Kulturen von Arbeit und Kapital

Teil 2: Kapital und Arbeit

5. Arbeitskampf / Streik / Strike / grève


von Margarete Payer

mailto: payer@payer.de


Zitierweise / cite as:

Payer, Margarete <1942 - >: Kulturen von Arbeit und Kapital. -- Teil 2: Kapital und Arbeit. -- 5. Arbeitskampf / Streik / Strike / grève. -- Fassung vom 2005-11-27. -- URL: http://www.payer.de/arbeitkapital/arbeitkapital0205.htm      

Erstmals publiziert: 2005-10-18

Überarbeitungen: 2005-11-27 [Ergänzungen]; 2005-11-20 [Ergänzungen];  2005-11-02 [Ergänzungen]; 2005-10-31 [Ergänzungen]; 2005-10-27 [Aufteilung in Kapitel; Ergänzungen]; 2005-10-26 [Ergänzungen]; 2005-10-21 [Ergänzungen]

Anlass: Lehrveranstaltung an der Hochschule der Medien Stuttgart, Wintersemester 2005/06

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Bestandteil dieses Kapitels ist auch:

Payer, Margarete <1942 - >: Internationale Kommunikationskulturen. -- 7. Kulturelle Faktoren: Betriebskulturen und Entscheidungsfindung. 3. Teil III: Arbeitnehmerkoalitionen, Mitbestimmung  und Solidaritätsgruppen. -- URL: http://www.payer.de/kommkulturen/kultur073.htm


0. Übersicht




Abb.: Robert Koehler (1850 - 1917): Der Streik, 1886

Der Streikbrecher

Arbeitsmann halt' ein, halt' ein -
Lass' das verdammte Streiken sein!
Beim Ausstand kommt nicht viel heraus -
Nur Hunger, Elend, Zank und Graus! -
Bald ist ein Streik vom Zaun gebrochen -
Doch die Entscheidung dauert Wochen -
Du wartest, feierst und liegst brach -
Das Unglück folgt dann Schlag auf Schlag -
Vom Kassengeld wirst du nicht fett -
Darbst mit den Deinen um die Wett' -
Ob du gewinnst - kannst du es wissen -
Verlierst du - bist du aufgeschmissen -
Bist ruiniert - kannst betteln dann -
Hast du das nötig - Arbeitsmann? -
Wer wird dir deinen Schaden decken? -
Liegst auf der Gasse - kannst verrecken!
Drum sei vernünftig - sieh' es ein -
Lass' das verdammte Streiken sein!!

Gürtler, Danny <1875 - 1917>: König der Bohême : Gedichte. --
Mannheim : Stern-Ellreich, [1908]. -- S. 136.


1. Arbeitskampf
(industrial conflict, labor dispute)


"Ein Arbeitskampf ist die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überwindung von Interessengegensätzen bei der Verhandlung von kollektiven Arbeitsbedingungen, z. B. durch Streiks und Aussperrungen. In aller Regel findet ein Arbeitskampf nur dann statt, wenn vorangegangene Verhandlungen durch Vertreter der Parteien gescheitert sind.

Geschichte


Abb.: Der aus einem Arbeitskampf entstandene Volksaufstand in der DDR, 17. Juni 1953

Die Geschichte des Arbeitskampfes reicht bis ins Jahr 1155 v. Chr. zurück, als die Bauarbeiter unter Ramses III. die Arbeit niederlegten. In Hamburg gab es 1791 einen Streik der Hamburger Handwerkergesellen, bevor sich 1896 ein Streik der Seeleute und Hafenarbeiter zum Generalstreik ausweitete, an dem bis zu 16.000 Personen teilnahmen und der 11 Wochen andauerte. Auch im geteilten Deutschland des 20. Jahrhunderts gab es Arbeitskämpfe: Während im Westen der Öffentlicher Dienst 1974 für 3 Tage streikte und damit eine Lohnerhöhung von 11% erreichte, wurde der Aufstand der DDR-Arbeiter am 17. Juni 1953 blutig niedergeschlagen. Der letzte bedeutende Arbeitskampf in Deutschland war 2003 von der IG Metall veranstaltete Streik um die Einführung der 35-Stunden-Woche in der Metallindustrie Ostdeutschlands: In der Stahlindustrie & in einer Vielzahl von Betrieben kam es (öffentlich kaum beachtet) zur erfolgreichen, stufenweisen Einführung der 35-Stunden-Woche.

Arbeitskämpfe nach deutschem Recht


Deutsches Recht

In einem Arbeitskampf treten nach deutschem Recht als Parteien die Gewerkschaft auf Arbeitnehmer- und die Geschäftsleitung oder ein Arbeitgeberverband auf Arbeitgeberseite in den Kampf. Betriebsräte sind nicht zum Führen von Arbeitskämpfen berechtigt. Sie dürfen auch nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder Arbeitskampfhandlungen vornehmen (z.B. Nutzung des Betriebsratsbüros als Arbeitskampfzentrale). Eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in der Eigenschaft als Arbeitnehmer ist selbstverständlich zulässig. Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, so treten Vertreter von Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband als Verhandlungsführer auf. Scheitern diese Verhandlungen, wird i.d.R. ein neutraler Schlichter angerufen.

Ob ein Schlichterspruch angenommen werden muss, sowie ob Streik, Aussperrung und andere Formen des Arbeitskampfs zulässig sind, ist von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist ein Schlichterspruch die letzte Möglichkeit zur Verhinderung eines Arbeitskampfs, Streiks und Aussperrungen sind zulässig.

Erfolgsaussichten

Für die Beschäftigten eines Betriebs ist die möglichst vollzählige Organisation in einer Gewerkschaft wichtig, da im Falle eines Streiks der Arbeitgeber für die Zeit, in der der Betrieb bestreikt wird, keinen Lohn zahlen muss. Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern dann Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse.

Für Unternehmen ist eine Aussperrung tragbar, wenn der vollständige Produktionsausfall keine Gefahr für die Existenz darstellt.

Generell hängen die Erfolgsaussichten eines Arbeitskampfes von der Situation des Unternehmens in seinem Markt sowie von den Angebots- und Nachfrageverhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab. Je knapper qualifizierte Arbeit ist, desto besser stehen die Chancen für die Arbeitnehmerseite und umgekehrt.

Weitere Möglichkeiten

Sogenannte wilde Streiks, d. h. Streiks, die nicht von einer Gewerkschaft unterstützt angeordnet werden, sind in Deutschland nicht erlaubt. Auch gibt es in Deutschland kein Recht auf sog. politische Streiks zum Zwecke der Einführung oder Rückgängigmachung eines Gesetzes oder um eine Regierung zu stürzen. Trotzdem wurden auch in Deutschland schon politische Streiks erfolgreich geführt, etwa bei der Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unter der Regierung Kohl.

Weitere Möglichkeiten des Arbeitskampfs auf Seiten der Arbeitnehmer sind die Blockade nichtbestreikter Betriebe, Demonstrationen und der Aufruf an die Kunden des Betriebs, diesen zu boykottieren. Ist ein Streik nicht möglich oder strategisch inopportun können Arbeitnehmer auch Dienst nach Vorschrift, den sog. „Bummelstreik“ ableisten.

Als Gegengewicht zum Streik steht dem Arbeitgeber - nach deutschem Arbeitsrecht allerdings nur unter engen Voraussetzungen - die Aussperrung zur Verfügung. Hierbei werden Arbeitnehmer von der Arbeit im Betrieb und vom Lohnbezug durch diesen ausgeschlossen.

Die Möglichkeit des Arbeitkampfs ist umstritten; Kritiker befürworten Maßnahmen wie die in einigen US-Staaten übliche Zwangsschlichtung, bei der ein Schlichterspruch akzeptiert werden muss. Sie führen an, dass durch das Aufrechterhalten des Betriebs dieser mehr Gewinn machen und dadurch höhere Löhne gezahlt werden könnten.

In Zeiten wirtschaftlicher Stagnation oder nur geringer volkswirtschaftlicher Produktivitätssteigerung können Lohnerhöhungen über der Inflationsrate aber i. d. R. nur durch Arbeitskämpfe errungen werden."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitskampf. -- Zugriff am 2005-10-17]

Weiterführende Ressourcen:


Abb.: Umschlagtitel

Kittner, Michael <1941 - >: Arbeitskampf : Geschichte, Recht, Gegenwart. -- München : Beck, 2005. -- XXIV, 783 S. : Ill. ; 23 cm. -- ISBN 3-406-53580-1. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}. -- Standardwerk!


2. Streik
(strike, grève)



Abb.: Streikaufruf von ver.di, April 2005

"Ein Streik ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Hierbei übt der Streikende sein Rückbehaltungsrecht der Leistung aus. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.

Allgemeines


Deutsches Recht

Das Streikrecht wird in Deutschland aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme dürfen nur die Gewerkschaften sein. Von nicht anerkannten Arbeitnehmervertretungen, welche nicht notwendigerweise Gewerkschaften sein müssen, getragene Streiks - also spontane Arbeitsniederlegungen - werden häufig als "wilde Streiks" bezeichnet. In Deutschland sind diese seit einiger Zeit rechtswidrig. Gleichwohl werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so zuletzt im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein sog. wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft krassen Schwankungen unterworfen.

Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem regelrechten Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.

Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten.

Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie ("Streikbrecherprämie").


Abb.: Streikbruch — Nein!". -- Plakat der IG-Metall. -- 1950er-Jahre

Der erste Streik Deutschlands fand 1329 in Breslau statt: damals streikten die Gürtlergesellen für ein Jahr. Zum ersten bekannten Streik der Geschichte kam es 1156 v. Chr. in Medinet Habu in Ägypten. Die mit dem Bau des Totentempels von Ramses III. beschäftigten Arbeiter legten die Arbeit nieder, weil sie zwei Monate lang nicht entlohnt worden waren.


Abb.: Théophile Alexandre Steinlen (1859 - 1923): Streikkasse. -- In: L'Assiette au Beurre. -- 1901-04-04


Schweiz-spezifisch

In der Schweiz gilt der "Arbeitsfrieden". Er ist begründet auf ein Friedensabkommen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden aus dem Jahr 1937. Streiks finden daher in der Schweiz nur selten statt.

Politische Streiks


Italien-spezifisch

In Italien ist der Streik ein anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung (etwa gegen Berlusconi).


Deutsches Recht

In Deutschland sind politische Streiks verboten. Begründet wird dies damit, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei.

Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 in Deutschland führte zu dessen Niederschlagung. In diesem Falle war die Demokratie bedroht und wurde durch den Generalstreik verteidigt. Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich.

Streiks außerhalb des Arbeitslebens

Es gibt auch Streiks außerhalb des Arbeitslebens. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Beteiligten den üblichen Abläufen oder Geschehnissen bewusst und gezielt verweigern oder diese behindern, um bestimmte Forderungen deutlich zu machen oder ihnen Nachdruck zu verleihen. So werden bei Studentenprotesten häufig Betrieb der Universität und Lehrveranstaltungen bestreikt, obwohl ja eigentlich die Studenten selbst das "Produkt" der Universität sind. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar.

Bummelstreik

Beim sog Bummelstreik oder auch Dienst nach Vorschrift besteht der Streik daraus, zwar nach Vorschrift zu arbeiten, die Vorschriften aber (im Gegensatz zur sonstigen Praxis) dermaßen exakt, bürokratisch und wörtlich auszulegen, dass Arbeitsabläufe erheblich verlangsamt werden.

Streikformen
  • Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
  • Flächenstreik: siehe Vollstreik
  • Totaler Streik: siehe Vollstreik
  • Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
  • Punktstreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
  • Schwerpunktstreik: Betriebswichtige Arbeitnehmer streiken.
  • Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
  • Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
  • Warnstreik: nur 1-7 Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht
  • Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
  • Solidaritätsstreik: zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
  • Sympathiestreik: siehe Solidaritätsstreik
  • Wilder Streik: "unorganisierter", spontaner Streik, ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.
  • politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
  • Sitzstreik (auch "sit-in"): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren. Siehe auch Sitzblockade.
  • Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
  • Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik
  • Hungerstreik: Essenverweigerung
  • Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.
  • Organisierter Streik ( gewerkschaftl. genemigter Streik)
Zwangsschlichtung

Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten (aber nicht werden).

Oben Genanntes lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf die Nichtnotwendigkeit von Streiks zu. In Deutschland erhalten viele Nichtgewerkschaftler denselben Lohn wie Tarifgebundene, eben damit sie keine Gewerkschaftsmitglieder werden.

Atypisch Beschäftigte


Österreich-Bezug

In Österreich streikten 2004 erstmals atypisch Beschäftigte, und zwar die einer Wiener Fahrradbotenfirma, der Anteil atypischen Beschäftigten an den Beschäftigungsverhältnissen ist rund 40 Prozent. Diese atypischen Beschäftigten waren nicht bereit, relative Verschlechterungen hinzunehmen: der Unternehmer erhöhte die Preise für den Kunden und gab die Erhöhung nicht an die Fahrer weiter, die bislang mit einem bestimmen Prozentsatz an den Aufträgen beteiligt waren. Ein Großteil der Fahrer wurde ausgesperrt, die Märzlöhne waren im April noch ausständig, die Ankündigung einer Betriebsratswahl wurde unterbunden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) unterstützt die Streikenden."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Streik. -- Zugriff am 2005-10-17]

Strike action (or simply a strike) is the mass refusal by groups of workers to perform work. Strikes first became important during the industrial revolution, when mass labour became important in factories and mines. In most countries they were quickly made illegal as factory owners had far more political power than the workers. Most western countries legalized striking partially in the late nineteenth or early twentieth century.

Strikes have also been used to force governments to change policies or even to bring down a government. A notable example is the Gdańsk shipyard strike led by Lech Wałęsa. This strike was signifigant in the struggle for democratic freedom in Poland, and was an important milestone along the way to the fall of communism in Eastern Europe.

Sometimes the term "caught the blue flu" is used to refer to individuals who are on strike.

The strike tactic has a very long history. Towards the end of the 20th dynasty, under Pharaoh Ramses III in Egypt, i.e. about 3,500 years ago, the workers of the royal necropolis organized the first known strike or workers' uprising in history. The event was reported in detail on a papyrus at the time, which has been preserved, and is currently located in Turin (source: François Daumas, Ägyptische Kultur im Zeitalter der Pharaonen. Munich: Knaur Verlag, 1969, p. 309).

Categories of strikes

Most strikes involve actions by labor unions during collective bargaining with an employer. Generally, such actions are rare: 98% of union contracts are settled without a strike. Occasionally, workers decide to strike without the sanction of a labor union, either because the union refuses to endorse such a tactic, or because the workers concerned are not unionized. Such strikes are often described as unofficial. Strikes without formal union authorization are also known as wildcat strikes.

In many countries, wildcat strikes do not enjoy the same legal protections as standard union strikes, and may result in penalties for the union members who participate or their union. The same often applies in the case of strikes conducted without an official ballot of the union membership, as is required in some countries, such as the United Kingdom.

A strike may consist of workers refusing to attend work or picketing outside the workplace so as to prevent or dissuade other people from working in their place or conducting business with their employer. Less frequently workers may occupy the workplace, but refuse either to do their jobs or to leave. This is known as a sit-down strike.

Another unconventional tactic is work-to-rule, in which workers perform their tasks exactly as they are required to but no better. For example, workers might follow all safety regulations in such a way that it impedes their productivity or they might refuse to work any overtime. Such strikes may in some cases be a form of "partial strike" or "slowdown", which is "unprotected" in some circumstances under United States labor law, meaning that while the tactic itself is not unlawful, the employer may fire the employees who engage in it.


Australien-Bezug

During the development boom of the 1970s in Australia the Green ban was developed by certain socially more conscious unions. This is a form of strike action taken by a trade union or other organised labour group for environmentalist or conservationist purposes. This developed from the black ban, strike action taken against a particular job or employer in order to protect the economic interests of the strikers.


US-Recht

United States labor law also draws a distinction, in the case of private sector employers covered by the National Labor Relations Act, between "economic" and "unfair labor practice" strikes. An employer may not fire, but may permanently replace, workers who engage in a strike over economic issues. On the other hand, employers charged with committing unfair labor practices (ULPs) may not replace employees who strike over ULPs, and must fire any strikebreakers they have hired as replacements in order to reinstate the striking workers.

Strikes may be specific to a particular workplace, employer, or unit within a workplace, or they may encompass an entire industry, or every worker within a city or country. Strikes that involve all workers, or a number of large and important groups of workers, in a particular community or region are known as general strikes. Under some circumstances, strikes may take place in order to put pressure on the State or other authorities or may be a response to unsafe conditions in the workplace.

A sympathy strike is, in a way, a small scale version of a general strike in which one group of workers refuses to cross a picket line established by another as a means of supporting the striking workers. Sympathy strikes, once the norm in the construction industry in the United States, have been made much more difficult to conduct due to decisions of the National Labor Relations Board permitting employers to establish separate or "reserved" gates for particular trades, making it an unlawful secondary boycott for a union to establish a picket line at any gate other than the one reserved for the employer it is picketing. Sympathy strikes may be undertaken by a union as an organization or by individual union members choosing not to cross a picketline.

A jurisdictional strike in United States labor law refers to a concerted refusal to work undertaken by a union to assert its members’ right to particular job assignments and to protest the assignment of disputed work to members of another union or to unorganized workers.

Employers of labor can also go on strike; either through a lock-out of workers (blocking workers from working normally, resulting in loss of wages) or through an investment strike (refusing to commit funds to maintaining or expanding production).

Legal prohibitions on strikes

The Railway Labor Act bars strikes by United States airline and railroad employees except in narrowly defined circumstances. The National Labor Relations Act generally permits strikes, but provides for a mechanism to enjoin strikes in industries in which a strike would create a national emergency. The federal government most recently invoked these statutory provisions to obtain an injunction against a slowdown by the International Longshore and Warehouse Union in 2002.

Some jurisdictions prohibit all strikes by public employees. Other jurisdictions limit strikes only by certain categories of workers, particularly those regarded as critical to society: police, firefighters, and air traffic controllers are among the groups commonly barred from striking in these jurisdictions. Workers have sometimes circumvented these restrictions by falsely claiming inability to work due to illness — this is sometimes called a "sickout" or "blue flu". The term "red flu" has sometimes been used to describe this action when undertaken by firefighters.

In Communist regimes such as the former USSR or the People's Republic of China, striking is illegal and viewed as counter-revolutionary. Since the government in such systems claims to represent the working class it has been argued that unions and strikes were not necessary.

Most other totalitarian systems of the left and right also ban strikes. In some democratic countries, such as Mexico, strikes are legal but subject to close regulation by the state.

Scabs

People hired to replace striking workers are usually known as scabs. The terms strike-breaker, blackleg, and scab labor are also used. Unionists use the epithet "scab" to refer to workers who are willing to accept terms that union workers have rejected and damage the efficacy of the strike action. The word comes from the idea that the "scabs" are covering a wound.

During Economic Strikes, scabs may be hired as permanent replacements and are normally regarded by unionists as obscenely cruel and short-sightedly selfish. Jack London characterized scabs thusly: "After God had finished the rattlesnake, the toad and the vampire, he had some awful substance left with which to make a scab. A scab is a two-legged animal with a corkscrew soul, a water logged brain and a combination backbone made of jelly and glue. Where others have hearts, the scab carries a tumor of rotten principles...There is nothing lower than a scab."

A scab "movement" of sorts has developed in the profession of nursing, claiming an interest in the rights and care of patients during hospital strikes and opposing what they term the selfishness of striking healthcare professionals. Union nurses point to extrordinarily high salaries taken by strikebreaking nurses and accuse them of being "ambulance chasers" that undermine the potential for improved living standards and better staffed and equipped medical facilities for all in the long run.

Strikes versus lockouts

The counterpart to a strike is a lockout, in which an employer refuses to allow employees to work. Lockouts may be "offensive", in which an employer locks workers out until they accept its bargaining demands, or "defensive", in which an employer locks out its employees either in response to a strike against another employer in the same multiemployer bargaining unit or a slowdown or other tactic by the union.

Two of the three employers involved in the California grocery workers strike of 2003-2004 locked out their employees in response to a strike against the third member of the employer bargaining group. Lockouts are, with certain exceptions, lawful under United States labor law.

[Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Strike_action. -- Zugriff am 2005-10-17]

"Grève

La loi

En France


Nach französischem Recht!

Le droit de grève est reconnu depuis 1864.

La première grève nationale de revendication a lieu en 1906 pour obtenir la journée de 8 heures. Le 8 mars 1907, la grève des électriciens parisiens plonge la capitale dans le noir.

Depuis 1946, la grève est un droit reconnu par la constitution. Le préambule de la constitution de 1946 énonçait : « Le droit de grève s’exerce dans le cadre des lois qui la réglementent. » Ce droit fut affirmé en 1950 par une arrêt du Conseil d'État, l’arrêt Dehaene du 7 juillet 1950, qui proclama que la grève était « un principe fondamental de notre temps ».

Cependant ce droit a des limites : la jurisprudence distingue les grèves licites des grèves illicites. Sont illicites notamment les grèves politiques (car elle créent un préjudice à l'entreprise alors que celle-ci n'est pas en cause), certaines formes de grèves répétitives (grèves perlées, grèves tournantes...) considérées comme un abus du droit de grève.

La grève consiste à cesser le travail de manière concertée et collective, et elle s'accompagne souvent de formes d'occupation ou de piquets de grèves, qui interdisent aux non grévistes de se rendre librement à leur travail. Ces formes d'action heurtent un autre principe constitutionnel, celui de la liberté du travail, et sont passibles de sanctions pénales.
Dans les services publics, une loi a instauré en outre une obligation de préavis de cinq jours et interdit les grèves tournantes (loi du 31 juillet 1963). La controverse sur les grèves dans les services publics vient du fait que le droit de grève est, dans les faits, contradictoire avec le droit des usagers chaque fois que le service est interrompu brutalement. Cela contrevient à la continuité du service, qui est un des principes fondamentaux de tout service public digne de ce nom.

Certains, notamment parmi les syndicats de salariés, arguent que ces grèves ont précisément pour but de défendre les missions et la qualité du service public ce qui passe aussi, selon eux, par la défense des conditions de travail. En effet, des salariés travaillant dans de mauvaises conditions exercent moins bien leur travail. De ce point de vue, les grèves dans les transports en commun défendraient aussi les intérêts des usagers qui doivent aussi pouvoir disposer à long terme de ce service. Notons cependant que la définition des missions de service public appartient au pouvoir politique et non pas aux entreprises concessionnaires ni à leurs salariés.

L'instauration d'un service minimum dans les transports en commun, et plus généralement dans les services publics, est souvent proposée par les partis de droite. Cette mesure, que certains considèrent comme démagogique, serait en contradiction avec le droit de grève qui est un des droits fondamentaux des salariés. Jusqu'ici, le législateur n'a pas su trouver une formule conciliant ce droit avec celui des usagers. Certains pays européens, notamment l'Espagne, la Grande-Bretagne, l'Allemagne et l'Italie ont adopté des lois assez contraignantes en la matière.

Certaines professions n'ont pas le droit de grève, ou un droit restreint : gardiens de prison, gendarmes, militaires... Dans d'autres professions (santé...), les personnels grévistes peuvent être réquisitionnés.

[...]

Eurogrève et Grève Mondiale


EU

En 1997, la direction de Renault décide de la fermeture d'un des site historique de la marque au losange en Belgique : Renault Vilvoorde. 3 100 emplois sont directement supprimés, plus environ 4 000 concernant les fournisseurs et les sous-traitants. Elue par les français marque du siècle en décembre 1996, à la veille de son centième anniversaire et considérée comme un laboratoire social, Renault a vu son action grimpé de 13% à la Bourse de Paris dès la première séance suivant l'annonce de fermeture du site. Ce qui a réjoui la Bourse, a indiscutablement terni l’image de l'entreprise. En mars 1997, des dizaines de milliers de personnes dans plusieurs pays de l’Europe des Quinze s'unissent pour la première Eurogrève

Le 24 mai 2005, IBM subit une grève mondiale, suite à l'annonce de la suppression de 13 000 postes, et alors que les bénéfices sont en augmentation de 11% la même année.

Les différents types de grève

Différents modes de grèves ont été inventés au cours de l'histoire :

  • grève tournante : les grévistes se mettent en grève à tour de rôle, mais de manière à bloquer l'ensemble de la production.
  • grève perlée : se traduit par un ralentissement volontaire de l'activité. Ce n'est pas une grève au sens juridique du terme, mais une inexécution de ses obligations contractuelles de la part du salarié.
  • grève du zèle : consiste à appliquer les règlements dans leurs moindres détails, avantage pour le gréviste : il réalise son travail mais il voit sa productivité tendre vers zéro.
  • grève sauvage : sans préavis.
  • grève générale : regroupant l'ensemble des travailleurs, unis autour des mêmes revendications principales.
  • grève de la faim : elle a généralement un but politique, méthode parfois utilisée par des « sans papiers » désespérés, dans certaines prisons ; il y a aussi des grèves de la soif.
  • grève à la japonaise : les grévistes mécontents s'expriment par le port d'un brassard - affichant parfois leurs revendications - durant les heures de travail.
Citation

"Si une personne sort des champs et se met sur un piquet de grève, ne serait-ce qu'une journée, elle ne sera plus jamais la même. La ligne de piquet est le meilleur moyen d'éduquer les gens". César Chavez.´"

[Quelle: http://fr.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%A8ve. -- Zugriff am 2005-10-17]


2.1. Bedingungen, damit Streiks funktionieren



Abb.: Streikplakat, Metallarbeiterstreik 2003


Deutschland-Bezug

Der Streik um die 35-Stundenwoche in der ostdeutschen Metallindustrie im Jahr 2003 ist ein Beispiel dafür, welche Fehler eine Gewerkschaft machen kann, wenn sie nicht auf die Bedingungen eines erfolgreichen Streiks achtet:

"Streik um die 35-Stunden-Woche in der ostdeutschen Metallindustrie 2003

Objektiver Hintergrund dieses Streiks war die Tatsache, dass die wöchentliche Arbeitszeit in der Metall- und Stahlindustrie Ostdeutschlands noch 38 Stunden betrug. Ziel der IG Metall war es deshalb, auch dort, wie in Westdeutschland, die 35-Stunden-Woche einzuführen. In beiden Bereichen lehnten die Arbeitgeber das nach Verhandlungen im Jahre 2003 kategorisch ab. Die IG Metall stand dabei vor einer schwierigen Entscheidung: Ein Teil ihrer Mitglieder in Ostdeutschland, vor allem die gut organisierten Arbeiter bei VW in Mosel (Sachsen), drängten darauf, die 3 5-Stunden-Woche zu fordern (bei VW zumal eingedenk der 28-Stunden-Woche im Mutterkonzern). Außerdem gab es die Einschätzung, dass die Zeit für dieses Vorhaben wegen der ins Haus stehenden EU-Erweiterung eng werden würde. Daraus erwuchs eine Stimmung des „wann, wenn nicht jetzt".

Überlagert wurde diese Entscheidungssituation durch eine ins Haus stehende Personalentscheidung über den Gewerkschaftsvorsitz: Der bisherige zweite Vorsitzende, Jürgen Peters, hatte seinen Willen bekundet, die Stelle des im Herbst ausscheidenden ersten Vorsitzenden, Klaus Zwickel, einzunehmen, was dieser wiederum, für alle Welt sichtbar, verhindern wollte. Eine derartige Konstellation war für eine nüchterne Risikoanalyse im Vorstand der IG Metall, die die volle Tragweite des anstehenden Beschlusses zutage gefördert hätte, denkbar ungeeignet: Denn dass dem für Tarifpolitik zuständigen Peters ein - natürlich erfolgreicher - Streik ausgesprochen gelegen kommen würde, lag auf der Hand. Ihm mochte sich andererseits niemand offen entgegenstellen, um nicht dafür verantwortlich gemacht zu werden, dass die Kollegen im Osten die 35-Stunden-Woche nicht bekommen würden. So beschloss der IG Metall-Vorstand den Streik für Sachsen, wo ein politischer Gefolgsmann Peters' Bezirksleiter war.

Nach einer Warnstreikphase mit etwa 30 000 Beteiligten in allen ostdeutschen Tarifgebieten führte die IG Metall in der Metallindustrie Sachsen und in der ostdeutschen Stahlindustrie Urabstimmungen durch, die bei Stahl eine Zustimmung von 83% von 4379 Stimmberechtigten und in der Metallindustrie von 79,9% der 12094 stimmberechtigten Mitglieder ergab. Im Anschluss daran rief die IG Metall ihre Mitglieder ab 2. Juni zu Streiks in beiden Tarifbereichen auf. Nach Streikbeginn fand noch eine Urabstimmung im Tarifgebiet Berlin-Brandenburg statt, beider 78,7% der 4 531 Stimmberechtigten für Streik stimmten. Nach der zweiten Streikwoche wurden dort Beschäftigte aus insgesamt 10 Betrieben in den Streik gerufen. Eine Schlüsselrolle spielte dabei das Getriebewerk ZF-Brandenburg, von dem - in unterschiedlichem Ausmaß -Autoproduktion von BMW und VW abhängig war. Obwohl die IG Metall dort nicht mehr als die Hälfte von 800 Beschäftigten in den Streik führen konnte, kam es schnell zu Produktionseinstellungen bei den beiden Autoherstellern mit - teils öffentlicher, teils interner - Kritik der dortigen Betriebsräte und IG-Metall-Funktionäre. Der Streit innerhalb der IG Metall darüber, ob das vom Streikkonzept gedeckt war und wer wann und mit wem darüber schon im Vorfeld gesprochen hatte und ob man den Streik öffentlich kritisieren dürfe (wie es der Gesamtbetriebsratsvorsitzende von Opel getan hatte), überschattete die letzte Streikwoche.

Während es in der Stahlindustrie am 7. Juni zu einem Abschluss kam, mit dem die 3 5-Stunden-Woche durchgesetzt wurde, musste die IG Metall in der Metallindustrie ihren Streik nach vier Wochen am 29. Juni ergebnislos abbrechen - ein beispielloses Ereignis in ihrer Arbeitskampfgeschichte. Was die Stahlindustrie wegen des sich abzeichnenden langanhaltendcn Stahlbooms akzeptierte, wurde vor allem von den mittelständischen Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie mit solcher Hartnäckigkeit abgelehnt, dass die IG Metall schließlich kapitulieren musste. dass es dazu kam, hatte vielfältige, durchweg merkwürdige Umstände.

Nachdem der Streik ergebnislos abgebrochen worden war, eskalierte der Streit in der IG Metall über die Ursachen dafür mit dem bemerkenswerten Ergebnis, dass beide „Lager" eigene Analysen mit abweichenden Sachverhaltsschilderungen und konträren Schlussfolgerungen vorlegten. Das Zwickel-Papier beschuldigte Peters und den Bezirksleiter Düvel, nicht korrekt über das Streikkonzept informiert zu haben, insbesondere nicht über mögliche Fernwirkungen auf die westdeutsche Automobilproduktion, und abweichend vom Streikkonzept von befristeten Streiks auf unbefristete Streiks umgeschaltet zu haben. Im Peters-Papier wurde dagegen dargelegt, dass alles vorher genau miteinander besprochen worden sei und der Streik vor allen an der fehlenden Solidarität westdeutscher Gewerkschafter in der Autoindustrie gescheitert sei. Über beide Versionen wurde im Vorstand der IG Metall abgestimmt - mit einem Patt von 20:20 Stimmen. Damit war eine „amtliche" Wahrheit nicht festzustellen.

Desungeachtet gab es natürlich eine Reihe unbestrittener und im Vorfeld durchaus erkennbarer Fakten, die das Scheitern dieses Streiks erklärbar machen:
  • Der Streik war hochriskant allein schon wegen des äußerst geringen Organisationsgrades der IG Metall.
  • Er betraf mit den verbandsgebundenen Arbeitgebern nur eine kleine Minderheit aller Arbeitgeber. Bei diesen anderen Arbeitgebern hatten nur 12% die 38-Stunden-Woche; alle übrigen ließen länger arbeiten.
  • Der IG Metall wurde vor diesem Hintergrund - auch von Arbeitnehmern - vorgehalten, sie streike mit der längeren Arbeitszeit einen der wenigen Wettbewerbsvorteile weg, den die ostdeutschen Arbeitnehmer hätten.
  • Auch viele IG Metall-Mitglieder im Osten waren skeptisch hinsichtlich der Notwendigkeit wie die des Beschäftigungseffektes der 35-Stunden-Woche.
  • Der Streik traf auf eine geschlossene ablehnende öffentliche Meinung in einem Umfeld, in dem die Abkehr von der 35-Stunden-Woche im Westen in der Luft lag.
  • Er hatte auch keinen Rückhalt bei den Arbeitnehmern im Westen, was sich schlagartig bei Unmutsäußerungen über mittelbare Folgen zeigte, obwohl die betroffenen Automobilarbeiter ohne Zweifel Kurzarbeitergeld erhalten hätten.
  • Schließlich hatte die IG Metall wegen ihrer schwachen betrieblichen Präsenz kein Streikkonzept, das eine Steigerung zugelassen hätte: Es streikten nie mehr als 11 000 Arbeitnehmer, davon in der vierten Woche in zwischen acht und zehn Betrieben (Peters-Papier; Schmidt spricht von 8000 in 10 Betrieben). Mehr Arbeitnehmer konnten in Sachsen nicht einbezogen werden, und Berlin-Brandenburg brachte - von der kontraproduktiven Wirkung der mittelbaren Streikfolgen abgesehen - keine Verstärkung (in zwei der Streikbetriebe wurde kurzgearbeitet bzw. stand Kurzarbeit bevor).
  • Die Frage der mittelbaren Wirkungen in der westdeutsche Metallindustrie wurde nicht oder nur unzureichend kommuniziert und gelöst.
  • Die subjektive Verfassung der Streikenden unmittelbar vor Streikende wurde als nicht weiter belastbar beschrieben. Es trat zutage, dass es in den Streikgebieten keine breite Identifikation mit dem Streikziel gegeben hatte. Am spektakulärsten äußerte sich der Betriebsratsvorsitzende eines in den Streik einbezogenen Automobilzulieferbetriebes auf dem anschließenden außerordentlichen Gewerkschaftstag der IG Metall: „... denn die große Mehrheit der Belegschaft, die aus Angst um ihre Arbeitsplätze nicht streiken wollte, will nun auch einen anderen Betriebsrat. Sie wird ihn bekommen."

Alle diese Faktoren erinnern auffällig an den Bayernstreik 1954, den letzten verlorenen - aber nicht ergebnislos abgebrochenen - Streik der IG Metall: ein Streik in der Diaspora mit schwachen Truppen gegen die öffentliche Meinung und ohne Rückhalt in der eigenen bundesweiten Organisation (Kap. 38). Damit hat dieser Streik etwas demonstriert, das über der jahrzehntelangen Perfektion von Metallerstreiks in Vergessenheit geraten war: Was alles zusammenkommen muss, dass Streiks „funktionieren", und dass sie nicht einfach „abrufbar" sind."

[Quelle: Kittner, Michael <1941 - >: Arbeitskampf : Geschichte, Recht, Gegenwart. -- München : Beck, 2005. -- XXIV, 783 S. : Ill. ; 23 cm. -- ISBN 3-406-53580-1. -- S. 692 - 694. -- {Wenn Sie HIER klicken, können Sie dieses Buch  bei amazon.de bestellen}]


3. Aussperrung
(lock-out, ロックアウト)


Abb.: Aussperrung 1914: Über 200 Kinder der drei Monate ausgesperrten Uhrenarbeiter in Grenchen wurden im Kanton Solothurn (Schweiz) an Arbeiterfamilien verteilt.
(Bild aus Kräuchi: Aufbruch).
[Bildquelle: http://www.museums-gesellschaft.ch/streik/vorgeschichte.html. -- Zugriff am 2005-10-189
"Die Aussperrung wird in kalte und heiße Aussperrung unterschieden.

heiße Aussperrung

Die heiße Aussperrung ist im deutschen Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor. Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt.

Kalte Aussperrung

Mit einer kalten Aussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, in der der Betrieb selbst nicht produziert, da er (eventuell auch nur angeblich) abhängig von einem anderen Betrieb ist, der sich in einem Zustand einer heißen Aussperrung befindet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Automobilhersteller seine Produktion nach einem Streik bei einem Zulieferer einstellt und anschließend aussperrt.

Unter Gewerkschaften ist eine verbreitete Meinung, dass kalte Aussperrungen nicht zwingend notwendig und nur willkürliche Kampfmittel sind, um Gewerkschaften zur Streikaufgabe zu zwingen ("Kostenkeule").

Die Argumentation der Betriebe

Kalte Aussperrungen werden damit begründet, dass eine Weiterproduktion aufgrund der fehlenden Zulieferteile nicht möglich ist.

Die Argumentation der Gewerkschaften

Die Gewerkschaften sehen in kalten Aussperrungen ein Mittel der Arbeitgeber, die Kosten für einen Streik zu erhöhen. Bei einem Streik in einem kleinen Zulieferbetrieb, der für viele Betriebe produziert, führt eine "heiße" Aussperrung dazu, dass in großem Maße Aussperrungen bei den nun nicht mehr belieferten Betrieben folgen. Damit werden auch diese kalt ausgesperrten Betriebe mit möglicherweise Hunderttausenden Arbeitnehmern in einen Arbeitskampf einbezogen. Ziel der Arbeitgeber sei es, so die Gewerkschaften, den Arbeitskampf schnell zu brechen, da nur für den Ursprungsbetrieb, der die heiße Aussperrung betreibt, Streikunterstützungen gezahlt werden.

Die Beschäftigten, die von der kalten Aussperrung betroffen sind, erhalten keine finanzielle Unterstützung von der Gewerkschaft oder dem Arbeitsamt und üben damit Druck auch auf die Gewerkschaften aus. Nach einer Gesetzesänderung (§ 116 AFG (§ 146 SGB III)) im Jahr 1986 wird kalt ausgesperrten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt."

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aussperrung. -- Zugriff am 2005-10-18]

"Kalte Aussperrung - Waffe der Arbeitgeber

Durch den Anti-Streik-Paragrafen ist den Unternehmern Tür und Tor geöffnet, die „kalte“ Aussperrung massenhaft herbeizuführen und gezielt als Waffe im Arbeitskampf einzusetzen.

Denn sie selbst können das Ausmaß der „kalten Aussperrung“ bestimmen. Und zwar durch die „heiße“ Aussperrung. Die Unternehmer können beispielsweise mit der „heißen“ Aussperrung in einem kleinen, aber zentralen Zulieferbetrieb die Produktion bundesweit lahmlegen und damit massenhaft „kalte“ Aussperrung erzeugen und hunderttausende Menschen in den Arbeitskampf hineinziehen und kurzfristig „arbeitslos“ machen.

Die Arbeitgeber spekulieren darauf, dass ein Arbeitskampf schnell gebrochen ist, wenn Hunderttausende kein Geld bekommen, weil das Arbeitsamt kein Kurzarbeitergeld mehr zahlt. Und sie spekulieren darauf, auf diese Weise Unmut bei den von „kalter“ Aussperrung betroffenen Mitgliedern gegen ihre eigene Gewerkschaft zu erzeugen.

Denn die IG Metall ist in der Tat unter einem ungeheuren Druck: Würde sie Streikunterstützung auch an „kalt“ ausgesperrte Mitglieder zahlen, wären die Streikkassen innerhalb weniger Tage leer.

Ein Zahlenbeispiel macht das deutlich: Bei 1,2 Millionen Beschäftigten, die direkt oder indirekt von der Automobilindustrie abhängen (und einem Organisationsgrad von rund 70 Prozent), müsste die IG Metall im schlimmsten Fall Unterstützungsleistungen für 840 000 Beschäftigte aufbringen. Bei einem durchschnittlichen wöchentlichen Unterstützungsbeitrag von 230 € wären das 193 Millionen € pro Streikwoche, mithin bei einem siebenwöchigen Arbeitskampf rund 1,35 Milliarden €. Diese ungeheure Summe kann die IG Metall nicht aufbringen.

Sie müsste den Streik abbrechen und wäre den Unternehmern hilflos ausgeliefert. Nicht nur in dieser Tarifrunde - auch in den kommenden. Deshalb zielt die Streik-Strategie der IG Metall darauf ab, so genannte "Fernwirkungen" - also Produktionsausfälle in nicht bestreikten Betrieben - weitgehend zu vermeiden. Klar ist allerdings, wenn es doch zu "kalten" Aussperrungen kommt: Nicht die IG Metall hat diese Misere verursacht, sondern die Kohl-Regierung und die Arbeitgeber."

[Quelle: http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-F351C545/internet/style.xsl/view_3392.htm. -- Zugriff am 2005-10-18]


Zu Kapitel 6:  Great Place To Work® -- NNs Beste Arbeitgeber