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Payer, Alois <1944 - >: Einführung in den Theravâdabuddhismus der Gegenwart. -- Teil 4: Der Mönchsweg: 4.6. Die juristische Ordnung des buddhistischen Mönchtums; 4.7. Wirtschaftliche Grundlagen (Lebenserwerb usw.); 4.8. Austritt aus dem Mönchsorden. -- Fassung vom 16. März 1996. -- URL: http://www.payer.de/theravgegenw/therav08.htm. -- [Stichwort].
Letzte Überarbeitung: 16. März 1996
Anlaß: Lehrveranstaltungen Einführung in den Theravâdabuddhismus der Gegenwart, Univ. Tübingen, SS 1982, SS 1991
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4.6. Die juristische Ordnung des buddhistischen Mönchtums
4.7. Wirtschaftliche Grundlagen (Lebenserwerb usw.)
4.8. Austritt aus dem Mönchsorden
Wir haben uns schon mehrfach mit der stark legalistisch-juristischen Orientierung des buddhistischen Ordens beschäfftigt. Ich erinnere nur an einige Prinzipien, die ich schon mehrfach erwähnte:
- nulla poena sine lege praevia promulgata: keine Strafe, es sei denn zuvor sei ein entsprechendes Gestz erlassen worden
- Rechtssicherheit durch klare Auslegungsdefinitionen
- humanistische Einstellung: dem Täter möglichst lange den Rücktritt von der vollendeten Tat freihalten
- kasuistische Behandlung des Ordensrechts
- eine mit Buddhas Mahâparinibbâna abgeschlossene Legislation: in der Theorie hat sich die Gemeinde jede legislatorische Befugnis abgesprochen: "Die Gemeinde setzt nicht fest, was nicht von Buddha festgesetzt worden ist, und sie hebt nicht auf, was er festgesetzt hat; sie nimmt die Ordnungen, wie er sie festgesetzt hat, an und beharrt in ihnen" (Cullavagga XI.1.9)
Wir haben auch einen Grundtext des buddhistischen Ordensrechts schon kennengelernt: das Pâ.timokkha. Der Vinaya enthält noch viele weitere ordensrechtliche Bestimmungen. Wenn Sie sich mit dem Vinaya beschäftigen, ist ein sehr brauchbares Hilfsmittel, folgendes Lexikon:
Upasak, C. S.: Dictionary of early Buddhist monastic terms : based on Pali literature. - Varanasi : Bharati Prakashan, 1975
Grundzüge des gesamten Vinaya:
Alois Payer: Materialien zu den Grundbegriffen des Buddhismus: Vinayamukha : Grundbegriffe der Ordensregeln und des Ordensrechts des Theravâda
Teil I. - URL:http://www.payer.de/buddhgrund/vinaya01.htm
Teil II. - URL:http://www.payer.de/buddhgrund/vinaya02.htm
Ein Problem, das in der föderalistischen Organisation des Mönchsordens angelegt ist, ist das Fehlen einer echten übergeordneten Instanz, die gegen eingerissene schwere Mißstände vorgehen könnte. Es gibt zwar die Institution der Konzilien, die in Wirklichkeit auch nur Regionalversammlungen sind, aber diese Institution ist zu schwerfällig und kann den Mangel einer zentralen Organisation nicht ausgleichen. So ist ein wesentlicher Teil der Geschichte der buddhistischen Ordensorganisation eine Geschichte des Konflikts zwischen zentralistisch hierarchischen Tendenzen und zentripetalen föderalistischen Tendenzen.
Sehr gute Darstellung der Enstehung der ceylonesischen Nikâya's:
Malalgoda, Kitsiri: Buddhism in Sinhalese society 1750-1900 : a study of religious revival and change. - Berkeley [u.a.] : Univ. of California Pr., 1976
Gute Zusammenfassung:
Bechert, Heinz: Buddhismus , Staat und Gesellschaft in den Ländern des Theravâda-Buddhismus. - Bd.1. - 1966. - S. 210-266.
[aus Bechert, I. - S. 263-265]:
- Malvatta-Zweig (Gâmavâsin)
- Asgiriya-Zweig (Araññavâsin)
- 'Srî-Kalyâ.ni-sâmagrî-dharma-mahâsanghasabhâ, begründet 1855, fortgeführt durch zwei Zweige:
- Kalyâ.ninadî-udakukkhepasîmâvê upasampadâ-Tradition, seit 1908
- 'Srî-Kalyâ.ni-sâmagrî-dharma-mahâsanghasabhâ oder Ko.t.tê-Zweig, seit 1894
- Ûvê Sîmâva.m'ika-Nikaya, seit 1939
- Amarapura-Mahânikâya, begründet 1802, zuerfällt in:
- Amarapura Mahânikâya (I)
- Amarapura-Sirisaddhammava.msa-Nikâya (I), begründet 1852
- Amarapura-Vajrava.m'sa-Nikâya, Abspaltung von 2
- Amarapura-Sirisaddhammava.msa-Nikâya (II), 1953 begründete Abspaltung von 2
- Amarapura-Mûlava.msika-Nikâya, zerfällt in:
- Amarapura-Mûlava.msika-Nikâya
- Amarapura-Mahânikâya (II)
- Amarapura-Cullaga.n.thi-Nikâya, begründet 1886
- Amarapura-Mûlava.m'sa-Nikâyastha-'Srî-Sambuddha'sâsanaodaya-mahâsanghasabhâ, begründet 1929
- Amarapura-Nikâya, begründet 815, zerfällt in:
- Amarapura-Nikâya
- Kalyâ.niv.msa-Nikâya, zerfällt in:
- Kalyâ.niv.msa-Nikâya (I)
- Kalyâ.niv.msa-Nikâya (II) (oder: U.dara.ta-Kalyâ.niv.msa-Nikâya)
- Saddhammayuttika-Nikâya (Mâtara-Nikâya), begründet 1841
- Amarapura-'Srî-Dharmârâma-Saddharmayuktika-Nikâya, begründet 1876 als Abspaltung von 3
- Amarapura-Ariyava.msa-Saddhammayuttika-Nikâya, begründet 1899 als Abspaltung von 3
- Amarapura-Mrammava.m'sâbhidhaja-Siri-Saddhammayuttika-Nikâya, begründet 1915 als Abspaltung von 3
- U.darata-Amarapura-Nikâya, begründet 1836, zerfällt in:
- U.darata-Amarapura-Nikâya (I)
- Sabaragamu-Amarapura-Nikâya, begründet 1852, zerfällt in:
- Eknä.ligo.da-vihâra-paramparâ, zerfällt in vier Zweige
- Panävännê Vihâra-paramparâ
- Sabaragamu-Amarapura-Nikâya, zerfällt in drei Zweig
- U.darata-(Uva-)Amarapura-Nikâya (II)
- Ûva-Amarapura-Nikâya, begründet 1924, zerfällt in:
- Ûva-Amarapura-Nikâya
- U.dara.ta-Amarapura-sâmagrî-sanghasabhâ, begründet 1955
- Amarapura-samâgama, begründet 1810
- Svê-Jin-Nikâya I (Shwe-gyin-Nikâya, aus Birma eingeführte Tradtion)
- Svê-Jin-Nikâya I I (andere Sektion desselben)
Mit König Parâkramabâhu II. (1236-1270) haben wir den Abschluß einer hierarchischen Organisation des Sa°ngha in Ceylon. An der Spitze des Ordens stand ein Mahâsvâmin:
- Mahâsvâmin / Sa°ngharâja
- Mahâthera
- Gâmavâsin
- Mahâthera
- Araññavâsin
Hohe Würdenträger wurden von der Ordensversammlung gewählt und vom König bestätigt.
Seit Mitte des 14. Jahrhunderts gibt es in Ceylon den Titel eines Sangharâja (aus Hinterindien eingeführt), gegen Ende des 15. Jhdts riß die Reihe der Sangharâjas ab.
Im 18. Jhdt wurde Välvitiye Sara.nakara zum Sangharâja erhoben und vom König Kirtisri bei seinen Reformbestrebungen sehr unterstützt. Da in Ceylon nicht mehr genügend vollgültig ordinierte Mönche vorhanden waren, sandte König Kirtisri eine Delegation zum König von Siam und besorgte sich so 13 voll ordinierte Mönche. Diese Ordinationstradition begründete den sogenannten Syâma-Nikâya (Siamesischer Nikâya). Dieser gliederte sich von Anfang an in zwei Zweige, den Malvatta-Zweig und den Asgiriya-Zweig, an deren Spitze je ein Mahânâyakathera steht und die nach den Namen ihrer Hauptklöster in Kandy bezeichnet werden. Nach Saranankara wurde kein Sangharâja mehr bestellt, sodaß die beiden Mahânâyakatheras die höchsten Würdenträger des Syâmanikâya sind. Sie sind gemeinsam für den Zahntempel in Kandy zuständig, dessen Aufsicht sie sich teilen.
Seit Ende des 18. Jhdts, vielleicht schon seit dem 17. Jhdt erhielten nur Angehörige der höchsten singhalesischen Kaste, der Goyigam- oder Vellâlakaste die volle Mönchsweihe. Deshalb begab sich Väülitara Nanavimalatissa in die damalige Hauptstadt Burmas, Amarapura (bei Mandalay) und begründete bei seiner Rückkehr nach Ceylon 1802 mit Hilfe einiger mit ihm aus Birma eingewanderter Mönche den Amarapura-Nikâya. Dieser Amarapura-Nikâya zerfiel im Lauf der Zeit wieder in eine größere Zahl von einzelnen Nikâyas, von denen einige erneut eine Ordinationstradition aus Burma einführten. Obwohl für diese Spaltungen und Neugründungen allerlei oft spitzfindige Begründungen angeführt werden, ist die wahre Ursache weitgehend, daß auch in den Amarapura-Nikâya Kastengeist eindrang und die Mönche aus verschiedenen Kasten nicht in der gleichen Gemeinschaft leben wollten: ursprünglich war der Amarapuranikâya vor allem der Nikâya der Zimtschälerkaste, teilte sich dann gemäß der höheren und niedereren Statusgruppe dieser Kaste, eine weitere Spaltung geschah durch die Mitglieder der Fischerkaste usw. Während allerdings im Syâmanikâya das Kastenprinzip eine offizielle Norm darstellt, ist es im Amarapuranikâya nur ein de facto Prinzip, das nie ganz konsequent durchgeführt wurde.
Diese Tatsachen sowie verschiedene andere Mißstände in den existierenden Nikâyas führte 1863/64 zur Begründung des Râmañña-Nikâya (râmañña = Mon), wiederum durch neue Einführung der Ordinationstradition aus Birma.
Neben den genannten drei Nikâyas erhebt auch noch der Kalyâ.niva.msa-Nikâya Anspruch darauf, ein völlig selbständiger Nikâya zu sein. Er wird aber von anderen dem Amarapura-Nikâya zugerechnet. Er führt sich auf Kataluve Gunaratanatissa zurück, der 1807 seine Ordination in Pegu in Burma erhielt.
Die Sache wird noch viel komplizierter, da die verschiedenen Nikâyas in weitere Unter- und Unterunter-Nikâyas zerfallen.
Einige Klöster (einige Reformklöster) stehen überhaupt außerhalb der Nikâya-gliederung.
(außer den schon genannten Kastengegensätzen):
Der Râmaññanikâya hält noch einige zusätzliche Regeln:
- nur Schirme aus Palmblättern
- alte Vorschriften für Herstellung und Einfärben des Ticivara
- kein Götterkult im Tempelbereich
- keine Teilnahme am Kult der Zahnreliquie
Da die meisten und vor allem die alten und reichen Klöster dem Syâmanikâya angehören, fühlen sich die übrigen Nikâyas benachteiligt. Die verschiedenen Zweige des Syâmanikâya anerkennen einander ordensrechtlich voll an, auch die birmanischen Nikâyas tun das untereinander weitgehend. Syâmanikâya und birmanische Nikâyas anerkennen sich aber gegenseitig ordensrechtlich nicht an.
"Übrigens ist es - auch im Falle der theoretischen Möglichkeit - nicht üblich, daß Angehörige verschiedener Nikâyas oder auch nur verschiedener Zweige desselben Nikâyas formelle Handlungen nach dem Vinaya gemeinsam vornehmen, da jede Mönchsgruppe dazu neigt, die Gültigkeit der Upasampadâ aller anderen Mönchsgruppen der Insel vorsorglich in Zweifel zu ziehen, damit nicht eine etwa vorliegende Ungültigkeit der Upasampadâ teilnehmender Mönche die Gültigkeit der betreffenden Rechtshandlung gefährden könnte. Solche Bedenken sind in den birmanischen Nikâyas ausgeprägter als im Syamnikâya; sie haben nicht bloß dazu geführt, daß wiederholt Mönche, die bereits die Ordination aus Traditionen des Amarapuranikâya besaßen, selbst nach Birma reisten, sich dort erneut eine unzweifelhafte Upasampadâ beschafften und danach eine neue Nikâyagruppe begründeten, sndern auch dazu, daß die gegenseitige Isolierung der einzelnen Teile des Amarapuranikâya...stark zunahm." [Bechert, ,I,216f .]
Bei anderen religiösen Handlungen ist eine Zusammenarbeit der Nikâyas üblich.
Kârakasa°nghasabhâ
- ergänzt sich selbst
- wählt Mahânayakathera (auf Lebenszeit)
- Anunayakathera
- Prade`sa-Nâyakas; Palât-Nâyakas
- Äbte (Vihârâdhipati's)
Mahâsa°nghasabhâ (für Ordination)
Adhikara.nanâyaka beruft Vinicchayasa°gnhasabhâ ein
Sämtliche Nikâyas und Nikâyazweige haben eine voneinander vollständig unabhängige Hierarchie. An der Spitze steht jeweils in Mahânâyakathera (in Sri Lanka heute mehr als 30), der von der Kârakasa°nghasabhâ auf Lebenszeit gewählt wird, und der bei der Regierung registriert wird. Die Kârakasa°nghasabhâ ist eine Versammlung von 20-25 angesehenen Ordensältesten, die sich in den meisten Nikâyas selbst ergänzt, im Râmaññanikâya aber von allen Mönchen auf jeweils 5 Jahre gewählt wird. Daneben gibt es u.a. meist einen Mönch, der dafür zuständig ist, bei schweren Vinayavergehen die Vinicchayasa°nghasabhâ einzuberufen ( Adhikara.na-Nâyaka-Thera). Im Syâma-Nikâya gibt es einen solchen für jede Provinz.
Neben den genannten ämtern gibt es Urkundsbeamte, Sekretäre und einen Sekretär des geistlichen Gerichtshofes.
Die wichtigste den zentralen Ordensversammlungen (Mahânsa°nghasabhâ) und Nâyakatheras tatsächlich vorbehaltene Befugnis ist die Vornahme der Upasampadâ (dies ist ein Spezifikum Sri Lankas !!). Die übrigen Rechte werden kaum ausgeübt. [S. dazu Bechert I, 214.] Eines dieser Rechte ist die Bestellung eines neuen Klosteroberhauptes, wenn die übliche Nachfolge abbricht.
Die Nachfolge des Vihârâdhipati (Chief Incumbent), der die Verfügung über das Einkommen des Klosters hat, geht nach zwei verschiedenen Regelungen:
- die übliche Regelung, die eintritt wenn in der Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich die Sivuru-paramparavâ festgelegt ist: `si.syânu`si.sya-paramparavâ: der älteste Schüler des Abtes wird sein Nachfolger (wobei man Schüler ist, wenn der Abt bei der Upsampadâ âcârya war und/oder für die Mönchsrequisiten gesorgt hat).
- sivuru-paramparavâ (jñâti-paramparavâ): der Nachfolger muß einer bestimmten Familie angehören, muß also ein Verwandter des Abtes sein. Er muß allerdings zuvor in den Orden eingetreten sein.
Bei der geistlichen Gerichtsbarkeit hatte früher der König die Möglichkeit einzugreifen. Die Briten hielten an diiesem recht fest (wodurch Rhys-David zum Buddhismus kam!). Eine geistliche Gerichtsbarkeit ohne eigene Vollstreckungsmöglichkeit hat ja immer Schwierigkeiten bei der Exekution von Beschlüssen.
Außerdem haben wir konkurrierende Gerichtsbarkeiten: geistliche Gerichte, weltliche Gerichte und teilweise Kastengerichte (Nördl. Central Provinz).
Um dem Mißbrauch des geistlichen Gewandes vorzubeugen, besteht eine Registrierungsverpflichtung für Mönche und geistliche Würdenträger, sie ist aber faktisch wirkungslos.
Wenn Sie sich mehr für solche Fragen interessieren, empfehle ich Ihnen:
Wijekulasuriya, Eric: Some decided cases on our temple laws. [Galle, 1963]
Zur neueren Entwicklung s. vor allem:
Bechert, Heinz: Neue buddhistische Orthodoxie : Bemerkungen zur Gliederung und zur Reform des Sangha in Birma In: Numen, vol XXXV, Fasc. 1, S. 24-56
Auch in Burma spaltete sich der Orden in verschiedene Nikâyas.
In Burma gibt es neun nach 1980 offiziell anerkannte Nikâyas:
Laien nehmen im allgemeinen von den Nikâya-Unterschieden wenig Notiz. Eine Ausnahme bilden die Anhänger des Mahâsatipa.t.thânaNikâya, dessen Ablehnung der Darbringung von Opfergaben vor Buddhastatuen sich auch auf die Praxis der Laien auswirkt.
[Aufzählung nach Light of the dhamma I,1,S.25]
Im Mai 1980 wurde erstmals eine Versammlung aller Nikâyas in Kaba Aye in Rangoon abgehalten. Sie sollte
- Einheit innerhalb des Ordens herstellen
- den Orden reinigen
- die Religion fördern.
Anwesend waren 1218 Mönche. Die Versammlung dauerte vier Tage.
Sie verabschiedete folgende Dokumente:
- Die Grundregeln der Ordensorganisation
- Verfahren um Vinaya-Konflikte zu lösen
- Registrierung der Mitglieder des Ordens.
Zur Durchführung wurden gewählt ein:
Staats-Ovadacariya-Kommitee (dh. eine Art Beraterkommitee), ein Staats-Mahâ-Nâyaka-Kommitee; einen zentralen Arbeitsausschuß des Sangha. Die 33 Mahânâyakas sollen vierteljährlich zusammenkommen. Die Organisation des Sangha schaut jetzt [nach Light of the Dhamma I,1,26] folgendermaßen aus:
- Sa°ngha aller Nikâya's
- Gewählte Delegierte des Sa°ngha (1980: 1200)
- Arbeitsausschuß (300)
- Staats-Ovâdâcariya
- Staats-Sa°ngha-Mahânâyaka
- Länder-Sa°ngha-Mahânâyaka's <- Exekutivausschuß
- Stadt-Sa°ngha-Mahânâyaka's <- Exekutivausschuß
- Dorf-Sa°ngha-Mahânâyaka's <- Exekutivausschuß
- Klöster, Schulen Dorf-Sa°ngha
Man einigte sich auf eine einzige Sanghaorganisation, da man übereinstimmte, daß die Unterschiede zwischen den Nikâyas nicht so groß sind. Bezüglich der Nikâyas beschloß man, daß die oben genannten neun weiter bestehen und miteinander kooperieren dürfen. Neue Nikâyas dürfen keine mehr gegründet werden. Bestehede Nikâyas dürfen aber, falls sie es wünschen, sich vereinigen. Jeder Mönch muß vom Zuständigen Nikâya kontrolliert werden.
In der Folge dieser Beschlüße wurde von geistlichen Gerichtshöfen gegen viele Mißstände im Orden eingegriffen, so z.B. gegen verbotenen Privatreichtum von Mönchen und bes. gegen Verletzungen des Zölibats: 1981 wurden mehrere hohe Mönche aus dem Orden wegen Zölibatsverletzung ausgestoßen, so U Nagathena, der Leiter eines führenden Instituts für einheimische Medizin in Rangoon und U Parma, Abt des buddhistischen Meditationszentrums auf Mount Popa bei Pagan. [nach Asia Yearbook 1982 S 124]. Zwischen März und August 1981 wurden über 300 Mönche aus dem Orden ausgeschlossen. [Working Peoples daily 20.12.1988]
In Fragen der Lehre wurde ein geistlicher Gerichtshof der All-Burma Buddhist Monks Organisation , d.h. der oben geschilderten Organisation, tätig. Von 1981-1984 wurden mindestens zehn Prozesse gegen Irrlehren geführt.
1981 u.a. Verurteilungen in folgenden zwei Fällen: Verurteilt wurde nach einem viermonatigem Gerichtsverfahren an der World Peace Pagoda in Rangoon folgende Lehre U Okkahta (insgesamt 7 Laien und Mönche erschienen vor dem Gericht) (die Gerichtsentscheidung umfaßt 700 Seiten, das Gerichtsverfahren hatte solchen Zualuf, daß die Verhandlungen mit Lautsprecher ins Freie übertragen wurden): Nach dem Tod werden Menschen nur als Menschen wiedergeboren, es gibt nicht die vershiedenen Höllen und Himmel der 31stufigen buddhistischen Kosmologie. Nutzlos sind folgende Praktiken: rezitieren von Mantras, Halten der Uposathatage, Tun von Verdienstvollem: es gibt kein karmisches Gesetz der Vergeltung. Nur Tiere und Menschen gibt es: ein Mensch wird solange er nicht erlöst ist nur als Mensch wiedergeboren. Der Gerichtshof erwies diese Lehre als im Widerspruch zur buddhistischen Lehre stehende materialistische Lehre. Darum muß diese Gruppe aufgelöst werden.
Eine andere Lehre, die verurteilt wurde: Es gibt einen kurzen Weg zum Nirvana: Sei völlig inaktiv, so vermeidest du Böses und Verdienst ! Infolgedessen gibt es dann keine Wiedergeburt mehr. Diese Lehre wurde als häretisch verurteilt: zum Nirvana kann man nur durch Anstrengung kommen und nur über viele Wiedergeburten.
Aufgrund der Entscheidungen des geistlichen Gerichtshofes ordnete die Regierung die Auflösung beider Sekten an, verbot die Verbreitung von deren Lehren durch Wort, Schrift oder Tonträger. Wenn die Mönche, die diesen Lehren anhängen, nicht öffentlich widerrufen, hören sie auf, Mönche zu sein. Nach Zeitungsberichten hat die Mehrzahl widerrufen. Es wurde ein staatliches Gestz erlassen, nach dem Leute, die verurteilte Lehren weiter verkündigen, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden können.
Die Far Eastern Economic Review (Febr 5-11, 1982), der ich diese Mitteilungen entnehme, fragt zu recht, wie diese Intervention der Regierung mit der durch die Verfassung garantierten Freiheit des Gewissens zu vereinbaren sei.
1984 gab es In Birma 47.987 buddhistische Klöster mit insgesamt 124.319 Mönchen und 188.532 Novizen. Von den Mönchen waren 2.858 als Lehrer o.ä. mit der Verbreitung der buddhistischen Lehre befaßt. Es gab 2.500 mönchische Lernzentren und 326 Meditationszentren. Bis zum Dezember 1985 erhielten 128.270 (d.h. über 100%!) Mönche, 109.137 Novizen und 20.879 Nonnen eine Registrierkarte.[ Zahlen nach Südostasien aktuell, 1986 (Birma (90) (97)) ]
Vom 29.-31. Mai 1985 fand die zweite Congregation of the Sa°ngha of All Orders statt. [s. Light of the Dhamma, VI, 1 (1985), S. 70-77] Dabei beschloß man u.a., Laien, die auf Klostergebiet wohnen umzusiedeln und gegen diszplinlose Mitglieder des Sa°ngha vorzugehen. Es wurden einige hundert Haushalte umgesiedelt und ca 300 Klöster in Rangoon geräumt. [Working people's daily 20.12.1988]
Im Juni 1986 forderte das dreihundertköpfige Arbeitskommitee vom Staat Hilfe gegen Mönche, die unzulässige Gaben fordern, Vergnügungsstätten besuchen, Fußballspiele anschauen oder sich an tätlichen Auseinandersetzungen u.a. beteiligen.[ Südostasien aktuell 1986.] Nach der gleichen Meldung gibt es in Birma 47.987 Tempel, 124.319 ordinierte Mönche und 188.532 Novizen, über 2.500 mönchische Lernzentren und 326 Meditationszentren. Von den Mönchen waren 2.858 als Lehrer o.ä. mit der Verbreitung der buddhistischen Lehre befaßt. Bis zum Dezember 1985 erhielten 128.270 Mönche, 109.137 Novizen und 20.879 Nonnen eine Registrierkarte.
Am 25. August 1988 [s. The Working peoples daily, 16.12.1988] kam es während einer Sitzung des State Sangha Maha Nayaka Commitee zu Demonstrationen von ca 600 Mönchen gegen dieses Commitee. Sie übergaben folgende Forderungen:
- alle gefangenen Mönche und Novizen sind freizulassen
- alle Mitglieder des State Sangha Maha Nayaka Committee haben zurückzutreten
- die Direktiven Nr 72 und 75 des State Sangha Maha Nayaka Committe müssen zurückgenommen werden. In diesen Direktiven wurden Vinaya-Regeln für das Mönchsleben bestätigt, wie
- das Verbot, Alkohol zu trinken
- das Verbot von Glückspielen
- das Verbot, Schauspiele anzusehen
- das Verbot, zu schmuggeln
- das Verbot, als Fuhrunternehmer tätig zu sein
- das Verbot, Geld zu verleihen
- das Verbot, an belebten Plätzen, Geld zu betteln
In derselben Nacht wurde im Radio die Freilassung aller Mönche und Novizen aus den Gefängnissen angekündigt.
Im Oktober 1990 [das Folgende nach Südostasien aktuell Nov 1990, S. 497-498] forderte die Lapyin Layyat Sangha Samaggi Union von Mandalay erneut u.a. die Abschaffung der Sangha Nayaka Comitees.
Am 20. Oktober 1990 erließ die (unrechtmäßige) Regierung Birmas die Order No 6/90 (mit Gesetzeskraft), in der das Fortbestehen der neun genannten Nikayas und die entsprechenden oben genannten Sangha-Organisationen ausdrücklich bestätigt wurden. Gleichzeitig wurden alle anderen Mönchsorganisationen (so z.B. die Sangha Samaggi Organization) für aufgelöst erklärt werden. Vierzehn Tage später wurde die Bildung neuer Samgha-Organisationen verboten. In der Folge unterschrieben hunderet von Mönchen Erklärungen, in denen sie auf weitere Beteiligung in den Boykott-Bewegungen verzichteten.
Am 4. und 5. November 1990 tagte in Kaba-Aye das State Sangha Maha Nayaka Commitee. Man verabschiedete eine Direktive, die die Regierungspolitik unterstützt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Sangha-Organisationen der verschiedenen Ebenen Aufgaben zur Reinigung, Erhaltung und Weiterverbreitung der buddhistischen Lehre durchführen und alle ordinierten Mönche und Novizen unter der Kontrolle eines vorschriftsgemäßen Sangha-Nayaka-Commitee zu stehen haben.
1833 (damals allerdings noch nicht unter dem Namen Dhammayuttika-nikâya) gründete der spätere König Mongkut, als er noch Mönch war, den Dhammayuttika-Nikâya als Reformbewegung mit dem Ziel, eine strengere Beachtung der Regeln des Vinaya herbeizuführen. Diese Reformgruppe erhielt erst 1894 endgültig einen Sonderstatus innerhalb der geistlichen Verwaltung. Prinz Mongkut hatte als Mönch festgestellt, daß in de Mehrzahl der Klöster Siams die Ordenszucht des Vinaya nicht strikt eingehalten wurde. Als er nun eine Gruppe von Mönchen fand, die dem Mon-Volke angehörte und die in vorbildlicher Weise die Regeln des Vinaya befolgte, gründete er durch Übernahme der Ordination von diesen Mon-Mönchen den genannten Dhammayuttika-Nikâya (den Nikâya, der mit dem Dhamma verbunden ist, mit ihm übereinstimmt). Daneben ließ er aber die die Majorität der Mönche umfaßende alte Richtung, den Mahânikâya , bestehen.
Die wesentlichsten Unterschiede des Dhamayuttikanikâya gegenüber dem Mahânikâya sind: Dhammayuttikas gehen nicht direkt mit Geld um, sondern nur über einen Laien (dek wat); sie spezifizieren beim "Beichten" ihre Vergehen; sie bereiten sich niemals selbst Essen; sie tragen keine Sandalen u.ä.
Die Trennung der beiden Nikâyas wird dort bedeutsam, wo es um die Macht in der Hierarchie geht: obwohl es ca 35 bis 37 mal so viele Mahânikâymönche gibt wie Dhammayuttikas werden in der obersten Hierarchie Dhammayuttikas bevorzugt, was zu Verbitterung bei Mahânikâyanhängern führt.
Andere Sa°nghas: (Mahâyâna) (Eigene Verwaltungs-Organisationen)
Chinesischer Sa°gha
Vietnamesischer Sa°ngha
Vorsitz: Sa°ngharâja
alle Somdet Phrarâjaga.na
4-8 vom Sa°ngharâja Ernannte
Generalsekretär: Leiter des Religionsdepartements
4 für Mahânikâya (Zentral, N, O, S)
1 für Dhammayuttikanikâya
- 18 Chao ga.na bhâga $ # <*>Regionalinspektoren (
+ Stellvertreter #
- 73 Chao ga.na Changwat $ # <*> Provinzgouverneure
+ Stellvertreter #
- ca 510 Chao ga.na Amphoe # <*> Bezirksbeamte
- ca. 3650 Chao ga.na Tambon # <**> Kreisbeamte
ca 20.000 Klöster:
- Abt <**> Bürgermeister
- [Stellvertreter]
- Mönche
- Novizen
- Maechee ("Nonnen")
Die geistlichen Amtsträger werden in der Regel von den übergeordneten Amtsträgern (nach Konsultation der entsprechenden politischen Amtsträger) ernannt.
Zeichenerklärung:
<*> = offizielle Konsultationen
<**> = inoffizielle Konsultationen
# = staatlich besoldet
$ = Phrarâjaga.na
Um einerseits die Disziplin im Orden aufrechtzuerhalten und um andererseits dem Orden politische Gefährlichkeit zu nehmen, ist die Verwaltung des buddhistischen Ordens in Thailand dreimal gesetzlich geregelt worden: 1902, 1941 und 1963: teilweise ergänzen sich diese Gesetze, teils korrigiert das spätere das frühere: die wichtigsten
Bestimmungen über die Hierarchie, die heute noch gültig sind, sind:
Abt: in Königsklöstern vom König ernannt, sonst von Mönchen und Laien gewählt. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet der Chao Khana Amphoe.
Aufgaben des Abtes:
- Erhalt und Entwicklung des Klosters
- Leitung der Mönche und Laien im Kloster und Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, Beilegung von Zwistigkeiten
- Unterricht im Buddhismus
- den Laien Möglichkeit zum Verdienstmachen geben
- Liste der Mönche und Laien an höhere Ordensautorität übergeben
- dentitätskarten an Mönche ausgeben. Jeder Mönch oder Novize muß in einem Kloster eingeschrieben sein, ohne Erlaubnis des Abtes darf man in keinem Kloster sein.
Sa°ngharâja: Wird vom König ernannt. Er verliert sein Amt durch: Tod, Austritt aus Orden, Rücktritt, kgl. Absetzung
Mahâtherasamâgama (Mahâtherasamâkhom): besteht aus: Sa°ngharâja, allen Mönchen mit Somdetgrad, 4-8 weitere Bhikkhus, die vom Sa°ngharâja ernannt werden. die Ernennung muß vom Minister für Erziehung gegengezeichnet werden. Der Leiter des staatlichen Department of Religious Affairs ist ex officio Generalsekretär. Aufgabe: Verwaltung der Ordensangelegenheiten.
Ordensadministration: in Übereinstimmung mit der politischen Einteilung:
- Chao Khana Bhag
- Chao Khana Changwat
- Chao Khana Amphoe
- Chao Khana Tambon
- Chao Awat (Abt)
Die Aufsicht geht immer unmittelbar vom nächsthöheren zum nächstniederen. Ich selbst erlebte diese Kontrolle bei folgenden Anlässen:
- Kontrolle durch den Chao Khana Changwat wegen der Denunzierung, unser Kloster sei kommunistisch, wir hätten Waffen gelagert, der Abt esse gemeinam mit einer Mae Chee.
- Versuch von Laien, unser Kloster zu diffamieren: Beschwerde durch unser Kloster beim Chao Khana Amphoe. Frage ob Tot Khatin samaki gültig sei oder nicht: Entscheidung durch Chao Khana Changwat und Chao Khana Amphoe.
[s. Far Eastern Economic Review 4. July 1991, S. 23.]
Phra Bodhirak (1991: 57 Jahre alt) ist ein reformistischer buddhistischer Aktivist, der im Konflikt mit Thailands offizieller Sanghhierarchie steht. Der Mahâtherasamâkhom wirft ihm vor, daß er sich außerhalb den staatskirchenrechtlich sanktionierten Buddhismus stellt, da er nicht als Mönch registriert ist, daß er die gesitliche Hierarchie kritisiert und daß er unter den Thais Verwirrung stiftet bezüglich der Frage, wem sie in der Religion vertrauen sollen.
Phra Bodhirak hat als Anhänger ca 1.000 Mönche und Exmönche sowie viele Tausend Mitglieder des Santi Asoke Centre. Seine Anhänger gleuben, daß Phra Bodhirak der asketischste und reinste buddhistische Lehrer Thailands ist.
Phra Bodhirak und 79 Santi Asoke Mitglieder ("Mönche" und "Nonnen") wurden vor einem Gericht in Nakhon Pathom angeklagt, daß sie zu unrecht Ordenskleidung tragen, Phra Bodhirak wurde angeklagt, diese 79 zu diesem Vergehen angeleitet zu haben. Die Höchststrafe für dieses Vergehen ist ein Jahr Zuchthaus oder 2.000 Baht.
Phra Bodhirak ist also angeklagt, sich nicht an die Anweisung des Mahâtherasamâkhom zu halten, formal zu erklären, daß er den Orden verläßt. Dies ist ein Vergehen gegen den 1962 Sangha Act und hat als Höchststrafe sechs Monate Zuchthaus und 1.000 Baht.
1991 dauerte das Rechtsverfahren schon zwei Jahre. Beobachter meinen, daß diese lange Dauer dazu dienen soll, Phra Bodhirak zu zermürben. Santi Asoke hat unter der Mittelschicht starke Unterstützung.
Die Anhänger Santi Asoke's kritisieren den offiziellen Sangha als zu ritualistisch, materialistisch und dem Kommerz ergeben. Phra Bodhirak fordert von seien Anhängern, keinen wertvollen Besitz zu suchen und nur einmal täglich ein vegetarisches Mahl zu essen.
Phra Bodhirak wurde als Magkul Rakpong in der Provinz Sisaket geboren, wurde eine erfolgreiche Fernsehgestalt. 1970 wurde er Mönch. Bald trennte er sich von den anderen Mönchen, wurde ein strenger Vegetarier, und beschuldigte die anderen Mönche, träge, materialistisch und zu sehr mit Magie und Riten beschäftigt zu sein. 1975 gründete er sein Santi Asoke Centre. Gleichzeitig verkündigte er seinen Bruch mit der Ordenshierarchie, blieb aber ein ordinierter Mönch.
Phra Bodhirak kümmerte sich mehr um die buddhistische Praxis als um die Lehre. Er zieht besonders Händler und kleine Geschäftsleute an. Einer der Hauptunterstützer Phra Bodhiraks war der populäre Bürgermeister von Bangkok, Chamlong Srimuang. Heute verneint Chamlong jeden direkten Kontakt zu Santi Asoke.
Seit 1979 kritisierten die hierarchischen Gremien Phra Bodhirak, aber erst Mitte 1989 ordnete der Mahatherasamakhom den Ausschluß aus dem Mönchsorden an und bat das Religionsdepartment, den Beschluß zu vollziehen. ZUnächst weigerte sich Phra Bodhirak, der Anordnung Folge zu leisten. Darauf hin wurde er für kurze Zeit arrestiert. Die Fernsehanstalten erhielten Weisung, dieses Ereignis nicht zu melden. Dann aber wechselte Phra Bodhirak sein gelbes Mönchsgewand gegen ein weißes Gewand ein. Er weigerte sich aber weiterhin, seinen Austritt aus dem Mönchsorden zu erklären. Dies führte zu einer der Anklagen gegen ihn.
Offiziell klagt der Mahâtherasamâkhom Phra Bodhirak, daß er unrechtmäßig Mönche ordiniert (ein Mönch muß 10 Regenzeitenhaben, bevor er selbst ordinieren darf), daß er andere Mönche kritisiert, daß er Gruppen außerhalb der offiziellen Sanghahierarchie gründet. Inoffiziell ist man natürlich besorgt, daß Phra Bodhirak die Hierarchen beschuldigt, zu sehr um Klöster zu konkurrieren, und ihr Leben damit zuzubringen, zu rezitieren, zu essen und nach Gaben zu streben.
Sulak Sivaraksa wirft Santi Asoke vor, zu sehr am eigenen Gutsein zu hängen und zu intolerant gegenüber anderen zu sein. Phra Bodhirak sei [in seinem Vorgehen] dummm, aber sehr charismatisch.
Nach siamesischem Vorbild wurde 1864 ein Dhammayuttikanikâya gegründet. Im Gegensatz zu Siam hatten beide Nikâyas eine je völlig selbständige Organisation: an der Spitze jedes Nikâya stand bis 1964 ein Sanghanâyaka. 1964 wurde beide Sanghanâyakas zu Sangharajas erhoben. Die hierarchische Gliederung war ähnlich wie in Thailand. Im Königreich Kambodscha war der Buddhismus Staatsreligion, alle hohen Würdenträger wurden vom König auf Vorschlag des Oberhaupts des Nikâya ernannt. Der Orden unterstand der Aufsicht des Religionsministeriums, das auch für die Durchführung der Beschlüße der geistlichen Gerichtsbarkeit gegen widerstrebende Mönche sorgte. Jedes Kloster wurde vierteljährlich von geistlichen Inspektoren besucht. Niemand durfte in den Orden aufgenommen werden, der nicht ein Leumundzeugnis der Verwaltung seines Heimatortes vorlegen konnte. An alle Mönche und Novizen wurden Identitätskarten ausgegeben.
In der Volksrepublik Kambodscha [das Folgende nach: Südostasien aktuell, Jan. 1984, S. 61.] war der Sa°ngha Teil der nationalen Einheitsfront, die im Dezember 1978 gegründet wurde. Zum siebenköpfigen Ehrenpräsidium des Frontkongresses gehört auch ein buddhistischer Mönch. Das Oberhaupt des San°ngha war fest in das politische System eingebunden: er war Vizepräsident der Nationalversammlung, Vizepräsident der Nationalen Einheitsfront, Präsident des Nationalen Zentrums der Konferenz Asiatischer Buddhisten für den Frieden (Sitz: Ulan Bator). Einige administrative Praktiken früherer Zeiten wurden wieder eingeführt: in den Provinzen wurden Mönchsorganisationen errichtet, die u.a. für das Novizenwesen und die Überwachung der Tempeldisziplin verantwortlich waren. Fast alle Provinzen besitzen wieder einen mönchischen Oberaufseher. Die Unterschiede zwischen den beiden Nikâyas wurden seit 1979 klein geschrieben: keine zwei Orden nur ein Sa°ngha ist das neue Schlagwort.
Wie in Thailand gab es Dhammayuttika- und Mahânikâya (heute gibt es nur noch einen einzigen Nikâya). Im Königreich Laos gab es einen Sangharâja, der unter der Regierung der nationalen Einheit entmachtet wurde, indem man ihm einen Sanghanâyaka (in Vientiane) zur Seite stellte. Die Hierarchie entsprach der zivilen Verwaltungseinteilung. Die äbte und Würdenträger der Verwaltungshierarchie wurden von den jeweiligen Mönchen unter Mitwirkung der betr. weltlichen Autoritäten gewählt. Mönche hatten Identitätskarten zu haben. Für die Ordination war eine Genehmigung sowohl der geistlichen wie der weltlichen Obrigkeit notwendig. Es gab geistliche Gerichtshöfe, in denen bemerkenswerterweise auch Laien Sitz und Stimme hatten. Zur Zeit nach der kommunistischen Machtübernahme siehe im Abschnitt über Buddhismus, Staat und Gesellschaft.
Nissagiya Pâcitiya 18: kein Gold oder Silber besitzen oder deponieren. Hat man solches angenommen, dann muß man es an den Orden abgeben, der gibt es an einen Laien weiter, der dafür Butterschmalz, Honig oder Melasse kaufen soll. Wenn er nichts dafür bekommt, soll ein Laie das Geld wegschaffen. Findet sich kein Laie, dann kann ein tugendhafter Mönch dafür eingesetzt werden.
Nissagiya Pâcitiya 19: ein Mönch darf nicht an Transaktionen teilnehmen, in denen Gold und Silber benutzt wird (d.h. Handel u.ä.).
Visuddhimagga I, 42c,60-85 behandelt den rechten Lebensunterhalt der Mönche.
Zum falschen Lebensunterhalt gehören auch Andeutungen folgender Art:
- man lehnt z.B. heuchlerisch die Annahme von Mönchsgewändern ab
- man macht indirekte Andeutungen über seine Würde
- man tut so, als ob man meditierte
- man redet entsprechend, damit die Laien etwas geben
- u.s.w.
[s. Evers, H. D.: Monks, priests and peasants. - Leiden, 1972. - S. 74-97]
Die Könige machten reichlich Landschenkungen an Klöster. Sie schenkten den Klöstern auch ganze Dörfer, von deren Ertrag die Klöster leben sollten. Wir finden auch Schenkungen von Import/Export-Zollerlösen: 1/3 an den Buddha, 1/3 an die Götter, 1/3 an die, die den Tempel verwalten müssen.
1857/58 wurde das Tempelland registriert. Es gibt folgende beiden Arten von Tempelland:
Arten der Dienstleistungen für paraveni paguvas:
- Kultivation von Ba.n.dâra-Land
- Reparaturen und Unterhalt des Klosters
- Dienstleistungen und Unterstützungen für Klosterbedienstete
- Teilnahme am täglichen/wöchentlichen Ritual
- Dienste bei Tempelfesten
[solche Dienste betrachtet man nicht als verdienstvoll]
Evers schätzte für 1962 das Einkommen und Ausgaben eines Klosters in Zentral-Ceylon:
Geschätzte Einnahmen aus Ba.n.dâra-Land: in Rupies
- Pacht: 1.532.-
- Reis: 6.720.-
- Kokosnüsse: 360.-
- Tee: 11.040.-
- Kurakkan: 2.250.-
- andere Produkte: 576.-
- Total: 22.478.-
Ausgaben:
- Erhaltung der Gebäude und Strassen: 600.-
- Beleuchtung: 490.-
- Essen, Kleidung, medizin. Betreuung: 4.560.-
- Opfergaben: 365.-
- Tempelfeste: 800.-
- Löhne: 1.860.-
- Löhne für Teepflücken usw.: 7.870.-
- Reisekosten: 240.-
- Bürokosten: 100.-
- Total: 16.885.-
In übereinstimmung mit dem Vinaya unterscheidet man folgende Arten von geistlichem Eigentum:
- sa°nghika [des Sa°ngha der vier Weltgegenden]
- ârâmika sa°nghika [des Klosters, kontrolliert vom Abt]
- ga.nika sa°nghika [der einzelnen Nikâyas, kontrolliert vom Chef der betr. Gruppe]
In Burma werden auch Klöster als puggalika anerkannt. Spiro[ S. 314] berichtet den Fall, wo viele Äbte schnell hintereinander starben, weil sie ein Kloster in Besitz nahmen, dessen früherer Abt, dem es gehörte, gestorben war, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben noch es in sa°nghika-Gut umgewandelt zu haben. Deshalb baute man in dem betreffenden Dorf ein neues Kloster und verließ das alte.
Ordensgut kann nicht auf Laien übergehen (Frage der Nutzung verlassener Klöster).
Wie die entsprechende rechtliche Lage nach den Reformen von 1980 ist, weiß ich nicht.
Dâna (Gaben) bringt puñña (Verdienst) und Prestige: Der normale Almosengang verschlingt in dem Dorf in Oberburma, das Spiro untersuchte, ca 10% des Einkommens einer Familie. Angeblich spendet man ca 30-40% des verfügbaren Bareinkommens für dâna.
Riesige Schenkungen an Klöster.
Einkommensquellen der Mönche:
- Pindapat: Almosengang
- Nittayaphat: Zuschuß des Königs für bestimmte Ränge. So können Mönche u.a. Essen kaufen
- Thawai (Schenkungen)
- einem Mönch
- dem Orden
- Geben bei Rezitation u.s.w.
- Phuak Wat (Laienunterstützergruppe um Kloster)
- Munithi: fester Fund, aus dem das ganze Jahr über Essen für Kloster bezahlt wird
- Tot Kathin (bei der Kathina-Feier nach Ende der Regenzeit)
- Errichtung von Klöstern
- bei Eintritt in Orden u.U. übergabe des Besitzes an Kloster
- beim Tod eines Mönches geht sein Besitz an das Kloster, falls er nicht anders disponiert hat
- Pacht für Land, das dem Kloster gehört. meist nicht beachtlich, da der Pachtzins meist niedriger ist als bei anderen Landlords (30-50 Baht / Rai statt 60-90 Baht /Rai bei Landlords).
Beim Klosterland unterscheidet man in Thailand:
- Thi Wat: Platz, auf dem Kloster steht
- Thi Thoranisong: anderer Grundbesitz, meist Reisfelder
- Thi Kalapana: gehört nicht dem Kloster, aber der Besitzer gibt aufgrund eigenen Willens einen bestimmten Prozentsatz des Ertrages an das Kloster. Nach seinem Tode kann es Thi Thoranisong werden (selten)
Eine Vorstellung von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klöster und Mönche geben folgende Übersichten:
Jährliches Einkommen in Baht eines "reichen" Klosters in Ayutthaya 1966/67: während Regenzeit: 45 Mönche, 60 Novizen, 50 Dek Wat, 2 Mae Chee (Quelle: Bunnag):
Einnahmen:
- Aus Land
- Thi Wat:
- Pacht für Budchen 20.500.-
- Pacht von Fährmann 600.-
- Thi Thoranisong:
- Pacht 96.000.-
- Thi Kalapana 2.500.-
- Bareinnahmen:
- Thot Kathin 50.000.-
- Totaleinnahmen ca 169.000.-
Ausgaben:
- Bauten und Reparaturen 90.000.-
- Ausrüstung für Schule 3.000.-
- Gehalt für Mönche, die Lehrer sind (300.-/Monat/Person) 10.800.-
- Elektrizität 6.000.-
- Wasser 6.000.-
- Essen 36.500.-
- Totalausgaben ca. 152.300.-
Ein- und Ausgaben eines "armen" Klosters in Ayutthaya 1966/67: Wat Kluai: wd. Regenzeit: 11 Mönche, 1 Novize, 2 Dek Wat (Quelle: Bunnag)
Einnahmen:
- Aus Landbesitz 00.-
- Bareinnahmen:
- Thot Kathin 2.000.-
- Lesen des Vassantarajâtaka 200.
- Totaleinnahmen 2.200.-
Ausgaben:
- Reparaturen am Bot 500.-
- Wasser 1.200.-
- Elektrizität 1.800.-
- Totalausgaben 3.500.-
Geschätzte jährliche Einnahmen und Ausgaben zweier Mönche in Ayutthaya 1966/67 (Quelle: Bunnag)
a) Chao Khun Thep:
Einnahmen:
- Nittayaphat (mtl. 260.-) 3.120.-
- Als Upacha 4.500.-
- andere pastorale Dienste 1.000.-
- Totaleinnahmen 8.600.-
Ausgaben:
- Bestattungsversicherungsfond 3.600.-
- Bau einer Schule für Laienkinder 3.000.-
- Unterstützung von 6 Novizen, 5 Dek Wat, Schulbücher 1.200.-
- Persönl. Ausgaben ??
- Totalausgaben (geschätzt) 7.800.-
b) Phra Sombat:
Einnahmen:
- Anläßlich Verdienst-zeremonien 800.-
- von Verwandten und Freunden 200.-
- Totaleinnahmen 1.000.-
Ausgaben:
- hauptsächlich für Bücher, Zigaretten, zusätzliches Essen
Jetzt noch den Austritt aus dem Mönchsorden. Hierbei gibt es sogar in den verschiedenen Gegenden Thailands leichte Unterschiede, doch die wesentlichen Teile bleiben sich gleich. Ich schildere hier den Vorgang in Nordthailand: Zu einem günstigen Zeitpunkt (wichtig !) versammelt sich der Upajjhâya und einige weitere Mönche (mindestens 5) im Bot. Der Mönch, der austreten will, verbeugt sich vor der Buddhastatue vorne im Bot dreimal, spricht dreimal das Namo tassa...; dann macht er vor den Bhikkhus Wai (ehrfürchtiges Händefalten), übergibt dem Upajjhaya ein Tablett mit Blumen, Weihrauch, Kerzen und macht dreimal Krab (Prostration). Kniend spricht er dann dreimal in Pali und seiner eigenen Muttersprache: Ich gebe das Mönchstrainig auf, die Mönchsgemeinde betrachte mich von heute an als Novizen. Nach dem ersten Mal nimmt der Upajjhâya die Sa°nghâti weg. Dann dreimal Krab. Dann geht der Exmönch hinaus und zieht das Laiengewand an, kehrt zurück und spricht kniend dreimal: Ich gebe das Training auf, von heute an betrachte mich die Mönchsgemeinde als Haushalter. Dann bitttet man um die dreifache Zufluchtsformel und die fünf Trainingspunkte der Sittlichkeit. Der Upajjhâya hält eine kurze Ansprache, geht mit dem Exmönch hinaus und bespritzt ihn mit Weihwasser, während die übrigen Mönche rezitieren, man geht zurück und man bedankt sich und übergibt ein Geschenk (meist Kouvert mit Geld). Damit ist man wieder ein Laie.
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