficult to raise capital for a LLC, as investors may be more comfortable investing funds in the better-understood corporate form with a view toward an eventual initial public offering.
  • The possible lack of any operating agreement requirement can cause problems
  • Short life span. Average life span of a LLC is 30 years because of death of one of the owners. In some cases this rule can be bypassed if there is a consensus among all the other members. (Most states now allow LLCs to have perpetual duration (like corporations) and LLCs are generally not dissolved as a result of the withdrawal of any one member).
  • Some people, such as new businessmen or low-level clerks, may not be familiar with the LLC structure and may demand actions by Directors or by Shareholders or officers. While an LLC may establish something akin to a board of directors and can designate officers, it is not required to do so. Thus, a low level clerk's insistence on a signature of a President may require an LLC to appoint a President in order to get around the red tape.
In the world
  • In Italy, a limited liability company is called a Società a responsabilità limitata or S.r.l.
  • In most German speaking countries, the closest thing to a limited liability company is a Gesellschaft mit beschränkter Haftung, often shorthanded as GmbH.
  • In France, a S.A.R.L. (Société à Responsabilité Limitée) is the closest thing to a LLC. However, in most cases a S.A.R.L does not enjoy pass-though taxation."

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Limited_liability_company. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.4.3. KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)



Deutschland-spezifisch

"Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA, ist eine Rechtsform, die Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander verbindet. Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt.

Obwohl die KGaA Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, ist sie trotzdem eine Kapitalgesellschaft. Sie ist also selbst rechtsfähige juristische Person.

Die KGaA ist Handelsgesellschaft und somit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die KGaA taucht häufig als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen Gestaltungen haftet keine natürliche Person unbeschränkt.

Grundstruktur

An der KGaA sind zwei verschiedene Gesellschaftertypen beteiligt:

Die persönlich haftenden Gesellschafter (phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen Personengesellschaftsrecht, § 278 Abs. 2 AktG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; es gelten die §§ 161 Abs. 2, 115, 116, 125 HGB. Einzelne persönlich haftende Gesellschafter können durch Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden.

Die Kommanditaktionäre verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie bringen das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf und haften darüber hinaus für Forderungen gegen die Gesellschaft nicht.

Gesamtkapital

Die Kapitalstruktur der KGaA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Das Grundkapital beträgt - wie in der AG - mindestens 50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen. Die Vermögenseinlage richtet sich nach personengesellschaftsrechtlichen Vorschriften; eine Verpflichtung zur Leistung einer Vermögenseinlage besteht jedoch - im Gegensatz zur oHG - nicht.

Zuständigkeitsverteilung

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Komplementären und Kommanditaktionären unterscheidet sich ganz wesentlich von der zwischen Vorstand und Aktionären in der AG:

Die Komplementäre besitzen eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG: Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d.h. gegen die phG läuft praktisch nichts.

Die Kommanditaktionäre haben zum Teil weitergehende Befugnisse (z.B. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen), zum Teil haben sie geringeren Einfluss als die Aktionäre in der AG: Ihnen fehlt die mittelbare Personalkompetenz für die Geschäftsleitung, da der Aufsichtsrat die Komplementäre weder bestellen noch abberufen kann; § 84 AktG gilt nicht. Aufnahme neuer phG und Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter - einschließlich des Betroffenen.

Dem Aufsichtsrat fehlen im Vergleich zur AG noch weitere Befugnisse: Eine Mitwirkung an der Geschäftsführung steht dem Kontrollgremium in der KGaA nicht zu; § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ist nicht anwendbar (mitbestimmungsrechtliche Privilegierung der KGaA).

Im Vergleich zur AG besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Zustimmungsrechte der Kommanditaktionäre können zumeist abbedungen werden: Neben den außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen betrifft dies vor allem Maßnahmen, die unter die sog. Holzmüller-Doktrin fallen (für die KGaA: OLG Stuttgart AG 2003, 527; für die AG: BGHZ 83, 122 [Holzmüller] sowie BGH ZIP 2004, 993 [Gelatine]).

Eignung für Familienunternehmen

Wegen der Macht der Komplementäre gilt die KGaA als übernahmeresistent, weshalb sie sich vor allem für Familienunternehmen anbietet, die an der Börse Kapital aufnehmen wollen. Bleiben die Familienmitglieder phG oder Gesellschafter einer Komplementärgesellschaft (GmbH, AG, Stiftung etc.) behalten sie auch dann die Kontrolle, wenn über die Börse mehr als 50 % des Grundkapitals verkauft wird.

Für Familienunternehmen ergeben sich neben der Übernahmeresistenz weitere Vorteile, insbesondere bei der Nachfolgeregelung. Die GmbH & Co. KGaA eröffnet in diesem Zusammenhang erbschaftssteuerliche Gestaltungsspielräume.

Verbreitung

Die praktische Bedeutung der KGaA war bislang eher gering. Es gab nur wenige Unternehmen in Deutschland, die diese Rechtsform hatten. Das statistische Jahrbuch 1994 gibt ihre Zahl noch mit 30 an. Nachdem der BGH allerdings 1997 die zuvor kontrovers diskutierte Frage, ob eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter der KGaA sein dürfe, bejahte, erlebt die KGaA eine gewisse Renaissance. Nach der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes erzielten die KGaAs in Deutschland 2002 einen Gesamtumsatz von 26,4 Mill. €. 2005 sind in der Bundesrepublik mind. 100 KGaA registriert.

Bekannte Unternehmen


Abb.: Henkel-Produkte (®Henkel)

Henkel und die Fresenius Medical Care sind die bislang einzigen im DAX gelisteten Unternehmen in der Rechtsform der KGaA. Die Muttergesellschaft Fresenius ist im M-DAX gelistet. Die Merck KGaA ist Bestandteil des MDAX. Weitere bekannte Unternehmen sind die Jack Wolfskin GmbH & Co. KGaA, die Michelin KGaA, die Hella KGaA Hueck & Co., die Varta GmbH & Co. KGaA und die Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA. Daneben sind vor allem Privatbanken und Lizenzspielerabteilungen der Bundesligavereine in der Form der KGaA verfasst (z.B. Hauck & Aufhäuser KGaA, Hertha BSC Berlin GmbH & Co. KGaA). Die Kunden der Privatbanken schätzen wohl die persönliche Haftung der Geschäftsführer. Die Satzung des Ligaverbandes privilegiert die KGaA: Auch hier spielt die Übernahmeresistenz eine Rolle; man will wohl verhindern, dass Vereine - ähnlich wie der FC Chelsea - einfach gekauft werden."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/KGaA. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.5. Genossenschaft (G)
(Cooperative, Coopérative, Cooperativa, Coöperatie, Кооператив, 生活協同組合, קואופרטיב)


"Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Produktionsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften unterschieden. Beider Zusammenfassung, die Produktivgenossenschaft, ist als "Kibbuz" bei der Begründung des modernen Israel bedeutsam geworden.
In modernen Volkswirtschaften nehmen die Formen der Dienstleistungsgenossenschaft und der Mediengenossenschaft an Bedeutung zu. Die Rechtsformen von Genossenschaften sind sehr vielfältig.

[...]

Genossenschaftswesen in verschiedenen Ländern

Schweiz


Schweiz-spezifisch

In der Schweiz sind die beiden bedeutenden Handelsketten Migros und Coop heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1.9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2.2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten.

Auch die Schweizerische Mobiliar-Versicherung - eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften - und die Raiffeisenbanken (als Gruppe viertgrößte Schweizer Bank) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter.

In einigen Schweizer Gemeinden sind Wohngenossenschaften tätig. Sie vermieten Wohnungen zum Selbstkostenpreis, indem die Genossenschafter Wohnungen mieten, die ihrer eigenen Genossenschaft gehören.

Auch in der Landwirtschaft organisieren sich die Bauern oftmals in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften.

Ebenso wie in Deutschland sind in der Schweiz zur Gründung einer Genossenschaft sieben Mitglieder ("Genossenschafter") notwendig.

Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.)

Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926).

[...]

Anteilsscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilsscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der "Wert" der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilsschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten auszahlbare Gewinnbeteiligungen festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftkapitals beträgt.

Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Österreich


Österreich-spezifisch

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände:

  • Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband
Wissenswertes zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist der Förderauftrag, d.h. die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Verfolgung und Erfüllung des Förderzweckes ist unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche Leistungen zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern - unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile - unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden. Anders ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile (Nominale) muss gleich hoch sein. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung. Zulässig sind Satzungsbestimmungen, wonach die Mitglieder nach bestimmten objektiven Merkmalen (z.B. nach der Betriebsgröße, nach dem Umsatz mit der Genossenschaft etc.) Geschäftsanteile zu übernehmen haben. Des Weiteren kann Eigenkapitalbildung beispielsweise durch Zuweisung eingehobener Eintrittsgelder zur satzungsmäßigen Kapitalrücklage oder eines Anteils vom erzielten Gewinn an die satzungsmäßige oder freie Gewinnrücklage erfolgen. Eintrittsgelder erhält ein Mitglied bei Ausscheiden aus der Genossenschaft anders als seinen Geschäftsanteil nicht zurück.

[...]

Deutschland


Deutschland-spezifisch

Die Rolle der Genossenschaften ist ähnlich wie in Österreich. Wie im Nachbarland findet man Genossenschaften vor allem in den Bereichen:

  • Handel (v.a. Edeka und Rewe sowie Genossenschaft Deutscher Brunnen)
  • Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken - s.h. Genossenschaftsbank)
  • Wohnungsbau und
  • Landwirtschaft (Raiffeisen, BayWa, zahlreiche Molkereien, vereinzelt auch Kommunen)
  • Kleingewerbe (Kulturzentren, Gastronomie, Einzelhandel,...)
  • auch im Handwerk wie zum Beispiel die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft

Dabei sind bei den Genossenschaftsbanken und Wohnungsbaugesellschaften meist die Kunden Genossenschaftsmitglieder, bei den Handelsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Genossenschaften die Anbieter (Kleinunternehmer und Bauern). Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die Denic , die tageszeitung (taz) und die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft. Letztere ist mit über 3.600 Mitgliedern die größte Handwerkergenossenschaft in Deutschland.

Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen.

Insgesamt hat die Bedeutung der meist regional organisierten Genossenschaften durch die Globalisierung und den zunehmenden Druck von international agierenden Konzernen jedoch abgenommen.

Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, grundlegend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973.

Eine eG besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen. Eine weitere Option ist die Mitglieder gegen die Nachschusspflicht zu versichern. Diese Möglichkeit wurde von der MEGA in Zusammenarbeit mit der R+V Versicherung entwickelt.

Die Organe der eG sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft. -- Zugriff am 2005-10-05]


2.6. Betriebsformen und Eigentum in der DDR



DDR-spezifisch

"Betriebsformen und Kooperation

I. Betriebsformen (allgemeine Merkmale)

An die Stelle der verschiedenartigen früheren Rechtsformen im gewerblichen Bereich ist in der DDR ein einheitlicher Typ getreten: der Volkseigene Betrieb (VEB) als eine rechtsfähige Organisation mit staatlich begrenztem Aufgabengebiet. Die Dispositionsmöglichkeiten der VEB bewegen sich in den Grenzen lang- und kurzfristiger Planungen. Diese Merkmale gelten auch für das, Kombinat, einen Zusammenschluss mehrerer volkseigener Betriebe unter einer einheitlichen Kombinatsleitung. In der Rechtsform ähnelt das Kombinat dem Trust, im Hinblick auf die verbliebene Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe weist es Ähnlichkeiten mit dem Konzern auf. Der VEB als einzelner Betrieb bzw. als Zusammenschluss mehrerer Betriebe in der Form des Kombinats ist die dominierende Betriebsform in der Wirtschaft der DDR. Als Übergangslösung (zumeist in der Form einer Kommanditgesellschaft) bestanden von 1956 bis 1972 Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB). Gegenwärtig existiert eine nennenswerte Anzahl nur noch im Handel (als Kommissionshandel; Binnenhandel), im Dienstleistungsbereich ( Hotel- und Gaststättenwesen) und im Verkehrswesen. Als eine Übergangsform werden grundsätzlich auch die heute noch existierenden privaten Betriebe, hauptsächlich Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe, angesehen (Handwerk).

Vorherrschende Betriebsform in den nichtindustriellen Wirtschaftszweigen sind die Genossenschaften. Sie sind juristische Personen mit begrenzter Rechtsfähigkeit, die auf der Grundlage staatlicher Statuten und staatlicher Planauflagen arbeiten. Zu nennen sind


Abb.: Plakatwerbung für Beitritt zur LPG

  • die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG),
  • die Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG),
  • die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH),
  • die genossenschaftlichen Baueinrichtungen der Landwirtschaft,
  • die Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (PWF),
  • die Konsumgenossenschaften und
  • die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG).

Neben den LPG mit gemischt genossenschaftlich-privatem Eigentum bestehen landwirtschaftliche Großbetriebe als volkseigene Güter (VEG). Daneben gibt es eine ganze Reihe spezieller Landwirtschaftlicher Betriebsformen.

Die wirtschaftlich – und im allgemeinen auch juristisch – selbständige Wirtschaftseinheit im Einzelhandel ist der in unterschiedlichen Eigentumsformen organisierte Einzelhandelsbetrieb. Dazu gehören Warenhäuser, HO-Kreisbetriebe (Handelsorganisation [HO]), Konsumgenossenschaften und Verkaufsstellen im Binnenhandel, Außenhandelsbetriebe im Außenhandel sowie Gaststätten.

Die bisher genannten Betriebsformen stellen die grundlegenden Wirtschaftseinheiten für die Produktion und Distribution dar. Auf der übergeordneten mittleren Leitungsebene im Gesamtaufbau der Wirtschaftsverwaltung existieren verschiedenartige staatliche Instanzen – wirtschaftsleitende Organe – zur einheitlichen Leitung und Planung von relativ abgegrenzten Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Sie arbeiten nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung und bilden eigene Finanzfonds. Derartige mittlere wirtschaftsleitende Organe sind die Vereinigung Volkseigener Warenhäuser »Centrum« und die Vereinigung Interhotel. Im Handel rechnen dazu ferner die Staatlichen Kontore für Roh- und Betriebsstoffe, Maschinen und technische Ausrüstungen, die Zentralen Warenkontore und die Großhandelsdirektion Textil- und Kurzwaren für Konsumgüter und die Militärhandelsorganisation (MHO). Bis zur Reorganisation der Wirtschaftsverwaltung Ende der 70er Jahre, nach deren Abschluss nahezu alle zentralgeleiteten Industriebetriebe in Kombinate zusammengefasst waren, bestanden auch in der Industrie in der Form der Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) mittlere Leitungsinstanzen. Mit ihrer Umwandlung in Kombinate wurde die mittlere Leitungsebene in die den Industrieministerien direkt unterstellten Kombinate verlagert.

Für den materiell produzierenden Wirtschaftsbereich sind die VEB und Kombinate, die sich in der Regel aus mehreren Kombinatsbetrieben zusammensetzen, von überragender Bedeutung. Eine Akzentverschiebung hat sich insofern ergeben, als nach der Um- und Neubildung der Kombinate seit 1978 diese als die »grundlegenden Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion« gelten (VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe, GBl. I, 1979, Nr. 38, § 1), während in den 60er Jahren noch der VEB als primäre Wirtschaftseinheit fungierte.

Seit 1949 sind der organisatorische Aufbau der Kombinate und Betriebe, ihre Einfügung in die Planungs-, Finanz-, Informations- und Konsultationsbeziehungen der Planwirtschaft sowie auch ihre interne organisatorische Ablaufstruktur mehrfach erheblich verändert worden. Ihre Einbindung in eine zentrale Mengenplanung und in eine von der politischen Führung geleitete Personalpolitik bei der Ausbildung, Einsetzung und Abberufung des Leitungspersonals wurde davon nicht berührt. Verändert hat sich jedoch die Größenstruktur der Betriebe. Bestanden zunächst neben einigen, schon in der Vergangenheit weltweit bekannten Großbetrieben wie Carl Zeiss Jena und den Leuna-Werken zahlreiche kleinere Betriebe, so wuchs mit dem industriellen Ausbau die Zahl der größeren Fertigungsstätten, und über Zusammenlegungen der Betriebsverwaltungen, weniger der Betriebsstätten, sank zudem die Zahl der eigenständigen, in das »Register der volkseigenen Wirtschaft« eingetragenen Wirtschaftseinheiten.

Sie haben eine plan- und vertragsgerechte Fertigung auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau zu organisieren, die Produktionssortimente nach den Ergebnissen der Forschung und Entwicklung, der Bedarfsforschung und internationaler Spezialisierungsabkommen zu gestalten, die Produktionsfaktoren ( Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; Arbeitskräfte) kostengünstig und effizient einzusetzen sowie besondere politisch-staatliche Aspekte wie die Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb des RGW, Lieferungen für militärische Zwecke, die Förderung der »sozialistischen Wehrerziehung« und den Schutz des Volkseigentums besonders zu beachten.
Volkseigene Betriebe, Kombinate und Kombinats betriebe sind rechtsfähige Organisationen, die einen Namen tragen, in dem die Bezeichnung »VEB« enthalten sein muss. Sie verfügen über eigene Finanzmittel und arbeiten nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung, das heißt sie stellen eigene Gewinn-und-Verlust-Rechnungen an. Die Finanzmittel werden in Fonds für unterschiedliche Zwecke bereitgestellt (vgl. Schaubild »Finanzielle Fonds der volkseigenen Betriebe und Kombinate«. Aus dem 1974 eingerichteten Fonds »Konto junger Sozialisten« werden Jugendheime und jugendpolitische Maßnahmen der Freien Deutschen Jugend [FDJ] finanziert).
Die typische Organisationsstruktur der Betriebe und Kombinate ist hierarchisch nach dem Stab-Linien-Prinzip angelegt und weist verschiedene Ebenen auf (vgl. Schemata »Leitungsstruktur eines Großbetriebes«, »Organisationsstruktur eines Industriekombinats«). An der Spitze der Kombinate und Betriebe steht kein Kollegialorgan oder ein Rat, sondern der alleinverantwortliche Generaldirektor bzw. Betriebsdirektor (Prinzip der Einzelleitung). Die General- und Betriebsdirektoren werden durch Sekretariate sowie verschiedene Stabsabteilungen unterstützt, zum Beispiel den Justitiar, den Hauptbuchhalter oder die Technische Kontrollorganisation. Ihnen unterstehen die Fachdirektoren für Technik, Ökonomie, Produktion, Forschung sowie Beschaffung und Absatz mit ihren Unterabteilungen. Das Neue Ökonomische System (NÖS) führte zur Herausbildung der Direktorate für Beschaffung und Absatz sowie für Ökonomie; hinzu kam später das Direktorat für Forschung bzw. Wissenschaft.
Problematisch ist das Verhältnis der weisungsbefugten Linie zu den nur beratenden Stäben. Häufig besteht eine Tendenz, den in den Stabsstellen arbeitenden Sachverständigen auch Linienfunktionen zu übertragen und das Leitungssystem damit stärker zu dezentralisieren. Die Leitung gemäß dem »Prinzip der Einzelleitung« erleichtert solche Tendenzen, da der Einzelleiter immer wieder auf Expertenwissen angewiesen ist.

Die Generaldirektoren und Betriebsdirektoren werden jeweils von dem Leiter der übergeordneten Leitungsinstanz in ihre Rolle als staatlicher Leiter berufen und sind diesem gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.

Entsprechend können nach dem Fortfall der mittleren Leitungsebene der VVB die Kombinate und volkseigenen Betriebe seit 1981 in der Regel nur noch einem Ministerium oder einem Bezirkswirtschaftsrat (BWR) unterstellt werden. Die Direktoren der Kombinatsbetriebe werden von den Generaldirektoren der Kombinate ernannt. Die Kombinatsbetriebe sind dem Kombinat jedoch nicht »untergeordnet«, sondern »eingeordnet«.

II. Volkseigener Betrieb (VEB)


Abb.: Bierdeckel VEB Brauerei Weissenfels

Die VEB setzen sich zusammen aus Betrieben, die 1945 beschlagnahmt und später zu »Volkseigentum« erklärt wurden, sowie den seit Kriegsende neu errichteten staatlichen Betrieben. Durch den Befehl 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30.10.1945 »Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland« waren mehrere zehntausend gewerbliche Unternehmungen »sequestriert« worden, die in der Folge durch die SMAD nach 3 Gruppen gegliedert wurden.

  • In einer »Liste A« wurden solche Betriebe zusammengestellt, die einem Volksentscheid über eine Enteignung unterworfen werden sollten. Ein solcher Volksentscheid fand jedoch nur im Lande Sachsen (Juni 1946) statt. –
  • In eine »Liste B« waren solche Betriebe aufgenommen worden, deren geringere Bedeutung eine schnelle Enteignung nicht notwendig machte (kleinere gewerbliche Unternehmen). Sie wurden den Inhabern wegen fehlender politischer »Belastung« zurückgegeben. –
  • Die »Liste C« enthielt schließlich diejenigen Betriebe, die für den Übergang in sowjetisches Eigentum als SAG-Betriebe vorgesehen waren und durch den Befehl 167 vom 5.6.1946 »auf Grund der Reparationsansprüche der SU in sowjetisches Eigentum« übergingen ( Reparationen).

Als Rechtsträger der VE-Betriebe waren Vereinigungen Volkseigener Betriebe, Kreis- und Kommunalbehörden, Genossenschaften und die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) vorgesehen. Knapp 10000 gewerbliche Unternehmungen, darunter zahlreiche kleine und mittlere Handwerks-, Transport- und Handelsunternehmen, wurden endgültig enteignet.

Bis 1951 waren die VEB unselbständige Filialbetriebe der ihnen vorgeordneten VVB. Zum 1.1.1952 wurden alle größeren Betriebe zwar in selbständig wirtschaftende Einheiten umgewandelt, die aber weiterhin Realisierungsinstanzen für detailliert vorgegebene Plandaten blieben. Sie erhielten jedoch eine eigene finanzielle Grundausstattung und einen eigenen Umlaufmittelfonds; sie entrichteten seitdem auch selbständig die Abgaben an den Staatshaushalt ( Steuern).

Die juristisch und wirtschaftlich aus den VVB herausgelösten VEB wurden Industrieministerien unterstellt, während die kleineren Betriebe weiterhin von den VVB, die zwischen 1952 und 1957 als »Verwaltung Volkseigener Betriebe« fungierten, zusammengefasst wurden.

War bis 1954 der gesamte Gewinn an den Staatshaushalt abzuführen, so wurde die zentralisierte Verfügung über die betrieblichen Gewinne ab 1955 etwas gelockert: ein Teil des Gewinns verblieb nunmehr in den Betrieben und konnte für Investitionen und Generalreparaturen verwendet werden. Für die Finanzkontrolle und Abrechnung des Betriebsplans übernahmen Hauptbuchhalter der Betriebe die Verantwortung. Mit der Reorganisation der Wirtschaftsverwaltung im Jahre 1958 wurden die VEB erneut gegründeten VVB unterstellt, die die selbständige, verwaltungsmäßige und operative Leitung der zentralgeleiteten Betriebe übernahmen. Die übrigen VEB werden seitdem von den örtlichen Staatsorganen verwaltet, wofür bei den Räten der Bezirke mit den neugegründeten Bezirkswirtschaftsräten (BWR) besondere Instanzen geschaffen wurden.

Diese Reorganisation änderte jedoch nichts daran, dass die VEB vor allem verwaltungsförmig geleitet wurden. Wirtschaftliches Denken z.B. in Richtung einer stärkeren finanzwirtschaftlichen Eigenverantwortung, der Absatzsicherung und der wissenschaftlich-technischen Erneuerung der Produktion brachte erst das 1963 begonnene Neue Ökonomische System (NÖS) sowohl in die VEB wie in die sich erneut wandelnden VVB. Da die VVB zu Lasten der Industrieministerien zusätzliche Führungskompetenzen als »ökonomische Führungsorgane« gewannen, verstärkte sich ihre Anleitung der VEB. Ihre im Rahmen vorgegebener Plankennziffern verstärkten Entscheidungskompetenzen (z.B. über Investitionen) sollten eine stärkere wirtschaftliche Optimierung sowie erhöhte Initiativen auslösen. Zu diesem Zweck wurde eine Reihe von – auf den Gewinn und die Gewinnverwendung – wirkenden ökonomischen Hebeln eingeführt. Da in der Folge die betrieblichen Strukturziele zunehmend von den gesamtwirtschaftlichen Zielen abwichen und auch die 1968 entwickelte »Strukturpolitische Konzeption« des Ministerrates erhebliche Störungen auslöste, wurden den VEB mit der Rezentralisierung von Ende 1970 wieder Entscheidungskompetenzen – insbesondere über Investitionen – genommen. Die ökonomischen Hebel (und damit auch die Fondsbildung) wurden so umgestaltet, dass sie einen starken Druck zur Planerfüllung auf die Betriebe ausübten ( Fonds). Bezüglich wissenschaftlich- technischer Weiterentwicklungen galt häufig, dass sowohl Aufgaben der VEB als auch Finanzmittel aus dem betrieblichen Fonds Wissenschaft und Technik bei den übergeordneten VVB zentralisiert wurden. Seit der Reorganisation der Wirtschaftsverwaltung 1978-1981 wird zwar an der Dominanz der mengenwirtschaftlichen Plankennziffern und ökonomischen Hebel festgehalten, zugleich werden die VEB über zusätzliche Plankennziffern zu einem sparsameren Material- und Energieeinsatz wie generell zu einem günstigeren Verhältnis von Aufwand und Nutzen angehalten.

Eine im Frühjahr 1972 durchgeführte Sozialisierungsaktion erhöhte kurzfristig die Zahl der VEB um 2910 Betriebe. Der seit Mitte der 50er Jahre anhaltende Trend, die Zahl der Betriebe durch Zusammenlegungen zu reduzieren, wurde durch diese Verstaatlichung jedoch nicht aufgehalten. Die Verstaatlichung erfasste alle Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) und private Betriebe in der Industrie (einschl. Bauindustrie) sowie einen Teil der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). Die BSB hatten bis zur Verstaatlichung ca. 10 v.H. der industriellen Bruttoproduktion und 12,5 v.H. der Bruttoproduktion in der Bauindustrie aufgebracht. Die entsprechenden Anteile der privaten Betriebe lagen bei 1,3 v.H. und 0,9 v.H. Der Anteil der VEB an der Warenproduktion in der Industrie stieg von 83,1 v.H. im Jahr 1971 auf 94,9 v.H. im Jahr 1972. VEB, einschließlich der in Kombinaten zusammengeschlossenen Betriebe, sind seitdem endgültig zum Regelfall unter den B. geworden. Im Jahr 1981 entfielen 96,5 v.H. des Nettoproduktes auf die volkseigenen und genossenschaftlichen Betriebe ( Wirtschaft).

III. Kombinat


Abb.: Typenschild VEB Landmaschinenbau "Rotes Banner" Döbeln im Kombinat Fortschritt Landmaschinen
[Bildquelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kombinat. -- Zugriff am 2005-10-28]

Das Kombinat besteht aus Betrieben, in denen die Güterherstellung technologisch und ökonomisch zusammenhängender Produktionszweige zusammengefasst ist. Die ersten Kombinate entstanden 1946 im Bereich der Sowjetischen Aktiengesellschaften (SAG), als vorhandene Großbetriebe wieder in Gang gesetzt wurden, und Anfang der 50er Jahre als industrielle Neugründungen (z.B. Eisenhüttenkombinat Ost). In den 50er Jahren wurden Kombinate vor allem in der Grundstoffindustrie und Metallurgie sowie der chemischen und elektrotechnischen Industrie gebildet. Der zum Neuen Ökonomischen System hinführende VI. Parteitag der SED (1963) forderte die Gründung von zusätzlichen vereinigten Industriebetrieben und Kombinate Im Rahmen einer forcierten Wachstums- und Strukturpolitik kam es in den Jahren 1968-1970 zu einer weiteren Gründungswelle. In Produktionsgebieten mit hohem Innovationstempo, wie beispielsweise dem Werkzeugmaschinenbau, sollten sie durch optimale Betriebsgrößen, durch Bevorzugungen bei der Planung und die direkte Unterstellung unter Industrieministerien die schnellere Umsetzung wissenschaftlich-technischer Erfindungen in die Produktionspraxis und damit den Anschluss an die international führenden Industriestaaten erreichen. So arbeiteten 1970 bereits fast 2/3 der Beschäftigten der zentralgeleiteten Industrie in 120 Kombinate Bis zu diesem Zeitpunkt folgte die Kombinat-Bildung vor allem dem Prinzip, horizontal wichtige oder auch alle Produktionsstätten einer Branche zusammenzufassen. Demgegenüber folgt die jüngste Phase der Kombinat-Bildung in den Jahren 1978-1981 dem Ziel, den horizontalen Zusammenschluss vertikal zu ergänzen, indem auch die wichtigsten Lieferanten und Absatzorganisationen, einschließlich des Großhandels, sowie Forschungsinstitutionen und Ingenieurbüros einbezogen werden. Die einheitliche Leitung des Zusammenhangs zwischen Lieferanten, Hauptproduzenten und Endabnehmern durch das Kombinat verspricht eine bessere Kenntnis der Nachfrage auf den Binnen- und Außenmärkten, die effizientere Planung und Leitung von Investitionen und Sortimentserneuerungen sowie die wirkungsvollere Förderung technischer Neuheiten sowohl bei den Produkten wie den Herstellungsverfahren.

Ein Kombinat entsteht gewöhnlich durch den fusionsartigen Zusammenschluss einzelner VEB, wobei der qualifizierteste bzw. größte Betrieb zum Sitz des Kombinats wird. Die Vereinigung kann zusätzlich auch eine räumliche Zusammenlegung beinhalten. Die Kombinat-Betriebe arbeiten – unter ihrem traditionellen Namen – nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Ihnen verbleiben Kompetenzen im Arbeitsrecht sowie bei der Betriebsplanung, der Finanzwirtschaft, der Forschung und Entwicklung sowie bei der Kooperation und Abstimmung mit örtlichen Räten.

Verbreitet sind Kombinate im Gewinnungs- und Verarbeitungsbereich der Braunkohle, wo die Produktionszweige der Kohlenindustrie, Energieerzeugung und chemischen Industrie vereinigt wurden (z.B. VEB Braunkohlen-Kombinat Schwarze Pumpe, Kreis Spremberg; VEB Elektrochemisches Kombinat Bitterfeld; VEB Leuna- Werke »Walter Ulbricht«). Kombinate bestehen weiterhin in der Eisen- und Stahlindustrie (z.B. VEB Bergbau- und Hütten-Kombinat »Maxhütte«, Unterwellenborn), in der Nichteisenmetallindustrie (z.B. VEB Mansfeld-Hütten-Kombinat »Wilhelm Pieck«, Eisleben) und in den Branchen der weiterverarbeitenden Industrie (z.B. Fisch- Kombinat Rostock; VEB Uhren-Kombinat Ruhla; VEB Kabelwerk Oberspree, Berlin-Oberschöneweide; VEB Kombinat Chemieanlagenbau, Leipzig; VEB Kombinat für Haushaltsgroßgeräte, Schwarzenberg). Kombinate der weiterverarbeitenden Industrie wurden besonders in den Jahren 1967-1970 gebildet. Damit wurden Voraussetzungen für die zur Sicherung eines ausreichenden Wirtschaftswachstums erforderliche Intensivierung und Rationalisierung in der Form von Mechanisierungen, der Standardisierung von Baugruppen (Einheitssysteme), Automatisierung und der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung geschaffen. Seit Mitte der 70er Jahre sollen Kombinate vorzugsweise dann gebildet werden, wenn sie von der angewandten Forschung bis zum Kundendienst alle Kapazitäten zur Entwicklung, Pflege und Verbreitung moderner Technologien zusammenfassen und effizient einsetzen können. Um die Ersetzung der herkömmlichen Elektronik durch material- und energieeinsparende mikroelektronische Lösungen zu beschleunigen, wurde z.B. im Jahr 1978 ein Kombinat Mikroelektronik in Erfurt gegründet.


Abb.: VEB Kombinate Industrielle Mast (Broilererzeugung)
[Bildquelle: http://www.ddr-alltagskultur.com/broiler.html. -- Zugriff am 2005-10-28]

Die Kombinate werden heute auch als Grundform für die territorial geleitete Industrie sowie ebenso für die örtliche Versorgungswirtschaft und das örtliche Verkehrswesen angesehen. Ende 1981 wurden in den Bezirken Verkehrs-Kombinate gebildet, die Kraftverkehrsbetriebe, den städtischen Nahverkehr (Straßenbahnen, Busse, Taxen) und Instandsetzungsbetriebe vereinen ( Kombinat Kraftverkehr, VEB). Kombinate sind damit zur dominierenden Wirtschaftsorganisation geworden.

Die Organisationsstruktur ist stark abhängig von der Form der Vereinigung. Sie ist besonders kompliziert bei Kombinaten, die unterschiedliche Verarbeitungsprozesse vereinen (z.B. elektro-chemisches Kombinate).

Als Grundformen lassen sich unterscheiden: Kombinate als die Zusammenfassung von

  1. aufeinanderfolgenden Stufen der Rohstoffverarbeitung (z.B. Eisenhütten-Kombinate mit den Stufen Erzförderung, Roheisen-, Stahl- und Walzguterzeugung),
  2. verschiedenartigen Verarbeitungsprozessen eines Rohstoffes (z.B. Chemie-Kombinate, Kupfer-Kombinate),
  3. Haupt- und Nebenfertigung (z.B. Fisch-Kombinate einschließlich Fischmehlherstellung),
  4. technologisch gleichartigen Produktionen (z.B. Uhren-Kombinate als Zusammenschluss von Betrieben einer Erzeugnisgruppe),
  5. verwandte Dienstleistungen und Versorgungsangebote (z.B. Verkehrs-Kombinate).

In der Regel werden Kombinate über Stammbetriebe (1980 rd. 65 v.H. der Kombinate) geleitet (vgl. Schema »Organisationsstruktur eines Industriekombinats«). Der Betriebsdirektor des Stammbetriebs leitet zugleich als Generaldirektor das Kombinat (z.B. Kombinat Haushaltsgeräte, Karl-Marx-Stadt, Reifen-Kombinat Fürstenwalde, Kombinat Esda, Thalheim). Als zwei weitere Typen bestehen Kombinate, in denen nur ein Betrieb über eine zentrale Kombinat-Leitung (z.B. Leuna-Werke, Leuna) oder mehrere Betriebe über einen selbständigen Leitungsapparat (z.B. Kombinat Carl Zeiss Jena) gesteuert werden. Verbreiteter ist als vierter Typ (1980 rd. 15 v.H. der Kombinate) die Leitung mehrerer Betriebe über Leitbetriebe (z.B. Kombinat Deko, Plauen), die die Produktion bestimmter Erzeugnisgruppen leiten (vgl. Schema »Kombinatsleitung über Leitbetriebe«).

Die Hauptaufgabe der Kombinat-Bildung liegt in der Schaffung größerer Produktionseinheiten mit günstigeren Produktionsstrukturen. Als wirtschaftliche Organisationsform dient das Kombinat – ähnlich den Kooperationsverbänden und den Erzeugnisgruppen – der mehrere Betriebe wie ganze überbetriebliche Fertigungssysteme erfassenden Spezialisierung und Konzentration sowie der »Ökonomisierung« der Leitung. Kombinate sollen die Zersplitterung der Industrieproduktion wie der Forschung und Entwicklung verringern und die Verbesserung betrieblicher Fertigungsorganisation ermöglichen. Kombinate sollen ferner die Fertigung von Rationalisierungsmitteln sowie auch von Konsumgütern in eigene Regie übernehmen.

Die Kombinat-Bildung kann im einzelnen mit folgenden Vorzügen verbunden sein:

  1. Beschleunigung und erhöhte Kontinuität der Fertigungsprozesse,
  2. bessere Anordnung der Produktionsstufen und -verfahren,
  3. leichtere Mechanisierung und Automatisierung,
  4. Vereinfachung des Produktionsprogrammes einzelner Werke durch Sortimentsbereinigung und Standardisierung,
  5. Zentralisierung von Teilaufgaben wie Vertrieb, Marktforschung, Lagerwirtschaft, Forschung und Entwicklung, Personalwesen,
  6. rationelle Ausnutzung der Rohstoffe,
  7. Einsparung von Transport-, Energie-, Verwaltungs- und Vertriebskosten.

Mit der Kombinat-Bildung sind verkürzte Informationswege und planungstechnische Vereinfachungen verbunden. Ob jedoch die in der DDR typische Zersplitterung der Produktion auf zahlreiche kleine und mittlere Fertigungsstätten entscheidend verringert werden kann, hängt davon ab, inwieweit es auch zu räumlichen Betriebszusammenlegungen kommt. So konnte die Zahl der selbständigen Industriebetriebe zwischen 1950 und 1980 zwar um rd. 80 v.H. reduziert werden, die der örtlich getrennten Produktionsstätten jedoch nur um 10-15 v.H. Auch die vertikale Arbeitsteilung zwischen den Kombinat-Betrieben bleibt zu entwickeln, da die Kombinat-Bildung in der Regel nicht mit Produktionseinstellungen bzw. -verlagerungen – vor allem bei überalterten, unrentabel arbeitenden und/oder weit verstreut liegenden Betrieben – verbunden wird.

IV. Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB)

Die VVB ist eine wirtschaftliche Leitungsinstanz der mittleren Ebene, der VEB, Kombinate und staatliche Einrichtungen (z.B. Forschungsinstitute) unterstellt sind. Als neuartige Produktionsverbände waren sie insbesondere in den 60er Jahren von großer wirtschaftsorganisatorischer und -politischer Bedeutung, die sie jedoch inzwischen aufgrund der Ausdehnung der Kombinate und deren direkter Unterstellung unter Ministerien verloren haben; sie wurden bis auf einige VVB im Bereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) aufgelöst ( Landwirtschaftliche Betriebsformen, IV. C.). VVB führen die materielle Produktion nicht unmittelbar durch. Finanzwirtschaftlich sind sie das Zwischenglied zwischen dem Staatshaushalt und den unterstellten Betrieben. Die wirtschaftliche Rechnungsführung der VVB ist abgeleitet von der Gewinn-und- Verlust-Rechnung der unterstellten Betriebe. Ihre Kosten finanzieren die VVB aus Betriebsumlagen. Aufgrund eigener finanzieller Fonds sind die VVB in der Lage, die unterstellten Betriebe bei der Lösung volkswirtschaftlich bedeutsamer Projekte entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften direkt finanziell zu unterstützen. Die VVB haben eine doppelte Leitungsfunktion: Sie sind einerseits staatliche Leitungsinstanz der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen; sie sind andererseits »Führungsorgan« der jeweiligen Industriebranche.

Im Bereich der unterstellten VEB und Kombinate sind neben den Planungs- und Bilanzierungsverfahren die finanziellen Regelungen die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit. Über diese Grenzen hinaus stellen die Erzeugnisgruppenarbeit und die Anleitung von Kooperationsverbänden und -gemeinschaften bedeutsame Leitungsinstrumente der VVB dar.

Von 1948 bis 1951 waren Leitung und Kontrolle der verstaatlichten Betriebe Aufgabe der VVB. Es gab damals ca. 75 VVB unterschiedlicher Branchen, denen jeweils eine größere Anzahl von juristisch und finanziell abhängigen Betrieben unterstellt war. Die VVB stellte aus den Teilbilanzen der einzelnen VEB eine Gesamtbilanz zusammen, in der Gewinne bzw. Verluste gegeneinander aufgerechnet werden konnten.

Anfang 1952 wurden im Rahmen der ersten größeren Reorganisation die VEB zu selbständig wirtschaftenden Einheiten. Die VVB wurden in »Verwaltungen Volkseigener Betriebe« umbenannt. Sie verloren ihre direkten Leitungs- und Kontrollbefugnisse und galten nur noch als Anleitungs- und Aufsichtsorgane der zugeordneten, fachlich übereinstimmenden Betriebe; die Weisungen der Hauptverwaltungen der zuständigen Industrieministerien waren für ihre Tätigkeit bindend.

Mit der Reform des Jahres 1958, deren Hauptmerkmal die Konzentration der Planungs- und Leitungsbefugnisse bei der Staatlichen Plankommission war, wurden die Verwaltungen Volkseigener Betriebe wieder in Vereinigungen Volkseigener Betriebe umbenannt und den Fachabteilungen der Staatlichen Plankommission unterstellt. Im Unterschied zu den VVB vom Jahr 1948 waren sie nun keine direkt wirtschaftenden Organe mehr, sondern wurden zu zentralen Staatsorganen. Sie übernahmen die Aufgaben der aufgelösten Industrieministerien, d.h. die operative und produktionsnahe Anleitung der unterstellten volkseigenen Industriebetriebe.

1961 wurden die VVB dem neugebildeten Volkswirtschaftsrat (VWR) unterstellt: sie leiteten die Zentralgeleitete Industrie an, doch waren bereits Ansätze zur Zusammenarbeit mit der örtlichen Industrie vorhanden. An dieser Form der VVB wurde kritisiert, sie arbeiteten zu sehr »administrativ« und zu wenig »ökonomisch«, und ihre bürokratische Struktur stehe einer Anpassung an die wachsenden Bedürfnisse der Volkswirtschaft häufig entgegen.

Im Zuge der Einführung des Neuen Ökonomischen Systems (1963) wurden die VVB in »Ökonomische Führungsorgane« ihrer Industriebranche umgewandelt, d.h. sie sollten nicht verwalten, sondern die Betriebe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen und in Produktion, Absatz, Forschung usw. unterstützen. Neben den ihnen unterstellten zentralgeleiteten volkseigenen und gleichgestellten Betrieben wurden auch private und halbstaatliche Betriebe durch die Mitgliedschaft in Erzeugnisgruppen in den Leitungsbereich der VVB einbezogen.

Ihre Kompetenzen wurden mit der Rezentralisierung von Ende 1970 geringfügig verringert. Die Anzahl der VVB sank, als ab 1967 einzelne VVB aufgelöst und durch Kombinate, die den Industrieministerien nunmehr direkt unterstanden, ersetzt wurden. Anfang 1968 bestanden in der Industrie (ohne Bauwesen) 85 VVB, die den 8 Industrieministerien unterstellt waren. In anderen Bereichen der Volkswirtschaft existierten weitere 20 VVB: Ministerium für Bauwesen (7), Staatssekretariat für Geologie (1), Landwirtschaftsrat (10), Amt für Wasserwirtschaft (1), Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (1). Im Jahr 1972 gab es 115 den Industrieministerien direkt unterstellte VVB und Kombinate. Entsprechend dem in den 70er Jahren verfolgten Organisations- und Leitungskonzept wurde die Leitungsform der VVB Ende der 70er Jahre fast völlig durch die der Kombinate ersetzt, die nunmehr zwischen Zentralinstanzen und Produktionsstätten, zwischen volks-, zweig- und einzelwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vermitteln haben.

V. Kooperation in der Industrie

Der Intensivierung und Stabilisierung der zwischenbetrieblichen Verflechtung dienen die Erzeugnisgruppen. Daneben wurden seit Mitte der 60er Jahre weitere Formen der Zusammenarbeit von Beschäftigten bzw. von Betrieben im arbeitsteiligen Wirtschaftsprozess entwickelt. Sie sind eine Reaktion auf die steigende betriebliche, volkswirtschaftliche und internationale Arbeitsteilung. Wichtige Probleme der Kombinate sind die Nutzung von Spezialisierung und Konzentration in der Produktionssphäre sowie die Verbindung von Produktion und Wissenschaft. Dispositionsmöglichkeiten der wirtschaftenden Einheiten (Betriebe, Handelsorganisationen, landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften u.a.) sowie ein Instrumentarium zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit ( Wirtschaftsrecht) sind Voraussetzungen der Kombinate
Formen der Kombinate sind

  1. die innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen Abteilungen, Bereichen, Arbeitsgruppen und einzelnen Arbeitskräften zum Zwecke der Fertigung eines bestimmten Produktes,
  2. die Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und Betriebsteilen eines Kombinats,
  3. die Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb von Kombinaten als Erzeugnisgruppe,
  4. die zwischenbetriebliche Kombinate zwischen juristisch selbständigen Betrieben, die Wirtschaftsgemeinschaften bilden.

Die Wirtschaftsgemeinschaften können unterschiedliche Formen annehmen: Produktions- und Nutzergemeinschaften, Forschungsverbände und -gemeinschaften, Handelsverbände. Rechtlich geregelte Wirtschaftsgemeinschaften stellen die Kombinat-Verbände und Kombinat-Gemeinschaften dar. In beiden Organisationsformen können Betriebe aller Eigentumsformen die Mitgliedschaft erhalten, wodurch auch die Einbeziehung kleinerer, privater Betriebe in den industriellen Produktionsprozess gefördert wird.

[...]

Ralf Rytlewski"

[Quelle: DDR-Handbuch / hrsg. vom Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen. Wissenschaftliche Leitung: Hartmut Zimmermann unter Mitarbeit von Horst Ulrich und Michael Fehlauer. -- 3., überarb. u. erw. Aufl. -- Köln : Verlag Wissenschaft u. Politik, 1985. -- 2 Bde. -- s.v.]

"Eigentum

I. Die Eigentumsordnung in der DDR

Die Eigentums-Ordnung in der DDR hat nach 1945 durch Bodenreform, Enteignung der Schlüsselindustrien, Banken, Versicherungsunternehmen, Enteignung der als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten angesehenen Personen, Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen ( Sperrkonten; Treuhandvermögen), individuelle Enteignungen mit Mitteln der Wirtschafts- und Steuerpolitik, Einführung staatlicher Beteiligung an Privatbetrieben, Vergenossenschaftung der Landwirtschaft und des Handwerks usw. eine grundlegende Umgestaltung erfahren. Die eigentumsrechtlichen Bestimmungen der Verfassung von 1949 und des BGB, die bis 1968 bzw. 1975 galten, entsprachen nicht mehr der wirklichen Rechtslage. Eine generelle Rechtsgrundlage hat die Eigentums-Ordnung durch die Art. 9-16 der Verfassung vom 6.4.1968 i. d. F. vom 7.10.1974 (GBl. I, S. 432) erhalten. Die konkreten Regelungen zur Eigentums-Ordnung sind nunmehr im Zivilgesetzbuch (ZGB) ( Zivilrecht) vom 19.6.1975 (GBl. I, S. 465), insbesondere in dessen 2. Teil, zu finden.

II. Eigentumsformen

Kennzeichnend für die Eigentums-Ordnung der DDR ist die Überwindung des monistischen Eigentums-Begriffs des bürgerlichen Rechts und seine Aufspaltung in mehrere Eigentums-Formen unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialen und wirtschaftlichen Funktion sowie ihrer Zweckbindung.

Grundlage der Volkswirtschaft in der DDR ist das sozialistische Eigentum, das seinerseits in 3 Erscheinungsformen vorkommt: als gesamtgesellschaftliches Volks- Eigentum, als genossenschaftliches Gemein-Eigentum werktätiger Kollektive und als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs. 1 Verf.). Hiervon werden als weitere Formen des Eigentums das persönliche Eigentum und das Privat-Eigentum unterschieden, wobei letzteres als eigenständige rechtliche Kategorie nicht mehr behandelt wird. Die Eigentums-Ordnung wird im Verständnis des Marxismus-Leninismus als entscheidendes Element der gesamten politischen wie gesellschaftlichen Ordnung begriffen. Mit ihr werden sowohl der sozialistische Charakter der Gesellschaft als auch z.B. die für sie spezifischen Formen der Mitwirkungsrechte begründet.

A. Das sozialistische Eigentum

1. Das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum gilt als die höchstentwickelte Form des sozialistischen Eigentums Im Hinblick auf den Gegenstand des gesamtgesellschaftlichen Volks-Eigentums gelten keine Begrenzungen. Für bestimmte Objekte ist die Form des Volks-Eigentums zwingend, so für die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren, großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, Seeschifffahrt und Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sowie – seit der Verfassungsänderung vom 7.10.1974 – für alle Industriebetriebe. An diesen Objekten ist Privat-Eigentum unzulässig (Art. 12 Abs. 1 Verf.).

Als Subjekt gelten der Staat und das Volk, wobei in rechtlicher Hinsicht Subjekt letztlich der Staat als »politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land« ist (Art. 1 Abs. 1 Verf.). Die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse des Eigentümers übt der Staat durch seine Wirtschaftsverwaltungsorgane und durch die von diesen eingesetzten Leiter der Volkseigenen Betriebe, volkseigenen Güter und sonstigen staatlichen Einrichtungen aus. Das Fehlen einer privaten Verfügungsmacht über Produktionsmittel in den genannten Bereichen wird zugleich als Voraussetzung dafür bezeichnet, dass der Staat seinen Charakter grundlegend geändert habe und zu einer alle Gesellschaftsmitglieder gleichberechtigt beteiligenden Organisationsform geworden sei.

Die Volkseigenen Betriebe wirtschaften im Rahmen ihrer Aufgaben eigenverantwortlich. In der Art der Nutzung des ihnen anvertrauten Volks-Eigentums sind sie jedoch an die Prinzipien der Planwirtschaft ( Planung), an die dem Betrieb übertragenen Aufgaben sowie an das Gebot, das Volks-Eigentum zu mehren, gebunden. Über Gegenstände, die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe sind, dürfen sie in der Regel nicht verfügen, wohl aber über Gegenstände der Umlaufmittel. Grundsätzlich dürfen auch nur die letzteren in andere Formen des Eigentums überführt werden (z.B. Verkauf von Produkten), während für das Anlagevermögen der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volks-Eigentums, d.h. das Verbot, die Substanz und den Bestand des Volks-Eigentums planwidrig zu verringern, gilt.

Diesem Grundsatz entspricht auch ein erhöhter Bestandsschutz des Volks-Eigentums So darf Volks-Eigentum weder verpfändet, gepfändet noch belastet werden und eine Aufrechnung persönlicher Forderungen gegenüber Forderungen von Rechtsträgern von Volks-Eigentum ist verboten. Volks-Eigentum kann auch auf der Basis von Nutzungsverhältnissen individuell oder kollektiv den Bürgern zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (etwa zu Wohnzwecken).

2. Das genossenschaftliche Gemeineigentum gilt als niedrigere Entwicklungsstufe des sozialistischen Eigentums, da das Subjekt dieses Eigentums ein kleineres Kollektiv und nicht das gesamte Volk ist. Eigentümer sind die Genossenschaften als juristische Personen in Gestalt der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ( Landwirtschaftliche Betriebsformen), der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer ( Fischwirtschaft), der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) und der Konsumgenossenschaften. Das genossenschaftliche Eigentum erstreckt sich, entsprechend den unterschiedlichen Einbringungspflichten bei den einzelnen Genossenschaftstypen, auf einen unterschiedlich großen Bereich von Produktionsmitteln und sonstigen Gegenständen.


Abb.: Plakat, 1960

Art. 13 Verf. nennt als genossenschaftliches Eigentum Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten, Tierbestände und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis. Dieser Katalog ist nicht abschließend, jedoch gilt auch für das genossenschaftliche Eigentum der Grundsatz der Zweckbindung, wonach der Erwerb von Gegenständen, die nicht der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben der Genossenschaften dienen, verboten ist. Auch genossenschaftliches Eigentum genießt einen verstärkten Schutz. Produktionsmittel sind unpfändbar, eine Zwangsvollstreckung ist nur in solche finanziellen Mittel und Sachen zulässig, die nicht Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der Genossenschaft sind.

3. Für das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger gilt Entsprechendes wie für das genossenschaftliche Eigentum Seine Träger sind die Massenorganisationen und Parteien. Objekte sind insbesondere Verlagsbetriebe sowie soziale und kulturelle Einrichtungen.

B. Das persönliche Eigentum

Das persönliche Eigentum ist grundsätzlich kein Produktionsmittel-Eigentum Es erfährt durch die Bestimmung, dass es der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient und sein Gebrauch nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen darf, eine soziale Zweckbestimmung und rechtliche Begrenzung. Quelle des persönlichen Eigentums ist in erster Linie das Arbeitseinkommen, aber auch andere Erwerbsgründe, wie Schenkung, Erbschaft, Auszeichnung, Lotteriegewinn usw., sind zulässig. Objekte des persönlichen Eigentums sind vorwiegend Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie, ferner die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten (§ 23 Abs. 1 ZGB).

Zur Erfüllung des in Art. 15 Verf. erteilten Auftrages auf Schutz des Bodens und zur Verhinderung von Spekulation und arbeitslosem Einkommen bedarf die Übertragung von Eigentums-Rechten an Grundstücken der staatlichen Genehmigung (VO vom 15.12.1977, GBl. II, 1978, S. 73, § 297 ZGB). Aber auch andere Rechtsgrundlagen für Nutzungsbefugnisse (bis hin zur Miete) unterliegen der staatlichen Kontrolle und sind genehmigungspflichtig.

C. Privates Eigentum

Unter der Voraussetzung der Befriedigung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Erhöhung des Volkswohlstandes sowie der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums war in der DDR bis zur Änderung der Verfassung vom 7.10.1974 als Übergangserscheinung noch privates Produktionsmittel-Eigentum zugelassen (Art. 14 Abs. 1 Verf. von 1968). An vielen Privatbetrieben bestanden jedoch bereits staatliche Beteiligungen (sog, halbstaatliche Betriebe). Die Rechtsform war die einer Kommanditgesellschaft mit dem Staat als Kommanditisten und dem früheren Alleineigentümer als unbeschränkt haftendem Gesellschafter. Im Jahr 1972 sind die halbstaatlichen Betriebe sowie die verbliebenen größeren Privatbetriebe fast vollständig in Volkseigene Betriebe umgewandelt worden. Nach der Verfassungsänderung vom 7.10.1974 sind nur noch die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe erlaubt und werden vom Staat gefördert (Art. 14 Abs. 2 Verf. i. d. F. von 1974). Obwohl es sich auch in diesem beschränkten Rahmen nach wie vor um Produktionsmittel-Eigentum handelt, wird es nach den Bestimmungen für das persönliche Eigentum behandelt (§ 23 Abs. 2 ZGB). Dies gilt ebenso für andere Relikte von Privat-Eigentum (z.B. für das individuelle Eigentum an Miethäusern), da es für sie sonst keine Rechtsgrundlagen mehr gibt (§ 3 EGZGB vom 19.6.1975, GBl. I, S. 517). Entsprechendes gilt für kirchliches Eigentum"

[Quelle: DDR-Handbuch / hrsg. vom Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen. Wissenschaftliche Leitung: Hartmut Zimmermann unter Mitarbeit von Horst Ulrich und Michael Fehlauer. -- 3., überarb. u. erw. Aufl. -- Köln : Verlag Wissenschaft u. Politik, 1985. -- 2 Bde. -- s.v.]


3. Finanzierung
(financing)



Abb. (©MS Office)

Bei der Finanzierung unterscheidet man:

Für die Finanzierung sind Kapitalmärkte wichtig:


Abb. (©MS Office)

"Der Kapitalmarkt ist ein Finanzmarkt. Er beschreibt die Gesamtheit aller Institutionen die der Zusammenführung von Angebot an und Nachfrage nach (Finanz-)Kapital dienen. Es handelt sich um einen Markt im ökonomischen Sinne, also nicht um einen physischen Ort, sondern um alle am Markt tätigen Personen, Einrichtungen und ihre Beziehungen untereinander.

Wer heute im Kapitalmarkt Kapital (Geld; im weiteren Sinne auch Sachen oder andere Verfügungsrechte) anbietet, tut dies in der Absicht, später mehr Kapital zurückzuerhalten, als wenn er das Geld nicht anbieten würde:

  • Der Kapitalgeber erwirbt mit der Widmung seines Kapitals für investive Zwecke gegenüber dem Kapitalnehmer einen vertraglichen Anspruch auf zukünftige Auszahlung von Kapital.
  • Der Kapitalnehmer tritt als Nachfrager für Kapital an den Kapitalmarkt und als Anbieter von zukünftigen Auszahlungsansprüchen.

Zu den Markthandlungen im Kapitalmarkt gehören u.a. der Umsatz von Aktien und Anleihen, die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft oder die Aufnahme eines Kredites durch eine natürliche Person.

Die vertragliche Laufzeit der Kapitalüberlassungen (Fristigkeit) im Kapitalmarkt beträgt i. d. R. mehr als ein Jahr. Bei kürzeren Laufzeiten wird häufig vom Geldmarkt gesprochen.

Der Kapitalmarkt wird in den Primärmarkt und den Sekundärmarkt unterteilt:

  • Im Primärkapitalmarkt werden neu herausgegebene Wertpapiere zur Aufnahme von Kapital angeboten und von Investoren nachgefragt.
  • Im Sekundärkapitalmarkt werden bereits bestehende Finanzierungstitel zwischen den Marktteilnehmern gehandelt.

Sind die Voraussetzungen für einen börslichen Handel erfüllt, spricht man von einem organisierten Kapitalmarkt. Die zeitliche und örtliche Konzentration des Handels bewirkt i. d. R. eine Steigerung der Marktliquidität sowie eine Verringerung der Handelskosten (sog. Transaktionskosten) und trägt damit wesentlich zur Erhöhung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts bei.

Der organisierte Kapitalmarkt unterteilt sich in die Segmente

  • Rentenmarkt
  • Aktienmarkt
  • Markt für Investmentanteile

Aktien, Renten und Investmentanteile können indes auch an den Börsen vorbei in den so genannten "over-the-counter-Märkten (OTC)" gehandelt werden.

Weitere Finanzmärkte sind der Geldmarkt und der Markt für Derivate.

Volkswirtschaftliche Aufgabe des Kapitalmarktes ist die Transformation von Finanz- (Geld-) in Realkapital (Sachkapital). Im Einzelnen bedeutet dies

  • die Aufnahme von (noch) nicht für den Konsum benötigtem Finanzkapital (Sammelbecken) (Investition und Finanzierung)
  • die Schaffung eines Marktausgleiches zwischen Anbietern und Nachfragern durch Finden des Marktpreises
  • die Lenkung des Kapitals in möglichst produktive Verwendungen (Lenkungsfunktion, Allokationsfunktion)

Wird das Kapital bei konkurrierenden Nachfragern der ökonomisch vorteilhaftesten Verwendung zugeführt, führt dies regelmäßig zu einer Steigerung der Wohlfahrt einer Volkswirtschaft.

Die Erforschung der Funktionsweise der Institution Kapitalmarkt und seiner Handlungsprozesse ist Aufgabe der Kapitalmarkttheorie."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmarkt. -- Zugriff am 2005-10-10]

Einzelne Finanzierungsformen


3.1. Aktien
(Stocks, Shares, Actions, А́кция, 株式, 股票, หุ้นส่วน)



Abb.: Aktie
[Bildquelle: http://www.infimum.de/Rechenkasten/Walther/Company/Aktie_big.jpg. -- Zugriff am 2005-10-10]

"Eine Aktie [stock] ist ein Wertpapier und verbrieft den Anteil an einer Gesellschaft. In Deutschland werden diese Gesellschaften als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet. Im deutschen Aktiengesetz (AktG) wird der Begriff der Aktie in dreifacher Weise verwendet:
  1. die Aktie als Bruchteil des Grundkapitals (§ 1 Abs. 2 AktG)
  2. die Aktie als Mitgliedschaft, die die gesamten Rechte und Pflichten des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft umfasst (etwa §§ 11, 12, 64 AktG)
  3. die Aktie als Wertpapier
Bedeutung

Bei der Gründung einer AG wird festgelegt, in wieviele Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Diese Aktien können dann in einem Buch verbrieft sein oder als effektive Stücke gedruckt und herausgegeben werden. Die Herausgabe von Aktien bezeichnet man als Emission. Eine weitere Emission ist auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich.

Der Anteil einer Aktie am Unternehmen kann als Nennwert angegeben werden, also z.B. „50 €“. Er beträgt dann 50 € am Grundkapital. Bei der nennwertlosen Aktie (Quotenaktie oder Stückaktie) entspricht der Anteil am Grundkapital dem Anteil an den Aktien. Bei 1.000 Aktien und 100.000 € Grundkapital entspricht eine Aktie also einem Anteil von 1/1.000 am Grundkapital und damit am Unternehmen. Der theoretische Nennwert wäre 100 €.

Der Buchwert einer Aktie berechnet sich wie folgt: Buchwert pro Aktie = (Eigenkapital/Aktienkapital) * Nennwert pro Aktie

Als Aktiensplit wird die Aufteilung der Aktien in solche mit kleinerem Nennwert genannt.

Das Unternehmen kann über die Dividende die Aktionäre am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung an die Besitzer der Aktien. Die Höhe der Dividende wird auf der Hauptversammlung des Unternehmens festgelegt. Als Anlageprodukt ist die Aktie aber nicht hauptsächlich wegen der Dividende interessant. Die größten Renditechancen bieten die Kurssteigerungen der Aktie. Ein Investment in Aktien ist grundsätzlich aber mit dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals behaftet.

Aktien können an einer Wertpapierbörse gehandelt werden.

Wird eine Aktie vor Ablauf eines Jahres verkauft, ist der Kursgewinn in Deutschland als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften einkommenssteuerpflichtig.

Aktienarten

Das moderne Aktienrecht überlässt es dem Unternehmen, alle Aktionäre gleich zu behandeln (Prinzip der Einheitsaktie) oder an verschiedene Aktionäre unterschiedliche Arten von Aktien auszugeben.

Man unterscheidet dabei insbesondere Stammaktien und Vorzugsaktien. Die häufigsten Vorzugsaktien, die Dividendenvorzugsaktien, haben im Gegensatz zu den Stammaktien kein Stimmrecht. Allerdings besitzen sie einen „Vorzug“, in der Regel eine höhere Dividende.

Des Weiteren werden Aktien in Inhaberaktien, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien unterschieden. Im Gegensatz zu den Inhaberaktien werden bei den Namensaktien die Besitzer der einzelnen Aktien in ein Aktienbuch eingetragen. Das Unternehmen kennt dann seine Aktionäre und ihre Anteile. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung von Namensaktien in Deutschland zum Beispiel bei Luftverkehrsgesellschaften (z. B. Lufthansa AG).

Die Vinkulierung von Namensaktien wird üblicherweise eingesetzt, um unerwünschte Aktionäre (beispielsweise Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien auszuschließen (vgl. dazu auch Kux). Der Kauf (bzw. Verkauf) dieser Aktien ist an bestimmte Bedingungen, normalerweise die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Für an der Börse notierte Unternehmen hat sich die Vinkulierung in den letzten Jahren jedoch als rechtlich problematisch erwiesen, da der öffentliche Handel einen Widerspruch zu dem mit der Vinkulierung ausgedrückten Wunsch nach Kontrolle über die Aktionärsstruktur darstellt.

Zusätzlich kann zwischen jungen Aktien und alten Aktien unterschieden werden. Die junge Aktie wird infolge einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft angeboten. Sie wird bis zur vollen Dividendenberechtigung von den alten Aktien getrennt notiert.

Es ist rechtlich möglich, verschiedene Formen der Aktie zu mischen und beispielsweise Stammaktien als vinkulierte Namensaktien zu emittieren, und gleichzeitig Vorzugsaktien in Form von Inhaberaktien auszugeben.

Sollen nur neue Aktien eines Geschäftsbereiches emittiert werden, so bietet sich der tracking stock an.

Aktienemission

Als Aktienemission wird die Ausgabe beziehungsweise Emission von Aktien und ihre Unterbringung bei einer möglichst großen Gruppe von interessierten Anlegern bezeichnet. Das Unternehmen das die Aktien ausgibt wird im Emissionsverfahren auch Emittent genannt. Nachdem die Papier (Aktien) geschaffen wurden müssen diese dann platziert werden.

Mit der Platzierung ist insbesondere der Verkauf an eine Vielzahl von Käufern gemeint. Allerdings ist die Schaffung neuer Aktien nur in den folgenden drei Situationen möglich:

  • bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft,
  • bei der Umwandlung einer Gesellschaft anderer Rechtsform in eine Aktiengesellschaft und
  • bei der Ausgabe junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Schaffung und Platzierung können damit unter Umständen zeitlich stark auseinanderfallen, nämlich dann, wenn die Aktien nach ihrer Schaffung von einem oder mehreren Großaktionären übernommen und damit gerade nicht an einen größeren Anlegerkreis verkauft werden. Zu der Preisermittlung gibt es Verschiedene Verfahren: Festpreisverfahren, Auktionsverfahren (Amerikanisches und Holländisches) und das Bookbuildingverfahren."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aktie. -- Zugrif am 2005-10-05]


Abb.: Stock certificate
[Bildquelle: http://library.thinkquest.org/3096/2types3.htm. -- Zugriff am 2005-10-10]

"A stock [Aktie], also referred to as a share, is commonly a share of ownership in a corporation.

In British English, the word stock has another completely different meaning in finance, referring to a bond. It can also be used more widely to refer to all kinds of marketable securities. Where a share of ownership is meant the word share is usually used in British English.

History

The first company that issued shares is considered to be the Northern-European copper mining enterprise Stora Kopparberg, in the 13th century.

Ownership

The owners and financial backers of a company may want additional capital to invest in new projects within the company. If they were to sell the company it would represent a loss of control over the company.

Alternatively, by selling shares, they can sell part or all of the company to many part-owners. The purchase of one share entitles the owner of that share to literally share in the ownership of the company, including the right to a fraction of the assets of the company, a fraction of the decision-making power, and potentially a fraction of the profits, which the company may issue as dividends. However, the original owners of the company often still have control of the company, and can use the money paid for the shares to grow the company.

In the common case, where there are thousands of shareholders, it is impractical to have all of them making the daily decisions required in the running of a company. Thus, the shareholders will use their shares as votes in the election of members of the board of directors of the company. However, the choices are usually nominated by insiders or the board of the directors themselves, which over time has led to most of the top executives being on each other's boards. Each share constitutes one vote (except in a co-operative society where every member gets one vote regardless of the number of shares they hold). Thus, if one shareholder owns more than half the shares, they can out-vote everyone else, and thus have control of the company.

Shareholder rights

Although owning 51% of shares does mean that you own 51% of the company and that you have 51% of the votes, the company is considered a legal person, thus it owns all its assets, (buildings, equipment, materials etc) itself. A shareholder has no right to these without the company's permission, even if that shareholder owns almost all the shares. This is important in areas such as insurance, which must be in the name of the company not the main shareholder.

In most countries, including the United States, boards of directors and company managers have a fiduciary responsibility to run the company in the interests of its stockholders. Nonetheless, as Martin Whitman writes:

"...it can safely be stated that there does not exist any publicly traded company where management works exclusively in the best interests of OPMI [Outside Passive Minority Investor] stockholders. Instead, there are both "communities of interest" and "conflicts of interest" between stockholders (principal) and management (agent). This conflict is referred to as the principal/agent problem. It would be naive to think that any management would forego management compensation, and management entrenchment, just because some of these management privileges might be perceived as giving rise to a conflict of interest with OPMIs." [Whitman, 2004, 5]

Even though the board of directors run the company, the shareholder has some impact on the company's policy, as the shareholders elect the board of directors. Each shareholder has a percentage of votes equal to the percentage of shares he owns. So as long as the shareholders agree that the management (agent) are performing poorly they can elect a new board of directors which can then hire a new management team.

Owning shares does not mean responsibility for liabilities. If a company goes broke and has to default on loans, the shareholders are not liable in any way. However, all money obtained by converting assets into cash will be used to repay loans, so that shareholders cannot receive any money until creditors have been paid.

Means of financing

Financing a company through the sale of stock in a company is known as equity financing. Alternatively debt financing (for example issuing bonds) can be done to avoid giving up shares of ownership of the company.

Trading

Shares of stock are usually traded on a stock exchange, where people and organizations may buy and sell shares in a wide range of companies. A given company will usually only trade its shares in one market, and it is said to be quoted, or listed, on that stock exchange.

However, some large, multinational corporations are listed on more than one exchange. They are referred to as inter-listed shares.

Buying

There are various methods of buying and financing stocks. The most common means is through a stock broker. Whether they are a full service or discount broker, they are all doing one thing – arranging the transfer of stock from a seller to a buyer. Most of the trades are actually done through brokers listed with a stock exchange such as the New York Stock Exchange.

There are many different stock brokers to choose from such as full service brokers or discount brokers. The full service brokers usually charge more per trade, but give investment advice or more personal service; the discount brokers offer little or no investment advice but charge less for trades. Another type of broker would be a bank or credit union that may have a deal set up with either a full service or discount broker.

There are other ways of buying stock besides through a broker. One way is directly from the company itself. If at least one share is owned, most companies will allow the purchase of shares directly from the company through their investor's relations departments. However, the initial share of stock in the company will have to be obtained through a regular stock broker. Another way to buy stock in companies is through Direct Public Offerings which are usually sold by the company itself. A direct public offering is an initial public offering a company in which the stock is purchased directly from the company, usually without the aid of brokers.

When it comes to financing a purchase of stocks there are two ways: purchasing stock with money that is currently in the buyers ownership or by buying stock on margin. Buying stock on margin means buying stock with money borrowed against the stocks in the same account. These stocks, or collateral, guarantee that the buyer can repay the loan; otherwise, the stockbroker has the right to sell the stocks (collateral) to repay the borrowed money. He can sell if the share price drops below the margin requirement, at least 50 percent of the value of the stocks in the account. Buying on margin works the same way as borrowing money to buy a car or a house using the car or house as collateral. Moreover, borrowing is not free; the broker usually charges you 8-10 percent interest.

Selling

Selling stock in a company goes through many of the same procedures as buying stock. Generally, the investor wants to buy low and sell high, if not in that order; however, this is not how it always ends up. Sometimes, the investor will cut their losses and claim a loss.

As with buying a stock, there is a transaction fee for the broker's efforts in arranging the transfer of stock from a seller to a buyer. This fee can be high or low depending on if it is a full service or discount broker.

After the transaction has been made, the seller is then entitled to all of the money. An important part of selling is keeping track of the earnings. It is important to remember that upon selling the stock, in jurisdictions that have them, capital gains taxes will have to be paid on the additional proceeds, if any, that are in excess of the cost basis.

Technology's Influence on Trading

Stock trading has evolved tremendously. Since the very first Initial Public Offering (IPO) in the 13th century, owning shares of a company has been a very attractive incentive. Even though the origins of stock trading go back to the 13th century, the market as we know it today did not catch on strongly until the late 1800s.

Co-production between technology and society has led the push for effective and efficient ways of trading. Technology has allowed the stock market to grow tremendously, and all the while society has encouraged the growth. Within seconds of an order for a stock, the transaction can now take place. Most of the recent advancements with the trading have been due to the Internet. The Internet has allowed online trading. In contrast to the past where only those who could afford the expensive stock brokers, anyone who wishes to be active in the stock market can now do so at a very low cost per transaction. Trading can even be done through Computer-Mediated Communication (CMC) use of mobile devices such as hand computers and cellular phones. These advances in technology have made day trading possible.

The stock market has grown so that some argue that it represents a country's economy. This growth has been enjoyed largely to the credibility and reputation that the stock market has earned.

Types of shares

There are several types of shares, including common stock, preferred stock, treasury stock, and dual class shares. Preferred stock, sometimes called preference shares, have priority over common stock in the distribution of dividends and assets, and sometime have enhanced voting rights such as the ability to veto mergers or acquistions or the right of first refusal when new shares are issued (i.e. the holder of the preferred stock can buy as much as they want before the stock is offered to others). A dual class equity structure has several classes of shares (for example Class A, Class B, and Class C) each with its own advantages and disadvantages. Treasury stock are shares that have been bought back from the public.

Derivatives

A stock option is the right (or obligation) to buy or sell stock in the future at a fixed price. Stock options are often part of the package of executive compensation offered to key executives. Some companies extend stock options to all (or nearly all) of their employees. This was especially true during the dot-com boom of the mid- to late- 1990s, in which the major compensation of many employees was in the increase in value of the stock options they held, rather than their wages or salary. Some employees at dot-com companies became millionaires on their stock options. This is still a major method of compensation for CEOs.

The theory behind granting stock options to executives and employees of a corporation is that, since their financial fortunes are tied to the stock price of the company, they will be motivated to increase the value of the stock over time."

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Stock. -- Zugriff am 2005-10-05]


3.2. Verzinsliche Wertpapiere
(Bonds, Obligation, Obbligazione, Bono, Облига́ция, 債券)


Abb.: Schuldverschreibung mit Zinscoupons
[Bildquelle: http://www.romania-consult.de/anleihe/anleihe.html. -- Zugriff am 2005-10-10]
Verzinsliche Wertpapiere (auch: Schuldverschreibung, Anleihe, Rentenpapier, Obligation, international auch: Bond) sind auf den jeweiligen Inhaber lautende Schuldverschreibungen. Der Käufer einer Schuldverschreibung (Gläubiger) besitzt eine Geldforderung gegenüber dem Emittenten (Herausgeber/Schuldner). Dieses Recht ist in einer Urkunde (Wertpapier) verbrieft. Die Urkunde besteht aus Mantel und Bogen. Der Mantel verbrieft die Forderung des Gläubigers. Der Bogen besteht aus Kupons, die zur Geltendmachung der Ertragsansprüche (z. B. Zinsen) dienen, und gegebenenfalls einem Erneuerungsschein (Talon).

Der Herausgeber beschafft sich mit einer Anleihe auf dem Rentenmarkt, der Effektenbörse, Fremdkapital: Er erhält von den Käufern der Schuldverschreibungen Kredite, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Dabei erhält der Käufer im Gegensatz zu Aktien kein unmittelbares Eigentum.

Verzinsliche Wertpapiere können an der Effektenbörse jederzeit zum jeweiligen Kurswert ge- und verkauft werden. Anleihen müssen in den meisten Ländern jedoch nicht an der Börse gehandelt werden, das heißt, sie sind nicht börsenpflichtig.

Die Anleihe gilt als eher risikoarme Anlageform. Sie eignet sich daher für unerfahrene oder besonders risikoscheue Anleger. Viele Organisationen, die das Vermögen Dritter verwalten (z.B. Versicherungen) sind verpflichtet, einen großen Anteil der zu verwaltenden Gelder in Titel mit hoher Bonität anzulegen, wobei die Wahl häufig auf festverzinsliche Wertpapiere fällt. Es gibt auch Anleihen, die bewusst ein höheres Risiko enthalten und dafür eine höhere Rendite (Verzinsung) versprechen.

Obwohl die Anleihe eine sehr alte Wertpapierform ist, sind die meisten Innovationen des Finanzsektors der letzten Jahre auf dem Gebiet der Anleihen passiert, was zu einer großen Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten geführt hat.

[... ]

Emissionsverfahren

Es gibt folgende Emissionsverfahren:

  • Selbstemission, der Emittent trägt das Absatzrisiko selbst. Die Kreditinstitute fungieren nur als Zeichnungsstellen. Man bezeichnet diese Emissionsform auch als direkte Anleihe.
  • Fremdemission durch Banken, Platzierungskonsortien oder Syndikate, ein Mittler übernimmt das Absatzrisiko und verlangt dafür eine Gebühr von Emittenten. Man bezeichnet diese Emissionsform auch als indirekte Anleihe.
  • Versteigerung
  • Tenderverfahren, ähnlich einer Versteigerung, jedoch geben die Zeichner an, wieviel nominal sie zu welchem Kurs bereit sind zu erwerben, und der Emittent bedient dann alle Gebote, welche einen (vom Emittenten gewählten) Mindestkurs nicht unterschreiten. Dabei ist das Emissionsvolumen nicht von Anfang an festgelegt, sondern wird je nach Umfang der Gebote angepasst. Siehe auch: Bedingungen der Deutschen Bundesbank für das Tenderverfahren.

Anleihen können zu pari (= 100 %), unter pari oder über pari ausgegeben werden. Unter oder über pari bedeutet, dass bei der Ausgabe einer neuen Anleihe ein Abschlag (Disagio) oder ein Aufschlag (Agio) festgelegt wird, um den der Ausgabepreis den Nennwert unter- oder überschreitet.

Anleihen werden entweder als Einzelurkunde mit bestimmtem Nennwert ausgegeben (effektive Stücke) oder als Sammelurkunde verbrieft. Effektive Stücke können an den Käufer ausgeliefert werden. Die Sammelurkunde verwahrt die Deutsche Börse Clearing AG (Girosammelverwahrung) für den Käufer, er erhält eine Gutschrift über das Miteigentum.

Laufzeit

Die Unterscheidung von Anleihen nach ihrer Laufzeit ist rein formaler Natur, vor allem deshalb, weil es viele Mischformen mit anderen Finanzprodukten gibt (s.u.). Die gängigste Einteilung ist:

  • kurzfristig (bis 4 Jahre)
  • mittelfristig (4 bis 8 Jahre)
  • langfristig (mehr als 8 Jahre)

Der Zusammenhang zwischen (Rest-)Laufzeit und dem Zins einer Anleihe findet Niederschlag in der Zinskurve.

Schuldnerkündigungsrecht

Anleihen können mit einem Schuldnerkündigungsrecht (Call-Option) ausgestattet sein. Dies bedeutet, dass der Emittent die Anleihe vorzeitig tilgen kann.

Formen von Anleihen

Verzinsliche Wertpapiere kommen in einer sehr großen Zahl verschiedener Formen vor. Der Finanzmarkt hat in den letzten zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von innovativen Finanzinstrumenten hervorgebracht, wobei Anleihen eine bedeutende Rolle gespielt haben. Viele dieser Finanzinstrumente sind wieder vom Markt verschwunden, während andere sich länger halten oder ins Standardrepertoire von Finanzinstitutionen aufgenommen werden.

Die wichtigsten Formen, insbesondere für die Lehre, sind:

  • Standardanleihen (auch Festzinsanleihen, Straight Bonds, Plain-Vanilla-Bonds) haben eine feste Verzinsung (Kupon) über die gesamte Laufzeit (z.B. 5 % des Nominalwerts p.a.). Sie sind eine der häufigsten Anleiheformen.
  • Nullkuponanleihe (auch Zerobond genannt) haben keine Zinskupons. Der Ertrag des Gläubigers besteht hier ausschließlich in der Differenz zwischen Rückzahlungskurs und Emissionkurs. Deshalb werden Nullkuponanleihen meist mit einem hohen Abschlag (also unter pari / Disagio) emittiert und bei Fälligkeit zu 100 % (pari) zurückgezahlt.
  • Tilgungsanleihen (oder auch Auslosungsanleihen) sind Anleihen, die einen festen Kupon haben, deren Nennwert jedoch nicht wie bei den Festzinsanleihen zur Gänze am Fälligkeitstag zurückgezahlt wird, sondern über einen bestimmten Zeitraum. Hierbei ist in der Regel eine tilgungsfreie Zeit vereinbart, danach wird regelmäßig verlost, welcher der Zeichner der Anleihe sein Geld zurückgezahlt bekommen soll.
  • Annuitätenanleihen sind Anleihen, bei der die Rückzahlung in gleichen Beträgen bis zum Laufzeitende erfolgt. Diese Beträge beinhalten sowohl den Kupon als auch jeweils einen Teil der Tilgung.
  • Perpetuals
Perpetuals sind Anleihen, die vom Emittenten nie getilgt werden müssen. Der Anleger profitiert ausschließlich durch die Verzinsung bzw. den Kupon, sofern der Emittent die Anleihe gemäß den jeweiligen Anleihebedingungen nicht vorzeitig kündigt und tilgt.
Auch Zero-Perpetuals sind möglich. Diese sind Kombinationen aus Nullkuponanleihen und Perpetuals. Sie werden dementsprechend nie getilgt und besitzen keinen Kupon. Der Anleger "verschenkt" damit den Kaufpreis. Zero-Perpetuals werden für Spendenaktionen genutzt. Sinn ist es, dass in der Bilanz (des Fonds, der Bank, usw.) eine Buchungszeile erhalten bleibt.
  • Anleihe mit variablem Nominalzins
Anleihen mit variabler Verzinsung (Floating Rate Note) werden in der Verzinsung während der Laufzeit angepasst. Meist orientiert sich dieser Zinssatz an den Geldmarktsätzen wie dem LIBOR (London Interbank Offered Rate) oder dem europäischen Referenzzinssatz EURIBOR (European Interbank Offered Rate). Der Zinssatz kann auch an die jeweiligen Renditen kurzfristiger Schuldverschreibungen (z.B. Schatzwechsel, T-bills) oder an Indikatoren wie die Inflationsrate gebunden werden. Marktzinspapiere sind eine Sonderform dieser Anleihen.
Anleihen mit variablem Kupon können eine Zinsuntergrenze (Floors) oder Zinsobergrenze (Caps) haben. Mini-Max-Floater haben sowohl eine Zinsobergrenze als auch eine Zinsuntergrenze.
  • Bei Stufenzinsanleihen steigt der Zins mit der Laufzeit, wobei die Zinstreppe bei Emission festgelegt wurde. Beispiel: Bundesschatzbriefe
  • Bei Anleihen mit Step-Up-Kupon orientiert sich die Höhe der Zinszahlung häufig an den Ratings von Ratingagenturen, meist an Moody's und Standard & Poor's. Wird das Rating der Anleihe herabgestuft, so steigt der Zins, und umgekehrt. Auch Stufenzinsanleihen werden international als "Step-Up-Bonds" bezeichnet.
  • Eine inflationsgebundene Anleihe (Inflation-Linked Bond) bietet einen Schutz gegen das Inflationsrisiko. Bei typischen Vertretern dieses Anleihetyps wird das Nominal innerhalb einer vordefinierten Periode entsprechend der Inflation angepasst. In den meisten Ländern wird dazu der Verbraucherpreisindex oder entsprechende Indizes verwendet.
Arten: Kanada: Real Return Bond (RRB); UK: Inflation-linked Gilt (ILG); US: inflation-protected security (IPS)
Stückzinsen

Beim Kauf von Anleihen zahlt der Käufer dem Vorbesitzer den ihm zustehenden Anteil am Kupon. Dies nennt man Stückzins oder Marchzins.

Beispiel: Anleger A hat eine Anleihe der XY AG in seinem Depot. Der nächste Zinstermin wäre am 1. Juli. A möchte das Papier jedoch schon am 20. Juni an B verkaufen. Der Erwerber hat in diesem Falle dem Verkäufer A die seit der letzten Zinszahlung aufgelaufenen Zinsen zusätzlich zum eigentlichen Kurswert zu entrichten.

Besicherung von Anleihen

Anleihen werden nach folgender Besicherung unterschieden:

  1. Pfandbriefe sind durch Grund und Boden besichert.
  2. Schiffspfandbriefe sind durch Hypotheken auf Schiffe besichert und stellen eine Sonderform des Pfandbriefs dar.
  3. Unternehmensanleihen werden durch das Unternehmensvermögen (z. B. Maschinen, Immobilien) besichert
  4. Patronage bedeutet, dass ein Bürge für die Schulden einsteht (z. B. ein Mutterunternehmen für eine Tochter)
  5. nachrangige Anleihen sind ebenfalls durch das Unternehmensvermögen besichert, jedoch werden zuerst alle anderen Gläubiger bedient und erst dann die Inhaber nachrangiger Anleihen
  6. Brady-Bonds stellen eine Besonderheit der Besicherung dar. Diese Staatsanleihen von Schwellenländern werden durch Null-Kupon-Anleihen (Zero-Bonds) von Schuldnern hoher Bonität besichert.

[...]

Börsenkurs und Bewertung einer Anleihe

Bewertung einer Anleihe

Mit einer Anleihe kann der Anleger zwei Arten von Erträgen erwirtschaften:

  1. In Form von Zinsen
  2. In Form von Kurssteigerungen

Die meisten Anleihen notieren in Prozent des jeweiligen Nominalwerts. Ein Kurs von 101,25 bedeutet also, dass der Käufer 101,25 % des Nominalwerts der Anleihe beim Kauf zu bezahlen hat (plus eventuelle Stückzinsen). Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, die in Nominalwährung notieren (z. B. französische Wandelanleihen); ein Umstand, der auch in einschlägigen Publikationen bei der Renditeberechnung immer wieder übersehen wird und zu falschen Zahlen führt.

Als Wert einer Anleihe gilt der Barwert aller in der Zukunft erwarteten Zahlungen (d. h. Kuponzahlungen und Nennwertrückzahlung). Das heißt, dass die Rendite von Anleihen gleicher Bonität und Restlaufzeit ungeachtet des Kupons immer gleich ist, nämlich Marktrendite zuzüglich einer Bonitätsprämie.

[...]

Professioneller Handel von Anleihen

Anleihen werden an Börsen gehandelt. Der Handel über Börsen ist für die Kursbestimmung aber relativ unbedeutend, da die gehandelten Volumina (Beträge) im Vergleich zum OTC-Handel (over the counter), dem direkten Handel zwischen Banken, minimal sind.

Die Quotierung einzelner Anleihen ist unterschiedlich. Manche Anleihen werden nach Rendite gehandelt (z. B. Schwedische Staatsanleihen SGB, Australische Staatsanleihen oder Japanische Staatsanleihen JGB), andere werden mit Kursen gehandelt (z. B. Deutsche Bundesanleihen DBR, Österreichische Bundesanleihen RAGB, Britische Staatsanleihen Gilts). In den Vereinigten Staaten werden Staatsanleihen (Treasuries) mit 32stel (1/32) quotiert. (z. B. 101-16 entspricht 101 16/32= 101.50)

Die Standardvaluta ist bei europäischen Staatsanleihen normal T+3, bei US-Staatsanleihen T+1, je nach Settlementsystem in Japan T+2 (Furukai - Furiketsu) oder T+4 (Toruku).

In den letzten Jahren setzten sich bei immer mehr Anleihearten elektronische Handelssysteme durch. So wird heute der überwiegende Anteil des Umsatzes in liquiden europäischen Staatsanleihen nicht mehr via Telefon sondern via elektronischen Handelsplattformen wie Bondvision, Tradeweb, Eurex Bonds oder Bloomberg Bond Trading abgewickelt.

Risiken von Anleihen

Ausfallsrisiko

Das Ausfalls- bzw. Bonitätsrisiko ist jenes Risiko, welches daraus erwächst, dass der Schuldner in Zahlungsverzug kommen kann oder sogar zahlungsunfähig wird. Je schlechter die Bonität, umso höher das Ausfallsrisiko der Anleihe. Gläubiger mit schlechter Bonität müssen daher einen höheren Kupon bieten, womit eine Risikoprämie bezahlt wird. Das Ausfallsrisiko von Anleihen lässt sich teils wegdiversifizieren, in der Regel bestehen jedoch zwischen verschiedenen Schuldnern recht hohe Kovarianzen. Anleihen von Gläubigern mit schlechter Bonität werden auch als Schrottanleihe, Junk bond oder High Yield Bond bezeichnet. Internationale, unabhängige Agenturen bemessen das Bonitätsrisko aus ihrer Sicht mit einem Rating. Die bekanntesten Ratingagenturen sind Moody's, Standard & Poor's sowie Fitch.

Zinsänderungsrisiko

Das Zinsänderungsrisiko ist das Risiko, welches aus der Möglichkeit einer Änderung des Marktzinses erwächst. Zwar wird eine Anleihe immer zum Nennwert zurückgezahlt, aber der Marktzins hat einen Einfluss auf den Kurs der Anleihe, der von Bedeutung ist, wenn man die Anleihe vor ihrer Fälligkeit wieder verkauft.

Der Marktzinssatz ist der wichtigste, gleichzeitig aber auch der volatilste Parameter zur Bewertung einer Anleihe. Eine Änderung des Zinssatzes hat folgende Auswirkungen für den Inhaber einer Anleihe:

  • der Wert der Anleihe sinkt, wenn der Marktzins steigt.
  • die Rückzahlungsbeträge (Kupon und Tilgung) werden zum neuen Zinssatz angelegt. Steigt der Zinssatz, so steigt auch der Betrag, der aus der Wiederveranlagung der Rückzahlungsbeträge resultiert (der Zinseszins).
  • der Zinsertrag aus den Kupons der Anleihe bleibt unverändert.

Die Kursänderung und der Zinseszinseffekt sind gegenläufig. Um die Frage zu beantworten, welchen Gesamteffekt eine Zinsänderung auf den Kurs einer Anleihe hat, wurde das Durationkonzept entwickelt.

Kündigungsrisiko, Auslosungsrisiko, Konversions(Wandelungs-)risiko

Dies sind drei Arten von Unsicherheiten, die nur bei bestimmten Anleihen auftreten, bei denen Schuldnerkündigungsrecht oder eine Auslosung der Tilgung vereinbart ist, bzw. wenn es sich um Wandelanleihen handelt.

Währungs/Wechselkursrisiko

Die Nominalwährung ist die Währung, in der die Anleihe bei Endfälligkeit vom Emittenten zurückgezahlt wird. Die Kuponwährung ist die Währung, in der die Zinsen ausbezahlt werden. Bei fast allen Anleihen sind Kupon- und Nominalwährung identisch.

Aufgrund von Wechselkursänderungen schließt der Kauf einer Fremdwährungsanleihe ein Wechselkursrisiko ein. Fällt die Nominalwährung gegenüber der Heimatwährung des Käufers, so erleidet er Verluste, steigt die Nominalwährung gegenüber der Heimatwährung, kann er Gewinne realisieren.

Das Währungsrisiko kann recht einfach durch Währungsoptionen, Währungsforwards oder Währungs-Futures minimiert werden.

Inflationsrisiko

Das Inflationsrisiko bezeichnet die Unsicherheit über die reale Höhe der zukünftigen Auszahlungen. Da der Fisher-Effekt nur langfristig empirisch nachweisbar ist, ist das Inflationsrisiko vom Zinsänderungsrisiko getrennt zu bewerten. Das Inflationsrisiko kann durch den Erwerb von inflationsindexierten Anleihen ausgeschaltet werden.

Liquiditätsrisiko

Es ist möglich, dass zu dem Zeitpunkt, an dem die Anleihe verkauft werden soll, dies nicht ohne große Kursabschläge erfolgen kann. Dieses Risiko ist in Märkten mit großem Marktvolumen zu vernachlässigen; es kann in kleinen Märkten oder bei exotischen Anleihen bestehen.

Abschreibungsrisiko

Es ist möglich, dass eine Anleihe im Wert sinkt, man die Anleihe aber hält und keine Verluste realisiert. Dies kann z. B. aufgrund eines steigenden Zinssatzes passieren. Trotzdem muss die Anleihe aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften teilweise abgeschrieben werden, was zu unerwünschten Gewinnminderungen führen kann.

Entwicklung des Anleihenkurses im Zeitverlauf

Da der Nennwert der Anleihen zum Laufzeitende zurückgezahlt wird, kommt es zur Nennwertkonvergenz, die Kurse der Anleihen bewegen sich also gegen Ende der Laufzeit in Richtung des Nennwerts.

Sonderformen von Anleihen
  • Wandelanleihen: Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Verhältnis in Aktien des Emittenten umzutauschen.
  • Optionsanleihen: Im Unterschied zur Wandelanleihe ist das Recht zum Kauf von Aktien des Emittenten separiert von der Anleihe. Das heißt, dass die Option auch separat gehandelt und ausgeübt werden kann.
  • Reverse Convertibles sind Zins ausschüttende derivate Produkte (Zertifikate), bei denen das Wandlungsrecht beim Emittenten der Anleihe liegt und in der Regel am Ausübungspreis (Strike) eines Basiswerts (Underlying) festgemacht wird. Es kann je nach Basiswert unterschieden werden in:
    • Aktienanleihen, bei denen die Rückzahlung vom Kurs einer Aktie abhängt.
    • Indexanleihen, bei denen die Rückzahlung vom Kurs eines Index abhängt.
    • Rohstoffanleihen, bei denen die Rückzahlung vom Kurs eines Rohstoffindex abhängt.
    • Basketanleihen, bei denen die Rückzahlung vom Kurs eines Korbs verschiedener Aktien, Aktien- oder Rohstoffindizes abhängt. Die Gewichtungen der Aktien/Indizes im Korb und der Einfluß ihrer Wertentwicklungen kann höchst unterschiedlich ausgestaltet sein.
    • Sonstige exotisch strukturierte Produkte: Der Rückzahlungsbetrag und / oder die Zinszahlung sind nicht fest vereinbart, sondern koppeln sich an den Stand einer bestimmten Größe (Preis-, Aktienindizes)

[...]"

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Anleihe. -- Zugriff am 2005-10-10]


3.3. Genusscheine
(Profit participation rights)



Abb.: Genussschein
[Bildquelle: http://www.projekt21plus.de/investment/genuss01.jpg. -- Zugriff am 2005-10-12]

"Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie oder einer Anleihe ähnelt.

Bei sämtlichen Genussscheinen ist aber eine Nachrangigkeit des Genussscheinkapitals gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Wie eine Anleihe auch, gewähren die "Genüsse" in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber - wie die Dividende bei der Aktie - von der Gewinnentwicklung des jeweiligen Unternehmens ab. Genussscheine können börsentäglich veräußert werden.

Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet, sie werden "flat" notiert. Stattdessen beinhaltet der jeweilige Kurs den rechnerisch aufgelaufenen Zins.

Kreditinstitute können das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital hinzurechnen.

Genussscheine verbriefen Vermögensrechte, aber keine Stimmrechte. Sie beinhalten i.d.R. einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn und/oder Liquidationserlös. Sie zählen daher zu Mezzanine-Finanzierung. Genußscheine kommen als Inhaber-, aber auch als Namenspapiere vor und haben eine begrenzte Lebensdauer, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Fristablauf endet. Für die Ausgabe von Genußscheinen ist in Deutschland mindestens einer Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, außerdem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Genussschein. -- Zugriff am 2005-10-12]


4. Investmentfonds
(Mutual Funds, Fonds d'investissement, Sijoitusrahasto, 投資信託 )



Abb.: Das Prinzip eines Investmentfond
[Bildquelle: http://www.mutualfundsindia.com/primer.asp. -- Zugriff am 2005-10-10]

"A mutual fund (aka managed fund) enables investors to pool their money and place it under professional investment management. The portfolio manager trades the fund's underlying securities, realizing a gain or loss, and collects the dividend or interest income. The investment proceeds are then passed along to the individual investors. There are more mutual funds than there are individual stocks.

Glossary

"Open" or "closed"

Most mutual funds are open-end funds. This means that at the end of every day, the investment management company sponsoring the fund issues new shares to investors and buys back shares from investors wishing to leave the fund. A mutual fund can also be a closed-end fund. The sponsor of a closed-end fund registers and issues a fixed number of shares at the initial offering, similar to a common stock. Investors then can buy or sell these shares through a stock exchange. The sponsor does not redeem or issue shares after a closed-end fund is launched, so the investor must trade them through a broker.

Exchange-traded fund

Main article: Exchange-traded fund

An innovation, the exchange traded fund (ETF) combines characteristics of both open and closed end mutual funds. An ETF usually tracks a stock index, like an index fund, but can be redeemed on demand for its underlying holdings, eliminating the discounts and premiums that are common with closed-end funds and forcing prices to remain very close to the net asset value (NAV). ETFs are traded throughout the day on a stock exchange, just like closed-end funds.

Net asset value

Main article: net asset value

The net asset value, or NAV, is a fund's value of its holdings, usually expressed as a per-share amount. For most funds, the NAV is determined daily, after the close of trading on some specified financial exchange, but some funds update their NAV multiple times during the trading day. Open-end funds sell and redeem their shares at the NAV, and so only process orders after the NAV is determined. Closed-end funds may trade at a higher or lower price than their NAV; this is known as a premium or discount, respectively. If a fund is divided into multiple classes of shares, each class will typically have its own NAV, reflecting differences in fees and expenses paid by the different classes.

Some mutual funds own securities which are not regularly traded on any formal exchange. These may be shares in very small or bankrupt companies; they may be derivatives; or they may be private investments in unregistered financial instruments (such as stock in a non-public company). In the absence of a public market for these securities, it is the responsibility of the fund manager to form an estimate of their value when computing the NAV. How much of a fund's assets may be invested in such securities is stated in the fund's prospectus.

Share class

Many mutual funds divide their assets up among multiple classes of shares. All of the assets of each class are effectively pooled for the purposes of investment management, but classes typically differ in the fees and expenses paid out of the fund's assets. These differences are supposed to reflect different costs involved in servicing investors in various classes; for example, one class may be sold through brokers with a front-end load, and another class may be sold direct to the public with no load but a "12b-1 fee" included in the class's expenses. Still a third class might have a minimum investment of $10,000,000 and only be open to financial institutions (a so-called "institutional" class). In some cases, by aggregating regular investments by many individuals, a retirement plan (such as a 401(k) plan) may qualify to purchase "institutional" shares (and gain the benefit of their typically-lower expense ratios) even though no members of the plan would qualify individually.

Turnover

Turnover is a measure of the amount of securities that are bought and sold, usually in a year, and usually expressed as a percentage of net asset value. It shows how actively managed the fund is.

A caveat is that this value is sometimes calculated as the value of all transactions (buying, selling) divided by 2; i.e., the fund counts one security sold and another one bought as one "transaction". This makes the turnover look half as high as would be according to the standard measure.

Turnover generally has tax consequences for a fund, which are passed through to investors. In particular, when selling an investment from its portfolio, a fund may realize a capital gain, which will ultimately be distributed to investors as taxable income. The very process of buying and selling securities also has its own costs, such as brokerage commissions, which are borne by the fund's shareholders.

The Dalbar Inc. consultancy studied mutual fund stock returns over the period from 1984 to 2000. Dalbar found that the average stock fund returned 14 percent; during that same period, the typical mutual fund investor had a 5.3 percent return. This finding has made both "personal turnover" (buying and selling mutual funds) and "professional turnover" (buying mutual funds with a turnover above perhaps 5%) unattractive to some people.

Load

A front-end load or sales charge is a commission paid to a broker by a mutual fund when shares are purchased, taken as a percentage of funds invested. The value of the investment is reduced by the amount of the load. Some funds have a deferred sales charge or back-end load which is paid to the broker out of the proceeds when shares are redeemed. (This is distinct from a redemption fee, which is also paid out of proceeds, but is kept by the fund. Many funds charge redemption fees when shares are sold a short time after they are purchased, to discourage investors from market timing.) Load funds are sold through financial intermediaries such as brokers, financial planners, and other types of registered representatives who charge a commission for their services.

It is possible to buy many mutual funds directly from the fund sponsor, without paying a sales charge. These are called no-load funds. Some discount brokers will sell no-load funds, sometimes for a flat transaction fee or even no fee at all. (This does not necessarily mean that the broker is not compensated for the transaction; in such cases, the fund may pay brokers' commissions out of "distribution and marketing" expenses rather than a specific sales charge.)

United States

Mutual funds can invest in many different kinds of securities. The most common are cash, stock, and bonds, but there are hundreds of sub-categories. Stock funds, for instance, can invest primarily in the shares of a particular industry, such as high technology or utilities. These are known as sector funds. Bond funds can vary according to risk (high yield or junk bonds, investment-grade corporate bonds), type of issuers (government agencies, corporations, or municipalities), or maturity of the bonds (short or long term). Both stock and bond funds can invest in primarily US securities (domestic funds), both US and foreign securities (global funds), or primarily foreign securities (international funds). By law, mutual funds cannot invest in commodities and their derivatives or in real estate. (However, there do exist real estate investment trusts, or REITs, which invest solely in real estate or mortgages, and mutual funds are allowed to hold shares in REITs. Likewise, another type of fund, hedge funds, which are restricted to the wealthy, are allowed to invest in real estate (as well as sell short and certain other practices which mutual funds may not do)) A mutual fund may restrict itself in other ways. These restrictions, permissions, and policies are found in the prospectus, which every open-end mutual fund must make available to a potential investor before accepting his or her money.

Most mutual funds' investment portfolios are continually adjusted under the supervision of a professional manager, who forecasts the future performance of investments appropriate for the fund and chooses the ones which he or she believes will most closely match the fund's stated investment objective. This is called active management, in contrast to indexing, in which a fund's assets are managed to closely approximate the performance of a particular published index. Because the composition of an index changes less frequently than the condition of the market, an index fund manager makes fewer trades, on average, than does an active fund manager. For this reason, index funds generally have lower expenses than actively-managed funds, and typically incur fewer capital gains which must be passed on to shareholders. The majority of actively managed funds usually only match the performance of the index fund, but since they have higher costs they then underperform the index funds. Three fourths of all mutual funds underperform the S&P 500 index. This means the majority of the professional managers can't execute a better stock picking strategy than simply buying the 500 S&P companies equally. For this reason, many advisors strongly suggest avoiding mutual funds.

Mutual funds are corporations under US law, but they are subject to a special set of regulatory, accounting, and tax rules. Unlike most other types of corporations, they are not taxed on their income as long as they distribute substantially all of it to their shareholders. Also, the type of income they earn is often unchanged as it passes through to the shareholders. Mutual fund distributions of tax-free municipal bond income are also tax-free to the shareholder. Taxable distributions can either be ordinary income or capital gains, depending on how the fund earned it.

Picking a mutual fund from among the thousands offered is not easy. The following is just a rough guide, with some common pitfalls.

  1. Unless you are in the highest tax bracket, you probably don't need a tax-exempt fund.
  2. Match the term of the investment to the time you expect to keep it invested. Money you may need right away (for example, if your car breaks down) should be in a money market account. Money you will not need until you retire in 30 years (or for a newborn's college education) should be in longer-term investments, such as stock or bond funds. Putting money you will need soon in stocks risks having to sell them when the market is low and missing out on the rebound.
  3. There are some funds that invest in both stocks and bonds called "balanced funds." These are not generally as good an idea as a do-it-yourself balance of a stock fund and a bond fund, simply because you get to control the mix yourself. More stock is more aggressive, more bond is more conservative.
  4. Expenses matter over the long term, and of course, cheaper is usually better. You can find the expense ratio in the prospectus. Expense ratios are critical in index funds, which seek to match the market. Actively managed funds need to pay the manager, so they usually have a higher expense ratio.
  5. Sector funds often make the "best fund" lists you see every year. The problem is that it is usually a different sector each year (internet funds, anyone?). Also some secters are vulnerable to industry-wide events (airlines do come to mind). Avoid making these a large part of your portfolio.
  6. Closed-end bond funds often sell at a discount to the value of their holdings. You can sometimes get extra income by buying these in the market. Hedge fund managers love this trick. This also implies that buying them at the original issue is usually a bad idea, since the price will often drop immediately.
  7. Mutual funds often make their distributions near the end of the year. If you get the money, you will have to pay taxes on it. Check the fund company's website to see when they plan to pay the dividend, and wait until afterwards if it is coming up soon.
  8. Do your homework. Read the prospectus, or as much of it as you can stand. It should tell you what these strangers can do with your money, among other vital topics. Check the performance of a fund against its peers with similar investment objectives, and against the index most closely associated with it. Be sure to pay attention to performance over both the long-term and the short-term. A fund that gained 53% over a 1-yr. period (which is impressive), but only 11% over a 5-yr. period should raise some suspicion, as that would imply that the returns on four out of those five years were actually very low (if not straight losses) as 11% compounded over 5 years is only 68%.
  9. Diversification is the best way to reduce risk. Most people should own some stocks, some bonds, and some cash. Some of the stocks, at least, should be foreign. You might not get as much diversification as you think if all your stock funds are with the same management company, since there is often a common source of research and recommendations. Too many funds, on the other hand, will give you about the same effect as an index fund, except your expenses will be higher. Buying individual stocks exposes you to company-specific risks, and if you buy a large number of stocks the commissions may cost more than a fund will.
  10. The compounding effect is your best friend. A little money invested for a long time equals a lot of money later.
Scandals

In September 2003, the US mutual fund industry was beset by a scandal in which major fund companies permitted and facilitated "late trading" and "market timing".

United Kingdom

In the United Kingdom the term "mutual fund" may be confusing due to the existence of building societies and mutual life companies which in law are owned by their members and which have no share holders to distribute profits to and consequently are referred to as "mutuals". Collectively managed funds are referred to by type, and the following are the principal ones are available:

  • investment trusts which are themselves quoted companies, often with a fixed life. The quoted price of the company may trade at a discount (lower) or premium (higher) than the value of the investments it holds at any point in time, giving rise to more volatility and risk as well as opportunities. Investment trusts may also be split into different types of shares to appeal to different types of investor. These are known as split capital trusts.
  • Unit Trusts are traditional arrangements set up as a trust rather than a company and are open ended. The fund is divided into units rather than shares that build in trading and management costs through the canceling of units meet management charges and by way of a dual pricing policy of units to meet trading costs. Units have a bid (buying) and offer (selling) price at a given time and the difference is known as the bid-offer spread.
  • OEICs (pronounced "OIKS") is an acronym for "Open Ended Investment Companies" which are rapidly displacing Unit Trusts which operate under, what is considered to be, archaic rules. Additionally OEICs are easily marketed overseas and are seen as a way of developing the collectively managed fund market. A major difference is that OEICs have shares (but unlike Investment Trusts they reflect asset value like the units in a unit trust) and these are traded with a single price (any initial charges are levied explicitly by reducing capital).
  • ICVCs' (Investment Companies with Variable Capital) an alternative name for OEICs.

Tax favoured products such as Pensions or Individual Savings Accounts may include any of the above, although separate Pension funds and (subject to involved differences) Life Insurance funds exist with their own legislative control and tax treatment.

Criticism of Mutual Funds

The primary criticism of actively managed mutual funds comes from the historical fact that, over ten year periods of time, around three fourths of them have not done as well as the strategy of a fund automatically and passively buying the top 500 most popular companies to invest in (the S&P 500). Thus it is felt by these critics that these mutual funds are useless, or more specifically, since any particular fund has a greater chance to underperform, it is better to invest in index mutual funds, or other forms of investments such as index funds.

There is also other criticisms levied against mutual funds as a consequence of the first criticism. One critique covers the concept of the sales load, an upfront or deferred fee as high as 8.5 percent of the amount deposited into a fund. Firstly, some critics do not believe that this should be charged on a percentage basis instead of a flat fee basis. Secondly this payment for advice and other services seems dubious to these critics because with so many mutual funds underperforming, but yet visibly attracting money, the advice given seemingly would be bad advice.

Mutual funds are also seen by some to have a systemic conflict of interest with regards to their size. Fund companies typically make money by charging a management fee of anywhere between 0.5-2.5 percent of the funds total assets. Although theoretically this could incent them to cause the fund to perform well, since a well performing fund would caused the amount invested in the fund to rise and thus increasing the fee earned, it also could incent the fund to focus on attracting more and more new investors, as the new investors adding money to the fund would also cause the assets of the fund to increase. Many investors like Warren Buffet believe however that the larger the pool of money one works with, the harder it is to invest. Thus the harder it becomes for the mutual fund to perform well. Thus a fund company can be focused on attracting new customers, hurting its existing customer's performance. A great deal of the funds costs are flat and fixed costs, such as the salary for the manager. Thus it is economically more beneficial to the fund to try and allow it to grow as large as possible, instead of closing it to new investors and starting a new fund.

Other practices of mutual funds have been critized from time to time, such as funds allowing market timing. More recent criticisms have focused on the fund managers accept extravegant gifts (such as a jetsetting bachelor party with midget entertainment) in exchange for trading stocks through certain investment banks, who presumably overcharge the fund compared to what another, non gifting investment bank would charge."

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Mutual_funds. -- Zugriff am 2005-10-06]


4.1. Hedge Fonds
(Hedge Funds, Gestion alternative, ヘッジファンド)


Siehe auch:

Payer, Margarete <1942 - >: Kulturen von Arbeit und Kapital. -- Teil 3: Kapitaleignerkulturen. -- 4. Spekulanten. -- URL: http://www.payer.de/arbeitkapital/arbeitkapital0304.htm


Abb.: So spekulieren Hedge Funds
[Bildquelle: http://ftd.de/bm/ga/10253.html?imgpopup=1&nv=Image0. -- Zugriff am 2005-10-10]

"The term "hedge fund' dates back to the first such fund founded by Alfred Winslow Jones [1901 - 1981] in 1949. Jones' innovation was to sell short some stocks while buying others, thus some of the market risk was hedged. While most of today's hedge funds still trade stocks both long and short, many do not trade stocks at all and the term hedge fund has come to mean a relatively unregulated investment fund, often a partnership rather than a corporation in form, and characterized by unconventional strategies (i.e., strategies other than investing long only in bonds, equities or money markets).

The concept of a "hedge fund" is relatively simple. For U.S. based managers and investors, hedge funds are simply structured as limited partnerships. The hedge fund manager is the general partner and the investors are the limited partners. The funds are pooled together in the partnership and the general partner(hedge fund manager) makes all the investment decisions based on the strategy the hedge fund manager has outlined in their offering documents. In return for managing these funds, the hedge fund manager will receive a management fee and an incentive fee.

The fee structures of these limited partnerships(U.S. based hedge funds) vary but typically the management fee ranges from 1-2% of the assets under management and an additional fee called an "incentive fee" will be charged on the profits of the fund at a specified date. The incentive fee is usually 20% of the profits of the fund and can include "hurdles" or other items.

Offshore hedge funds are usually domiciled in a tax haven and are designed for U.S. based hedge fund managers to manage the assets of foriegn investors and tax exempt U.S. investors. In this structure the manager will also receive a management and incentive fee and will also be invested in the fund as an investment manager.

The typical hedge fund asset management firm includes both the domestic U.S. hedge fund and the offshore hedge fund. This allows hedge fund managers to attract capital from all over the world. Both funds will trade 'Pari-passu' based on the strategy outlined in the offering documents.

Flows and levels

The amount of money managed by funds that can be termed hedge funds passed the $1 trillion mark during 2004, according to the Alternative Fund Services Review. The industry continues to grow with insitutional investors increasing their allocations to hedge funds as a way to achieve absolute returns.

Administration of hedge fund assets

In mid-2004 39 firms provided either on-shore or offshore "Administration Services" to hedge funds that were managing $1.1 trillion, up from 30 firms managing $745bn a year before. "Taking into account fund of funds `double-counting,'" the review said that "average assets under administration for a hedge fund administrator is US$29bn". "The total number of funds has broken the 10,000 barrier, though the grand total of 11,362 does include both master-feeders and separate feeder and sub-funds." The 39 Administrators tracked for the mid-2004 number were:

  • Citco Fund Services
  • Fortis
  • Bank of Bermuda GFS
  • IFS (a State Street company)
  • BISYS Hedge Fund Services
  • GlobeOp Financial Services
  • UBS Fund Services
  • Investors Bank & Trust
  • SEI Investments (NASDAQ: SEIC)
  • Olympia Capital
  • Bank of New York
  • RK Consulting
  • PFPC
  • Euro-VL
  • Bank of Butterfield Fund Services
  • SS&C Fund Services
  • Crédit Agricole Investor Services
  • DPM
  • Dundee Leeds
  • Admiral Administration
  • DAIWA Securities Trust & Banking
  • RBC
  • Trident Trust
  • Citigroup Global Transaction Services
  • Cayman National Trust
  • Custom House Group
  • Baring Fund Administration Services (IFM)
  • Caledonian Fund Services
  • Kredietbank SA
  • Dexia BIL Fund Services
  • Nottingham Company
  • Tranaut Fund Administration (Ireland)
  • Spectrum Global Fund Administration
  • Bank of Ireland Securities Services
  • Banque Privée Edmond de Rothschild
  • ATC Fund Services
  • Meridian
  • Close Fund Services
  • AIB Worthytrust Fund Administration
Fund strategies
  • Arbitrage
    • Convertible arbitrage
    • Fixed income arbitrage
    • Risk arbitrage
    • Statistical arbitrage ('StatArb')
  • Equity (finance)
    • Equity market neutral
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Risk arbitrage

Main article: risk arbitrage

One common hedge strategy is to buy shares of a company that is in the process of a merger and acquisition. The company's stock has an announced price that it will be worth on the date of the merger, so if the stock is under that value prior to the merger, it is a safe investment to purchase the stock and wait. This strategy can be risky, as there is a possibility that the merger will not go through and the stock will be left at its current value. Frequently, the trader will also sell the stock of the acquiring company in addition to buying the stock of the target.

Most of the early hedge funds did just this. They became very popular as a way of seeing gains better than the investment grade bond market, while still having low risk.

However the side effect of this popularity was to dramatically increase the interest in all of the non-standard investment strategies, and soon other funds were being set up with new strategies aimed primarily at high growth. Although there is no hedging in these cases, the term is still used for these funds as well.

Strategies

Hedge funds use alternative strategies such as selling short, arbitrage, trading options or derivatives, using leverage, investing in seemingly undervalued securities, trading commodity and FX contracts, and attempting to take advantage of the spread between current market price and the ultimate purchase price in situations such as mergers. They can be extremely risky investments as illustrated by the example of Long-Term Capital Management.

Regulation

Investment companies registered with the U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) are subject to strict limitations on the short-selling and use of leverage that are essential to many hedge fund strategies. For this and other reasons, hedge funds elect to operate as unregistered investment companies. As a result, interests in a hedge fund cannot be offered or advertised to the general public, and are limited to individuals who are both "accredited investors" (who have total incomes of over US$200,000 per year or a net worth of over US$1,000,000) and "qualified purchasers" (who own at least US$5,000,000 in qualified investments). For the funds, the trade off is that they have fewer investors to sell to, but they have few government imposed restrictions on their investment strategies. The presumption is that hedge funds are pursuing more risky strategies, which may or may not be true depending on the fund, and that the ability to invest in these funds should be restricted to wealthier investors who are presumed to be more sophisticated and who have the financial reserves to absorb a possible loss.

Funds of funds

A special type of investment vehicle called a fund of funds, a fund which invests in other hedge funds rather than trading assets itself. Because some U.S. funds of funds may be specially registered with the SEC, they can accept investments from individuals who are not accredited investors or qualified purchasers, and often have lower investment minimums (sometimes as low as $25,000).

Funds of funds carry an additional layer of fees, typically a 1% management fee and, optionally, a 10% incentive (performance) fee, in return for their due diligence on and selection of hedge fund managers.

Comparison to Private Equity funds

Hedge funds are similar to private equity funds, such as venture capital funds, in many respects. Both are lightly regulated, private pools of capital that invest in securities and compensate their managers with a share of the fund's profits. Most hedge funds invest in very liquid assets, and permit investors to enter or leave the fund easily. Private equity funds invest primarily in very illiquid assets, such as early-stage companies and consequentially, investors are "locked in" for the entire term of the fund.

Hedge funds are regular investors in private equity companies' acquisition funds.

Comparison to Mutual funds

Like Hedge funds, mutual funds are pools of investment capital. However, mutual funds are highly regulated by the SEC. One consequence of this regulation is that mutual funds cannot compensate managers based on the performance of the fund, which many believe dilutes the incentive of the fund managers to perform.

Hedge fund privacy

As private, lightly regulated partnerships, hedge funds do not have to disclose their activities to third parties. This is in contrast to a fully regulated mutual fund (or unit trust) which will typically have to meet regulatory requirements for disclosure. The hedge funds are typically domiciled in an offshore jurisdiction, e.g. Bermuda, Cayman Islands, Virgin Islands, where regulation of investment funds permits wider powers of investment. Hedge funds have to file accounts and conduct their business in compliance with the less onerous requirements of these offshore centres. Investors in hedge funds enjoy a higher level of disclosure than investors in mutual funds including detailed discussions of risks assumed, significant positions, and investors usually have direct access to the investment advisors of the funds. This high level of disclosure is not available to non-investors, hence the notion of privacy attached to hedge funds.

A byproduct of this privacy and the lack of regulation is that there are no official hedge fund statistics. An industry consulting group, HFR (hfr.com), reported at the end of the second quarter 2003 there are 5660 hedge funds world wide managing $665 billion. To put that in perspective, at the same time the US mutual fund sector held assets $6,818 billion (according to the Investment Company Institute).

The combination of privacy and rich investors means that hedge funds are a target for criticism whenever markets move against some group's interests. For example, hedge funds were widely blamed for the speculative run-up in the bond market that preceded the global bond crisis of 1994, although the major players in the bond spree were actually large commercial and investment banks.

Recent regulatory developments

Unlike mutual funds, however, hedge funds are not required to register with the SEC. This means that hedge funds are subject to very few regulatory controls. Because of this lack of regulatory oversight, hedge funds historically have generally been available solely to accredited investors and large institutions. Most hedge funds also have voluntarily restricted investment to wealthy investors through high investment minimums (e.g., $1 million).

Historically, hedge funds have not been subject to regular SEC oversight. However, in December 2004, the SEC issued afinal rule and rule amendments  that require certain hedge fund managers to register with the SEC as investment advisers under the Investment Advisers Act by February 1, 2006.

In October 2004, the SEC approved a rule change that, if implemented as planned, will require most hedge fund advisers to register with the SEC. The requirement will apply to hedge funds managing $25 million dollars or more. The SEC is adopting a "risk-based approach" to monitoring hedge funds as part of its evolving regulatory regimen for the burgeoning industry, according to the SEC.

The SEC has neither the staff nor expertise to comprehensively monitor the estimated 8,000 U.S. and international hedge funds.

One of the commissioners, Roel Campos, has said that the SEC is forming internal teams that will identify and evaluate irregular trading patterns or other phenomena that may threaten individual investors, the stability of the industry or the financial world.

"It's pretty clear that we will not be knocking on (hedge fund) doors very often," Campos told several hundred hedge fund managers, industry lawyers and others. And even if it did, "the SEC will never have the degree of knowledge or background that you do."

Hedge funds

Large hedge funds

  • Pequot Capital Management
  • Clinton Group
Top earners

Institutional Investor magazine rank the top earners of hedge fund manager each year. Earnings from a hedge fund is simply 100% of the capital gains on the managers own equity stake in the fund and 20% to 50% (depending on policy) of the gains on the other investor's capital.

The 2004 top earner was Edward Lampert of ESL Investments Inc. who earned a whopping $1.02 billion during the year."

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Hedge_fund. -- Zugriff am 2005-10-06]


4.2. Private Equity Fonds
(Private equity funds)


Bei der Vorgehensweise von Private-Equity-Firmen denkt man sofort an Münteferings Heuschrecken, denn es geht diesen Firmen und den bedienten Fonds nur darum das große Geld zu machen (eine Rendite von 15 bis 25 Prozent wird erwartet). Sie kaufen Firmen auf, nicht um als verantwortliche Unternehmer zu handeln, die sich langfristig um ihren Betrieb, die Mitarbeiter und ihre Umwelt einsetzen, sondern um die Firmen auszuschlachten. Private-Equity-Firmen geben das Kapital zum Kauf einer Firma, wenn z.B. große Firmen sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und Firmenteile verkaufen, oder wenn Familienunternehmen keine geeigneten Nachfolger haben.

Diese speziellen Firmen geben nicht ihr eigenes Geld, sondern leihen das Geld von Versicherungen, Banken und Privatleuten. Insbesondere nehmen sie einen Kredit auf das zu kaufende Unternehmen auf, welches dann den Kredit einschließlich der teuren Zinsen zurückzahlen muss. Die gekaufte Firma wird dadurch des Geldes beraubt, das sie eigentlich dazu gebraucht hätte, Investitionen durchzuführen. Sehr schön wird dies Geschäftsmodell im folgenden Kreislauf gezeigt:


Abb.: Wie das Geschäftmodell der Private-Equity-Gesellschaften funktioniert
[Bildquelle: ©Manager Magazin]

"Privates Beteiligungskapital (englisch private equity) ist der Begriff für das von Privatanlegern beschaffte Beteiligungskapital im Unterschied zum Public Equity, das das an der Börse beschaffte Kapital darstellt.

Der Begriff hat aber auch für eine kontroverse Anlageform Eingang in den Sprachgebrauch gefunden. Auf Private Equity haben sich außerbörsliche Finanzunternehmen spezialisiert, die mit Hilfe privater Investoren ganze Unternehmen oder Beteiligungen an ihnen kaufen, um sie zu restrukturieren und mittelfristig mit möglichst hohem Gewinn weiterzuverkaufen.

Geschäftsmodell

Das Geschäftsmodell von Private Equity-Gesellschaften besteht in der Übernahme von Firmen oder Beteiligungen an Firmen, die in der Regel als unterbewertet eingestuft werden. Die als Finanzinvestoren auftretenden Gesellschaften sind nicht an einer strategischen Investition interessiert, sondern verfolgen lediglich das Ziel der Geldanlage mit einer möglichst hohen Rendite. Die Rendite wird in der Regel durch starke Umstrukturierungsmaßnahmen (Produktionsverlagerungen ins Ausland, Entlassungen, Zerschlagungen, Ausgliederungen etc.) in den übernommenen Unternehmen erreicht.

Charakteristisch für Private Equity-Investitionen ist der kurze Anlagehorizont von etwa 3 bis 6 Jahren. Nach dieser Zeit werden die Beteiligungen mit Gewinn wieder verkauft oder an der Börse platziert.

Das für die Investition benötigte Kapital wird von Privatanlegern, Pensionsfonds, Rentenfonds und Versicherungen eingesammelt, die im Gegenzug sogenannte Private Equity-Fonds erhalten. Dem Risiko solcher Anlagen steht eine jährliche Rendite des eingesetzten Kapitals von nicht selten 20 bis 40 Prozent gegenüber. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Private Equity-Gesellschaften, die eine deutlich seriösere Renditehöhe in Anlehnung an die Entwicklung des Aktienmarktes anstreben. Die erwirtschaftete Rendite wird als Fondsertrag ausgeschüttet. Zur Risikostreuung werden meist mehrere Beteiligungen in einem Fonds gebündelt, der ebenfalls eine begrenzte Laufzeit hat.

Substitution des Eigenkapitals

Einer der ersten Schritte nach der Übernahme eines Unternehmens besteht für gewöhnlich darin, Unternehmen das Eigenkapital zu reduzieren und so einen möglichst großen Teil des für den Kauf eingesetzten Kapitals wieder zurückholen. Dieses Eigenkapital wird durch kreditfinanziertes Fremdkapital ersetzt. Zinsen und Tilgungsraten der Kredite werden dem Unternehmen aufgelastet und müssen von ihm erwirtschaftet werden. Dieses Verfahren wird als "Rekapitalisierung" bezeichnet.

Wenn bereits der Unternehmenskauf überwiegend mit Fremdkapital getätigt wird, spricht man von "Leveraged Buyout".

Beide Verfahrensweisen habe das gleiche Ziel. Sie zielen auf die Ausnutzung des sogenannten Leverage-Effekts, der eine hohe Eigenkapitalrentabilität bei niedrigem Eigenkapital- und hohem Fremdkapitalanteil ermöglicht. Solange die Gesamtkapitalrentabilität höher ist als der Zinssatz für das Fremdkapital, wirkt sich die Erhöhung des Fremdkapitals positiv auf die Eigenkapitalrentabilität des Unternehmens aus, die ausschlaggebend für den auszuschüttenden Gewinn der Private Equity-Gesellschaft ist. Um die hohen Zins- und Tilgungsraten zahlen zu können, benötigt das Unternehmen einen entsprechend hohen Netto Cash-Flow. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen die Schuldenlast nicht mehr tilgen kann. Die hohen Kreditraten können das Unternehmen in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränken. Wenn auf Dauer nur noch geringe Free Cash-Flow verbleiben, kann das Unternehmen nur noch wenig Investitionen für das zukünftige Bestehen im Wettbewerb tätigen und somit an wirtschaftlicher Stärke verlieren.

Verbreitung

Während Private Equity-Firmen sich im angloamerikanischen Wirtschaftsraum bereits seit mehr als 20 Jahren betätigen, sind diese Finanzinvestoren in den letzten Jahren auch stark zunehmend in Europa tätig.

Das in Deutschland investierte Private-Equity-Kapital betrug 2002 noch 6,9 Milliarden Euro. 2004 waren es bereits 22,5 Milliarden Euro. Der Anstieg ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen seit kurzem gesetzlich steuerfrei ist.

Der weltweite Anteil von Private Equity-Gesellschaften an Unternehmenskäufen betrug im Jahr 2000 noch 3 Prozent. 2004 war er auf 14 Prozent angewachsen und hatte ein Volumen von 294 Milliarden Dollar erreicht. Um Käufe von sehr großen Konzernen vornehmen zu können, bilden die Private Equity-Gesellschaften zunehmend Bietergemeinschaften. Eine wichtige Rolle im Geschäft der Private Equitys spielen die Banken. Bei kreditfinanzierten Unternehmensübernahmen werden bis zu zwei Drittel des Kaufpreises mit Fremdkapital finanziert. Angesichts fehlender Alternativen hochrentabler Geldanlage und der Möglichkeit, das Kreditrisiko durch die Weitergabe an andere Banken (die sogenannte Syndizierung) zu streuen, wird in Zukunft damit gerechnet, dass die Zahl der zu großem Anteil von Banken finanzierten Übernahmen durch Private-Equity-Konsortien noch steigen wird.

Beispiele für Private Equity-Gesellschaften sind Advent, APAX Partners, Belfort Holding Group, BC Partners, Blackstone, Carlyle Group, CVC, Doughty Hanson, Kohlberg Kravis Roberts & Co., Permira, Saban Capital sowie Investmentbanken wie Goldman Sachs.

Politische und gesellschaftliche Reaktionen

Private Equity-Gesellschaften werden oft kritisiert, da sie entsprechend ihres Unternehmenszwecks ihre Investments in finanzieller Hinsicht maximieren. Weil die betriebswirtschaftliche Vorgehensweise der Finanzinvestoren meist in starkem Maße zu Lasten der betroffenen Belegschaften geht, gelten diese Finanzinvestoren in der politischen Debatte in Deutschland als "marktradikal". Aber auch in den USA werden sie seit der spektakulären Übernahme von RJR Nabisco für mehr als 30 Milliarden Dollar oft als "Ausbeuter" und "Firmenjäger" angesehen.

Manche Wirtschaftswissenschaftler sehen bei Private Equity-Beteiligungen den positiven Aspekt, dass ein Unternehmen in kurzer Zeit umgebaut und für den Wettbewerb fit gemacht werden kann, dies insbesondere dann, wenn das Unternehmen seinen Umbau aus eigener Kraft nicht über die Börse finanzieren kann und die Banken die dafür notwendigen Kredite verweigert haben. In der Vergangenheit hat sich in Deutschland gezeigt, dass Private Equity Gesellschaften nicht nur den Erfolg und den Wert ihrer Portfoliounternehmen steigern können, sondern oftmals auch Arbeitsplätze sichern."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Private_Equity. -- Zugriff am 2005-10-10]

"Allein in den Jahren 2003 und 2004 haben Private-Equity-Firmen in Deutschland Firmenanteile im Wert von mehr als 35 Milliarden Euro gekauft. Derzeit sind Firmen dieser Art an rund 5000 deutschen Gesellschaften beteiligt, und von ihren Entscheidungen hängt das Schicksal von rund 400 000 Arbeitnehmern ab." [...]
"Damit die Private-Equity-Firmen zu ihrem Gewinn kommen, braucht man also immer zwei: den Einpeitscher, Antreiber oder Schlachter einerseits und andererseits einen Unternehmer, der müde geworden ist und sich von seinem Unternehmen trennen will -einen Unternehmer, der sein Unternehmen schlecht führt und mit seiner Unfähigkeit alles in Gefahr bringt, oder den Besitzer eines Unternehmens, dem das Wasser bis zum Halse steht und der alles verkauft, was sich zu Geld machen lässt. Nur so lässt sich erklären, was in den vergangenen Jahren im Bereich der Unternehmensübernahmen durch Private-Equity-Firmen in Deutschland geschehen ist."

[Quelle: Opoczynski, Michael <1948 - >: Die Blutsauger der Nation : wie ein entfesselter Kapitalismus uns ruiniert. -- München : Droemer, 2005. -- 269 S. ; 21 cm. -- ISBN: 3426273802. -- S. 34f. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


5. Weiterführende Ressourcen



Abb.: Einbandtitel

Übelhör, Matthias ; Warns, Christian: Grundlagen der Finanzierung - anschaulich dargestellt : mit vielen Beispielen und Übungsaufgaben sowie einem Exkurs zu "Basel II". --  3., aktualisierte Aufl. -- Heidenau : PD-Verl., 2004. -- 266 S. : graph. Darst. ; 21 cm. -- ISBN: 3-930737-49-3. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}. -- Knapp, preiswert und verständlich.


Abb.: Einbandtitel

Lippe, Gerhard ; Esemann, Jörn ; Tänzer, Thomas: Das Wissen für Bankkaufleute : das umfassende und praxisorientierte Kompendium für die Aus- und Weiterbildung. -- 9., neubearb. und erw. Aufl. -- Wiesbaden : Gabler, 2001. -- XL, 1275 S. : Ill., graph. Darst. ; 24 cm. -- ISBN: 3-409-17032-4. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}. -- Klassisches Lehrbuch


Abb.: Einbandtitel

Spremann, Klaus ; Gantenbein, Pascal: Kapitalmärkte. -- Stuttgart : Lucius & Lucius, 2005. -- 246 S. : Ill ; 22 cm. -- ISBN 3-8252-2517-8. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}


Abb.: Einbandtitel

Morris, Kenneth M. ; Morris, Virginia B. <1942 - >:The Wall Street journal guide to understanding money & investing. -- 3rd ed.  -- New York : Lightbulb Press, ©2004.  -- 159 S. : Ill. ; 27 cm.  -- ISBN 0743266331. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}. -- Sehr verständlich geschrieben.  


Zu 3.2.: Unternehmer